RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2023 GeschäftszahlW112 2234927-4 Spruch, W112 2234927-4/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 8EMRK:4.
Verfahren über den Erstantrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK: 4.1.
Am 29.06.2021 – sohin nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.03.2021 den Antrag auf neuerliche Zustellung des Aberkennungsbescheides vom 02.10.2018 abgewiesen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurückgewiesen hatte, aber bevor der Beschwerdeführer in seinem vierten Asylverfahren am 29.07.2021 einvernommen wurde, sohin während seines vierten Asylverfahrens, nachdem ihm der faktische Abschiebeschutz aberkannt worden war – stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005.4.
- Am 29.06.2021 – sohin nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.03.2021 den Antrag auf neuerliche Zustellung des Aberkennungsbescheides vom 02.10.2018 abgewiesen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurückgewiesen hatte, aber bevor der Beschwerdeführer in seinem vierten Asylverfahren am 29.07.2021 einvernommen wurde, sohin während seines vierten Asylverfahrens, nachdem ihm der faktische Abschiebeschutz aberkannt worden war – stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG
- In diesem Antrag gab er als Geburtsort „TSCHETSCHENISCHE REPUBLIK“ an, als Familienstand, verheiratet zu sein. Die Daten seiner Eltern gab er nicht an. Obwohl die Daten aller leiblichen, adoptierten oder legitimierten Kinder anzugeben waren, gab er nur seine drei jüngsten Söhne an, als seine Gattin gab er XXXX an, als seinen Wohnsitz ihre Wohnadresse. Er gab an, bisher über keinen Aufenthaltstitel zu verfügen und kein Reisedokument zu haben. Er machte weder Angaben zu seiner Krankenversicherung, noch zu den Mitteln zur Sicherung seines Lebensunterhalts für die Aufenthaltsdauer. Er machte keine Angaben zu seiner Integration und seinen Deutschkenntnissen und legte abgesehen von den Kopien der Aufenthaltstitel seiner drei jüngsten Söhne und der bereits in dem dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2021 zugrundeliegenden Verfahren vorgelegten russischen Heiratsurkunde aus XXXX in beglaubigter Übersetzung keine Dokumente vor.In diesem Antrag gab er als Geburtsort „TSCHETSCHENISCHE REPUBLIK“ an, als Familienstand, verheiratet zu sein. Die Daten seiner Eltern gab er nicht an. Obwohl die Daten aller leiblichen, adoptierten oder legitimierten Kinder anzugeben waren, gab er nur seine drei jüngsten Söhne an, als seine Gattin gab er römisch 40 an, als seinen Wohnsitz ihre Wohnadresse. Er gab an, bisher über keinen Aufenthaltstitel zu verfügen und kein Reisedokument zu haben. Er machte weder Angaben zu seiner Krankenversicherung, noch zu den Mitteln zur Sicherung seines Lebensunterhalts für die Aufenthaltsdauer. Er machte keine Angaben zu seiner Integration und seinen Deutschkenntnissen und legte abgesehen von den Kopien der Aufenthaltstitel seiner drei jüngsten Söhne und der bereits in dem dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2021 zugrundeliegenden Verfahren vorgelegten russischen Heiratsurkunde aus römisch 40 in beglaubigter Übersetzung keine Dokumente vor. 4.
- Zu seinem Antrag vom 29.06.2021 vernahm ihn das Bundesamt am 30.11.2021 – sohin sechs Wochen nach der Zustellung des Erkenntnisses vom 15.10.2021 in seinem vierten Asylverfahren – niederschriftlich ein. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an: „Am 29.06.2021 haben Sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG. Mit Bescheid vom 20.10.2018 wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.„Am 29.06.2021 haben Sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG. Mit Bescheid vom 20.10.2018 wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. Partei: Alle meine familiären Wurzeln liegen in Österreich, meine Familie und meine Kinder leben hier. Nach meiner Abschiebung im Jahr 2019 bin ich fünf Monate später wieder nach Österreich gekommen, ich reiste mit dem Auto ein. LA: Können Sie heute irgendwelche Dokumente oder Beweismittel über Ihre Identität vorlegen? Partei: Mein Reisepass ist zu Hause, die Geburtsurkunde wird vorgelegt, ebenso die Heiratsurkunde. Ich bin seit XXXX mit meiner Frau XXXX verheiratet und wir haben drei minderjährige Kinder, alle haben Daueraufenthalt EU.Partei: Mein Reisepass ist zu Hause, die Geburtsurkunde wird vorgelegt, ebenso die Heiratsurkunde. Ich bin seit römisch 40 mit meiner Frau römisch 40 verheiratet und wir haben drei minderjährige Kinder, alle haben Daueraufenthalt EU. LA: Können Sie begründen, warum Sie diesen Antrag erst heuer stellten? Partei: Ich habe alle Verfahre[n] abgeschlossen und ich möchte eigentlich nur bei meiner Familie bleiben. Ich lerne Deutsch und möchte unbedingt die A 2 Prüfung machen. LA: Wo wohnen Sie jetzt? Lautet der Mietvertrag auf Sie, wie