Obsah (9)
§ 28Art. 133§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2023 GeschäftszahlW173 2264622-1 Spruch, , W173 2264622-1/4E, W173 2264622-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch di
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid vom 16.11.2022 wird behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Herr XXXX , geb. am XXXX (in der Folge Beschwerdeführer genannt), beantragte, einlangend am 13.07.2022, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) die Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten. Der Beschwerdeführer zählte als seine Leiden koronare Herzkrankheit, Hiatushernie, Hypertonie, Lenden- und Halswirbelsäulen- sowie Schulter- und Kniegelenksbeschwerden, Burn-out, Spritzenphobie, COPD, Schlafapnoe und weitere Beschwerden auf. Er legte dazu medizinische Befunde vor. Im Befundbericht von Dr. XXXX , FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 16.3.2021 schien als Diagnose ein ausgeprägtes Burn-out-Syndrom, PLM und COPD auf.
- Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer genannt), beantragte, einlangend am 13.07.2022, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde genannt) die Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten. Der Beschwerdeführer zählte als seine Leiden koronare Herzkrankheit, Hiatushernie, Hypertonie, Lenden- und Halswirbelsäulen- sowie Schulter- und Kniegelenksbeschwerden, Burn-out, Spritzenphobie, COPD, Schlafapnoe und weitere Beschwerden auf. Er legte dazu medizinische Befunde vor. Im Befundbericht von Dr. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 16.3.2021 schien als Diagnose ein ausgeprägtes Burn-out-Syndrom, PLM und COPD auf.
- Im Rahmen eines früheren Antrages des Beschwerdeführers im Jahr 2015 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten wurde ein Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX eingeholt. In diesem Sachverständigengutachten vom 21.09.2015 wurden eine depressive Störung auf Belastung als führendes Leiden mit einem Grad der Behinderung von 20 % und eine degenerative Veränderung der Wirbelsäule als zweites Leiden mit einem Grad der Behinderung von 10 % festgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung betrug 20 %. Mit Bescheid vom 30.9.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft
BeinstG abgewiesen.2. Im Rahmen eines früheren Antrages des Beschwerdeführers im Jahr 2015 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten wurde ein Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. römisch 40 eingeholt. In diesem Sachverständigengutachten vom 21.09.2015 wurden eine depressive Störung auf Belastung als führendes Leiden mit einem Grad der Behinderung von 20 % und eine degenerative Veränderung der Wirbelsäule als zweites Leiden mit einem Grad der Behinderung von 10 % festgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung betrug 20 %. Mit Bescheid vom 30.9.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft
BeinstG abgewiesen. 3. Zur Überprüfung des Antrags vom 13.07.2022 holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. In seinem auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 09.09.2022 führte er Folgendes aus: 3. Zur Überprüfung des Antrags vom 13.07.2022 holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. In seinem auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 09.09.2022 führte er Folgendes aus: „………………… Anamnese: Es gibt ein Vorgutachten von 2015 mit insgesamt 20 % (Depression 20, Wirbelsäulenleiden 10). Derzeitige Beschwerden: Neu hinzugekommen wären ein erhöhter Blutdruck, eine Verengung der Herzkranzgefäße, eine Fettstoffwechselstörung und eine Lungenfunktionsstörung. Es werden Schmerzen in den Kniegelenken und in den Schultergelenken angegeben. 2021 habe ich einen Herzstent bekommen. