RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2023 GeschäftszahlW114 1424093-3 Spruch, W114 1424093-3/16E W114 1424093-4/5E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Weiteren BFA, vom 27.02.2015, Zl. 811187107-1412919, wurde dem Antrag vom 08.10.2011 auf internationalem Schutz von XXXX , geboren am XXXX , im Weiteren Antragsteller oder Ast., insofern stattgegeben, als ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf seinen Heimatstaat Afghanistan erteilt wurde und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 26.02.2016 erteilt wurde. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde vom BFA immer wieder und zuletzt mit Bescheid des BFA vom 11.03.2020, Zl. 811187107/1412919, bis zum 26.02.2022 verlängert.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Weiteren BFA, vom 27.02.2015, Zl. 811187107-1412919, wurde dem Antrag vom 08.10.2011 auf internationalem Schutz von römisch 40 , geboren am römisch 40 , im Weiteren Antragsteller oder Ast., insofern stattgegeben, als ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf seinen Heimatstaat Afghanistan erteilt wurde und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 26.02.2016 erteilt wurde. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde vom BFA immer wieder und zuletzt mit Bescheid des BFA vom 11.03.2020, Zl. 811187107/1412919, bis zum 26.02.2022 verlängert.
- Mit Schreiben vom 21.02.2022, eingelangt beim BFA am 23.02.2022, stellte der Ast. beim BFA neuerlich einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Über diesen Antrag hat das BFA bislang nicht abgesprochen.
- Da das Landesgericht für Strafsachen Wien am 10.01.2022 gegen den Antragsteller die Untersuchungshaft verhängte, wurde bereits am 24.01.2022 durch das BFA ein Aberkennungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 eingeleitet.
- Da das Landesgericht für Strafsachen Wien am 10.01.2022 gegen den Antragsteller die Untersuchungshaft verhängte, wurde bereits am 24.01.2022 durch das BFA ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 eingeleitet.
- Am 24.02.2022 wurde der Antragsteller wegen des besonders schweren Verbrechens gemäß § 27 Abs. 1
- Fall iVm § 28a Abs. 1
- Fall SMG, und damit auch wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt. In diesem Urteil wurde festgehalten, dass der Antragsteller mit dem Suchtgift Heroin gehandelt habe und jedenfalls auch die Suchtgifte Heroin, Morphin, Cannabiskraut sowie Kokain besessen habe.
- Am 24.02.2022 wurde der Antragsteller wegen des besonders schweren Verbrechens gemäß Paragraph 27, Absatz eins,
- Fall in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall SMG, und damit auch wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt. In diesem Urteil wurde festgehalten, dass der Antragsteller mit dem Suchtgift Heroin gehandelt habe und jedenfalls auch die Suchtgifte Heroin, Morphin, Cannabiskraut sowie Kokain besessen habe.
- Während der Antragsteller seine Strafhaft verbüßte, fand im BFA am 21.04.2022 eine weitere Einvernahme des Antragstellers statt.
- Mit Bescheid des BFA vom 27.04.2022, Zl. 811187107/220140489, wurde der dem Antragsteller mit Bescheid des BFA vom 27.02.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, für eine freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt und ein Verbot für eine Wiedereinreise nach Österreich für eine Dauer von sieben Jahren verfügt. Es wurde jedoch unter Hinweis auf §§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ast. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig sei.
- Mit Bescheid des BFA vom 27.04.2022, Zl. 811187107/220140489, wurde der dem Antragsteller mit Bescheid des BFA vom 27.02.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, für eine freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt und ein Verbot für eine Wiedereinreise nach Österreich für eine Dauer von sieben Jahren verfügt. Es wurde jedoch unter Hinweis auf Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ast. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan unzulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller, der sich immer noch im Strafvollzug befand, am 06.05.2022 durch persönliche Übernahme zugestellt.
