RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2023 GeschäftszahlW207 2264466-1 Spruch, W207 2264466-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 06.04.2022 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 08.07.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.07.2022, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese:Multiple Sklerose-sekundär progressivAnamnese:, Multiple Sklerose-sekundär progressiv Derzeitige Beschwerden: „Bei mir ist jetzt auch ein Diabetes festgestellt worden, also dass der Langezeitzucker zu hoch ist. Ich habe versucht, das diätisch einzustellen. Meine Hausärztin hat mir allerdings empfohlen, nun doch mit einem Metformin anzufangen. Wegen meiner MS kann ich nicht lange gehen. Die MS wurde im Jahr 2021 festgestellt. Ich leide auch unter einem Harnverlust, das habe ich allerdings bis jetzt noch nicht bekannt gegeben, da ich mich dafür geniere. Ich trage immer Einlagen. Medikamente für die MS nehme ich erst seit drei Monaten. Durch die Medikamente hat sich die Symptomatik schon verbessert, vorher konnte ich gar nicht gehen. Trotzdem bin ich müde nach der Arbeit.“ Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Magnosolv, Monopost Augentropfen, Trusopt Augentropfen, Lanzoprazol, Oleovit, Duloxetin, Seractil, Mevir, Mometason, Psychopax Tropfen, Maxi-Kalz, Eze-Rosu, Spasmolyt, Thyrex, Metformin, Fampyra Sozialanamnese: geschieden, 2 Kinder, Beruf: Wachmann/ Portier Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Klinik XXX vom 28.03.2022Klinik römisch 30 vom 28.03.2022 Diagnosen: chronische Lumboischialgie rechts; weitere DG: Enc. Diss. Z.n. BW- gezielte Infiltration rechts am 11.05.2021 Physikalische Therapien wurden eingeleitet Klinik XXX vom 14.12.2021Klinik römisch 30 vom 14.12.2021 Diagnose: Euthyreose bei St.p. Thyreoidektomie am 04.10.2021 wg. Struma nodosa mit kalten Knoten rechts Derzeitige Therapie: Thyrex 75 ug lx tgl Klinik XXX vom 02.12.2021Klinik römisch 30 vom 02.12.2021 -Multiple Sklerose-sekundär progressiv, EDSS =4,5 (Beginn der Erkrankung vermutlich 1985) Mitgebrachte Befunde: Laborbefund vom 11.03.2022: HbA1c: 6,5%. Laborbefund vom 01.07.2022: HbA1c: 6,2%. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 162,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck: -/- Klinischer Status – Fachstatus: 56 Jahre Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Caput: Visus: mit Brille korrigiert, Hörvermögen nicht eingeschränkt Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, trägt kleine Slipeinlagen Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nacken und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand , sowie Einbeinstand möglich beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas, Wirbelsäule: FB 20cm Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich Gesamtmobilität – Gangbild: gering ataktisch Gangbild, freies Gehen sicher möglich Kommt mit 2 NW-Stöcken, welche in einer Hand getragen werden Status Psychicus: klar, orientiert, Weindurchbrüche Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Multiple Sklerose-sekundär progressiv oberer Rahmensatz, da leichte Extremitätenataxie, bei jedoch erst kürzliche begonnener Therapie 04.08.01 40 2 Diabetes mellitus mittlerer Rahmensatz, da mittels oraler Medikation zufriedenstellende Blutzuckerwerte erzielt werden können. 09.02.01 20 3 Schilddrüsenfunktionsströrung unterer Rahmensatz, da mittels Hormonmedikation eine euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann 09.01.01 10 4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischlagie unterer Rahmensatz, da ohne funktionelle Einschränkung 02.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2-4 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt […] Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […] 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Xrömisch zehn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 20 v.H. […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.07.2022 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 08.07.2022 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Eingabe vom 22.07.2022 brachte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen in Vorlage und ersuchte um Berücksichtigung. Aufgrund der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende medizinische Stellungnahme jener Ärztin für Allgemeinmedizin, welche bereits das Gutachten vom 08.07.2022 erstattet hatte, vom 02.08.2022 ein. In dieser medizinischen Stellungnahme – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – führte die Sachverständige Folgendes aus: „[…] Stellungname