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{'item': 'W156 2243418-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2023 GeschäftszahlW156 2243418-1 Spruch, W156 2243418-1/34E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 4

ASVG Rz 67).Beim Werkvertrag steht das Ergebnis der Leistung, ein in sich geschlossenes Werk im Vordergrund, das im Vorhinein individualisiert und konkretisiert wurde. Der (freie) Dienstnehmer schuldet eine Mehrheit bloß gattungsmäßig umschriebener Leistung, die von Seiten des Bestellenden laufend konkretisiert werden vergleiche Mosler in Mosler/Müller/Pfeil,

Paragraph 4, ASVG Rz 67). Im gegenständlichen Fall wurde nicht ein einzelnes Werk im Sinne einer in sich geschlossenen Einheit geschuldet, sondern stellte der Mitbeteiligte fortwährend seine Arbeitskraft für gattungsmäßig umschriebene Leistungen für einen unbestimmten Zeitraum zur Verfügung, indem er als Disponent für die Einteilung sowie das Funktionieren der Essensauslieferungen von sechs XXXX -Filialen zuständig war. Der Mitbeteiligte erstellte die Wochenpläne und war während Lieferzeiten im Wesentlichen zwischen 10:00 und 22:00 Uhr telefonisch erreichbar, um sich um etwaig aufkommende Probleme zu kümmern. Auch in der Vereinbarung vom 01.01.2017, welche auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, wurde festgehalten, dass sich der Mitbeteiligte verpflichte, seine Erfahrung für effiziente Hauszustellungen einzusetzen. Dies entspricht der Verpflichtung zur Dienstleistung. Im gegenständlichen Fall wurde nicht ein einzelnes Werk im Sinne einer in sich geschlossenen Einheit geschuldet, sondern stellte der Mitbeteiligte fortwährend seine Arbeitskraft für gattungsmäßig umschriebene Leistungen für einen unbestimmten Zeitraum zur Verfügung, indem er als Disponent für die Einteilung sowie das Funktionieren der Essensauslieferungen von sechs römisch 40 -Filialen zuständig war. Der Mitbeteiligte erstellte die Wochenpläne und war während Lieferzeiten im Wesentlichen zwischen 10:00 und 22:00 Uhr telefonisch erreichbar, um sich um etwaig aufkommende Probleme zu kümmern. Auch in der Vereinbarung vom 01.01.2017, welche auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde, wurde festgehalten, dass sich der Mitbeteiligte verpflichte, seine Erfahrung für effiziente Hauszustellungen einzusetzen. Dies entspricht der Verpflichtung zur Dienstleistung. Im vorliegenden Fall ist zudem auch deshalb kein Werkvertrag gegeben, weil kein Maßstab ersichtlich ist, nach welchem für den Werkvertrag typische Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werkes beurteilt werden sollten. Vielmehr wurden sowohl die Wochenpläne als auch die Honorarnoten des Mitbeteiligten seitens der beschwerdeführenden Partei kontrolliert, was für eine Letztverantwortung der beschwerdeführenden Partei spricht. Auch der Umstand, dass nach aufgetretenen Problemen bezüglich der Zustellungen bei einer Filiale durch den Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei dahingehend eingegriffen wurde, dass er den Austausch mit den beteiligten Personen und deren Kontrolle intensivierte, spricht gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. 3.2.