- Am 17.05.2022 kontaktierte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungs-leistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, im Weiteren: BBU, den Ast. in der Justizanstalt Graz-Jakomini, Conrad von Hötzendorfstraße 43, 8010 Graz, um mit ihm das weitere Vorgehen im Hinblick auf die Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.04.2022 zu besprechen bzw. zu finalisieren. Da der Ast. damals weder ein Mobiltelefon mit einer Mobiltelefonnummer noch einen Computer mit einer E-Mail-Adresse besaß, konnte er dem damals anwesenden BBU-Rechtsberater keine entsprechenden Kontaktdaten - wie etwa eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse – zur Verfügung stellen. Angesichts des langen Haftaufenthaltes hatte er auch seinen zuvor angemieteten Wohnsitz, unter dessen Adresse er vor Antritt seiner Freiheitsstrafe auch gemeldet war, verloren. Zum Zeitpunkt seiner Haft verfügte er daher auch noch über keine Kontaktdaten hinsichtlich eines Wohnsitzes nach seinem Gefängnisaufenthalt.
- Unter Vorlage einer Vertretungsvollmacht, die auch eine Zustellung von Schriftstücken an den Ast. mitumfasste, zugunsten der BBU, erhob der Antragsteller, vertreten durch die BBU mit Schriftsatz vom 03.06.2022 Beschwerde gegen die Entscheidung des BFA vom 27.04.
- Dabei beantragte der Antragsteller auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
- Am 08.06.2022 wurde der Antragsteller aus der Justizanstalt Graz-Jakomini entlassen, wobei er keine Entlassungsadresse angeben konnte, da er zu diesem Zeitpunkt keinen Wohnsitz und keine aufrechte Meldung hatte bzw. auch nicht wusste, wo er wohnen würde.
- Ebenfalls am 08.06.2022 wurde dem BVwG vom BFA elektronisch ein „Haftmeldezettel“ betreffend den Antragsteller hinsichtlich seiner „Abmeldung“ am 08.06.2022 um 08:30 Uhr aus der Justizanstalt Graz-Jakomini, Conrad von Hötzendorfstraße 43, 8010 Graz, übermittelt, wobei diese Meldung jedoch weder vom Antragsteller, noch von einem dazu zeichnungsberechtigten Organ der Justizanstalt Graz-Jakomini unterzeichnet war. Der Eingang dieses Dokumentes wurde im BVwG protokolliert, damit zur Grundzahl 1424093-3 ein neues Beschwerdeverfahren eröffnet und dieses der Gerichtsabteilung W172 des BVwG zur Erledigung zugewiesen.
- Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.04.2022 und die Bezug habenden Unterlagen des Asylverfahrens wurden dem BVwG vom BFA mit Begleitschreiben vom 07.06.2022 am 09.06.2022 vorgelegt, wo der Eingang dieser Unterlagen unter der GZ W172 1424093-3/2 protokolliert wurde.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 22.06.2022 wurde der Gerichtsabteilung W172 das unter der GZ W172 1424093-3 geführte Beschwerdeverfahren abgenommen und mit Wirkung vom 27.06.2022 der Gerichtsabteilung W114 des BVwG zur Erledigung zugewiesen.
- Unter Berücksichtigung der von der BBU vorgelegten Vertretungsvollmacht wurde am 25.10.2022 vom BVwG die BBU als Vertreterin des Antragstellers zu einer am 13.12.2022 stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung geladen, wozu auch das BFA als belangte Behörde geladen wurde.
- Da zwischenzeitig der Antragsteller seine Freiheitsstrafe bereits verbüßt hatte und die BBU über keine Kontaktdaten des Antragstellers verfügte, bzw. Mangels eines Wohnsitzes der BF nicht gemeldet war, bzw. der Antragsteller über eine entsprechende Wohnsitzadresse im ZMR (Zentrales Fremdenregister) nicht verfügte, war eine Kontaktaufnahme der BBU mit dem Antragsteller und eine Information des Antragstellers, dass im BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung am 13.12.2022 stattfinden wird, und eine entsprechende Vorbereitung des BF auf den Verhandlungstermin nicht möglich. Deshalb wurde seitens der BBU am 22.11.2022 die Vollmacht niedergelegt und das BVwG am 22.11.2022 darüber informiert.
