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{'item': 'L524 2250395-2'}

Obsah (9)Art. 133§ 24§ 25§ 38§ 7§ 12§ 36a§ 36b§ 5

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2023 GeschäftszahlL524 2250395-2 Spruch, L524 2250395-1/8E L524 2250395-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 08.09.2021 (prot. zur Zl. L524 2250395-1) wurde

§ 24Abs. 2, § 25 Abs. 1 Al

VG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des im Zeitraum 01.01.2019 bis 20.05.2019 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 4.897,20 verpflichtet werde, da er auf Grund seines Umsatzes aus selbständiger Erwerbstätigkeit laut Umsatzsteuerbescheid im Jahr 2019 nicht als arbeitslos gelte. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 08.09.2021 (prot. zur Zl. L524 2250395-1) wurde

Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des im Zeitraum 01.01.2019 bis 20.05.2019 unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 4.897,20 verpflichtet werde, da er auf Grund seines Umsatzes aus selbständiger Erwerbstätigkeit laut Umsatzsteuerbescheid im Jahr 2019 nicht als arbeitslos gelte. Mit einem weiteren Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS vom 08.09.2021 (prot. zur Zl. L524 2250395-2) wurde

§ 24Abs. 2, § 25 Abs. 1 und § 38 Al

VG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der im Zeitraum 21.05.2019 bis 31.05.2019 und 03.09.2019 bis 31.12.2019 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 4.320,16 verpflichtet werde, da er auf Grund seines Umsatzes aus selbständiger Erwerbstätigkeit laut Umsatzsteuerbescheid im Jahr 2019 nicht als arbeitslos gelte. Mit einem weiteren Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS vom 08.09.2021 (prot. zur Zl. L524 2250395-2) wurde

Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 38, AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der im Zeitraum 21.05.2019 bis 31.05.2019 und 03.09.2019 bis 31.12.2019 unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 4.320,16 verpflichtet werde, da er auf Grund seines Umsatzes aus selbständiger Erwerbstätigkeit laut Umsatzsteuerbescheid im Jahr 2019 nicht als arbeitslos gelte. In den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden führt der Beschwerdeführer aus, dass die geforderten Beträge nicht anerkannt würden. Er habe eine Nebenbeschäftigung ausgeübt, die dem AMS bekannt gewesen sei. Der Verdienst sei unter der genehmigten Nebenverdienstgrenze gelegen. Zudem sei er für seine vier Kinder unterhaltspflichtig. Nach Gewährung von Parteiengehör und Abgabe einer Stellungnahme wurden mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.11.2021, Zl. XXXX , die Beschwerden gegen die Bescheide vom 08.09.2021 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit maßgebliche durchschnittliche monatliche Einkommen nach § 36a AlVG € 67,45 betrage und damit unter der Geringfügigkeitsgrenze von € 446,81 (des Jahres 2019) liege. Der monatliche Umsatz von € 505,77 übersteige jedoch die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 446,81 im Jahr 2019, weshalb keine Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG vorliege. Das Arbeitslosengeld sowie die Notstandshilfe seien daher zu widerrufen. Es sei der Rückforderungstatbestand der unwahren Angaben wegen der vorliegenden Differenz zwischen den Erklärungen des Beschwerdeführers zum Umsatz und dem tatsächlich erzielten Umsatz erfüllt. Gehe der Überbezug auf verschuldete Fehlangaben des Leistungsbeziehers zurück, sei die Leistung

§ 25Abs. 1 Al

VG erster Satz zur Gänze zu widerrufen.Nach Gewährung von Parteiengehör und Abgabe einer Stellungnahme wurden mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.11.2021, Zl. römisch 40 , die Beschwerden gegen die Bescheide vom 08.09.2021 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit maßgebliche durchschnittliche monatliche Einkommen nach Paragraph 36 a, AlVG € 67,45 betrage und damit unter der Geringfügigkeitsgrenze von € 446,81 (des Jahres 2019) liege. Der monatliche Umsatz von € 505,77 übersteige jedoch die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 446,81 im Jahr 2019, weshalb keine Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 12, AlVG vorliege. Das Arbeitslosengeld sowie die Notstandshilfe seien daher zu widerrufen. Es sei der Rückforderungstatbestand der unwahren Angaben wegen der vorliegenden Differenz zwischen den Erklärungen des Beschwerdeführers zum Umsatz und dem tatsächlich erzielten Umsatz erfüllt. Gehe der Überbezug auf verschuldete Fehlangaben des Leistungsbeziehers zurück, sei die Leistung