hoch ist der Mietzins? Partei: Ich wohne in XXXX , in einer Wohnung mit meiner Familie, kostet ca. XXXX .Partei: Ich wohne in römisch 40 , in einer Wohnung mit meiner Familie, kostet ca. römisch 40 . LA: Verfügen Sie über eine in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung, die alle Risiken abdeckt? Partei: Ja, ich bin mitversichert, meine Versnr. lautet XXXX .Partei: Ja, ich bin mitversichert, meine Versnr. lautet römisch 40 . LA: Verfügen Sie über ein Einkommen? Partei: Derzeit bekomme ich gar nichts, meine Frau verdient ca. XXXX samt der Kinderbeihilfe.Partei: Derzeit bekomme ich gar nichts, meine Frau verdient ca. römisch 40 samt der Kinderbeihilfe. LA: Können sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich Ihrer Person schildern? Z.B.: Wo sind sie geboren, wo aufgewachsen, welche Schulausbildung haben sie absolviert, welchen Beruf haben sie ausgeübt? [Partei:] Ich verweise auf meine Einvernahmen in den früheren Verfahren. Ich bin wegen vieler familiärer Angelegenheiten in die russische Föderation gereist, aber ich habe immer in Österreich gelebt. Es ging auch um meine kranke Mutter, die zuhause in Tschetschenien lebte, sonst habe ich meine Schwester in Dagestan besucht. LA: Welche Verwandte leben noch in Ihrem Herkunftsstaat Partei: Meine Tochter und zwei Schwestern leben noch dort und haben ihre Familien. Wir haben Kontakt. LA: Wie gestaltet sich Ihr Alltag. Partei: Ich beschäftige mich mit den Kindern. Ich führe den Haushalt, weil meine Frau neben ihrer Arbeit als Reinigungskraft noch eine weitere Nebenbeschäftigung ausübt. LA: In welcher Sprache verständigen Sie sich in Österreich? Partei: Hauptsächlich in meiner Muttersprache, ich lerne deutsch mit den Kindern, sonst spreche ich Tschetschenisch. LA: Haben Sie Verwandte in Österreich? Wenn ja, welche und wo wohnen diese? Wie gestaltet sich der Kontakt zu diesen? Partei: Mein Sohn aus erster Ehe in XXXX und zwei Töchter leben auch in Österreich, eine in XXXX und eine in XXXX . Sie haben Aufenthaltstitel.Partei: Mein Sohn aus erster Ehe in römisch 40 und zwei Töchter leben auch in Österreich, eine in römisch 40 und eine in römisch 40 . Sie haben Aufenthaltstitel. LA: Sind Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen? Partei: Ich habe als Fahrer und Lieferant im Transportgewerbe gearbeitet. Ich könnte sofort wieder dort arbeiten. LA: Wird Ihnen in Österreich finanzielle oder materielle Unterstützung gewährt bzw. besteht in dieser Hinsicht eine Abhängigkeit? Partei: Nein. LA: Haben Sie in Österreich Freunde bzw. Bekannte (Namen, Staatsangehörigkeiten). Partei: Es gab viele Bekannte und Freunde, jetzt im Alter wenige. LA: Sind Sie gesund bzw. brauchen Sie aus gesundheitlicher Sicht Betreuung? Wie sieht diese Betreuung aus und wer leistet sie? Warum kann die Betreuung nur von der von Ihnen angegebenen Person durchgeführt werden? Partei: Ich bin gesund. LA: Wenn Sie gesundheitliche Beschwerden haben, sind Sie in aktueller Behandlung und wie sieht diese Behandlung aus? Partei: Derzeit keine Behandlung. Eine Operation an der Nase steht an. LA: Haben Sie abschließend noch irgendetwas zu Ihrem Privat- und Familienleben anzuführen? Partei: Ich habe alles gesagt, ich bedauere, dass ich so viele Probleme mit dem Aufenthalt habe. Ich möchte bei meiner Familie bleiben, auch arbeiten und in Frieden leben. LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen. Partei: Nein.“ Im verwaltungsbehördlichen Verfahren legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor: ● Die an das Bundesverwaltungsgericht adressierte und in dem mit Erkenntnis vom 15.10.2021 abgeschlossenen Verfahren vorgelegte, undatierte Stellungnahme zweier Sozialpädagogen ● Die Mitteilung des Finanzamts an XXXX betreffend die Familienbeihilfe für ihre drei Söhne vom 06.04.2021 Die Mitteilung des Finanzamts an römisch 40 betreffend die Familienbeihilfe für ihre drei Söhne vom 06.04.2021 ● ZMR-Auszug von XXXX vom 18.01.2021 ZMR-Auszug von römisch 40 vom 18.01.2021 ● Lohnzettel von XXXX für den Zeitraum 04.
- bis 31.12.2020 Lohnzettel von römisch 40 für den Zeitraum 04.
- bis 31.12.2020 ● Abrechnungsbelege von XXXX für Februar, April, Mai, Juni und Juli 2021 Abrechnungsbelege von römisch 40 für Februar, April, Mai, Juni und Juli 2021 ● Kopie des russischen Reisepasses des Beschwerdeführers vom 28.07.2016 inkl. 38 Reisestempel in kyrillischer Sprache betreffend die RUSSISCHE FÖDERATION bzw. die UKRAINE im Zeitraum ab April 2017, wobei die Reisetempel vom 20.12.2019, 25.12.2019, 28.12.2019 und 30.12.2019 auf den Zeitraum nach seiner Abschiebung in die Russische Föderation am 17.07.2019 und vor seiner vierten Asylantragstellung am 08.07.2020 beziehen ● Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vom XXXX in beglaubigter Übersetzung Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vom römisch 40 in beglaubigter Übersetzung 4.
