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{'item': 'W116 2259930-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 43§ 6§ 135a§ 24§ 118§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2023 GeschäftszahlW116 2259930-1 Spruch, W116 2259930-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Z 1 Vw

GVG iVm. § 123 Abs. 1 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich, er ist Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Burgenland und beim LKA Burgenland XXXX in Verwendung.
  2. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich, er ist Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Burgenland und beim LKA Burgenland römisch 40 in Verwendung.
  3. Mit Schriftsatz vom 11.05.2022 erstattete der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter eine Selbstanzeige an die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft wegen § 167 StGB iVm 146, 147 StGB. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach der Sperre der Commercialbank Mattersburg durch die Finanzmarktaufsicht (14.07.2020) und nachdem er bereits zwei Girokonnten und 6 Losungswortsparbücher bei der Einlagensicherung AUSTRIA zur Entschädigung angemeldet und daraufhin die Bestätigung erhalten hatte, dass der Betrag in der Hohe von 100.000.- rückerstattet werde, am 27.07.2020 seinem namentlich genannten Bankbetreuer 21 weitere Losungswortsparbücher übergeben habe, damit diese teils durch diesen, teils durch dessen Bruder oder Dritte eingelöst werden. In den folgenden Tagen habe der Bankbetreuer dem Beschwerdeführer im Zuge von zwei Treffen Beträge in der Höhe von € 73.765,- und € 168.611,- übergeben. Im Tatzeitpunkt sei der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener Medienberichte und eingeholter Auskünfte davon ausgegangen, dass diese Vorgangsweise rechtens sei. Das habe sich dann im Zuge von weiteren Berichten geändert. Der Beschwerdeführer habe daher unmittelbar vor der Selbstanzeige freiwillige und vollständige Schadenswiedergutmachung geleistet und einen Betrag in der Höhe von € 317.084,31 auf das Konto der WKStA überwiesen.
  4. Mit Schriftsatz vom 11.05.2022 erstattete der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter eine Selbstanzeige an die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft wegen Paragraph 167, StGB in Verbindung mit 146, 147 StGB. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach der Sperre der Commercialbank Mattersburg durch die Finanzmarktaufsicht (14.07.2020) und nachdem er bereits zwei Girokonnten und 6 Losungswortsparbücher bei der Einlagensicherung AUSTRIA zur Entschädigung angemeldet und daraufhin die Bestätigung erhalten hatte, dass der Betrag in der Hohe von 100.000.- rückerstattet werde, am 27.07.2020 seinem namentlich genannten Bankbetreuer 21 weitere Losungswortsparbücher übergeben habe, damit diese teils durch diesen, teils durch dessen Bruder oder Dritte eingelöst werden. In den folgenden Tagen habe der Bankbetreuer dem Beschwerdeführer im Zuge von zwei Treffen Beträge in der Höhe von € 73.765,- und € 168.611,- übergeben. Im Tatzeitpunkt sei der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener Medienberichte und eingeholter Auskünfte davon ausgegangen, dass diese Vorgangsweise rechtens sei. Das habe sich dann im Zuge von weiteren Berichten geändert. Der Beschwerdeführer habe daher unmittelbar vor der Selbstanzeige freiwillige und vollständige Schadenswiedergutmachung geleistet und einen Betrag in der Höhe von € 317.084,31 auf das Konto der WKStA überwiesen.
  5. Mit Schreiben vom 31.05.2022 trug die StA Eisenstadt der LPD Burgenland (LKA EB 5 Betrug) auf, in der Sache gegen den Bankbetreuer des Beschwerdeführers und dessen Bruder geeignete Ermittlungen wegen des Verdachts des schweren Betrugs zu führen. Gegen den Beschwerdeführer und weitere Personen sei aufgrund der Selbstanzeige wegen tätiger Reue nach § 35c StAG vorgegangen worden. Diese seien daher nicht als Beschuldigte zu behandeln.
  6. Mit Schreiben vom 31.05.2022 trug die StA Eisenstadt der LPD Burgenland (LKA EB 5 Betrug) auf, in der Sache gegen den Bankbetreuer des Beschwerdeführers und dessen Bruder geeignete Ermittlungen wegen des Verdachts des schweren Betrugs zu führen. Gegen den Beschwerdeführer und weitere Personen sei aufgrund der Selbstanzeige wegen tätiger Reue nach Paragraph 35 c, StAG vorgegangen worden. Diese seien daher nicht als Beschuldigte zu behandeln.
  7. Am 03.06.2022 meldete der Beschwerdeführer seinem Vorgesetzten, dass es Zeitungsartikel über einen Kriminalbeamten geben würde, der die Einlagensicherung ausgetrickst hätte, und dass es dabei um ihn selbst gehen würde.
  8. Mit Schreiben vom 22.07.2022 erstattete der Vorgesetzte des Beschwerdeführers in der Sache eine Dienstanzeige gegen den Beschwerdeführer, welche mit Schreiben vom 01.08.2022 an die Bundesdisziplinarbehörde weitergeleitet wurde.
  9. Mit im Spruch genannten Beschluss vom 11.08.2022, zugestellt am 17.08.2022, leitete die belangte Behörde innerhalb der Verjährungsfristen ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, wegen des Verdachts er habe„am 27.07.2020 seinen ehemaligen Betreuer der Commerzialbank Mattersburg 21 Sparbücher zum Zweck übergeben, dass dieser ihm dazu verhilft, an das in 21 Sparbüchern veranlagte Restguthaben in Höhe von € 317.020,91 (er hat bei der Commerzialbank Mattersburg befindliche Gesamteinlagen über € 600.000,- nach Konkurseröffnung über deren Vermögen seitens der Finanzmarktaufsicht am 23.07.2020 € 100.000,- rückerstattet erhalten), zu gelangen, wobei vom ehemaligen Bankbetreuer unter Beziehung von Mittelsmännern die Sparbucheinlagen behoben wurden und dieser dem Beamten einige Tage nach den Behebungen zunächst € 73.765,- und danach € 168.611,- in bar ausgefolgt hat, jedoch den Restbetrag von 74.645,91 Euro offenbar als Provision einbehalten hat“.Der Beschwerdeführer stehe damit im Verdacht eine Dienstpflichtverletzung