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: THROMBO ASS FTBL 100MG 1-0-0 GABAPENTIN 1A HARTKPS 300MG SPIOLTO RESPIMAT INHAL LSG 2-0-0 PLWIX FTBL 75MG PANTOPRAZOL BLU MSR TBL 40MG CANDAM HARTKPS 8/5MG 1 -0-1-0 CONCOR FTBL 5MG Sozialanamnese: Hausbesorger, ist verheiratet und hat erwachsene Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2022-02 - 2021-10 Hypertonie - Arztbrief - GP XXXX (gesammelt) 2022-02 - 2021-10 Hypertonie - Arztbrief - Gesetzgebungsperiode römisch 40 (gesammelt) Hypertonie; Nierenzyste li; Ventrikuläre Extrasystolie; Linksventrikelhypertrophie l°; Minimale Mitralinsuffizienz; Hypertriglyceridämie; Kleine Carotisplaque ohne hämodynamische Relevanz; Schilddrüsen Knoten li (5 mm); Schilddrüsenzysten re (2 mm); Nikotinabusus; Koronare Ein Gefäßerkrankung - DES pLAD 11/21; Myokardszintigraphie 2022: kein HW auf wirksame Ischämie; Psychiatrischer Bericht 2021: Burn-out Syndrom, 2021-09 - 2020-05 Befundbericht - FÄ f. LKH COPD I-II FEV1 % 79,62 Schultersono 01/2022Ergebnis: Degenerative Veränderungen der Supraspinatussehne links ohne Nachweis einer Ruptur. 2020-08 Mittelgradiges OSAS - Befund - Klinik XXXX (gesammelt) 2020-08 Mittelgradiges OSAS - Befund - Klinik römisch 40 (gesammelt) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut; Ernährungszustand: gut Größe: 193,00 cm Gewicht: 115,00 kg Blutdruck: 140/80 Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: keine signifikanten Auffälligkeiten, keine Halsvenenstauung Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden Haut: unauffällig Hals: unauffällig, keine Einflussstauung Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch Lunge: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer Herz: reine Herzgeräusche, rhythmisch, normfrequent Abdomen: im Thoraxniveau, rektal nicht untersucht Neurologisch: Störungen der Sensibilität werden nicht angegeben. Neurologisch: Störungen der Sensibilität werden nicht angegeben. , WIRBELSÄULE: Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, Hartspann der Rückenmuskulatur. HWS: Drehung und Seitneigung endlagig eingeschränkt. KJA: 2 cm BWS: Rotation und Seitwärtsneigung endlagig eingeschränkt LWS: endlagig eingeschränkt, Finger-Bodenabstand im Stehen: 30 cm Obere Extremitäten: Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Trophik und Tonus seitengleich normal, grobe Kraft nicht vermindert. Schultergelenk rechts Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne: 160° Schultergelenk links Seitliches Anheben: 140° Anheben nach vorne: 160° Nackengriff: bds möglich, Schürzengriff: bds möglich Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, seitengleich frei beweglich. Hand- und Fingergelenke: keine signifikanten Funktionseinschränkungen, Feinmotorik und Fingerfertigkeit altersentsprechend Der Pinzettengriff ist beidseits mit allen Fingern möglich. Der Faustschluss ist beidseits mit allen Fingern möglich. Der Faustschluss ist beidseits mit allen Fingern möglich. , Untere Extremitäten: grobe Kraft bds nicht signifikant vermindert. Hüftgelenk rechts: Beugung: 120°, Rotation: 40-0-40° Hüftgelenk links: Beugung: 120°, Rotation: 40-0-40° Kniegelenk rechts: 0-0-120° Kniegelenk links: 0-0-120° Sprunggelenke: beidseits annähernd normale passive Beweglichkeit. Zehenstand und Fersenstand beidseits möglich, Einbeinstand beidseits möglich, Fußpulse beidseits palpabel. Keine Ödeme, keine relevante Varicositas. Gesamtmobilität – Gangbild: Ungestörtes Gangbild, kommt in normalen Straßenschuhen gehend, in altersentsprechend normalem Tempo, ohne Gehhilfen zur Untersuchung und ist in den Bewegungsabläufen nicht maßgeblich behindert. Kann sich aus dem Sitzen selbstständig erheben. Status Psychicus: Allseits orientiert, Stimmungslage, Konzentration, Antrieb unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Koronare Herzkrankheit Unterer Rahmensatz, da Zustand nach STENT Implantation 05.05.02 30 2 Depressive Störung auf Belastung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Kombinationstherapie stabil 03.06.01 20 3 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da leichtgradig und therapeutisch kompensiert. 06.06.01 20 4 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz da nur geringgradige Funktionsstörung nachweisbar 02.01.01 10 5 Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.01 10 6 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) fixer Rahmensatz 06.11.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die übrigen Leiden erhöhen wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Schmerzen in den Kniegelenken und in den Schultergelenken: ohne funktionelle Defizite.Schmerzen in den Kniegelenken und in den Schultergelenken: ohne funktionelle Defizite., Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neue Antragsleiden ins aktuelle Gutachten aufgenommen (aktuelle Pos.1,3,5,6). Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Infolge der Aufnahme neuer Antragsleiden ergibt sich eine Erhöhung des gesamt GdB um 1 Stufe. Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA (…) Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 30 v.H. …………………..“ 4. Mit Schreiben vom 09.09.2022 wurde das eingeholte Gutachten dem Parteiengehör unterzogen. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 19.09.2022 vor, in der kurzen Untersuchungsdauer von neun Minuten sei es nicht möglich gewesen, alle Befunde zu besprechen. Im Gutachten würde auch nur ein Teil der derzeitigen Beschwerden aufscheinen. Dazu zählte er Befunde auf, die im Gutachten keine Berücksichtigung gefunden hätten. Er verwies auch auf das vorgelegte klinisch-psychologische Gutachten zur stark ausgeprägten Spritzenphobie, die seine aktuelle Lebensqualität einschränke. Aus klinisch-psychologischer Sicht werde eine psychologische Behandlung im Sinne einer kognitiven Verhaltenstherapie angeraten. Der Beschwerdeführer bezog sich auf die einzelnen im Gutachten vom 9.9.2022 aufgezählten Leiden. Zu Leiden 2 (depressive Störung auf Belastung) führte der Beschwerdeführer aus, derzeit kein Psychotherapie zu machen und auch keine Antidepressiva zu nehmen. Infolge des ausgeprägten Burn-Out-Syndroms falle es ihm schwer, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und einer Arbeit nachzugehen. Trotz vorhergehender Therapie und Medikation habe er dieses Leiden nie überwunden. Es hätten auch die Medikamente gegen die Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule keine Besserung bewirkt. Injektionen seien aufgrund seiner Spritzenphobie nicht möglich. Zu Leiden 6 (Obstruktives-Schlafapnoe-Syndrom) führte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Klinik XXXX aus, ohne Therapie ein erhöhtes Risiko für kardiovaskuläre Erkrankungen sowie bei ausgeprägter Tagesmüdigkeit und Einschlafneigung eine erhöhte Monotonie-Intoleranz zu haben. Dies könne zu Selbst- und Fremdgefährdung beim Lenken eines Fahrzeuges führen. Eine Medikamenteneinnahme habe keine Wirkung gezeigt. Zu seiner koronaren Herzkrankheit legte der BF weitere medizinische Befunde vor. 4. Mit Schreiben vom 09.09.2022 wurde das eingeholte Gutachten dem Parteiengehör unterzogen. Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 19.09.2022 vor, in der kurzen Untersuchungsdauer von neun Minuten sei es nicht möglich gewesen, alle Befunde zu besprechen. Im Gutachten würde auch nur ein Teil der derzeitigen Beschwerden aufscheinen. Dazu zählte er Befunde auf, die im Gutachten keine Berücksichtigung gefunden hätten. Er verwies auch auf das vorgelegte klinisch-psychologische Gutachten zur stark ausgeprägten Spritzenphobie, die seine aktuelle Lebensqualität einschränke. Aus klinisch-psychologischer Sicht werde eine psychologische Behandlung im Sinne einer kognitiven Verhaltenstherapie angeraten. Der Beschwerdeführer bezog sich auf die einzelnen im Gutachten vom 9.9.2022 aufgezählten Leiden. Zu Leiden 2 (depressive Störung auf Belastung) führte der Beschwerdeführer aus, derzeit kein Psychotherapie zu machen und auch keine Antidepressiva zu nehmen. Infolge des ausgeprägten Burn-Out-Syndroms falle es ihm schwer, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und einer Arbeit nachzugehen. Trotz vorhergehender Therapie und Medikation habe er dieses Leiden nie überwunden. Es hätten auch die Medikamente gegen die Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule keine Besserung bewirkt. Injektionen seien aufgrund seiner Spritzenphobie nicht möglich. Zu Leiden 6 (Obstruktives-Schlafapnoe-Syndrom) führte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Klinik römisch 40 aus, ohne Therapie ein erhöhtes Risiko für kardiovaskuläre Erkrankungen sowie bei ausgeprägter Tagesmüdigkeit und Einschlafneigung eine erhöhte Monotonie-Intoleranz zu haben. Dies könne zu Selbst- und Fremdgefährdung beim Lenken eines Fahrzeuges führen. Eine Medikamenteneinnahme habe keine Wirkung gezeigt. Zu seiner koronaren Herzkrankheit legte der BF weitere medizinische Befunde vor. 5. Zur Überprüfung des ergänzenden Vorbringens des Beschwerdeführers holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. In seinem auf der Aktenlage basierenden Sachverständigengutachten vom 10.10.2022 führte er Folgendes aus: 5. Zur Überprüfung des ergänzenden Vorbringens des Beschwerdeführers holte die belangte Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. In seinem auf der Aktenlage basierenden Sachverständigengutachten vom 10.10.2022 führte er Folgendes aus: „………………… Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Der Beschwerdeführer schreibt, dass mehrere Befunde nicht berücksichtigt worden wären. 