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{'item': 'W169 2265704-1'}

Obsah (16)§§ 3§ 28Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 58§ 17Art. 130§ 6§§ 4§ 74

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2023 GeschäftszahlW169 2265704-1 Spruch, W169 2265704-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl

G 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser

§ 28Abs. 2 Vw

GVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus Karimnagar stamme, verheiratet sei, in Indien die Grundschule besucht und als Landwirt gearbeitet habe. In Indien würden seine Eltern, seine Ehefrau und seine beiden Söhne leben. Er habe Indien verlassen und nach Deutschland gewollt, um dort zu arbeiten. Sein Heimatland habe er legal verlassen. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an: „In Indien habe ich keine Zukunft und keine Arbeit.“ Im Falle einer Rückkehr befürchte er „Armut“.
  2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.12.2022 führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Sprachen Telugu, Englisch und Hindi spreche und bei der Erstbefragung alles korrekt protokolliert worden sei. Er stamme aus Karimnagar, sei dort aufgewachsen, habe dort die Grundschule besucht und Wirtschaft studiert. Danach habe er sieben Jahre auf der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Er sei verheiratet und habe zwei Söhne. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Er habe keinen Kontakt nach Indien, er könne aber jederzeit wieder Kontakt aufnehmen. Ein Bruder sei verstorben. Eine Sterbeurkunde könne er nicht in Vorlage bringen. Auch könne er keine weiteren Anzeigen vorlegen. Sein Bruder sei vor neun Monaten ermordet worden. Er würde morgen einen Bruder von ihm in Indien anrufen und sich bemühen, verfahrensrelevante Fotos in Vorlage zu bringen. Nach Aufforderung des einvernehmenden Beamten, den Bruder gleich anzurufen, verweigerte der Beschwerdeführer dies. Er rief aber einen Freund an, welcher ihm sagte, dass man dafür mehr Zeit brauche. Es habe in Indien eine Schlägerei wegen des Geldes gegeben, er habe zurückgeschlagen und es gebe auch eine Anzeige. Mit der Polizei oder anderen staatlichen Behörden in seiner Heimat habe er keine Probleme. Es bestehe auch kein Haftbefehl gegen ihn und sei auch kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor (VP: nunmehriger Beschwerdeführer; LA: Leiter der Amtshandlung): „(…) FLUCHTGRUND LA: Sie werden darauf hingewiesen, dass die nachfolgende Frage richtungsweisend über Ihren Antrag auf internationalen Schutz sein kann. VP: Ich verstehe das. LA: Sie werden darauf hingewiesen, nicht nur Behauptungen aufzustellen, sondern diese zu begründen, da reine Behauptungen nicht zur Asylgewährung führen können? Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nenn Sie ihre konkreten und Ihre individuellen Fluchtgründe dafür? Sie haben nun die Möglichkeit Ihre Fluchtgründe in einer freien Erzählung darzulegen. Sie werden aufgefordert, die Fluchtgründe, chronologisch am besten mit Daten, Fakten und Details wiederzugeben. VP: Am 25.06.2022 habe ich Indien legal in die Türkei verlassen, der Schlepper hat die Ausreise organisiert. Ich habe drei Brüder wir hatten ein Grundstück ca. 5 Hektar, und einen Verlust von 1 Mio. € gemacht. Danach wurde mein Bruder von meinem Gläubiger getötet. Er wurde geschlagen und mein Bein wurde gebrochen. Ich bin verheiratet und sie wollten mich töten, weshalb ich ausgereist bin. Es gibt auch keine Arbeit in Indien und deswegen bin ich hier. Ich habe keinen Kontakt nach Indien, nur der ältere Bruder, meine Familie und meine Eltern leben in Indien. Befragt gebe ich an, dass ich keine Beweismittel, also weder LA: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen? VP: Nein, das war alles. LA: Haben Sie nun alles erzählt, nehmen Sie sich eine kurze Bedenkzeit? VP: Ja. LA: Haben Sie somit alle Gründe, die Sie veranlasst haben Ihre Heimat zu verlassen vollständig und ausführlich wiedergegeben? VP: Ja. LA - Aufforderung: Sie erstatteten bloß ein vages emotionsloses Vorbringen. Im Asylverfahren ist das Aufstellen von allgemeinen Behauptungen nicht ausreichend. Sie müssen Ihr Vorbringen glaubhaft machen. Glaubhaft können Sie Ihr Vorbringen nur machen, indem Sie in allen Einzelheiten und konkret von den fluchtauslösenden Vorfällen berichten. Machen Sie konkrete Angaben zu den Geschehnissen (Vorfallszeiten, Vorfallsörtlichkeiten, Personendaten, etwaig beteiligte Personen, Umstände und Ihre höchstpersönliche Betroffenheit.) VP: Vor eineinhalb Jahren habe ich in meinem Business das Geld genommen. LA: Wie ging es weiter? VP: Ich habe vom Sohn meiner Tante das Geld ausgeliehen. LA: Bitte werden Sie konkret? VP: Es war
  3. Crore (lt. Google 9.606.900,00 €) LA: Sind Sie sich sicher? VP: Ja. LA: Was arbeitet Ihr Cousin? VP: Er ist Aktienhändler. LA: Bitte fahren Sie fort? VP: Um das Geld habe ich in eine Reisplantage investiert und Verluste gemacht und er will sein Geld zurück, ich meinte er soll mir zeit geben und das wollte er nicht, weshalb es zum Streit kam. LA: Wie hoch wäre der jährliche Ertrag mit 5 Hektar Reis? VP: In einem Jahr gewinn mit 600.000 INR (lt. Google 7085,88). Meine Landwirtschaft von meinem Vater ist 3 Crore wert, das gehört meinem Vater aber wir also ich und meine Brüder haben es bewirtschaftet. Danach wurde mein jüngerer Bruder ermordet. LA: Bitte schildern Sie diesen Vorfall so konkret wie möglich? Glaubhaft können Sie Ihr Vorbringen nur machen, indem Sie in allen Einzelheiten und konkret von den fluchtauslösenden Vorfällen berichten. Machen Sie konkrete Angaben zu den Geschehnissen (Vorfallszeiten, Vorfallsörtlichkeiten, Personendaten, etwaig beteiligte Personen, Umstände und Ihre höchstpersönliche Betroffenheit.) VP: Meine zwei Brüder und ich waren auf der Landwirtschaft, es kamen vier Personen, die mit Holzstöcken bewaffnet waren, diese Personen hat mein Cousin geschickt, um uns zu schlagen. Sie haben meinem Bruder auf den Kopf geschlagen, durch diesen Schlag ist er sofort gestorben. Mich haben Sie auf dem Bein geschlagen und haben das Bein gebrochen. LA: Wie ging es weiter nach Vorfall weiter, was haben Sie gemacht? VP: Während sie uns geschlagen haben, meinten Sie, wir sollen das Geld zurückzahlen, ich meinte gebt uns etwas Zeit. Dann haben Sie begonnen uns zu schlagen sie waren zu viert, sie wollten das wir die Felder zurücklassen, ich habe das abgelehnt und habe mich gewehrt und habe sie auch geschlagen und wurde brutalst verletzt. LA: Wie ging es weiter? Woran können Sie sich erinnern? VP: Wir wurden geschlagen, sie wollten das Geld. Dann kam mein Vater zum Feld. LA: Wie ging es dann als Ihr Vater gekommen war? Was konkret ist passiert? VP: nachdem sie uns brutal geschlagen haben, gingen die Personen weg. Mein jüngerer Bruder war bereits gestorben, ich konnte nicht aufstehen. Und mein älterer Bruder hat die Rettung gerufen. LA: Können sie sonst noch etwas ausführen? VP: Nein, das war alles. Ich lebe in Angst. LA: Warum ist es Ihnen gerade jetzt nicht möglich in Ihre Heimat zurückzukehren? VP: Wegen den Schulden, und wegen der geschilderten Schlägerei ich möchte hier einer Arbeit nachgehen. LA: Warum haben Sie Ihre Familienangehörigen zurückgelassen, könnten doch diese als Druckmittel gegen Sie eingesetzt werden? VP: Mein Vater kümmert sich um alle. LA: Wer bewirtschaftet aktuell die Felder? VP: Mein Vater. Befragt warum meinem Vater nichts passiert, gebe ich an, dass er 56 ist und deshalb nicht geschlagen wird. LA: Sie konnten den Sachverhalt nicht konkret und glaubhaft darlegen, anhand Ihrer Angaben besteht der begründete Verdacht, dass Sie den Antrag ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen eingebracht haben und nicht aufgrund von Schutzsuche, was sagen Sie dazu? VP: Ich kann nicht zurück, ich habe hier nicht gearbeitet und bin aus Angst ausgereist. LA: Was erwartet Sie aktuell bei einer hypothetischen Rückkehr in Ihr Heimatland bzw. welche Lebensperspektive hätten Sie bei einer Rückkehr? Lassen Sie nicht außer Acht, dass es sich bei Ihnen um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann handelt, der über Schulbildung und Berufserfahrung verfügt. Es ist davon auszugehen, dass Sie bei einer hypothetischen Rückkehr für Ihre Grundbedürfnisse sorgen könnten, zudem stünde es Ihnen frei von rückkehrunterstützenden Organisationen Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Was sagen Sie dazu? Anm. Der VP wird das Informationsblatt Rückkehr zur Kenntnis gebracht. Anmerkung Der VP wird das Informationsblatt Rückkehr zur Kenntnis gebracht. VP: Ich würde ich sterben. LA: Was würden Sie machen, wenn Ihr Verfahren negativ, auch in zweiter Instanz, entschieden werden würde, wie würden Sie sich auf eine hypothetische Rückkehr vorbereiten? VP: Geben Sie mir etwas zeit und ich würde selbst nach Indien zurückkehren. LA: Möchten Sie die Länderfeststellung zu Ihrem Herkunftsstaat Indien, zur Kenntnis gebracht haben? Sie haben die Möglichkeit im Zuge des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben. VP: Ich verzichte auf Einsicht und die Abgabe einer Stellungnahme. LA: Bezüglich Ihres Fluchtgrundes möchten Sie noch etwas sagen, wonach ich nicht konkret gefragt habe? VP: Nein. LA: Möchten Sie noch etwas bzgl. Ihres Privat- und Familienlebens ergänzen? VP: Nein. LA: Möchten Sie sonst noch etwas ausführen, wonach ich nicht konkret gefragt habe, nehmen Sie sich eine kurze Bedenkzeit. VP: Nein, ich konnte alles erwähnen. LA: Ausdrücklich wird festgehalten, dass Sie während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert waren, einen völlig normalen Eindruck machen, auf die Fragen klar und spontan antworten. Es ergaben sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen, dass Sie psychisch beeinträchtigt wäre. Möchten Sie dazu etwas anmerken? VP: Das stimmt, mir geht es gut. LA: Wie haben Sie rückblickend betrachtet den anwesenden Dolmetscher verstanden, gab es Verständigungsprobleme? VP: Sehr gut. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit Korrekturen, Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzunehmen, Einwendungen anzubringen oder gegebenenfalls rückzufragen. Mit seiner Unterschrift bestätigt der ASt., dass die Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben wurden. Der ASt. bestätigt auch, dass die Befragung in einer respektvollen und angenehmen Atmosphäre stattfand. LA: Möchten Sie noch etwas anführen oder richtigstellen? VP: Nein. LA: Letzte Frage, zu Ihren Fluchtgründen, weshalb haben Sie nicht einen Teil des Grundstücks bzgl. Abzahlung der Schulden verkauft? VP: Die Landwirtschaft gehört meinem Vater und meinem Bruder, der Onkel wollte das nicht, dass es verkauft wird. (…)“ Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er über kein Privat- und Familienleben in Österreich verfüge. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation und gehe keiner Beschäftigung nach. Er würde jedoch gerne arbeiten. Er habe keine Freunde oder Bekannte in Österreich. Er lebe mit einem Inder zusammen, welcher ihn unterstütze.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AslyG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG erlassen und weiters

