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{'item': 'W140 2256970-3'}

Obsah (10)§ 38Art. 133§ 76§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2023 GeschäftszahlW140 2256970-3 Spruch, W140 2256970-3/35E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

§ 38AVG i

Vm § 17 VwGVG bis zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2022, Zl. XXXX , erhobene Revision und der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2022, Zl. XXXX , zur Zl. XXXX anhängige Beschwerde ausgesetzt. A) Das Verfahren wird

Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2022, Zl. römisch 40 , erhobene Revision und der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2022, Zl. römisch 40 , zur Zl. römisch 40 anhängige Beschwerde ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , , Text

BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, XXXX , (in der Folge auch: „BF“), stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet und nach vorhergehender Einreiseverweigerung in Deutschland erstmals am 19.11.2015 sowie am 04.02.2022 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Beide Anträge blieben ohne Erfolg. Der BF kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.Der Beschwerdeführer, römisch 40 , (in der Folge auch: „BF“), stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet und nach vorhergehender Einreiseverweigerung in Deutschland erstmals am 19.11.2015 sowie am 04.02.2022 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Beide Anträge blieben ohne Erfolg. Der BF kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Gegenständlich wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 01.07.2022

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung gegen den BF angeordnet und der BF am selben Tag in Schubhaft genommen. Am 02.07.2022 trat der BF in Hungerstreik. Am 08.07.2022 stellte er im Stande der Schubhaft seinen dritten Antrag (zweiten Folgeantrag) auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk des BFA vom 09.07.2022 wurde die Schubhaft gegen den BF

§ 76Abs.

6 FPG aufrechterhalten. Gegenständlich wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 01.07.2022

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung gegen den BF angeordnet und der BF am selben Tag in Schubhaft genommen. Am 02.07.2022 trat der BF in Hungerstreik. Am 08.07.2022 stellte er im Stande der Schubhaft seinen dritten Antrag (zweiten Folgeantrag) auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk des BFA vom 09.07.2022 wurde die Schubhaft gegen den BF