§ 43Abs. 2 i

Vm § 91 BDG 1979 begangen zu haben.Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 21.07.2020 von der Einlagensicherung AUSTRIA GmbH darüber informiert worden, dass mit einem Losungswort gesicherte Sparbücher für eine Entschädigung angemeldet werden können und dass die Einlagen bis zu einem Betrag in Höhe von € 100.000,- abgesichert seien. Darüber hinausgehende Forderungen müssten im bevorstehenden Insolvenzverfahren angemeldet werden. Zutreffend sei zwar, dass es legitim sei, dass ein auf einem Sparbuch erliegendes Guthaben unabhängig vom tatsächlichen Eigentümer bzw. Sparer an denjenigen ausbezahlt werde, der das Buch vorweisen könne und das Losungswort wisse. Daraus erschließe sich – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – jedoch nicht, dass es zulässig sei, auf diese Art und Weise den im Schreiben vom 21.07.2020 genannten Weg zu umgehen. Es könne wohl nicht davon ausgegangen werden, dass ihm bewusst daran gelegen sei, die Einlagensicherung AUSTRIA GmbH durch sein Verhalten zu täuschen und sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, jedoch hätte er aufgrund seiner kriminalistischen Schulung Bedenken an der Rechtmäßigkeit seines Vorgehens haben müssen, weshalb durchaus fahrlässiges Verhalten im Raum stehe. Der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung

§ 43Abs.

2 BDG sei daher durchaus ein begründet. 6. Mit im Spruch genannten Beschluss vom 11.08.2022, zugestellt am 17.08.2022, leitete die belangte Behörde innerhalb der Verjährungsfristen ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, wegen des Verdachts er habe, „am 27.07.2020 seinen ehemaligen Betreuer der Commerzialbank Mattersburg 21 Sparbücher zum Zweck übergeben, dass dieser ihm dazu verhilft, an das in 21 Sparbüchern veranlagte Restguthaben in Höhe von € 317.020,91 (er hat bei der Commerzialbank Mattersburg befindliche Gesamteinlagen über € 600.000,- nach Konkurseröffnung über deren Vermögen seitens der Finanzmarktaufsicht am 23.07.2020 € 100.000,- rückerstattet erhalten), zu gelangen, wobei vom ehemaligen Bankbetreuer unter Beziehung von Mittelsmännern die Sparbucheinlagen behoben wurden und dieser dem Beamten einige Tage nach den Behebungen zunächst € 73.765,- und danach € 168.611,- in bar ausgefolgt hat, jedoch den Restbetrag von 74.645,91 Euro offenbar als Provision einbehalten hat“., Der Beschwerdeführer stehe damit im Verdacht eine Dienstpflichtverletzung

Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben., Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 21.07.2020 von der Einlagensicherung AUSTRIA GmbH darüber informiert worden, dass mit einem Losungswort gesicherte Sparbücher für eine Entschädigung angemeldet werden können und dass die Einlagen bis zu einem Betrag in Höhe von € 100.000,- abgesichert seien. Darüber hinausgehende Forderungen müssten im bevorstehenden Insolvenzverfahren angemeldet werden. Zutreffend sei zwar, dass es legitim sei, dass ein auf einem Sparbuch erliegendes Guthaben unabhängig vom tatsächlichen Eigentümer bzw. Sparer an denjenigen ausbezahlt werde, der das Buch vorweisen könne und das Losungswort wisse. Daraus erschließe sich – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – jedoch nicht, dass es zulässig sei, auf diese Art und Weise den im Schreiben vom 21.07.2020 genannten Weg zu umgehen. Es könne wohl nicht davon ausgegangen werden, dass ihm bewusst daran gelegen sei, die Einlagensicherung AUSTRIA GmbH durch sein Verhalten zu täuschen und sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, jedoch hätte er aufgrund seiner kriminalistischen Schulung Bedenken an der Rechtmäßigkeit seines Vorgehens haben müssen, weshalb durchaus fahrlässiges Verhalten im Raum stehe. Der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung

Paragraph 43, Absatz 2, BDG sei daher durchaus ein begründet.

  1. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 14.09.2022 eingebrachte Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, eine allfällige Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben des Beschwerdeführers sei erst durch die Veröffentlichung des Zeitungsartikels über dessen Verhalten entstanden und könne deshalb dem Beschwerdeführer nicht zugerechnet werden. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer absah, sei analog zu einem Freispruch zu verstehen und hätte es daher nicht zur Einleitung des Disziplinarverfahrens kommen dürfen. Es handle sich bei der gewählten Art und Weise der Einlösung der Losungswortsparbücher um keine Umgehung, sondern um eine rechtskonforme und seitens der Einlagensicherung AUSTRIA GmbH erlaubte und empfohlene Vorgehensweise.
  2. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitsamt dem bezugshabenden Verwaltungsakt am 22.09.2022 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen:Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
  4. Feststellungen:, Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Der oben dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Es besteht ein hinreichend begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer das ihm hier zum Vorwurf gemachte und oben unter Punkt I/2 beschriebenen Verhalten begangen und damit seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Ebenso haben sich keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung ergeben (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Es besteht ein hinreichend begründeter Verdacht, dass der Beschwerdeführer das ihm hier zum Vorwurf gemachte und oben unter Punkt I/2 beschriebenen Verhalten begangen und damit seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Ebenso haben sich keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung ergeben (Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979).
  5. Beweiswürdigung: Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, dabei insbesondere aus der vorliegenden Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion Burgenland, Personalabteilung, vom 22.07.2022, GZ: PAD/22/01353293/001/AA, und den oben im Verfahrensgang dargestellten Dokumenten, welche sich allesamt im Akt befinden, sowie einer schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers. Die Richtigkeit des von der Disziplinarkommission angenommenen Sachverhalts wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dieser betonte vordergründig, dass er die Einlösung der Sparbücher für rechtskonform gehalten habe, weshalb auch kein Verschulden vorliege. Ob dies tatsächlich der Fall war, wird jedoch im Zuge des Beweisverfahrens in einem noch zu führenden Disziplinarverfahren abschließend zu klären sein. Damit liegt jedenfalls ein ausreichend begründeter Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer die ihm zum Vorwurf gemachte Handlung tatsächlich begangen hat.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 135aAbs.

3 BDG hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann und es sich nicht um eine komplexe Rechtsfrage handelt.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 135 a, Absatz 3, BDG hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.,

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.,

der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann und es sich nicht um eine komplexe Rechtsfrage handelt. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der VwGH hat zu Einleitungsbeschlüssen ausgeführt, dass es sich bei diesen – anders als die Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten bei welcher in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen wird – um vorbereitende verfahrensrechtliche Bescheide handelt, die den Eintritt der Verjährung verhindern, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellen und der Beschuldigte auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 21.04.2015, 2014/09/0042).Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der VwGH hat zu Einleitungsbeschlüssen ausgeführt, dass es sich bei diesen – anders als die Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten bei welcher in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK getroffen wird – um vorbereitende verfahrensrechtliche Bescheide handelt, die den Eintritt der Verjährung verhindern, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellen und der Beschuldigte auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 21.04.2015, 2014/09/0042). Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu A) 3.2. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des BDG 1979 maßgeblich: „Allgemeine Dienstpflichten § 43.

