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{'item': 'W128 2265397-1'}

Obsah (15)Art. 133Art. 17§ 59§ 17Art. 130Art. 14§ 1§ 2§ 4§ 5§ 42§ 78§ 11§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2023 GeschäftszahlW128 2265397-1 Spruch, W128 2265397-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer zeigten am 07.07.2022 bei der belangten Behörde an, dass die Drittbeschwerdeführerin, ihre Tochter XXXX , im Schuljahr 2022/2023 an häuslichem Unterricht teilnehmen werde.
  2. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer zeigten am 07.07.2022 bei der belangten Behörde an, dass die Drittbeschwerdeführerin, ihre Tochter römisch 40 , im Schuljahr 2022 aus 2023, an häuslichem Unterricht teilnehmen werde.
  3. Mit Bescheid vom 01.08.2022, Zl. Präs/3a-106-2/270-2022, untersagte die belangte Behörde die Teilnahme der Drittbeschwerdeführerin am häuslichen Unterricht und erkannte die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ab.
  4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  5. Mit hg. Beschluss vom 22.11.2022, Zl. W203 2259193-1/2E, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 01.08.2022 auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde keine erforderlichen Ermittlungsschritte dahingehend gesetzt habe, ob die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts im Falle der Drittbeschwerdeführerin gegeben sei oder nicht.
  6. Mit dem bekämpften Bescheid untersagte die belangte Behörde den angezeigten häuslichen Unterricht (erneut) und schloss die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Drittbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022/2023, trotz Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde, die Schule noch keinen einzigen Schultag besucht habe. Auch hätten die Beschwerdeführer in der Beschwerde zum Erstverfahren bereits angedeutet, dass durch die Teilnahme am „Forschungsprojekt“ des XXXX eine „positive, gleichwertige Feststellung“ vorliege, weshalb es „nur das beste“ sein könne, dass die Drittbeschwerdeführerin „in dieser Weise gebildet“ werde. Auch der Bruder der Drittbeschwerdeführerin habe im Schuljahr 2022/2023, trotz rechtskräftiger Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht, „noch keinen einzigen Schultag die Schule besucht“. Aus den Eingaben, Argumentationen und tatsächlichen Handlungen der Beschwerdeführer könne eine überzeugt ablehnende Haltung gegenüber den Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes abgeleitet werden. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Drittbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022 aus 2023,, trotz Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde, die Schule noch keinen einzigen Schultag besucht habe. Auch hätten die Beschwerdeführer in der Beschwerde zum Erstverfahren bereits angedeutet, dass durch die Teilnahme am „Forschungsprojekt“ des römisch 40 eine „positive, gleichwertige Feststellung“ vorliege, weshalb es „nur das beste“ sein könne, dass die Drittbeschwerdeführerin „in dieser Weise gebildet“ werde. Auch der Bruder der Drittbeschwerdeführerin habe im Schuljahr 2022 aus 2023,, trotz rechtskräftiger Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht, „noch keinen einzigen Schultag die Schule besucht“. Aus den Eingaben, Argumentationen und tatsächlichen Handlungen der Beschwerdeführer könne eine überzeugt ablehnende Haltung gegenüber den Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes abgeleitet werden.
  7. In ihrer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bringen die Beschwerdeführer (hier wesentlich) vor, dass die Externistenprüfungsverordnung im Laufe des Schuljahres 2021/2022 vier Mal geändert worden sei. Aufgrund der geänderten Prüfungsmodalitäten hätten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer das Wohl des Bruders der Drittbeschwerdeführerin gefährdet gesehen und ihn deshalb nicht zur Externistenprüfung antreten lassen. Die Vorgehensweise der Politik habe das „Vertrauen in dieses System zerstört“. Den Beschwerdeführern sei bewusst geworden, dass sie „einen anderen Weg einschlagen“ hätten müssen, um die Gleichwertigkeit der Bildung ihres Sohnes feststellen zu lassen. Schlussendlich hätten sie sich für den Weg XXXX entschieden. Die „entwicklungsschädigende Form der Externistenprüfung“ hätten die Beschwerdeführer nicht mehr zugelassen.
  8. In ihrer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bringen die Beschwerdeführer (hier wesentlich) vor, dass die Externistenprüfungsverordnung im Laufe des Schuljahres 2021 aus 2022, vier Mal geändert worden sei. Aufgrund der geänderten Prüfungsmodalitäten hätten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer das Wohl des Bruders der Drittbeschwerdeführerin gefährdet gesehen und ihn deshalb nicht zur Externistenprüfung antreten lassen. Die Vorgehensweise der Politik habe das „Vertrauen in dieses System zerstört“. Den Beschwerdeführern sei bewusst geworden, dass sie „einen anderen Weg einschlagen“ hätten müssen, um die Gleichwertigkeit der Bildung ihres Sohnes feststellen zu lassen. Schlussendlich hätten sie sich für den Weg römisch 40 entschieden. Die „entwicklungsschädigende Form der Externistenprüfung“ hätten die Beschwerdeführer nicht mehr zugelassen. Aufgrund des berichteten Lehrermangels sei ein Unterricht „im ganzheitlichen Sinn“, bei welchem sich die Lehrer um die Kinder kümmern würden, nicht mehr möglich. Zudem sei das Kindeswohl bei der Durchführung der Externistenprüfung im vergangenen Schuljahr nicht an oberster Stelle gestanden. Zum Wohl ihrer Kinder hätten sich die Erst- und Zweitbeschwerdeführer daher dazu entschieden, diese (weiter) zu Hause zu unterrichten. Die belangte Behörde habe ohne gesetzliche Grundlage gehandelt und demnach das Legalitätsprinzip verletzt. So habe es bei der Externistenprüfung keinerlei Konkretisierung des Prüfungsstoffes gegeben und im häuslichen Unterricht angefertigte Werkstücke seien unberücksichtigt geblieben. Auch könnten Dokumente eines laufenden Forschungsprojektes die Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts, wie beim Bruder der Drittbeschwerdeführerin, nachweisen. Die dem Bescheid zugrunde gelegte Norm verstieße gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte

Art. 17Staatsgrundgesetz (St

GG), Art. 14 Europäische Grundrechtecharta und Art. 2, 1. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der Gesetzgeber habe die Bestimmungen über den häuslichen unterjährig zu einem Zeitpunkt geändert, als der häusliche Unterricht bereits angezeigt und nicht untersagt worden sei. Darüber hinaus sei die Prüfungskommission von der Behörde zugewiesen worden. Die Beweislast für das Nichtvorliegen der Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts liege in den Fällen, in welchen die Kinder aufgrund „der diskriminierenden und das Kindeswohl gefährdenden Prüfungsbedingungen“ nicht zur Externistenprüfung angetreten seien, bei der belangten Behörde.Die dem Bescheid zugrunde gelegte Norm verstieße gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte

Artikel 17, Staatsgrundgesetz (St

GG), Artikel 14, Europäische Grundrechtecharta und Artikel 2, eins, Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der Gesetzgeber habe die Bestimmungen über den häuslichen unterjährig zu einem Zeitpunkt geändert, als der häusliche Unterricht bereits angezeigt und nicht untersagt worden sei. Darüber hinaus sei die Prüfungskommission von der Behörde zugewiesen worden. Die Beweislast für das Nichtvorliegen der Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts liege in den Fällen, in welchen die Kinder aufgrund „der diskriminierenden und das Kindeswohl gefährdenden Prüfungsbedingungen“ nicht zur Externistenprüfung angetreten seien, bei der belangten Behörde. Zudem beantragen die Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zustellung der darin erstellten Niederschrift sowie die Zustellung einer kompletten Aktenabschrift.

