4, 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Grundsätzlich besteht mit Art. 131 Abs. 1 B-VG eine Generalklausel zugunsten der Verwaltungsgerichte der Länder. Das Verwaltungsgericht des Bundes entscheidet, soweit sich nicht aus Abs. 3 anderes ergibt, in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Da letzteres nicht vorliegt, die Angelegenheit aber
G iVm § 76 BWG vom Bundesminister für Finanzen, also einer Bundesbehörde, unmittelbar vollzogen wird (vgl. auch Art. 102 Abs. 2 B.VG), ist vorliegend das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Grundsätzlich besteht mit Artikel 131, Absatz eins, B-VG eine Generalklausel zugunsten der Verwaltungsgerichte der Länder. Das Verwaltungsgericht des Bundes entscheidet, soweit sich nicht aus Absatz 3, anderes ergibt, in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Da letzteres nicht vorliegt, die Angelegenheit aber
Paragraph 29, SpG in Verbindung mit Paragraph 76, BWG vom Bundesminister für Finanzen, also einer Bundesbehörde, unmittelbar vollzogen wird vergleiche auch Artikel 102, Absatz 2, B.VG), ist vorliegend das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit sehen weder das SpG noch das BWG vor, sodass die Leiterin der zuständigen Gerichtsabteilung als Einzelrichterin zur Entscheidung berufen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit sehen weder das SpG noch das BWG vor, sodass die Leiterin der zuständigen Gerichtsabteilung als Einzelrichterin zur Entscheidung berufen ist. IV.
1, 2 und Art. 2 Abs. 1 EGVG das AVG anzuwenden. Das hat zur Folge, dass entsprechend § 58 AVG ein Bescheid als solcher zu bezeichnen ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat und außerdem zu begründen ist, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.Bevor jedoch in die Sache selbst eingetreten werden könnte, ist von Amts wegen zu prüfen, ob dem hier angefochtenen Schreiben Bescheidqualität zukommt, auch wenn das Schreiben nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet ist. Nur dann könnte nämlich eine Zuständigkeit zur inhaltlichen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht bestehen. Dass die Abberufung eines Staatskommissärs oder auch dessen Stellvertreters grundsätzlich durch Bescheid zu erfolgen hat, scheint allgemein anerkannt (Dellinger in Dellinger10, Bankwesengesetz, zu Paragraph 76,, Rz 27; Laurer in Laurer/M. Schütz/Kammel/Ratka, BWG4, Paragraph 76,, Rz 5; VwGH 13.12.2004, 2004/17/0201). Auch für die erkennende Richterin bestehen keine Zweifel daran, dass eine Abberufung schon allein aufgrund des Eingriffs in die Rechte des früheren Staatskommissärs beziehungsweise seines Stellvertreters mittels Bescheid zu erfolgen hat. Auf das Verfahren ist daher
Artikel eins, Absatz eins, 2 und Artikel 2, Absatz eins, EGVG das AVG anzuwenden. Das hat zur Folge, dass entsprechend Paragraph 58, AVG ein Bescheid als solcher zu bezeichnen ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat und außerdem zu begründen ist, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Das gegenständliche Schreiben wird weder als Bescheid bezeichnet noch wird konkret ausgeführt, dass es sich um einen Spruch handelt. Ebenso fehlen eine Rechtsmittelbelehrung und eine Begründung. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits einmal in einer Angelegenheit, in der ebenfalls ein Staatskommissär abberufen und der Bescheid ebenso nicht als solcher bezeichnet wurde sowie keine Begründung und Rechtsmittelbelehrung enthielt, entschieden, dass es sich trotzdem um einen Bescheid handelt. Dazu hat er auf das Erkenntnis eines verstärkten Senats verwiesen, wonach die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter dann unerheblich ist, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (VwGH 13.12.2004, 2004/17/0201). Angesichts der oben wiedergegebenen Formulierung des Schreibens kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Behörde damit in verbindlicher Form die Abberufung des BF feststellen und die Einstellung der Vergütung aussprechen wollte sowie ihm verbindlich auftrug, die ab dem genannten Zeitpunkt erhaltenen Vergütungen zurückzuzahlen. Dabei handelt es sich jeweils zweifellos um normative Absprüche über Rechte, die auch der Rechtskraft fähig sind. Die mangelnde Bezeichnung des Schreibens als Bescheid schadet daher nicht. Gleiches gilt für die fehlende Rechtsmittelbelehrung, weil