RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2023 GeschäftszahlW116 2241025-1 Spruch, W116 2241025-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX GmbH, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 25.02.2021, XXXX , betreffend vorläufige Suspendierung nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch römisch 40 GmbH, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 25.02.2021, römisch 40 , betreffend vorläufige Suspendierung nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 25.02.2021 wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG iVm. § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die damit über ihn verhängte vorläufige Suspendierung im Zeitraum von 02.03.2021 bis 11.03.2021 unzulässig war. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 25.02.2021 wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die damit über ihn verhängte vorläufige Suspendierung im Zeitraum von 02.03.2021 bis 11.03.2021 unzulässig war. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX (der Beschwerdeführer) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Leiter der Sektion IV (Strafrecht) des Bundesministeriums für Justiz. In die Zuständigkeit dieser Sektion fallen im Wesentlichen legistische Angelegenheiten des Strafgesetzbuches, der strafrechtlichen Nebengesetzte und des Strafverfahrensrechts. Konkrete Einzelstrafsachen sowie berichtspflichtige Strafsachen fallen dagegen in die Zuständigkeit der Sektion V.1. römisch 40 (der Beschwerdeführer) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Leiter der Sektion römisch vier (Strafrecht) des Bundesministeriums für Justiz. In die Zuständigkeit dieser Sektion fallen im Wesentlichen legistische Angelegenheiten des Strafgesetzbuches, der strafrechtlichen Nebengesetzte und des Strafverfahrensrechts. Konkrete Einzelstrafsachen sowie berichtspflichtige Strafsachen fallen dagegen in die Zuständigkeit der Sektion römisch fünf. 2. Mit Informationsbericht vom 25.02.2021 teilte die StA Wien der OStA Wien in der Strafsache gegen XXXX (in der Folge: Dr. B) und anderen wegen §§ 12 zweiter Fall, 310 Abs. 1 StGB, 48 St 22/21 k, mit, dass der Beschwerdeführer verdächtig sei, am 24. Juni 2019 in Wien als damaliger Generalsekretär und Leiter der damaligen Sektion IV des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, somit als Beamter, ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart zu haben, dessen Offenbarung geeignet war, ein öffentliches Interesse zu verletzen, indem er Dr. B mitteilte, dass in dem von der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption zu Aktenzeichen 62 St 1 /19x geführten Ermittlungsverfahren gegen XXXX (in weiterer Folge: Dr. T) und weitere Beschuldigte am 25. Juni 2019 eine gerichtlich bewilligte Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten in 1060 Wien, XXXX , stattfinden werde.Zum Sachverhalt und den vorhandenen Beweismitteln wurde auf die als Beilage angeschlossene „ANORDNUNG ZUR SICHERSTELLUNG“ der StA Wien vom 25.02.2021 verwiesen. Darin ordnete die StA WIEN aufgrund des oben ausgeführten Verdachts die Sicherstellung sämtlicher elektronischer Datenverarbeitungsanlagen und sonstige Speichermedien (wie insbesondere Mobiltelefone, Tablets, Laptops und PCs) an, die vom Beschwerdeführer verwendet wurden.Begründend wurde darin Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert):2. Mit Informationsbericht vom 25.02.2021 teilte die StA Wien der OStA Wien in der Strafsache gegen römisch 40 (in der Folge: Dr. B) und anderen wegen Paragraphen 12, zweiter Fall, 310 Absatz eins, StGB, 48 St 22/21 k, mit, dass der Beschwerdeführer verdächtig sei, am 24. Juni 2019 in Wien als damaliger Generalsekretär und Leiter der damaligen Sektion römisch vier des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, somit als Beamter, ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart zu haben, dessen Offenbarung geeignet war, ein öffentliches Interesse zu verletzen, indem er Dr. B mitteilte, dass in dem von der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption zu Aktenzeichen 62 St 1 /19x geführten Ermittlungsverfahren gegen römisch 40 (in weiterer Folge: Dr. T) und weitere Beschuldigte am 25. Juni 2019 eine gerichtlich bewilligte Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten in 1060 Wien, römisch 40 , stattfinden werde., Zum Sachverhalt und den vorhandenen Beweismitteln wurde auf die als Beilage angeschlossene „ANORDNUNG ZUR SICHERSTELLUNG“ der StA Wien vom 25.02.2021 verwiesen. Darin ordnete die StA WIEN aufgrund des oben ausgeführten Verdachts die Sicherstellung sämtlicher elektronischer Datenverarbeitungsanlagen und sonstige Speichermedien (wie insbesondere Mobiltelefone, Tablets, Laptops und PCs) an, die vom Beschwerdeführer verwendet wurden., Begründend wurde darin Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert): „Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (in Folge: WKStA) führt seit Jänner 2019 zu Aktenzeichen 62 St 1/19x ein Ermittlungsverfahren gegen Dr. T und weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der Verbrechen des schweren Betrugs und der Untreue nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 153 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB sowie anderer strafbarer Handlungen. In diesem Verfahren fand am 25. Juni 2019 eine gerichtlich bewilligte Durchsuchung zahlreicher Orte, darunter auch der Geschäftsräumlichkeiten des Dr D in 1060 Wien, XXX, statt. Der Informationsbericht, mit dem die WKStA der Oberstaatsanwaltschaft Wien über diese Anordnungen der Durchsuchung und deren geplanten Vollzug am 25. Juni 2019 berichtete, wurde am 18. Juni 2019 abgefertigt.„Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (in Folge: WKStA) führt seit Jänner 2019 zu Aktenzeichen 62 St 1/19x ein Ermittlungsverfahren gegen Dr. T und weitere Beschuldigte wegen des Verdachts der Verbrechen des schweren Betrugs und der Untreue nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 153, Absatz eins und Absatz 3, zweiter Fall StGB sowie anderer strafbarer Handlungen. In diesem Verfahren fand am 25. Juni 2019 eine gerichtlich bewilligte Durchsuchung zahlreicher Orte, darunter auch der Geschäftsräumlichkeiten des Dr D in 1060 Wien, römisch 30 , statt. Der Informationsbericht, mit dem die WKStA der Oberstaatsanwaltschaft Wien über diese Anordnungen der Durchsuchung und deren geplanten Vollzug am 25. Juni 2019 berichtete, wurde am 18. Juni 2019 abgefertigt. In einem Schriftsatz an die WKStA teilte die Verteidigerin von Dr. T XXXX (in der Folge, Mag. L), am 24. Juni 2019 mit, dass sie seit einigen Tagen von Journalisten auf eine geplante Hausdurchsuchung bei Dr. T angesprochen werde. Nunmehr habe sie außerdem die Information bekommen, dass die geplante Hausdurchsuchung definitiv in dieser Woche stattfinden solle. Als Beilage ist dem Schriftsatz ein E-Mail einer Journalistin an Mag. L vom 14. Juni 2019 angehängt, worin die Journalistin fragt, ob es stimme, dass bei Dr. T in den letzten Tagen eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe.In einem Schriftsatz an die WKStA teilte die Verteidigerin von Dr. T römisch 40 (in der Folge, Mag. L), am 24. Juni 2019 mit, dass sie seit einigen Tagen von Journalisten auf eine geplante Hausdurchsuchung bei Dr. T angesprochen werde. Nunmehr habe sie außerdem die Information bekommen, dass die geplante Hausdurchsuchung definitiv in dieser Woche stattfinden solle. Als Beilage ist dem Schriftsatz ein E-Mail einer Journalistin an Mag. L vom 14. Juni 2019 angehängt, worin die Journalistin fragt, ob es stimme, dass bei Dr. T in den letzten Tagen eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Als die Kriminalpolizei und die WKStA am 25. Juni 2019 gegen 09:00 Uhr in den Geschäfts-räumlichkeiten in 1060 Wien, XXX, eintrafen, wurden sie von (unter anderem) Dr. T und Mag. L empfangen. Mag. L teilte den einschreitenden Beamten dabei mit, dass ihr Eintreffen bereits erwartet worden sei, zumal sie seit rund einer Woche Kenntnis von dem genauen Termin der Hausdurchsuchung habe. Woher ihr das exakte Datum der Durchsuchung bekannt war, teilte Mag. L allerdings nicht mit. Im Zuge der anschließend durchgeführten Durchsuchung stellte die Kriminalpolizei unter anderem das Mobiltelefon von Dr. T sicher.Als die Kriminalpolizei und die WKStA am 25. Juni 2019 gegen 09:00 Uhr in den Geschäfts-räumlichkeiten in 1060 Wien, römisch 30 , eintrafen, wurden sie von (unter anderem) Dr. T und Mag. L empfangen. Mag. L teilte den einschreitenden Beamten dabei mit, dass ihr Eintreffen bereits erwartet worden sei, zumal sie seit rund einer Woche Kenntnis von dem genauen Termin der Hausdurchsuchung habe. Woher ihr das exakte Datum der Durchsuchung bekannt war, teilte Mag. L allerdings nicht mit. Im Zuge der anschließend durchgeführten Durchsuchung stellte die Kriminalpolizei unter anderem das Mobiltelefon von Dr. T sicher. Aufgrund des offensichtlichen Verrats des genauen Zeitpunkts der Durchführung der Durchsuchung, leitete die WKStA in weiterer Folge ein Verfahren gegen unbekannte Täter wegen §310 Abs 1 StGB ein und trat es an die Staatsanwaltschaft Wen zu Aktenzeichen 48 UT 69/19v ab. Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 brach die Staatsanwaltschaft Wien dieses Verfahren mangels erfolgversprechender Ermittlungsansätze gemäß § 197 Abs 2 StPO ab.Aufgrund des offensichtlichen Verrats des genauen Zeitpunkts der Durchführung der Durchsuchung, leitete die WKStA in weiterer Folge ein Verfahren gegen unbekannte Täter wegen §310 Absatz eins, StGB ein und trat es an die Staatsanwaltschaft Wen zu Aktenzeichen 48 UT 69/19v ab. Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 brach die Staatsanwaltschaft Wien dieses Verfahren mangels erfolgversprechender Ermittlungsansätze gemäß Paragraph 197, Absatz 2, StPO ab. Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 übermittelte die WKStA der Staatsanwaltschaft Wien zu Aktenzeichen 48 UT 69/19v mehrere Chatprotokolle zwischen Dr. B und Dr. T, die aus der Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons von Letztgenanntem stammen. Daraus ergibt sich, dass Dr. B zumindest seit Einleitung des Verfahrens durch die WKStA im Jänner 2019 für Dr. T in dieser Sache intervenierte. Weiters geht aus den Chatprotokollen hervor, dass Dr. B zwischen Jänner 2019 und April 2019 mindestens drei Mal mit (dem Beschwerdeführer) der damals Generalsekretär im Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz war, Gespräche über das Verfahren gegen Dr. T führte. So schrieb Dr. T am 23. Jänner 2019 an Dr. B: „Hast du mit ihm gesprochen?“, woraufhin dieser unter anderem antwortete: „Hatte ein sehr gutes Gespräch mit dem Generalsekretär, der das Email schon gelesen hat. Wir waren uns einig, dass aus rechtsstaatlichen Gründen alles vermieden werden muss, was den Schaden für die Unternehmen weiter vergrößert, und er wird darauf achten! …“. Am 11. Februar 2019 schrieb Dr. B „Hatte Kontakt mit (dem Beschwerdeführer), habe ihm gegenüber kräftige Schadenersatzklage angekündigt...'', woraufhin Dr. T fragte: „Gibts ein hd risiko?“ und Dr. B antwortete: „Das kannst Du nicht ausschliessen, aber Gott sei Dank haben die im Ministerium grundvernünftige Ansichten, was beruhigend ist....“. Am 12. April 2019 schrieb Dr. B „Treffe am Montag den Generalsekretär, Den will ich natürlich schon über die jüngsten und eher kalmierenden Entwicklungen informieren, wenn das ok ist...“, worauf Dr. D antwortete: „Sicher“. Aus den Chatprotokollen ergeben sich darüber hinaus Hinweise, dass neben den evidenten drei Treffen/Gesprächen zwischen (dem Beschwerdeführer) und Dr. B auch T und (der Beschwerdeführer) im April 2019 zusammengetroffen sein könnten. So schrieb Dr. T am 4. April 2019 an Dr. B: „ XXXX , kannst du garantieren, dass (der Beschwerdeführer) kommt? Ich würde eher nur dann fahren, wenn er (der Beschwerdeführer) auch kommt...“. Dieser antwortete daraufhin: „Der Termin ist am 26.4. Ich checke, ob (der Beschuldigte) kommt".Aus den Chatprotokollen ergeben sich darüber hinaus Hinweise, dass neben den evidenten drei Treffen/Gesprächen zwischen (dem Beschwerdeführer) und Dr. B auch T und (der Beschwerdeführer) im April 2019 zusammengetroffen sein könnten. So schrieb Dr. T am 4. April 2019 an Dr. B: „ römisch 40 , kannst du garantieren, dass (der Beschwerdeführer) kommt? Ich würde eher nur dann fahren, wenn er (der Beschwerdeführer) auch kommt...“. Dieser antwortete daraufhin: „Der Termin ist am 26.4. Ich checke, ob (der Beschuldigte) kommt". Am 14. Juni 2019, dem Tag, an dem die Verteidigerin von Dr. T, Mag. L (um 09:29 Uhr) per E-Mail eine Medienanfrage bezüglich einer möglichen Hausdurchsuchung erhielt, schrieb Dr. B um 11:16 Uhr an Dr. T: „Melde mich sobald möglich“. Dr. T antwortete daraufhin „(der Beschuldigte) wäre wichtig“. Am 24. Juni 2019, dem Tag vor der Hausdurchsuchung, gab es zunächst zwischen 8:19 Uhr und 15:20 Uhr drei Anrufe zwischen Dr. B und Dr. T, wobei derzeit nicht feststeht, ob tatsächlich Gespräche stattfanden oder es sich um Anrufversuche handelte. Fest steht jedoch, dass Dr. B um 15:37 Uhr erfolglos versuchte, Dr. T anzurufen und ihm daraufhin um 15:40 Uhr schrieb: „Bin gerade im BMJ melde mich sobald möglich“. Rund fünfzehn Minuten später rief Dr. T Dr. B zurück. Schließlich schrieb Dr. B am 25. Juni 2019, um 07:37 Uhr - somit rund 90 Minuten vor der Hausdurchsuchung - in einer längeren Nachricht an Dr. T unter anderem: „Wenn die heute kommen: ganz ruhig bleiben…. Rechtsmittel gegen diese HD machen absolut Sinn. Die betroffenen Anwälte werden Versiegelung beantragen, hab das gestern mit K noch besprochen. Bin per SMS immer erreichbar! Venceremos!". Die Chatprotokolle belegen somit, dass Dr. B, der in den Jahren 2013 bis 2017 Bundesminister für Justiz war und in dieser Zeit eng mit dem damaligen Leiter der Strafrechtssektion, (der Beschwerdeführer) zusammenarbeitete, seine guten Kontakte zu Letztgenanntem nutzte, um in mindestens drei Treffen/Gesprächen für Dr. T im Zusammenhang mit dem von der WKStA gegen diesen geführten Verfahren zu intervenieren. Darüber hinaus liegt der begründete Verdacht vor, dass Dr. B am 24. Juni 2019 (den Beschwerdeführer) im Justizministerium aufsuchte, um von ihm - aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt kursierenden Gerüchte - zu erfahren, ob bzw. wann Hausdurchsuchungen in dem von der WKStA geführten Ermittlungsverfahren gegen DDr. T stattfinden und dabei von (dem Beschwerdeführer) erfuhr, dass dies am 25. Juni 2019 der Fall sein wird. Dass zumindest Dr. T hoffte, über (den Beschwerdeführer) nähere Informationen über etwaige Hausdurchsuchungen zu erhalten, legt schon dessen Nachricht „(der