  1. Am 12.01.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die am XXXX geborene Drittbeschwerdeführerin, die mj. XXXX , ist seit 01.09.2022 schulpflichtig. Die am römisch 40 geborene Drittbeschwerdeführerin, die mj. römisch 40 , ist seit 01.09.2022 schulpflichtig. Am 07.07.2022 zeigten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer bei der belangten Behörde an, dass die Drittbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022/2023 an häuslichem Unterricht teilnehmen werde.Am 07.07.2022 zeigten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer bei der belangten Behörde an, dass die Drittbeschwerdeführerin im Schuljahr 2022 aus 2023, an häuslichem Unterricht teilnehmen werde. Der Bruder der Drittbeschwerdeführerin nahm im Schuljahr 2021/2022 an häuslichem Unterricht teil, ist jedoch nicht zur erforderlichen Externistenprüfung angetreten. Der Bruder der Drittbeschwerdeführerin nahm im Schuljahr 2021 aus 2022, an häuslichem Unterricht teil, ist jedoch nicht zur erforderlichen Externistenprüfung angetreten. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der angezeigte häusliche Unterricht jenem an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nicht gleichwertig ist.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die o.a. Feststellungen konnten aufgrund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei getroffen werden. Die Feststellung hinsichtlich des Bruders der Drittbeschwerdeführerin konnte aufgrund der Einsichtnahme in den hg. Akt W129 2258419-1 zweifelsfrei getroffen werden (siehe hg. Erkenntnis vom 29.09.2022, W129 2258419-1/3E). Die Feststellung hinsichtlich der fehlenden Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gründet unter anderem darauf, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer in ihrer Beschwerde zum hg. Verfahren W203 2259193-1 ausführten, dass sie die „positive, gleichwertige Feststellung“ im Rahmen des „Forschungsprojekts“ des XXXX (auch) für die Drittbeschwerdeführerin als „beste Weise gebildet zu werden“ ansehen. Auch in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde brachten die Beschwerdeführer ihre ablehnende Haltung gegenüber der Externistenprüfung zum Ausdruck, indem sie ausführten, dass ihr Vertrauen „in das System“ „zerstört“ worden sei und sie die „entwicklungsschädigende Form der Externistenprüfung“ nicht mehr zugelassen hätten.Die Feststellung hinsichtlich der fehlenden Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gründet unter anderem darauf, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer in ihrer Beschwerde zum hg. Verfahren W203 2259193-1 ausführten, dass sie die „positive, gleichwertige Feststellung“ im Rahmen des „Forschungsprojekts“ des römisch 40 (auch) für die Drittbeschwerdeführerin als „beste Weise gebildet zu werden“ ansehen. Auch in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde brachten die Beschwerdeführer ihre ablehnende Haltung gegenüber der Externistenprüfung zum Ausdruck, indem sie ausführten, dass ihr Vertrauen „in das System“ „zerstört“ worden sei und sie die „entwicklungsschädigende Form der Externistenprüfung“ nicht mehr zugelassen hätten. Weiters traten die Beschwerdeführer der Feststellung im angefochtenen Bescheid, die Drittbeschwerdeführerin und ihr Bruder würden trotz behördlicher Anordnung keine öffentliche Schule besuchen, nicht entgegen. Die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführer (im Falle des Bruders) sogar einer rechtskräftigen behördlichen Anordnung widersetzen, verdeutlicht ihre ablehnende Haltung gegenüber dem staatlichen Bildungssystem und der verfassungsrechtlich verankerten Schulpflicht.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.1. Zur Rechtslage:

Art. 14Abs.

7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

Artikel 14

, Absatz 7 a, B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht. Art. 17 Staatsgrundgesetz (StGG) über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867 lautet (auszugsweise):Artikel 17, Staatsgrundgesetz (StGG) über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867, lautet (auszugsweise): „[…] Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu ertheilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung. […] Dem Staate steht rücksichtlich des gesammten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu.“

§ 1Schulpflichtgesetz (Sch

PflG), BGBl. Nr. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 232/2021, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].

