Obsah (11)
§§ 9Art. 133§ 13§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 63§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2023 GeschäftszahlW173 2263586-1 Spruch, W173 2263586-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margi
§§ 9Abs. 1, 17 und 28 Abs. 1 Vw
GVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraphen 9, Absatz eins, 17 und 28 Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Herr XXXX , geb. am XXXX , serbischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich (in der Folge Beschwerdeführer) ist seit 29.09.2014 Inhaber eines Behindertenpasses. Seit 02.02.2021 hat er einen Gesamtgrad der Behinderung von 80 % und verfügt über die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.
- Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich (in der Folge Beschwerdeführer) ist seit 29.09.2014 Inhaber eines Behindertenpasses. Seit 02.02.2021 hat er einen Gesamtgrad der Behinderung von 80 % und verfügt über die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“.
- Der Beschwerdeführer stellte am 17.08.2022 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Er legte medizinische Unterlagen vor.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde) holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers stellte die beauftragte medizinische Sachverständige, Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, im Gutachten vom 13.10.2022 fest, dass eine dialysepflichtige Nierenerkrankung unter Einhaltung der angeführten Therapie mit stabilem Verlauf vorliegt, wobei eine Nierentransplantation geplant ist. Darüber hinaus besteht eine koronare Herzerkrankung, die nach den vorliegenden Befunden kardiorespiratorisch kompensiert wird und über eine gute systolische Linksventrikelfunktion verfügt. Bei der Diabetes Mellitus-Erkrankung gibt es keinen Hinweis auf Stoffwechselentgleisungen, wobei sich das HbA1c-Wert im Zielbereich befindet. Im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten lassen sich keine erheblichen funktionellen Einschränkungen objektivieren. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln, bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand, sowie freiem und unauffälligem Gangbild werden durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde) holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers stellte die beauftragte medizinische Sachverständige, Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, im Gutachten vom 13.10.2022 fest, dass eine dialysepflichtige Nierenerkrankung unter Einhaltung der angeführten Therapie mit stabilem Verlauf vorliegt, wobei eine Nierentransplantation geplant ist. Darüber hinaus besteht eine koronare Herzerkrankung, die nach den vorliegenden Befunden kardiorespiratorisch kompensiert wird und über eine gute systolische Linksventrikelfunktion verfügt. Bei der Diabetes Mellitus-Erkrankung gibt es keinen Hinweis auf Stoffwechselentgleisungen, wobei sich das HbA1c-Wert im Zielbereich befindet. Im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten lassen sich keine erheblichen funktionellen Einschränkungen objektivieren. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln, bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand, sowie freiem und unauffälligem Gangbild werden durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert.
- Die belangte Behörde unterzog das Gutachten vom 13.10.2022 dem Parteiengehör. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.
- Mit Bescheid vom 10.11.2022, OB: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte ärztliche Gutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin. Die Rechtsmittelbelehrung enthielt folgenden Hinweis: „…… Die Beschwerde hat das Sozialministeriumservice als belangte Behörde sowie den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, das Datum der Zustellung des Bescheides, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, anzuführen, einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten und allfällige neu vorzubringende Umstände und Beweise anzuführen. ……………..“
- Mit Bescheid vom 10.11.2022, OB: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte ärztliche Gutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin. Die Rechtsmittelbelehrung enthielt folgenden Hinweis: „…… Die Beschwerde hat das Sozialministeriumservice als belangte Behörde sowie den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, das Datum der Zustellung des Bescheides, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, anzuführen, einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten und allfällige neu vorzubringende Umstände und Beweise anzuführen. ……………..“
- Mit Schreiben vom 28.11.2022, gerichtet an das Sozialministeriumservice, brachte der Beschwerdeführer vor, Einspruch wegen des Grades und neuer Befunde, welche er im Rahmen der Beschwerde vorlegte, zu erheben.
- Am 30.11.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 05.12.2022 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag, da aus seinem Schreiben vom 28.11.2022 nicht hervorgeht, gegen welchen Bescheid er beabsichtigt, Beschwerde zu erheben. Sollte er die Einbringung einer Beschwerde beabsichtigen, sind die gesetzlich vorgeschriebenen inhaltlichen Voraussetzungen einer Beschwerde zu erfüllen. Der Beschwerdeführer wurde unter Wiedergabe des § 9 Abs. 1 VwGVG, in dem der Inhalt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht festgelegt ist, zur
- Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
- Bezeichnung der belangten Behörde,
- Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- Bezeichnung des Begehrens und
- zu Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, aufgefordert. Unter Setzung einer Frist bis zum 19.12.2022 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, sofern die Mängelbehebung nicht innerhalb der offenen Frist durchgeführt wird, sein Anbringen
§ 13Abs. 3 AVG i
Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird. Der Mängelbehebungsauftrag wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 07.12.2022 übernommen.
