RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2023 GeschäftszahlW159 2193249-2 Spruch, W159 2193249-2/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger des Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger des Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte VI. und VII. stattgegeben und diese behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. stattgegeben und diese behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte nach irregulärer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.02.0216 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er zunächst mit allgemeinen Problemen im Iran. Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.02.2018 brachte er erstmals vor, dass er im Iran konvertiert sei, dass bei ihm eine Bibel gefunden worden sei und, dass er bereits am 19.09.2017 getauft worden sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2018 Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt sowie eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Rückkehr eingeräumt. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Glaubenswechsel aufgrund der unschlüssigen und widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft habe gemacht werden können. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte nach irregulärer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.02.0216 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er zunächst mit allgemeinen Problemen im Iran. Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.02.2018 brachte er erstmals vor, dass er im Iran konvertiert sei, dass bei ihm eine Bibel gefunden worden sei und, dass er bereits am 19.09.2017 getauft worden sei. , Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2018 Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt sowie eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Rückkehr eingeräumt. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Glaubenswechsel aufgrund der unschlüssigen und widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft habe gemacht werden können. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller durch seine damalige bevollmächtigte Vertretung Beschwerde und legte er in der Folge zahlreiche Dokumente zu seiner Konversion vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.07.2020 eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge der Beschwerdeführer auch Probleme mit seiner Ehefrau und deren Familie darlegte, er in seiner Befragung zu seiner Konversion wohl einiges Wissen zeigen konnte, aber auch starke Wissenslücken aufwies. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2020, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen, wobei nach einer ausgiebigen Beweiswürdigung insbesondere ausgeführt wurde, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Gericht von einer Konversion aus innerer Hinwendung zum christlichen Glauben zu überzeugen. Diese Entscheidung erwuchs am 04.09.2020 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer ist in der Folge nicht ausgereist und erhielt deswegen auch zwei Verwaltungsstrafverfügungen nach §§ 120 Abs. 1a und 120 Abs. 1b FPG. Am 30.11.2021 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen wie folgt: Er sei im Iran konvertiert und Ende 2018 getauft worden, seine Tochter habe das ihrem Onkel erzählt, welcher bei der Polizei arbeite, weswegen habe er Angst, in den Iran zurückzukehren, da die Konversion im Iran mit dem Tode bestraft werde. Er habe vor einem halben Jahr auch einige unbekannte Anrufe aus dem Iran bekommen und sei mit dem Tod bedroht worden. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller durch seine damalige bevollmächtigte Vertretung Beschwerde und legte er in der Folge zahlreiche Dokumente zu seiner Konversion vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.07.2020 eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge der Beschwerdeführer auch Probleme mit seiner Ehefrau und deren Familie darlegte, er in seiner Befragung zu seiner Konversion wohl einiges Wissen zeigen konnte, aber auch starke Wissenslücken aufwies. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.2020, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen, wobei nach einer ausgiebigen Beweiswürdigung insbesondere ausgeführt wurde, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Gericht von einer Konversion aus innerer Hinwendung zum christlichen Glauben zu überzeugen. Diese Entscheidung erwuchs am 04.09.2020 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer ist in der Folge nicht ausgereist und erhielt deswegen auch zwei Verwaltungsstrafverfügungen nach Paragraphen 120, Absatz eins a und 120 Absatz eins b, FPG. , Am 30.11.2021 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen wie folgt: Er sei im Iran konvertiert und Ende 2018 getauft worden, seine Tochter habe das ihrem Onkel erzählt, welcher bei der Polizei arbeite, weswegen habe er Angst, in den Iran zurückzukehren, da die Konversion im Iran mit dem Tode bestraft werde. Er habe vor einem halben Jahr auch einige unbekannte Anrufe aus dem Iran bekommen und sei mit dem Tod bedroht worden. In der niederschriftlichen Einvernahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2022 führte er zur Begründung seines zweiten Asylantrages unter anderem auch aus, dass sein Leben im Iran zerstört sei und er seine Frau und seine Tochter verloren habe und keinen Kontakt habe. Er habe im Oktober letzten Jahres ein Schreiben iranischer Behörden zugestellt bekommen, wonach diese wüssten, dass er schon seit 15 Jahren Christ sei und dass er deswegen verfolgt werde. Außerdem habe er einen Anruf bekommen, wonach es einen Vollstreckungsbefehl „Tod durch den Galgen“ für ihn gäbe. In der Folge