  1. Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 ASVG:3.2.
  2. Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG: Daher ist im weiteren Schritt zu prüfen, ob eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorlag. Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Beschäftigung (z.B. auf Grund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Beschäftigung (z.B. auf Grund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. zuletzt VwGH 23.08.2021, Ra 2020/08/0040 mwN.).Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein vergleiche zuletzt VwGH 23.08.2021, Ra 2020/08/0040 mwN.). Zunächst ist zu ermitteln, ob und in welcher Form die Parteien einschlägige Vereinbarungen getroffen haben und auf welche Weise der Dienstgeber/Auftraggeber die Erbringung der Arbeitsleistung organisiert hat. Aufgrund dieser Feststellungen hat die Behörde zu beurteilen, ob die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit von der getroffenen Vereinbarung abgewichen ist bzw. ob die Vereinbarung den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Dienstgebers/Auftraggebers entspricht. Ist eine Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen, muss untersucht werden, ob ein Scheingeschäft vorliegt (vgl. §§ 539, 539a ASVG). Wenn keine anderslautende Vereinbarung festgestellt werden kann (bzw. wenn nicht das Vorliegen einer Scheinvereinbarung festgestellt werden kann), darf die Behörde aus dem tatsächlichen Ablauf der Beschäftigung allein auf das Vorliegen einer schlüssigen Vereinbarung schließen und diesen ohne weitere Ermittlungen zur Beurteilung heranziehen. (vgl. VwGH 17.12.2000, 99/08/0008).Zunächst ist zu ermitteln, ob und in welcher Form die Parteien einschlägige Vereinbarungen getroffen haben und auf welche Weise der Dienstgeber/Auftraggeber die Erbringung der Arbeitsleistung organisiert hat. Aufgrund dieser Feststellungen hat die Behörde zu beurteilen, ob die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit von der getroffenen Vereinbarung abgewichen ist bzw. ob die Vereinbarung den wirtschaftlichen Gegebenheiten des Dienstgebers/Auftraggebers entspricht. Ist eine Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen, muss untersucht werden, ob ein Scheingeschäft vorliegt vergleiche Paragraphen 539, 539 a, ASVG). Wenn keine anderslautende Vereinbarung festgestellt werden kann (bzw. wenn nicht das Vorliegen einer Scheinvereinbarung festgestellt werden kann), darf die Behörde aus dem tatsächlichen Ablauf der Beschäftigung allein auf das Vorliegen einer schlüssigen Vereinbarung schließen und diesen ohne weitere Ermittlungen zur Beurteilung heranziehen. vergleiche VwGH 17.12.2000, 99/08/0008). Beschäftigung gegen Entgelt Für die Frage, ob eine Beschäftigung gegen Entgelt vorliegt, ist die Art des Entgelts bzw. der Entgeltleistung nicht maßgeblich, im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit kann eine monatliche Entlohnung ein Indiz für ein Dienstverhältnis darstellen (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil,

§ 4ASVG Rz 120 und 130).

Nach der Vereinbarung vom 01.01.2017 war der Mitbeteiligte verpflichtet, monatlich Rechnungen zu legen. Dies wurde wohl bereits auch vor Abschluss der Vereinbarung so gelebt, da die Vereinbarung lediglich die Verschriftlichung darstellte. Der Mitbeteiligte stellte für seine Tätigkeit monatliche Honorarnoten mit Tagsätzen in Höhe von € 20,-- und gegebenenfalls € 15,-- an die einzelnen Filialbetreiber. Diese – über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegenden – Beträge wurden ihm auch überwiesen.Für die Frage, ob eine Beschäftigung gegen Entgelt vorliegt, ist die Art des Entgelts bzw. der Entgeltleistung nicht maßgeblich, im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit kann eine monatliche Entlohnung ein Indiz für ein Dienstverhältnis darstellen vergleiche Mosler in Mosler/Müller/Pfeil,