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erster Satz zur Gänze zu widerrufen. Der Beschwerdeführer erhob am 01.12.2021 „Einspruch“ gegen die Beschwerdevorentscheidung, welcher als Vorlageantrag gewertet wird. Das AMS legt den Verwaltungsakt am 11.01.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesverwaltungsgericht forderte vom AMS wegen unvollständiger Aktenvorlage fehlende Unterlagen nach. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog von 01.01.2019 bis 20.05.2019 Arbeitslosengeld in Höhe von € 34,98 täglich. Das ergibt einen Gesamtbezug in Höhe von € 4.897,

  1. Von 21.05.2019 bis 31.05.2019 und von 03.09.2019 bis 31.10.2019 bezog er Notstandshilfe in Höhe von € 33,43 täglich. Von 01.11.2019 bis 31.12.2019 bezog der Beschwerdeführer Notstandshilfe in Höhe von € 32,46 täglich. Das ergibt einen Gesamtbezug in Höhe von € 4.320,
  2. Der Beschwerdeführer war 2019 auch selbständig erwerbstätig. Im Formular „Erklärungen über das Bruttoeinkommen und den Umsatz“ gab der Beschwerdeführer – jeweils nach Ablauf der angeführten Zeiträume – folgende Einkommens- und Umsatzhöhen gegenüber dem AMS an:Zeitraum Einkommen (brutto) Umsatz (ohne USt)Im Formular „Erklärungen über das Bruttoeinkommen und den Umsatz“ gab der Beschwerdeführer – jeweils nach Ablauf der angeführten Zeiträume – folgende Einkommens- und Umsatzhöhen gegenüber dem AMS an:, Zeitraum Einkommen (brutto) Umsatz (ohne USt) 01.01.2019 bis 31.01.2019 € 22,74 € 57,49 01.02.2019 bis 28.02.2019 € 62,65 € 106,84 01.03.2019 bis 31.03.2019 0 0 01.04.2019 bis 30.04.2019 0 0 01.05.2019 bis 31.05.2019 0 0 01.09.2019 bis 30.09.2019 € 32,17 € 26,81 01.10.2019 bis 31.10.2019 0 0 01.11.2019 bis 30.11.2019 0 0 01.12.2019 bis 31.12.2019 0 0 Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2019 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 1.175,19 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 16.790,41 (die darin enthaltenen Einkünfte nach § 3 Abs. 2 EStG belaufen sich auf € 9.217,36). Das Einkommen des Beschwerdeführers betrug im Jahr 2019 (nach Abzug von Sonderausgaben) € 17.599,82.Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2019 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 1.175,19 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 16.790,41 (die darin enthaltenen Einkünfte nach Paragraph 3, Absatz 2, EStG belaufen sich auf € 9.217,36). Das Einkommen des Beschwerdeführers betrug im Jahr 2019 (nach Abzug von Sonderausgaben) € 17.599,
  3. Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2019 einen Umsatz in Höhe von € 54.678,
  4. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und von Notstandshilfe ergeben sich aus den Mitteilungen über den Leistungsanspruch, der Beschwerdevorentscheidung und den vom AMS nachgeforderten Unterlagen betreffend die Höhe des ausbezahlten Arbeitslosengeldes (OZ 6). Aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich dessen selbständige Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 sowie die gegenüber dem AMS angegebenen Umsatz- und Einkommenshöhen. Die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nichtselbständiger Arbeit sowie das Einkommen im Jahr 2019 ergeben sich aus dem Einkommenssteuerbescheid vom 10.12.
  5. Die Feststellung zur Höhe des Umsatzes im Jahr 2019 ergibt sich aus dem Umsatzsteuerbescheid vom 14.04.
  6. Die Höhe des Umsatzes wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1.

§ 38Al

VG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. 1.

Paragraph 38, AlVG sind die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

§ 7Abs. 1 Al

VG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

§ 7Abs. 2 Al

VG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,).

Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 12Abs. 1 Al

VG ist arbeitslos, wer (1.) eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, (2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und (3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Paragraph 12, Absatz eins, AlVG ist arbeitslos, wer (1.) eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, (2.) nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und (3.) keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 AlVG sind die in Z 1 bis 3 dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen. Es ist daher nicht nur erforderlich, dass die Erwerbstätigkeit beendet ist, sondern dass darüber hinaus (abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen) auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht, sowie dass schließlich keine "neue oder weitere" Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (vgl. VwGH 17.12.2014, 2013/08/0023).Nach dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz eins, AlVG sind die in Ziffer eins bis 3 dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen. Es ist daher nicht nur erforderlich, dass die Erwerbstätigkeit beendet ist, sondern dass darüber hinaus (abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen) auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht, sowie dass schließlich keine "neue oder weitere" Erwerbstätigkeit ausgeübt wird vergleiche VwGH 17.12.2014, 2013/08/0023). Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt

§ 12Abs. 3 lit b. Al

VG insbesondere nicht, wer selbständig erwerbstätig ist.Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt

Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG insbesondere nicht, wer selbständig erwerbstätig ist. Als arbeitslos gilt

§ 12Abs. 6 lit. a Al

VG jedoch, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben.Als arbeitslos gilt

Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG jedoch, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben. Außerdem gilt

§ 12Abs. 6 lit c Al

VG als arbeitslos, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

§ 36aerzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw.

der selbständigen Arbeit einen Umsatz

§ 36b

erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt.Außerdem gilt

Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG als arbeitslos, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen

Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz

Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG lag 2019 bei € 446,81.Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG lag 2019 bei € 446,81. 2.

§ 36bAbs. 1 Al

VG wird der Umsatz auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen. 2.

Paragraph 36 b, Absatz eins, AlVG wird der Umsatz auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, festgestellt. Bis zum Vorliegen dieses Bescheides ist der Umsatz auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen.

§ 36bAbs. 2 Al

VG gilt als monatlicher Umsatz bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln.

Paragraph 36 b, Absatz 2, AlVG gilt als monatlicher Umsatz bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Umsatzsteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist der Umsatz in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Umsatzes mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Umsätzen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Umsatzerklärung vorliegt, zu ermitteln. § 12 Abs. 6 AlVG sieht Geringfügigkeitsgrenzen für die Bereiche der unselbständigen Beschäftigung (lit. a), der Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit.

  1. b)und der selbständigen Erwerbstätigkeit (lit.
  2. c)vor, womit im Verhältnis dieser Bereiche zueinander kein Verlustausgleich stattfinden kann. Jeder Bereich ist gesondert dahin zu prüfen, ob Arbeitslosigkeit vorliegt. Innerhalb des Bereichs der selbständigen Erwerbstätigkeiten eines Arbeitslosen hat der Gesetzgeber aber durch den Verweis auf § 2 Abs. 2 EStG 1988 klargestellt, dass nicht auf die einzelnen in den unterschiedlichen Zweigen selbständiger Tätigkeit erzielten Einkünfte, sondern auf ihren Gesamtbetrag abzustellen ist, wobei der Verlustausgleich zwischen den Arten der Einkünfte nicht ausgeschlossen wurde. Der Gesetzgeber verweist weiters in § 12 Abs. 6 lit. c AlVG alternativ einerseits auf § 36a Abs. 2 und damit auf den Einkommensbegriff des § 2 Abs. 2 EStG 1988 sowie andererseits auf § 36b Abs. 2 AlVG und damit auf den durch die selbständige Tätigkeit erzielten (Jahres)Umsatz. Damit trägt er dem Umstand Rechnung, dass das in der genannten Weise ermittelte Einkommen eines selbständig Erwerbstätigen trotz möglicherweise hohen Arbeitseinsatzes (und damit mangelnder Verfügbarkeit) infolge entsprechender Verluste innerhalb einer Einkunftsart oder nach Verlustausgleich bei mehreren Einkunftsarten insgesamt unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen kann und daher als Verfügbarkeitskriterium versagt, während eine die Geringfügigkeitsgrenze übersteigende Höhe des Umsatzes des selbständig Erwerbstätigen dessen mangelnde Verfügbarkeit indizieren kann (vgl. VwGH 19.12.2012, 2011/08/0079).Paragraph 12, Absatz 6, AlVG sieht Geringfügigkeitsgrenzen für die Bereiche der unselbständigen Beschäftigung (Litera a,), der Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (Litera b,) und der selbständigen Erwerbstätigkeit (Litera c,) vor, womit im Verhältnis dieser Bereiche zueinander kein Verlustausgleich stattfinden kann. Jeder Bereich ist gesondert dahin zu prüfen, ob Arbeitslosigkeit vorliegt. Innerhalb des Bereichs der selbständigen Erwerbstätigkeiten eines Arbeitslosen hat der Gesetzgeber aber durch den Verweis auf Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 klargestellt, dass nicht auf die einzelnen in den unterschiedlichen Zweigen selbständiger Tätigkeit erzielten Einkünfte, sondern auf ihren Gesamtbetrag abzustellen ist, wobei der Verlustausgleich zwischen den Arten der Einkünfte nicht ausgeschlossen wurde. Der Gesetzgeber verweist weiters in Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG alternativ einerseits auf Paragraph 36 a, Absatz 2 und damit auf den Einkommensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sowie andererseits auf Paragraph 36 b, Absatz 2, AlVG und damit auf den durch die selbständige Tätigkeit erzielten (Jahres)Umsatz. Damit trägt er dem Umstand Rechnung, dass das in der genannten Weise ermittelte Einkommen eines selbständig Erwerbstätigen trotz möglicherweise hohen Arbeitseinsatzes (und damit mangelnder Verfügbarkeit) infolge entsprechender Verluste innerhalb einer Einkunftsart oder nach Verlustausgleich bei mehreren Einkunftsarten insgesamt unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen kann und daher als Verfügbarkeitskriterium versagt, während eine die Geringfügigkeitsgrenze übersteigende Höhe des Umsatzes des selbständig Erwerbstätigen dessen mangelnde Verfügbarkeit indizieren kann vergleiche VwGH 19.12.2012, 2011/08/0079). Der Beschwerdeführer war im Jahr 2019 selbständig erwerbstätig. Er erzielte laut Umsatzsteuerbescheid einen Umsatz in Höhe von € 54.678,07. Ein Zwölftel dieses Jahresumsatzes ergibt somit einen monatlichen Umsatz von € 4.556,51. Um trotz selbständiger Erwerbstätigkeit als arbeitslos zu gelten, ist es

