RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2023 GeschäftszahlW200 2251615-2 Spruch, W200 2251615-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erstverfahren: Der Beschwerdeführer stellte am 11.01.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. Nach Einholung eines HNO-fachärztlichen, orthopädischen, internistischen und zusammenfassenden Gutachtens stellte das Sozialministeriumservice am 14.10.2021 dem Beschwerdeführer einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert aus. Betreffend die beantragte Zusatzeintragung führte der Orthopäde im Gutachten vom 23.04.2021 aus, dass beim Beschwerdeführer eine Gangbildstörung mit mäßiggradigen Funktionsbehinderungen bestünden. Die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke (300 bis 400 m), das Überwinden von Niveauunterschieden, das sichere Aus- und Einsteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel seien gegeben. Im gewährten Parteiengehör zu diesem Gutachten legte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen vor, die u.a. auch das Leiden an chronisch starken Schmerzen im Bereich der unteren Extremität beinhalteten. In einer Stellungnahme dazu führte der befasste Orthopäde aus, dass aus HNO Sicht eine Hörstörung weder das Erreichen des öffentlichen Verkehrsmittels noch das sichere Ein- und Aussteigen oder den sicheren Transport behinderten. Es bestehe durch die Abnutzung der Gelenke der unteren Extremität einerseits eine Gangbildstörung, vom Bewegungsumfang her eine mäßiggradige Funktionsbehinderung. Kraft, Koordination und Bewegungsumfang der großen Gelenke, der oberen und unteren Extremität würden die Bewältigung von kurzen Wegstrecken, das Überwinden von Niveauunterschieden und das sichere Aus- und Einsteigen ermöglichen. Der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei durch die problemlose Verwendung von Haltegriffen möglich. Im internistischen Gutachten vom 25.08.2021 sah die bestellte Fachärztin für Innere Medizin keine Funktionsbeeinträchtigung, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulasse. Nachdem vom Beschwerdeführer nochmals medizinische Unterlagen vorgelegt wurden, erging eine weitere Stellungnahme des befassten Orthopäden, laut derer eine relevante hochgradige Einschränkung der Gehleistung aus der Befundlage und den klinischen Untersuchungen nicht ableitbar sei und keine Veränderung zu seiner orthopädischen Beurteilung vorliege. Mit Bescheid vom 13.10.2021 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG wurde dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, zurückverwiesen. Zusammenfassend fehle es im angefochtenen Bescheid an einer nachvollziehbaren und schlüssigen Begründung für die Annahme der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar, zumal seine behaupteten Schmerzen nicht beurteilt worden seien. Gegenständliches Verfahren: Im fortgesetzten Verfahren holte das SMS basierend auf einer Untersuchung ein Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, MSc Orthopädie ein, das sich wie folgt gestaltete: „Vorgeschichte: PRIND 2007 2014 KTEP rechts 2016 HTEP rechts, Revision wegen Infekts postoperativ Durchgetretener Knick- Plattfuß beidseits mit Überlastungszeichen, orthopäd. Schuhe Lumbalgie Hypertonie Derzeitige Beschwerden: „Beschwerden habe ich vor allem in der Lendenwirbelsäule und in der rechten Hüfte, die Schmerzen habe ich ständig, vor allem beim Stehen und Gehen, kann nur 5-10 Schritte gehen, dann habe ich starke Schmerzen. Im Sitzen habe ich keine Schmerzen, auch im Liegen ist es erträglich. Ohne Rollator bin ich unsicher, verwende einen Rollator seit 3-4 Jahren. Manchmal habe ich Krämpfe Gefühlsstörungen in den Händen und teilweise auch in den Füßen. Hergekommen bin ich mit dem Taxi." Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Thrombo ASS, Hydal 1,3 mg bei Bedarf, Metagelan, Losec, Urosin, co Diovan, Hydal 2 mg zweimal 1, Symbicort, Novalgin 60 Tropfen in der Früh, Diovan Allergie: 0 Nikotin: 0 Hilfsmittel: Rollator Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 Sozialanamnese: geschieden, 2 erwachsene Kinder, lebt alleine in Wohnung im Erdgeschoß und 1. Stock in einem Einfamilienhaus, Exgattin lebt im 2. Stock und hilft, Lift. Berufsanamnese: XXXX Berufsanamnese: römisch 40 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Unfallkrankenhaus Meidling 4.7.2015 (Gonarthrose rechts, das rechte Kniegelenk verdreht) Orthopädie Otto-Wagner-Spital 10.11.2016 (Hüfttotalendoprothese rechts) Befund Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie 5.2.2020 (Hüfttotalendoprothese und Knietotalendoprothese rechts, Insertionstendinopathie Gluteus medius)Befund Dr. römisch 40 Facharzt für Orthopädie 5.2.2020 (Hüfttotalendoprothese und Knietotalendoprothese rechts, Insertionstendinopathie Gluteus medius) Beschluss Bundesverwaltungsgericht von 24.3. 