- Am 13.12.2022 fand im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschto im BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Der Antragsteller, der von der Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kenntnis hatte, ist zu dieser Verhandlung nicht erschienen. Im Anschluss der mündlichen Verhandlung wurde vom verfahrensführenden Richter des BVwG das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet. Das Beschwerdebegehren wurde abgewiesen und die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht für zulässig erklärt. Während die Niederschrift samt dem mündlich verkündeten Erkenntnis, den wesentlichen Entscheidungsgründen, der Rechtsmittelbe-lehrung und einer Erklärung gemäß § 29a Abs. 2a VwGVG noch am 13.12.2022 an das BFA zugestellt wurde, erfolgte unter Berücksichtigung von § 8 ZustG die Zustellung an den Antragsteller durch Hinterlegung im Akt, was vom BVwG auch in der Niederschrift festgehalten wurde.
- Am 13.12.2022 fand im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschto im BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Der Antragsteller, der von der Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kenntnis hatte, ist zu dieser Verhandlung nicht erschienen. Im Anschluss der mündlichen Verhandlung wurde vom verfahrensführenden Richter des BVwG das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet. Das Beschwerdebegehren wurde abgewiesen und die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht für zulässig erklärt. Während die Niederschrift samt dem mündlich verkündeten Erkenntnis, den wesentlichen Entscheidungsgründen, der Rechtsmittelbe-lehrung und einer Erklärung gemäß Paragraph 29 a, Absatz 2 a, VwGVG noch am 13.12.2022 an das BFA zugestellt wurde, erfolgte unter Berücksichtigung von Paragraph 8, ZustG die Zustellung an den Antragsteller durch Hinterlegung im Akt, was vom BVwG auch in der Niederschrift festgehalten wurde. Unter Berücksichtigung von § 17 VwGVG iVm § 32 Abs. 2 AVG begann damit am 13.12.2022 auch die sich damit aus § 29 Abs. 2a Z 1 VwGVG ergebende vierzehntägige Frist zu laufen. Diese Frist endete damit am 27.12.2022, um 24:00 Uhr, zumal der 27.12.2022 ein Dienstag und kein gesetzlicher Feiertag war.Unter Berücksichtigung von Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, AVG begann damit am 13.12.2022 auch die sich damit aus Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins, VwGVG ergebende vierzehntägige Frist zu laufen. Diese Frist endete damit am 27.12.2022, um 24:00 Uhr, zumal der 27.12.2022 ein Dienstag und kein gesetzlicher Feiertag war.
- Am 28.12.2022 besuche der Antragsteller die BBU in Wien, um sich im Rahmen einer offenen Beratung über den Stand seines beim BVwG anhängigen Beschwerdeverfahrens zu erkundigen. Die BBU kontaktierte am 28.12.2022 den Referenten des im Erholungsurlaub befindlichen verfahrensführenden Richters des BVwG. Dabei wurde der BBU telefonisch mitgeteilt, dass in der Angelegenheit des Antragstellers am 13.12.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Abwesenheit des Antragstellers stattgefunden habe, im Anschluss an diese Beschwerdeverhandlung das Erkenntnis mündlich verkündet worden sei, das Beschwerdebegehren zur Gänze abgewiesen worden sei, die Revision nicht für zulässig erklärt worden sei und dass die entsprechende Niederschrift noch am selben Tag an das BFA übermittelt worden sei bzw. eine Zustellung der Niederschrift an den Ast. durch Hinterlegung im Akt noch am 13.12.2022 erfolgte.
- Mit Unterstützung durch die BBU stellte der Antragsteller noch am 28.12.2022 einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gem. § 29 Abs. 5 VwGVG, welcher im BVwG am 28.12.2022 von der BBU mit Web-ERV um 19:06 Uhr eingebracht wurde.
- Mit Unterstützung durch die BBU stellte der Antragsteller noch am 28.12.2022 einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gem. Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, welcher im BVwG am 28.12.2022 von der BBU mit Web-ERV um 19:06 Uhr eingebracht wurde.
- Über weitere Nachfrage der BBU übermittelte das BVwG der BBU am 05.01.2023 an die BBU am 05.01.2023 eine Ablichtung der Verhandlungsniederschrift vom 13.12.2022 sowie eine Ablichtung des Übermittlungsnachweises dieser Niederschrift an das BFA vom 13.12.2022 zur Kenntnisnahme.
