4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.B)
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit im Spruch angeführtem und gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wurde unter Spruchteil I. gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG der Beschwerdeführerin aufgetragen,Mit im Spruch angeführtem und gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wurde unter Spruchteil römisch eins. gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG der Beschwerdeführerin aufgetragen, „zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten haben Sie: Den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria am 25.08.2022 wahrzunehmen“, wobei sie diesen Bescheid und die in ihrem Besitz befindlichen relevanten Dokumente: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente mitzubringen habe. Wenn sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt würde. Unter Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. In der Begründung des Bescheides wurde auf der Tatsachenebene – zum Teil disloziert – im Wesentlichen ausgeführt (Hervorhebungen durch den Einzelrichter): „Am 10.09.2020 wurden Sie durch eine Experten-Delegation als nigerianische Staatsangehörige identifiziert. (…) Ihre Identität wurde durch eine Experten-Delegation festgestellt und steht fest. Sie heißen XXXX und sind am XXXX geboren. Sie sind Staatsangehörige aus Nigeria. Für die Ausstellung Ersatzreisedokumentes ist ein neuerlicher Interviewtermin durch eine Experten-Delegation notwendig.Ihre Identität wurde durch eine Experten-Delegation festgestellt und steht fest. Sie heißen römisch 40 und sind am römisch 40 geboren. Sie sind Staatsangehörige aus Nigeria. Für die Ausstellung Ersatzreisedokumentes ist ein neuerlicher Interviewtermin durch eine Experten-Delegation notwendig. (…) Rechtlich begründend wurde unter anderem ausgeführt: „(…) Der nun anstehende und zusätzlich notwenige Delegationstermin mit Vertretern aus Nigeria ermöglicht dem BFA, den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments zu starten. Aus diesem Grund ist es für die Behörde unerlässlich, dass sie in dem hier angegebenen Umfang an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitwirken und den angegebenen Delegationstermin wahrnehmen. Da der Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ein persönliches Erscheinen vor Vertretern des Heimatlandes vorsieht, ist es vonseiten des BFA unumgänglich, das Nichterscheinen Ihrerseits und damit die Vereitelung der Erlangung eines Reisedokuments unter Strafe zu stellen. Da eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen Sie besteht und ohne ein Reisedokument (Ersatzreisedokument) eine Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich ist, ist Ihnen Ihre Verpflichtung zur Mitwirkung zur Erlangung eines (Ersatz-)Reisedokumentes daher aufzuerlegen. (…)“ Mit Schriftsatz vom 21.09.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde. Darin führte er unter anderem aus (Hervorhebungen laut Beschwerde): „Sachverhalt und Beschwerdegründe Im Rahmen eines Folgeasylverfahrens wurde gegen mich mit E des BvWG vom 12.07.2022 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Bereits vorher – nach Beendigung meines ersten Asylverfahrens – wurde ich der nigerianischen Expertendelegation zugeführt und identifiziert. Nunmehr möchte die Behörde den „Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes … starten (Bescheid Seite 5). Allerdings wurde ich, wie erwähnt, identifiziert und damit offenkundig der Ausstellungsprozess für ein Heimreisezertifikat bereits vor längerem gestartet. Die Behörde geht auch davon aus, dass meine Identität festgestellt wurde (Bescheid, S. 3). Es besteht daher kein Grund mich nochmals zur „Experten-Delegation“ vorzuladen. Das Rückübernahmeabkommen mit Nigeria, BGBl III Nr. 116/2012, sieht in seinem Artikel IV vor, es sei die rückzuführende Person zu identifizieren und bei Vorlage eines der Dokumente oder anderer dort angeführten Beweismittel mit einem Reisedokument zu versehen. Ausdrücklich angeführt ist hier der Staatsangehörigkeitsnachweis.Es besteht daher kein Grund mich nochmals zur „Experten-Delegation“ vorzuladen. Das Rückübernahmeabkommen mit Nigeria, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2012,, sieht in seinem Artikel römisch vier vor, es sei die rückzuführende Person zu identifizieren und bei Vorlage eines der Dokumente oder anderer dort angeführten Beweismittel mit