wurden ihm auch Wissensfragen zum Christentum gestellt und zu den Unterschieden zum Islam. Er habe auch schon Deutschkurse besucht und ehrenamtlich gearbeitet sowie in der Kirche geholfen. Vorgelegt wurden unter anderem der Taufschein sowie eine Bestätigung der römisch-katholischen Pfarre XXXX über den Empfang der Taufe und der Firmung sowie eine Einstellungszusage der XXXX . In der niederschriftlichen Einvernahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2022 führte er zur Begründung seines zweiten Asylantrages unter anderem auch aus, dass sein Leben im Iran zerstört sei und er seine Frau und seine Tochter verloren habe und keinen Kontakt habe. Er habe im Oktober letzten Jahres ein Schreiben iranischer Behörden zugestellt bekommen, wonach diese wüssten, dass er schon seit 15 Jahren Christ sei und dass er deswegen verfolgt werde. Außerdem habe er einen Anruf bekommen, wonach es einen Vollstreckungsbefehl „Tod durch den Galgen“ für ihn gäbe. In der Folge wurden ihm auch Wissensfragen zum Christentum gestellt und zu den Unterschieden zum Islam. Er habe auch schon Deutschkurse besucht und ehrenamtlich gearbeitet sowie in der Kirche geholfen. Vorgelegt wurden unter anderem der Taufschein sowie eine Bestätigung der römisch-katholischen Pfarre römisch 40 über den Empfang der Taufe und der Firmung sowie eine Einstellungszusage der römisch 40 . Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2022, Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.11.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt, unter Spruchpunkt VI. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, unter Spruchpunkt VII. keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, unter Spruchpunkt VIII. ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2022, Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.11.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt, unter Spruchpunkt römisch sechs. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, unter Spruchpunkt römisch sieben. keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, unter Spruchpunkt römisch acht. ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang sowie die oben erwähnten Einvernahmen dargestellt und weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer den christlichen Glauben nicht verinnerlich habe, dass er von den iranischen Behörden weder verfolgt noch bedroht werde und er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Weiters wurden Feststellungen zum Iran getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass das Vorbringen widersprüchlich, vage und nicht lebensnahe gewesen sei und das vorgelegte Bedrohungsschreiben als Gefälligkeitsschreiben gewertet werde. Die verhängten Verwaltungsstrafen ergeben sich aus der unbestrittenen Aktenlage und sei aufgrund dessen die Annahme gerechtfertigt, dass der weitere Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Rückehrbefürchtung glaubhaft zu machen. Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung zugehöriger Judikatur nochmals darauf hingewiesen, dass eine Bedrohung oder Verfolgung von staatlicher Seite nicht glaubhaft sei und, dass nicht habe festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in der Herkunftsregion Folter, Erniedrigung oder unmenschliche Behandlung drohen würde und auch keine existenzgefährdende Situation. Weiters wären auch die Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz nicht gegeben (Spruchteil IV.) und läge auch kein Familienleben in Österreich vor. Der Beschwerdeführer sei wohl strafrechtlich unbescholten und seit Februar 2016 im Bundesgebiet, aber es bestünde kein schützenswertes Privatleben, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Integrationsmaßnahmen gesetzt habe und nach wie vor keinesfalls selbsterhaltungsfähig sei. Er sei überdies illegal eingereist und nur wegen des Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt gewesen. Bei einer Gesamtabwägung aller Umstände sei daher festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei und kein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen sei (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde ausgesprochen, dass keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorläge und der Abschiebung in den Iran auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass eine solche zulässig sei (Spruchpunkt V.). Spruchpunkt VI. wurde damit begründet, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei, Spruchpunkt VII. mit der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (§ 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG) sowie mit der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nach § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG. Zu Spruchpunkt VIII. wurde auf § 53 Abs. 2 Z 2 und 3 FPG (Verwaltungsübertretung) Bezug genommen, wonach der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000 Euro bzw. Übertretung des FPG rechtskräftig bestraft worden sei und weiters auf § 53 Abs. 2 Z6 FPG („den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen verweisen mag“).Rechtlich begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Rückehrbefürchtung glaubhaft zu machen. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegung zugehöriger Judikatur nochmals darauf hingewiesen, dass eine Bedrohung oder Verfolgung von staatlicher Seite nicht glaubhaft sei und, dass nicht habe festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in der Herkunftsregion Folter, Erniedrigung oder unmenschliche Behandlung drohen würde und auch keine existenzgefährdende Situation. Weiters wären auch die Voraussetzungen des Paragraph 57, Asylgesetz nicht gegeben (Spruchteil römisch vier.) und läge auch kein Familienleben in Österreich vor. Der Beschwerdeführer sei wohl strafrechtlich unbescholten und seit Februar 2016 im Bundesgebiet, aber es bestünde kein schützenswertes Privatleben, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Integrationsmaßnahmen gesetzt habe und nach wie vor keinesfalls selbsterhaltungsfähig sei. Er sei überdies illegal eingereist und nur wegen des Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt gewesen. Bei einer Gesamtabwägung aller Umstände sei daher festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei und kein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen sei (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde ausgesprochen, dass keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vorläge und der Abschiebung in den Iran auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass eine solche zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Spruchpunkt römisch sechs. wurde damit begründet, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei, Spruchpunkt römisch sieben. mit der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG) sowie mit der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG. Zu Spruchpunkt römisch acht. wurde auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 FPG (Verwaltungsübertretung) Bezug genommen, wonach der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000 Euro bzw. Übertretung des FPG rechtskräftig bestraft worden sei und weiters auf Paragraph 53, Absatz 2, Z6 FPG („den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen verweisen mag“). Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch Johannes SCHALK (Flüchtlings- und Integrationsarbeit Internationale Baptistengemeinde Graz) gegen alle Spruchteile fristgerecht Beschwerde. Darin wurde nochmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführer gläubiger Christ sei und getauft und gefirmt sei. Im Iran wäre sein Leben bedroht und kenne der Vertreter auch persönlich zwei Fälle, welche nach freiwilliger Heimkehr in den Iran am Flughafen verhaftet worden seien. Die Angaben des Beschwerdeführers wären weder widersprüchlich, noch unschlüssig, er habe lediglich einige kleine Fehler gemacht und sei zu sehr das Schwergewicht auf Wissensfragen und nicht auf die „innere Umkehr“ des Beschwerdeführers gelegt worden. Auch habe die Behörde nicht berücksichtigt, dass sich die Situation im Iran drastisch verschlechtert habe und habe sich der Beschwerdeführer auch Demonstrationen in XXXX und XXXX gegen das iranische Regime angeschlossen. Außerdem leide er an Depressionen und warte schon seit acht Jahren auf ein „Bleiberecht“. Zitiert wurde aus einem Beschluss des Deutschen Verfassungsgerichtes betreffend die Grenzen der Glaubensüberprüfung. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch Johannes SCHALK (Flüchtlings- und Integrationsarbeit Internationale Baptistengemeinde Graz) gegen alle Spruchteile fristgerecht Beschwerde. Darin wurde nochmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführer gläubiger Christ sei und getauft und gefirmt sei. Im Iran wäre sein Leben bedroht und kenne der Vertreter auch persönlich zwei Fälle, welche nach freiwilliger Heimkehr in den Iran am Flughafen verhaftet worden seien. Die Angaben des Beschwerdeführers wären weder widersprüchlich, noch unschlüssig, er habe lediglich einige kleine Fehler gemacht und sei zu sehr das Schwergewicht auf Wissensfragen und nicht auf die „innere Umkehr“ des Beschwerdeführers gelegt worden. Auch habe die Behörde nicht berücksichtigt, dass sich die Situation im Iran drastisch verschlechtert habe und habe sich der Beschwerdeführer auch Demonstrationen in römisch 40 und römisch 40 gegen das iranische Regime angeschlossen. Außerdem leide er an Depressionen und warte schon seit acht Jahren auf ein „Bleiberecht“. Zitiert wurde aus einem Beschluss des Deutschen Verfassungsgerichtes betreffend die Grenzen der Glaubensüberprüfung. Der Verfahrensakt wurde mit Datum 17.01.2023 (einlangend am 19.01.2023) ohne den Vorakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die obigen Darlegungen im Verfahrensgang werden zu Feststellungen erhoben. Der Verfahrensgang und damit die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der belangten Behörde. Die gesetzlichen Bestimmungen im BFA-VG zu Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde lauten wie folgt: Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.Paragraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn,
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,,
- der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder,
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn,
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
- Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ Der VwGH hat zu § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil) Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003). Der VwGH hat zu Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil) Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003). Das Bundesverwaltungsgericht deutet § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017 so, dass es bei Vorliegen einer Beschwerde in der Hauptsache auch von einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen hat und dass es (im Sinne der vorzitierten Judikatur des VwGH) diese – sowohl im Fall der Bestätigung dieser Aberkennung als auch im Fall einer Abänderung iSd. Zuerkennung aufschiebender Wirkung – innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist mit Erkenntnis zu erledigen hat (vgl. dazu näher BVwG 10.04.2018, W230 2190973-1, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht deutet Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017 so, dass es bei Vorliegen einer Beschwerde in der Hauptsache auch von einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen hat und dass es (im Sinne der vorzitierten Judikatur des VwGH) diese – sowohl im Fall der Bestätigung dieser Aberkennung als auch im Fall einer Abänderung iSd. Zuerkennung aufschiebender Wirkung – innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist mit Erkenntnis zu erledigen hat vergleiche dazu näher BVwG 10.04.2018, W230 2190973-1, mwN). Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Der Beschwerdeführer machte ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigten Konvensionsbestimmungen insbesondere der Art. 2 und 3 EMRK geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt.Der Beschwerdeführer machte ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigten Konvensionsbestimmungen insbesondere der Artikel 2 und 3 EMRK geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Notorisch ist die Verfolgung von Christen, insbesondere Konvertiten, im Iran, wobei der Beschwerdeführervertreter auch darauf hinwies, dass sich die Menschenrechtssituation im Iran in den letzten Monaten dramatisch verschlechtert hat und notorisch ist weiters auch den Umstand, dass die Konversion ein laufender Prozess ist. Eine Entscheidung zu einer behaupteten Konversion eines iranischen Staatsbürgers zum Christentum bedarf daher einer sehr eingehenden, gewissenhaften Prüfung, die von besonderer Vorsicht getragen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass eine (schlüssige) Beweiswürdigung auch den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben in Betracht ziehen muss (vgl. etwa VwGH 27.4.2022, Ra 2020/18/0030; VwGH 29.8.2022, Ra 2022/18/0082, mwN) und keine überzogenen Erwartungshaltungen an das Bibel- bzw. theologische Wissen von Asylwerbern angelegt werden darf (vgl. etwa VwGH 9.6.2022, Ra 2021/18/0399, mwN).Notorisch ist die Verfolgung von Christen, insbesondere Konvertiten, im Iran, wobei der Beschwerdeführervertreter auch darauf hinwies, dass sich die Menschenrechtssituation im Iran in den letzten Monaten dramatisch verschlechtert hat und notorisch ist weiters auch den Umstand, dass die Konversion ein laufender Prozess ist. Eine Entscheidung zu einer behaupteten Konversion eines iranischen Staatsbürgers zum Christentum bedarf daher einer sehr eingehenden, gewissenhaften Prüfung, die von besonderer Vorsicht getragen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass eine (schlüssige) Beweiswürdigung auch den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben in Betracht ziehen muss vergleiche etwa VwGH 27.4.2022, Ra 2020/18/0030; VwGH 29.8.2022, Ra 2022/18/0082, mwN) und keine überzogenen Erwartungshaltungen an das Bibel- bzw. theologische Wissen von Asylwerbern angelegt werden darf vergleiche etwa VwGH 9.6.2022, Ra 2021/18/0399, mwN). Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde den Sachverhalt (und die Beweiswürdigung) weiters nicht bloß unsubstantiiert bestritten, sondern diesbezüglich ein einigermaßen konkretes und substantiiertes Vorbringen erstattet. Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BVA-VG in ständiger Judikatur dazu wie folgt aus:Der VwGH führt hinsichtlich der Verhandlungspflicht nach Paragraph 21, Absatz 7, BVA-VG in ständiger Judikatur dazu wie folgt aus: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom
- September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes eben außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche etwa das Erkenntnis vom
- September 2015, Ra 2014/01/022, mwN und viele andere mehr). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur und des Beschwerdervorbringens erscheint im vorliegenden Fall eine mündliche Beschwerdeverhandlung (unter Befragung des Beschwerdeführers und allfälliger Zeugen) erforderlich, was innerhalb einer Wochenfrist nicht möglich ist. In Anbetracht des bereits längeren Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich, des Umstandes, dass dieser strafgerichtlich unbescholten ist und lediglich zwei Verwaltungsstrafen ausgesprochen wurden, können schwerwiegende Gründe, wonach der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, nicht nachvollzogen werden und dient der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung lediglich dazu, das Bundesverwaltungsgericht zeitlich unter Druck zu setzen. Außerdem bedarf die Annahme, die sofortige Ausreise Drittstaatsangehörigen sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, einer ausgiebigen und eigenständigen Begründung (jüngst VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0248-10). Im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 08.06.2020, Ra 2018/19/0478) war bei Behebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise zu beheben, wobei die allfällige Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise einer finalen Entscheidung über die restlichen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides vorbehalten wird. Es waren daher die Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides zu beheben.Es waren daher die Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils VII. kommt der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu. Somit war es nicht mehr erforderlich, ausdrücklich der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen ist ein derartiger Antrag gar nicht zulässig.Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils römisch sieben. kommt der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu. Somit war es nicht mehr erforderlich, ausdrücklich der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Übrigen ist ein derartiger Antrag gar nicht zulässig. Eine mündliche Verhandlung entfiel, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W159.2193249.2.00