(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren. … Dienstpflichtverletzungen § 91.
(1)Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91,
(1)Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. … Einstellung des Disziplinarverfahrens § 118.
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118,
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
  1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
  2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
  4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2)Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3)Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen. … Einleitung § 123.
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123,
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2)Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3)Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Bundesdisziplinarbehörde, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.“ 3.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124). In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr

§ 118Abs.

1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vgl. E

  1. Februar 1998, 95/09/0112; E
  2. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr

Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vergleiche E

  1. Februar 1998, 95/09/0112; E
  2. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird). Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144). Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190). Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056). Auf Grundlage des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten und durch entsprechende Beweismittel gestützten Sachverhalts, den der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde deswegen ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hat. Wie sich aus der entsprechenden Gesetzesstelle, der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung nämlich unmissverständlich ergibt (vgl. § 43 Abs. 2 BDG 1979), sind Beamte verpflichtet, in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Demnach kann auch außerdienstliches Verhalten eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 darstellen.Auf Grundlage des in der Disziplinaranzeige der Dienstbehörde dargestellten und durch entsprechende Beweismittel gestützten Sachverhalts, den der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde deswegen ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hat. Wie sich aus der entsprechenden Gesetzesstelle, der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung nämlich unmissverständlich ergibt vergleiche Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979), sind Beamte verpflichtet, in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Demnach kann auch außerdienstliches Verhalten eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 darstellen. Der VwGH hat dazu insbesondere ausgeführt (VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181): „Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Damit wird der Forderung Rechnung getragen, § 43 Abs. 2 BDG 1979 wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur "in besonders krassen Fällen" eingreifen. Der damit gewählte Bezugspunkt führt dazu, dass etwa an das Verhalten von Kriminalbeamten insoweit besonders qualifizierte Anforderungen gestellt werden, als diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB (also auch der §§ 81 und 88 StGB, deren Tatbestände in beträchtlichem Maß durch Vorfälle beim (alkoholbeeinträchtigten) Lenken von Kraftfahrzeugen erfüllt werden) berufen sind und von ihnen zu erwarten ist, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. Aber auch Ermittlungstätigkeiten im Dienste der StVO 1960 zählen zu den Aufgaben eines Kriminalbeamten. Ein Kriminalbeamter, der dennoch schuldhaft in alkoholbeeinträchtigtem Zustand ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt und in diesem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht, vereitelt schon im Hinblick auf diesen Teilaspekt des Schuldspruches die vom Gesetzgeber zur Herabminderung der Verkehrsunfälle verfolgten Ziele. Hinzu kommt, dass ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist.“Der VwGH hat dazu insbesondere ausgeführt (VwGH 26.01.2012, 2011/09/0181): „Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Damit wird der Forderung Rechnung getragen, Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 wolle in das außerdienstliche Verhalten des Beamten nur "in besonders krassen Fällen" eingreifen. Der damit gewählte Bezugspunkt führt dazu, dass etwa an das Verhalten von Kriminalbeamten insoweit besonders qualifizierte Anforderungen gestellt werden, als diese im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben in der Regel zum Schutz von Verletzungen des gesamten StGB (also auch der Paragraphen 81 und 88 StGB, deren Tatbestände in beträchtlichem Maß durch Vorfälle beim (alkoholbeeinträchtigten) Lenken von Kraftfahrzeugen erfüllt werden) berufen sind und von ihnen zu erwarten ist, dass sie die darin geschützten Rechtsgüter nicht verletzen. Aber auch Ermittlungstätigkeiten im Dienste der StVO 1960 zählen zu den Aufgaben eines Kriminalbeamten. Ein Kriminalbeamter, der dennoch schuldhaft in alkoholbeeinträchtigtem Zustand ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenkt und in diesem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht, vereitelt schon im Hinblick auf diesen Teilaspekt des Schuldspruches die vom Gesetzgeber zur Herabminderung der Verkehrsunfälle verfolgten Ziele. Hinzu kommt, dass ein Verhalten außer Dienst aufgrund der besonderen Aufgaben des Beamten die Bedingungen für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 erfüllen kann, wenn diese Umstände in ihrer Art, Ausgestaltung und Gewichtung einem besonderen Funktionsbezug vergleichbar sind. Eine solche Konstellation, die einem besonderen Funktionsbezug gleichkommt, wird vor allem dann gegeben sein, wenn aufgrund von Auswirkungen des außerdienstlichen Verhaltens der Beamte in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist.“ Dass dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachte Verhalten begründete objektiv den Verdacht des schweren Betruges und somit einer gerichtlich strafbaren Handlung. Dies berechtigt grundsätzlich zur Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, mag das Verhalten auch hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht mehr strafrechtlich relevant sein, weil die zuständige Staatsanwaltschaft aufgrund des Strafaufhebungsgrundes der Tätigen Reue von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn abgesehen hat. Dass dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemachte Verhalten begründete objektiv den Verdacht des schweren Betruges und somit einer gerichtlich strafbaren Handlung. Dies berechtigt grundsätzlich zur Annahme einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, mag das Verhalten auch hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht mehr strafrechtlich relevant sein, weil die zuständige Staatsanwaltschaft aufgrund des Strafaufhebungsgrundes der Tätigen Reue von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn abgesehen hat. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vermeint, ihm sei mangels Öffentlichkeit seiner Selbstanzeige eine allfällige Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben nicht zurechenbar, ist dieser darauf hinzuweisen, dass eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 keiner Öffentlichkeit bedarf, da es nur darauf ankommt, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen, wenn dieses in der Öffentlichkeit bekanntwerden würde. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit tatsächlich bekannt geworden ist. Das durch § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu schützende Rechtsgut ist – anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre – die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 21.03.2022, Ro 2022/09/0001). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vermeint, ihm sei mangels Öffentlichkeit seiner Selbstanzeige eine allfällige Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben nicht zurechenbar, ist dieser darauf hinzuweisen, dass eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 keiner Öffentlichkeit bedarf, da es nur darauf ankommt, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen, wenn dieses in der Öffentlichkeit bekanntwerden würde. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit tatsächlich bekannt geworden ist. Das durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 zu schützende Rechtsgut ist – anders als bei der strafrechtlich geschützten Ehre – die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 21.03.2022, Ro 2022/09/0001). Die in der Beschwerde geschilderten Umstände, dass der Beschwerdeführer stets der von der Einlagensicherung AUSTRIA GmbH erlaubten und empfohlenen Vorgehensweise gefolgt sei, sind nicht geeignet, den vorliegenden Verdacht einer schuldhaft begangenen Dienstpflichtverletzung bereits im Stadium des Einleitungsbeschlusses vollständig zu entkräften. Ob dem Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst war und der Verdacht letztlich auch für einen Schuldspruch reichen wird, wird im weiteren Disziplinarverfahren zu klären sein, wobei bei einem allfällig tatsächlich vorliegenden Verbotsirrtum auch noch zu klären sein wird, ob ein solcher vorwerfbar ist. Die vom Beschwerdeführer hier ins Treffen geführten Umstände, welche nach seiner Auffassung eine Rechtfertigung bzw. Entschuldigung des ihm vorgeworfenen Verhaltens darstellen, werden von der Disziplinarbehörde im Rahmen des nun weiter zu führenden Disziplinarverfahrens in einer mündlichen Verhandlung zu erheben und entsprechend zu würdigen sein (vgl. VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143). Die in der Beschwerde geschilderten Umstände, dass der Beschwerdeführer stets der von der Einlagensicherung AUSTRIA GmbH erlaubten und empfohlenen Vorgehensweise gefolgt sei, sind nicht geeignet, den vorliegenden Verdacht einer schuldhaft begangenen Dienstpflichtverletzung bereits im Stadium des Einleitungsbeschlusses vollständig zu entkräften. Ob dem Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst war und der Verdacht letztlich auch für einen Schuldspruch reichen wird, wird im weiteren Disziplinarverfahren zu klären sein, wobei bei einem allfällig tatsächlich vorliegenden Verbotsirrtum auch noch zu klären sein wird, ob ein solcher vorwerfbar ist. Die vom Beschwerdeführer hier ins Treffen geführten Umstände, welche nach seiner Auffassung eine Rechtfertigung bzw. Entschuldigung des ihm vorgeworfenen Verhaltens darstellen, werden von der Disziplinarbehörde im Rahmen des nun weiter zu führenden Disziplinarverfahrens in einer mündlichen Verhandlung zu erheben und entsprechend zu würdigen sein vergleiche VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143). Anhaltspunkte für das offensichtliche Vorliegen von allfälligen Einstellungsgründen sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die belangte Behörde hat den beschwerdegegenständlichen Einleitungsbeschluss zu Recht erlassen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:,

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.,

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W116.2259930.1.00

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