1 Röntgenbefund Halsorgane, Oesophagus, Schluckakt von 2021-10 Ergebnis: Deutlicher gastroösophagealer Reflux bei gleitender axialer Hiatushemie. Mäßige Motilitätsstörung des Oesophagus. 2. Befundbericht Thorax p.a. und seitlich von 2021-10 Ergebnis: Aortenatheromatose. 3. Befundbericht MRT Schädel von 2022-04 Ergebnis: Einzelne kleinste, punktförmige Marklagergliosespots spratentoriell beidseits mikroangiopathischem Verteilungsmuster 4. Befundbericht Rechtes Schultergelenk a.p. und axial mit Y-Aufnahme und Sonographie des rechten Schultergelenkes von 2020-06 Ergebnis: Humerushochstand. Zeichen der Impingementsituation. Verkalkungen am Muskelansatz am M. trapezius und es finden sich winzige Verkalkungen im Ansatzbereich der Supraspinatussehne wie bei Tendinosis calcarea (3 mm). 5. Befundbericht MRT des linken Kniegelenkes von 2018-06 Ergebnis: Deutliche Degeneration im Hinterhom des medialen Meniscus sowie horizontale Rissbildung im Bereich des Hinterhoms des medialen Meniscus mit ausgedehnter, parameniscaler Zyste, welche sich im Bereich des medialen Kniegelenkes bis zum medialen Kollateralband ausbreitet und einen Durchmesser von etwa 1 cm aufweist. 6. Befundbericht MRT der LWS von 2022-05 Ergebnis: Discusprolaps L5/S1 rechts lateral/extraforaminal, Modic II Veränderungen, sowie 6. Befundbericht MRT der LWS von 2022-05 Ergebnis: Discusprolaps L5/S1 rechts lateral/extraforaminal, Modic römisch zwei Veränderungen, sowie konsekutive Facettengelenkarthrose L5/S1 7. Befundbericht HWS a.p. und seitlich und linkes Schultergelenk a.p. und axial mit Y-Aufnahme von 2022-01 Ergebnis: Streckhaltung der HWS Foramen arcuale atlantis und Enthesiopathische Verkalkung am Tuberculum majus mit 3 mm im Durchmesser haltend. Facies glenoidalis, Humeruskopf und Acromioclaviculargelenk zeigen glatte Konturen. 8. Befundbericht Becken von 2004-03 Ergebnis: Geringer Beckenschiefstand. 9. Klinisch-Psychologisches Gutachten Spritzenphobie (F40.02) nach ICD 10 von 2021-11 Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Gegen das Gutachten werden Einwendungen vorgebracht. Aufgrund der Einwendungen wird ein Aktengutachten erstellt. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Koronare Herzkrankheit Unterer Rahmensatz, da Zustand nach STENT Implantation 05.05.02 30 2 Depressive Störung auf Belastung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Kombinationstherapie stabil 03.06.01 20 3 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da leichtgradig und therapeutisch kompensiert. 06.06.01 20 4 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz da nur geringgradige Funktionsstörung nachweisbar 02.01.01 10 5 Hypertonie fixer Rahmensatz 05.01.01 10 6 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) fixer Rahmensatz 06.11.01 10 7 Kniegelenksschaden links Unterer Rahmensatz, da nur geringgradige Funktionseinschränkung objektivierbar 02.05.18 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die übrigen Leiden erhöhen wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu den Befunden 1-8: 1. Diese Beschwerden sind medikamentös ausreichend behandelbar und erreichen keinen Behinderungsgrad. 2. Ohne funktionelle Defizite, erreicht kein Behinderungsgrad. 3. Ohne behinderungsrelevante, funktionelle Defizite, erreicht kein Behinderungsgrad. 4. Ohne behinderungsrelevante, funktionelle Defizite, erreicht kein Behinderungsgrad. 5. Dieses Leiden wird neu ins aktuelle Gutachten aufgenommen. (aktuelle Pos. 7) 6.,7. Dieses Leiden ist in Pos. 4 des Gutachtens entsprechend der geringen objektivierbaren Funktionsstörungen beinhaltet. 8. Ohne behinderungsrelevante, funktionelle Defizite, erreicht kein Behinderungsgrad. 