Beschwerdeführer) wäre wichtig“ nahe, die Dr. T just an dem Tag verfasste, an dem seine Verteidigerin eine diesbezügliche Medienanfrage erhielt. Insofern ist auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Dr. B bei seinem Termin im Justizministerium am 24. Juni 2019, über den er Dr. T zeitgleich informierte, mit (dem Beschwerdeführer) zusammentraf, zumal es - wie dargelegt - zwischen den beiden bereits in den Monaten davor mehrmals Gespräche in der Strafsache T gab. Auffallend ist weiters, dass Mag. L ebenfalls am 24. Juni 2019 in einem Schriftsatz an die WKStA mitteilte, nunmehr die Information bekommen zu haben, dass die geplante Hausdurchsuchung definitiv in dieser Woche stattfinden werde. Schließlich belegt die aufmunternde Nachricht von Dr. B an Dr. T rund eineinhalb Stunden vor der Hausdurchsuchung, dass beide vorab definitive Kenntnis von deren Durchführung am 25. Juni 2019 hatten. Dass auch (der Beschwerdeführer) bereits im Vorfeld über die Hausdurchsuchungen informiert war, ergibt sich aus dem Umstand, dass die WKStA bereits am 18. Juni 2019 über die Durchsuchungen und deren geplanten Vollzug an die Oberstaatsanwaltschaft Wien berichtete, die wiederum zeitgerecht an die Strafrechtssektion zu berichten hat. Die Sicherstellung der oben bezeichneten Gegenstände ist aus Beweisgründen (§ 110 Abs 1 Z 1 StPO) erforderlich, weil sie auszuwerten sind, um etwaige Kommunikation zwischen Dr. B und (den Beschwerdeführer) im Zusammenhang mit dem inkriminierten Sachverhalt festzustellen und diesen dadurch aufzuklären. Die Sicherstellung nicht nur der Mobiltelefone, sondern auch sonstiger elektronischer Datenverarbeitungsanlagen und Speichermedien ist geboten, zumal auch Kommunikation, die (etwa mangels Speicherplatzes) von Mobiltelefonen gelöscht wurde, in Form von „Backups“ auf solchen Geräten gespeichert sein könnte.Die Sicherstellung der oben bezeichneten Gegenstände ist aus Beweisgründen (Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) erforderlich, weil sie auszuwerten sind, um etwaige Kommunikation zwischen Dr. B und (den Beschwerdeführer) im Zusammenhang mit dem inkriminierten Sachverhalt festzustellen und diesen dadurch aufzuklären. Die Sicherstellung nicht nur der Mobiltelefone, sondern auch sonstiger elektronischer Datenverarbeitungsanlagen und Speichermedien ist geboten, zumal auch Kommunikation, die (etwa mangels Speicherplatzes) von Mobiltelefonen gelöscht wurde, in Form von „Backups“ auf solchen Geräten gespeichert sein könnte. Die Sicherstellung steht zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis. …“ 3. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des BMJ vom 25.02.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1Z 3 BDG mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert. In der Begründung wurde zunächst die von der StA Wien gegen den Beschwerdeführer in oa. Informationsbericht erhobene Anschuldigung als Sachverhalt wiedergegeben.In der Folge wurde zur Beweiswürdigung ausgeführt (im Original, anonymisiert):3. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des BMJ vom 25.02.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 112, Absatz eins Z, 3 BDG mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert. In der Begründung wurde zunächst die von der StA Wien gegen den Beschwerdeführer in oa. Informationsbericht erhobene Anschuldigung als Sachverhalt wiedergegeben., In der Folge wurde zur Beweiswürdigung ausgeführt (im Original, anonymisiert): „Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus einer Sicherstellungsanordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom 25. Februar 2021 im Verfahren zu 48 St 22/21k, die dem Bundesministerium für Justiz anlässlich einer in seinen Räumlichkeiten durchgeführten Sicherstellung am selben Tag zur Kenntnis gebracht wurde. Die Begründung der Sicherstellungsanordnung ist schlüssig und nachvollziehbar und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Dr. T war von der gerichtlich bewilligten Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten am 25. Juni 2019 sichtlich vorinformiert - seine Rechtsanwältin war beim Eintreffen der Ermittler bereits anwesend und äußerte diesen gegenüber, ihr Eintreffen sei bereits erwartet worden. Schriftverkehr zwischen Dr. T und Bundesminister für Justiz a.D. Dr. B legt nahe, dass Dr. B mehrfach mit (dem Beschwerdeführer) über das Ermittlungsverfahren gegen Dr. T sprach und zu dessen Gunsten zu intervenieren versuchte. Dr. T erfuhr spätestens am 14. Juni 2019 aufgrund einer Medienanfrage von der Möglichkeit einer Durchsuchung seiner Geschäftsräumlichkeiten und wollte daraufhin persönlich mit (dem Beschwerdeführer) Kontakt aufnehmen. Dr. B suchte am 24. Juni 2019 das Bundesministerium für Justiz auf, versuchte währenddessen mehrmals Dr. T zu erreichen und wurde von diesem schließlich zurückgerufen. Zuletzt schrieb Dr. B am nächsten Morgen - dem Tag der Hausdurchsuchung - eine aufmunternde Nachricht an Dr. T, aus der sich schließen lässt, dass beide von der anstehenden Hausdurchsuchung wussten. Dass Dr. B am 24. Juni 2019 im Bundesministerium für Justiz über die für den nächsten Tag geplante Hausdurchsuchung informiert wurde und diese Information an Dr. T weitergab, gründet sich auf die in der Sicherstellungsanordnung festgehaltenen, zahlreichen Anrufversuche in kurzer Zeit und des SMS-Verkehrs zwischen ihm und Dr. T. Der Verdacht gegen (den Beschwerdeführer) wird vor allem mit vorangegangenen Treffen mit Dr. B zu einschlägigen Themen begründet; ein unmittelbarer Beweis für ein Gespräch zwischen Dr. B und (dem Beschwerdeführer) am 24. Juni 2019 über die anstehende Hausdurchsuchung ergibt sich aus der Sicherstellungsanordnung nicht. Dennoch begründen die Begleitumstände auch einen hinreichenden entsprechenden dringenden Verdacht gegen (den Beschwerdeführer), weil zumindest mehrere einschlägige Gespräche mit Dr. B im Vorfeld durch Nachrichten zwischen diesem und Dr. T angesprochen werden und nicht anzunehmen ist, dass Dr. B just die Information über die Hausdurchsuchung über einen anderen Kanal im Bundesministerium für Justiz erhalten haben sollte.“In der rechtlichen Beurteilung wird nach Wiedergabe der Dienstpflichten der §§ 43 Abs. 1 und 2 und 46 Abs. 1 BDG 1979 Folgendes ausgeführt (im Original, anonymisiert):Der Verdacht gegen (den Beschwerdeführer) wird vor allem mit vorangegangenen Treffen mit Dr. B zu einschlägigen Themen begründet; ein unmittelbarer Beweis für ein Gespräch zwischen Dr. B und (dem Beschwerdeführer) am 24. Juni 2019 über die anstehende Hausdurchsuchung ergibt sich aus der Sicherstellungsanordnung nicht. Dennoch begründen die Begleitumstände auch einen hinreichenden entsprechenden dringenden Verdacht gegen (den Beschwerdeführer), weil zumindest mehrere einschlägige Gespräche mit Dr. B im Vorfeld durch Nachrichten zwischen diesem und Dr. T angesprochen werden und nicht anzunehmen ist, dass Dr. B just die Information über die Hausdurchsuchung über einen anderen Kanal im Bundesministerium für Justiz erhalten haben sollte.“, In der rechtlichen Beurteilung wird nach Wiedergabe der Dienstpflichten der Paragraphen 43, Absatz eins und 2 und 46 Absatz eins, BDG 1979 Folgendes ausgeführt (im Original, anonymisiert): „Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bildet eine gravierende Dienstpflichtverletzung - besonders, wenn der Beamte in leitender Funktion tätig ist (vgl. VwGH 15.02.2008, 2006/09/0240).„Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bildet eine gravierende Dienstpflichtverletzung - besonders, wenn der Beamte in leitender Funktion tätig ist vergleiche VwGH 15.02.2008, 2006/09/0240). Würde sich der derzeit bestehende Verdacht bewahrheiten, läge eine gravierende Dienstpflichtverletzung im Kernbereich des damaligen Aufgabengebiets durch (den Beschwerdeführer) vor. Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würde (§ 112 Abs. 1 Z 3 BDG).Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würde (Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG). Bei der vorläufigen Suspendierung durch die Dienstbehörde handelt es sich um ein vorläufiges Verfahren, in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung ist bereits ausreichend, um die vorläufige Suspendierung zu verfügen. Der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung setzt hinreichende Anhaltspunkte, die die Annahme der Wahrscheinlichkeit der Begehung rechtfertigen, voraus. Verdacht ist mehr als die bloße Vermutung. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen zur Suspendierung nicht aus, vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in subjektiver und objektiver Hinsicht gegeben sein. Da die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme ist und die Entscheidung im Verdachtsbereich getroffen werden muss, braucht aber nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Aus demselben Grund ist die Dienstbehörde nicht verhalten, Fragen des Verschuldens bzw. des Grades des Verschuldens für das angelastete Verhalten näher zu prüfen (Fellner, BDG § 112, E 2 bis E 4 und E7).Bei der vorläufigen Suspendierung durch die Dienstbehörde handelt es sich um ein vorläufiges Verfahren, in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung ist bereits ausreichend, um die vorläufige Suspendierung zu verfügen. Der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung setzt hinreichende Anhaltspunkte, die die Annahme der Wahrscheinlichkeit der Begehung rechtfertigen, voraus. Verdacht ist mehr als die bloße Vermutung. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen zur Suspendierung nicht aus, vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung in subjektiver und objektiver Hinsicht gegeben sein. Da die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme ist und die Entscheidung im Verdachtsbereich getroffen werden muss, braucht aber nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Aus demselben Grund ist die Dienstbehörde nicht verhalten, Fragen des Verschuldens bzw. des Grades des Verschuldens für das angelastete Verhalten näher zu prüfen (Fellner, BDG Paragraph 112,, E 2 bis E 4 und E7). Nach den Feststellungen liegt der begründete Verdacht einer gravierenden Dienstpflichtverletzung im Kernbereich der damaligen Dienstpflichten durch (den Beschwerdeführer) vor. Schon der Verdacht der Verletzung des Amtsgeheimnisses durch einen Amtsträger ist offenkundig geeignet, das Ansehen des Amtes und darüber hinaus auch der Strafverfolgungsbehörden insgesamt zu gefährden - besonders wenn der Verdächtige in leitender Funktion tätig ist. Die Belassung im Dienst angesichts derartiger Verdachtsmomente wäre auch geeignet, wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden (Vgl. VwGH 15.02.2008, 2006/09/0240). Die vorläufige Suspendierung von (dem Beschwerdeführer) ist daher gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG geboten.“Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an seiner Dienststelle noch am selben Tag nachweislich übergeben. Er verweigerte die Unterschrift auf dem Zustellschein. Schon der Verdacht der Verletzung des Amtsgeheimnisses durch einen Amtsträger ist offenkundig geeignet, das Ansehen des Amtes und darüber hinaus auch der Strafverfolgungsbehörden insgesamt zu gefährden - besonders wenn der Verdächtige in leitender Funktion tätig ist. Die Belassung im Dienst angesichts derartiger Verdachtsmomente wäre auch geeignet, wesentliche Interessen des Dienstes zu gefährden (Vgl. VwGH 15.02.2008, 2006/09/0240). Die vorläufige Suspendierung von (dem Beschwerdeführer) ist daher gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG geboten.“, Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an seiner Dienststelle noch am selben Tag nachweislich übergeben. Er verweigerte die Unterschrift auf dem Zustellschein. 5. Gegen den Bescheid des BMJ brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 09.03.2021 rechtzeitig eine Beschwerde beim BMJ ein, worin der Bescheid in seinem gesamten Inhalt und Umfang, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird. Nach Wiedergabe der bekämpften Entscheidung wird in der Beschwerdebegründung Nachstehendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert): „… Laut dem angefochtenen Bescheid (Beilage „/1) ergeben sich diese Sachverhaltsfest-stellungen der belangten Dienstbehörde aus der Anordnung der Sicherstellungen vom 25.02.2021 im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien (StA Wien) zu GZ 48 St 22/2 lk (Beilage ./2), idF kurz: „Sicherstellungsanordnung“, und dem dort formulierten Verdacht der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäß § 310 Abs. 1 StGB durch den Beschwerdeführer (vgl angefochtener Bescheid, Beilage ./1, S 2). Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erschöpft sich inhaltlich darin, dass sie die Begründung dieser Sicherstellungsanordnung zusammenfasst und als „schlüssig und nachvollziehbar“ bezeichnet, ohne dies selbst näher zu begründen. „… Laut dem angefochtenen Bescheid (Beilage „/1) ergeben sich diese Sachverhaltsfest-stellungen der belangten Dienstbehörde aus der Anordnung der Sicherstellungen vom 25.02.2021 im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien (StA Wien) zu GZ 48 St 22/2 lk (Beilage ./2), in der Fassung kurz: „Sicherstellungsanordnung“, und dem dort formulierten Verdacht der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäß Paragraph 310, Absatz eins, StGB durch den Beschwerdeführer vergleiche angefochtener Bescheid, Beilage ./1, S 2). Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erschöpft sich inhaltlich darin, dass sie die Begründung dieser Sicherstellungsanordnung zusammenfasst und als „schlüssig und nachvollziehbar“ bezeichnet, ohne dies selbst näher zu begründen. Die belangte Dienstbehörde hat den bekämpften Bescheid somit ausschließlich auf die - mangelhafte und sich in bloßen Mutmaßungen erschöpfende - Begründung der von der StA Wien getroffenen Sicherstellungsanordnung (Beilage ./2) gestützt. Eigene Beweiserhebungen wurden von der belangten Dienstbehörde nicht durchgeführt, jedenfalls werden in dem angefochtenen Bescheid keine angeführt. Tatsächlich wurde der Beschwerdeführer erstmals am 25. Juni 2019, um 13:56 Uhr, mit einem aktenkundigen E-Mail von der Oberstaatsanwaltschaft Wien (OStA Wien) von der gegenständlichen Hausdurchsuchung in Kenntnis gesetzt, und zwar dass diese bereits in Morgenstunden des 25. Juni 2019 durchgeführt worden war. Der Beschwerdeführer wurde nicht vorab über das Datum des geplanten Vollzugs der Hausdurchsuchung informiert. Diese Tatsachen hat die Dienstbehörde auf Anfrage der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) vom 2. Marz 2021 mit Schreiben 3. März 2021 (Beilage ./3) der BDB mitgeteilt. Dieser Sachverhalt war der belangten Dienstbehörde somit bekannt und hat sie sich in dem angefochtenen Bescheid darüber hinweggesetzt. Ebenso hat sich die Dienstbehörde in ihrer Entscheidung darüber hinweggesetzt, dass nach der im BMJ aktenkundigen Mitteilung von RA Mag. L (Beilage ./4) diese bereits am 24. Juni 2019, 9:04:41 Uhr der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) mitgeteilt hatte, dass sie von der unmittelbar bevorstehenden Hausdurchsuchung Kenntnis habe. Dies ist ein weiterer Beleg dafür, dass das Faktum einer bevorstehenden Hausdurchsuchung nicht über den Beschwerdeführer vor Durchführung derselben in Erfahrung gebracht worden ist. Daraus ergibt sich auch ein unauflösbarer Widerspruch, zu den in der Sicherstellungsanordnung (Beilage ./2) zitierten Aussage von RA Mag. L, wonach sie das genaue Datum der Hausdurchsuchung bereits „vor einer Woche"" erfahren habe. Der E-Mail-Verkehr (vgl. Beilagen ./3 und ./4) belegt, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Annahme in Sicherstellungsanordnung (Beilage ./2) - die Durchführung der Hausdurchsuchung erst im Nachhinein erfahren hat und unverzüglich und ordnungsgemäß die Eingabe von RA Mag. L (Beilage ./4) im BMJ protokollieren ließ. Alle diese Tatsachen, die bei der belangten Dienstbehörde im Elektronischen Akt (ELAK.) aktenkundig sind, führen die von der StA Wien angenommenen und von der Dienstbehörde übernommene Verdachtsmomente geradezu ad absurdum.Der E-Mail-Verkehr vergleiche Beilagen ./3 und ./4) belegt, dass der Beschwerdeführer - entgegen der Annahme in Sicherstellungsanordnung (Beilage ./2) - die Durchführung der Hausdurchsuchung erst im Nachhinein erfahren hat und unverzüglich und ordnungsgemäß die Eingabe von RA Mag. L (Beilage ./4) im BMJ protokollieren ließ. Alle diese Tatsachen, die bei der belangten Dienstbehörde im Elektronischen Akt (ELAK.) aktenkundig sind, führen die von der StA Wien angenommenen und von der Dienstbehörde übernommene Verdachtsmomente geradezu ad absurdum. Zudem ist dem Amtsvermerk des Bundeskriminalamts vom 26.06.2019 zu entnehmen, dass bereits ab ca. 9.30 Uhr (also nur eine halbe Stunde nach Beginn des Vollzuges der Hausdurchsuchung) die mediale Berichterstattung einsetzte (vgl ON 7 AS 9 zu GZ 48 St 22/21 k).Zudem ist dem Amtsvermerk des Bundeskriminalamts vom 26.06.2019 zu entnehmen, dass bereits ab ca. 9.30 Uhr (also nur eine halbe Stunde nach Beginn des Vollzuges der Hausdurchsuchung) die mediale Berichterstattung einsetzte vergleiche ON 7 AS 9 zu GZ 48 St 22/21 k). Darüber hinaus hätte mittels einer einfachen Internetrecherche (vgl Beilage ./5) festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer nicht als Quelle der Offenbarung des einschlägigen Amtsgeheimnisses in Betracht kommt:Darüber hinaus hätte mittels einer einfachen Internetrecherche vergleiche Beilage ./5) festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer nicht als Quelle der Offenbarung des einschlägigen Amtsgeheimnisses in Betracht kommt: Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Stephanie Krisper und Kolleginnen hatten am 30. Oktober 2019 unter der Nr. 31/J-NR/2019 an den (damaligen) Bundesminister für Justiz Univ.-Prof. Dr. J eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Informationsweitergabe rund um Hausdurchsuchung in der Causa "T" und Auffälligkeiten in anderen Causen“ gerichtet und ihm ua folgende Fragen gestellt: „5. Wann und von welchen Stellen wurden die Hausdurchsuchungen in der Causa T und S jeweils beantragt und genehmigt, und welche Personengruppen aus welchen Organisationseinheiten des Bundes waren nach Ihrem Informationsstand jedenfalls vorab von deren Genehmigung und Planung der Hausdurchsuchungen in Kenntnis? a. Wie viele Personen Ihres Ressorts waren in Summe von der Planung bzw. bevorstehenden Durchführung der Hausdurchsuchungen in den beiden Fällen in Kenntnis? b. Wie viele Personen des Bundesministeriums für Inneres waren Ihres Wissens nach von der Planung bzw. bevorstehenden Durchführung der Hausdurchsuchungen in den beiden Fällen in Kenntnis?" (Hervorhebungen hinzugefugt, vgl Beilage ./3).b. Wie viele Personen des Bundesministeriums für Inneres waren Ihres Wissens nach von der Planung bzw. bevorstehenden Durchführung der Hausdurchsuchungen in den beiden Fällen in Kenntnis?" (Hervorhebungen hinzugefugt, vergleiche Beilage ./3). Diese Frage hat Herr Bundesminister für Justiz a.D. Univ.-Prof. Dr. J (betreffend die „Causa T“) wie folgt beantwortet: „In der Causa „T" beantragte die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) am 14. Mai 2019 die Bewilligung der Hausdurchsuchungen. Mit Beschlüssen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien im Zeitraum vom 4. Juni bis 7. Juni 2019 wurden die Durchsuchungen gerichtlich bewilligt. Die WKStA betraute das Bundeskriminalamt mit der Planung, Koordinierung und Durchführung der Maßnahmen. Von der Genehmigung und Planung der Hausdurchsuchungen waren zumindest zehn Mitarbeiter der WKStA sowie Mitarbeiter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in Kenntnis. Im Übrigen muss ich zur Frage 5. b. auf die Zuständigkeit des Herrn Bundesministers für Inneres verweisen.“ Die gegenständliche parlamentarische Anfrage bezog sich auf das gesamte Justizresort, Herr Bundesminister für Justiz a.D. Univ.-Prof. Dr. J gab in seiner Beantwortung keinen Beamten bzw. Vertragsbediensteten des BMJ. sondern nur „zumindest zehn Mitarbeiter der WKStA sowie Mitarbeiter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien“ an. Es ist davon auszugehen, dass Herr Bundesminister für Justiz a.D. Univ.-Prof, Dr. J die oben wörtlich zitierte Auskunft wahrheitsgemäß und nach der vorherigen Prüfung der Sachlage vollständig erteilt hat. Es hätte daher schon anhand dieser Anfragebeantwortung festgestellt werden können, dass kein Beamter des BMJ somit auch nicht der Beschwerdeführer — vor der Durchführung der Hausdurchsuchung Kenntnis von deren Datum hatte. … … Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit Gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG, auf den die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid stützt, hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen, wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Entgegen der als unrichtig angefochtenen Rechtsansicht der belangten Behörde liegen diese Voraussetzungen des § 112 Abs 1 Z 3 BDG gegenständlich nicht vor und ist der angefochtene Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit belastet.Gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG, auf den die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid stützt, hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen, wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Entgegen der als unrichtig angefochtenen Rechtsansicht der belangten Behörde liegen diese Voraussetzungen des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG gegenständlich nicht vor und ist der angefochtene Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit belastet. Wie sich aus dem richtigerweise ergänzten Sachverhalt (siehe Punkt II. oben) ergibt, hatte der Beschwerdeführer vor der gegenständlichen Hausdurchsuchung von dieser keine Kenntnis und konnte folglich gar kein Amtsgeheimnis betreffend diese Hausdurchsuchung bzw betreffend das Datum dieser Hausdurchsuchung verraten. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung bestand und besteht beim Beschwerdeführer weder ein begründeter Verdacht der Verletzung des Amtsgeheimnisses noch ein begründeter Verdacht auf eine Dienstpflichtverletzung.Wie sich aus dem richtigerweise ergänzten Sachverhalt (siehe Punkt römisch zwei. oben) ergibt, hatte der Beschwerdeführer vor der gegenständlichen Hausdurchsuchung von dieser keine Kenntnis und konnte folglich gar kein Amtsgeheimnis betreffend diese Hausdurchsuchung bzw betreffend das Datum dieser Hausdurchsuchung verraten. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung bestand und besteht beim Beschwerdeführer weder ein begründeter Verdacht der Verletzung des Amtsgeheimnisses noch ein begründeter Verdacht auf eine Dienstpflichtverletzung. Auch die vorläufige Suspendierung gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG setzt einen begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus. Bloße Mutmaßungen alleine reichen bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht aus. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sind im gegenständlichen Fall weder das Ansehen des Amtes noch wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Die in § 112 Abs. 1 Z 3 BDG normierten Voraussetzungen liegen allesamt nicht vor. Die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers ist somit rechtswidrig.Auch die vorläufige Suspendierung gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG setzt einen begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraus. Bloße Mutmaßungen alleine reichen bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht aus. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sind im gegenständlichen Fall weder das Ansehen des Amtes noch wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet. Die in Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG normierten Voraussetzungen liegen allesamt nicht vor. Die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers ist somit rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid ist aus den ausgeführten Gründen mit Rechtswidrigkeit belastet und folglich ersatzlos zu beheben. … … Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften 1. Gemäß § 39 Abs. 2 AVG hat die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Dem ist die belangte Behörde nicht nachgekommen. Stattdessen hat sie den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen nur auf die Sicherstellungsanordnung der StA Wien (Beilage ./2) gestützt und keine eigenen Sachverhaltserhebungen vorgenommen. Dieser Verfahrensmangel ist entscheidungsrelevant, weil, die belangte Behörde damit den maßgeblichen Sachverhalt nur unvollständig und teilweise auch unrichtig festgestellt hat und in der Folge zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gelangt ist. Der maßgebliche Sachverhalt ist ergänzungsbedürftig, entsprechend den obenstehenden Ausführungen des Beschwerdeführers unter Punkt II., insbesondere unter Punkt II.5. ff.1. Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Dem ist die belangte Behörde nicht nachgekommen. Stattdessen hat sie den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen nur auf die Sicherstellungsanordnung der StA Wien (Beilage ./2) gestützt und keine eigenen Sachverhaltserhebungen vorgenommen. Dieser Verfahrensmangel ist entscheidungsrelevant, weil, die belangte Behörde damit den maßgeblichen Sachverhalt nur unvollständig und teilweise auch unrichtig festgestellt hat und in der Folge zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gelangt ist. Der maßgebliche Sachverhalt ist ergänzungsbedürftig, entsprechend den obenstehenden Ausführungen des Beschwerdeführers unter Punkt römisch zwei., insbesondere unter Punkt römisch zwei.5. ff. 2. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung überhaupt nicht angehört und ihm auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Damit hat die belangte Behörde das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör entscheidungsrelevant verletzt.2. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung überhaupt nicht angehört und ihm auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Damit hat die belangte Behörde das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör entscheidungsrelevant verletzt. 3. Mittels der gemäß § 39 Abs. 2 AVG gebotenen Sachverhaltserhebungen bzw der rechtlich pflichtgemäß gebotenen Anhörung des Beschwerdeführers hätte die vermutete Verdachtslage durch die StA Wien unmittelbar falsifiziert werden können, weil dadurch feststehen würde, dass der Beschwerdeführer vorab über das Datum der Hausdurchsuchung nicht informiert war. Der belangten Behörde wäre es vor der Anordnung der vorläufigen Suspendierung des Beschwerdeführers ohne nennenswerte Verzögerung möglich gewesen, selbst im Wege der Amtshilfe festzustellen, insbesondere:3. Mittels der gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG gebotenen Sachverhaltserhebungen bzw der rechtlich pflichtgemäß gebotenen Anhörung des Beschwerdeführers hätte die vermutete Verdachtslage durch die StA Wien unmittelbar falsifiziert werden können, weil dadurch feststehen würde, dass der Beschwerdeführer vorab über das Datum der Hausdurchsuchung nicht informiert war. Der belangten Behörde wäre es vor der Anordnung der vorläufigen Suspendierung des Beschwerdeführers ohne nennenswerte Verzögerung möglich gewesen, selbst im Wege der Amtshilfe festzustellen, insbesondere: (
- i)wann die OStA Wien dem BMJ über den Vollzug der fallrelevanten Hausdurchsuchung berichtet hat; (