- Mit Bescheid vom 04.02.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt am 14.02.2022, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Art. 8EMRK vom 29.06.2021 wegen entschiedener Sache gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G 2005 zurück.4.3. Mit Bescheid vom 04.02.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt am 14.02.2022, wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK vom 29.06.2021 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G 2005 zurück. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass sich seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung kein neuer Sachverhalt ergeben habe. Der Beschwerdeführer sei fünf Monate nach seiner Abschiebung illegal in das Bundesgebiet zurückgekehrt und seit AUGUST 2020 bei seiner Lebensgefährtin und den Kindern aufhältig und gemeldet. Der Beschwerdeführer habe seine Zeit nicht zur Integration genützt, die Sprachkenntnisse und Lebensumstände in privater und familiärer Hinsicht seien unverändert. Es sei keine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK notwendig, die mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung sei noch aufrecht, somit sei auch keine neue Rückkehrentscheidung zu erlassen.Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass sich seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung kein neuer Sachverhalt ergeben habe. Der Beschwerdeführer sei fünf Monate nach seiner Abschiebung illegal in das Bundesgebiet zurückgekehrt und seit AUGUST 2020 bei seiner Lebensgefährtin und den Kindern aufhältig und gemeldet. Der Beschwerdeführer habe seine Zeit nicht zur Integration genützt, die Sprachkenntnisse und Lebensumstände in privater und familiärer Hinsicht seien unverändert. Es sei keine erneute Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK notwendig, die mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung sei noch aufrecht, somit sei auch keine neue Rückkehrentscheidung zu erlassen. 4.
- Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 11.03.2022 Beschwerde gegen den Bescheid und beantragte die Zuerkennung des Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an das Bundesamt sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.4.
- Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 11.03.2022 Beschwerde gegen den Bescheid und beantragte die Zuerkennung des Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an das Bundesamt sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In der Beschwerde brachte er im Wesentlichen vor, dass es zu wesentlichen Änderungen der Verhältnisse gekommen sei und eine neuerliche Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK erforderlich sei. Der Beschwerdeführer beschäftige sich mit seinen Kindern, lerne mit ihnen Deutsch und führe den Haushalt. Er habe in der Einvernahme am 30.11.2021 nicht die nicht Möglichkeit bekommen, die enge Beziehung zu seiner Familie ausführlich darzulegen. Es sei richtig, dass er seine Familie derzeit nicht unterstützen könne, aber wenn ihm die Möglichkeit, einer legalen Arbeit nachzugehen, gegeben werde, würde sich dies ändern. In der Beschwerde brachte er im Wesentlichen vor, dass es zu wesentlichen Änderungen der Verhältnisse gekommen sei und eine neuerliche Abwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK erforderlich sei. Der Beschwerdeführer beschäftige sich mit seinen Kindern, lerne mit ihnen Deutsch und führe den Haushalt. Er habe in der Einvernahme am 30.11.2021 nicht die nicht Möglichkeit bekommen, die enge Beziehung zu seiner Familie ausführlich darzulegen. Es sei richtig, dass er seine Familie derzeit nicht unterstützen könne, aber wenn ihm die Möglichkeit, einer legalen Arbeit nachzugehen, gegeben werde, würde sich dies ändern. Mit Anschreiben vom 22.03.2022 legte das Bundesamt die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen. Er ist XXXX alt, russischer Staatsangehöriger, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er spricht Tschetschenisch und Russisch auf muttersprachlichem Niveau. Seine Deutschkenntnisse erreichen das Sprachniveau A2 nicht.Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen. Er ist römisch 40 alt, russischer Staatsangehöriger, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er spricht Tschetschenisch und Russisch auf muttersprachlichem Niveau. Seine Deutschkenntnisse erreichen das Sprachniveau A2 nicht. Der Beschwerdeführer reiste spätestens im Juli 2002 mit seinem Sohn XXXX , damals XXXX alt, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.07.2002 seinen ersten Asylantrag zunächst unter Angabe einer falschen Identität. Diesen wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 03.09.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 ab und stellte gemäß § 8 AsylG 1997 fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation zulässig war. Dieser Bescheid erwuchs infolge Zurückziehung der Berufung am 14.05.2007 in Rechtskraft.Der Beschwerdeführer reiste spätestens im Juli 2002 mit seinem Sohn römisch 40 , damals römisch 40 alt, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.07.2002 seinen ersten Asylantrag zunächst unter Angabe einer falschen Identität. Diesen wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 03.09.