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV und V).

Unter Spruchpunkt VI. wurde

§ 55

Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII). Unter Spruchpunkt VIII wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs.1 i

Vm. Abs. 2 Z6 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AslyG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier und römisch fünf). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben). Unter Spruchpunkt römisch acht wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z6 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kein Glaube geschenkt werde. Unabhängig davon sei der indische Staat ihm gegenüber schützfähig und schutzwillig und würde dem Beschwerdeführer zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen. Auch eine refoulmentschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären und privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde damit begründet, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten würden, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle und zudem das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen würde. Die Erlassung eines Einreiseverbotes

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG sei notwendig, da der Beschwerdeführer mittellos sei und durch die Stellung eines unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrags die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kein Glaube geschenkt werde. Unabhängig davon sei der indische Staat ihm gegenüber schützfähig und schutzwillig und würde dem Beschwerdeführer zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen. Auch eine refoulmentschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären und privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde damit begründet, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten würden, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle und zudem das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen würde. Die Erlassung eines Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG sei notwendig, da der Beschwerdeführer mittellos sei und durch die Stellung eines unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrags die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde und wiederholte die bereits im Verfahren getätigten Angaben. Zudem legte er eine Kopie der Sterbeurkunde seines Bruders vor und stellte den Beweisantrag auf Bestellung eines medizinischen Sachverständigen zur Erstellung von Befund und Gutachten hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Bruchverletzung am linken Bein. Hinsichtlich des über den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbots verwies der bevollmächtigte Vertreter auf den Beschluss des VfGH vom 04.10.2022, E 3763-3764/2021-
  2. Zudem wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Telangana und gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus an. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht die Sprachen Hindi, Telugu und Englisch, besuchte im Heimatland 12 Jahre die Grundschule und studierte Wirtschaft. Danach arbeitete er sieben Jahre auf der familieneigenen Landwirtschaft. Er ist verheiratet und hat zwei Söhne. Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit den Behörden im Heimatland. Er hat Indien aus wirtschaftlichen Motiven verlassen. Die erstmalig vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers – Bedrohung durch seinen Cousin - sind nicht glaubhaft und werden dem Verfahren nicht zu Grunde gelegt. Unabhängig davon kann der Beschwerdeführer aber bei einer Rückkehr zu seiner Familie in seinem Heimatort durch die staatlichen indischen Behörden Schutz erhalten und dort seine Grundbedürfnisse des Lebens decken. Alternativ kann er sich an einem anderen Ort in Indien neu ansiedeln und so einer Bedrohung durch seinen Cousin entgehen. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder Familienmitglieder in Österreich und spricht kein Deutsch. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation. Er nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Er wohnt bei einem indischen Bekannten, der ihn unterstützt. Der Beschwerdeführer hat keine österreichischen Freunde und ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist gesund und steht im erwerbsfähigen Alter. In Indien im Heimatort leben die Eltern des Beschwerdeführers, seine Ehegattin, seine beiden Söhne und ein Bruder. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt in Indien im Heimatort eine Landwirtschaft und ein Haus. Der Beschwerdeführer hat zurzeit keinen Kontakt mit seiner Familie in Indien, er kann jedoch jederzeit Kontakt mit diesen aufnehmen. 1.
  5. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt: Covid-19 Letzte Änderung: 08.03.2022 Während der zweiten Covid-19-Welle im April/Mai 2021 war das Gesundheitssystem vielerorts überlastet, es fehlte an Spitalsbetten und lebensnotwendigem Sauerstoff, viele Menschen starben vor den Eingängen der Spitäler, da sie nicht mehr versorgt werden konnten (ÖB 8.2021). Diese verheerende zweite Welle deckte die systemischen Schwächen der indischen Gesundheitsinfrastruktur und den falschen Umgang der Regierung mit der Pandemie auf. Die Behörden drohten mit Maßnahmen gegen Kritik an ihrer Vorgangsweise bei der Pandemie und unterdrückten angeblich Daten, um die Bedrohung durch die Pandemie herunterzuspielen. Als Indien mit einem enormen Anstieg der Todesfälle und Infektionen durch die zweite Covid-19-Welle zu kämpfen hatte, stoppte die Regierung alle Impfstoffexporte, was zu Engpässen in Ländern führte, die auf Covax angewiesen waren. Im September 2021 erklärte die Regierung, sie werde die Exporte wieder aufnehmen, unter anderem nach Bangladesch, Nepal und auf die Malediven (HRW 13.1.2022). Seit Mai 2021 ist die Zahl der gemeldeten Covid-19-Neuinfektionen kontinuierlich gesunken. Indien hat sein vorläufiges Impfziel mit knapp einer Milliarde verabreichten Dosen erreicht. Bislang haben über 70 Prozent der impfberechtigten Erwachsenen mindestens eine Impfdosis erhalten, etwa 30 Prozent der Impfberechtigten sind vollständig geimpft (BAMF 18.10.2021). Gegen regierungskritische Äußerungen im Zusammenhang mit Maßnahmen der Regierung im Umgang mit der Covid-19-Pandemie wird mittels aus der Kolonialzeit stammenden Gesetzen zur Staatsverhetzung und dem im Jahr 2000 erlassenen IT-Gesetz vorgegangen (FH 3.3.2021). Medienvertreter sehen aufgrund ihrer Berichterstattung über die Pandemie Drohungen, Verhaftungen, Strafverfahren oder körperlichen Angriffen durch Mobs oder die Polizei ausgesetzt (HRW 13.1.2021). Im Februar 2021 führte die Regierung neue Regeln ein, die es den Behörden erleichtern, Plattformen für soziale Medien zur Entfernung rechtswidriger Inhalte zu zwingen. Neben anderen Löschungen im Laufe des Jahres wurde Twitter angewiesen, Beiträge zu löschen, die den Umgang der Regierung mit der Covid-19-Pandemie kritisierten (FH 28.2.2022). Der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausenden Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinduistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner bis April 2021 knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen Regierung eine „praktizierte Sorglosigkeit“. Die Aussage der Regierungspartei BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundesstaat Assam, bei der verkündet wurde, „Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei“, wurde kritisiert (BAMF 3.5.2021; vgl. HO 28.4.2021).Der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausenden Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinduistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner bis April 2021 knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen Regierung eine „praktizierte Sorglosigkeit“. Die Aussage der Regierungspartei BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundesstaat Assam, bei der verkündet wurde, „Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei“, wurde kritisiert (BAMF 3.5.2021; vergleiche HO 28.4.2021). Die im Jahr 2020 wegen der Covid-19-Pandemie erfolgten Schließungen haben die Lebensgrundlage vor allem der durch das Kastensystem marginalisierten Gesellschaftsgruppen und besonders derjenigen von Frauen verschlechtert. Frauen sind unverhältnismäßig stark von Arbeitsplatzverlust betroffen gewesen. Laut einer Studie der Azim Premji Universität haben während des landesweiten Lockdowns von April bis Mai 2020 rund 100 Millionen Menschen ihren Arbeitsplatz verloren. Die meisten hatten allerdings im Juni 2020 ihre Arbeit wiederaufgenommen, während 15 Millionen bis Ende 2020 dauerhaft ohne Arbeit blieben. Von den erwerbstätigen Männern behielten 61 Prozent ihre Beschäftigung, während 7 Prozent ihren Arbeitsplatz dauerhaft verloren haben. Hingegen behielten nur 19 Prozent der erwerbstätigen Frauen ihre Beschäftigung, wobei 47 Prozent ihren Arbeitsplatz dauerhaft verloren haben. Fast die Hälfte der formell Angestellten wechselte in selbstständige (30 Prozent) oder informelle Beschäftigungsverhältnisse (19 Prozent). Die Auswirkungen der Arbeitsmarktlage habe besonders negative Folgen für die Ernährungssituation von Frauen aus den niedrigsten Kasten (Dalits) und für stammesangehörige Frauen (Adivasis) (BAMF 18.10.2021). Quellen: • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.5.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw18-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3 , Zugriff 7.5.2021 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.10.2021): Briefing Notes, https: //www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefi ngnotes-kw42-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , Zugriff 3.3.2022 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2046516.html , Zugriff 3.3.2022 • FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/do cument/2068733.html , Zugriff 3.3.2022 • HO - Heise Online (28.4.2021): Telepolis: Corona in Indien: Sorglosigkeit, Mutanten und himmelschreiende Ungleichheit, https://www.heise.de/tp/features/Corona-in-Indien-Sorglosigkeit-Mutant en-und-himmelschreiende-Ungleichheit-6030218.html , Zugriff 4.3.2022 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/do kument/2043608.html , Zugriff 18.1.2021 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/do cument/2066488.html , Zugriff 3.3.2022 • ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 08.03.2022 Der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist nach britischem Muster durchgesetzt. Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert (AA 22.9.2021), das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 3.3.2021). In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 22.9.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 22.9.2021). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 22.9.2021; vgl. FH 3.3.2021), und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen (FH 3.3.2021).(AA 22.9.2021), das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 3.3.2021). In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft, und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 22.9.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 22.9.2021). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 22.9.2021; vergleiche FH 3.3.2021), und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen (FH 3.3.2021). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen (USDOS 30.3.2021). Der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden aber durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 22.9.2021) z.B. bei Anwendung des Unlawful Activities Prevention Act (UAPA). Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Gerichte sind verpflichtet, Urteile öffentlich zu verkünden, und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 30.3.2021). Der Instanzenzug ist dreistufig (AA 22.9.2021). Das Justizsystem gliedert sich in: a) Supreme Court, das Oberste Gericht mit Sitz in Delhi. Es regelt als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten und ist auch Berufungsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. b) High Court bzw. das Obergericht besteht in jedem Unionsstaat. Es ist Kollegialgericht als Berufungsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen und führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates aus, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. c) Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und nach Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. d) Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche als auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 8.2021). Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden

CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt.

Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖBGerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908 aus 2002, geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden

CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt.

Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 8.2021). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 22.9.2021). Das System ist stark unterbesetzt und im Rückstand, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als es der eigentliche Strafrahmen es vorsehen würde (FH 3.3.2021). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei mit Todesstrafe bedrohten Delikten, soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge (AA 22.9.2021).Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Das System ist stark unterbesetzt und im Rückstand, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als es der eigentliche Strafrahmen es vorsehen würde (FH 3.3.2021). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei mit Todesstrafe bedrohten Delikten, soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge (AA 22.9.2021). Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Diese Fristen werden regelmäßig überschritten. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit (National Security Act, 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit (Jammu and Kashmir Public Safety Act, 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem bzw. zwei Jahren (in Fällen des Public Safety Act) ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden (AA 22.9.2021). Nach anderen Angaben erlaubt eine Reihe von Sicherheitsgesetzen die Inhaftierung ohne Anklage oder aufgrund von vage definierten Vergehen (FH 3.3.2021). Auch zur Zeugenvernehmung können

Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind nicht bekannt (AA 22.9.2021). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischem Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es ist nicht unüblich, dass Häftlinge misshandelt werden, in einigen Fällen sogar mit Todesfolge. Es kommt mitunter auch zu Folter (AA 22.9.2021). Indische Einzelpersonen - oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen - können sogenannte Rechtsstreitpetitionen von öffentlichem Interesse (Public Interest Litigation petitions / PIL) bei jedem Gericht einreichen, oder beim Obersten Bundesgericht, dem Supreme Court einbringen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern (CM 2.8.2017). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 3.3.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw% C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_I ndien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf , Zugriff 16.2.2022 • CM - CitizenMatters(2.8.2017): A guide to filinga Public Interest Litigation( PIL), http://citizenmatters.in/a-guide-to-filing-a-public-interest-litigation-pil-4539 , Zugriff 16.2.2022 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom House: Freedom in theWorld 2021 - India, https: //www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html , Zugriff 27.4.2021 • ÖB - ÖsterreichischeBotschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien • USDOS - US Department of State[USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on HumanRights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html , Zugriff 16.2.2022 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 08.03.2022 Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 12.2021) und untersteht den Bundesstaaten (AA 22.9.2021). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und die Bundesstaaten übergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 12.2021). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die „Beschützerin der Nation“, aber nur im militärischen Sinne (BICC 12.2021). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 22.9.2021; vgl. BICC 12.2021). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 12.2021).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die „Beschützerin der Nation“, aber nur im militärischen Sinne (BICC 12.2021). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 22.9.2021; vergleiche BICC 12.2021). Paramilitärischen Einheiten werden als Teil der Streitkräfte, vor allem bei internen Konflikten eingesetzt, so in Jammu und Kaschmir sowie in den nordöstlichen Bundesstaaten. Bei diesen Einsätzen kommt es oft zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen (BICC 12.2021). Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sogenannten Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 22.9.2021). Dazu zählen insbesondere: die National Security Guard (NSG), eine aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als „Black Cat“ bekannt; die Rashtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen; die Central Reserve Police Force (CRPF), eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze; die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz) als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesch und Myanmar, die auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt wird; die Assam Rifles, zuständig für die Grenzverteidigung im Nordosten; die Indo-Tibetan Border Police (ITBP); die Küstenwache; die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn; und die Central Industrial Security Force zum Werkschutz der Staatsbetriebe (ÖB 8.2021). Die Grenzspezialkräfte (Special Frontier Force) unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten im Grenzgebiet zu China eingesetzt werden. Sie agieren im Rahmen der Geheimdienste, des sogenannten Aufklärungsbüros (Intelligence Bureau - Inlandsgeheimdienst) und dem Forschungs- und Analyseflügel (Research and Analysis Wing - Auslandsgeheimdienst) (War Heros of India, 15.1.2017). Die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei ist in ganz Indien defizitär. Korruption und Übergriffe sind weit verbreitet. Im globalen Rechtsstaatsranking des World Justice Projects liegt Indien im Mittelfeld (Rang 69 von 128). Hier zeigt sich vor allem ein den Anforderungen an einen modernen Rechtsstaat nicht adäquater Ausbildungs- und Ausrüstungsstand der Polizei (AA 22.9.2021) sowie generell strukturelle Defizite (FH 3.3.2021). Dies schlägt sich in einem mangelhaften Vertrauen der Bevölkerung nieder (AA 22.9.2021; vgl. FH 3.3.2021) und hat damit auch mittelbar Auswirkungen auf andere Menschenrechtsbereiche, z. B. die Bereitschaft zu Strafanzeigen bei Menschenrechtsverstößen (AA 22.9.2021). Zudem gibt es häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (FH 3.3.2021). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 22.9.2021).Die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei ist in ganz Indien defizitär. Korruption und Übergriffe sind weit verbreitet. Im globalen Rechtsstaatsranking des World Justice Projects liegt Indien im Mittelfeld (Rang 69 von 128). Hier zeigt sich vor allem ein den Anforderungen an einen modernen Rechtsstaat nicht adäquater Ausbildungs- und Ausrüstungsstand der Polizei (AA 22.9.2021) sowie generell strukturelle Defizite (FH 3.3.2021). Dies schlägt sich in einem mangelhaften Vertrauen der Bevölkerung nieder (AA 22.9.2021; vergleiche FH 3.3.2021) und hat damit auch mittelbar Auswirkungen auf andere Menschenrechtsbereiche, z. B. die Bereitschaft zu Strafanzeigen bei Menschenrechtsverstößen (AA 22.9.2021). Zudem gibt es häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (FH 3.3.2021). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 22.9.2021). Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der Armed Forces Special Powers Act (AFSPA) zur Aufrechterhaltung von „Recht und Ordnung“ herangezogen (USDOS 30.3.2021). Das Gesetz gibt den Sicherheitskräften in „Unruhegebieten“ weitgehende Befugnisse zum Gebrauch von Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl (AA 22.9.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act, UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen im Zusammenhang mit Aufständen oder Terrorismus festzuhalten (USDOS 30.3.2021). Den Sicherheitskräften wird durch den Armed Forces (Special Powers) Act selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen (HRW 13.1.2022) weitgehende Immunität vor Strafverfolgung gewährt (AA 22.9.2021; vgl. FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Im Juli 2016 ließ das Oberste Gericht in einem Zwischenurteil zum AFSPA in Manipur erste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes erkennen. Der Schutz der Menschenrechte sei auch unter den Regelungen des AF-22.9.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Das Gesetz zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act, UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen im Zusammenhang mit Aufständen oder Terrorismus festzuhalten (USDOS 30.3.2021). Den Sicherheitskräften wird durch den Armed Forces (Special Powers) Act selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen (HRW 13.1.2022) weitgehende Immunität vor Strafverfolgung gewährt (AA 22.9.2021; vergleiche FH 3.3.2021, USDOS 30.3.2021). Im Juli 2016 ließ das Oberste Gericht in einem Zwischenurteil zum AFSPA in Manipur erste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes erkennen. Der Schutz der Menschenrechte sei auch unter den Regelungen des AF- SPA unbedingt zu gewährleisten. Das umstrittene Sonderermächtigungsgesetz wurde im April 2018 für den Bundesstaat Meghalaya aufgehoben, im Bundesstaat Arunachal Pradesh auf acht Polizeidistrikte beschränkt und ist seit April 2019 in drei weiteren Polizeidistrikten von Arunachal Pradesh teilweise aufgehoben. Unverändert in Kraft ist es in folgenden als Unruhegebiete geltenden Staaten: Assam, Nagaland sowie in Teilen von Manipur. Für den Bundesstaat Jammu und Kaschmir existiert eine eigene Fassung (AA 22.9.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw% C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_I ndien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf , Zugriff 04.02.