Paragraph 4, ASVG Rz 120 und 130). Nach der Vereinbarung vom 01.01.2017 war der Mitbeteiligte verpflichtet, monatlich Rechnungen zu legen. Dies wurde wohl bereits auch vor Abschluss der Vereinbarung so gelebt, da die Vereinbarung lediglich die Verschriftlichung darstellte. Der Mitbeteiligte stellte für seine Tätigkeit monatliche Honorarnoten mit Tagsätzen in Höhe von € 20,-- und gegebenenfalls € 15,-- an die einzelnen Filialbetreiber. Diese – über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegenden – Beträge wurden ihm auch überwiesen. In seinem Erkenntnis vom 15.10.2003, Zl. 2002/08/0092, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Zuwendungen durch den Dienstgeber oder durch Dritte dann iSd § 49 Abs 1 ASVG als "auf Grund" des Dienstverhältnisses erhalten anzusehen sind, wenn sie nach dem Parteiwillen Gegenwert für eine vom Dienstnehmer erbrachte (oder noch zu erbringende) Leistung sein sollen, die nicht nur die Interessen des Dritten, sondern auch die betriebsbezogenen Eigeninteressen des Dienstgebers fördert (hier: Provisionen für Vermittlung von Bausparverträgen und Versicherungsverträgen). In seinem Erkenntnis vom 15.10.2003, Zl. 2002/08/0092, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Zuwendungen durch den Dienstgeber oder durch Dritte dann iSd Paragraph 49, Absatz eins, ASVG als "auf Grund" des Dienstverhältnisses erhalten anzusehen sind, wenn sie nach dem Parteiwillen Gegenwert für eine vom Dienstnehmer erbrachte (oder noch zu erbringende) Leistung sein sollen, die nicht nur die Interessen des Dritten, sondern auch die betriebsbezogenen Eigeninteressen des Dienstgebers fördert (hier: Provisionen für Vermittlung von Bausparverträgen und Versicherungsverträgen). Daraus ergibt sich, dass die Entlohnung des Mitbeteiligten durch die Filialen nichts an der Entgeltlichkeit ändern und der Mitbeteiligte daher unstrittig seine Beschäftigung gegen Entgelt ausübte. Arbeitszeit und Arbeitsort Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes – als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer - im Regelfall freilich auch vorliegender - Umstände (wie z. B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. VwGH 15.10.2015, 2013/08/0175).Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes – als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer - im Regelfall freilich auch vorliegender - Umstände (wie z. B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt vergleiche VwGH 15.10.2015, 2013/08/0175). Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Tätigkeit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 11.12.2013, 2011/08/0322).Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Tätigkeit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 11.12.2013, 2011/08/0322). Bei der Bindung an den Arbeitsort geht es nicht nur darum, ob nach der „Natur der Sache“ die Tätigkeit nur an einem bestimmten Ort erbracht werden kann. Es ist v.a. wesentlich, ob die Leistung in oder außerhalb einer Betriebsstätte des Beschäftigers erbracht wird. Die Tätigkeit in einem Betrieb schränkt typischerweise die persönliche Freiheit nicht nur mehr ein als die Arbeit in der eigenen Wohnung oder in selbst gewählter Arbeitsstätte, sondern auch als die im Außendienst (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil,

§ 4

ASVG Rz 92).Bei der Bindung an den Arbeitsort geht es nicht nur darum, ob nach der „Natur der Sache“ die Tätigkeit nur an einem bestimmten Ort erbracht werden kann. Es ist v.a. wesentlich, ob die Leistung in oder außerhalb einer Betriebsstätte des Beschäftigers erbracht wird. Die Tätigkeit in einem Betrieb schränkt typischerweise die persönliche Freiheit nicht nur mehr ein als die Arbeit in der eigenen Wohnung oder in selbst gewählter Arbeitsstätte, sondern auch als die im Außendienst vergleiche Mosler in Mosler/Müller/Pfeil,