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und stellte gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation zulässig war. Dieser Bescheid erwuchs infolge Zurückziehung der Berufung am 14.05.2007 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer war und ist ledig. Er ging während des ersten Asylverfahrens eine traditionell tschetschenische Ehe mit XXXX ein; diese dauerte bis XXXX . Mit XXXX hat er drei Söhne, XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX . Den drei Söhnen und deren Mutter erkannte das Bundesasylamt den Status von Asylberechtigten zu.Der Beschwerdeführer war und ist ledig. Er ging während des ersten Asylverfahrens eine traditionell tschetschenische Ehe mit römisch 40 ein; diese dauerte bis römisch 40 . Mit römisch 40 hat er drei Söhne, römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 . Den drei Söhnen und deren Mutter erkannte das Bundesasylamt den Status von Asylberechtigten zu. Am 15.02.2007 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 26.07.2007 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten im Familienverfahren nach seinen – damals noch nur zwei – minderjährigen Söhnen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zu.Am 15.02.2007 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 26.07.2007 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten im Familienverfahren nach seinen – damals noch nur zwei – minderjährigen Söhnen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zu. Mit Bescheid vom 02.10.2018 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den ihm am 26.07.2007 zuerkannten Status des Asylberechtigten aufgrund freiwilliger Unterschutzstellung unter den Schutz des Herkunftsstaates gemäß § 7 AsylG 2005 ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitelt aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist. Zudem erließ es gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren. Dies begründete das Bundesamt wie folgt: Die Tatsachen, die zur Asylgewährung geführt hatten, lagen nicht mehr vor. Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit den Behörden in seiner Heimat. Er ließ sich zuletzt im Juli 2016 einen Reisepass in der Russischen Föderation ausstellen. Im Jahr 2017 reiste er mehrmals über die UKRAINE oder die Route TÜRKEI-GEORGIEN nach TSCHETSCHENIEN in der RUSSISCHE FÖDERATION. Es lagt kein schützenswertes Familienleben in Österreich vor, weil der Beschwerdeführer ledig war. Für die drei minderjährigen Söhne hatte seine Ex-Frau und Mutter die alleinige Obsorge. Es bestand weder ein besonderes Naheverhältnis zu seinen minderjährigen Söhnen, noch zu seinen volljährigen Kindern aus anderen Beziehungen. Das Einreiseverbot wurde erlassen, weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, den Besitz von Mitteln zur Deckung seines Unterhaltes nachzuweisen. Der Bescheid erwuchs mangels rechtzeitiger Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 02.10.2018 erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den ihm am 26.07.2007 zuerkannten Status des Asylberechtigten aufgrund freiwilliger Unterschutzstellung unter den Schutz des Herkunftsstaates gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitelt aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß Paragraph 52, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist. Zudem erließ es gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren. Dies begründete das Bundesamt wie folgt: Die Tatsachen, die zur Asylgewährung geführt hatten, lagen nicht mehr vor. Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit den Behörden in seiner Heimat. Er ließ sich zuletzt im Juli 2016 einen Reisepass in der Russischen Föderation ausstellen. Im Jahr 2017 reiste er mehrmals über die UKRAINE oder die Route TÜRKEI-GEORGIEN nach TSCHETSCHENIEN in der RUSSISCHE FÖDERATION. Es lagt kein schützenswertes Familienleben in Österreich vor, weil der Beschwerdeführer ledig war. Für die drei minderjährigen Söhne hatte seine Ex-Frau und Mutter die alleinige Obsorge. Es bestand weder ein besonderes Naheverhältnis zu seinen minderjährigen Söhnen, noch zu seinen volljährigen Kindern aus anderen Beziehungen. Das Einreiseverbot wurde erlassen, weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, den Besitz von Mitteln zur Deckung seines Unterhaltes nachzuweisen. Der Bescheid erwuchs mangels rechtzeitiger Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 14.03.2019 entzog das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 94 FPG den Konventionsreisepass; diesen stellte er am 20.05.2019 zurück.Mit Bescheid vom 14.03.2019 entzog das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 94, FPG den Konventionsreisepass; diesen stellte er am 20.05.2019 zurück. Am 14.06.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass er nicht in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückkehren könne, weil seine ganze Familie – seine Lebensgefährtin mit drei Söhnen – in Österreich sei. Ihm sei Asyl zu Unrecht entzogen worden. Zudem habe er einen erwachsenen Sohn aus einer vorherigen Beziehung, welcher drogenabhängig sei und seine anderen Kinder bedrohe. Das Bundesamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 28.06.2019 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.Das Bundesamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 28.06.2019 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Am 17.07.2019 wurde der Beschwerdeführer mit dem am 09.07.2019 ausgestellten Heimreisezertifikat im Zuge einer begleiteten Flugabschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION abgeschoben. Bis zu seiner Wiedereinreise nach Österreich lebte er bei einer seiner Schwestern in DAGESTAN. Die Eltern des Beschwerdeführers, die in der RUSSISCHEN FÖDERATION lebten, sind mittlerweile gestorben. Seine Tochter XXXX aus einer früheren Beziehung ist verheiratet und lebt weiterhin in TSCHETSCHENIEN. Seine Schwestern XXXX , XXXX und XXXX leben weiterhin in TSCHETSCHENIEN bzw. DAGESTAN. Der Beschwerdeführer hält weiterhin Kontakt zu ihnen und reiste wegen vieler familiärer Angelegenheiten auch als Asylberechtigter in die RUSSISCHE FÖDERATION, sei es um seine – damals kranke – Mutter zu besuchen, sei es, um seine Schwester in DAGESTAN zu besuchen.Die Eltern des Beschwerdeführers, die in der RUSSISCHEN FÖDERATION lebten, sind mittlerweile gestorben. Seine Tochter römisch 40 aus einer früheren Beziehung ist verheiratet und lebt weiterhin in TSCHETSCHENIEN. Seine Schwestern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 leben weiterhin in TSCHETSCHENIEN bzw. DAGESTAN. Der Beschwerdeführer hält weiterhin Kontakt zu ihnen und reiste wegen vieler familiärer Angelegenheiten auch als Asylberechtigter in die RUSSISCHE FÖDERATION, sei es um seine – damals kranke – Mutter zu besuchen, sei es, um seine Schwester in DAGESTAN zu besuchen. Der Beschwerdeführer kehrte im Dezember 2019 illegal ins Bundesgebiet zurück. Es kann nicht festgestellt werden, dass er das Bundesgebiet seither verließ. Er lebte ab Dezember 2019 unangemeldet und rechtswidrig entgegen dem Einreiseverbot in Österreich. Mit Schriftsatz vom 19.06.