- ii)ob und allenfalls wann der Beschwerdeführer Zugriffe auf den betreffenden Elektronischen Akt (ELAK.) des BMJ sowie Zugriffe in die VJ des Ermittlungsaktes der WKStA (AZ 62 St 1/19x) vorgenommen hat; (iii) ob und allenfalls bei wem Univ.-Prof. Dr. B am 24.06.2019 einen Termin im BMJ hatte. Unabhängig davon, wäre der in der Anordnung offengelassene Zeitpunkt der Berichterstattung der OStA Wien über die Anordnung und den geplanten Vollzug der Hausdurchsuchung und die Frage der angeblichen Kenntniserlangung über das Datum des geplanten Vollzuges durch den Beschwerdeführer geklärt. Schon aus diesem Grunde war die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers überschießend und damit fehlerhaft und rechtswidrig. …“ Schließlich wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu feststellen, dass die vorläufige Suspendierung rechtswidrig war, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 5. Mit Schreiben vom 02.04.2021 legte das BMJ die Beschwerde samt Verwaltungsakt und einer schriftlichen Stellungnahme vom 29.03.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.In der Stellungnahme führt die Dienstbehörde zur Beschwerde Folgendes aus (auszugsweise im Original, anonymisiert):„… Der gegen (den Beschwerdeführer) bestehende Verdacht gelangte der belangten Behörde als Dienstvorgesetzte und Dienstbehörde durch den Vollzug einer Sicherstellungsanordnung durch die Staatsanwaltschaft Wien am 25. Februar 2021 zur Kenntnis. Die Staatsanwaltschaft Wien übergab die Sicherstellungsanordnung und ersuchte um Zutritt zu den Räumlichkeiten des Bundesministeriums für Justiz. In der Sicherstellungsanordnung führte die Staatsanwaltschaft Wien einen Verdacht gegen den Beschwerdeführer wegen einer Verletzung des Amtsgeheimnisses an und begründete diesen näher (AZ 48 St 22/21k). Bei einer Verletzung des Amtsgeheimnisses (§ 310 Abs 1 StGB) handelt es sich auch um eine Dienstpflichtverletzung (vgl. § 46 Abs 1 BDG).5. Mit Schreiben vom 02.04.2021 legte das BMJ die Beschwerde samt Verwaltungsakt und einer schriftlichen Stellungnahme vom 29.03.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor., In der Stellungnahme führt die Dienstbehörde zur Beschwerde Folgendes aus (auszugsweise im Original, anonymisiert):, „… Der gegen (den Beschwerdeführer) bestehende Verdacht gelangte der belangten Behörde als Dienstvorgesetzte und Dienstbehörde durch den Vollzug einer Sicherstellungsanordnung durch die Staatsanwaltschaft Wien am 25. Februar 2021 zur Kenntnis. Die Staatsanwaltschaft Wien übergab die Sicherstellungsanordnung und ersuchte um Zutritt zu den Räumlichkeiten des Bundesministeriums für Justiz. In der Sicherstellungsanordnung führte die Staatsanwaltschaft Wien einen Verdacht gegen den Beschwerdeführer wegen einer Verletzung des Amtsgeheimnisses an und begründete diesen näher (AZ 48 St 22/21k). Bei einer Verletzung des Amtsgeheimnisses (Paragraph 310, Absatz eins, StGB) handelt es sich auch um eine Dienstpflichtverletzung vergleiche Paragraph 46, Absatz eins, BDG). Bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung hat der Dienstvorgesetzte die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten (§ 109 Abs 1 BDG). Die Dienstbehörde hat dann nach § 110 BDG vorzugehen. Dies muss umso mehr gelten, wenn der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung dem Dienstvorgesetzten/der Dienstbehörde überhaupt erst durch eine staatsanwaltschaftliche Ermittlungsmaßnahme bekannt wird.Bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung hat der Dienstvorgesetzte die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten (Paragraph 109, Absatz eins, BDG). Die Dienstbehörde hat dann nach Paragraph 110, BDG vorzugehen. Dies muss umso mehr gelten, wenn der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung dem Dienstvorgesetzten/der Dienstbehörde überhaupt erst durch eine staatsanwaltschaftliche Ermittlungsmaßnahme bekannt wird. Über die Würdigung der staatsanwaltschaftlichen Sicherstellungsanordnung hinaus waren daher gemäß § 109 Abs 1 Satz 2 BDG keine Erhebungen mehr vorzunehmen. Die Information, wonach der Beschwerdeführer erst am 25. Juni 2019 um 13.56 Uhr von der Oberstaatsanwaltschaft Wien über die Hausdurchsuchung schriftlich im Berichtsweg in Kenntnis gesetzt wurde, wurde der Dienstbehörde erst durch einen am 1. März 2021 einlangenden Bericht bekannt. Die Dienstbehörde hat diese Information unmittelbar an die Bundesdisziplinarbehörde weitergeleitet.Über die Würdigung der staatsanwaltschaftlichen Sicherstellungsanordnung hinaus waren daher gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Satz 2 BDG keine Erhebungen mehr vorzunehmen. Die Information, wonach der Beschwerdeführer erst am 25. Juni 2019 um 13.56 Uhr von der Oberstaatsanwaltschaft Wien über die Hausdurchsuchung schriftlich im Berichtsweg in Kenntnis gesetzt wurde, wurde der Dienstbehörde erst durch einen am 1. März 2021 einlangenden Bericht bekannt. Die Dienstbehörde hat diese Information unmittelbar an die Bundesdisziplinarbehörde weitergeleitet. … In den vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs (13.12.2018, Ra 2018/09/0156, und 07.04.2020, Ra 2019/09/0135) wird ausgeführt, dass die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK auch im Verfahren über die Suspendierung zur Anwendung kommen und Disziplinarbeschuldigten daher auch im Suspendierungsverfahren grundsätzlich ein Recht darauf zuzuerkennen ist, dass ihre Angelegenheit in einer mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird.… In den vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs (13.12.2018, Ra 2018/09/0156, und 07.04.2020, Ra 2019/09/0135) wird ausgeführt, dass die Verfahrensgarantien des Artikel 6, EMRK auch im Verfahren über die Suspendierung zur Anwendung kommen und Disziplinarbeschuldigten daher auch im Suspendierungsverfahren grundsätzlich ein Recht darauf zuzuerkennen ist, dass ihre Angelegenheit in einer mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird. Hieraus ist für den vorliegenden Fall aber nichts zu gewinnen: Zunächst bezogen sich die zitierten Erkenntnisse auf Verfahren über „endgültige" Suspendierungen durch Disziplinarkommissionen, während hier eine vorläufige Suspendierung durch die Dienstbehörde vorliegt. Diese beiden Institute sind zwar dadurch verbunden, dass eine rechtskräftige Entscheidung über eine endgültige Suspendierung auch ein Verfahren über eine vorläufige Suspendierung gegenstandslos macht, aber sonst zu unterscheiden - was sich schon in gesonderten Rechtsmittelmöglichkeiten äußert. Weiters kann daraus, dass im gerichtlichen Verfahren entsprechend Art. 6 EMRK eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat, nicht geschlossen werden, dass dies auch bereits im vorhergehenden Verwaltungsverfahren zur vorläufigen Suspendierung gilt. Vielmehr tritt gerade im Verfahren über eine vorläufige Suspendierung der Sicherungscharakter der Maßnahme noch stärker in den Vordergrund als selbst bei einer endgültigen Suspendierung. Ihrem Wesen nach ist die Suspendierung eine sichernde Maßnahme, die im Interesse des Ansehens des Dienstes liegt; sie kann demnach nur dann ihren Zweck erfüllen, wenn sie rasch erfolgt (Fellner, BDG § 112 Anm. 3).Weiters kann daraus, dass im gerichtlichen Verfahren entsprechend Artikel 6, EMRK eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat, nicht geschlossen werden, dass dies auch bereits im vorhergehenden Verwaltungsverfahren zur vorläufigen Suspendierung gilt. Vielmehr tritt gerade im Verfahren über eine vorläufige Suspendierung der Sicherungscharakter der Maßnahme noch stärker in den Vordergrund als selbst bei einer endgültigen Suspendierung. Ihrem Wesen nach ist die Suspendierung eine sichernde Maßnahme, die im Interesse des Ansehens des Dienstes liegt; sie kann demnach nur dann ihren Zweck erfüllen, wenn sie rasch erfolgt (Fellner, BDG Paragraph 112, Anmerkung 3). Gerade auch in Fällen des § 109 Abs. 1 Satz 2 BDG, in denen sich die Dienstbehörde weiterer Erhebungen zu enthalten hat, muss es ihr daher möglich sein, eine vorläufige Suspendierung zu verhängen, ohne zuvor eine Stellungnahme des Beschuldigten einzuholen. In Folge bleibt der Bundesdisziplinarbehörde ein Monat Zeit, um die Suspendierung umfassender zu prüfen und hierbei der Dienstbehörde allenfalls ergänzende Erhebungsaufträge zu erteilen. …Gerade auch in Fällen des Paragraph 109, Absatz eins, Satz 2 BDG, in denen sich die Dienstbehörde weiterer Erhebungen zu enthalten hat, muss es ihr daher möglich sein, eine vorläufige Suspendierung zu verhängen, ohne zuvor eine Stellungnahme des Beschuldigten einzuholen. In Folge bleibt der Bundesdisziplinarbehörde ein Monat Zeit, um die Suspendierung umfassender zu prüfen und hierbei der Dienstbehörde allenfalls ergänzende Erhebungsaufträge zu erteilen. … … Im Kern stellt sich daher die Frage, ob der in der Sicherstellungsanordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom 25. Februar 2021 dargestellte Verdacht auch einen hinreichenden Verdacht einer Dienstpflichtverletzung iSd § 112 Abs. 1 BDG bildet.… Im Kern stellt sich daher die Frage, ob der in der Sicherstellungsanordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom 25. Februar 2021 dargestellte Verdacht auch einen hinreichenden Verdacht einer Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 112, Absatz eins, BDG bildet. Hierzu verweist die belangte Behörde auf ihren Bescheid vom 25. Februar 2021. Hervorzuheben ist, dass schon der Verdacht der Verletzung des Amtsgeheimnisses durch einen Amtsträger offenkundig geeignet ist, das Ansehen des Amtes und darüber hinaus auch der Strafverfolgungsbehörden insgesamt zu gefährden - besonders wenn der Verdächtige in leitender Funktion tätig ist (vgl. VwGH 15.02.2008, 2006/09/0240). Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Sektionsleiter für Strafsachen, darin auch für die Einzelstrafsachen, eine öffentlich bekannte Person. Daran mag auch die erfolgte Reorganisation der Strafrechtssektion und seine seit 1.9.2020 geänderten Zuständigkeit, nunmehr ausschließlich für Strafrechtslegistik, nichts ändern, denn er wird mit dem Bundesministerium für Justiz, insbesondere dem Strafrecht, assoziiert. Die Dienstbehörde muss danach trachten, das Ansehen der Strafrechtspflege zu wahren.“Hierzu verweist die belangte Behörde auf ihren Bescheid vom 25. Februar 2021. Hervorzuheben ist, dass schon der Verdacht der Verletzung des Amtsgeheimnisses durch einen Amtsträger offenkundig geeignet ist, das Ansehen des Amtes und darüber hinaus auch der Strafverfolgungsbehörden insgesamt zu gefährden - besonders wenn der Verdächtige in leitender Funktion tätig ist vergleiche VwGH 15.02.2008, 2006/09/0240). Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Sektionsleiter für Strafsachen, darin auch für die Einzelstrafsachen, eine öffentlich bekannte Person. Daran mag auch die erfolgte Reorganisation der Strafrechtssektion und seine seit 1.9.2020 geänderten Zuständigkeit, nunmehr ausschließlich für Strafrechtslegistik, nichts ändern, denn er wird mit dem Bundesministerium für Justiz, insbesondere dem Strafrecht, assoziiert. Die Dienstbehörde muss danach trachten, das Ansehen der Strafrechtspflege zu wahren.“ 6. Mit Schreiben vom 25.02.2021 hatte die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung der Bundesdisziplinarbehörde übermittelt. Mit Schreiben vom 01.03.2021 und vom 02.03.2021 beauftragte die Bundesdisziplinarbehörde die Dienstbehörde in der Sache mit weiteren Erhebungen zu konkreten Fragen. Mit Schreiben vom 02.03.2021 übermittelte die Dienstbehörde entsprechend diesem weitere Unterlagen an die Bundesdisziplinarbehörde und nahm zu den gestellten Fragen Stellung. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass sich aus BMVRDJ-4078646/0013-IV 5/2019 ergebe, dass dem BMJ (dem Beschwerdeführer) erstmals am 25.06.2019 um 13:56 Uhr per E-Mail von LOStA XXXX (in der Folge LOStA F) über die bereits am Morgen des 25.06.2019 absolvierten Hausdurchsuchungen im formellen Weg berichtet worden sei. Mit Schreiben vom 02.03.2021 übermittelte die Dienstbehörde entsprechend diesem weitere Unterlagen an die Bundesdisziplinarbehörde und nahm zu den gestellten Fragen Stellung. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass sich aus BMVRDJ-4078646/0013-IV 5 aus 2019, ergebe, dass dem BMJ (dem Beschwerdeführer) erstmals am 25.06.2019 um 13:56 Uhr per E-Mail von LOStA römisch 40 (in der Folge LOStA F) über die bereits am Morgen des 25.06.2019 absolvierten Hausdurchsuchungen im formellen Weg berichtet worden sei. 7. Mit Schreiben vom 03.03.2021 übermittelte die Dienstbehörde wegen der der vorläufigen Suspendierung zugrunde gelegten Anschuldigung eine Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde und teilte als weiteres Erhebungsergebnis mit, dass aus einem Kalendereintrag der damaligen Kabinettchefin des Vizekanzlers und Bundesministers für Justiz, Dr. J, hervorgehe, dass am 24.06.2019 um 16:00 ein Termin zwischen dem damaligen BMJ, Dr. J und Dr. B im Bundesministerium für Justiz stattgefunden habe. Laut einer in der Sicherstellungsanordnung der StA Wien wiedergegebenen Nachricht des Dr. B habe sich dieser aber bereits seit 15:40 im Bundesministerium für Justiz befunden. Zum Aufenthalt des Dr. B zwischen 15:40 und 16:00 Uhr würden derzeit noch keine Erhebungsergebnisse vorliegen. 8. Mit Schreiben vom 14.03.2021 übermittelte die Dienstbehörde eine Nachtragsdisziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde, wonach über die in der ersten Disziplinaranzeige formulierten Anschuldigung hinaus der begründete Verdacht bestehe, der Beschwerdeführer habe (im Original, anonymisert) „1. am 15. und 16. Dezember 2020 in Wien der Redakteurin der Tageszeitung „Kurier" XXXX (in der Folge M) die zu diesem Zeitpunkt nicht öffentlich bekannte Information offenbart, dass mehrere Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte der WKStA gegen die Redakteurin der Tageszeitung „Die Presse" XXXX (in der Folge A) wegen ihres Artikels mit dem Titel „Weniger Intimes darf in die Akten" Strafanzeige erstattet hätten, die StA Wien jedoch beabsichtige, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, und M dabei ersucht, über die weitere Vorgehensweise bei der Veröffentlichung dieser Information noch mit ihm Rücksprache zu halten, weil bei verfrühtem Bekanntwerden offensichtlich gewesen wäre, „wer geleakt hätte";„1. am 15. und 16. Dezember 2020 in Wien der Redakteurin der Tageszeitung „Kurier" römisch 40 (in der Folge M) die zu diesem Zeitpunkt nicht öffentlich bekannte Information offenbart, dass mehrere Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte der WKStA gegen die Redakteurin der Tageszeitung „Die Presse" römisch 40 (in der Folge A) wegen ihres Artikels mit dem Titel „Weniger Intimes darf in die Akten" Strafanzeige erstattet hätten, die StA Wien jedoch beabsichtige, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, und M dabei ersucht, über die weitere Vorgehensweise bei der Veröffentlichung dieser Information noch mit ihm Rücksprache zu halten, weil bei verfrühtem Bekanntwerden offensichtlich gewesen wäre, „wer geleakt hätte"; 2. am 24. Februar 2021 in Wien Mag. XXXX (in der Folge Mag. N), Kabinettschef im Bundesministerium für Finanzen, über die Mobiltelefon-Applikation „Signal" mit u. a. den Worten „Das ist ein Putsch" und „Die spielen unfair; nur eine Beschwerde hilft..." geraten, Rechtsmittel gegen eine von der WKStA im Verfahren zu 17 St 5/19d vollzogene Hausdurchsuchung im Bundesministerium für Finanzen sowie Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständigen Sachbearbeiter zu erheben, ihm rechtliche und prozesstaktische Überlegungen dazu mitgeteilt und sich erkundigt, wer „Gernot" (gemeint: Bundesminister für Finanzen Mag. G, MBA) auf seine Beschuldigtenvernehmung vorbereiten würde, nachdem ihm Mag. N Fotos einer anlässlich der Hausdurchsuchung erhaltenen Sicherstellungsanordnung übermittelt hatte;2. am 24. Februar 2021 in Wien Mag. römisch 40 (in der Folge Mag. N), Kabinettschef im Bundesministerium für Finanzen, über die Mobiltelefon-Applikation „Signal" mit u. a. den Worten „Das ist ein Putsch" und „Die spielen unfair; nur eine Beschwerde hilft..." geraten, Rechtsmittel gegen eine von der WKStA im Verfahren zu 17 St 5/19d vollzogene Hausdurchsuchung im Bundesministerium für Finanzen sowie Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständigen Sachbearbeiter zu erheben, ihm rechtliche und prozesstaktische