- Am 10.01.2023 übermittelte das BVwG gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG und unter Hinweis darauf, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von keiner dazu berechtigten Partei innerhalb der zweiwöchigen Frist, die am 27.12.2022 endete, gestellt wurde, die gekürzte Ausfertigung des am 13.12.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des BFA vom 27.04.2022, Zl. 811187107/220140489.
- Am 10.01.2023 übermittelte das BVwG gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG und unter Hinweis darauf, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von keiner dazu berechtigten Partei innerhalb der zweiwöchigen Frist, die am 27.12.2022 endete, gestellt wurde, die gekürzte Ausfertigung des am 13.12.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des BFA vom 27.04.2022, Zl. 811187107/
- Da der Antragsteller zwischenzeitig wieder über eine sich aus dem ZMR ergebende Zustelladresse verfügte, wurde diese Entscheidung auch an den Antragsteller übermittelte, dem sie am 17.01.2023 durch persönliche Übernahme zugestellt wurde.
- Am 11.01.2023 um 18:14 Uhr, übermittelt mit Web-ERV, stellte der Ast., vertreten durch die BBU einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der am 13.12.2022 verpassten mündlichen Beschwerdeverhandlung im BVwG. Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der BF mangels eines Wohnsitzes in Österreich nach seiner Haftentlassung am 08.06.2022 im Vorfeld der mündlichen Verhandlung am 13.12.2022 ohne eigenes Verschulden nicht von der Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung im BVwG Kenntnis erhalten habe und daher auch nicht in der Lage gewesen sei, sich rechtskonform gegen die letztlich ergangene Entscheidung im Beschwerdeverfahren zur Wehr zu setzen bzw. sich zu verteidigen. Er habe über keinen Wohnsitz verfügt und habe sich daher auch nicht polizeilich melden können, sodass auch die BBU mit ihm habe keinen Kontakt aufnehmen können, zumal er damit auch im ZMR nicht auffindbar gewesen sei. Zwischenzeitlich sei er auch von Graz nach Wien gezogen. Er habe nicht gewusst, dass die BBU auch in Wien über eine Vertretung verfüge bzw. habe er nicht gewusst, wo sich in Wien die BBU befinde und wie er mit dieser Kontakt aufnehmen könne.
- Mit gesondertem Schriftsatz vom 11.01.2023 stellte der BF, wiederum vertreten durch die BBU auch einen „Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. §§ 71 Abs. 6 AVG iVm 33 VwGVG“, um damit dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und wies damit auf einen ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil im Hinblick der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung hin.
- Mit gesondertem Schriftsatz vom 11.01.2023 stellte der BF, wiederum vertreten durch die BBU auch einen „Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraphen 71, Absatz 6, AVG in Verbindung mit 33 VwGVG“, um damit dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und wies damit auf einen ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil im Hinblick der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung hin.
- Sowohl der Schriftsatz mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, als auch der Schriftsatz hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden mit Schreiben des BVwG vom 12.01.2023, GZ W114 1424093-3/14Z und W114 1424093-4/3Z an das BFA zum Parteiengehör übermittelt.
- In einem Schreiben vom 13.01.2023 vertrat das BFA die Auffassung, dass der Antragsteller unter Hinweis auf § 33 Abs. 3 VwGVG den Wiedereinsetzungsantrag spätestens hätte am 11.01.2023 stellen müssen, zumal ihm bereits am 28.12.2022 mitgeteilt worden wäre, dass er die mündliche Beschwerdeverhandlung am 13.12.2022 versäumt habe. In eventu werde auf die „schwere Straftat (28 SMG) und die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid des BFA“ verwiesen, sodass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurückzuweisen, in eventu abzuweisen sei.