9. Dieses Leiden ist in Pos. 2 beinhaltet Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Pos 7 wird neu ins aktuelle Gutachten aufgenommen.Pos 7 wird neu ins aktuelle Gutachten aufgenommen., Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Insgesamt ergibt sich trotz der Aufnahme neuer Antragsleiden keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung gegenüber dem Vorgutachten. Dauerzustand Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA (…) Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 30 v.H. …………………“ 6. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 10.10.2022 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 07.10.2022 einen weiteren Befundbericht von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, und Terminlisten der XXXX 6. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 10.10.2022 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 07.10.2022 einen weiteren Befundbericht von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, und Terminlisten der römisch 40 7. Zum ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der Sachverständigen Dr.in XXXX ein. Darin führte sie am 04.11.2022 Folgendes aus: 7. Zum ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der Sachverständigen Dr.in römisch 40 ein. Darin führte sie am 04.11.2022 Folgendes aus: „………………… Frage(n): . Welche Funktionsbeeinträchtigung(
- en)liegt bzw. liegen vor? . Welchem Richtsatz bzw. welchen Richtsätzen ist oder sind diese
der EVO zuzuordnen? . Welche (Einzel – und Gesamt)einschätzung ergibt sich unter Berücksichtigung der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung(en)? . Könnte der Gesamtgrad der Behinderung kleiner als 50% werden? Wenn "ja": welcher Nachuntersuchungstermin? . Welche funktionellen Einschränkungen sind besserungsfähig? . Ist der Mensch mit Behinderung trotz des Ausmaßes seiner Funktionsbeeinträchtigung(en) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet (ja/nein) . Seit wann liegt der Gesamtgrad der Behinderung vor? …………………. Antwort(en): Der neu vorgelegte Befund von Dr. XXXX (6.10.22) sowie die Teminliste REHA XXXX ergeben keine Änderung zum erstellten Gutachten von Dr. XXXX (6.10.22).Der neu vorgelegte Befund von Dr. römisch 40 (6.10.22) sowie die Teminliste REHA römisch 40 ergeben keine Änderung zum erstellten Gutachten von Dr. römisch 40 (6.10.22). …………………“
- Mit Bescheid vom 16.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab. Begründend wurde ausgeführt, dass er mit einem Grad der Behinderung von 30 % nicht die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfülle. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 10.10.2022 sowie die Stellungnahme der Sachverständigen Dr.in XXXX vom 04.11.2022, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würden.
- Mit Bescheid vom 16.11.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab. Begründend wurde ausgeführt, dass er mit einem Grad der Behinderung von 30 % nicht die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfülle. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 10.10.2022 sowie die Stellungnahme der Sachverständigen Dr.in römisch 40 vom 04.11.2022, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würden.
- Mit Schreiben vom 19.12.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, dass der Schweregrad der Leiden des Beschwerdeführers verkannt werde. Seit Jahren leide er an einer depressiven Verstimmung mit Antriebslosigkeit und Tagesmüdigkeit, wobei sämtliche bisherige Therapieversuche keinen Erfolg gezeigt hätten. Sowohl die soziale Funktionsfähigkeit als auch die Arbeitsleistung seien massiv eingeschränkt, sodass der Grad der Behinderung höher als 20 % eingestuft werden müsse. Auch die Herzerkrankung und das Schlafapnoe-Syndrom seien nicht ihrem tatsächlichen Schweregrad entsprechend eingestuft sowie das komplette Ausmaß der gegenseitigen negativen Leidensbeeinflussung berücksichtigt worden. Die degenerative Wirbelsäulenveränderung mit den Bewegungseinschränkungen und den jahrelangen Schmerzen seien mit einem höheren Grad der Behinderung verbunden. Für die internen und lungenfachärztlichen Erkrankungen sei ein internes und ein lungenfachärztliches Gutachten und für das psychiatrische Leiden sowie das neurologische Leiden eine psychiatrisches und ein neurologisches Gutachten erforderlich, um eine ordnungsgemäße Beurteilung vornehmen zu können. Insgesamt liege der Grad der Behinderung beim Beschwerdeführer bei mindestens 50%. Weitere medizinische Befunde wurden vorgelegt.