  1. • BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf , Zugriff 17.2.2022 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom House: Freedom in the World 2021 - India,https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html , Zugriff 17.2.2022 • ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021) Asylländerbericht Indien • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html , Zugriff 17.2.2022 • War Heros of India (15.1.2017): Special Forces of India Part 3: Special Frontier Force, https: //gallantryawardwinners.blogspot.com/2017/01/Special-Frontier-Force.html , Zugriff 17.2.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 08.03.2022 Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 22.9.2021). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 8.2021). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Es gibt glaubhafte Berichte über extralegale Tötungen (AA 22.9.2021). Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 12.2021). Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 22.9.2021). Während die Bürgerund Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche zu Tausenden Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 12.2021; vgl. USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021, ÖB 8.2021).Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche zu Tausenden Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 12.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021, FH 3.3.2021, ÖB 8.2021). Menschenrechtsprobleme umfassen unter anderem willkürliche Hinrichtungen, Verschleppung, Folter und Vergewaltigung, inhumane Behandlung oder Bestrafung, willkürliche Verhaftungen, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, Korruption auf allen Behördenebenen. Gesellschaftliche Gewalt auf der Grundlage von Konfession und Kaste gibt nach wie vor Anlass zur Sorge. Muslime und Dalit-Gruppen aus den unteren Kasten sind auch weiterhin am stärksten gefährdet (USDOS 30.3.2021). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tief verwurzelte soziale Praktiken, nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 22.9.2021). In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein (USDOS 10.6.2020), Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 30.3.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw% C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_I ndien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf , Zugriff 7.2.2022 • BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf , Zugriff 16.2.2022 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/doku ment/2046516.html , Zugriff 11.5.2021 • ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021: Asylländerbericht Indien • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html , Zugriff 11.5.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031372.html , Zugriff 22.7.2020 - Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 08.03.2022 Die Niederlassungsfreiheit (ÖB 8.2021) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 22.9.2021, ÖB 8.2021). Allerdings verlangen Zentralregierung und Regierungen von Bundesstaaten von indischen Staatsbürgern vor Reiseantritt spezielle Genehmigungen, wenn diese bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen betreten wollen (USDOS 30.3.2021) bzw. sind in manchen Grenzregionen Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig (ÖB 8.2021). Darüber hinaus wird von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Angehörige der Dalits berichtet. Auch sind die Regierungen der Bundesstaaten angewiesen, die Bewegungsfreiheit der Rohingya auf bestimmte Orte zu beschränken (USDOS 30.3.2021). Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut (ÖB 8.2021).Migration und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 22.9.2021, ÖB 8.2021). Allerdings verlangen Zentralregierung und Regierungen von Bundesstaaten von indischen Staatsbürgern vor Reiseantritt spezielle Genehmigungen, wenn diese bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen betreten wollen (USDOS 30.3.2021) bzw. sind in manchen Grenzregionen Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig (ÖB 8.2021). Darüber hinaus wird von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Angehörige der Dalits berichtet. Auch sind die Regierungen der Bundesstaaten angewiesen, die Bewegungsfreiheit der Rohingya auf bestimmte Orte zu beschränken (USDOS 30.3.2021). Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut (ÖB 8.2021). Die Regierung kann jedem Antragsteller per Gesetz die Ausstellung eines Reisepasses verweigern, wenn dieser außerhalb des Landes an Aktivitäten teilnimmt, welche für „die Souveränität und Integrität der Nation abträglich sind“. Der Trend, die Ausfertigung und Aktualisierung von Reisedokumenten für Bürger aus Jammu und Kaschmir zu verzögern, hält weiterhin an. Eine Bearbeitung kann bis zu zwei Jahre dauern. Berichten zufolge unterziehen die Behörden in Jammu und Kaschmir geborene Antragsteller - einschließlich der Kinder von dort stationierten Militäroffizieren - zusätzlichen Sicherheitsüberprüfungen, bevor sie entsprechende Reisedokumente ausstellen (USDOS 30.3.2021). Angesichts steigender Covid-19-Infektionszahlen können nächtliche Ausgangssperren oder Lockdowns in allen Städten/Bundesstaaten ohne lange Vorankündigung verhängt werden (BMEIA 15.2.2022). Zunehmend werden Ausgangssperren orts- und lageabhängig verhängt. Viele Bundesstaaten führen zudem oft kurzfristig Einreisebeschränkungen und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige einschränkende Maßnahmen ein. Das Verbindungsangebot des nationalen Eisenbahn- und Flugverkehrs ist gegenwärtig stark reduziert, die Einreise auf dem Landweg ist weiterhin nicht möglich (AA 15.2.2022). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem (DFAT 10.12.2020), sodass ein Großteil der Bevölkerung keinenAusweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich. Die Einführung der Aadhaar-Karte im Jahre 2009 hat hieran nichts geändert, da die Registrierung nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgt (AA 22.9.2021). In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten (high profile persons) können einer Verfolgung nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen (low profile persons) (ÖB 8.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.2.2022): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID19-bedingte Reisewarnung) (gültig seit 11.2.2022), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenp olitik/laender/indien-node/indiensicherheit/205998 , Zugriff 15.2.2022 • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw% C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_I ndien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf , Zugriff 15.2.2022 • BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (15.2.2022): Indien (Republik Indien) - Aktuelle Hinweise (unverändert gültig seit: 11.2.2022), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/indien/ , Zugriff 15.2.2022 • DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf , Zugriff 22.3.2021 • ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html , Zugriff 30.4.2021 Meldewesen Letzte Änderung: 08.03.2022 Noch gibt es in Indien kein nationales Melderegister bzw. Staatsbürgerschaftsregister (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021, DFAT 10.12.2021) und auch kein zentralisiertes Strafregister (AA 22.9.2021). Allerdings besteht für alle Einwohner (auch ausländische