Paragraph eins, Schulpflichtgesetz (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht […].

§ 2Sch

PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.

Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.

§ 4Sch

PflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Paragraph 4, SchPflG sind unter den in den Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

§ 5Abs. 1 Sch

PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen.

Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen […] zu erfüllen. § 11 SchPflG lautet (auszugsweise): Paragraph 11, SchPflG lautet (auszugsweise): „Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht § 11.

(1)Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Paragraph 11,
(1)Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2)Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2)Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist. […]
(3)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(3)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2, sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn

Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(4)Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission

Abs. 5 zu erfolgen.

(4)Der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2,, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission

Absatz 5, zu erfolgen.

(5)Die Prüfung des zureichenden Erfolges

Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung

§ 42Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

(5)Die Prüfung des zureichenden Erfolges

Absatz 4, erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung

Paragraph 42, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

(6)Findet das Reflexionsgespräch

Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht

§ 78der Strafprozessordnung 1975, BGBl.

Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“

(6)Findet das Reflexionsgespräch

Absatz 4, zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht

Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“ 3.2.2. Zur Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts: Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts

Art. 17Abs. 3 St

GG nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Gleiches gilt auch nach Änderung des § 11 SchPflG durch BGBl. I Nr. 232/2021 (vgl. VfGH 29.11.2022, E 2730-2731/2022, m.w.H.).Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts

Artikel 17, Absatz 3, St

GG nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Artikel 17, Absatz 3, StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Gleiches gilt auch nach Änderung des Paragraph 11, SchPflG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, vergleiche VfGH 29.11.2022, E 2730-2731/2022, m.w.H.). Zur Externistenprüfung

§ 11Abs. 4 Sch

PflG, die nur von Kindern im häuslichen Unterricht abzulegen ist, hat der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es dabei zu keiner Verletzung des Gleichheitssatzes kommt, weil der häusliche Unterricht nicht mit dem Unterricht in Privatschulen – weder mit solchen nach § 5 Abs. 1 SchPflG noch mit solchen nach § 12 SchPflG i.V.m. § 14 Abs. 2 Privatschulgesetz (PrivSchG) – zu vergleichen ist. Eine grundlegende Unterscheidung zwischen diesen Arten der Ausbildung ist schon durch Art. 17 StGG gegeben, der in den Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 Schulen und häuslichen Unterricht gerade nicht gleich regelt. Im Bereich von Schulen (einschließlich Privatschulen) ist es staatlichen Organen laufend möglich, die Einhaltung schulrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen (siehe VfGH 10.03.2015, E1993/2014).Zur Externistenprüfung

Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG, die nur von Kindern im häuslichen Unterricht abzulegen ist, hat der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es dabei zu keiner Verletzung des Gleichheitssatzes kommt, weil der häusliche Unterricht nicht mit dem Unterricht in Privatschulen – weder mit solchen nach Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG noch mit solchen nach Paragraph 12, SchPflG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Privatschulgesetz (PrivSchG) – zu vergleichen ist. Eine grundlegende Unterscheidung zwischen diesen Arten der Ausbildung ist schon durch Artikel 17, StGG gegeben, der in den Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 5, Schulen und häuslichen Unterricht gerade nicht gleich regelt. Im Bereich von Schulen (einschließlich Privatschulen) ist es staatlichen Organen laufend möglich, die Einhaltung schulrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen (siehe VfGH 10.03.2015, E1993/2014). Für den Fall, dass der erforderliche Nachweis nicht erbracht wird, ist zwingend der Besuch einer Schule

§ 5Sch

PflG anzuordnen. Dies sieht § 11 Abs. 4 (nunmehr Abs. 6) SchPflG ausdrücklich vor und bestehen aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes auch dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe ebenso VfGH 10.03.2015, E1993/2014).Für den Fall, dass der erforderliche Nachweis nicht erbracht wird, ist zwingend der Besuch einer Schule