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. In weiterer Folge erhob der BF zweimal Beschwerde an das BVwG gegen seine – zum damaligen Zeitpunkt fortdauernde – Anhaltung in Schubhaft. Diese wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom 19.07.2022, Zl. XXXX , und vom 29.07.2022, Zl. XXXX , jeweils als unbegründet abgewiesen und positive Fortsetzungsaussprüche getätigt. Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 19.07.2022 wurde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, gegen jenes vom 29.07.2022 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Die Verfahren sind gegenwärtig anhängig.In weiterer Folge erhob der BF zweimal Beschwerde an das BVwG gegen seine – zum damaligen Zeitpunkt fortdauernde – Anhaltung in Schubhaft. Diese wurden mit Erkenntnissen des BVwG vom 19.07.2022, Zl. römisch 40 , und vom 29.07.2022, Zl. römisch 40 , jeweils als unbegründet abgewiesen und positive Fortsetzungsaussprüche getätigt. Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 19.07.2022 wurde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, gegen jenes vom 29.07.2022 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Die Verfahren sind gegenwärtig anhängig. Am 03.08.2022 wurde der BF aufgrund von, durch Hungerstreik verursachter, Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen. Mit Schriftsatz vom 06.08.2022, beim BVwG eingelangt am 08.08.2022, erhob der BF, bezogen auf den Zeitraum von 30.07.2022 bis 03.08.2022, die gegenständliche Beschwerde gegen seine – auf dem Mandatsbescheid vom 01.07.2022 basierende – Anhaltung in Schubhaft. Ausgeführt wurde dabei im Wesentlichen, hinsichtlich des BF, seiner Ehefrau und der beiden minderjährigen Kinder seien offene Asylverfahren anhängig und das Verfahren des BF sei im Rahmen eines Familienverfahrens nach § 34 AsylG zugelassen worden. Das BFA habe wiederholt mitgeteilt, dass nicht mehr versucht werde ein Heimreisezertifikat (HRZ) für den BF zu erhalten, da dies aufgrund des aktuellen, vorübergehenden Aufenthaltsrechts nicht möglich sei. Auch habe das BFA kein Datum für die Abschiebung nennen können, zumal auch diese gar nicht möglich sei. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die kostenpflichtige Beschwerdestattgabe. Mit Schriftsatz vom 06.08.2022, beim BVwG eingelangt am 08.08.2022, erhob der BF, bezogen auf den Zeitraum von 30.07.2022 bis 03.08.2022, die gegenständliche Beschwerde gegen seine – auf dem Mandatsbescheid vom 01.07.2022 basierende – Anhaltung in Schubhaft. Ausgeführt wurde dabei im Wesentlichen, hinsichtlich des BF, seiner Ehefrau und der beiden minderjährigen Kinder seien offene Asylverfahren anhängig und das Verfahren des BF sei im Rahmen eines Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG zugelassen worden. Das BFA habe wiederholt mitgeteilt, dass nicht mehr versucht werde ein Heimreisezertifikat (HRZ) für den BF zu erhalten, da dies aufgrund des aktuellen, vorübergehenden Aufenthaltsrechts nicht möglich sei. Auch habe das BFA kein Datum für die Abschiebung nennen können, zumal auch diese gar nicht möglich sei. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie die kostenpflichtige Beschwerdestattgabe. Das BFA legte die bezughabenden Verwaltungsakten vor und erstattete – unter Beantragung der kostenpflichtigen Beschwerdeabweisung – mit Schriftsatz vom 16.08.2022 Stellungnahme, welche sich auszugsweise darstellte wie folgt: „(…) Die Befragung zum INT-Folgeantrag der Ehefrau vor dem BFA fand am 04.08.2022 statt. Der Beschwerdevorlage sind die Erstbefragung der Ehefrau, welche am 18.07.2022 vor der Polizei stattfand und die Befragung vor dem BFA angeschlossen. (Siehe Seiten 1091-1112 des Vorlageaktes) Lt Auskunft der zuständigen Referentin kann lt derzeitigem Ermittlungsstand nicht davon ausgegangen werden, dass sich aufgrund der Angaben der Ehefrau ( XXXX ) ein Aufenthaltsrecht gem den Bestimmungen des Asylgesetzes wird ableiten lassen. (Siehe Seiten 1110-1112 des Vorlageaktes) Lt Auskunft der zuständigen Referentin kann lt derzeitigem Ermittlungsstand nicht davon ausgegangen werden, dass sich aufgrund der Angaben der Ehefrau ( römisch 40 ) ein Aufenthaltsrecht gem den Bestimmungen des Asylgesetzes wird ableiten lassen. (Siehe Seiten 1110-1112 des Vorlageaktes) (…) Auch wenn der Folgeantrag auf internationalen Schutz betreffend des BF nun im Familienverfahren abgehandelt wird, heißt dies nicht zwingend, dass ihm ein Aufenthaltsrecht nach den Bestimmungen des AsylG zugesichert werden wird. (…) Die Behauptung, dass vom BFA nicht mal mehr versucht werde ein HRZ zu erlangen sind schlicht weg falsch. Vielmehr muss vom BFA der Abschluss der jetzt wieder laufenden INT-Verfahren abgewartet werden, da während eines laufenden Asylantrages die HRZ-Beschaffung nicht weiter verfolgt werden darf. Sofern das derzeit laufende Asylverfahren zu dem BF, welches nach derzeitiger Aktenlage negativ abgeschlossen werden wird, beendet ist, ist auch beabsichtigt das HRZ-Verfahren mit Nachdruck weiter zu betreiben. Somit kann aufgrund des INT-Folgeantrages lediglich von einem vorläufigen und nicht von einem dauerhaften Aufenthaltsrecht gesprochen werden. Somit kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Abschiebung an nach Abschluss der Verfahren nicht möglich sei. (…) Die Entlassung aus der Schubhaft am 03.08.2022 wurde aufgrund Haftunfähigkeit wegen vorangegangen Hungerstreiks von dem BF erzwungen und nicht den aus der Aktenlage gezogenen Erkenntnisse. (Siehe Seiten 959-963 des Vorlageaktes).“ Die Stellungnahme des BFA wurde dem rechtlichen Vertreter des BF am 21.12.2022 übermittelt und Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit wurde Gebrauch gemacht und ausgeführt wie folgt: „Das BFA kann mit keinem Wort behaupten, dass die Abschiebung zu den angefochtenen Schubhaftzeiten möglich war. Nach dem Standpunkt des BFA wäre also die Schubhaft bis heute weiterhin zulässig und auch verhältnisgemäß. Denn es hat sich ja zum Stand heute nichts geändert seit der Situation Anfang August 2022, abgesehen von der für kurze Zeit bestehende Haftunfähigkeit wegen Hungerstreiks. Der BF ist aktuell greifbar, und man fragt sich, warum er denn aktuell nicht in Schubhaft ist? Die Antwort dafür ist klar: Die Rechtslage erlaubt keine Schubhaft, die Familie ist ja auch gleichzeitig frei, und es läuft ein Familienverfahren. Das ist heute nicht anders, als es Anfang August 2022 war. Das BFA weiß das auch. Der Beschwerde ist daher stattzugeben. Beantragt wird der Zuspruch des gesetzlichen Schriftsatzaufwands für diese Eingabe.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt: Mit Mandatsbescheid des BFA vom 01.07.2022 wurde

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung gegen den BF angeordnet und der BF am selben Tag in Schubhaft genommen. Am 02.07.2022 trat der BF in Hungerstreik. Am 08.07.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft seinen dritten Antrag (zweiten Folgeantrag) auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk des BFA vom 09.07.2022 wurde die Schubhaft gegen den BF

§ 76Abs.