Überlegungen dazu mitgeteilt und sich erkundigt, wer „Gernot" (gemeint: Bundesminister für Finanzen Mag. G, MBA) auf seine Beschuldigtenvernehmung vorbereiten würde, nachdem ihm Mag. N Fotos einer anlässlich der Hausdurchsuchung erhaltenen Sicherstellungsanordnung übermittelt hatte; 3. es im Februar 2021 treuepflichtswidrig unterlassen, die wiederkehrende Zusendung von ungeschwärzten Aktenbestandteilen aus verschiedenen Verfahren, für deren Bearbeitung er nicht zuständig war - jedenfalls teilweise durch LOStA Mag. F, LL.M. oder allenfalls einen anderen Mitarbeiter der OStA Wien - zu unterbinden, obwohl dies der Zielsetzung der mit 1. September 2020 vollzogenen Organisationsänderung im Bundesministerium für Justiz (Teilung der Zuständigkeiten für Strafrechtslegistik und Einzelstrafsachen auf zwei Sektionen) zuwiderlief; und dadurch schuldhaft seine Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2 (jeweils), 46 Abs. 1 (1.) BDG verletzt."und dadurch schuldhaft seine Dienstpflichten gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 2 (jeweils), 46 Absatz eins, (1.) BDG verletzt." In der Begründung wurde zur Verdachtslage hinsichtlich der einzelnen Vorwürfe Folgendes ausgeführt: „Die Verdachtslage zu 1. und 2. ergibt sich aus elektronischen Kommunikationsverläufen, die auf einem von der Staatsanwaltschaft Wien beim Beschuldigten sichergestellten Mobiltelefon vorgefunden wurden. Die Staatsanwaltschaft Wien hat diese dem Bundesministerium für Justiz als Dienstbehörde des Beschuldigten zur Kenntnis gebracht. Zu 1. ist dem Kommunikationsverlauf zu entnehmen, dass der Informationsfluss vom Beschuldigten in Richtung M verlief und die Information für sie neu war: Sie fragte anhand eines Links nach, ob es sich „um diesen Artikel" handle, was der Beschuldigte bejahte. Dass der Beschuldigte bei der Offenbarung der Information schuldhaft handelte, lässt sich aus seinen nachfolgenden Bemühungen ableiten, nicht durch eine verfrühte Veröffentlichung die Quelle zu offenbaren oder zumindest den Kreis der Gelegenheitspersonen maßgeblich zu beschränken („klar, wer geleakt hätte"). Zu 2. ist ergänzend festzustellen, dass der Tonfall und Kommunikationsinhalt zwischen dem Beschuldigten und Mag. N auf einen regelmäßigen Kontakt schließen lässt (zB „meine bisherige Einschätzung bleibt unverändert"). Weder hinterfragt der Beschuldigte, warum ihm Mag. N eine aktuelle Sicherstellungsanordnung übermittelt, noch scheint es für diesen ungewöhnlich, den Beschuldigten zu kontaktieren und von diesem rechtliche und taktische Einschätzungen zu erhalten. Ältere Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und Mag. N waren nicht feststellbar, weil diese mittels „verschwindender Nachrichten" kommunizierten - eine Funktion von „Signal", mit der die Ablaufzeit für verschwindende Nachrichten auf einen Tag festgelegt wurde, wodurch die Nachrichten danach automatisch gelöscht werden. Dass der Beschuldigte zu 2. schuldhaft handelte, lässt sich aus den äußeren Umständen schließen. Ein zusätzliches Indiz dafür kann auch in der Verwendung selbstlöschender Kommunikation gesehen werden. Die Verdachtslage zu 3. beruht zum einem auf dem „Signal" -Kommunikationsverlauf zwischen dem Beschuldigten und LOStA Mag. F, LL.M.: Ersichtlich ist eine Vielzahl an wechselseitigen Anrufen über „Signal" im Februar 2021 sowie die Übermittlung eines ungeschwärzten Beschlusses des Oberlandesgerichts Wien zu 21 Bs 28/20a vom 19. Februar 2021 durch LOStA Mag. F, LL.M., am 25. Februar 2021 mit dem Kommentar „Ein bissl schaut das olg eh auch noch auf Präzision der Aoen (Anordnungen, Anm.), was der Beschuldigte lediglich mit „Immerhin ..."beantwortete. Hieraus ist zu schließen, dass es sich bei der Übermittlung von Aktenteilen aus Strafverfahrensakten ohne unmittelbaren dienstlichen Bezug zum Beschuldigten um keinen ungewöhnlichen Vorgang handelte. Weitere Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und Mag. F, LL.M., waren nicht feststellbar, weil auch sie mittels „verschwindender Nachrichten" kommunizierten. Zum anderen konnten neben den Kommunikationsverläufen auf dem Mobiltelefon eine Vielzahl von Vorschaubildern von Dokumenten (Fotos, PDF -Dateien u.ä.) aus dessen Cache rekonstruiert werden, die aus dem Verschlussakt 17 St 5/19d der WKStA stammen oder mit diesem zumindest in Zusammenhang stehen und laut IT -Auswertung der Staatsanwaltschaft Wien im Februar 2021 bei der Betrachtung der Dokumente am Mobiltelefon erstellt worden sein dürften. Für den Großteil der Vorschaubilder (bzw. der dahinterstehenden Dokumente) ist auszuschließen, dass sie öffentlich bekannt waren oder für den Beschuldigten dienstlichen Bezug hatten. Dass die am Diensthandy von (Beschuldigten) befindlichen Aktenstücke von einem Mitarbeiter der OStA Wien stammen, ergibt sich etwa hinsichtlich des Informationsberichts Nr 71 der WKStA (ON 41 S. 5) und, hinsichtlich des dienstrechtlichen Erlasses der Abteilung III5 des BMI vom 25.9.2020 (ON 4 von 6 41 S. 17) jeweils aus dem Einlaufstempel der OStA Wien und hinsichtlich des Berichts der OStA Wien an das BMI vom 31.8.2020 aus der Einjournalisierung im Handakt der OStA (ON 41 S. 20). Das schuldhafte Handeln des Beschuldigten lässt sich auch hier aus den äußeren Umständen schließen. Weitere Erhebungen wären vor Erstattung der Disziplinaranzeige zulässig, soweit kein sachverhaltsidentes Strafverfahren anhängig wäre und kein entsprechender strafrechtlicher Tatverdacht bestünde. Hier gehen jedoch sämtliche verdachtsrelevanten Umstände aus den von der Staatsanwaltschaft Wien übermittelten Unterlagen hervor."Der Disziplinaranzeige sind folgende Unterlagen beigeschlossen:Weitere Erhebungen wären vor Erstattung der Disziplinaranzeige zulässig, soweit kein sachverhaltsidentes Strafverfahren anhängig wäre und kein entsprechender strafrechtlicher Tatverdacht bestünde. Hier gehen jedoch sämtliche verdachtsrelevanten Umstände aus den von der Staatsanwaltschaft Wien übermittelten Unterlagen hervor.", Der Disziplinaranzeige sind folgende Unterlagen beigeschlossen: 1. ein Informationsbericht der StA Wien vom 08.03.2021, 2. ein Bericht der StA Wien über die Sicherung der Kommunikationsverläufe der Applikation Signal vom Mobilgerät des Beschwerdeführers, 3. ein Bericht der StA Wien über Funde von Daten aus dem Verschlussakt 17 St 5 /19d auf dem Mobilgerät des Beschwerdeführers, 4. die Anordnungen der StA Wien der Sicherstellung sämtlicher elektronischer Datenverarbeitungsanlagen und sonstiger Speichermedien des Dr. B und des Beschwerdeführers vom 25.02.2021 und 5. ein weiterer Informationsbericht der StA Wien vom 11.03.2021, worin mitgeteilt wird, dass Dr. B, der Beschwerdeführer, Mag. F und Mag. N als Beschuldigte geführt werden. Konkret ist darin unter anderem Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert): „Es sind verdächtig in Wien … … II. (der Beschwerdeführer) …… römisch zwei. (der Beschwerdeführer) … B. am 15. und am 16. Dezember 2020 als Sektionschef im Bundesministerium für Justiz, somit als Beamter ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart zu haben, dessen Offenbarung geeignet war, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, indem er M mitteilte, dass mehrere Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption Strafanzeige gegen A wegen eines in der Tageszeitung „Die Presse“ erschienenen Artikels der Genannten mit dem Titel „Weniger Intimes darf in die Akten“ erstatteten, die Staatsanwaltschaft Wien jedoch beabsichtigt, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen A abzusehen; III. Mag. N am 24. Februar 2021 als Kabinettschef des Kabinetts des Bundesministers für Finanzen Mag. B, somit als Beamter ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart zu haben, dessen Offenbarung geeignet war, ein öffentliches Interesse zu verletzen, indem er die an das Bundesministerium für Finanzen gerichtete Anordnung der Sicherstellung der WKStA zu AZ 17 St 5/19d vom 19. Februar 2021 über die App „Signal“ an (den Beschuldigten) übermittelte;römisch drei. Mag. N am 24. Februar 2021 als Kabinettschef des Kabinetts des Bundesministers für Finanzen Mag. B, somit als Beamter ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart zu haben, dessen Offenbarung geeignet war, ein öffentliches Interesse zu verletzen, indem er die an das Bundesministerium für Finanzen gerichtete Anordnung der Sicherstellung der WKStA zu AZ 17 St 5/19d vom 19. Februar 2021 über die App „Signal“ an (den Beschuldigten) übermittelte; IV. Mag. F am 25. Februar 2021 als Leitender Oberstaatsanwalt der Oberstaatsanwaltschaft Wien, somit als Beamter ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart zu haben, dessen Offenbarung geeignet war, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, indem er den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien zu AZ 21 Bs 28/20a vom 19. Februar 2021 über die App „Signal“ an (den Beschuldigten) übermittelte. …“römisch vier. Mag. F am 25. Februar 2021 als Leitender Oberstaatsanwalt der Oberstaatsanwaltschaft Wien, somit als Beamter ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart zu haben, dessen Offenbarung geeignet war, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, indem er den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien zu AZ 21 Bs 28/20a vom 19. Februar 2021 über die App „Signal“ an (den Beschuldigten) übermittelte. …“ Der Information ist ein Ausdruck des Chatverlaufs zwischen dem Beschwerdeführer und M vom 15. und 16.12.2020 beigeschlossen (AS 120 -124).Die oben unter 1 - 4 angeführten Beilagen der Disziplinaranzeige waren der Dienstbehörde laut Eingangsstempel am 10.03.2021 übermittelt worden, der weitere Informationsbericht der StA Wien (5.) am 11.03.2021Der Information ist ein Ausdruck des Chatverlaufs zwischen dem Beschwerdeführer und M vom 15. und 16.12.2020 beigeschlossen (AS 120 -124)., Die oben unter 1 - 4 angeführten Beilagen der Disziplinaranzeige waren der Dienstbehörde laut Eingangsstempel am 10.03.2021 übermittelt worden, der weitere Informationsbericht der StA Wien (5.) am 11.03.2021 9. Mit Schriftsatz vom 24.03.2021 übermittelte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter eine umfangreiche Stellungnahme an die Bundesdisziplinarbehörde und legte weitere Unterlagen vor. Darin wird nach Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes zum Anschuldigungspunkt, der der vorläufigen Suspendierung zugrunde gelegt wurde, Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert): „(Der Beschwerdeführer) hat keine ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisse offenbart oder verwertet. Insbesondere hat er nicht am 24.06.2019 Herrn Univ.-Prof. Dr. B mitgeteilt, dass im Verfahren 62 St l/19x der WKStA am 25.06.2019 eine gerichtlich bewilligte Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten in 1060 Wien, XXX, stattfinden werde.„(Der Beschwerdeführer) hat keine ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisse offenbart oder verwertet. Insbesondere hat er nicht am 24.06.2019 Herrn Univ.-Prof. Dr. B mitgeteilt, dass im Verfahren 62 St l/19x der WKStA am 25.06.2019 eine gerichtlich bewilligte Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten in 1060 Wien, römisch 30 , stattfinden werde. Am 24.06.2019 hatte (der Beschwerdeführer) noch keine behördeninterne Information über die geplante Hausdurchsuchung am 25.06.2019 erhalten. Er war daher zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt (24.06.2019) noch nicht über die bevorstehende Hausdurchsuchung informiert und konnte daher (mangels Kenntnis) diese Information nicht preisgeben (siehe hierzu näher unten). Gegen die Annahme des Tatverdachts gegen (den Beschwerdeführer) sprechen auch die Angaben der Anordnung der Sicherstellung der StA Wien vom 25.02.2021 (idF: „Sicherstellungsanordnung“), aber umso mehr die (dem Beschwerdeführer) zur Verfügung gestellten Erhebungsergebnisse der BDB.Gegen die Annahme des Tatverdachts gegen (den Beschwerdeführer) sprechen auch die Angaben der Anordnung der Sicherstellung der StA Wien vom 25.02.2021 in der Fassung, „Sicherstellungsanordnung“), aber umso mehr die (dem Beschwerdeführer) zur Verfügung gestellten Erhebungsergebnisse der BDB. Wie in der Folge dargestellt werden wird, liegen die Voraussetzungen für eine Suspendierung von (dem Beschwerdeführer) nicht vor. … (Es folgen Ausführungen zum ersten Tatvorwurf, die sich im Wesentlichen mit jenen in der oben wiedergegebenen Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung decken.) … Weder in der Sicherstellungsanordnung der StA Wien noch in den ausschließlich darauf zurückgreifenden Begründungen der Dienstbehörde im Bescheid vom 25.02.2021 bzw. in der Disziplinaranzeige vom 01.03.2021 werden konkrete (tatsachenbezogene) Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass dem Beschuldigen das betreffende Geheimnis überhaupt bekannt war: (
- i)Die Sicherstellungsanordnung der StA Wien führt für die Annahme, dass (dem Beschwerdeführer) das fallrelevante Geheimnis zum relevanten Zeitpunkt anvertraut war aus (vgl ON 8 S 18):(
- i)Die Sicherstellungsanordnung der StA Wien führt für die Annahme, dass (dem Beschwerdeführer) das fallrelevante Geheimnis zum relevanten Zeitpunkt anvertraut war aus vergleiche ON 8 S 18): „Dass auch (der Beschwerdeführer) bereits im Vorfeld über die Hausdurchsuchung informiert war, ergibt sich aus dem Umstand, dass die WKStA bereits am 18. Juni 2019 über die Durchsuchungen und deren geplanten Vollzug an die Oberstaatsanwaltschaft Wien berichtete, die wiederum zeitgerecht an die Strafrechtssektion zu berichten hat.“ (Hervorhebungen hinzugefugt). Die StA Wien schließt vom Sollen (Pflicht der Oberstaatsanwalt Wien (idF: „OStA Wien“) zu einer zeitgerechten Berichterstattung über den geplanten Vollzug der fallrelevanten Hausdurchsuchung an „die Strafrechtssektion“) auf ein Sein (die tatsächliche Berichterstattung der OStA Wien an „die Strafrechtssektion“ über den Vollzug der fallrelevanten Hausdurchsuchung). Logischerweise kann von dem bloßen Bestehen einer Verpflichtung (also einer Norm) nicht auf das tatsächliche Handeln geschlossen werden. Die Argumentation der StA Wien baut somit schon grundlegend auf einem Fehlschluss auf.Die StA Wien schließt vom Sollen (Pflicht der Oberstaatsanwalt Wien in der Fassung, „OStA Wien“) zu einer zeitgerechten Berichterstattung über den geplanten Vollzug der fallrelevanten Hausdurchsuchung an „die Strafrechtssektion“) auf ein Sein (die tatsächliche Berichterstattung der OStA Wien an „die Strafrechtssektion“ über den Vollzug der fallrelevanten Hausdurchsuchung). Logischerweise kann von dem bloßen Bestehen einer Verpflichtung (also einer Norm) nicht auf das tatsächliche Handeln geschlossen werden. Die Argumentation der StA Wien baut somit schon grundlegend auf einem Fehlschluss auf. Die Begründung der Sicherstellungsanordnung führt weiters missverständlich aus, „dass die WKStA bereits am 18. Juni 2019 über die Durchsuchung und deren geplanten Vollzug an die Oberstaatsanwaltschaft Wien berichtete“ (ON 8 AS 18 letzter Absatz, Hervorhebung hinzugefügt). Tatsächlich teilte die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (idF: „WKStA“) der StA Wien aber mit, dass der „Informationsbericht zu AZ 62 St l/19x“ am 18. Juni 2019 bei der WKStA abgefertigt wurde (ON 8 AS 16 1. Absatz, Hervorhebung hinzugefügt). Die Abfertigung bei der WKStA sagt aber nicht aus, wann der „Informationsbericht“ bei der OStA Wien einlangte, so dass vor Anordnung der Sicherstellung von der StA Wien nicht einmal der Zeitpunkt des Einlangens des Informationsberichtes bei der OStA Wien erhoben, geschweige denn, wann dieser Bericht von der OStA Wien in Bearbeitung genommen oder an die „Strafrechtssektion“ tatsächlich weitergeleitet wurde. Dabei ist zu beachten, dass der 20.06.2019 ein gesetzlicher Feiertag (Fronleichnam) war. Vor allem aber wurde der Zeitpunkt der Weiterleitung des Berichtes von der OStA Wien an das BMJ von der StA Wien, aber auch vom BMJ vor Ausspruch der vorläufigen Suspendierung nicht überprüft. Erst ab diesem Zeitpunkt könnte nämlich allenfalls auf eine Kenntnis des (Beschwerdeführers) geschlussfolgert werden.Die Begründung der Sicherstellungsanordnung führt weiters missverständlich aus, „dass die WKStA bereits am 18. Juni 2019 über die Durchsuchung und deren geplanten Vollzug an die Oberstaatsanwaltschaft Wien berichtete“ (ON 8 AS 18 letzter Absatz, Hervorhebung hinzugefügt). Tatsächlich teilte die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption in der Fassung, „WKStA“) der StA Wien aber mit, dass der „Informationsbericht zu AZ 62 St l/19x“ am 18. Juni 2019 bei der WKStA abgefertigt wurde (ON 8 AS 16 1. Absatz, Hervorhebung hinzugefügt). Die Abfertigung bei der WKStA sagt aber nicht aus, wann der „Informationsbericht“ bei der OStA Wien einlangte, so dass vor Anordnung der Sicherstellung von der StA Wien nicht einmal der Zeitpunkt des Einlangens des Informationsberichtes bei der OStA Wien erhoben, geschweige denn, wann dieser Bericht von der OStA Wien in Bearbeitung genommen oder an die „Strafrechtssektion“ tatsächlich weitergeleitet wurde. Dabei ist zu beachten, dass der 20.06.2019 ein gesetzlicher Feiertag (Fronleichnam) war. Vor allem aber wurde der Zeitpunkt der Weiterleitung des Berichtes von der OStA Wien an das BMJ von der StA Wien, aber auch vom BMJ vor Ausspruch der vorläufigen Suspendierung nicht überprüft. Erst ab diesem Zeitpunkt könnte nämlich allenfalls auf eine Kenntnis des (Beschwerdeführers) geschlussfolgert werden. Aus dem vom BMJ mit Bericht am 03.03.2021 übermittelten E-Mail-Verkehr zwischen OStA Wien und (dem Beschwerdeführer) geht aus der Nachricht von OStA Mag. W einerseits hervor, dass selbst der Leiter der OStA Wien (LOStA Mag. F) erst am 25.06.2019, 13:45 Uhr, informiert worden war. Aus dieser E-Mail-Nachricht an den Leiter der OStA Wien geht aber auch hervor, dass die Durchsuchungsanordnungen „nur in elektronischer Form auf DVD“ bei der OStA vorliegen würden (vgl. ON 8 AS 11). Daraus ergibt sich, dass der Informationsbericht von der WKStA an die OStA Wien postalisch (unter Anschluss einer DVD) übermittelt worden sein muss. Schon deshalb ist aus dem Zeitpunkt der Abfertigung bei der WKStA (18.06.2019) kein Rückschluss auf das Einlangen des Informationsberichts (samt DVD) bei der OStA Wien zu schließen. Unter Berücksichtigung des Postlaufs und des gesetzlichen Feiertags (20.06.2019) ist vielmehr als frühester anzunehmender Einlangenszeitpunkt des Informationsberichts bei der OStA Wien der „Fenstertag“ des 21.06.2019 (ein Freitag) anzunehmen. Wann dann dieser Informationsbericht der zuständigen Referentin der OStA Wien (offenbar OStA Mag. W) tatsächlich vorgelegt wurde, ist weitere Spekulation.Aus dem vom BMJ mit Bericht am 03.03.2021 übermittelten E-Mail-Verkehr zwischen OStA Wien und (dem Beschwerdeführer) geht aus der Nachricht von OStA Mag. W einerseits hervor, dass selbst der Leiter der OStA Wien (LOStA Mag. F) erst am 25.06.2019, 13:45 Uhr, informiert worden war. Aus dieser E-Mail-Nachricht an den Leiter der OStA Wien geht aber auch hervor, dass die Durchsuchungsanordnungen „nur in elektronischer Form auf DVD“ bei der OStA vorliegen würden vergleiche ON 8 AS 11). Daraus ergibt sich, dass der Informationsbericht von der WKStA an die OStA Wien postalisch (unter Anschluss einer DVD) übermittelt worden sein muss. Schon deshalb ist aus dem Zeitpunkt der Abfertigung bei der WKStA (18.06.2019) kein Rückschluss auf das Einlangen des Informationsberichts (samt DVD) bei der OStA Wien zu schließen. Unter Berücksichtigung des Postlaufs und des gesetzlichen Feiertags (20.06.2019) ist vielmehr als frühester anzunehmender Einlangenszeitpunkt des Informationsberichts bei der OStA Wien der „Fenstertag“ des 21.06.2019 (ein Freitag) anzunehmen. Wann dann dieser Informationsbericht der zuständigen Referentin der OStA Wien (offenbar OStA Mag. W) tatsächlich vorgelegt wurde, ist weitere Spekulation. Die Sachverhaltsannahme betreffend die Kenntnis des (Beschwerdeführers) von dem geplanten Vollzug im Tatzeitraum (24.06.2019) wird daher nicht durch Tatsachen, sondern durch (irreführende) normative Erwägungen bzw unbestimmte Mutmaßungen begründet. Dabei ist es auffällig, dass sich die StA Wien auch nicht mit der zum angenommenen Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage betreffend die Berichtspflichten der Oberstaatsanwaltschaften an das Bundesministerium für Justiz auseinandergesetzt hat. Nach der damals geltenden Erlasslage hatte die OStA Wien dem BMJ erst nach dem Vollzug der Maßnahme einen diesbezüglichen Bericht zu erstatten. Daher stützt die zum vermuteten Tatzeitraum geltende Rechtslage (sog. „Berichtspflichtenerlass“) die Schlussfolgerung bzw. Vermutung der StA Wien (in der Begründung der Anordnung der Sicherstellung) gerade nicht, sondern indiziert das genaue Gegenteil. Dafür, dass dem BMJ (bzw. in concreto (der Beschwerdeführer)) über die geplante Hausdurchsuchung vor deren Durchführung berichtet worden wäre, gibt es keine (schon gar keine konkreten) Anhaltspunkte. … … Mit Bericht des BMJ, GZ: XXXX vom 02.03.2021 teilte das BMJ mit „dass dem BMJ (der Beschwerdeführer) erstmals am 25. Juni 2019 um 13:56 Uhr per E-Mail von LOStA Mag. F (Beilage 2) über die bereits am Morgen des 25. Juni 2019 absolvierten Hausdurchsuchungen im formellen Wege berichtet wurde “ (Hervorhebungen hinzugefügt, vgl ON 8 S 2). Aus dem, dem Bericht des BMJ als Beilage ./2 angeschlossenen E-Mail-Verkehr ergibt sich ferner, dass LOStA Mag. F seinerseits erst kurz davor (am 25.06.2019, 13:45 Uhr, somit ebenfalls nach Beginn der Hausdurchsuchung) von der (offenbar zuständigen) Sachbearbeiterin der OStA Wien (OStA Mag. W) informiert worden war und diese E-Mail am 25.06.2019, 13:57 Uhr, an (den Beschuldigten) weiterleitete. …Mit Bericht des BMJ, GZ: römisch 40 vom 02.03.2021 teilte das BMJ mit „dass dem BMJ (der Beschwerdeführer) erstmals am 25. Juni 2019 um 13:56 Uhr per E-Mail von LOStA Mag. F (Beilage 2) über die bereits am Morgen des 25. Juni 2019 absolvierten Hausdurchsuchungen im formellen Wege berichtet wurde “ (Hervorhebungen hinzugefügt, vergleiche ON 8 S 2). Aus dem, dem Bericht des BMJ als Beilage ./2 angeschlossenen E-Mail-Verkehr ergibt sich ferner, dass LOStA Mag. F seinerseits erst kurz davor (am 25.06.2019, 13:45 Uhr, somit ebenfalls nach Beginn der Hausdurchsuchung) von der (offenbar zuständigen) Sachbearbeiterin der OStA Wien (OStA Mag. W) informiert worden war und diese E-Mail am 25.06.2019, 13:57 Uhr, an (den Beschuldigten) weiterleitete. … … Für einen früheren Informationsfluss über andere Informationskanäle gibt es keinerlei konkrete Anhaltspunkte, sondern kann die Annahme eines solchen (früheren) Informationsflusses lediglich auf bloßen Vermutungen und/oder Spekulationen beruhen. Dies ist aber weder ausreichend, um eine Verdachtslage in Richtung Verletzung eines Amtsgeheimnisses zu begründen noch darauf aufbauend eine Suspendierung von (dem Beschuldigten) zu rechtfertigen. … … Unabhängig davon, dass - wie bereits ausgeführt wurde - keine tatsachenbezogenen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass (der Beschwerdeführer) überhaupt Kenntnis von dem in Rede stehenden Amtsgeheimnis hatte, fußt auch die Annahme, dass Univ.- Prof. Dr. B am 24.06.2019 im BMJ (den Beschuldigten) aufsuchte, auf bloßen Vermutungen und/oder Spekulationen. … … Mit Bericht des BMJ, XXXX , vom 03.03.2021, teilte das BMJ der BDB mit, „dass am 24. Juni 2019 um 16:00 Uhr ein Termin zwischen Dr. J und Dr. B im Bundesministerium für Justiz stattfand“ (vgl. ON 11 AS 3, Hervorhebungen hinzugefügt). Zudem wird der entsprechende Eintrag im Kalender der (damaligen) Kabinettschefin von Justizminister Dr. J als Beilage ./2 dem Bericht des BMJ angeschlossen (ON 11 AS 9).… Mit Bericht des BMJ, römisch 40 , vom 03.03.2021, teilte das BMJ der BDB mit, „dass am 24. Juni 2019 um 16:00 Uhr ein Termin zwischen Dr. J und Dr. B im Bundesministerium für Justiz stattfand“ vergleiche ON 11 AS 3, Hervorhebungen hinzugefügt). Zudem wird der entsprechende Eintrag im Kalender der (damaligen) Kabinettschefin von Justizminister Dr. J als Beilage ./2 dem Bericht des BMJ angeschlossen (ON 11 AS 9). Damit ist auch der Verdacht widerlegt, dass sich Univ.-Prof. Dr. B ins BMJ begab, um (den Beschwerdeführer) zu treffen, Vielmehr begab er sich zu einem Termin beim damaligen Bundesminister für Justiz. … … Der Rückschluss des BMJ im Bericht vom 03.03.2021, wonach sich aus einer in der Sicherstellungsanordnung der StA Wien wiedergegebenen Nachricht ergeben würde, dass sich Univ.-Prof. Dr. B am 24.06.2019 um 15:40 Uhr bereits im BMJ befand, ist demgegenüber spekulativ. Aus der Nachricht von Univ.-Prof. Dr. B an DDr. T von 15:40 Uhr lässt sich nichts ableiten (außer allenfalls vage Vermutungen): Univ.-Prof. Dr. B könnte zu diesem Zeitpunkt gerade am Parkplatz des BMJ oder beim Betreten des BMJ gewesen sein, sich im Warteraum des Ministerbüros befunden haben oder auch auf dem Weg dorthin gewesen sein. Dass er sich gerade mit (dem Beschwerdeführer) getroffen hätte, ist spekulativ und durch keinerlei konkrete Anhaltspunkte indiziert. … … 7. Die bevorstehende Hausdurchsuchung war DDr. T und dessen Verteidigern bereits vor dem 24.06.2019 bekannt Aus der Aktenlage ergibt sich eindeutig, dass DDr. T bzw. dessen Verteidiger schon Tage vor dem Vollzug der Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten in 1060 Wien, XXX, Kenntnis über die bevorstehende Hausdurchsuchung hatten und dieser Umstand daher - zumindest aus Sicht von DDr. T und seiner Verteidiger, zu denen Univ.-Prof. Dr. B gehörte - kein Geheimnis war:Aus der Aktenlage ergibt sich eindeutig, dass DDr. T bzw. dessen Verteidiger schon Tage vor dem Vollzug der Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten in 1060 Wien, römisch 30 , Kenntnis über die bevorstehende Hausdurchsuchung hatten und dieser Umstand daher - zumindest aus Sicht von DDr. T und seiner Verteidiger, zu denen Univ.-Prof. Dr. B gehörte - kein Geheimnis war: (
- i)Die Sicherstellungsanordnung der StA Wien führt aus, dass die Verteidigerin von DDr. T, RA Mag. L, am 24.06.2019 in einem Schriftsatz an die WKStA mitteilte, dass sie seit Tagen von Journalisten auf eine geplante Hausdurchsuchung bei DDr. T angesprochen werde. Sie habe „nunmehr“ außerdem die Information bekommen, dass die geplante Hausdurchsuchung „definitiv in dieser Woche stattfinden“ solle (vgl. ON 8 AS 16 2. Absatz).(
- i)Die Sicherstellungsanordnung der StA Wien führt aus, dass die Verteidigerin von DDr. T, RA Mag. L, am 24.06.2019 in einem Schriftsatz an die WKStA mitteilte, dass sie seit Tagen von Journalisten auf eine geplante Hausdurchsuchung bei DDr. T angesprochen werde. Sie habe „nunmehr“ außerdem die Information bekommen, dass die geplante Hausdurchsuchung „definitiv in dieser Woche stattfinden“ solle vergleiche ON 8 AS 16 2. Absatz). Der Schriftsatz der Kanzlei L Rechtsanwälte GmbH, auf den die Sicherstellungsanordnung Bezug nimmt, wurde vom BMJ mit Bericht vom 03.03.2021 an die BDB übermittelt (vgl. ON 8 AS 5 ff). Die genaue Uhrzeit der Einbringung dieses Schriftsatzes wird nicht in der Sicherstellungsanordnung und auch nicht im Bescheid des BMJ vom 25.02.2021 und auch nicht in der Disziplinaranzeige des BMJ angeführt.Der Schriftsatz der Kanzlei L Rechtsanwälte GmbH, auf den die Sicherstellungsanordnung Bezug nimmt, wurde vom BMJ mit Bericht vom 03.03.2021 an die BDB übermittelt vergleiche ON 8 AS 5 ff). Die genaue Uhrzeit der Einbringung dieses Schriftsatzes wird nicht in der Sicherstellungsanordnung und auch nicht im Bescheid des BMJ vom 25.02.2021 und auch nicht in der Disziplinaranzeige des BMJ angeführt. Aus dem vom BMJ übermittelten Schriftsatz der Kanzlei L Rechtsanwälte GmbH geht jedoch eindeutig hervor, dass dieser Schriftsatz bereits am 24.06.2019 um 09:04:41 Uhr im Wege des web-ERV bei der WKStA eingebracht wurde (vgl. ERV-Übermittlungsprotokoll, ON 8 AS 9). Erst nach Einbringung dieses Schriftsatzes bei der WKStA übermittelte RA Mag. L den Schriftsatz um 09:12 Uhr auch unaufgefordert an (den Beschwerdeführer), der diese Eingabe unverzüglich und pflichtgemäß im BMJ protokollieren und somit erfassen ließ (vgl. ON 8 AS 13), darüber hinaus aber keinerlei Veranlassungen traf.Aus dem vom BMJ übermittelten Schriftsatz der Kanzlei L Rechtsanwälte GmbH geht jedoch eindeutig hervor, dass dieser Schriftsatz bereits am 24.06.2019 um 09:04:41 Uhr im Wege des web-ERV bei der WKStA eingebracht wurde vergleiche ERV-Übermittlungsprotokoll, ON 8 AS 9). Erst nach Einbringung dieses Schriftsatzes bei der WKStA übermittelte RA Mag. L den Schriftsatz um 09:12 Uhr auch unaufgefordert an (den Beschwerdeführer), der diese Eingabe unverzüglich und pflichtgemäß im BMJ protokollieren und somit erfassen ließ vergleiche ON 8 AS 13), darüber hinaus aber keinerlei Veranlassungen traf. Die Mitteilung der L Rechtsanwälte GmbH, in der bereits ausgeführt war, dass man „nunmehr“ die Information bekommen hätte, dass die geplante Hausdurchsuchung nun definitiv in dieser Woche stattfinden soll, wurde also bereits Stunden (09:04 Uhr) vor dem behaupteten Tatzeitpunkt (vermuteter Termin von XXXX im BMJ am 24.06.2019, ab 15:40 Uhr) an die WKStA übermittelt. Daraus erhellt, dass spätestens am 24.06.2019, 09:04 Uhr, den Verteidigern des DDr. T jedenfalls bereits bekannt war (ausweislich der Mitteilung an die WKStA), dass die Hausdurchsuchung unmittelbar („definitiv in dieser Woche“) bevorstand.Die Mitteilung der L Rechtsanwälte GmbH, in der bereits ausgeführt war, dass man „nunmehr“ die Information bekommen hätte, dass die geplante Hausdurchsuchung nun definitiv in dieser Woche stattfinden soll, wurde also bereits Stunden (09:04 Uhr) vor dem behaupteten Tatzeitpunkt (vermuteter Termin von römisch 40 im BMJ am 24.06.2019, ab 15:40 Uhr) an die WKStA übermittelt. Daraus erhellt, dass spätestens am 24.06.2019, 09:04 Uhr, den Verteidigern des DDr. T jedenfalls bereits bekannt war (ausweislich der Mitteilung an die WKStA), dass die Hausdurchsuchung unmittelbar („definitiv in dieser Woche“) bevorstand. (