Paragraph 5, SchPflG anzuordnen. Dies sieht Paragraph 11, Absatz 4, (nunmehr Absatz 6,) SchPflG ausdrücklich vor und bestehen aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes auch dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe ebenso VfGH 10.03.2015, E1993/2014). Darüber hinaus ist Art. 4 BVG Kinderrechte nicht dahingehend zu verstehen, dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem BVG Kinderrechte in Einklang stehen (siehe ebenso VfGH 10.03.2015, E1993/2014).Darüber hinaus ist Artikel 4, BVG Kinderrechte nicht dahingehend zu verstehen, dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es treffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem BVG Kinderrechte in Einklang stehen (siehe ebenso VfGH 10.03.2015, E1993/2014). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 42 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), was unter der in § 11 Abs. 4 SchPflG angeordneten „Prüfung“ zu verstehen ist. Aus diesen Regelungen folgt insbesondere auch, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ i.S.d. § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (§ 42 SchUG) abgelegte Prüfung erbracht werden kann. Daraus erhellt, dass die in § 11 Abs. 4 SchPflG genannte Prüfung ohne Einschränkung – somit auch hinsichtlich der Zulassung zu dieser Prüfung – dem Regelungsregime des § 42 SchUG unterliegt (siehe VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, m.w.N.).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus Paragraph 42, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), was unter der in Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG angeordneten „Prüfung“ zu verstehen ist. Aus diesen Regelungen folgt insbesondere auch, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ i.S.d. Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (Paragraph 42, SchUG) abgelegte Prüfung erbracht werden kann. Daraus erhellt, dass die in Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG genannte Prüfung ohne Einschränkung – somit auch hinsichtlich der Zulassung zu dieser Prüfung – dem Regelungsregime des Paragraph 42, SchUG unterliegt (siehe VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007, m.w.N.). Mit dem Elternrecht auf häuslichen Unterricht sind auch die periodische Prüfung der Kinder durch staatliche Organe, aber auch die Einschulung bei Nichterreichung des Unterrichtszieles vereinbar (siehe VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040). § 11 Abs. 4 SchPflG enthält die eindeutige und klare Regelung, welche auf den auf bestimmte Weise und „vor Schulschluss“ zu erbringenden Nachweis des zureichenden Erfolgs des Besuchs einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder des häuslichen Unterrichts abstellt. § 11 Abs. 4 (nunmehr Abs. 6) SchPflG räumt der Behörde bzw. dem Gericht kein Ermessen ein (siehe VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077).Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG enthält die eindeutige und klare Regelung, welche auf den auf bestimmte Weise und „vor Schulschluss“ zu erbringenden Nachweis des zureichenden Erfolgs des Besuchs einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder des häuslichen Unterrichts abstellt. Paragraph 11, Absatz 4, (nunmehr Absatz 6,) SchPflG räumt der Behörde bzw. dem Gericht kein Ermessen ein (siehe VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0077). 3.2.