zu den nachgereichten Befunden Klinik XXX vom 19.07.2022Klinik römisch 30 vom 19.07.2022 MS-sekundär progressiv, derzeit klinisch progredient/ nicht aktiv, ohne radiol. Aktiv/Progredienz ReAnamnese - im MRT KEINE neuen Läsionen zerebral, keine Aktivität - im MRT des Rückenmarks werden nun einzelne Läsionen Beschrieben (als neu) –allerdings schon davor mehrere Läsion fassbar bei genauer Durchsicht und vergleich sind alle Läsionen schon bei letzter Untersuchung (unterschiedl Aufnahmequalität durch Bew.Artefakte) zumindest angedeutet fassbar -daher weiterhin immunmod Therapie nicht notwendig weiter Observanz, klinische und MRT Ko in einem Jahr Die Gehleistung weiterhin maximal 500 (eher abgenommen) - deutliche spastische Parese UE rechts Gangunsicherheit zugenommen (Stiegensteigen nur mit Anhalten); auch Miktionsprobleme hatten zugenommen (imperativer Harndrang), von Hausarztin Medikament bekommen Weiterhin (trotz Progredienz) im wenig sensitivem EDSS = 4,5 (mittelschwere Behinderung) Empfehle -Therapieversuch mit Fampyra 1-0-1 (Pat über mögl NW aufgeklärt) Klinik XXX vom 19.07.2022, Ambulanzkarte individuell, DekursKlinik römisch 30 vom 19.07.2022, Ambulanzkarte individuell, Dekurs Nach neurologischen Untersuchungen konnte eine progressive MS Erkrankung festgestellt werden Die Pat ist seither mit hinkenden Gangbild und sehr unsicheren Gang mobil Es kommt regelmäßig zu stürzen, letzter Sturz Mai/2022 mit mult. Verletzungen unteranderem 2 Frakturen der Zähne 11 und 12, ebenso kam es zu mehrmaligen Stürzen zuhause welche dann nicht ambulant untersucht wurden. Die Gehstrecke ist bis zu max 500m Treppensteigen nicht möglich. Weiterhin lokale Schmerzen im Bereich der unteren LWS und ISG re Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Die bei der Begutachtung am 07.07.2022 anhand der Untersuchung festgestellten Defizite wurden in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der EVO in vollem Umfang berücksichtigt. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die nachgereichten Befunde beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 06.04.2022 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da sie mit einem Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 40% betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwendungen sei die ärztliche Sachverständige neuerlich befasst worden, es habe sich jedoch keine Änderung der ursprünglichen Einschätzung des Grades der Behinderung ergeben. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das Sachverständigengutachten vom 08.07.2022 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 02.08.2022 wurden der Beschwerdeführerin als Beilage zum Bescheid übermittelt. Mit Schriftsatz vom 19.09.2022, eingelangt am Folgetag, brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehrigen Vertretung unter Vorlage einer aktuellen Ambulanzkarte einer näher genannten Klinik vom 12.09.2022 fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.08.2022 folgenden Inhalts – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – ein: „[…] Dieser Bescheid ist rechtswidrig. Dazu wird nachstehendes ausgeführt: Das Sozialministeriumservice hat den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 % festgelegt und stützt sich dabei auf das eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXX vom 07.07.2022.Das Sozialministeriumservice hat den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 % festgelegt und stützt sich dabei auf das eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 30 vom 07.07.2022. Dazu wird von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass dieses Gutachten keinesfalls zur Beurteilung des bestehenden neurologischen Beschwerdebildes ausreichend ist. Bei der Beschwerdeführerin besteht, wie aus dem bereits vorliegenden Befundbericht von der Klinik XXX-Neurologische Abteilung vom 19.07.2022 hervorgeht, Multiple Sklerose sekundär progressiv sowie ein imperativer Harndrang. Aufgrund der bestehenden neurologischen Symptomatik ist die ständige Einnahme von Fampyra erforderlich. Im Hinblick auf das vorliegende Zustands- sowie Beschwerdebild sowie der bestehenden neurologischen Einschränkungen der unteren Extremitäten ist die erfolgte Einschätzung des laufenden Leidens 1 mit einem Grad der Behinderung von 40 % für die Beschwerdeführerin keinesfalls nachvollziehbar. Die erfolgte Einstufung dieses Leidens entspricht keinesfalls dem tatsächlichen Schweregrad. Weiters wird von der Beschwerdeführerin dazu ausgeführt, dass es zu einer Zunahme des EDSS auf 5,0 kam. Dieses Leiden hat sich verschlechtert. Zudem besteht eine deutliche