- In einem Schreiben vom 13.01.2023 vertrat das BFA die Auffassung, dass der Antragsteller unter Hinweis auf Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG den Wiedereinsetzungsantrag spätestens hätte am 11.01.2023 stellen müssen, zumal ihm bereits am 28.12.2022 mitgeteilt worden wäre, dass er die mündliche Beschwerdeverhandlung am 13.12.2022 versäumt habe. In eventu werde auf die „schwere Straftat (28 SMG) und die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid des BFA“ verwiesen, sodass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurückzuweisen, in eventu abzuweisen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Ergänzend dazu wird festgestellt, dass der Antragsteller von seiner Entlassung aus der Strafhaft in Graz am 08.06.2022 an bis Anfang Jänner 2023 über keinen Wohnsitz verfügte, den er bei einer polizeilichen Meldung seines Wohnsitzes hätte bekanntgeben können. Mangels eines erwartbaren Fachwissens kann dem Ast. als einer Person mit Migrationshintergrund und damit verbundenen mangelnden Sprachkenntnissen nicht schuldhaft vorgeworfen werden, dass er nicht dafür gesorgt hat, dass für ihn in einer solchen Situation ein Abwesenheitskurator bestellt wird. Dem Antragsteller kann jedoch vorgeworfen werden, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 08.06.2022 erst am 28.12.2022, und damit erst mehr als sechs Monate später, nachdem es ihm jederzeit möglich gewesen wäre, mit der BBU Kontakt aufzunehmen, einen solchen Kontakt mit der BBU aufgenommen hat, um sich über den Stand seines Beschwerdeverfahren betreffend seine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.04.2022, Zl. 811187107/220140489, zu informieren.
- Beweiswürdigung Der Verfahrensgang und die sich daraus abgeleiteten Feststellungen ergeben sich aus den, dem BVwG vom BFA vorgelegten Unterlagen des Aberkennungsverfahrens und dem Vorbringen des Antragstellers in seinen Schriftsätzen, mit denen er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. den Antrag auf aufschiebende Wirkung und den Antrag auf Ausfertigung des in der Beschwerdeverhandlung am 13.12.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses gestellt hat. Diese Schriftsätze des Antragstellers wurden an das BFA auch zum Parteiengehör übermittelt. Sofern das BFA vermeint, dass der Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurückzuweisen wäre, wird vom BVwG darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits am 11.01.2023 mit Web-ERV an das BVwG übermittelt wurde und damit erst am 12.01.2023 zu Beginn der Amtsstunden des BVwG im BVwG einlangte. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde damit fristgerecht eingebracht.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: 3.1.
- Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.1.
- Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Der Beschwerdeführer hat die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt (vgl. VwGH vom 16.12.2009, 2009/12/0031).Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Der Beschwerdeführer hat die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt vergleiche VwGH vom 16.12.2009, 2009/12/0031). Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134). Der Wiedereinsetzungswerber hat im Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu erstatten und auszuführen, weswegen ihm an der Versäumung der Frist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft (vgl. VwGH vom 21.12.1999, 97/19/0217).Das Gericht ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist dem Gericht verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen. Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat nicht zu erfolgen vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134). Der Wiedereinsetzungswerber hat im Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist sachverhaltsbezogenes Vorbringen zu erstatten und auszuführen, weswegen ihm an der Versäumung der Frist kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft vergleiche VwGH vom 21.12.1999, 97/19/0217). Unter einem minderen Grad des Versehens im Sinn von § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist leichte Fahrlässigkeit im Sinn von § 1332 ABGB zu verstehen, die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. (vgl. VwGH vom 08.10.2014, 2012/10/0100).Unter einem minderen Grad des Versehens im Sinn von Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist leichte Fahrlässigkeit im Sinn von Paragraph 1332, ABGB zu verstehen, die dann vorliegt, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. vergleiche VwGH vom 08.10.2014, 2012/10/0100). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis auch in einem inneren, psychischen Geschehen, daher auch in einem Vergessen oder Versehen liegen (vgl. VwGH 13.12.2011, 2010/22/0179, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis auch in einem inneren, psychischen Geschehen, daher auch in einem Vergessen oder Versehen liegen vergleiche VwGH 13.12.2011, 2010/22/0179, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch festgehalten, dass Parteien nicht auffallend sorglos handeln, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht lassen dürfen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl. VwGH 18.01.2017, Ra 2016/22/0096, Rn. 12, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch festgehalten, dass Parteien nicht auffallend sorglos handeln, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht lassen dürfen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt vergleiche VwGH 18.01.2017, Ra 2016/22/0096, Rn. 12, mwN). 3.1.