Paragraph 4, ASVG Rz 92). Strukturen einer betrieblichen Organisation, in die eine Einbindung erfolgen kann, manifestieren sich z.B. in einem durch die Erfordernisse des Betriebs vorgegebenen Ablauf, in einer aufeinander abgestimmten Tätigkeit mehrerer Mitarbeiter oder in der Anwesenheit von Vorgesetzten an der Arbeitsstätte. Die bloße Nutzung von Einrichtungen des Auftraggebers (betriebliches Areal, Arbeitskleidung) bei Fehlen der genannten Strukturen stellt für sich allein keine Einbindung in eine betriebliche Organisation dar. Maßgeblich ist insbesondere, ob von der aus Infrastruktur und beteiligten Personen gebildeten organisatorischen Einheit ein personenbezogener Anpassungsdruck auf den darin eingebundenen Erwerbstätigen ausgeht, indem z.B. ein Abweichen vom geforderten persönlichen Verhalten (bzw. eine dadurch bewirkte Störung der betrieblichen Abläufe) entsprechende Maßregelungen oder Sanktionen nach sich ziehen könnte (vgl. 20.02.2020, Ra 2019/08/0171).Strukturen einer betrieblichen Organisation, in die eine Einbindung erfolgen kann, manifestieren sich z.B. in einem durch die Erfordernisse des Betriebs vorgegebenen Ablauf, in einer aufeinander abgestimmten Tätigkeit mehrerer Mitarbeiter oder in der Anwesenheit von Vorgesetzten an der Arbeitsstätte. Die bloße Nutzung von Einrichtungen des Auftraggebers (betriebliches Areal, Arbeitskleidung) bei Fehlen der genannten Strukturen stellt für sich allein keine Einbindung in eine betriebliche Organisation dar. Maßgeblich ist insbesondere, ob von der aus Infrastruktur und beteiligten Personen gebildeten organisatorischen Einheit ein personenbezogener Anpassungsdruck auf den darin eingebundenen Erwerbstätigen ausgeht, indem z.B. ein Abweichen vom geforderten persönlichen Verhalten (bzw. eine dadurch bewirkte Störung der betrieblichen Abläufe) entsprechende Maßregelungen oder Sanktionen nach sich ziehen könnte vergleiche 20.02.2020, Ra 2019/08/0171). Wie festgestellt, arbeitete der Mitbeteiligte von zu Hause aus und war den Arbeitsort betreffend nicht in die Betriebsstätte der beschwerdeführenden Partei eingebunden. Bezüglich seiner Arbeitszeiten war der Mitbeteiligte sehr wohl an die Struktur des Geschäftsbetriebs gebunden, da er immer samstags die Einteilung für die kommende Woche erstellte, welche durch die beschwerdeführende Partei noch kontrolliert und anschließend an die Filialen versendet wurde. Überdies war er während der Lieferzeiten im Wesentlichen durchgehend erreichbar. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, stand der Mitbeteiligte auch mit dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei im Austausch, weshalb davon auszugehen ist, dass von ihm erwartet wurde, dass er zu den angeführten Zeiten generell erreichbar war. Persönliche Arbeitspflicht Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor.Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schließt die Berechtigung, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte verrichten zu lassen oder sich ohne weitere Verständigung des Vertragspartners zur Verrichtung der bedungenen Arbeitsleistung einer Hilfskraft zu bedienen, die persönliche Abhängigkeit wegen der dadurch fehlenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Verpflichteten aus (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0083 mwN.).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schließt die Berechtigung, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte verrichten zu lassen oder sich ohne weitere Verständigung des Vertragspartners zur Verrichtung der bedungenen Arbeitsleistung einer Hilfskraft zu bedienen, die persönliche Abhängigkeit wegen der dadurch fehlenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Verpflichteten aus vergleiche VwGH 02.05.2012, 2010/08/0083 mwN.). Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen, ebenso wenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigte Personen. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken, d.h. ohne bestimmten Grund, irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen (VwGH 2010/08/0026 vom 25.5.2011). Es bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung der persönlichen Arbeitspflicht, wenn diese nach den Umständen der Beschäftigung zu vermuten ist und weder eine generelle Vertretungsbefugnis vereinbart noch nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild praktiziert wurde (VwGH 2004/08/0066 vom 21.12.2005). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ließ sich der Mitbeteiligte nur in Einzelfällen vertreten, nämlich insbesondere während seines Urlaubs. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vertrat der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei den Mitbeteiligten, es handelte sich somit nicht um irgendeinen vom Mitbeteiligten ausgewählten Vertreter. Überdies ist festzuhalten, dass angesichts der Dauer des Tätigkeitszeitraums des Mitbeteiligten als Disponent von vier Jahren und keinen Vertretungsfällen die beschwerdeführende Partei über einen längeren Zeitraum mit der Leistung des Mitbeteiligten faktisch rechnen konnte (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil,

§ 4

ASVG Rz 110).Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ließ sich der Mitbeteiligte nur in Einzelfällen vertreten, nämlich insbesondere während seines Urlaubs. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vertrat der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei den Mitbeteiligten, es handelte sich somit nicht um irgendeinen vom Mitbeteiligten ausgewählten Vertreter. Überdies ist festzuhalten, dass angesichts der Dauer des Tätigkeitszeitraums des Mitbeteiligten als Disponent von vier Jahren und keinen Vertretungsfällen die beschwerdeführende Partei über einen längeren Zeitraum mit der Leistung des Mitbeteiligten faktisch rechnen konnte (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil,