- Mit Schreiben vom 05.12.2022 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag, da aus seinem Schreiben vom 28.11.2022 nicht hervorgeht, gegen welchen Bescheid er beabsichtigt, Beschwerde zu erheben. Sollte er die Einbringung einer Beschwerde beabsichtigen, sind die gesetzlich vorgeschriebenen inhaltlichen Voraussetzungen einer Beschwerde zu erfüllen. Der Beschwerdeführer wurde unter Wiedergabe des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG, in dem der Inhalt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht festgelegt ist, zur
- Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
- Bezeichnung der belangten Behörde,
- Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- Bezeichnung des Begehrens und
- zu Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, aufgefordert. Unter Setzung einer Frist bis zum 19.12.2022 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, sofern die Mängelbehebung nicht innerhalb der offenen Frist durchgeführt wird, sein Anbringen
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen wird. Der Mängelbehebungsauftrag wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 07.12.2022 übernommen.
- Der Beschwerdeführer hat in der Folge weitere Befunde übermittelt, jedoch bis dato keine Mängelbehebung vorgenommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen: Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.11.2022 geht nicht hervor, welchen Bescheid der Beschwerdeführer bekämpfen will. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer die belangte Behörde bezeichnet, die Rechtswidrigkeitsgründe des angefochtenen Bescheides genannt und ein Begehren formuliert. Es sind auch keine Angaben ersichtlich, auf Grund derer beurteilt werden könnte, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist. Die Frist zur Mängelbehebung ist – trotz des Hinweises auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das Bundesverwaltungsgericht – fruchtlos verstrichen.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Die ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ist aus dem im Akt vorliegenden Zustellnachweis zu entnehmen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.11.2022 entspricht nicht den in § 9 VwGVG festgelegten Vorgaben einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.11.2022 entspricht nicht den in Paragraph 9, VwGVG festgelegten Vorgaben einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Rechtliche Beurteilung
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 1.Zu Spruchpunkt A) § 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht. Paragraph 9, VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.
§ 9Abs. 1 leg.cit. hat die Beschwerde zu enthalten:
(1)die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
(2)die Bezeichnung der belangten Behörde,
(3)die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
(4)das Begehren undGemäß Paragraph 9, Absatz eins, leg.cit. hat die Beschwerde zu enthalten:,
(1)die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,,
(2)die Bezeichnung der belangten Behörde,,
(3)die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,,
(4)das Begehren und
(5)die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(5)die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde , rechtzeitig eingebracht ist. Die Materialien (RV 2009 der Beilagen XXIV. GP, S 4) enthalten zu dieser Bestimmung folgende Ausführungen: „Der vorgeschlagene § 9 regelt den Inhalt der Beschwerde.
Abs. 1 soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten. Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht
dem vorgeschlagenen § 27 im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung
§ 63Abs.
3 AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (§ 42 Abs. 1 AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 einer Verbesserung zugänglich.“Die Materialien Regierungsvorlage 2009 der Beilagen römisch 24 . GP, S 4) enthalten zu dieser Bestimmung folgende Ausführungen: „Der vorgeschlagene Paragraph 9, regelt den Inhalt der Beschwerde.
Absatz eins, soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten. Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht
dem vorgeschlagenen Paragraph 27, im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung
Paragraph 63, Absatz 3, AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (Paragraph 42, Absatz eins, AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, einer Verbesserung zugänglich.“
§ 13Abs.
3 AVG ermächtigt die Behörde nicht, bei Mängel schriftlicher Anbringen zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigt die Behörde nicht, bei Mängel schriftlicher Anbringen zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gegenständlich war zu prüfen, ob das Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.11.2022 als Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.11.2022 zu werten ist. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers im genannten Schreiben so mangelhaft war, dass nicht erkennbar war, gegen welchen Bescheid und gegen welche Behörde sich der Beschwerdeführer richtet sowie auf welche Rechtswidrigkeitsgründe er sich stützt, das Begehren und die Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde fehlten, erging an den Beschwerdeführer ein Mängelbehebungsauftrag unter einer Fristsetzung bis 19.12.2022. Der Mängelbehebungsauftrag wurde von dem Beschwerdeführer nachweislich am 07.12.2022 übernommen. Seitens des Beschwerdeführers wurde dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen, sodass seine Beschwerde daher zurückzuweisen war. 2.Zu Spruchpunkt B (Revision):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W173.2263586.1.00