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf neuerliche Zustellung des in Rechtskraft erwachsenen Aberkennungsbescheides vom 02.10.2018 sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob Beschwerde. Der Beschwerdeführer stellte am 08.07.2020 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Von 08.07.2020 bis 10.08.2020 war er in Grundversorgung in der XXXX und im Verteilerquartier XXXX . Seit 13.08.2020 ist er bei XXXX in XXXX gemeldet.Von 08.07.2020 bis 10.08.2020 war er in Grundversorgung in der römisch 40 und im Verteilerquartier römisch 40 . Seit 13.08.2020 ist er bei römisch 40 in römisch 40 gemeldet. Mit mündlich verkündeten Bescheid vom 08.09.2020 hob das Bundesamt seinen faktische Abschiebeschutz auf. Mit Bescheid vom 11.09.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf neuerliche Zustellung des Aberkennungsbescheides vom 02.10.2018 als auch jenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Mit Beschluss vom 16.09.2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend den Beschwerdeführer rechtmäßig war. Mit Erkenntnis vom 19.03.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf neuerliche Zustellung des Aberkennungsbescheides vom 02.10.2018 gemäß § 6 ZustellG ab und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurück.Mit Erkenntnis vom 19.03.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf neuerliche Zustellung des Aberkennungsbescheides vom 02.10.2018 gemäß Paragraph 6, ZustellG ab und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG als verspätet zurück. Am 29.06.2021 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005.Am 29.06.2021 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG
- Mit Bescheid vom 03.08.2021 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 08.07.2020 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück und stellte fest, dass objektiv kein neuer Sachverhalt vorlag. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.10.2021 die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.08.2021 als unbegründet ab und begründete dies wie folgt: Der Beschwerdeführer hatte, wie bereits in seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz vom 16.03.2019, der ebenfalls rechtskräftig zurückgewiesen worden war, dasselbe Vorbringen wie in dem diesem Verfahren vorangegangenen Aberkennungsverfahren, das mit Bescheid vom 02.10.2018 rechtskräftig abgeschlossen worden war, erstattet. Der Beschwerdeführer hatte sich auch auf Fluchtgründe bezogen, die er bereits im Aberkennungsverfahren hätte vorbringen können und die jeglichen glaubhaften Kern vermissen ließen. Auch die vorgelegten Urkunden waren im Zusammenhang mit den Aussagen des Beschwerdeführers und von XXXX als Zeugin nicht glaubhaft, da die vorgelegte russische Heiratsurkunde aus XXXX mit deren Aussagen zu ihrer Eheschließung nicht vereinbar war und die Ladung des Beschwerdeführers vor die russische Ermittlungsbehörde nach dem Zugang der Ladung an den Beschwerdeführer datiert und somit auch erst zu diesem Datum verfasst wurde. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen war in sich widersprüchlich. Auf Grund der Länderberichte stand fest, dass Unterstützer von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges keiner Verfolgung mehr ausgesetzt waren. Eine neue Sachlage hatte der Beschwerdeführer nicht dargetan, auch nicht im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Dies stand auf Grund der Länderberichte und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers fest, der bis auf Kopfschmerzen und Schlafprobleme gesund war und abgesehen von Schmerz- und Beruhigungsmitteln bei Bedarf keiner Therapie bedurfte. Damals war eine HNO-Operation geplant. Der Beschwerdeführer hatte Zugang zur kostenlosen russischen Krankenversicherung und konnte die Operation dort durchführen lassen. Auch durch die COVID-19-Pandemie lag im Hinblick auf das Verfahren des Beschwerdeführers keine neue Sachlage vor, da er seit JULI 2021 genesen war und kein Risiko für einen besonders schweren Verlauf hatte. Er hatte als russischer Staatsbürger Zugang zu Sozialleistungen und hatte nach der Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION die Möglichkeit gehabt, bei seiner Schwester zu leben, und konnte sich daher wieder in der RUSSISCHEN FÖDERATION ansiedeln. Er war arbeitsfähig, kannte die russische und tschetschenische Kultur, war dort aufgewachsen und sprach russisch und tschetschenisch. Gegen den Beschwerdeführer war wegen des Bestehens eines Einreiseverbotes zutreffend keine neue Rückkehrentscheidung erlassen worden. Betreffend das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot war keine Änderung eingetreten, es lag kein schützenswertes Privat- und Familienleben vor, insbesondere im Hinblick auf seine minderjährigen Söhne war keine wesentliche Änderung eingetreten: Er wohnte zwar seit Mitte AUGUST 2020 mit seinen beiden jüngeren minderjährigen Söhnen und deren Mutter im gemeinsamen Haushalt, davor nur von November 2005 bis April