der BF ohnehin innerhalb der ihm zustehenden Frist eine Beschwerde erhoben hat. Auch die fehlende Begründung steht der Bescheidqualität nicht entgegen, weil diese durch das Bundesverwaltungsgericht nachgeholt werden könnte. Zu prüfen bleibt noch, ob die Behörde ausreichend bezeichnet wurde. Die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung vermag nämlich nur dann Rechtswirkungen zu entfalten, wenn sie einer bestimmten Behörde zurechenbar ist. Für den Bescheidcharakter einer Erledigung ist es daher wesentlich, dass ihr die bescheiderlassende Behörde (und nicht bloß der betreffende Rechtsträger oder Organwalter) bei objektiver Betrachtung entnommen werden kann. Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde beziehungsweise welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, des Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen (VwGH 30.06.2022, Ra 2019/04/0116). Nach § 29 SpG iVm § 76 BWG ist zur Abberufung von Staatskommissären und deren Stellvertretern der Bundesminister für Finanzen zuständig. Dieser wird allerdings im Schreiben nicht genannt. Im Briefkopf sind vielmehr das Bundesministerium für Finanzen und dessen früherer Generalsekretär genannt. Dem Bundesministerium kommt allerdings nicht die Stellung einer Behörde zu. Vielmehr ist es der Hilfsapparat des Bundesministers für Finanzen, dem allein die Qualität einer (monokratischen) Behörde zukommt. Auch dem genannten Organwalter, nämlich dem früheren Generalsekretär, kommt – mag er auch eine Approbationsbefugnis haben – nicht die Stellung einer Behörde zu. Hinzu kommt, dass dem Schreiben selbst die übliche Fertigungsklausel „Für den Bundesminister“ fehlt. Es ergibt sich damit aus dem gesamten Schreiben kein Hinweis auf die Behörde. Dem Schreiben fehlt es damit am Bescheidcharakter, sodass die Beschwerde mangels tauglichem Anfechtungsgegenstand zurückzuweisen ist.Nach Paragraph 29, SpG in Verbindung mit Paragraph 76, BWG ist zur Abberufung von Staatskommissären und deren Stellvertretern der Bundesminister für Finanzen zuständig. Dieser wird allerdings im Schreiben nicht genannt. Im Briefkopf sind vielmehr das Bundesministerium für Finanzen und dessen früherer Generalsekretär genannt. Dem Bundesministerium kommt allerdings nicht die Stellung einer Behörde zu. Vielmehr ist es der Hilfsapparat des Bundesministers für Finanzen, dem allein die Qualität einer (monokratischen) Behörde zukommt. Auch dem genannten Organwalter, nämlich dem früheren Generalsekretär, kommt – mag er auch eine Approbationsbefugnis haben – nicht die Stellung einer Behörde zu. Hinzu kommt, dass dem Schreiben selbst die übliche Fertigungsklausel „Für den Bundesminister“ fehlt. Es ergibt sich damit aus dem gesamten Schreiben kein Hinweis auf die Behörde. Dem Schreiben fehlt es damit am Bescheidcharakter, sodass die Beschwerde mangels tauglichem Anfechtungsgegenstand zurückzuweisen ist. Selbst wenn man aber, vergleichbar mit dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.09.2022, 2000/12/0071, zugrundeliegenden Sachverhalt, in dem ebenfalls das Bundesministerium statt des Bundesminister angegeben wurde und die Fertigungsklausel nicht vorhanden war, davon ausgehen wollte, dass das äußere Erscheinungsbild (gerade noch) ausreichend ist, um eine Zurechnung zur tatsächlich zuständigen Behörde, nämlich dem Bundesminister für Finanzen, zu begründen, fehlt es vorliegend an der notwendigen Unterschrift. Nach § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. § 18 Abs. 4 AVG regelt, dass jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. An die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gesetzmäßig genehmigt worden ist.Nach Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Paragraph 18, Absatz 4, AVG regelt, dass jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. An die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gesetzmäßig genehmigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn von § 18 Abs. 3 AVG ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein individueller Schriftzug sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen. Eine Paraphe ist keine Unterschrift (VwGH 14.01.2021, Ra 2020/02/0294).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift im Sinn von Paragraph 18, Absatz 3, AVG ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein individueller Schriftzug sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen. Eine Paraphe ist keine Unterschrift (VwGH 14.01.2021, Ra 2020/02/0294). Der oben dargestellte Schriftzug, der sowohl auf der Urschrift als auch auf der dem BF zugestellten Ausfertigung