Staatsbürger) die freiwillige Möglichkeit, sich umfassend mittels Aadhaar (12-stellige, individuelle Nummer) registrieren zu lassen (ÖB 8.2021). Als Sicherheitsmaßnahme für die Registrierung dienen ein digitales Foto, Fingerabdrücke aller 10 Finger sowie ein Irisscan. Mittels Aadhaar ist es dann möglich, Sozialleistungen von der öffentlichen Hand zu erhalten. Aufgrund der umfangreichen Sicherheitsmaßnahmen ist das System relativ fälschungssicher. Mittlerweile wurden über 1,2 Milliarden Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB 8.2021). Flüchtlinge sind von dieser Möglichkeit jedoch ausgeschlossen (USDOS8.2021; vergleiche AA 22.9.2021, DFAT 10.12.2021) und auch kein zentralisiertes Strafregister (AA 22.9.2021). Allerdings besteht für alle Einwohner (auch ausländische Staatsbürger) die freiwillige Möglichkeit, sich umfassend mittels Aadhaar (12-stellige, individuelle Nummer) registrieren zu lassen (ÖB 8.2021). Als Sicherheitsmaßnahme für die Registrierung dienen ein digitales Foto, Fingerabdrücke aller 10 Finger sowie ein Irisscan. Mittels Aadhaar ist es dann möglich, Sozialleistungen von der öffentlichen Hand zu erhalten. Aufgrund der umfangreichen Sicherheitsmaßnahmen ist das System relativ fälschungssicher. Mittlerweile wurden über 1,2 Milliarden Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB 8.2021). Flüchtlinge sind von dieser Möglichkeit jedoch ausgeschlossen (USDOS 30.3.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw% C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_I ndien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf , Zugriff 4.2.2022 • DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf , Zugriff 22.3.2021 • ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html , Zugriff 28.4.2021 Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung: 08.03.2022 Die Anzahl jener Personen, die in Indien unter der absoluten Armutsgrenze (1,90 US-Dollar/Tag Kaufkraft) leben, konnte zwischen 2012 und 2019 von 256 Millionen auf 76 Millionen reduziert werden, stieg jedoch im Zuge der Covid-19-Krise im Jahr 2020 wieder auf 134 Millionen an und soll im Jahr 2021 auf 150 Millionen klettern (ÖB 8.2021). Im Geschäftsjahr 2020/21 (
  2. April 2020 bis
  3. März 2021) brach Indiens BIP-Wachstum mit einem Minus von sieben bis neun Prozent deutlich ein. Der massivste Wachstumsrückgang seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1947 verdeutlicht die Auswirkungen der strengen Lockdown-Maßnahmen im Jahr 2020 (WKO 10.2021; vgl. TIE 26.1.2021). Ab Oktober 2020 konnte wieder ein starker Wachstumsanstieg verzeichnet werden und für das laufende Wirtschaftsjahr rechnet man wieder mit einem Wachstum von 8,2 Prozent. Die Investitionsförderungsprogramme der Regierung und die Erleichterung der Vergabebedingungen für Investitionskredite haben sehr wesentlich zum Wiederanspringen der Konjunktur beigetragen (WKO 10.2021).Im Geschäftsjahr 2020/21 (
  4. April 2020 bis
  5. März 2021) brach Indiens BIP-Wachstum mit einem Minus von sieben bis neun Prozent deutlich ein. Der massivste Wachstumsrückgang seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1947 verdeutlicht die Auswirkungen der strengen Lockdown-Maßnahmen im Jahr 2020 (WKO 10.2021; vergleiche TIE 26.1.2021). Ab Oktober 2020 konnte wieder ein starker Wachstumsanstieg verzeichnet werden und für das laufende Wirtschaftsjahr rechnet man wieder mit einem Wachstum von 8,2 Prozent. Die Investitionsförderungsprogramme der Regierung und die Erleichterung der Vergabebedingungen für Investitionskredite haben sehr wesentlich zum Wiederanspringen der Konjunktur beigetragen (WKO 10.2021). Der indische Arbeitsmarkt wird durch den informellen Sektor dominiert. Er umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung des Staates. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelte Arbeitsverhältnisse. Annähernd 90 Prozent der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wiemann 2019; vgl. AAAI 8.2020). 80 Prozent der Arbeiterschaft im informellen Sektor hatten während des Lockdowns 2020 ihre Arbeit verlorenDer indische Arbeitsmarkt wird durch den informellen Sektor dominiert. Er umfasst Familien- und Kleinbetriebe der Landwirtschaft, des produzierenden Gewerbes sowie des Dienstleistungsbereichs und unterliegt keiner Kontrolle oder Besteuerung des Staates. Infolgedessen bestehen in diesem Bereich keine rechtsverbindlichen Bestimmungen oder formal geregelte Arbeitsverhältnisse. Annähernd 90 Prozent der Beschäftigten werden dem informellen Sektor zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (Wiemann 2019; vergleiche AAAI 8.2020). 80 Prozent der Arbeiterschaft im informellen Sektor hatten während des Lockdowns 2020 ihre Arbeit verloren (AAAI 8.2020). Arbeitssuchende registrieren sich selbstständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert, sobald eine geeignete Stelle frei ist (IOM 2021; vgl. PIB 23.7.2018). Einige Bundesstaaten geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei(AAAI 8.2020). Arbeitssuchende registrieren sich selbstständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert, sobald eine geeignete Stelle frei ist (IOM 2021; vergleiche PIB 23.7.2018). Einige Bundesstaaten geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (IOM 2021). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz (AA 22.9.2021). Nach anderen Angaben betreibt die Regierung eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (IOM 2021). Ein Programm, demzufolge 800 Millionen Menschen gratis Lebensmittelrationen erhalten (also etwa zwei Drittel der Bevölkerung) wurde bis November 2020 verlängert und im April 2021 im Zuge der zweiten Covid-19-Welle wieder in Kraft gesetzt. Die Ausmaße dieses Programms verdeutlichen, wie hart Indien von der Covid-19-Krise und dem damit verbundenen Einbruch der Wirtschaft betroffen ist (ÖB 8.2021). Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt (ORF 27.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. Später wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittelsAadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine AadhaarKarte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist (BBCAls Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt (ORF 27.9.2018; vergleiche DFAT 10.12.2020). Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. Später wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittelsAadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Um eine AadhaarKarte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, wodurch sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere zugänglich ist (BBC 26.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020).26.9.2018; vergleiche DFAT 10.12.2020). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw% C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_I ndien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf , Zugriff am 25.2.2022 • AAAI - Action Aid Association (India) (8.2020): Workers in the Time of Covid-19, https://www.acti onaidindia.org/wp-content/uploads/2020/08/Workers-in-the-time-of-Covid-19_ebook1.pdf , Zugriff 25.2.2022 • BBC - British Broadcasting Corporation (26.9.2018): Aadhaar: India top court upholds world’s largest biometric scheme, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-44777787 , Zugriff 17.1.2019 • DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf , Zugriff 7.5.2021 • IOM - Internationale Organisation für Migration / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland]