einem Reisedokument zu versehen. Ausdrücklich angeführt ist hier der Staatsangehörigkeitsnachweis. Da ich bereits identifiziert wurde, fällt jeglicher Grund weg, mich nochmals zur Identifizierung vorzuladen und mich bei Nichterscheinen mit Haft zu bedrohen. Bestritten wird hier, dass eine Abschiebung ohne nunmehriges Erscheinen bei der Behörde nicht möglich sein sollte. Die frühere Identifizierung ist wohl auch aktuell gültig. (…) Schließlich stellte der Beschwerdeführer unter anderem den Antrag, „das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid gänzlich beheben“. Die Verwaltungsbehörde legte den Akt am 26.08.2022 vor, gab aber keine Stellungnahme ab und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 30.08.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsbehörde unter Bezugnahme auf die Beschwerdebehauptung, wonach die Identität bereits feststehe, um Abgabe einer Stellungnahme bis zum 09.09.2022, um die Notwendigkeit einer weiteren Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der nigerianischen Botschaft abzuklären. Die Verwaltungsbehörde äußerte sich bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich unzweifelhaft aus den oben zitierten Einzelquellen. Insofern war die Durchführung einer Verhandlung nicht notwendig. Nochmals ist zu betonen, dass die Verwaltungsbehörde die Möglichkeit zu der in der Beschwerde aufgezeigten Unschlüssigkeit im Zusammenhang mit dem Feststehen der Identität und den sich daraus ergebenden möglichen rechtlichen Konsequenzen – siehe nachfolgende rechtliche Beurteilung – Stellung zu beziehen, nicht wahrnahm und keine Stellungnahme abgab. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A – Mitwirkung: Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Das in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende Erfordernis der Schlüssigkeit ist am Maßstab der konkret anzuwendenden Bestimmungen zu messen, gegenständlich an den von der Behörde zutreffend angewandten Bestimmungen des §46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit §19 AVG und, wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, am mit Nigeria abgeschlossenen Rückübernahmeabkommen:Das in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende Erfordernis der Schlüssigkeit ist am Maßstab der konkret anzuwendenden Bestimmungen zu messen, gegenständlich an den von der Behörde zutreffend angewandten Bestimmungen des §46 Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit §19 AVG und, wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, am mit Nigeria abgeschlossenen Rückübernahmeabkommen: Gemäß § 46 Abs. 2a FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. § 46 Abs. 2b FPG sieht vor, dass die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden kann. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG sieht vor, dass die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden kann. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. Der mit „Ladungen“ betitelte § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, lautet: Der mit „Ladungen“ betitelte Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, lautet: § 19.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im gegenständlichen Fall fehlt es an keiner Rechtsprechung – ein Fremder hat bei der amtswegig vorzunehmenden Erlangung eines Ersatzreisedokumentes "im erforderlichen Umfang" mitzuwirken. Insoweit kann ihm ein die zu erbringende Mitwirkungsverpflichtung konkret umschreibender Auftrag mittels Bescheides nach dem ersten Satz des § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 erteilt werden Ro 2017/21/0005 v. 23.03.2017 uva. – und, wie ersichtlich, sind auch keinerlei Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen. Auch waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Im gegenständlichen Fall fehlt es an keiner Rechtsprechung – ein Fremder hat bei der amtswegig vorzunehmenden Erlangung eines Ersatzreisedokumentes "im erforderlichen Umfang" mitzuwirken. Insoweit kann ihm ein die zu erbringende Mitwirkungsverpflichtung konkret umschreibender Auftrag mittels Bescheides nach dem ersten Satz des Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 erteilt werden Ro 2017/21/0005 v. 23.03.2017 uva. – und, wie ersichtlich, sind auch keinerlei Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen. Auch waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W117.2258869.1.00
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