- ii)Dem Schriftsatz der L Rechtsanwälte GmbH vom 24.06.2019 war zudem eine Medienanfrage vom 14.06.2019 angeschlossen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem noch nicht einmal die WKStA ihren Informationsbericht an die OStA Wien „abgefertigt“ hatte (Abfertigung des Informationsberichts durch die WKStA am 18.06.2019, vgl. ON 8 AS 16) und somit (der Beschwerdeführer) jedenfalls noch keine Kenntnis über die bevorstehende Hausdurchsuchung hatte. Auch im Schriftsatz der L Rechtsanwälte GmbH vom 24.06.2019, 09:04 Uhr, wird zudem ausgeführt, dass die Verteidiger des DDr. T bzw. deren Mandant selbst ,,[s]eit einigen Tagen [...] von Journalisten auf offenbar geplante Hausdurchsuchungen angesprochen [werden]“. Daraus geht hervor, dass es sich bei der Anfrage der Tageszeitung „Die Presse“ vom 14.06.2019 demnach nicht um die einzige Journalistenanfrage an DDr. T bzw. dessen Verteidiger gehandelt hatte. Vielmehr geht daraus hervor, dass man seit Tagen von Journalisten (Mehrzahl!) auf die geplante Hausdurchsuchung angesprochen worden sei. Dies wiederum bedeutet, dass offenbar mehrere Journalisten über die geplante Hausdurchsuchung informiert waren und sie es waren, die diese Information an DDr. T bzw. dessen Verteidiger weitergaben (und zwar zu einem Zeitpunkt als (der Beschwerdeführer) jedenfalls keine Kenntnis hiervon hatte).(
- ii)Dem Schriftsatz der L Rechtsanwälte GmbH vom 24.06.2019 war zudem eine Medienanfrage vom 14.06.2019 angeschlossen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem noch nicht einmal die WKStA ihren Informationsbericht an die OStA Wien „abgefertigt“ hatte (Abfertigung des Informationsberichts durch die WKStA am 18.06.2019, vergleiche ON 8 AS 16) und somit (der Beschwerdeführer) jedenfalls noch keine Kenntnis über die bevorstehende Hausdurchsuchung hatte. Auch im Schriftsatz der L Rechtsanwälte GmbH vom 24.06.2019, 09:04 Uhr, wird zudem ausgeführt, dass die Verteidiger des DDr. T bzw. deren Mandant selbst ,,[s]eit einigen Tagen [...] von Journalisten auf offenbar geplante Hausdurchsuchungen angesprochen [werden]“. Daraus geht hervor, dass es sich bei der Anfrage der Tageszeitung „Die Presse“ vom 14.06.2019 demnach nicht um die einzige Journalistenanfrage an DDr. T bzw. dessen Verteidiger gehandelt hatte. Vielmehr geht daraus hervor, dass man seit Tagen von Journalisten (Mehrzahl!) auf die geplante Hausdurchsuchung angesprochen worden sei. Dies wiederum bedeutet, dass offenbar mehrere Journalisten über die geplante Hausdurchsuchung informiert waren und sie es waren, die diese Information an DDr. T bzw. dessen Verteidiger weitergaben (und zwar zu einem Zeitpunkt als (der Beschwerdeführer) jedenfalls keine Kenntnis hiervon hatte). (iii) Nach dem Bekanntwerden der Durchführung der Sicherstellungsanordnung der StA Wien bei (dem Beschwerdeführer) (und Univ.-Prof. Dr. B) bestätigte die Tageszeitung „Die Presse“ sogar ausdrücklich in einem Artikel, dass „Die Presse“ bereits am 13.06.2019 von der Hausdurchsuchung erfahren hatte. In „Der Presse“ vom Sonntag, 28.02.2021, wird hierzu ausgeführt: „Am 13. Juni 2019 wurde dann die Hausdurchsuchung bei T genehmigt. „Die Presse“ erfuhr am selben Tag davon (übrigens nicht aus der Justiz) und fragte bei T einen Tag später nach, ob es eine Hausdurchsuchung gegeben habe. Hatte es nicht - aber T war aufgescheucht.“ (Hervorhebung hinzugefügt). Beweis: Artikel „Die Presse am Sonntag“, 28.02.2021, S 2, Beilage ./7 Somit wusste - zumindest - „Die Presse“ bereits am 13.06.2019 (!) von der Genehmigung einer Hausdurchsuchung bei DDr. T und stellte die (ohnehin urkundlich dokumentierte) Anfrage an die Verteidiger des DDr. T vom 14.06.2019. Zudem führt die Redakteurin aber auch aus, dass sie diese Informationen „nicht aus der Justiz“ erhalten habe. Auch daraus erhellt, dass die Information über die bevorstehende Hausdurchsuchung nicht von (dem Beschwerdeführer) erteilt wurde („nicht aus der Justiz “) und zudem zu einem Zeitpunkt erfolgte, als (der Beschuldigte) von einer geplanten Hausdurchsuchung - selbst nach dem Vorbringen der Sicherstellungsanordnung der StA Wien - jedenfalls noch keine Kenntnis hatte und auch nicht haben konnte. … … Jedenfalls ist aber die von der StA Wien angenommene Verdachtslage gegen (den Beschuldigten), auf der auch sowohl der Bescheid des BMJ vom 25.02.2021 betreffend die vorläufige Suspendierung von (dem Beschwerdeführer) sowie die vom BMJ erstattete Disziplinaranzeige aufbauen, massiv erschüttert. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Verdachtslage nicht bereits gänzlich entkräftet ist, so erwiese sich ein allenfalls noch verbleibender (Rest-) Verdacht als derartig gering, dass er eine Suspendierung durch die BDB nicht rechtfertigen würde. …“In weiterer Folge wird zu den weiteren Anschuldigungspunkten der Nachtragsdisziplinaranzeige des BMJ, GZ XXXX vom 14.03.3021 (ON 18) Stellung genommen und die Ansicht vertreten, dass nach der Aktenlage der Verdacht - wenn nicht schon als entkräftet - als vage zu beurteilen sei, sodass der Ausspruch einer Suspendierung einer Vorverurteilung des Betroffenen gleichkäme.Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Verdachtslage nicht bereits gänzlich entkräftet ist, so erwiese sich ein allenfalls noch verbleibender (Rest-) Verdacht als derartig gering, dass er eine Suspendierung durch die BDB nicht rechtfertigen würde. …“, In weiterer Folge wird zu den weiteren Anschuldigungspunkten der Nachtragsdisziplinaranzeige des BMJ, GZ römisch 40 vom 14.03.3021 (ON 18) Stellung genommen und die Ansicht vertreten, dass nach der Aktenlage der Verdacht - wenn nicht schon als entkräftet - als vage zu beurteilen sei, sodass der Ausspruch einer Suspendierung einer Vorverurteilung des Betroffenen gleichkäme. 10. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 25.03.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 2 BDG 1979 nicht vom Dienst suspendiert. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges, des Inhalts der gegen den Beschuldigten erstatteten Disziplinaranzeigen sowie der vom Beschuldigten eingebrachten Stellungnahmen führte die Bundesdisziplinarbehörde in der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides zum ersten (der vorläufigen Suspendierung zugrundeliegenden) Vorwurf aus, dass die Annahmen der StA Wien, wonach der Beschuldigte über die Hausdurchsuchung bereits im Vorfeld aufgrund einer Berichtspflicht der OStA Wien informiert gewesen und am 24.06.2019 von Dr. B im BMJ aufgesucht worden sei, sich nicht bestätigt habe. Damit lägen jedoch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte Träger dieses Amtsgeheimnisses gewesen sei und es gegenüber Dr. B offenbart habe. Von einem begründeten Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung, die eine Suspendierung rechtfertigen würde, könne somit nicht ausgegangen werden. Hinsichtlich des (sich aus der Nachtragsanzeige ergebenden) zweiten Anschuldigungspunktes sei zwar der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung anzunehmen, ihre Schwere hänge jedoch auch vom Ergebnis einer Interessensabwägung ab. Aufgrund der vorliegenden Informationen und deren rechtlicher Würdigung könne nicht von einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung ausgegangen werden, die eine Suspendierung erforderlich machen würde. Hinsichtlich des dritten Anschuldigungspunktes liege kein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vor, hinsichtlich des vierten könne ebenfalls nicht vom Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung ausgegangen werden, welche eine Suspendierung erfordern würde.10. Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 25.03.2021 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 112, Absatz 2, BDG 1979 nicht vom Dienst suspendiert. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges, des Inhalts der gegen den Beschuldigten erstatteten Disziplinaranzeigen sowie der vom Beschuldigten eingebrachten Stellungnahmen führte die Bundesdisziplinarbehörde in der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides zum ersten (der vorläufigen Suspendierung zugrundeliegenden) Vorwurf aus, dass die Annahmen der StA Wien, wonach der Beschuldigte über die Hausdurchsuchung bereits im Vorfeld aufgrund einer Berichtspflicht der OStA Wien informiert gewesen und am 24.06.2019 von Dr. B im BMJ aufgesucht worden sei, sich nicht bestätigt habe. Damit lägen jedoch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte Träger dieses Amtsgeheimnisses gewesen sei und es gegenüber Dr. B offenbart habe. Von einem begründeten Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung, die eine Suspendierung rechtfertigen würde, könne somit nicht ausgegangen werden. , Hinsichtlich des (sich aus der Nachtragsanzeige ergebenden) zweiten Anschuldigungspunktes sei zwar der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung anzunehmen, ihre Schwere hänge jedoch auch vom Ergebnis einer Interessensabwägung ab. Aufgrund der vorliegenden Informationen und deren rechtlicher Würdigung könne nicht von einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung ausgegangen werden, die eine Suspendierung erforderlich machen würde. Hinsichtlich des dritten Anschuldigungspunktes liege kein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung vor, hinsichtlich des vierten könne ebenfalls nicht vom Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung ausgegangen werden, welche eine Suspendierung erfordern würde. 11. Mit Schriftsatz vom 22.04.2021 brachte der Disziplinaranwalt beim BMJ gegen diesen Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde rechtzeitig eine Beschwerde ein. 12. Mit Schreiben vom 23.04.2021 legte die Bundesdisziplinarbehörde diese Beschwerde samt Verwaltungsakten und einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vor. 13. Mit Schriftsatz vom 27.05.2021 übermittelte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 28.05.2021), worin im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerde des Disziplinaranwalts keine Berechtigung zukomme. 14. Am 01.06.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht zu beiden Verfahren eine gemeinsame mündliche Verhandlung durch, zu der die Parteien der Verfahren entsprechend geladen wurden.Zu Anschuldigungspunkt 1 gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er dazu von der Dienstbehörde nicht befragt worden sei. Die Information der OStA betreffend die bei Dr. T geplante Hausdurchsuchung habe er erst am 25.06.2019 erhalten. Aus dem von ihm diesbezüglich vorgelegten E-Mail der Oberstaatsanwältin W ergebe sich, dass auch der LOStA F zuvor nicht informiert gewesen sei. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten ergänzte, dass es sich dabei um ein E-Mail der OStA Mag. W handeln würde, welches an LOStA F ging, worin sie diesem gegenüber ausführt, dass der bezughabende Bericht am 21.06.2019 per Boten eingelangt sei und die im Berichtspflichterlass angeführten 3 Werktage noch nicht verstrichen wären. Es tue ihr leid, dass sie den Bericht nicht wahrgenommen habe. Aus dem E-Mail gehe eindeutig hervor, dass die OStA W den LOStA F erst am 25.06.2019 von der Durchsuchung bei Dr. T informiert habe. Daraus ergebe sich wieder, dass LOStA F selbst noch nicht von der Durchsuchung informiert gewesen sei, woraus sich wieder ergebe, dass Dr. F auch den Beschwerdeführer nicht vor Beginn der Durchsuchung darüber informieren habe können. Aus dem E-Mail der OStA W ergebe sich auch, dass ihr selbst der Bericht bis zum 25.06.2019 entgangen sei. Es könne also auch niemand anderer von der OStA Wien den Beschwerdeführer informiert haben. 14. Am 01.06.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht zu beiden Verfahren eine gemeinsame mündliche Verhandlung durch, zu der die Parteien der Verfahren entsprechend geladen wurden., Zu Anschuldigungspunkt 1 gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er dazu von der Dienstbehörde nicht befragt worden sei. Die Information der OStA betreffend die bei Dr. T geplante Hausdurchsuchung habe er erst am 25.06.2019 erhalten. Aus dem von ihm diesbezüglich vorgelegten E-Mail der Oberstaatsanwältin W ergebe sich, dass auch der LOStA F zuvor nicht informiert gewesen sei. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten ergänzte, dass es sich dabei um ein E-Mail der OStA Mag. W handeln würde, welches an LOStA F ging, worin sie diesem gegenüber ausführt, dass der bezughabende Bericht am 21.06.2019 per Boten eingelangt sei und die im Berichtspflichterlass angeführten 3 Werktage noch nicht verstrichen wären. Es tue ihr leid, dass sie den Bericht nicht wahrgenommen habe. Aus dem E-Mail gehe eindeutig hervor, dass die OStA W den LOStA F erst am 25.06.2019 von der Durchsuchung bei Dr. T informiert habe. Daraus ergebe sich wieder, dass LOStA F selbst noch nicht von der Durchsuchung informiert gewesen sei, woraus sich wieder ergebe, dass Dr. F auch den Beschwerdeführer nicht vor Beginn der Durchsuchung darüber informieren habe können. Aus dem E-Mail der OStA W ergebe sich auch, dass ihr selbst der Bericht bis zum 25.06.2019 entgangen sei. Es könne also auch niemand anderer von der OStA Wien den Beschwerdeführer informiert haben. Aus einem weiteren vorgelegten E-Mail-Verlauf zwischen OStA W und LOStA F vom 25.06.2019, 13:45 Uhr, gehe hervor, dass der Bericht der WKStA samt den Durchsuchungsanordnungen nur physisch auf DVD vorgelegen und nur im Zimmer der W gelegen sei. Dieses E-Mail von W sei dann von F am 25.06.2019 um 13:55 Uhr dem Beschuldigten weitergeleitet worden, mit dem Text: „Hier die Grundlagen zu den heute durchgeführten Durchsuchungen bei T zu deiner Vorausinformation.“ Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer vorab nicht informiert worden sei. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer Dr. B am 24.06.2019 im Ministerium gesehen habe, antwortete dieser, dass er sich daran nicht erinnern könne. Er habe keinen Termin mit ihm gehabt, wisse aber nicht, ob er ihn vielleicht am Gang gesehen habe. Auf Vorhalt, dass die StA in ihren Informationsbericht diesen Vorwurf im Wesentlichen darauf gründe, dass der Beschuldigte bereits vorab Kenntnis gehabt hätte, weil ihm rechtzeitig berichtet worden sei, was sich nun so nicht darstelle, brachte der Disziplinaranwalt vor, dass er die genauen Informationen nicht kenne. Es bestehe nach wie vor der Verdacht des Verstoßes gegen § 310 StGB. Es sei richtig, dass von der Dienstbehörde keine weiteren Erhebungen durchgeführt worden seien und die vorläufige Suspendierung ausschließlich auf die Feststellungen der StA gründen würden. Jedoch seien Erhebungen durch die Dienstbehörde im Zusammenhang mit § 109 Abs. 1 BDG dann nicht vorgesehen, wenn der Verdacht der Pflichtverletzung auch den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung begründe. Auf die Frage, wie es dazu komme, dass Parteiengehör mit weiteren Erhebungen gleichsetzt würde, gab der Disziplinaranwalt an, dass er das nicht beantworten könne, es sei grundsätzlich nicht dasselbe. Auf Vorhalt, dass die StA in ihren Informationsbericht diesen Vorwurf im Wesentlichen darauf gründe, dass der Beschuldigte bereits vorab Kenntnis gehabt hätte, weil ihm rechtzeitig berichtet worden sei, was sich nun so nicht darstelle, brachte der Disziplinaranwalt vor, dass er die genauen Informationen nicht kenne. Es bestehe nach wie vor der Verdacht des Verstoßes gegen Paragraph 310, StGB. Es sei richtig, dass von der Dienstbehörde keine weiteren Erhebungen durchgeführt worden seien und die vorläufige Suspendierung ausschließlich auf die Feststellungen der StA gründen würden. Jedoch seien Erhebungen durch die Dienstbehörde im Zusammenhang mit Paragraph 109, Absatz eins, BDG dann nicht vorgesehen, wenn der Verdacht der Pflichtverletzung auch den Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung begründe. Auf die Frage, wie es dazu komme, dass Parteiengehör mit weiteren Erhebungen gleichsetzt würde, gab der Disziplinaranwalt an, dass er das nicht beantworten könne, es sei grundsätzlich nicht dasselbe. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass jedenfalls die Möglichkeit bestanden hätte, ihm entsprechendes Parteiengehör einzuräumen. Dabei hätte er die Möglichkeit gehabt entsprechende Informationen und Beweismittel vorzubringen, um den gegen ihn erhobenen Verdacht zu entkräften. Dabei verweise er auch auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage des damaligen BMJ vom 30.12.2019, worin der BMJ ausdrücklich vorbringe, dass vor der Hausdurchsuchung, von deren Genehmigung und Planung, zumindest 10 Mitarbeiter der WKStA sowie Mitarbeiter des LG für Strafsachen Wien Kenntnis hatten. Aus dem Umkehrschluss ergebe sich aus der Fragestellung, dass Mitarbeiter des Bundesministeriums davon keine Kenntnis hatten. Außerdem ergebe sich aus der zitierten Begrüßung der Mag. L bei Beginn der Hausdurchsuchung, dass diese bereits seit einer Woche Kenntnis von der geplanten Hausdurchsuchung und den genauen Termin gehabt habe. Dies stehe so in der Sicherstellungsanordnung. Der Disziplinaranwalt brachte vor, dass die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung nicht ausschließlich wegen dem Umstand ausgesprochen habe, dass ein Strafverfahren eingeleitet gewesen sei, sondern den Bericht der StA entsprechend gewürdigt habe. Die Suspendierung sei eine Entscheidung im Verdachtsbereich. Zu diesem Zeitpunkt müsse noch nicht geklärt sein, ob eine Pflichtverletzung auch tatsächlich begangen wurde. Die Dienstbehörde habe daher gesetzmäßig gehandelt. Aus der parlamentarischen Anfragebeantwortung lasse sich nicht ableiten, dass niemand im Ministerium Kenntnis von der Hausdurchsuchung gehabt habe. Es spiegle lediglich den Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Anfragebeantwortung wieder. Auf Vorhalt, dass dem Beschwerdeführer Recht zu geben sei, wenn er vorbringt, dass er bei Einräumung des Parteiengehörs zumindest in der Lage gewesen wäre, ein wesentliches Argument in der Anordnung zur Sicherstellung, nämlich, dass er bereits im Vorfeld aufgrund der Berichtspflicht informiert gewesen sei, zu entkräften, gab der Beschwerdeführer an, dass es auch Zweck des Parteiengehörs sei, Widersprüche aufzuklären bzw. darauf hinzuweisen. In der Anordnung zur Sicherstellung würden sich einige Schlüsse finden, wie z.B. der Ablauf der Berichtspflicht. Hier hätte er sehr schnell aufklären können, dass dies in der Praxis so nicht funktioniere. Aus den Äußerung von Mag. L ergebe sich zusammengefasst, dass nicht er der Überbringer dieser Information gewesen sei, sondern sie schon über mehrere Tage diese Information gehabt habe. Der Rechtsvertreter brachte ergänzend vor, dass die Sicherstellungsanordnung der StA Wien und darauf aufbauend der Bescheid über die vorläufige Suspendierung des BMJ auf einen Aufenthalt von Dr. B im BMJ am 24.06.2019 ab 15:40 Uhr verweisen und daraus schließen würden, dass er während dieses Aufenthalts im BMJ von der Durchführung der Hausdurchsuchung am 25.06.2019 erfahren habe. Dies stelle die Sicherstellungsanordnung in Zusammenhang mit einem Schriftsatz von Mag. L vom 24.06.2019. Aus dem von BMJ bei der Bundesdisziplinarbehörde vorgelegten Schriftsatz der Mag. L vom 24.06.2019 ergebe sich aber aus dem ERV-Übermittlungsprotokoll, dass dieser Schriftsatz (mit der Aussage, dass man die Information bekommen habe, dass die geplante Hausdurchsuchung definitiv in dieser Woche stattfinden solle) bereits am 24.06.2019, um 09:04 Uhr im Wege des ERV an die WKStA übermittelt worden sei und somit Stunden vor dem Zeitpunkt des angenommenen Geheimnisverrates. Der Beschwerdeführer ergänzte, dass jedenfalls zu prüfen sei, wie schwerwiegend der vorliegende Verdacht sei. Dazu weise er darauf hin, dass es auch in der Anordnung zur Sicherstellung kein einziges direktes Beweismittel gebe, dass den Verdacht gegen ihn begründe. Es handle sich bei den von der StA gezogenen Schlüssen lediglich um Chatverläufe anderer Personen, worin er lediglich erwähnt werde. Der Rechtsvertreter brachte abschließend vor, sie hätten betreffend den Akt der Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung ausführlich Stellung genommen. Das Beweisverfahren habe auch heute klar ergeben, dass von Seiten der Dienstbehörde keine Erhebungen vor der vorläufigen Suspendierung durchgeführt worden seien und der Beschwerdeführer auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe. Damit sei er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weshalb dieser Bescheid schon aus diesem Grund aufzuheben sei. Darüber hinaus sei schon damals klar gewesen, dass der Verdacht, der von der StA geäußert wurde nicht ausreiche, um eine Suspendierung auszusprechen. Die den Vorwürfen zugrundeliegende Sicherstellungsanordnung weise viele Widersprüchlichkeiten auf, die von der Behörde zu klären gewesen wären. Weiters habe sich eindeutig ergeben, dass der Beschwerdeführer am 24.06.2019 noch keine Kenntnis vom Termin der Hausdurchsuchung gehabt habe und daher nicht Träger eines Geheimnisses gewesen sei, weshalb er es in Folge auch nicht verraten habe können. Weiters habe sich ergeben, dass es an diesem Tag auch zu keinem Treffen mit Dr. B gekommen sei, der nachweislich einen Termin beim ehemaligen Bundesminister gehabt habe. Aus den Unterlagen würden sich auch keine Anhaltspunkte für ein Zusammentreffen mit dem Beschuldigten geben. Weiters habe sich klar ergeben, dass die Anwälte des Dr. T bereits Tage zuvor über die bevorstehende Hausdurchsuchung Bescheid gewusst hätten. Auch der von der Anwältin übermittelte Schriftsatz an die WKStA vom 24.06.2019 sei bereits Stunden vor dem angeblichen Treffen übermittelt worden. Betreffend die übrigen Vorwürfe wäre jedenfalls auch zu beurteilen, ob die Schwere sowohl hinsichtlich Tatverdachts als auch des Tatvorwurfs eine Suspendierung rechtfertigen würden, was nicht zutreffe. Schließlich stelle sich der Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde insgesamt als mängelfrei dar. Konkret werde beantragt, der Beschwerde gegen die vorläufige Suspendierung der Dienstbehörde stattzugeben und den Bescheid aufzuheben. In weiterer Folge werde beantragt, den vom Disziplinaranwalt angefochtenen Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde zu bestätigen und die Beschwerde des Disziplinaranwalts abzuweisen. 15. Mit gemeinsamen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2021 wurde mit Spruchpunkt 1 die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 25.02.2021 betreffend die vorläufige Suspendierung als unbegründet abgewiesen. Mit Spruchpunkt 2 wurde der Beschwerde des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Justiz gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 25.03.2021 betreffend Nichtsuspendierung stattgegeben und der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 2 BDG 1979 vom Dienst suspendiert. In der Begründung wurde nach entsprechender Beweiswürdigung zu den einzelnen Tatvorwürfen Folgendes festgestellt:15. Mit gemeinsamen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.06.2021 wurde mit Spruchpunkt 1 die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 25.02.2021 betreffend die vorläufige Suspendierung als unbegründet abgewiesen. Mit Spruchpunkt 2 wurde der Beschwerde des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Justiz gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 25.03.2021 betreffend Nichtsuspendierung stattgegeben und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 112, Absatz 2, BDG 1979 vom Dienst suspendiert. , In der Begründung wurde nach entsprechender Beweiswürdigung zu den einzelnen Tatvorwürfen Folgendes festgestellt: „Zu Tatvorwurf 1: Auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel besteht für eine Suspendierung nach § 112 BDG 1979 aktuell kein ausreichend begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer am 24.06.2019 als damaliger Generalsekretär und Leiter der damaligen Sektion IV des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, somit als Beamter, ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart hat, dessen Offenbarung geeignet war, ein öffentliches Interesse zu verletzen, indem er Dr. B mitteilte, dass in dem von der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption zu Aktenzeichen 62 St 1 /19x geführten Ermittlungsverfahren gegen DDr. T und weitere Beschuldigte am 25. Juni 2019 eine gerichtlich bewilligte Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten in 1060 Wien, stattfinden werde. In dieser Angelegenheit wurde von der StA Wien gegen den Beschuldigten ein strafgerichtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, in dem er wegen § 302 StGB als Beschuldigter geführt wird. Dieses Strafverfahren ist nach wie vor anhängig.„Zu Tatvorwurf 1: Auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel besteht für eine Suspendierung nach Paragraph 112, BDG 1979 aktuell kein ausreichend begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer am 24.06.2019 als damaliger Generalsekretär und Leiter der damaligen Sektion römisch vier des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, somit als Beamter, ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart hat, dessen Offenbarung geeignet war, ein öffentliches Interesse zu verletzen, indem er Dr. B mitteilte, dass in dem von der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption zu Aktenzeichen 62 St 1 /19x geführten Ermittlungsverfahren gegen DDr. T und weitere Beschuldigte am 25. Juni 2019 eine gerichtlich bewilligte Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten in 1060 Wien, stattfinden werde. In dieser Angelegenheit wurde von der StA Wien gegen den Beschuldigten ein strafgerichtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, in dem er wegen Paragraph 302, StGB als Beschuldigter geführt wird. Dieses Strafverfahren ist nach wie vor anhängig. Zu Tatvorwurf 2: Es besteht der ausreichend begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer am 15. und 16.12.2020 in Wien der Redakteurin der Tageszeitung „Kurier" M, die zu diesem Zeitpunkt nicht öffentlich bekannte Information offenbarte, dass mehrere Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte der WKStA gegen die Redakteurin der Tageszeitung „Die Presse" A wegen ihres Artikels mit dem Titel „Weniger Intimes darf in die Akten" Strafanzeige erstattet hätten, die StA Wien jedoch beabsichtige, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, und M dabei ersuchte, über die weitere Vorgehensweise bei der Veröffentlichung dieser Information noch mit ihm Rücksprache zu halten, weil bei verfrühtem Bekanntwerden offensichtlich gewesen wäre, „wer geleakt hätte". In dieser Angelegenheit wurde von der StA Wien gegen den Beschuldigten ein strafgerichtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, in dem er wegen § 310 Abs. 1 StGB als Beschuldigter geführt wird. Dieses Strafverfahren ist nach wie vor anhängig.Zu Tatvorwurf 2: Es besteht der ausreichend begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer am 15. und 16.12.2020 in Wien der Redakteurin der Tageszeitung „Kurier" M, die zu diesem Zeitpunkt nicht öffentlich bekannte Information offenbarte, dass mehrere Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte der WKStA gegen die Redakteurin der Tageszeitung „Die Presse" A wegen ihres Artikels mit dem Titel „Weniger Intimes darf in die Akten" Strafanzeige erstattet hätten, die StA Wien jedoch beabsichtige, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, und M dabei ersuchte, über die weitere Vorgehensweise bei der Veröffentlichung dieser Information noch mit ihm Rücksprache zu halten, weil bei verfrühtem Bekanntwerden offensichtlich gewesen wäre, „wer geleakt hätte". In dieser Angelegenheit wurde von der StA Wien gegen den Beschuldigten ein strafgerichtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, in dem er wegen Paragraph 310, Absatz eins, StGB als Beschuldigter geführt wird. Dieses Strafverfahren ist nach wie vor anhängig. Zu Tatvorwurf 3: Es besteht der ausreichend begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer am 24.02. 2021 in Wien Mag. Mag. N, Kabinettschef im Bundesministerium für Finanzen, über die Mobiltelefon-Applikation „Signal" mit u. a. den Worten „Das ist ein Putsch" und „Die spielen unfair; nur eine Beschwerde hilft..." geraten habe, Rechtsmittel gegen eine von der WKStA im Verfahren zu 17 St 5/19d vollzogene Hausdurchsuchung im Bundesministerium für Finanzen sowie Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die zuständigen Sachbearbeiter zu erheben, ihm rechtliche und prozesstaktische Überlegungen dazu mitgeteilt und sich erkundigt habe, wer „Gernot" (gemeint: Bundesminister für Finanzen Mag. G, MBA) auf seine Beschuldigtenvernehmung vo