- In der gegenständlichen Angelegenheit gelangt das BVwG im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, dass der Antragsteller sich offensichtlich sorglos mehr als sechs Monate bei seiner Rechtsvertretung (BBU) nicht gemeldet hat. Er wusste, dass seine Rechtsvertretung ihn mangels Existenz einer Zustelladresse, Telefonnummer oder E-Mailadresse, unter der er erreichbar ist, ihn selbst nicht erreichen kann. Er wusste auch, dass er selbst mit seiner Beschwerde einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt hat. Er musste davon ausgehen, dass ein ordnungsgemäß und rechtskonform agierendes Verwaltungsgericht in absehbarer Zeit auch eine solche Beschwerdeverhandlung anberaumt und auch durchführt. Er musste damit auch davon ausgehen, dass je länger er sich bei seiner Rechtsvertretung nicht meldet, desto größer auch die Gefahr ist, dass die von ihm beim BVwG beantragte mündliche Verhandlung in seiner Abwesenheit stattfindet. Der Antragsteller selbst hatte es somit in der Hand zu entscheiden, ob und wann er davon informiert wird, ob und wann das BVwG die von ihm beantragte Beschwerdeverhandlung durchführt. Indem er sich im Zeitraum vom 08.06.2022 bis zum 28.12.2022 und damit in einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten nach seiner Entlassung aus seiner Strafhaft in Graz bei seiner Vertretung, die über eine Zustellvollmacht verfügte, nicht gemeldet hat, hat er offensichtlich sehr sorglos gehandelt und nicht alle von einem sorgfältigen Menschen erwartbaren und zumutbaren Handlungen gesetzt, um zu verhindern, dass er keine Kenntnis von der Anberaumung und Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.12.2022 erhält. Einzig den Antragsteller selbst trifft daher das Verschulden, dass er nicht an der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG teilgenommen hat. Der Antragsteller hätte durch frühere Kontaktaufnahme mit seiner eigenen Vertretung sehr leicht verhindern können, dass er selbst nicht an der mündlichen Beschwerdeverhandlung teilnimmt. Damit war unter Berücksichtigung von § 33 Abs. 1 VwGVG der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen (VwGH 22.08.2022, Ra 2022/06/0118; VwGH 24.03.2022, Ra 2020/21/0369).3.1.
- In der gegenständlichen Angelegenheit gelangt das BVwG im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, dass der Antragsteller sich offensichtlich sorglos mehr als sechs Monate bei seiner Rechtsvertretung (BBU) nicht gemeldet hat. Er wusste, dass seine Rechtsvertretung ihn mangels Existenz einer Zustelladresse, Telefonnummer oder E-Mailadresse, unter der er erreichbar ist, ihn selbst nicht erreichen kann. Er wusste auch, dass er selbst mit seiner Beschwerde einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt hat. Er musste davon ausgehen, dass ein ordnungsgemäß und rechtskonform agierendes Verwaltungsgericht in absehbarer Zeit auch eine solche Beschwerdeverhandlung anberaumt und auch durchführt. Er musste damit auch davon ausgehen, dass je länger er sich bei seiner Rechtsvertretung nicht meldet, desto größer auch die Gefahr ist, dass die von ihm beim BVwG beantragte mündliche Verhandlung in seiner Abwesenheit stattfindet. Der Antragsteller selbst hatte es somit in der Hand zu entscheiden, ob und wann er davon informiert wird, ob und wann das BVwG die von ihm beantragte Beschwerdeverhandlung durchführt. Indem er sich im Zeitraum vom 08.06.2022 bis zum 28.12.2022 und damit in einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten nach seiner Entlassung aus seiner Strafhaft in Graz bei seiner Vertretung, die über eine Zustellvollmacht verfügte, nicht gemeldet hat, hat er offensichtlich sehr sorglos gehandelt und nicht alle von einem sorgfältigen Menschen erwartbaren und zumutbaren Handlungen gesetzt, um zu verhindern, dass er keine Kenntnis von der Anberaumung und Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.12.2022 erhält. Einzig den Antragsteller selbst trifft daher das Verschulden, dass er nicht an der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG teilgenommen hat. Der Antragsteller hätte durch frühere Kontaktaufnahme mit seiner eigenen Vertretung sehr leicht verhindern können, dass er selbst nicht an der mündlichen Beschwerdeverhandlung teilnimmt. Damit war unter Berücksichtigung von Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen (VwGH 22.08.2022, Ra 2022/06/0118; VwGH 24.03.2022, Ra 2020/21/0369). Wenn der Antragsteller dazu ausführt, dass er in der Zwischenzeit nach Wien umgezogen sei und er nicht gewusst habe, dass die BBU auch in Wien über einen Kontakt bzw. eine Ansprechstelle verfüge, hätte er die BBU in Graz auch telefonisch kontaktieren können, die ihm dann alle erforderlichen Auskünfte rechtzeitig erteilt hätte, sodass er rechtzeitig an der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.12.2022 hätte teilnehmen können. Im Ergebnis liegt somit kein Grund für eine Wiedereinsetzung des Verfahrens gemäß § 33 VwGVG vor.Im Ergebnis liegt somit kein Grund für eine Wiedereinsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 33, VwGVG vor. 3.
- Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Mit der gegenständlichen Entscheidung wurde über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits entschieden, sodass kein rechtliches Erfordernis mehr besteht, diesem Antrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und daher der entsprechende Antrag unter Hinweis auf § 33 Abs. 4 VwGVG, der von einer Möglichkeit, und daher von einem dem BVwG zukommenden Ermessen spricht, abzuweisen war (VwGH 08.01.2020, Ra 2019/07/0116).Mit der gegenständlichen Entscheidung wurde über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits entschieden, sodass kein rechtliches Erfordernis mehr besteht, diesem Antrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und daher der entsprechende Antrag unter Hinweis auf Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG, der von einer Möglichkeit, und daher von einem dem BVwG zukommenden Ermessen spricht, abzuweisen war (VwGH 08.01.2020, Ra 2019/07/0116). 3.
- Zurückweisung des Antrages auf Ausfertigung des am 13.12.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses: Am 10.01.2023 übermittelte das BVwG gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG und unter Hinweis darauf, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von keiner dazu berechtigten Partei innerhalb der zweiwöchigen Frist, die am 27.12.2022 endete, gestellt wurde, die gekürzte Ausfertigung des am 13.12.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des BFA vom 27.04.2022, Zl. 811187107/220140489.Am 10.01.2023 übermittelte das BVwG gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG und unter Hinweis darauf, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von keiner dazu berechtigten Partei innerhalb der zweiwöchigen Frist, die am 27.12.2022 endete, gestellt wurde, die gekürzte Ausfertigung des am 13.12.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des BFA vom 27.04.2022, Zl. 811187107/
- Ausgehend davon, dass in der gegenständlichen Angelegenheit sohin bereits am 10.01.2023 die gekürzte Ausfertigung des am 13.12.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des BFA vom 27.04.2022, Zl. 811187107/220140489, bereits an den Antragsteller übermittelt wurde, zuvor innerhalb der zweiwöchigen Frist, die am 27.12.2022 endete, von keiner dazu berechtigten Partei ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG erst nach Ende der zweiwöchigen Frist gestellt wurde, war dieser Antrag zurückzuweisen (VwGH 02.03.2021, Ra 2021/20/0393; VwGH 13.09.2021, Ra 2021/22/0160).Ausgehend davon, dass in der gegenständlichen Angelegenheit sohin bereits am 10.01.2023 die gekürzte Ausfertigung des am 13.12.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des BFA vom 27.04.2022, Zl. 811187107/220140489, bereits an den Antragsteller übermittelt wurde, zuvor innerhalb der zweiwöchigen Frist, die am 27.12.2022 endete, von keiner dazu berechtigten Partei ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG erst nach Ende der zweiwöchigen Frist gestellt wurde, war dieser Antrag zurückzuweisen (VwGH 02.03.2021, Ra 2021/20/0393; VwGH 13.09.2021, Ra 2021/22/0160). Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insbesondere zu der Frage der Unabwendbarkeit und Unvorhersehbarkeit sowie des Verschuldensgrades des BF konnte auf einschlägige Judikatur zurückgegriffen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W114.1424093.3.02