6 FPG aufrechterhalten. Am 03.08.2022 wurde der BF aufgrund von, durch Hungerstreik verursachter, Haftunfähigkeit aus der Schubhaft, entlassen.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 01.07.2022 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung gegen den BF angeordnet und der BF am selben Tag in Schubhaft genommen. Am 02.07.2022 trat der BF in Hungerstreik. Am 08.07.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft seinen dritten Antrag (zweiten Folgeantrag) auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk des BFA vom 09.07.2022 wurde die Schubhaft gegen den BF

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Am 03.08.2022 wurde der BF aufgrund von, durch Hungerstreik verursachter, Haftunfähigkeit aus der Schubhaft, entlassen. Der BF erhob zunächst mit Schriftsatz vom 12.07.2022 Beschwerde gegen die auf den Mandatsbescheid vom 01.07.2022 gestützte Anhaltung in Schubhaft. Diese wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.07.2022, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen und ein positiver Fortsetzungsausspruch getätigt. Der BF erhob zunächst mit Schriftsatz vom 12.07.2022 Beschwerde gegen die auf den Mandatsbescheid vom 01.07.2022 gestützte Anhaltung in Schubhaft. Diese wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.07.2022, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und ein positiver Fortsetzungsausspruch getätigt. Des Weiteren erhob der BF Beschwerde gegen die auf Mandatsbescheid vom 01.07.2022 gestützte Anhaltung in Schubhaft ab 19.07.

  1. Diese wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.07.2022, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen und erneut ein positiver Fortsetzungsausspruch getätigt. Des Weiteren erhob der BF Beschwerde gegen die auf Mandatsbescheid vom 01.07.2022 gestützte Anhaltung in Schubhaft ab 19.07.
  2. Diese wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.07.2022, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und erneut ein positiver Fortsetzungsausspruch getätigt. Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 19.07.2022 wurde, nach vorangehender Abweisung des Verfahrenshilfeantrags am 07.09.2022, mit Schriftsatz vom 19.10.2022 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. In der Revisionsschrift wurde unter anderem die Frage aufgeworfen, ob in einer Konstellation wie der vorliegenden nach wie vor von einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung auszugehen, oder eine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Auch weitere Fragen wurden aufgeworfen, unter anderem wurde vorgebracht, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendbarkeit des § 80 Abs. 5 FPG in einer Konstellation, wie der gegenständlichen.Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 19.07.2022 wurde, nach vorangehender Abweisung des Verfahrenshilfeantrags am 07.09.2022, mit Schriftsatz vom 19.10.2022 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. In der Revisionsschrift wurde unter anderem die Frage aufgeworfen, ob in einer Konstellation wie der vorliegenden nach wie vor von einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung auszugehen, oder eine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Auch weitere Fragen wurden aufgeworfen, unter anderem wurde vorgebracht, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendbarkeit des Paragraph 80, Absatz 5, FPG in einer Konstellation, wie der gegenständlichen. Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 29.07.2022 wurde, beim Verfassungsgerichtshof einlangend 31.08.2022, Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Die mit gegenständlicher Schubhaftbeschwerde vom 08.08.2022 (einlangend) bekämpfte Anhaltung in Schubhaft vom 30.07.2022 bis 03.08.2022 bezieht sich auf denselben Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2022, Zl. XXXX , hinsichtlich dessen bereits die genannten Verfahren beim Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof anhängig sind. Die mit gegenständlicher Schubhaftbeschwerde vom 08.08.2022 (einlangend) bekämpfte Anhaltung in Schubhaft vom 30.07.2022 bis 03.08.2022 bezieht sich auf denselben Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2022, Zl. römisch 40 , hinsichtlich dessen bereits die genannten Verfahren beim Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof anhängig sind.
  3. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, der Gerichtsakten des BVwG zu den Zahlen XXXX und dem Parteienvorbingen. Die genannten Entscheidungen liegen vor, die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind aus den Gerichtsakten ersichtlich. Dass sich die Entscheidungen auf Teile der Anhaltung der mit demselben Mandatsbescheid vom 01.07.2022 verhängten Schubhaft beziehen, ist evident. Auch in der gegenständlichen Beschwerde wird auf die zwei vorangehenden Schubhaftbeschwerden Bezug genommen.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, der Gerichtsakten des BVwG zu den Zahlen römisch 40 und dem Parteienvorbingen. Die genannten Entscheidungen liegen vor, die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof sind aus den Gerichtsakten ersichtlich. Dass sich die Entscheidungen auf Teile der Anhaltung der mit demselben Mandatsbescheid vom 01.07.2022 verhängten Schubhaft beziehen, ist evident. Auch in der gegenständlichen Beschwerde wird auf die zwei vorangehenden Schubhaftbeschwerden Bezug genommen.
  4. Rechtliche Beurteilung: ,
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d. F. BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. I 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl I 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. römisch eins 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. römisch eins 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl römisch eins 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) § 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet: „Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ Mit Mandatsbescheid des BFA vom 01.07.2022 wurde