2022 (Zurückverweisung) Ordination Dr XXXX Facharzt für Orthopädie 02.02.2022 (Lumboischialgie links Spinale Stenose L4/5 NF-Stenose p.m. L3-4 links, L5/S1 links, L4-S1 rechts aktivierte Osteochondrose L1/2, L5/S1, Th11/12 Affektion Trochanter major rechts)Ordination Dr römisch 40 Facharzt für Orthopädie 02.02.2022 (Lumboischialgie links Spinale Stenose L4/5 NF-Stenose p.m. L3-4 links, L5/S1 links, L4-S1 rechts aktivierte Osteochondrose L1/2, L5/S1, Th11/12 Affektion Trochanter major rechts) Hofrat Prim. Dr. XXXX Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie 2.12.2021 (Es liegt ein Gutachten des Bundessozialamtes vor - der Patient wurde mit 60 % Minderung eingestuft, Pflegestufe 1 Es wurde von gutachterlicher Seite festgestellt, dass er 500 m per pedes zurücklegen könne, dies verneint er allerdings vehement und lege diese Wegstrecken vor allem mit dem Fahrzeug, mit dem eigenen PKW zurück. Er wolle dies auch beibehalten Diagnosen: Hofrat Prim. Dr. römisch 40 Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie 2.12.2021 (Es liegt ein Gutachten des Bundessozialamtes vor - der Patient wurde mit 60 % Minderung eingestuft, Pflegestufe 1 Es wurde von gutachterlicher Seite festgestellt, dass er 500 m per pedes zurücklegen könne, dies verneint er allerdings vehement und lege diese Wegstrecken vor allem mit dem Fahrzeug, mit dem eigenen PKW zurück. Er wolle dies auch beibehalten Diagnosen: 1. Lumboischialgie beidseits 2. Protrusio L4/L5 3. Deckplattenimpression L2 4. Osteochondrose lumbal 5. Rechts konvexe Skoliose 6. Spondylarthrose lumbal 7. Gonarthralgie beidseits 8. Adipositas permagna) RUDOLFINERHAUS 21.06.2021 (Chronische starke Schmerzen im Bereich der rechten unteren Extremität mit deutlicher Beeinträchtigung der Mobilität Prothesendysfunktion der rechten Hüfte nach Hüft TEP 2016 mit Revision Lockerung der Hüft TEP re mit Sehnenläsion St. p. Knie TEP re 2014 Lumboischialgie Metabolisches Syndrom mit erhöhten Nüchtern Hyperlipidämie St. p. PRIND 2007 Hypertonie Nierenzysten bds mit Verschmälerung des Nierenparenchyms Nebennierenadenom links) Dr. XXXX Ärztliches Attest 21.06.2021 (Veränderungen des Bewegungsapparates metabolisches Syndrom, arterielle Hypertonie TVT, BMI von 43)Dr. römisch 40 Ärztliches Attest 21.06.2021 (Veränderungen des Bewegungsapparates metabolisches Syndrom, arterielle Hypertonie TVT, BMI von 43) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 74a, Ernährungszustand: adipös, Größe: 165,00 cm Gewicht: 110,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Sehvermögen, Hörgeräte bds, Hörvermögen ggr. eingeschränkt, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: BD über TN, klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballenstand und Fersenstand beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken kurz durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Hocken ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist im Bereich des Mittelfußes beidseits geringgradig verbreitert. Hüftgelenk rechts: Narbe bei Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz, endlagig Rotationsschmerzen. Kniegelenk rechts: Narbe bei Knietotalendoprothese, keine wesentliche Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, stabil. Kniegelenk links: Narbe nach Umstellungsosteotomie, ggr. Umfgangsvermehrung, keine Überwärmung, stabil. Füße beidseits: Senkspreizfuß mit geringgradiger Knickfußkomponente rechts mehr als links und Außenrotation rechts mehr als links, bei Belastung beinahe durchgetretenes Fußgewölbe. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 0/100, links 0/110, IR/AR rechts 10/0/30, links 10/0/35, Kniegelenk rechts 0/0/100, links 0/0/120, Sprunggelenke: OSG und USG endlagig eingeschränkt rechts mehr als links, Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann paralumbal. Klopfschmerz über der unteren LWS und Druckschmerz im Verlauf des Ischias rechts Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm mit Anhalten, Rotation und Seitneigen jeweils 20° beweglich Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit orthopädischen Schuhen mit Rollator, das Gangbild im Untersuchungszimmer mit Anhalten am Mobiliar leicht vorgeneigt, geringgradig breitspurig, Schrittlänge nicht wesentlich verkürzt, Halt suchend, insgesamt nicht wesentlich verlangsamt. Gangbild mit Rollator zügig. Bewegungsabläufe beim Hinlegen und Aufstehen geringgradig eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt, Schuhebinden nicht selbständig. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 hochgradige Hörstörung beidseits, links mehr als rechts 2 Durchgetretener Knick- Plattfuß beidseits mit Überlastungszeichen 3 Knietotalendoprothese rechts, Kniegelenksabnützung links bei St. p. Umstellungsosteotomie 4 Hüfttotalendoprothese rechts 5 Abnützungsbedingter Bandscheibenschaden Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten, es besteht kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild. Es sind belastungsabhängige Probleme im Bereich der Wirbelsäule, Hüft-und Kniegelenke im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können jedoch allein, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden. Ein Rollator wird anlässlich der h.o. Begutachtung benützt, wobei jedoch die vorhandenen Funktionsdefizite die dauerhafte behinderungsbedingte Notwendigkeit der Verwendung eines Rollators nicht begründen können. Insbesondere konnte keine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit objektiviert werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten keine erheblichen Funktionseinschränkungen aufweisen, der sichere Transport ist nicht erheblich erschwert. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar, insbesondere ist keine maßgebliche cardiopulmonale Funktionseinschränkung objektivierbar, kognitive Defizite sind nicht fassbar, sodass, auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein 2) Mit welchen Schmerzen (Art und Ausmaß) ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, insbesondere das Gehen beim Beschwerdeführer verbunden? Anhand des beobachteten Gangbilds - mit Anhalten am Mobiliar leicht vorgeneigt, geringgradig breitspurig, Schrittlänge nicht wesentlich verkürzt, Halt suchend, insgesamt nicht wesentlich verlangsamt, mit Rollator zügig und insgesamt harmonischer Gesamtmobilität, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher großer Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwerten. 1) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.05.2012, Zl.2008/11/0128, 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032, 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186) sind auch die Art und das Ausmaß der vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu klären. Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten liegen nicht vor. Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Anhand der beobachteten Gesamtmobilität unter der analgetischen Therapie kann keine erhebliche Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel angenommen werden. 3) Lassen die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einemöffentlichen Verkehrsmittel zu oder nicht zu bzw. warum? Die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu. Ausreichende Beweglichkeit sämtlicher großer Gelenke der unteren Extremitäten konnte festgestellt werden. Das Tragen von orthopädischen Schuhen ist zumutbar und führt zu einer Verbesserung der Gangleistung. Lähmungen konnten nicht festgestellt werden. Auch konnte keine ataktische Gangbildstörung festgestellt werden. Ausreichend Kraft ist vorhanden um, allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels, kurze Wegstrecken von 300-400 m, Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel bewältigen zu können.“ Der Beschwerdeführer erklärte sich in einer Stellungnahme mit dem Ergebnis des Gutachtens nicht einverstanden. Seiner Ansicht nach seien seine Kraft und Koordination aber nicht ausreichend um kurze Wegstrecken und Niveauunterschiede zu bewältigen. Er verwies auf seine Hüftendoprothese. Es sei ihm grundsätzlich nicht möglich eine Gehstrecke ohne Hilfsmittel zurückzulegen. Selbst für 10 bis 15 Schritte verwende er Walking Stöcke, darüberhinausgehend Unterarmstützkrücken (bis max. 50m) und Rollator. Er verwies auf das von ihm im Erstverfahren vorgelegte Privatgutachten von 02.12.2021 eines Facharztes für Unfallchirurgie und verwies auf die auftretenden Schmerzen. Gleichartiges brachte er zur Überwindung des Niveauunterschiedes beim Ein- und Aussteigen vor: Er könne nicht das Hilfsmittel in den Händen tragen und gleichzeitig Aufstiegshilfen in Anspruch nehmen. Darüber hinaus fehle es ihm an Kraft, um sich hochzuziehen. Wiederum verwies er auch auf die Schmerzen. Wegen seiner Hilfsmittel könne er sich auch im Verkehrsmittel nicht festhalten. Auch beim Stehen leide er an sehr starken Schmerzen. Die Sitzplatzsuche sei ihm während der Fahrt unmöglich. Die dazu eingeholte Stellungnahme der befassten Fachärztin gestaltete sich wie folgt: „Die angeführten Leiden wurden nach Untersuchung und Prüfung der Befunde korrekt aufgelistet. Es wurden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach objektiven Kriterien geprüft. Die in der Stellungnahme angegebenen Beschwerden hinsichtlich Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Überwinden von Niveauunterschieden und Verwenden von Haltegriffen und Sitzplatzsuche werden zur Kenntnis genommen, stellen jedoch hinsichtlich behinderungrelevanter Defizite bei Mobilität, Gehen und Stehen, unter Berücksichtigung sämtlicher Befunde, keine neuen Erkenntnisse dar. Die vorgebrachten Argumente sind daher nicht geeignet, das bereits vorhandene Begutachtungsergebnis zu entkräften.“ Mit Bescheid vom 29.07.2022 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass die Gutachterin nicht alle vorgelegten Unterlagen einer Beurteilung unterzogen hätte. Sie seien zwar erwähnt worden, aber nicht berücksichtigt worden. Er wiederholte die in seiner Stellungnahme im Parteiengehör zum eingeholten Gutachten vorgebrachten Einwendungen. Wiederholt verwies er auf die bei ihm vorliegenden Schmerzen und beantragte die Durchführung einer Verhandlung. Angeschlossen waren ein neurochirurgischer Konsiliarbefund vom 13.01.2022 (…Befund: Bei der Untersuchung heute ist das Aufstehen, insbesondere bei Reklinieren gut gegangen, was üblicherweise nicht so der Fall sein dürfte, laut Auskunft des Patienten. Es besteht kein motorisches Defizit. Das Gangbild ist langsam. Der Druckschmerz am Trochanter major auf der rechten Seite ist heftig, sonst sind keine radikulären Schmerzen zu erkennen……) sowie ein MRT-Befunde der Hüftgelenke bds., der LWS vom 12.01.2022 sowie ein Patientenbrief vom 14.01.2022 mit der Diagnose