§ 12Abs. 6 lit. c Al

VG erforderlich, dass 11,1 % des Umsatzes die Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG nicht übersteigen. 11,1 % des Umsatzes von € 4.556,51 sind € 505,

  1. Die Geringfügigkeitsgrenze lag 2019 bei € 446,
  2. Damit lag der vom Beschwerdeführer erzielte Umsatz über der Geringfügigkeitsgrenze, weshalb er 2019 nicht als arbeitslos galt.Um trotz selbständiger Erwerbstätigkeit als arbeitslos zu gelten, ist es

Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG erforderlich, dass 11,1 % des Umsatzes die Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigen. 11,1 % des Umsatzes von € 4.556,51 sind € 505,

  1. Die Geringfügigkeitsgrenze lag 2019 bei € 446,
  2. Damit lag der vom Beschwerdeführer erzielte Umsatz über der Geringfügigkeitsgrenze, weshalb er 2019 nicht als arbeitslos galt. Sofern der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass der Umsatz nicht mit dem Gewinn gleichzusetzen sei, ist festzuhalten, dass für das Bestehen von Arbeitslosigkeit (trotz Ausübung einer Erwerbstätigkeit) nicht bloß bestimmte Einkommenshöhen nicht überschritten werden dürfen, sondern zusätzlich auch die erzielten Umsätze eine gewisse Höhe nicht überschreiten dürfen. Der Beschwerdeführer hat mit seinen Umsätzen diese Grenze überschritten, weshalb er nicht als arbeitslos gilt. Es reicht nicht aus, dass das erzielte Einkommen die festgelegten Grenzen nicht überschreitet. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung

§ 24Abs. 2 Al

VG zu widerrufen. Mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit war die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet und wurde daher vom AMS zu Recht widerrufen.Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit war die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet und wurde daher vom AMS zu Recht widerrufen. 3.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Empfänger einer Leistung ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.3.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Empfänger einer Leistung ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Das AMS stützt die Rückforderung auf unwahre Angaben des Beschwerdeführers und führt als Begründung die Differenz zwischen den Erklärungen des Beschwerdeführers und dem tatsächlich erzielten Umsatz an. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, gab der Beschwerdeführer als monatlichen Umsatz mehrfach € 0 bzw. € 26,81, € 57,49 und € 106,84 an. Der durchschnittliche tatsächliche monatliche Umsatz lag jedoch bei € 4.556,51. Das AMS stützte daher die Rückforderung des empfangenen Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe zu Recht auf den Tatbestand der unwahren Angaben des Beschwerdeführers. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen (vgl. VwGH 09.12.2020, Ra 2020/08/0092). Von einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen vergleiche VwGH 09.12.2020, Ra 2020/08/0092). Von einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L524.2250395.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.