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung gegen den BF angeordnet und der BF am selben Tag in Schubhaft genommen. Am 02.07.2022 trat der BF in Hungerstreik. Am 08.07.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft seinen dritten Antrag (zweiten Folgeantrag) auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk des BFA vom 09.07.2022 wurde die Schubhaft gegen den BF

§ 76Abs.

6 FPG aufrechterhalten. Am 03.08.2022 wurde der BF aufgrund von, durch Hungerstreik verursachter, Haftunfähigkeit aus der Schubhaft, entlassen.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 01.07.2022 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung gegen den BF angeordnet und der BF am selben Tag in Schubhaft genommen. Am 02.07.2022 trat der BF in Hungerstreik. Am 08.07.2022 stellte der BF im Stande der Schubhaft seinen dritten Antrag (zweiten Folgeantrag) auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk des BFA vom 09.07.2022 wurde die Schubhaft gegen den BF

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Am 03.08.2022 wurde der BF aufgrund von, durch Hungerstreik verursachter, Haftunfähigkeit aus der Schubhaft, entlassen. Der BF erhob zunächst mit Schriftsatz vom 12.07.2022 Beschwerde gegen die auf Mandatsbescheid vom 01.07.2022 gestützte Anhaltung in Schubhaft. Diese wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.07.2022, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen und ein positiver Fortsetzungsausspruch getätigt. Des Weiteren erhob der BF Beschwerde gegen die auf den Mandatsbescheid vom 01.07.2022 gestützte Anhaltung in Schubhaft ab 19.07.

  1. Diese wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.07.2022, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen und erneut ein positiver Fortsetzungsausspruch getätigt.Der BF erhob zunächst mit Schriftsatz vom 12.07.2022 Beschwerde gegen die auf Mandatsbescheid vom 01.07.2022 gestützte Anhaltung in Schubhaft. Diese wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.07.2022, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und ein positiver Fortsetzungsausspruch getätigt. Des Weiteren erhob der BF Beschwerde gegen die auf den Mandatsbescheid vom 01.07.2022 gestützte Anhaltung in Schubhaft ab 19.07.
  2. Diese wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.07.2022, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und erneut ein positiver Fortsetzungsausspruch getätigt. Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 19.07.2022 wurde, nach vorangehender Abweisung des Verfahrenshilfeantrags am 07.09.2022, mit Schriftsatz vom 19.10.2022 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 29.07.2022 wurde, beim Verfassungsgerichtshof einlangend 31.08.2022, Beschwerde erhoben. Die gegenständlich angefochtene Anhaltung in Schubhaft von 30.07.2022 bis 03.08.2022 wurde auf denselben Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2022, Zl. XXXX gestützt, wie in den Verfahren XXXX und XXXX Die Frage ob die vorangehenden Fortsetzungsaussprüche hinsichtlich der zu behandelnden Schubhaft rechtmäßig waren bildet für das gegenständliche Verfahren eine relevante Vorfrage. Somit war das gegenständliche Verfahren bis zu den Entscheidungen des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes auszusetzen.Die gegenständlich angefochtene Anhaltung in Schubhaft von 30.07.2022 bis 03.08.2022 wurde auf denselben Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2022, Zl. römisch 40 gestützt, wie in den Verfahren römisch 40 und römisch 40 Die Frage ob die vorangehenden Fortsetzungsaussprüche hinsichtlich der zu behandelnden Schubhaft rechtmäßig waren bildet für das gegenständliche Verfahren eine relevante Vorfrage. Somit war das gegenständliche Verfahren bis zu den Entscheidungen des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes auszusetzen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision, Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist und diesen Ausspruch kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist und diesen Ausspruch kurz zu begründen.

Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W140.2256970.3.00

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