Paragraph 4, ASVG Rz 110). Von einem generellen Vertretungsrecht im Sinne der zitierten Judikatur kann gegenständlich somit nicht gesprochen werden und ist in der Gesamtschau daher von einer persönlichen Arbeitspflicht des Mitbeteiligten auszugehen. Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit: Bei Beurteilung der Weisungsgebundenheit kommt es in erster Linie nicht auf fachliche Weisungen, sondern auf die Gebundenheit in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten an. Dies deshalb, weil Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden können, da sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser eigener fachlicher Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation entsprechend erweitert. Das Fehlen von Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren spricht daher für sich genommen nicht gegen eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit. Im Übrigen ist es aber gerade bei leitenden Angestellten häufig der Fall, dass eine Überwachung im Sinne des Weisungs- und Kontrollrechtes des Dienstgebers von diesem nicht stets nach außen erkennbar ausgeübt wird. In diesem Fall muss aber für den Arbeitgeber zumindest die Möglichkeit der Ausübung des Weisungs- und Kontrollrechtes bestanden haben (vgl. 19.02.2014, VwGH 2013/08/0160).Bei Beurteilung der Weisungsgebundenheit kommt es in erster Linie nicht auf fachliche Weisungen, sondern auf die Gebundenheit in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten an. Dies deshalb, weil Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden können, da sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser eigener fachlicher Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation entsprechend erweitert. Das Fehlen von Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren spricht daher für sich genommen nicht gegen eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit. Im Übrigen ist es aber gerade bei leitenden Angestellten häufig der Fall, dass eine Überwachung im Sinne des Weisungs- und Kontrollrechtes des Dienstgebers von diesem nicht stets nach außen erkennbar ausgeübt wird. In diesem Fall muss aber für den Arbeitgeber zumindest die Möglichkeit der Ausübung des Weisungs- und Kontrollrechtes bestanden haben vergleiche 19.02.2014, VwGH 2013/08/0160). Sachbezogene Weisungen und Kontrollen schließen die persönliche Unabhängigkeit dessen, der einen Arbeitserfolg (ein Werk oder eine Leistungsgesamtheit) zu verrichten hat, nicht aus (VwGH 2001/08/0158 vom 17.11.2004). Eine Koordinierung mit den Erfordernissen des Vertragspartners bedeutet noch keine Weisungsgebundenheit (VwGH 2004/08/0066 vom 21.12.2005). Weiters spielt die Qualifikation des Beschäftigten bzw. der von ihm ausgeübten Tätigkeit eine Rolle, weil sich - unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) - mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken - insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation - die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses. Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit kann sich auch aus faktischen Vorkehrungen des Arbeitgebers herleiten, die diesem ein Weisungs- und Kontrollrecht für den Bedarfsfall sichern (VwGH 04.06.2008, 2004/08/0190). In seinem Erkenntnis vom 21.08.2017, Ra 2016/08/0119, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die „stille Autorität“ des Arbeitgebers indiziert (vgl. VwGH 15.05.2013, 2013/08/0051).In seinem Erkenntnis vom 21.08.2017, Ra 2016/08/0119, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die „stille Autorität“ des Arbeitgebers indiziert vergleiche VwGH 15.05.2013, 2013/08/0051). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, verfügte der Mitbeteiligte über eine langjährige Berufserfahrung im Zusammenhang mit Hauszustellungen und wurde von der beschwerdeführenden Partei aufgrund seines Know-hows beschäftigt. Es ist somit davon auszugehen, dass er seine Tätigkeit eigenständig erbringen konnte, ohne auf fachliche Weisungen angewiesen zu sein. Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei gab dem Mitbeteiligten dennoch Anweisungen bezüglich seiner Tätigkeit und kontrollierte die Wochenpläne, die Anwesenheit der Fahrer – obwohl dies auch der Mitbeteiligte tat – und die Honorarnoten des Mitbeteiligten. Der Austausch und somit auch die Kontrolle durch den Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei wurde, wie bereits ausgeführt, ab Sommer 2016 auch intensiviert, da es zuvor zu Problemen mit einer Filiale gekommen war. Gerade dadurch zeigt sich die Autorität der beschwerdeführenden Partei gegenüber dem Mitbeteiligten. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass diese Kontrollmaßnahmen nach einiger Zeit wieder zurückgenommen worden wären. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Mitbeteiligte bei Problemen bei den Zustellungen den Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei kontaktieren musste, für eine Weisungs- und Kontrollunterworfenheit, da die Letztverantwortung bei der beschwerdeführenden Partei lag. In einer Gesamtschau ist daher von einer Einbindung des Mitbeteiligten in die Betriebsorganisation der beschwerdeführenden Partei und einer Bindung des Mitbeteiligten an vorgegebene Arbeitsabläufe auszugehen. Nach den obigen Ausführungen unterlag der Mitbeteiligte jedenfalls der „stillen Autorität“ und auch der expliziten Kontrolle der beschwerdeführenden Partei, was ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis indiziert (vgl. VwGH 21.08.2017, Ra 2016/08/0119).In einer Gesamtschau ist daher von einer Einbindung des Mitbeteiligten in die Betriebsorganisation der beschwerdeführenden Partei und einer Bindung des Mitbeteiligten an vorgegebene Arbeitsabläufe auszugehen. Nach den obigen Ausführungen unterlag der Mitbeteiligte jedenfalls der „stillen Autorität“ und auch der expliziten Kontrolle der beschwerdeführenden Partei, was ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis indiziert vergleiche VwGH 21.08.2017, Ra 2016/08/0119). Unternehmerisches Risiko: Die Überwälzung unternehmerischer Risiken auf die arbeitende Person ist nur dann als ein Merkmal selbständiger Erwerbstätigkeit in Betracht zu ziehen, wenn mit dem Risiko entsprechende unternehmerische Dispositionsmöglichkeiten einhergehen (vgl. VwGH 31.1.1995, 92/08/0213).Die Überwälzung unternehmerischer Risiken auf die arbeitende Person ist nur dann als ein Merkmal selbständiger Erwerbstätigkeit in Betracht zu ziehen, wenn mit dem Risiko entsprechende unternehmerische Dispositionsmöglichkeiten einhergehen vergleiche VwGH 31.1.1995, 92/08/0213). Die Beschäftigungsmerkmale ergeben insgesamt deutlich, dass der Mitbeteiligte bezogen auf sein für die beschwerdeführende Partei verrichteten Arbeiten keine unternehmerischen Dispositionsmöglichkeiten zukamen. Die festgestellten Beschäftigungsmerkmale sprechen daher insgesamt für das Überwiegen der Merkmale der persönlichen Abhängigkeit. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits aus der persönlichen Abhängigkeit. Mit ihr ist ein Fehlen der (eigenen) Verfügungsmacht über die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel verbunden (vgl. VwGH 12.01.2016, Ra 2015/08/0188).Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits aus der persönlichen Abhängigkeit. Mit ihr ist ein Fehlen der (eigenen) Verfügungsmacht über die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel verbunden vergleiche VwGH 12.01.2016, Ra 2015/08/0188). Betriebsmittel sind alle sachlichen Hilfsmittel des Betriebs bzw. Unternehmens, die benötigt werden, um den Betriebszweck zu erreichen. Im Zweifel wird man auf das Steuerrecht zurückgreifen können, wenn man darunter die Wirtschaftsgüter versteht, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehören oder zum Betriebsausgabenabzug zugelassen sind, wobei Abzugsverbote (die rein steuerrechtliche Gründe haben) nicht zu berücksichtigen sind. Alles was typischerweise der privaten Lebensführung dient (z.B. Kleidung), stellt kein Betriebsmittel dar. Allerdings können auch im Alltag verwendete Güter wie Mobiltelefon, PC oder PKW als Betriebsmittel eingesetzt werden, wovon auszugehen ist, wenn sie in das Betriebsvermögen aufgenommen wurden (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil,