4 AVG exakt gleich ist, erfüllt diese Voraussetzungen an eine Unterschrift selbst bei großzügiger Betrachtung nicht. Es handelt sich dabei um einen einzigen Buchstaben, der einem &-Zeichen ähnelt. Es könnte daraus allenfalls noch der Anfangsbuchstabe S herausgelesen werden. Der weitere Teil des Nachnamens des Genehmigenden bleibt jedoch völlig im Dunkeln. Es liegt jedenfalls kein Buchstabengebilde vor, aus dem der Name der genehmigenden Person selbst bei Kenntnis dessen herauslesbar wäre. Der Schriftzug ist damit lediglich eine Paraphe, die aber gerade nicht die vom Gesetz geforderte Unterschrift darstellt. Der oben dargestellte Schriftzug, der sowohl auf der Urschrift als auch auf der dem BF zugestellten Ausfertigung
Paragraph 18, Absatz 4, AVG exakt gleich ist, erfüllt diese Voraussetzungen an eine Unterschrift selbst bei großzügiger Betrachtung nicht. Es handelt sich dabei um einen einzigen Buchstaben, der einem &-Zeichen ähnelt. Es könnte daraus allenfalls noch der Anfangsbuchstabe S herausgelesen werden. Der weitere Teil des Nachnamens des Genehmigenden bleibt jedoch völlig im Dunkeln. Es liegt jedenfalls kein Buchstabengebilde vor, aus dem der Name der genehmigenden Person selbst bei Kenntnis dessen herauslesbar wäre. Der Schriftzug ist damit lediglich eine Paraphe, die aber gerade nicht die vom Gesetz geforderte Unterschrift darstellt. Da die Urschrift nach den vorliegenden Akten auch nicht elektronisch genehmigt wurde, fehlt es dem hier angefochtenen Schreiben an der Bescheidqualität. Zudem ist der intendierte Bescheid als nicht erlassen anzusehen, weil auch die Ausfertigung nicht den Vorschriften des § 18 Abs. 4 AVG entspricht. Sie weist ebenfalls keine Unterschrift auf und es ist auch keine Beglaubigung der Kanzlei vorhanden. Da die Urschrift nach den vorliegenden Akten auch nicht elektronisch genehmigt wurde, fehlt es dem hier angefochtenen Schreiben an der Bescheidqualität. Zudem ist der intendierte Bescheid als nicht erlassen anzusehen, weil auch die Ausfertigung nicht den Vorschriften des Paragraph 18, Absatz 4, AVG entspricht. Sie weist ebenfalls keine Unterschrift auf und es ist auch keine Beglaubigung der Kanzlei vorhanden. Die Beschwerde war daher mangels tauglichem Anfechtungsgegenstand zurückzuweisen (VwGH 28.02.2018, Ra 2015/06/0125).
GVG konnte bei diesem Ergebnis die – ohnehin nicht beantragte – Verhandlung entfallen.Die Beschwerde war daher mangels tauglichem Anfechtungsgegenstand zurückzuweisen (VwGH 28.02.2018, Ra 2015/06/0125).
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte bei diesem Ergebnis die – ohnehin nicht beantragte – Verhandlung entfallen. Bei diesem Ergebnis wäre auf die zwischen den Parteien eigentlich strittige Rechtsfrage, ob nämlich eine rückwirkende Abberufung zulässig ist, nicht einzugehen. Trotzdem sei aus verfahrensökonomischen Gründen – selbstredend ohne Bindung für künftige Verfahren – kurz Folgendes dazu ausgeführt: Das Gesetz dürfte, auch mit Blick auf die Erläuterungen (ErläutRV 456 BlgNR,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Auf Beschlüsse sind diese Vorschriften
9 B-VG sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Auf Beschlüsse sind diese Vorschriften
Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ob eine nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung auf Grund ihres konkreten Erscheinungsbildes als Bescheid zu beurteilen ist, stellt genauso wie die Frage, ob die Unterschrift den Voraussetzungen des § 18 AVG entspricht, eine einzelfallbezogene Auslegungsfrage dar und ist daher im Regelfall nicht revisibel (VwGH 24.03.2022, Ra 2022/11/0044).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ob eine nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung auf Grund ihres konkreten Erscheinungsbildes als Bescheid zu beurteilen ist, stellt genauso wie die Frage, ob die Unterschrift den Voraussetzungen des Paragraph 18, AVG entspricht, eine einzelfallbezogene Auslegungsfrage dar und ist daher im Regelfall nicht revisibel (VwGH 24.03.2022, Ra 2022/11/0044). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W204.2256113.1.00
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