(2021): Länderinformationsblatt Indien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CF S_2021_India_DE.pdf , Zugriff am 25.2.2022 • ORF - Österreichischer Rundfunk (27.9.2018): Indiens Form der digitalen Überwachung, https: //orf.at/stories/3035121/ , Zugriff 17.1.2019 • ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien • PIB - Press Information Bureau Government of India Ministry of Labour & Employment [Indien] (23.7.2018): Modernisation of Employment Exchanges, http://pib.nic.in/newsite/PrintRelease.as px?relid=180854 , Zugriff 13.3.2020 • TIE - The Indian Express (26.1.2021): Indian economy estimated to contract by 9.6% in 2020, grow at 7.3% in 2021: UN, https://indianexpress.com/article/business/economy/indian-economy-esti mated-to-contract-by-9-6-per-cent-in-2020-grow-at-7-3-per-cent-in-2021-un-7162196 /, Zugriff 7.5.2021 • Wiemann, Kristina N.
(2019): Qualifizierungspraxis deutscher Produktionsunternehmen in China, Indien und Mexiko: Eine Analyse der Übertragbarkeit dualer Ausbildungsansätze. Springer Verlag. Seite 201 • WKO - Wirtschaftskammer Österreich / Außenwirtschaft Austria (10.2021): Wirtschaftsbericht Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf , Zugriff 25.2.2022 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 08.03.2022 Indiens Gesundheitssystem steht bedingt durch einen akuten Mangel an Infrastruktur und an qualifiziertem Personal vor einer Reihe von Herausforderungen. Artikel 47 der Verfassung überträgt den Bundesstaaten die Verantwortung für die Anhebung des Ernährungs- und Lebensstandards sowie für die Verbesserung der öffentlichen Gesundheit. Infolgedessen besteht eine große Diskrepanz zwischen den Leistungen des Gesundheitssektors der einzelnen Bundesstaaten, wie auch zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (DFAT 10.12.2020). Zudem genießen die privaten Gesundheitsträger wegen fortschrittlicherer Infrastruktur und qualifizierterem Personal einen besseren Ruf, ein Großteil der Bevölkerung kann sich diesen aber nicht leisten (ÖB 8.2021). In allen größeren Städten gibt es Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich (ÖB 8.2021). Es gibt Gemeindegesundheitszentren und spezialisierte Kliniken. Diese sind für alle möglichen generellen Gesundheitsfragen ausgestattet und bilden die Basis des Gesundheitswesens in städtischen Gegenden. Sie werden von der Regierung betrieben und nehmen auf Empfehlung der Ersteinrichtungen Patienten auf. Jede dieser Einrichtungen ist für 120.000 Menschen aus städtischen bzw. 80.000 Patienten aus abgeschiedenen Orten zuständig. Für weitere Behandlungen können Patienten von den Gemeindegesundheitszentren zu Allgemeinkrankenhäusern transferiert werden. Die Zentren besitzen daher auch die Funktion einer Erstüberweisungseinrichtung. Seit 2017 sind landesweit funktionierende 5.624 Gemeindegesundheitszentren verfügbar. Staatliche Gesundheitszentren bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Dies sind meist Ein-Personen-Kliniken, die auch kleine Operationen anbieten. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Insgesamt gibt es mehr als 25.650 solcher Kliniken in Indien. 60 Prozent dieser Kliniken werden lediglich von nur einem Arzt betrieben. Einige Zentren besitzen spezielle Schwerpunkte, darunter Programme zu Kinder-Schutzimpfungen, Seuchenbekämpfung, Verhütung, Schwangerschaft und bestimmte Notfälle. Die Zentralregierung in Neu Delhi betreibt auch 189 Aam Aadmi Mohalla-Kliniken für die medizinische Grundversorgung (IOM 2021). Private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten europäische Standards. Im wirtschaftlich starken Punjab und in Neu Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 22.9.2021). Darüber hinaus gibt es viele weitere Institutionen, die bezahlbare Behandlungen anbieten (IOM 2021). Für 10.000 Inder stehen 0,8 praktizierende Ärzte (StBA 16.12.2020) und 0,5 Klinikbetten je tausend Einwohnern zur Verfügung (StBA 16.12.2020; vgl. GTAI 23.4.2020). Zwölf indische Bundesstaaten (Bihar, Jharkhand, Gujarat, Uttar Pradesh, Andhra Pradesh, Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Haryana, Maharashtra, Odisha, Assam und Manipur), in denen etwa 70 Prozent der gesamten Bevölkerung leben, verfügen über weniger als den nationalen Durchschnitt von 55 öffentlichen Krankenhausbetten pro 100.000 Einwohner (DFAT 10.12.2020).Für 10.000 Inder stehen 0,8 praktizierende Ärzte (StBA 16.12.2020) und 0,5 Klinikbetten je tausend Einwohnern zur Verfügung (StBA 16.12.2020; vergleiche GTAI 23.4.2020). Zwölf indische Bundesstaaten (Bihar, Jharkhand, Gujarat, Uttar Pradesh, Andhra Pradesh, Chhattisgarh, Madhya Pradesh, Haryana, Maharashtra, Odisha, Assam und Manipur), in denen etwa 70 Prozent der gesamten Bevölkerung leben, verfügen über weniger als den nationalen Durchschnitt von 55 öffentlichen Krankenhausbetten pro 100.000 Einwohner (DFAT 10.12.2020). Eine gesundheitliche Minimalversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt (ÖB 8.2021; vgl. IOM 2021). Sie ist aber durchwegs unzureichend (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021).8.2021; vergleiche IOM 2021). Sie ist aber durchwegs unzureichend (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Eine private Gesundheitsversorgung ist vergleichbar teuer und die Patienten müssen einen Großteil der Kosten selber zahlen (IOM 2021). Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personalausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN). Die staatliche Krankenversicherung erfasst nur indische Staatsbürger unterhalb der Armutsgrenze. Für den Rest der Bevölkerung ist eine beitragspflichtige Krankenversicherung durch verschiedene private und staatliche Firmen zu unterschiedlichen Konditionen gegeben. Bekannte Versicherer sind General Insurance, Bharti AAA, HDFC ERGO, Bajaj, Religare, Apollo Munich, New India Assurance, Max Bupa etc. (IOM 2021). Für den (relativ geringen) Teil der Bevölkerung, welcher sich in einem formellen Arbeitsverhältnis befindet, besteht das Konzept der sozialen Absicherung aus Beitragszahlungen in staatliche Kassen sowie einer Anzahl von - vom Arbeitgeber zu entrichtenden – diversen Pauschalbeträgen. Abgedeckt werden dadurch Zahlungen für Renten, Krankenversicherung, Mutterkarenz sowie Abfindungen für Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit. Im September 2019 wurde mit der Einführung des indienweiten Pradhan Mantri Jan Arogya Abhiyaan begonnen (auch „Modicare“ genannt), einer Krankenversicherung, die insgesamt 500 Millionen Staatsbürger umfassen soll, welche sich ansonsten keine Krankenversicherung leisten können. Diese Krankenversicherung deckt die wichtigsten Risiken und Kosten ab. Dazu kommen noch verschiedene öffentliche Krankenversicherungen in einzelnen Unionsstaaten mit unterschiedlichem Empfänger- und Leistungsumfang (ÖB 8.2021). Nach einer verheerenden zweiten Covid-19-Welle (Höhepunkt im April 2021), welche auch für internationale Schlagzeilen sorgte, verfügte die Regierung praktisch ein Exportverbot von in Indien hergestellten Covid-19-Impfstoffen. Ende September 2021 wurde angekündigt, dieses bald wieder aufzuheben. Dies hängt mit dem fortschreitenden Impferfolg Indiens zusammen. Per Ende September waren 70 Prozent der indischen Bevölkerung mindestens einmal geimpft. Das Serum Institute of India ist der größte Lieferant des weltweiten Covax-Verteilungssystems (WKO 10.2021). In Indien sind fast alle gängigen Medikamente (meist als Generika westlicher Produkte) auf dem Markt erhältlich (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021), die Kosten für die notwendigsten Medikamente werden staatlich kontrolliert. Apotheken sind zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden (IOM 2021). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 22.9.2021).Markt erhältlich (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021), die Kosten für die notwendigsten Medikamente werden staatlich kontrolliert. Apotheken sind zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden (IOM 2021). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 22.9.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw% C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_I ndien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf , Zugriff 24.2.2022 • DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf , Zugriff 24.2.2022 • GTAI - German Trade and Invest [Deutschland] (23.4.2020): Covid-19: Gesundheitswesen in Indien, https://www.gtai.de/gtai-de/trade/specials/special/indien/covid-19-gesundheitswesen-in-indien-23 4420 , Zugriff 15.5.2020 • IOM - Internationale Organisation für Migration / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland]