- Am 27.12.2022 legte die belangte Behörde den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz BEinst
G, BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A:
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat
§ 28Abs. 3 Vw
GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts
§ 28Vw
GVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls
§ 28Abs. 2 Z 1 Vw
GVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts
Paragraph 28, VwGVG vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen. Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde etwa schwierige Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, VwGVG nicht vorliegen. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Bereits aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, die der Beschwerdeführer seinem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis begünstigter Behinderten beilegte, ergab sich, dass er unter anderem an Erkrankungen leidet, die eindeutig der psychiatrischen Fachrichtung zuzuordnen sind. Schon aus dem mit dem Antrag auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft vorgelegten Befundbericht vom 16.03.2021 ist ein ausgeprägtes Burn-out Syndrom zu entnehmen, wobei im nachfolgend vorgelegten Befundbericht vom 06.10.2022 eine anhaltende höhergradige depressive Störung mit ausgeprägter Anpassungsstörung festgehalten ist. In dem vorgelegten klinisch-psychologischen Gutachten vom 07.11.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer alle Kriterien für eine Diagnose einer Spritzenphobie erfüllt. Im Rahmen des Parteiengehörs bezog sich der Beschwerdeführer auch auf sein die Leistungsfähigkeit einschränkendes psychisches Leiden. Bereits im Vorgutachten vom 21.09.2015 lag als führendes Leiden des Beschwerdeführers eine depressive Störung auf Belastung vor, die als eine Erkrankung der psychiatrischen Fachrichtung zu werten ist. Der belangten Behörde war dies bekannt. Die belangte Behörde hat dessen ungeachtet zur Überprüfung der Leiden Gutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 09.09.2022 und vom 10.10.2022 sowie eine Stellungnahme einer Sachverständigen vom 04.11.2022 eingeholt. Dies ist jedoch nicht ausreichend zur Beurteilung der beantragten Feststellung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG. Mangels Fachkenntnisse der begutachtenden Mediziner aus dem genannten Bereich ist zu den psychischen Erkrankungen weder eine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden und medizinischen Unterlagen noch eine qualifizierte Beurteilung erfolgt. So ist eine schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychischen Leiden und den dazu vorgelegten Befunden in den vorliegenden Gutachten und in der Stellungnahme nicht im ausreichenden Maße zu entnehmen. Es ergibt sich sowohl aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.09.2022 als auch einer Beschwerde vom 19.12.2022 gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid sowie aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen aber eindeutig, dass der Beschwerdeführer an psychischen Erkrankungen leidet. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung seiner psychischen Erkrankungen die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie erforderlich gewesen. Dies vor allem vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel, die dieser Fachrichtung eindeutig zuzuordnen sind. Die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 09.09.2022 und vom 10.10.2022 sowie Stellungnahme vom 04.11.2022 sind daher hinsichtlich der psychischen Leiden des Beschwerdeführers und somit bezüglich der Beurteilung seines Gesamtleidenszustandes nicht nachvollziehbar und können keine taugliche Grundlage zur Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung bilden. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, die Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffenden Entscheidung dar (VwGH 20.03.2011, 2000/11/0321). Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, ein Gutachten aus dem Bereich der Psychiatrie einzuholen. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers jedenfalls auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der genannten Fachrichtung erforderlich gewesen. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zur Beurteilung seiner psychischen Erkrankungen einzuholen und bei der Entscheidungsfindung zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung in Zusammenhang mit den anderen Leiden des Beschwerdeführers zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme unter Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Zu Spruchpunkt B (Revision):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, weshalb die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung dieser Ermittlungen geboten war.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, weshalb die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung dieser Ermittlungen geboten war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W173.2264622.1.00