§ 4ASVG Rz 192).Betriebsmittel sind alle sachlichen Hilfsmittel des Betriebs bzw.

Unternehmens, die benötigt werden, um den Betriebszweck zu erreichen. Im Zweifel wird man auf das Steuerrecht zurückgreifen können, wenn man darunter die Wirtschaftsgüter versteht, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehören oder zum Betriebsausgabenabzug zugelassen sind, wobei Abzugsverbote (die rein steuerrechtliche Gründe haben) nicht zu berücksichtigen sind. Alles was typischerweise der privaten Lebensführung dient (z.B. Kleidung), stellt kein Betriebsmittel dar. Allerdings können auch im Alltag verwendete Güter wie Mobiltelefon, PC oder PKW als Betriebsmittel eingesetzt werden, wovon auszugehen ist, wenn sie in das Betriebsvermögen aufgenommen wurden (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil,

Paragraph 4, ASVG Rz 192). Der Mitbeteiligte verwendete für seine Tätigkeit als Disponent sein eigenes Handy und seinen eigenen Computer. Know-how ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht als Betriebsmittel zu sehen (vgl. erneut VwGH 12.01.2016, Ra 2015/08/0188). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann bei einem Betriebsmittel, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zu einer betrieblichen Verwendung bestimmt ist (hier: Handy und Laptop des Mitbeteiligten) dem Umstand allein, dass der Dienstgeber die Verwendung verlangt, keine ausschlaggebende Bedeutung für das Vorliegen der persönlichen Unabhängigkeit zukommen (vgl. VwGH 24.04.2014, 2013/08/0258 mwN.). Wie festgestellt befanden sich die vom Mitbeteiligten bereitgestellten Betriebsmittel nicht im Betriebsvermögen, sondern wurden von ihm auch privat genutzt. Die überwiegende betriebliche Verwendung dieser Betriebsmittel durch den Mitbeteiligten ist nicht hervorgekommen. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich der Mitbeteiligte dadurch eine eigene betriebliche Struktur geschaffen hätte (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2014/08/0044; 19.10.2015, 2013/08/0185). Wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, war für die Ausübung der Tätigkeit des Beschwerdeführers das Vorhandensein eines Fahrerpools notwendig. Diese wurden von der jeweiligen Zustellfirma gestellt, welche einen Vertrag mit der beschwerdeführenden Partei hatte und somit dieser zuzurechnen sind. Wie bereits mehrfach ausgeführt, stand der Mitbeteiligte in keiner vertraglichen Beziehung zu den Zustellunternehmen.Der Mitbeteiligte verwendete für seine Tätigkeit als Disponent sein eigenes Handy und seinen eigenen Computer. Know-how ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht als Betriebsmittel zu sehen vergleiche erneut VwGH 12.01.2016, Ra 2015/08/0188). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann bei einem Betriebsmittel, welches seiner Art nach nicht von vornherein in erster Linie zu einer betrieblichen Verwendung bestimmt ist (hier: Handy und Laptop des Mitbeteiligten) dem Umstand allein, dass der Dienstgeber die Verwendung verlangt, keine ausschlaggebende Bedeutung für das Vorliegen der persönlichen Unabhängigkeit zukommen vergleiche VwGH 24.04.2014, 2013/08/0258 mwN.). Wie festgestellt befanden sich die vom Mitbeteiligten bereitgestellten Betriebsmittel nicht im Betriebsvermögen, sondern wurden von ihm auch privat genutzt. Die überwiegende betriebliche Verwendung dieser Betriebsmittel durch den Mitbeteiligten ist nicht hervorgekommen. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich der Mitbeteiligte dadurch eine eigene betriebliche Struktur geschaffen hätte vergleiche VwGH 25.04.2018, Ra 2014/08/0044; 19.10.2015, 2013/08/0185). Wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, war für die Ausübung der Tätigkeit des Beschwerdeführers das Vorhandensein eines Fahrerpools notwendig. Diese wurden von der jeweiligen Zustellfirma gestellt, welche einen Vertrag mit der beschwerdeführenden Partei hatte und somit dieser zuzurechnen sind. Wie bereits mehrfach ausgeführt, stand der Mitbeteiligte in keiner vertraglichen Beziehung zu den Zustellunternehmen. Der Mitbeteiligte verfügte über keine maßgebliche eigene betriebliche Organisation, konnte bei der Ausführung der Tätigkeit keine eigenen unternehmerischen Entscheidungen treffen oder bot in der Art eines selbständig am Markt auftretenden Unternehmers seine Tätigkeiten in maßgeblicher Weise auch noch für andere Auftragnehmer erfolgreich an (vgl. VwGH 25.06.2013, 2012/08/0247). Der Mitbeteiligte war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Disponent nur für die beschwerdeführende Partei tätig und betrieb auch keine Werbung für seine Tätigkeit.Der Mitbeteiligte verfügte über keine maßgebliche eigene betriebliche Organisation, konnte bei der Ausführung der Tätigkeit keine eigenen unternehmerischen Entscheidungen treffen oder bot in der Art eines selbständig am Markt auftretenden Unternehmers seine Tätigkeiten in maßgeblicher Weise auch noch für andere Auftragnehmer erfolgreich an vergleiche VwGH 25.06.2013, 2012/08/0247). Der Mitbeteiligte war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Disponent nur für die beschwerdeführende Partei tätig und betrieb auch keine Werbung für seine Tätigkeit. Das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung schließt eine unselbständige Beschäftigung schon deshalb nicht aus, weil es nicht auf die formale Erlaubtheit sondern auf die konkreten Umstände des Erbringens der Leistung im konkreten Einzelfall ankommt (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil,

§ 4ASVG Rz 121).