(2021): Länderinformationsblatt Indien 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CF S_2021_India_DE.pdf , Zugriff 24.2.2022 • StBA - Statistisches Bundesamt [Deutschland] (16.12.2020): Indien: Statistisches Länderprofil, https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Internationales/Laenderprofile/indien.p df?__blob=publicationFile , Zugriff 7.5.2021 • ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien • WKO - Wirtschaftskammer Österreich / Außenwirtschaft Austria (10.2021): Wirtschaftsbericht Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/indien-wirtschaftsbericht.pdf , Zugriff 24.2.2022 Rückkehr Letzte Änderung: 08.03.2022 Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 22.9.2021; vgl. DFAT 10.12.2020). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und einer gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021).Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung (AA 22.9.2021; vergleiche DFAT 10.12.2020). Abgeschobene erfahren bei der Rückkehr nach Indien von den Behörden grundsätzlich keine nachteiligen Konsequenzen, abgesehen von einer Prüfung der Papiere und einer gelegentlichen Befragung durch die Sicherheitsbehörden. Gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützt haben, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt, sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, welche die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der indischen Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese ihre Strafe bereits verbüßt haben. Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, Kaschmiris) werden von indischer Seite beobachtet und registriert (ÖB 8.2021). Indien verfügt über kein zentrales Meldesystem, das es der Behörde ermöglicht, den Aufenthaltsort von Einwohnern im eigenen Bundesstaat zu überprüfen, geschweige denn in einem der anderen Bundesstaaten oder Unionsterritorien (DFAT 10.12.2020). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder von Bekannten angewiesen (ÖB 8.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw% C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_I ndien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf , Zugriff 11.2.2022 • DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf , Zugriff 22.3.2021 • ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien Dokumente Letzte Änderung: 08.03.2022 Der Zugang zu gefälschten Dokumenten oder echten Dokumenten falschen Inhalts ist leicht (AA 22.9.2021; vgl. DFAT 10.12.2020). Gegen entsprechende Zahlungen sind viele Dokumente zu erhalten. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Hinzu kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Eine Überprüfung wird zusätzlich dadurch erschwert, dass die indischen Behörden sowie die weiteren Beteiligten nur zögerlich oder überhaupt nicht kooperieren. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021).(AA 22.9.2021; vergleiche DFAT 10.12.2020). Gegen entsprechende Zahlungen sind viele Dokumente zu erhalten. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Hinzu kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Eine Überprüfung wird zusätzlich dadurch erschwert, dass die indischen Behörden sowie die weiteren Beteiligten nur zögerlich oder überhaupt nicht kooperieren. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Echte Dokumente unwahren Inhalts sind problemlos (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit) erhältlich. Bei Personenstandsurkunden handelt es sich dabei um echte Urkunden falschen Inhalts, bei Gerichtsentscheidungen (z.B. Scheidung, Sorge) um echte Urteile, die jedoch aufgrund erfundener Sachverhalte und ohne Einhaltung grundlegender Verfahrenserfordernisse (rechtliches Gehör, Interessenabwägung, Begründung) ergehen. (AA 22.9.2021). Die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten gestaltet sich als schwierig. So besteht etwa zwischen zahlreichen Personen aus dem Punjab, Delhi und Haryana eine Namensidentität, sodass die Zuordnung eines Haftbefehls häufig problematisch ist. Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist „Singh“ (Löwe), der aller weiblichen Sikhs „Kaur“ (Prinzessin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und der Name der Eltern sind daher für die eindeutige Zuordnung unerlässlich (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021).Echte Dokumente unwahren Inhalts sind problemlos (gegen entsprechende Zahlungen oder als Gefälligkeit) erhältlich. Bei Personenstandsurkunden handelt es sich dabei um echte Urkunden falschen Inhalts, bei Gerichtsentscheidungen (z.B. Scheidung, Sorge) um echte Urteile, die jedoch aufgrund erfundener Sachverhalte und ohne Einhaltung grundlegender Verfahrenserfordernisse (rechtliches Gehör, Interessenabwägung, Begründung) ergehen. (AA 22.9.2021). Die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten gestaltet sich als schwierig. So besteht etwa zwischen zahlreichen Personen aus dem Punjab, Delhi und Haryana eine Namensidentität, sodass die Zuordnung eines Haftbefehls häufig problematisch ist. Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist „Singh“ (Löwe), der aller weiblichen Sikhs „Kaur“ (Prinzessin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und der Name der Eltern sind daher für die eindeutige Zuordnung unerlässlich (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Zugang zu gefälschten Dokumenten: In der Vergangenheit haben sich Dokumente im Zusammenhang mit Strafsachen und Fahndung sowie dazugehörige eidesstattliche Versicherungen (affidavits) auch als falsch oder gefälscht herausgestellt. Die Überprüfung der Echtheit von Haftbefehlen gestaltet sich schwierig. Vorgelegte Dokumente (Warrant of Arrest, First Investigation Report - FIR, Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, „affidavits“ von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung häufig als gefälscht heraus. Überprüfungen im Asylverfahren ergeben häufig, dass weder der Sachvortrag noch die Identität des Betreffenden bestätigt werden kann (AA 22.9.2021). Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt (ORF 27.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich. Die Verwendung biometrischer Daten, einschließlich Gesichtsauthentifizierung, Iris und Fingerabdruck, soll die doppelte Vergabe an ein und dieselbe Person reduzieren oder verhindern. Während es möglich sein kann, eine Aadhaar-Karte unter falschem Namen zu erhalten, ist es weniger wahrscheinlich, dass eine Person mit denselben biometrischen Daten eine zweite Aadhaar-Karte unter einem anderen Namen erhalten kann (DFAT 10.12.2020). Aadhaar stellt für den Großteil der Bevölkerung den einzigen Zugang zu einem staatlich anerkannten Ausweis dar. Diejenigen, die sich bei Aadhaar angemeldet haben, erhielten nach der Übermittlung ihrer Fingerabdrücke und eines Netzhautcans eine eindeutige zwölfstellige Identifikationsnummer (BBC 26.9.2018; vgl. DFAT 10.12.2020).Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 rund 1,2 Milliarden indischer Bürger eine Aadhaar-ID ausgestellt (ORF 27.9.2018; vergleiche DFAT 10.12.2020). Um eine Aadhaar-Karte zu erhalten, sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich. Die Verwendung biometrischer Daten, einschließlich Gesichtsauthentifizierung, Iris und Fingerabdruck, soll die doppelte Vergabe an ein und dieselbe Person reduzieren oder verhindern. Während es möglich sein kann, eine Aadhaar-Karte unter falschem Namen zu erhalten, ist es weniger wahrscheinlich, dass eine Person mit denselben biometrischen Daten eine zweite Aadhaar-Karte unter einem anderen Namen erhalten kann (DFAT 10.12.2020). Aadhaar stellt für den Großteil der Bevölkerung den einzigen Zugang zu einem staatlich anerkannten Ausweis dar. Diejenigen, die sich bei Aadhaar angemeldet haben, erhielten nach der Übermittlung ihrer Fingerabdrücke und eines Netzhautcans eine eindeutige zwölfstellige Identifikationsnummer (BBC 26.9.2018; vergleiche DFAT 10.12.2020). In manchen Bundesstaaten ist die Verifikation von Strafverfahren anhand der FIR-Nummer (Aktenzeichen der Anzeige bzw. des Strafverfahrens) online möglich. Beschuldigte in Strafverfahren verfügen regelmäßig über die Aktenzeichen der Polizei oder des Strafgerichts, da diese den Betroffenen formell an die Wohnadresse zugestellt werden (AA 22.9.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw% C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_I ndien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf , Zugriff 11.2.2022 • BBC - British Broadcasting Corporation (26.9.2018): Aadhaar: India top court upholds world’s largest biometric scheme, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-44777787 , Zugriff 17.1.2019 • DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf , Zugriff 22.3.2021 • ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien • ORF - Österreichischer Rundfunk (27.9.2018): Indiens Form der digitalen Überwachung, https: //orf.at/stories/3035121/ , Zugriff 17.1.2019
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Mangels Vorlage eines unbedenklichen, nationalen Identitätsdokumentes steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit und seine Herkunft erscheinen aufgrund seiner Sprach-und Ortskenntnisse glaubhaft. Die Feststelllungen zur Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers, zur seiner schulischen und universitären Ausbildung, zu seiner Arbeitserfahrung und zu seinen familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat, sowie die Feststelllungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten hat, kein Deutsch spricht, keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht am gesellschaftlichen Leben teilnimmt, nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation ist, keine österreichischen Freunde hat, mit einem indischen Bekannten zusammenlebt und gesund ist, beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.08.2022 und in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.12.