- Bis zu seiner Abschiebung 2019 hielt er den Kontakt zu ihnen nur über Besuche aufrecht. Er unterstützte seine Söhne nicht finanziell. Die Obsorge für sie oblag allein der Kindsmutter. Es bestand weder Kontakt noch ein Abhängigkeitsverhältnis von noch eine enge Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Töchtern aus einer früheren Beziehung. Seine volljährigen Söhne waren nicht mehr in Österreich gemeldet und unbekannten Aufenthalts. Auch wenn die Sozialarbeiter angegeben haben, dass sich die Situation für die Kinder verbessert hatte, seit der Beschwerdeführer in Österreich war, so stellte sich die Situation für die Kinder gleich dar wie vor dem Aberkennungsbescheid, zumal auch dabei das Kindeswohl berücksichtigt worden war. Im Gegensatz zu der dem Aberkennungsbescheid zugrundeliegenden Sachlage waren die Kinder nunmehr XXXX und XXXX Jahre alt und hatten daher nunmehr die Möglichkeit, mit ihrem Vater über soziale Medien Kontakt zu halten, aber auch, ihren Vater in der RUSSISCHEN FÖDERATION zu besuchen, weil die Kinder und ihre Mutter öfter in die Russische Föderation reisten und im Heimatort Zeit verbrachten. Der Beschwerdeführer hatte kein eigenes Einkommen und war bei der Bedeckung des Lebensunterhalts auf die Tragung desselben durch XXXX im Rahmen freiwilliger Unterstützungsleistunden angewiesen, wobei das Haushaltsnettoeinkommen den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 ASVG nicht erreichte. Sein Unterhalt war daher weiterhin nicht gesichert und auch im Hinblick auf die Bemessung des Einreiseverbotes lag keine Änderung der relevanten Sachlage vor.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.10.2021 die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.08.2021 als unbegründet ab und begründete dies wie folgt: Der Beschwerdeführer hatte, wie bereits in seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz vom 16.03.2019, der ebenfalls rechtskräftig zurückgewiesen worden war, dasselbe Vorbringen wie in dem diesem Verfahren vorangegangenen Aberkennungsverfahren, das mit Bescheid vom 02.10.2018 rechtskräftig abgeschlossen worden war, erstattet. Der Beschwerdeführer hatte sich auch auf Fluchtgründe bezogen, die er bereits im Aberkennungsverfahren hätte vorbringen können und die jeglichen glaubhaften Kern vermissen ließen. Auch die vorgelegten Urkunden waren im Zusammenhang mit den Aussagen des Beschwerdeführers und von römisch 40 als Zeugin nicht glaubhaft, da die vorgelegte russische Heiratsurkunde aus römisch 40 mit deren Aussagen zu ihrer Eheschließung nicht vereinbar war und die Ladung des Beschwerdeführers vor die russische Ermittlungsbehörde nach dem Zugang der Ladung an den Beschwerdeführer datiert und somit auch erst zu diesem Datum verfasst wurde. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen war in sich widersprüchlich. Auf Grund der Länderberichte stand fest, dass Unterstützer von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges keiner Verfolgung mehr ausgesetzt waren. Eine neue Sachlage hatte der Beschwerdeführer nicht dargetan, auch nicht im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Dies stand auf Grund der Länderberichte und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers fest, der bis auf Kopfschmerzen und Schlafprobleme gesund war und abgesehen von Schmerz- und Beruhigungsmitteln bei Bedarf keiner Therapie bedurfte. Damals war eine HNO-Operation geplant. Der Beschwerdeführer hatte Zugang zur kostenlosen russischen Krankenversicherung und konnte die Operation dort durchführen lassen. Auch durch die COVID-19-Pandemie lag im Hinblick auf das Verfahren des Beschwerdeführers keine neue Sachlage vor, da er seit JULI 2021 genesen war und kein Risiko für einen besonders schweren Verlauf hatte. Er hatte als russischer Staatsbürger Zugang zu Sozialleistungen und hatte nach der Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION die Möglichkeit gehabt, bei seiner Schwester zu leben, und konnte sich daher wieder in der RUSSISCHEN FÖDERATION ansiedeln. Er war arbeitsfähig, kannte die russische und tschetschenische Kultur, war dort aufgewachsen und sprach russisch und tschetschenisch. Gegen den Beschwerdeführer war wegen des Bestehens eines Einreiseverbotes zutreffend keine neue Rückkehrentscheidung erlassen worden. Betreffend das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot war keine Änderung eingetreten, es lag kein schützenswertes Privat- und Familienleben vor, insbesondere im Hinblick auf seine minderjährigen Söhne war keine wesentliche Änderung eingetreten: Er wohnte zwar seit Mitte AUGUST 2020 mit seinen beiden jüngeren minderjährigen Söhnen und deren Mutter im gemeinsamen Haushalt, davor nur von November 2005 bis April
- Bis zu seiner Abschiebung 2019 hielt er den Kontakt zu ihnen nur über Besuche aufrecht. Er unterstützte seine Söhne nicht finanziell. Die Obsorge für sie oblag allein der Kindsmutter. Es bestand weder Kontakt noch ein Abhängigkeitsverhältnis von noch eine enge Beziehung zu seinen in Österreich lebenden Töchtern aus einer früheren Beziehung. Seine volljährigen Söhne waren nicht mehr in Österreich gemeldet und unbekannten Aufenthalts. Auch wenn die Sozialarbeiter angegeben haben, dass sich die Situation für die Kinder verbessert hatte, seit der Beschwerdeführer in Österreich war, so stellte sich die Situation für die Kinder gleich dar wie vor dem Aberkennungsbescheid, zumal auch dabei das Kindeswohl berücksichtigt worden war. Im Gegensatz zu der dem Aberkennungsbescheid zugrundeliegenden Sachlage waren die Kinder nunmehr römisch 40 und römisch 40 Jahre alt und hatten daher nunmehr die Möglichkeit, mit ihrem Vater über soziale Medien Kontakt