Ebenso ist die aufrechte UID-Nummer des Mitbeteiligten für die Beurteilung der gegenständlichen Tätigkeit unerheblich.Das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung schließt eine unselbständige Beschäftigung schon deshalb nicht aus, weil es nicht auf die formale Erlaubtheit sondern auf die konkreten Umstände des Erbringens der Leistung im konkreten Einzelfall ankommt (Mosler in Mosler/Müller/Pfeil,

Paragraph 4, ASVG Rz 121). Ebenso ist die aufrechte UID-Nummer des Mitbeteiligten für die Beurteilung der gegenständlichen Tätigkeit unerheblich. 3.3.

  1. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt für die beschwerdeführende Partei als Disponent in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zu arbeiten hatte. Aufgrund der festgestellten Tätigkeit unterlag er daher während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG. Das Bild der Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit wird bei der gebotenen Gesamtabwägung durch die lange Dauer des Beschäftigungsverhältnisses noch unterstrichen.3.3.
  2. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt für die beschwerdeführende Partei als Disponent in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zu arbeiten hatte. Aufgrund der festgestellten Tätigkeit unterlag er daher während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG. Das Bild der Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit wird bei der gebotenen Gesamtabwägung durch die lange Dauer des Beschäftigungsverhältnisses noch unterstrichen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu A.II. Abweisung des Antrages der beschwerdeführenden Partei auf Einvernahme der Zeugin XXXX :Zu A.II. Abweisung des Antrages der beschwerdeführenden Partei auf Einvernahme der Zeugin römisch 40 : Die beschwerdeführende Partei begründet ihren Antrag auf Einvernahme der Zeugin XXXX zum Beweis der Unglaubwürdigkeit des Mitbeteiligten, da diese nach dem Vorbringen ihr Unternehmen an den Mitbeteiligten verpachtet haben und der Mitbeteiligte somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Unternehmen geführt haben soll (vgl. BVwG 06.12.2022 S. 3).Die beschwerdeführende Partei begründet ihren Antrag auf Einvernahme der Zeugin römisch 40 zum Beweis der Unglaubwürdigkeit des Mitbeteiligten, da diese nach dem Vorbringen ihr Unternehmen an den Mitbeteiligten verpachtet haben und der Mitbeteiligte somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein Unternehmen geführt haben soll vergleiche BVwG 06.12.2022 S. 3). Dazu ist Folgendes festzuhalten: Erkundungsbeweise sind Beweise (z.B. Gutachten oder Zeugenvernehmungen), die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es ihr erst ermöglichen, dieses zu erstatten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 46 Rz 16). Die – anwaltlich vertretene – beschwerdeführende Partei erstattete bezüglich der beantragten Zeugin lediglich ein allgemeines Vorbringen, insbesondere dass die Zeugeneinvernahme die Glaubwürdigkeit des Mitbeteiligten erschüttern solle, und stellt weiter die unkonkrete Behauptung auf, XXXX habe ihr Unternehmen an den Mitbeteiligten verpachtet. Diese allgemeinen Ausführungen laufen auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Annahme das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl. zuletzt VwGH 07.11.2022, Ra 2022/03/0160 mwN.).Dazu ist Folgendes festzuhalten: Erkundungsbeweise sind Beweise (z.B. Gutachten oder Zeugenvernehmungen), die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es ihr erst ermöglichen, dieses zu erstatten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 46, Rz 16). Die – anwaltlich vertretene – beschwerdeführende Partei erstattete bezüglich der beantragten Zeugin lediglich ein allgemeines Vorbringen, insbesondere dass die Zeugeneinvernahme die Glaubwürdigkeit des Mitbeteiligten erschüttern solle, und stellt weiter die unkonkrete Behauptung auf, römisch 40 habe ihr Unternehmen an den Mitbeteiligten verpachtet. Diese allgemeinen Ausführungen laufen auf einen bloßen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Annahme das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet ist vergleiche zuletzt VwGH 07.11.2022, Ra 2022/03/0160 mwN.). Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass es dem Mitbeteiligten ohnehin nicht verwehrt gewesen wäre, neben einer allfälligen unselbständigen Beschäftigung (siehe dazu sogleich) auch eine selbständige Tätigkeit auszuüben. Von der Befragung der beantragten Zeugin kann daher, trotz bereits erfolgter Ladung durch das Bundesverwaltungsgericht, Abstand genommen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W156.2243418.1.00

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