  1. Zum gegenständlichen Verfahren: Inkrafttretend mit 01.05.2022 erfuhr § 11 SchPflG durch die Änderungen im BGBl. I Nr. 232/2021 einige Neuerungen. Grundsätzlich gleichgeblieben ist eine ex ante (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegeben ist und eine abschließende Überprüfung am Ende des Unterrichtsjahres durch eine Externistenprüfungskommission zum Nachweis des zureichenden Erfolges. In diesem Bereich wurde nun eine örtlich zuständige Kommission eingeführt. Die Regelung des Abs. 5 leg. cit. soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (siehe 1245 dBNR, XXVII. GP, S3). Inkrafttretend mit 01.05.2022 erfuhr Paragraph 11, SchPflG durch die Änderungen im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, einige Neuerungen. Grundsätzlich gleichgeblieben ist eine ex ante (Grob-)Prüfung, ob eine Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts gegeben ist und eine abschließende Überprüfung am Ende des Unterrichtsjahres durch eine Externistenprüfungskommission zum Nachweis des zureichenden Erfolges. In diesem Bereich wurde nun eine örtlich zuständige Kommission eingeführt. Die Regelung des Absatz 5, leg. cit. soll dabei sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit (siehe 1245 dBNR, römisch 27 . GP, S3). Wie bereits oben ausgeführt, brachten die Beschwerdeführer – sowohl im Beschwerdeverfahren zu W203 2259193-1 als auch in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde – ihre ablehnende Haltung gegenüber dem „System“ und hinsichtlich der abzulegenden Externistenprüfung zum Ausdruck. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (§ 42 Schulunterrichtsgesetz) – erfolgreich – abgelegte Prüfung erbracht werden (siehe VwGH 22.12.2022, Ra 2022/10/0190, m.w.H.). Demnach kommt einem alternativen Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts keine Bedeutung zu.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen (Paragraph 42, Schulunterrichtsgesetz) – erfolgreich – abgelegte Prüfung erbracht werden (siehe VwGH 22.12.2022, Ra 2022/10/0190, m.w.H.). Demnach kommt einem alternativen Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts keine Bedeutung zu. Da die Beschwerdeführer ihre ablehnende Haltung gegenüber der Externistenprüfung deutlich zum Ausdruck gebracht haben, kann der belangten Behörde, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bereits der ältere Bruder der Drittbeschwerdeführerin einen solchen Nachweis für das Schuljahr 2021/2022 nicht erbracht hat, nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Wahrscheinlichkeit überwiegt, dass die Drittbeschwerdeführerin nicht zur Externistenprüfung vor Ende des Unterrichtsjahres 2022/2023 antreten wird. Somit ist ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Drittbeschwerdeführerin vor dem Ende des Unterrichtsjahres 2022/2023 den zureichenden Erfolg des Unterrichts und somit die erforderliche Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts nicht nachweisen wird können. Die belangte Behörde hat daher im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht und den angezeigten häuslichen Unterricht untersagt.Da die Beschwerdeführer ihre ablehnende Haltung gegenüber der Externistenprüfung deutlich zum Ausdruck gebracht haben, kann der belangten Behörde, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bereits der ältere Bruder der Drittbeschwerdeführerin einen solchen Nachweis für das Schuljahr 2021 aus 2022, nicht erbracht hat, nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Wahrscheinlichkeit überwiegt, dass die Drittbeschwerdeführerin nicht zur Externistenprüfung vor Ende des Unterrichtsjahres 2022 aus 2023, antreten wird. Somit ist ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Drittbeschwerdeführerin vor dem Ende des Unterrichtsjahres 2022 aus 2023, den zureichenden Erfolg des Unterrichts und somit die erforderliche Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts nicht nachweisen wird können. Die belangte Behörde hat daher im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht und den angezeigten häuslichen Unterricht untersagt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.
  2. Ein gesonderter Abspruch bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt und erübrigt sich angesichts der erfolgten Sachentscheidung. 3.2.
  3. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017).3.2.
  2. Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017). Zum Antrag, eine komplette Aktenabschrift postalisch zur Verfügung zu stellen, ist auszuführen, dass § 17 AVG lediglich ein Recht auf Akteneinsicht normiert. Aus diesem Recht ist jedoch keine Pflicht der Behörde bzw. des Gerichts ableitbar, Akten oder Kopien davon zu übersenden (vgl. etwa VwGH 15.12.2011, 2011/10/0012, m.w.N.).Zum Antrag, eine komplette Aktenabschrift postalisch zur Verfügung zu stellen, ist auszuführen, dass Paragraph 17, AVG lediglich ein Recht auf Akteneinsicht normiert. Aus diesem Recht ist jedoch keine Pflicht der Behörde bzw. des Gerichts ableitbar, Akten oder Kopien davon zu übersenden vergleiche etwa VwGH 15.12.2011, 2011/10/0012, m.w.N.). 3.
  2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.

  1. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.
  2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W128.2265397.1.00

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