  3. Dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt und strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem und ins österreichische Strafregister. Dass der Beschwerdeführer in Indien keine Probleme mit den Behörden hatte, ergibt sich aus seinen Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wo er dezidiert ausführte, dass er in Indien keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Behörden habe und auch kein Haftbefehl gegen ihn bestehe (siehe Einvernahmeprotokoll Seite 31). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ergibt sich aus seinen ausdrücklichen Angaben im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wo er ausführte, dass er Indien verlassen habe, um in Deutschland zu arbeiten. Er habe in Indien keine Zukunft und keine Arbeit (siehe Einvernahmeprotokoll der Erstbefragung, Seite 4 und 6). Im Falle einer Rückkehr fürchte er lediglich „Armut“. Auch bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an, dass es in Indien keine Arbeit gebe und er deswegen hier sei (siehe AS 32) sowie, dass er in Österreich einer Arbeit nachgehen möchte (siehe AS 33), was eindeutig darauf schließen lässt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland tatsächlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat. Zum erstmaligen Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wonach seine beiden Brüder und er von einem Cousin Geld ausgeliehen hätten, es zu einer Schlägerei gekommen sei, da sie das Geld nicht zurückbezahlen hätten können und ein Bruder bei der Schlägerei getötet worden sei bzw. er selbst geschlagen und ihm sein Bein gebrochen worden sei, weshalb er ausgereist sei, ist auszuführen, dass es für das Bundesverwaltungsgericht – wie auch für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – keineswegs nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführe die diesbezüglichen Probleme bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte. Dazu ist anzumerken, dass zwar seitens des Gerichts nicht verkannt wird, dass die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht der ausschöpfenden Darstellung der Fluchtgründe gewidmet ist, doch sollte das zentrale Fluchtvorbringen jedenfalls in seinen Wesenszügen angeführt werden. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zwar in ständiger Rechtsprechung in Betrachtung der Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG, dass die Annahme, ein Asylwerber werde immer alles, was zur Asylgewährung führen könnte, bereits in der Erstbefragung vorbringen, nicht gerechtfertigt sei (vgl. VwGH 16.07.2022, Ra 2019/19/0419), sieht es aber nicht als unzulässig an, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Es kann somit kein Zweifel daran bestehen, dass eine derart gravierende Steigerung des Fluchtvorbringens, wie vorliegend, beweiswürdigend verwertet werden darf und zu verwerten ist, zumal kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Probleme mit keinem Wort im Rahmen der Erstbefragung erwähnt hat, sondern ausschließlich wirtschaftliche Gründe vorgebracht hat, die ihn veranlasst haben, Indien zu verlassen.Zum erstmaligen Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wonach seine beiden Brüder und er von einem Cousin Geld ausgeliehen hätten, es zu einer Schlägerei gekommen sei, da sie das Geld nicht zurückbezahlen hätten können und ein Bruder bei der Schlägerei getötet worden sei bzw. er selbst geschlagen und ihm sein Bein gebrochen worden sei, weshalb er ausgereist sei, ist auszuführen, dass es für das Bundesverwaltungsgericht – wie auch für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – keineswegs nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführe die diesbezüglichen Probleme bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte. Dazu ist anzumerken, dass zwar seitens des Gerichts nicht verkannt wird, dass die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht der ausschöpfenden Darstellung der Fluchtgründe gewidmet ist, doch sollte das zentrale Fluchtvorbringen jedenfalls in seinen Wesenszügen angeführt werden. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert zwar in ständiger Rechtsprechung in Betrachtung der Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG, dass die Annahme, ein Asylwerber werde immer alles, was zur Asylgewährung führen könnte, bereits in der Erstbefragung vorbringen, nicht gerechtfertigt sei vergleiche VwGH 16.07.2022, Ra 2019/19/0419), sieht es aber nicht als unzulässig an, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Es kann somit kein Zweifel daran bestehen, dass eine derart gravierende Steigerung des Fluchtvorbringens, wie vorliegend, beweiswürdigend verwertet werden darf und zu verwerten ist, zumal kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Probleme mit keinem Wort im Rahmen der Erstbefragung erwähnt hat, sondern ausschließlich wirtschaftliche Gründe vorgebracht hat, die ihn veranlasst haben, Indien zu verlassen. Unabhängig davon war der Beschwerdeführer aber im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht in der Lage, die Rahmenumstände und die diesbezüglich erstmalig vorgebrachten Fluchtgründe nachvollziehbar und detailliert zu schildern. Die Darlegung des Beschwerdeführers begrenzte sich lediglich auf einen Vorfall, welcher vom Beschwerdeführer nur völlig vage und oberflächlich geschildert wurde. Auch waren die Angaben des Beschwerdeführers rund um die Finanzierung, dem übertriebenen Grundstückswert, dem Ernteertrag und der Ermordung seines Bruders äußerst lapidar und nicht nachvollziehbar, weshalb die diesbezüglichen Angaben als nicht glaubhaft einzustufen waren. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese Gründe mit keinem Wort im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erwähnte. Auch die Verweigerung der Kontaktaufnahme mit seinem Bruder in Indien im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zeigt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht an der Mitwirkung am Verfahren interessiert ist und hat er stattdessen lediglich eine dritte Person angerufen, welche aber nichts mit dem Verfahren zu tun hat bzw. hatte. Auch eine diesbezügliche Anzeige, welche laut Angaben der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorliegen würde, hat der Beschwerdeführer nicht in Vorlage bringen können. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde lediglich in Kopie vorgelegte Sterbeurkunde eines Bruders von ihm vermag auch zu keinem anderen Ergebnis des Verfahrens zu führen, da daraus lediglich ersichtlich ist, dass der Bruder des Beschwerdeführers am 05.11.2021 verstorben ist. Aus welchem Grund der Bruder des Beschwerdeführers verstorben ist bzw. ob und von wem er ermordet wurde, lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Da sohin das erstmalig vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebrachte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft war, war dem Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters in der Beschwerde auf Bestellung eines medizinischen Sachverständigen zur Erstellung von Befund und Gutachten hinsichtlich der behaupteten Bruchverletzung am linken Bein des Beschwerdeführers nicht nachzukommen. Darüber hinaus würde sich – wie im Bescheid zu Recht angeführt – auch bei Wahrunterstellung der Bedrohungsbehauptungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen über die Lage in seinem Herkunftsstaat daraus keine ernsthafte Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer ableiten lassen. Auch wenn den Länderberichten Defizite im Polizei- und Gerichtswesen – insbesondere Korruptionsanfälligkeit und überlange Verfahren – zu entnehmen sind, so kann doch nicht gesagt werden, dass der indische Staat in Bezug auf die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung schutzunwillig oder schutzunfähig wäre. Dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise zudem versucht hat, die Polizei einzuschalten, hat er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht angegeben. Aus den Länderberichten ergibt sich zudem deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Es kann grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedelung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Staatsangehörige und diese besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Der Beschwerdeführer würde daher auch bei Zugrundelegung seiner Angaben über eine Bedrohungssituation die Möglichkeit haben, vor einer Verfolgung von dieser Seite durch Niederlassung außerhalb seiner unmittelbaren Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Dies erscheint für den jungen, gesunden, überdurchschnittlich gebildeten und arbeitsfähigen Beschwerdeführer zumutbar, zumal er seinen Lebensunterhalt auch durch Gelegenheitsarbeiten und nötigenfalls die finanzielle Unterstützung seiner in Indien lebenden Eltern sichern und dadurch ein Leben wie andere Landsleute auch führen könnte. 2.
  4. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichten, die dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben.
  5. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

§ 3Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann („innerstaatliche Fluchtalternative“). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „inländischen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann („innerstaatliche Fluchtalternative“). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer „inländischen Flucht- oder Schutzalternative“ (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht“ (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewil

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