spastische Parese der unteren Extremitäten und die Gangunsicherheit hat zugenommen. Im MRT des Rückenmarks werden nun einzelne Läsionen beschrieben. Aufgrund der neurologischen Einschränkungen entspricht die Einstufung des laufenden Leidens 1 keinesfalls dem tatsächlichen Zustands- sowie Beschwerdebild. Die Feststellungen der Sachverständigen sind für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar und schlüssig. Beweis: → Beiliegender Befund der Klinik XXX - Neurologische Abteilung vom 12.09.2022 Beiliegender Befund der Klinik römisch 30 - Neurologische Abteilung vom 12.09.2022 Das vorliegende allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten ist zur Beurteilung des Zustands- sowie Beschwerdebilds der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar und auch keinesfalls ausreichend. Die Einholung von einem Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Neurologie wäre unbedingt notwendig gewesen. Beweis: → bereits aufliegende Befunde → beiliegender Befund → Durchführung einer mündlichen Verhandlung → einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Neurologie Aus genannten Gründen stellt die Beschwerdeführerin die ANTRÄGE 1. das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattgeben. 2. In eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Name der Beschwerdeführerin“ Im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens holte die belangte Behörde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten, nunmehr eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 20.10.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.10.2022, ein, in welchem Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – ausgeführt wurde: „[…] Anamnese: Vorgutachten 7.7.2022 Multiple Sklerose-sekundär progressiv, 40% Diabetes mellitus, 20% Schilddrüsenfunktionsstörung, 10% Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie, 10% Gesamt GdB 40% Die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als nicht ausreichend begründbar angesehen. "Obere Extremität symmetrische Muskelverhältnisse, Nacken- und Schürzengriff bds. möglich, Faustschluss und Spitzgriff bds. möglich, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersengang sowie Einbeinstand möglich, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüft- und Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas, gering ataktisches Gangbild, freies Gehen sicher möglich. Kommt mit 2 Nordic-Walking Stöcken, welche in der Hand getragen werden. Psychisch klar, orientiert, Weindurchbrüche " Beschwerdevorentscheidung Es werden neue neurologisch und unfallchirurgische Befunde nachgebracht. Die AW erscheint im Beisein ihrer Begleitperson, die jedoch draußen wartet. Sie klagt über Schwankschwindel sowie eine ausgeprägte Gangstörung mit rezidivierenden Stürzen, mit Nordic-Walking Stöcken sei sie sicherer. Außerdem hätte sie Schmerzen lumbal rechts betont. Die Krankheit hätte vermutlich 1985 begonnen, damals Visuseinschränkung links über mehrere Monate. Im CT seien Auffälligkeiten gesehen worden, sie hätte in 1 Jahr zur Kontrolle gehen sollen, hat es jedoch nicht getan. Derzeitige Beschwerden: siehe oben Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikation: - Fampyra - Duloxetin 60 mg - Seractil 400 mg bei Bedarf Hilfsmittel: 2 Nordic-Stöcke, orthopädische Schuhe, Einlagen Sozialanamnese: geschieden, 2 Kinder, ist als Wachpersonal, im Moment als Portierin eingesetzt, derzeit XXX Rehabgeschieden, 2 Kinder, ist als Wachpersonal, im Moment als Portierin eingesetzt, derzeit römisch 30 Rehab Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Mitgebracht: Klinik XXX, neurologische Ambulanz:Klinik römisch 30 , neurologische Ambulanz: 12.9.2022: Diagnose: Multiple Sklerose, sekundär progressiv, klinisch progredient, EDSS 6,0, Beginn der Erkrankung vermutlich 1985, Bursitis trochanterica rechts Im MRT 2022 keine neuen Läsionen cerebral und Rückenmark, daher weiterhin immunmodulatorische Therapie nicht notwendig, starker Druckschmerz Trochanter majoris rechts bei Bursitis trochanterica. Die Gehleistung auf 250 m abgenommen, deutliche spastische Paraparese der UE rechts vor links, Gangunsicherheit zugenommen. Stiegensteige nicht möglich, Einsteigen in Straßenbahn mit Stufen nicht möglich, imperativer Harndrang, Zunahme des EDSS auf 5,0, Fampyra als Dauertherapie, weiterhin Verbesserung der Gehleistung um mehr als 30% bzw. des 25 FWT. Orthopädische Therapie, Duloxetin, Seractil. ... es handelt sich um eine ausgeprägte Behinderung mit stark verlangsamten, eingeschränkten Gangbild, Stiegensteigen ist nicht möglich, die Gehleistung ist auf 250 m reduziert, ich sehe einen Behinderungsgrad von mehr als 50%. Ebenso Parkausweis für Behinderte (...ist mit dieser Gangstörung !! nicht mehr zumutbar). 