zu halten, aber auch, ihren Vater in der RUSSISCHEN FÖDERATION zu besuchen, weil die Kinder und ihre Mutter öfter in die Russische Föderation reisten und im Heimatort Zeit verbrachten. Der Beschwerdeführer hatte kein eigenes Einkommen und war bei der Bedeckung des Lebensunterhalts auf die Tragung desselben durch römisch 40 im Rahmen freiwilliger Unterstützungsleistunden angewiesen, wobei das Haushaltsnettoeinkommen den Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG nicht erreichte. Sein Unterhalt war daher weiterhin nicht gesichert und auch im Hinblick auf die Bemessung des Einreiseverbotes lag keine Änderung der relevanten Sachlage vor. Der Beschwerdeführer war in der RUSSISCHEN FÖDERATION drei Mal traditionell tschetschenisch verheiratet; die ersten beiden seiner traditionell angetrauten Gattinnen starben, seine dritte, mit der er keine Kinder hatte, verließ ihn nach einem Jahr. In seinen ersten beiden traditionellen Ehen kamen seine Töchter XXXX , wohnhaft in TSCHETSCHENIEN, XXXX alias XXXX , geb. XXXX XXXX , geb. XXXX , und seine Söhne XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , zur Welt. Der Beschwerdeführer reiste 2002 mit seinem Sohn XXXX nach Österreich, sein Sohn XXXX reiste ihm 2010 nach.Der Beschwerdeführer war in der RUSSISCHEN FÖDERATION drei Mal traditionell tschetschenisch verheiratet; die ersten beiden seiner traditionell angetrauten Gattinnen starben, seine dritte, mit der er keine Kinder hatte, verließ ihn nach einem Jahr. In seinen ersten beiden traditionellen Ehen kamen seine Töchter römisch 40 , wohnhaft in TSCHETSCHENIEN, römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 römisch 40 , geb. römisch 40 , und seine Söhne römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , zur Welt. Der Beschwerdeführer reiste 2002 mit seinem Sohn römisch 40 nach Österreich, sein Sohn römisch 40 reiste ihm 2010 nach. Sein Sohn XXXX ist XXXX alt und russischer Staatsangehöriger. Er war seit 2010 nicht mehr an derselben Meldeadresse gemeldet wie der Beschwerdeführer. Zuletzt war er in XXXX gemeldet. Er verzog mit 11.03.2020 aus dem EU-Raum und war bis 30.05.2022 in Österreich nicht gemeldet. Seither hat er eine Meldeadresse in XXXX . Das Bundesamt leitete 2019 zwei Mal ein Aberkennungsverfahren ihn betreffend ein. Am 20.02.2020 suchte er um den Daueraufenthalt EU an, diesen Antrag wies das Magistrat der Stadt XXXX am 20.05.2020 ab. Am 20.10.2021 leitete das Bundesamt erneut ein Aberkennungsverfahren gegen ihn ein. Mittlerweile hat das Bundesamt mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 26.04.2022 dem Sohn XXXX den Status des Asylberechtigten aberkannt, den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist. Der Konventionsreisepass wurde ihm mit Bescheid vom 02.06.2022 entzogen. Sein Sohn römisch 40 ist römisch 40 alt und russischer Staatsangehöriger. Er war seit 2010 nicht mehr an derselben Meldeadresse gemeldet wie der Beschwerdeführer. Zuletzt war er in römisch 40 gemeldet. Er verzog mit 11.03.2020 aus dem EU-Raum und war bis 30.05.2022 in Österreich nicht gemeldet. Seither hat er eine Meldeadresse in römisch 40 . Das Bundesamt leitete 2019 zwei Mal ein Aberkennungsverfahren ihn betreffend ein. Am 20.02.2020 suchte er um den Daueraufenthalt EU an, diesen Antrag wies das Magistrat der Stadt römisch 40 am 20.05.2020 ab. Am 20.10.2021 leitete das Bundesamt erneut ein Aberkennungsverfahren gegen ihn ein. Mittlerweile hat das Bundesamt mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 26.04.2022 dem Sohn römisch 40 den Status des Asylberechtigten aberkannt, den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig ist. Der Konventionsreisepass wurde ihm mit Bescheid vom 02.06.2022 entzogen. Sein Sohn XXXX ist XXXX alt und russischer Staatsangehöriger. Er reiste 2010 ins Bundesgebiet ein. Er war 2016 drei Monate lang wie auch der Beschwerdeführer bei der Tochter des Beschwerdeführers, XXXX , gemeldet und 2017 sechs Wochen lang beim Beschwerdeführer und XXXX ; im Übrigen lebten der Beschwerdeführer und sein Sohn XXXX in Österreich nie an derselben Meldeadresse. Am 09.11.2017 verzog er aus dem EU-Raum. Seit JÄNNER 2019 hatte er Obdachlosenmeldeadressen in XXXX , XXXX und XXXX , Meldeadressen in XXXX und XXXX und wurde im Polizeianhaltezentrum XXXX und seit 20.06.2022 in den Justizanstalten XXXX und XXXX angehalten. Zwischen JÄNNER und DEZEMBER 2021 verfügte er über keine Meldeadresse in Österreich. Seit der Haftentlassung im AUGUST 2022 ist er in XXXX obdachlos gemeldet. Er ist wegen versuchten Diebstahls, versuchter Nötigung, gefährlicher Drohung, schweren Diebstahls, Sachbeschädigung, Begehung einer Sachbeschädigung im Zustand voller Berauschung und Körperverletzung, begangen zwischen November 2018 und September 2021, vierfach vorbestraft. Das Bundesamt leitete am 14.06.2019 und 20.10.2021 Aberkennungsverfahren betreffend den ihm 2012 zuerkannten Asylstatus ein. Mit Bescheid vom 05.04.2022, der in Rechtskraft erwuchs, erkannte es ihm den Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz. Mit Mandatsbescheid vom 05.04.2022 entzog es ihm den Konventionsreisepass. Mit Bescheid vom 09.11.2022, der in Rechtskraft erwuchs, erteilte ihm das Bundesamt keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig ist, erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab, räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Er ist infolge Entzugs aus dem gelinderen Mittel unbekannten Aufenthalts.Sein Sohn römisch 40 ist römisch 40 alt und russischer Staatsangehöriger. Er reiste 2010 ins Bundesgebiet ein. Er war 2016 drei Monate lang wie auch der Beschwerdeführer bei der Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , gemeldet und 2017 sechs Wochen lang beim Beschwerdeführer und römisch 40 ; im Übrigen lebten der Beschwerdeführer und sein Sohn römisch 40 in Österreich nie an derselben Meldeadresse. Am 09.11.2017 verzog er aus dem EU-Raum. Seit JÄNNER 2019 hatte er Obdachlosenmeldeadressen in römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , Meldeadressen in römisch 40 und römisch 40 und wurde im Polizeianhaltezentrum römisch 40 und seit 20.06.2022 in den Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 angehalten. Zwischen JÄNNER und DEZEMBER 2021 verfügte er über keine Meldeadresse in Österreich. Seit der Haftentlassung im AUGUST 2022 ist er in römisch 40 obdachlos gemeldet. Er ist wegen versuchten Diebstahls, versuchter Nötigung, gefährlicher Drohung, schweren Diebstahls, Sachbeschädigung, Begehung einer Sachbeschädigung im Zustand voller Berauschung und Körperverletzung, begangen zwischen November 2018 und September 2021, vierfach vorbestraft. Das Bundesamt leitete am 14.06.2019 und 20.10.2021 Aberkennungsverfahren betreffend den ihm 2012 zuerkannten Asylstatus ein. Mit Bescheid vom 05.04.2022, der in Rechtskraft erwuchs, erkannte es ihm den Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu und erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz. Mit Mandatsbescheid vom 05.04.2022 entzog es ihm den Konventionsreisepass. Mit Bescheid vom 09.11.2022, der in Rechtskraft erwuchs, erteilte ihm das Bundesamt keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig ist, erkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab, räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn. Er ist infolge Entzugs aus dem gelinderen Mittel unbekannten Aufenthalts. Seine Tochter XXXX ist fast XXXX Jahre alt. Sie lebt seit 2010 in Österreich, seit 2014 in XXXX . 2016 war der Beschwerdeführer an ihrer Adresse gemeldet. Darüber hinaus lebten sie in Österreich nie an derselben Meldeadresse. Ab 2011 war sie in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Mit Bescheid vom 17.12.2020 erkannte ihr das Bundesamt den Status der subsidiär Schutzberechtigten ab, entzog ihr die Aufenthaltsberechtigungskarte für subsidiär Schutzberechtigte, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und stellte fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen sie auf Dauer unzulässig ist. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Ihren Antrag auf Erteilung ein des Daueraufenthalts-EU vom 10.03.2020 wies das Magistrat der Stadt XXXX ab. Sie ist auf Grund einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus in Österreich aufenthaltsberechtigt.Seine Tochter römisch 40 ist fast römisch 40 Jahre alt. Sie lebt seit 2010 in Österreich, seit 2014 in römisch 40 . 2016 war der Beschwerdeführer an ihrer Adresse gemeldet. Darüber hinaus lebten sie in Österreich nie an derselben Meldeadresse. Ab 2011 war sie in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Mit Bescheid vom 17.12.2020 erkannte ihr das Bundesamt den Status der subsidiär Schutzberechtigten ab, entzog ihr die Aufenthaltsberechtigungskarte für subsidiär Schutzberechtigte, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und stellte fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen sie auf Dauer unzulässig ist. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Ihren Antrag auf Erteilung ein des Daueraufenthalts-EU vom 10.03.2020 wies das Magistrat der Stadt römisch 40 ab. Sie ist auf Grund einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus in Österreich aufenthaltsberechtigt. Seine Tochter XXXX ist XXXX alt und lebt seit 2015 in Österreich. Sie lebte in Österreich nie mit dem Beschwerdeführer im selben Haushalt. Auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2021 ist sie in Österreich infolge westlicher Orientierung und häuslicher Gewalt sowie Verfolgung durch ihren Ehemann und dessen Familie in Österreich asylberechtigt. Seit 2021 lebt sie an auskunftsgesperrten Adressen.Seine Tochter römisch 40 ist römisch 40 alt und lebt seit 2015 in Österreich. Sie lebte in Österreich nie mit dem Beschwerdeführer im selben Haushalt. Auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2021 ist sie in Österreich infolge westlicher Orientierung und häuslicher Gewalt sowie Verfolgung durch ihren Ehemann und dessen Familie in Österreich asylberechtigt. Seit 2021 lebt sie an auskunftsgesperrten Adressen. Seine Söhne XXXX alt, XXXX alt, und XXXX alt, leben bei Ihrer Mutter XXXX , die die alleinige Obsorge für sie hat und ihren Unterhalt bestreitet.Seine Söhne römisch 40 alt, römisch 40 alt, und römisch 40 alt, leben bei Ihrer Mutter römisch 40 , die die alleinige Obsorge für sie hat und ihren Unterhalt bestreitet. XXXX wurde gerade erst strafmündig, XXXX ist unbescholten. XXXX verurteilte das Landesgericht XXXX mit Urteil vom 09.07.2019 wegen versuchten Raubes und Nötigung als Jugendstraftat (Datum der letzten Tat 06.03.2019) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe. Er verbüßte die Freiheitsstrafe bis 30.09.
- Das Landesgericht XXXX verurteilte ihn mit Urteil vom 29.03.2021 wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung als Jugendstraftat (Datum der letzten Tat 20.04.2020) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren. Mit Urteil vom 11.06.2021 verurteilte ihn das Landesgericht XXXX wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation als Jugendstraftat (Datum der letzten Tat 06.02.2020) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Diese verbüßt er seit 05.07.2022 in der Justizanstalt XXXX . römisch 40 wurde gerade erst strafmündig, römisch 40 ist unbescholten. römisch 40 verurteilte das Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom 09.07.2019 wegen versuchten Raubes und Nötigung als Jugendstraftat (Datum der letzten Tat 06.03.2019) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon