4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 08.09.2021 (prot. zur Zl. L524 2250395-1) wurde
VG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des im Zeitraum 01.01.2019 bis 20.05.2019 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 4.897,20 verpflichtet werde, da er auf Grund seines Umsatzes aus selbständiger Erwerbstätigkeit laut Umsatzsteuerbescheid im Jahr 2019 nicht als arbeitslos gelte. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 08.09.2021 (prot. zur Zl. L524 2250395-1) wurde
Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des im Zeitraum 01.01.2019 bis 20.05.2019 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 4.897,20 verpflichtet werde, da er auf Grund seines Umsatzes aus selbständiger Erwerbstätigkeit laut Umsatzsteuerbescheid im Jahr 2019 nicht als arbeitslos gelte. Mit einem weiteren Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS vom 08.09.2021 (prot. zur Zl. L524 2250395-2) wurde
VG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der im Zeitraum 21.05.2019 bis 31.05.2019 und 03.09.2019 bis 31.12.2019 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 4.320,16 verpflichtet werde, da er auf Grund seines Umsatzes aus selbständiger Erwerbstätigkeit laut Umsatzsteuerbescheid im Jahr 2019 nicht als arbeitslos gelte. Mit einem weiteren Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS vom 08.09.2021 (prot. zur Zl. L524 2250395-2) wurde
Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 38, AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der im Zeitraum 21.05.2019 bis 31.05.2019 und 03.09.2019 bis 31.12.2019 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 4.320,16 verpflichtet werde, da er auf Grund seines Umsatzes aus selbständiger Erwerbstätigkeit laut Umsatzsteuerbescheid im Jahr 2019 nicht als arbeitslos gelte. In den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden führt der Beschwerdeführer aus, dass die geforderten Beträge nicht anerkannt würden. Er habe eine Nebenbeschäftigung ausgeübt, die dem AMS bekannt gewesen sei. Der Verdienst sei unter der genehmigten Nebenverdienstgrenze gelegen. Zudem sei er für seine vier Kinder unterhaltspflichtig. Nach Gewährung von Parteiengehör und Abgabe einer Stellungnahme wurden mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.11.2021, Zl. XXXX , die Beschwerden gegen die Bescheide vom 08.09.2021 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit maßgebliche durchschnittliche monatliche Einkommen nach § 36a AlVG € 67,45 betrage und damit unter der Geringfügigkeitsgrenze von € 446,81 (des Jahres 2019) liege. Der monatliche Umsatz von € 505,77 übersteige jedoch die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 446,81 im Jahr 2019, weshalb keine Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG vorliege. Das Arbeitslosengeld sowie die Notstandshilfe seien daher zu widerrufen. Es sei der Rückforderungstatbestand der unwahren Angaben wegen der vorliegenden Differenz zwischen den Erklärungen des Beschwerdeführers zum Umsatz und dem tatsächlich erzielten Umsatz erfüllt. Gehe der Überbezug auf verschuldete Fehlangaben des Leistungsbeziehers zurück, sei die Leistung
VG erster Satz zur Gänze zu widerrufen.Nach Gewährung von Parteiengehör und Abgabe einer Stellungnahme wurden mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.11.2021, Zl. römisch 40 , die Beschwerden gegen die Bescheide vom 08.09.2021 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit maßgebliche durchschnittliche monatliche Einkommen nach Paragraph 36 a, AlVG € 67,45 betrage und damit unter der Geringfügigkeitsgrenze von € 446,81 (des Jahres 2019) liege. Der monatliche Umsatz von € 505,77 übersteige jedoch die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 446,81 im Jahr 2019, weshalb keine Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 12, AlVG vorliege. Das Arbeitslosengeld sowie die Notstandshilfe seien daher zu widerrufen. Es sei der Rückforderungstatbestand der unwahren Angaben wegen der vorliegenden Differenz zwischen den Erklärungen des Beschwerdeführers zum Umsatz und dem tatsächlich erzielten Umsatz erfüllt. Gehe der Überbezug auf verschuldete Fehlangaben des Leistungsbeziehers zurück, sei die Leistung
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erster Satz zur Gänze zu widerrufen. Der Beschwerdeführer erhob am 01.12.2021 „Einspruch“ gegen die Beschwerdevorentscheidung, welcher als Vorlageantrag gewertet wird. Das AMS legt den Verwaltungsakt am 11.01.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesverwaltungsgericht forderte vom AMS wegen unvollständiger Aktenvorlage fehlende Unterlagen nach. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog von 01.01.2019 bis 20.05.2019 Arbeitslosengeld in Höhe von € 34,98 täglich. Das ergibt einen Gesamtbezug in Höhe von € 4.897,
VG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. 1.
Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
VG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
VG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,).
Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
VG ist arbeitslos, wer (1.) eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, (2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und (3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer (1.) eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, (2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und (3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 AlVG sind die in Z 1 bis 3 dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen. Es ist daher nicht nur erforderlich, dass die Erwerbstätigkeit beendet ist, sondern dass darüber hinaus (abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen) auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht, sowie dass schließlich keine "neue oder weitere" Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (vgl. VwGH 17.12.2014, 2013/08/0023).Nach dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG sind die in Ziffer eins bis 3 dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen. Es ist daher nicht nur erforderlich, dass die Erwerbstätigkeit beendet ist, sondern dass darüber hinaus (abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen) auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht, sowie dass schließlich keine "neue oder weitere" Erwerbstätigkeit ausgeübt wird vergleiche VwGH 17.12.2014, 2013/08/0023). Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt
VG insbesondere nicht, wer selbständig erwerbstätig ist.Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt
Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG insbesondere nicht, wer selbständig erwerbstätig ist. Als arbeitslos gilt
VG jedoch, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben.Als arbeitslos gilt
Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG jedoch, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben. Außerdem gilt
VG als arbeitslos, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
der selbständigen Arbeit einen Umsatz
erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.Außerdem gilt
Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG als arbeitslos, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen
Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz
Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze
2 ASVG lag 2019 bei € 446,81.Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG lag 2019 bei € 446,81. 2.
VG wird der Umsatz auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen. 2.
Paragraph 36 b, Absatz eins, AlVG wird der Umsatz auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.
VG gilt als monatlicher Umsatz bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln.
Paragraph 36 b, Absatz 2, AlVG gilt als monatlicher Umsatz bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln. § 12 Abs. 6 AlVG sieht Geringfügigkeitsgrenzen für die Bereiche der unselbständigen Beschäftigung (lit. a), der Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit.
VG erforderlich, dass 11,1 % des Umsatzes die Geringfügigkeitsgrenze
2 ASVG nicht übersteigen. 11,1 % des Umsatzes von € 4.556,51 sind € 505,
Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG erforderlich, dass 11,1 % des Umsatzes die Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigen. 11,1 % des Umsatzes von € 4.556,51 sind € 505,
VG zu widerrufen. Mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit war die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet und wurde daher vom AMS zu Recht widerrufen.Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit war die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet und wurde daher vom AMS zu Recht widerrufen. 3.
VG ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Empfänger einer Leistung ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.3.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Empfänger einer Leistung ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Das AMS stützt die Rückforderung auf unwahre Angaben des Beschwerdeführers und führt als Begründung die Differenz zwischen den Erklärungen des Beschwerdeführers und dem tatsächlich erzielten Umsatz an. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, gab der Beschwerdeführer als monatlichen Umsatz mehrfach € 0 bzw. € 26,81, € 57,49 und € 106,84 an. Der durchschnittliche tatsächliche monatliche Umsatz lag jedoch bei € 4.556,51. Das AMS stützte daher die Rückforderung des empfangenen Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe zu Recht auf den Tatbestand der unwahren Angaben des Beschwerdeführers. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. VwGH 09.12.2020, Ra 2020/08/0092). Von einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen vergleiche VwGH 09.12.2020, Ra 2020/08/0092). Von einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L524.2250395.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.