Spinalkanalsstenose L4/L5, L5/S1, rechtsbetont, Bursitis trochanterica bds., Claudicatio spinalis. Das dazu noch vom SMS eingeholte Sachverständigengutachten basierend auf der Aktenlage der befassten Fachärztin für Unfallchirurgie vom 17.10.2022 gestaltete sich wie folgt: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Letzte Begutachtung am 16.05.2022 1 hochgradige Hörstörung beidseits, links mehr als rechts 2 Durchgetretener Knick- Plattfuß beidseits mit Überlastungszeichen 3 Knietotalendoprothese rechts, Kniegelenksabnützung links bei St. p. Umstellungsosteotomie 4 Hüfttotalendoprothese rechts 5 Abnützungsbedingter Bandscheibenschaden ÖVM zumutbar Gutachterliche Stellungnahme: 28.07.2022 Zwischenanamnese seit 7/2022: keine Operation, kein stationärer Aufenthalt dokumentiert Der Antragsteller erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 16.05.2022 bzw. 28.07.2022 nicht einverstanden und bringt in der Beschwerde vom 29.09.2022 betreffend Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher " in den Behindertenpass vor, dass er für maximal 10 bis 15 Schritten Walking Stöcke verwende. Bei jeder Strecke, die darüber hinausgehe, sei er auf Unterarmstützkrücken oder Rollator angewiesen, damit maximal eine Strecke von 50 Metern möglich. Wenn er den Rollator verwende, müsse er regelmäßig Pausen machen und sich ausrasten. Das durchgängige Zurücklegen von 300 bis 400 Metern sei ihm jedenfalls nicht möglich. Ein freies Gehen sei ihm leider nicht möglich. Er mache seit ca. 2020 morgens täglich eine Schmerztherapie für ein bis zwei Stunden, anschließend nehme er seine Medikamente ein. Danach könne er das Haus unter Schmerzen und mit Gehhilfe überhaupt erst verlassen. Er sei auf Hilfsmittel angewiesen, mit diesen könne er in kein öffentliches Verkehrsmittel einsteigen. Die Sitzplatzsuche sei während der Fahrt unmöglich. Es sei ihm unmöglich Haltegriffe in einem Öffentlichen Verkehrsmittel zu verwenden oder einen Sitzplatz zu suchen schon gar nicht während der Fahrt. Vorgelegte Befunde: Befund Rudolfinerhaus 14.01.2022 (Spinalkanalstenose L4/ L5, L5/ S1, rechtsbetont, Claudicatio spinalis, Analgetikatherapie) MRT Hüftgelenke bds 12.01.2022 (Hüft-TEP rechts, Coxarthrose links. Kein Anhalt eines Hüftkopfödems links oder einer Femurkopfentrundung links. Kein Hüftgelenkserguss bds. erhebbar. Partiell miterfasst ISG-Arthrose bds. Annähernd symmetrisch ausgeprägte Fettatrophie der Glutealmuskulatur, insbesondere des Musculus gluteus maximus bds.. Es findet sich keine signifikante Atrophie der Glutealmuskulatur, insbesondere in Hinblick auf den Musculus gluteus medius. Unauffällige Darstellung des Sehnenansatzbereichs der Glutealsehnen am T rochanter major bds., insbesondere kein Anhalt einer Kontinuitätsunterbrechung im ansatznahen Verlauf der Sehne des Musculus gluteus medius rechts. Weichteilödem um Trochanter major bds., dies wohl Ausdruck einer Bursitis trochanterica bds. in annähernd symmetrischer Ausprägung. Annähernd symmetrische Darstellung der miterfassten weiteren Beckenmuskulatur und proximalen Oberschenkelmuskulatur) MRT der LWS 12.01.2022 (Osteodiscale polysegmentale Spinalkanalenge sowie osteodiscoligamentäre rezessale Enge bds. in Höhe von LWK 4/5 und in Höhe von LWK 5/SWK 1, rechtsbetont. Insgesamt enge Verhältnisse auf neuroforaminaler Ebene. Die polysegmentale Osteochondrose unverändert aktiviert, Punktum maximum in Höhe von LWK 1/2. Weiterhin sehr inhomogen wirkendes Knochenmark.) Konsiliarbefund Neurochirurgie 13.01.2022 (Diagnose: Lumbale Skoliose Vertebrale Stenose mit p.m. L4/5 Anamnese: Herr XXXX berichtet über eine massive Claudicatio spinalis, wobei die Gehstrecke unter einer Viertelstunde ist. Typischerweise muss er sich bücken und das Kreuz bewegen, damit er wieder weitergehen kann.Anamnese: Herr römisch 40 berichtet über eine massive Claudicatio spinalis, wobei die Gehstrecke unter einer Viertelstunde ist. Typischerweise muss er sich bücken und das Kreuz bewegen, damit er wieder weitergehen kann. Befund: Bei der Untersuchung heute ist das Aufstehen, insbesondere auch beim Reklinieren gut gegangen, was üblicherweise nicht so der Fall sein dürfte, laut Auskunft des Patienten. Es besteht kein motorisches Defizit. Das Gangbild ist langsam. Der Druckschmerz am Trochanter major auf der rechten Seite ist heftig, sonst sind keine radikulären Schmerzen zu erkennen. In der Kernspintomographie zeigen sich multiple Einengungen des Spinalkanals lumbal, wobei in Höhe L4/5, das p.m. liegt bei L4/5 rechts betont. Procedere: Zusammenfassend findet sich klinisch wie radiologisch eine Vertebrostenose in p.m. L4/5 rechts betont. Ich habe mit Herrn XXXX kurz über eine mögliche Operation gesprochen, die Herr XXXX kategorisch ablehnt.)Procedere: Zusammenfassend findet sich klinisch wie radiologisch eine Vertebrostenose in p.m. L4/5 rechts betont. Ich habe mit Herrn römisch 40 kurz über eine mögliche Operation gesprochen, die Herr römisch 40 kategorisch ablehnt.) Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Thrombo ASS, Hydal 1,3 mg bei Bedarf, Metagelan, Losec, Urosin,Bezalip co Diovan, Hydal 2 mg zweimal 1, Symbicort, Novalgin 60 Tropfen in der Früh, Diovan Hilfsmittel: Rollator Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 hochgradige Hörstörung beidseits, links mehr als rechts 2 Durchgetretener Knick- Plattfuß beidseits mit Überlastungszeichen 3 Knietotalendoprothese rechts, Kniegelenksabnützung links bei St. p. Umstellungsosteotomie 4 Hüfttotalendoprothese rechts 5 Abnützungsbedingter Bandscheibenschaden, Vertebrostenose der LWS Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine ÄnderungDauerzustandStellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung, Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu. Ausreichende Beweglichkeit sämtlicher großer Gelenke der unteren Extremitäten konnte festgestellt werden. Das Tragen von orthopädischen Schuhen ist zumutbar und führt zu einer Verbesserung der Gangleistung. Lähmungen konnten nicht festgestellt werden. Auch konnte keine ataktische Gangbildstörung festgestellt werden. Ausreichend Kraft ist vorhanden um, allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels, kurze Wegstrecken von 300-400 m, Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel bewältigen zu können. Die ständige behinderungsbedingte erforderliche Verwendung eines Rollators oder von 2 Unterarmstützkrücken ist weder durch die vorgelegten Befunde, einschließlich aktuellen nachgereichten Befunde, noch durch die Untersuchungsergebnisse im Rahmen der mehrmaligen Begutachtungen ausreichend begründbar. Vielmehr wird das Ergebnis der Begutachtung durch den nachgereichten neurochirurgischen Befund untermauert, insbesondere war kein sensomotorisches Defizit objektivierbar. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Gutachterliche Stellungnahme: Dem Beschwerdevorbringen wird entgegengehalten, dass insbesondere durch die nachgereichten Befunde eine hochgradige Einschränkung der Gehleistung nicht ausreichend begründbar ist.“ In eine Stellungnahme im gewährten Parteiengehör vom 24.11.2022 wiederholt der Beschwerdeführer, dass er auf Rollator und Stützkrücken angewiesen ist und legt dazu ein ärztliches Attest einer Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin vor sowie ein Pflegegeldgutachten einer Pflegefachkraft im Verfahren der PVA. Das ärztliche Attest vom 16.11.2022 lautet wie folgt: „Herr XXXX leidet an schwersten degenerativen Veränderungen der LWS mit Spinalstenose. Weiter bestehen eine deformierende Coxarthrose und Gonarhtose li. nach TEP re Knie und Hüfte. Mit Rollator oder Stützkrücken sind nur kurze Strecken möglich. Stiegensteigen ist nicht möglich.“„Herr römisch 40 leidet an schwersten degenerativen Veränderungen der LWS mit Spinalstenose. Weiter bestehen eine deformierende Coxarthrose und Gonarhtose li. nach TEP re Knie und Hüfte. Mit Rollator oder Stützkrücken sind nur kurze Strecken möglich. Stiegensteigen ist nicht möglich.“ Das pflegerische Gutachten vom 10.08.2022 enthält nach den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie dessen Ehefrau einen pflegerischen Untersuchungsbefund, der betreffend die Wirbelsäule und die unteren Extremitäten lautet: „Wirbelsäule; extreme chronische Schmerzen in der LWS FBA (Finger-Boden.Abstand): Im Sitzen bis zum Knie“ „UE: anheben bzw. strecken: im Sitzen durchführbar Kniegelenke: li Knie stark schmerzhaft, keine Varizen, leichte Ödeme rechts, Narbe am re Knie.“ II. Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 60 vH. 1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Allgemeinzustand: gut, 74a, Ernährungszustand: adipös, Größe: 165,00 cm Gewicht: 110,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Sehvermögen, Hörgeräte bds, Hörvermögen ggr. eingeschränkt, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: BD über TN, klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballenstand und Fersenstand beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken kurz durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Hocken ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist im Bereich des Mittelfußes beidseits geringgradig verbreitert. Hüftgelenk rechts: Narbe bei Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz, endlagig Rotationsschmerzen. Kniegelenk rechts: Narbe bei Knietotalendoprothese, keine wesentliche Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, stabil. Kniegelenk links: Narbe nach Umstellungsosteotomie, ggr. Umfgangsvermehrung, keine Überwärmung, stabil. Füße beidseits: Senkspreizfuß mit geringgradiger Knickfußkomponente rechts mehr als links und Außenrotation rechts mehr als links, bei Belastung beinahe durchgetretenes Fußgewölbe. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S rechts 0/100, links 0/110, IR/AR rechts 10/0/30, links 10/0/35, Kniegelenk rechts 0/0/100, links 0/0/120, Sprunggelenke: OSG und USG endlagig eingeschränkt rechts mehr als links, Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Deutlich Hartspann paralumbal. Klopfschmerz über der unteren LWS und Druckschmerz im Verlauf des Ischias rechts Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 30 cm mit Anhalten, Rotation und Seitneigen jeweils 20° beweglich Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit orthopädischen Schuhen mit Rollator, das Gangbild im Untersuchungszimmer mit Anhalten am Mobiliar leicht vorgeneigt, geringgradig breitspurig, Schrittlänge nicht wesentlich verkürzt, Halt suchend, insgesamt nicht wesentlich verlangsamt. Gangbild mit Rollator zügig. Bewegungsabläufe beim Hinlegen und Aufstehen geringgradig eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt, Schuhebinden nicht selbständig. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen Funktionseinschränkungen: hochgradige Hörstörung beidseits, links mehr als rechts, Durchgetretener Knick- Plattfuß beidseits mit Überlastungszeichen, Knietotalendoprothese rechts, Kniegelenksabnützung links bei St. p. Umstellungsosteotomie, Hüfttotalendoprothese rechts, Abnützungsbedingter Bandscheibenschaden, Vertebrostenosen der LWS, arterielle Hypertonie, Asthma bronchiale 1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen zu. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt nicht vor. Es gibt keinen Hinweis für eine kardiopulmonale Funktionseinschränkung. Zwar liegen belastungsabhängige Probleme im Bereich der Wirbelsäule, Hüft- und Kniegelenke vor, die die Gehstrecke einschränken, der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und eine kurze Wegstrecke (ca. 300 bis 400
- m)aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung von orthopädischen Schuhen oder einer einfachen Gehhilfe, ohne Unterbrechung und ohne größere Schmerzen zurücklegen. Bei ausreichend sicherer Gesamtmobilität mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwerten. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Zusammenwirken – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität. Es sind keine Behelfe erforderlich, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung unter Verwendung von Ausstiegshilfen und Haltegriffen in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen. Eine einfache Gehilfe bewirkt keine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist möglich. Die Greif- und Haltefunktionen sind ausreichend erhalten. Das Ein- und Aussteigen und Anhalten während der Fahrt sowie ein sicherer Transport sind möglich. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend vorhanden. Beim Beschwerdeführer liegen auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde im Vorverfahren bereits ein HNO-fachärztliches, orthopädisches, internistisches und zusammenfassendes Gutachtens eingeholt worden, in denen kein Hindernis für das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel durch die jeweiligen Gutachter festgestellt werden konnte. Im gegenständlichen Verfahren waren auch die vom Beschwerdeführer behaupteten Schmerzen einer Beurteilung zu unterziehen. Das SMS holte aus diesem Grund ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie vom 17.05.2022 ein, in dem kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt wurde. Die Fachärztin führte basierend auf der von ihr durchgeführten Untersuchung aus, dass beim Beschwerdeführer keine Funktionseinschränkungen vorliegen, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten, es besteht kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild. Im Vordergrund seien belastungsabhängige Probleme im Bereich der Wirbelsäule, Hüft-und Kniegelenke, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Sie gab an, dass kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m jedoch allein, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden können. Wenn auch der Beschwerdeführer einen Rollator anlässlich der h.o. Begutachtung benützt, sei dessen Verwendung durch die vorhandenen Funktionsdefizite nicht begründbar. Laut der begutachtenden Unfallchirurgin konnte keine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit objektiviert werden. Dies deckt sich mit der Beurteilung des im Erstverfahren bestellten Facharztes für Orthopädie ebenso wie die Beurteilung, dass ein Ein- und Aussteigen möglich ist, da insbesondere laut der Fachärztin für Unfallchirurgie – unter Zugrundelegung der von ihr durchgeführten Untersuchung - beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist laut beiden Gutachtern ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten keine erheblichen Funktionseinschränkungen aufweisen, der sichere Transport ist nicht erheblich erschwert. Zu Art und Ausmaß der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schmerzen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat die Gutachterin ebenfalls ausführlich und nachvollziehbar festgehalten, dass anhand des beobachteten Gangbilds mit Anhalten am Mobiliar leicht vorgeneigt, geringgradig breitspurig, Schrittlänge nicht wesentlich verkürzt, Halt suchend, insgesamt nicht wesentlich verlangsamt, mit Rollator zügig und insgesamt harmonischer Gesamtmobilität, und ihres Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher großer Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände ergibt, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwerten. Sie beschreibt nachvollziehbar, dass die Art und das Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, nur indirekt erfasst werden können und dass anhand der beobachteten Gesamtmobilität unter der analgetischen Therapie keine erhebliche Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel angenommen werden kann und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nicht vorliegen. Sie beschreibt weiter basierend auf der von ihr vorgenommenen fachärztlichen Untersuchung, dass eine ausreichende Beweglichkeit sämtlicher großer Gelenke der unteren Extremitäten festgestellt werden konnte, dass das Tragen von orthopädischen Schuhen zumutbar ist und zu einer Verbesserung der Gangleistung führt und auch keine Lähmungen und keine ataktische Gangbildstörung festgestellt werden konnten. Weiters ist ausreichend Kraft vorhanden, um -allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels - kurze Wegstrecken von 300-400 m, Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel bewältigen zu können. In dem Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie ist ausführlich und nachvollziehbar dargelegt worden, dass die Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zulassen. Wenn der Beschwerdeführer immer wieder in seinen schriftlichen Stellungnahmen und der Beschwerde das Gegenteil behauptet, so ist auch auf die von ihm vorgelegten Unterlagen hinzuweisen: Dem mit der Beschwerde vorgelegten neurologischen Konsiliarbefund vom 13.01.2022 ist wortwörtlich zu entnehmen: „…Befund: Bei der Untersuchung heute ist das Aufstehen, insbesondere bei Reklinieren gut gegangen, was üblicherweise nicht so der Fall sein dürfte, laut Auskunft des Patienten. Es besteht kein motorisches Defizit. Das Gangbild ist langsam. Der Druckschmerz am Trochanter major auf der rechten Seite ist heftig, sonst sind keine radikulären Schmerzen zu erkennen……“. D.h., dass der Beschwerdeführer dem (positiven) Untersuchungsergebnis des ihn behandelnden Arztes sofort widersprochen hat und somit der erkennende Senat doch auch deshalb von einem Aggravieren des Beschwerdeführers ausgeht. Zum vorgelegten unfallchirurgischen und sporttraumatologischen Gutachten vom 02.12.2021, das der Beschwerdeführer wiederholt ins Treffen bringt und laut dem beim Beschwerdeführer eine insuffiziente und unzureichende Nutzungsmöglichkeit von öffentlichen Verkehrsmittel vorliegt, ist auszuführen, dass dieses Gutachten sowohl im Erstverfahren dem begutachtenden Facharzt für Orthopädie als auch der im gegenständlichen Verfahren bestellten Fachärztin für Unfallchirurgie, MSc Orthopädie, zur Beurteilung vorgelegt worden war: Vom Orthopäden wurde dazu explizit ausgeführt, dass sich die Beschreibungen des Privatgutachters bezüglich des Bewegungsumfangs der großen Gelenke und der Wirbelsäule sowie die Einschränkung der Gehleistung mit seinem Befund decken würden, jedoch kommt der Orthopäde zu einem anderen Schluss, nämlich dass – trotz Verminderung der Gehleistung verbunden mit einer Gangbildstörung - der Bewegungsumfang der großen Gelenke, Kraft und Koordination ausreichend seien, um kurze Wegstrecken zu überwinden, und Niveauunterschiede zu bewältigen und dass dem Beschwerdeführer die Verwendung von Aufstiegshilfen und Haltegriffen uneingeschränkt möglich sei. Die befasste Allgemeinmedizinerin und Unfallchirurgin hält den Stellungnahmen im Parteiengehör, in denen immer wieder das Privatgutachten zitiert wird, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, schlüssig ihre eigene Untersuchung und deren Ergebnis entgegen, welches nach objektiven Kriterien erfolgt sei. Den nachträglich vorgelegten Befunden (dem oben zitierten neurochirurgischen Konsiliarbefund vom 13.02.2022 sowie den vorgelegten MRTs der Hüftgelenke bds. sowie der LWS und dem Patientenbrief mit Diagnose Spinalkanlstenose L4/L5, L5/S1, rechtsbetont, Claudicatio spinalis, Analgetikatherapie) trägt sie in ihrem Gutachten durch die Hinzufügung von „Vertebrostenose“ zu der Funktionseinschränkung „abnützungsbedingter Bandscheibenschaden“ Rechnung, wiederholt jedoch, dass die ständige behinderungsbedingte erforderliche Verwendung eines Rollators oder von 2 Unterarmstützkrücken weder durch die vorgelegten Befunde, einschließlich der aktuellen nachgereichten Befunde, noch durch die Untersuchungsergebnisse im Rahmen der mehrmaligen Begutachtungen ausreichend begründbar ist, sondern vielmehr das Ergebnis der Begutachtung durch den nachgereichten neurochirurgischen Befund untermauert wird, insbesondere war kein sensomotorisches Defizit objektivierbar. Zu den mit der Stellungnahme vom 24.11.2022, in der sein bisheriges Vorbringen der Unmöglichkeit des Gehens wiederholt wird, vorgelegten Unterlagen, vorgelegten Unterlagen kommt der erkennende Senat zu folgender Beurteilung: Das vorgelegte ärztliche Attest enthält weder eine Befundung noch ein Untersuchungsergebnis und eine darauf basierende Schlussfolgerung. Wie die attestierenden Ärzte zu der Schlussfolgerung kommen, dass mit Rollator oder Stützkrücken nur kurze Strecken möglich sind und Stiegensteigen nicht möglich ist, ist aus dem dreieinhalbzeiligen Schreiben nicht ersichtlich, sondern es scheint sich vielmehr um eine Wiedergabe der Aussagen des Beschwerdeführers zu handeln. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Erläuterungen zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hinzuweisen, wonach grundsätzlich eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich ist. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Das pflegerische Gutachten vom 10.08.2022 enthält zwar offiziell einen „pflegerischen Untersuchungsbefund“, allerdings hat die Pflegefachkraft ihren Befund offensichtlich ohne entsprechende Untersuchung erstellt: Es ist keine Beschreibung der Wirbelsäule zu entnehmen, sondern wird nur auf geäußerte Schmerzen hingewiesen und die einzige vorgenommene Untersuchung FBA wurde im Sitzen durchgeführt. Auch die unteren Extremitäten wurden ausschließlich im Sitzen untersucht, eine Beschreibung des Kniegelenks im Hinblick auf dessen Beweglichkeit liegt nicht vor und eine Beschreibung des Hüftgelenks fehlt vollkommen. Darüber hinaus verfügt eine diplomierte Pflegefachkraft nicht über die gleiche fachliche Kompetenz wie Fachärzte der Fachrichtung Orthopädie und Unfallchirurgie hinsichtlich der Beurteilung und Diagnostik von Erkrankungen des Bewegungsapparates. Die beiden vorgelegten Unterlagen sind somit nicht geeignet, die vom SMS eingeholten fachärztlichen Gutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie und Unfallchirurgie, in denen sämtliche Gelenke im Hinblick auf ihre Beweglichkeit beschrieben werden und in deren Rahmen der Beschwerdeführer auch im Stehen und Gehen und nicht nur als Sitzender untersucht wurde, zu entkräften. Eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung, die eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen würde, kann der erkennende Senat somit unter Zugrundelegung des schlüssigen unfallchirurgischen Gutachtens im gegenständlichen Verfahren sowie des gleichlautenden orthopädischen Gutachtens im Erstverfahren und den Ausführungen des im vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten neurochirurgischen Konsiliarbefundes vom 13.01.2022 beim Beschwerdeführer nicht erkennen. Die beauftragen Sachverständigen sind ausführlich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen und haben dieses einer Beurteilung unterzogen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 495/2013, zuletzt geändert durch BGBl II 263/2016, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, 263 aus 2016,, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und – erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder – erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder – erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder – eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder – eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, 2009/11/0032). In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der geltenden Fassung geregelt in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) ausgeführt: Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Nicht außer Acht gelassen werden dürfen dabei laut ständiger VwGH-Judikatur die durch die Gesundheitsschädigungen entstehenden Schmerzen. Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015).Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015). Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Die allfällige Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus (Schuheinlagen, Gehstock, Stützkrücke, orthopädische Schuhe) ist zumutbar und bedingt kein relevantes Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Es ist beim Beschwerdeführer von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen, die vorgebrachte Einschränkung der Gehstrecke konnte nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert. Da sich – wie festgestellt – kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände ergeben hat, bewirken die Schmerzen des Beschwerdeführers ebenfalls keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Wiewohl unzweifelhaft Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, welche auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen, vermag der Beschwerdeführer aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Wiewohl unzweifelhaft Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, welche auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen, vermag der Beschwerdeführer aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Es wird daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein,) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde bereits im Erstverfahren ein HNO-fachärztliches, ein orthopädisches Gutachten samt Stellungnahmen, ein internistisches und zusammenfassendes Gutachten eingeholt worden, die allesamt schlüssig waren. Im Hinblick auf die behaupteten Schmerzen wurden im Folgeverfahren mehrere Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie, Msc Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt – dies unter Zugrundelegung aller vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen. In den vorzitierten Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen – konkret das Nichtvorliegen erheblicher Funktionseinschränkungen – für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung festgestellt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Angesichts der plausiblen Beschreibung des medizinischen Zustandes des Beschwerdeführers konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Angesichts der plausiblen Beschreibung des medizinischen Zustandes des Beschwerdeführers konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W200.2251615.2.00