19.4.2022: die Gehleistung weiterhin maximal 500 (eher abgenommen) - deutliche spastische Parese UE rechts, Gangunsicherheit zugenommen (Stiegensteigen nur mit Anhalten), imperativer Harndrang, EDSS 4,5 Klinik XXX, unfallchirurgische Ambulanz, 19.7.2022:Klinik römisch 30 , unfallchirurgische Ambulanz, 19.7.2022: seit 2 Jahren bei uns in Behandlung ist und einen Zwischenbericht von uns möchte, war anfänglich mit Rückenschmerzen ho. vorstellig, die dachte das hinkende Gangbild stammt daher. Nach neurologischer Untersuchung konnte eine progressive MS Erkrankung festgestellt werden. Die Patientin seither mit hinkendem Gangbild nur sehr unsicher mobil, kommt regelmäßig zu Stürzen. Letzter Sturz Mai 22 mit multiplen Verletzungen. Ebenso kam es zu mehrmaligen Stürzen zu Hause, welche dann nicht ambulant untersucht wurden. Die Gehstrecke ist bis zu max. 500 m, Treppensteigen nicht möglich Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: HN: Visus mit Brille korrigiert, ansonsten HN stgl. unauffällig OE: Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft Faustschluss re. KG 4 dargeboten, ansonsten stgl. Kraftstatus, MER diskret rechts vor links gesteigert auslösbar, VdA o.B., FNV zielsicher, Feinmotorik bds. eingeschränkt, Frontal- und Py-Zeichen negativ UE: Tonus unauffällig, grobe Kraft links 4-5, rechts 4, Babinski bds. negativ, MER links vor rechts gesteigert, VdB einzeln möglich (kann links länger gehalten werden als rechts), KHV bds. dysmetrisch mit Rechtsakzent Sensibilität: Hypästhesie der linken Körperhälfte wird angegeben Gesamtmobilität – Gangbild: Transfer selbständig möglich Stand: möglich, Parallelstand ohne Zunahme der Unsicherheit, jedoch Zug nach hinten bei Augenschluss Gang: nicht verbreitert, rechts gering spastisch hinkend, geringgradig verlangsamt, normale Schrittlänge, unter Zuhilfenahme von 2 Nordic-Walking Stöcken ausreichend sicher Status Psychicus: AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, in der Schilderung sehr klagsam, mit häufigen Weindurchbrüchen, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, Stimmung angespannt, depressiv, bds. eingeschränkt affizierbar, in den Schilderungen ausladend, Realitätssinn erhalten, Auffassung unauffällig, Konzentration etwas eingeschränkt, Antrieb reduziert, teilweise überlagert anmutend Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Multiple Sklerose, sekundär progressiv progredient oberer Rahmensatz, da geringgradige Spastizität der UE, Extremitätsataxie UE sowie imperativer Harndrang, selbständige Fortbewegung mit einfachen Hilfsmittel möglich 04.08.01 40 2 Diabetes mellitus eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mittels oraler Medikation zufriedenstellende Blutzuckerwerte erzielt werden können. 09.02.01 20 3 Schilddrüsenfunktionsströrung unterer Rahmensatz, da mittels Hormonmedikation eine euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann 09.01.01 10 4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischlagie unterer Rahmensatz, da ohne funktionelle Einschränkung 02.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 bis 4 im GdB nicht angehoben, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht . Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderung im Vergleich zum Vorgutachten. Bezüglich neurologisches Leiden 1 kann eine Reduktion der Gehstrecke auf 250 m durch die ho. durchgeführte Untersuchung und die vorliegenden Befunde nicht schlüssig nachvollzogen werden. Im neurologischen Befund von 19.7.2022 wird eine Gehleistung von max 500m angegeben. In der Kontrolle vom 12.9.2022 eine Gehleistung von 250 m, wobei unter der Therapie von Fampyra als Dauertherapie eine Verbesserung der Gehleistung um mehr als 30% angegeben wird. Eine deutliche spastische Paraparese UE rechts vor links kann in der ho. durchgeführten Untersuchung nicht suffizient nachvollzogen werden. Die AW ist derzeit in Rehab auf der XXX, eine weitere Verbesserung ist anzunehmen.Bezüglich neurologisches Leiden 1 kann eine Reduktion der Gehstrecke auf 250 m durch die ho. durchgeführte Untersuchung und die vorliegenden Befunde nicht schlüssig nachvollzogen werden. Im neurologischen Befund von 19.7.2022 wird eine Gehleistung von max 500m angegeben. In der Kontrolle vom 12.9.2022 eine Gehleistung von 250 m, wobei unter der Therapie von Fampyra als Dauertherapie eine Verbesserung der Gehleistung um mehr als 30% angegeben wird. Eine deutliche spastische Paraparese UE rechts vor links kann in der ho. durchgeführten Untersuchung nicht suffizient nachvollzogen werden. Die AW ist derzeit in Rehab auf der römisch 30 , eine weitere Verbesserung ist anzunehmen. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Keine Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine; es besteht eine merklich, jedoch nicht maßgeblich ausgeprägte rechtsbetonte Gangstörung, die AW kann unter Zuhilfenahme einfacher Hilfsmittel (z.B. Nordic-Walking Stöcke) kurze Wegstrecken (300-400m) selbständig zurücklegen, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmittel sind nicht maßgeblich beeinträchtigt Eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann nicht ausreichend begründet werden. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Xrömisch zehn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 20 v.H. […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.10.2022 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 20.10.2022 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 15.11.2022 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung – unter Vorlage eines ärztlichen Entlassungsberichtes einer näher genannten Rehaklinik vom 27.10.2022 – eine Stellungnahme folgenden Inhalts – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – ein: „[…] Nicht berücksichtigt wurde der ärztliche Entlassungsbrief der Rehaklinik XXX vom 27 10.2022. In diesem Rehabericht wird mehrfach erwähnt, dass aufgrund der deutlichen Gangunsicherheit und der damit verbundenen Sturzgefahr ein Heimtransport notwendig ist, nämlich auf den Seiten 2,5 und 9. Auf Seite 10 wird eine erhöhte Gangsunsicherheit beschreiben mit erhöhtem Sturzrisiko, der „Sechs Minuten Gehtest“ ergibt eine Gehweite von 105 Metern mit drei Sitzpausen jeweils nach 1 Minute 45 Sekunden, 3 Minuten 45 Sekunden und 5 Minuten 30 Sekunden. Das Gangbild zeigt sich kleinschrittig, sehr unsicher, schleifend, ohne IC und Abrollen mit wenig Armpendel. Stiegen steigen ist erschwert.Nicht berücksichtigt wurde der ärztliche Entlassungsbrief der Rehaklinik römisch 30 vom 27 10.2022. In diesem Rehabericht wird mehrfach erwähnt, dass aufgrund der deutlichen Gangunsicherheit und der damit verbundenen Sturzgefahr ein Heimtransport notwendig ist, nämlich auf den Seiten 2,5 und 9. Auf Seite 10 wird eine erhöhte Gangsunsicherheit beschreiben mit erhöhtem Sturzrisiko, der „Sechs Minuten Gehtest“ ergibt eine Gehweite von 105 Metern mit drei Sitzpausen jeweils nach 1 Minute 45 Sekunden, 3 Minuten 45 Sekunden und 5 Minuten 30 Sekunden. Das Gangbild zeigt sich kleinschrittig, sehr unsicher, schleifend, ohne IC und Abrollen mit wenig Armpendel. Stiegen steigen ist erschwert. Beweis: → beiliegender ärztlicher Entlassungsbericht vom 27.10.2022 Es wird daher davon ausgegangen, dass ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % vorliegt und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Es wird beantragt, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen und danach erneut die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu gewähren.“ Aufgrund der erhobenen Einwendungen und des neu vorgelegten medizinischen Befundes holte die belangte Behörde in der Folge ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten, nunmehr einer Fachärztin für Neurologie, vom 28.11.2022 ein. In diesem, auf der Aktenlage basierendem Sachverständigengutachten – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – führte die Sachverständige Folgendes aus: „[…] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Beschwerdevorentscheidung. Befundnachreichung Rehaklinik XXX 29.9.-27.10.2022: Diagnosen: Multiple Sklerose ED 2021 (Beginn vermutlich bereits 1985)Befundnachreichung Rehaklinik römisch 30 29.9.-27.10.2022: Diagnosen: Multiple Sklerose ED 2021 (Beginn vermutlich bereits 1985) Nebendiagnosen M70.7 Bursitis trochanterica rechts Ansatztendinopathie rechts E78.2 Hyperlipidämie E11.9 Diabetes mellitus, Typ 2 G47.3 leichte OSAS- derzeit ohne CPAP H40.9 Glaukom bds. F41.0 Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst] z'n.' Strumektomie 2021 E55.9 Vitamin-D-Mangel, nicht näher bezeichnet Zum Aufnahmezeitpunnkt präsentiert die Patientin ein langsames paraspastisches Gangbild mit Gangunsicherheit. Gehleistung lt. Vorbrief bis 250 m EDSS 5.0. Stiegen steigen nicht möglich - muss sich raufziehen. Gangunsicherheit. Gehleistung laut Vorbrief bis 250m, EDSS 5,0 Bei Entlassung Gehen mit 2 NW Stöcken outdoor möglich, aber unsicher, Stufen nicht sicher möglich. Beim 6MWT kann die Pat. 35 m ohne Pause gehen. Gangbild sehr unsicher, kleinschrittig, schleifend. bei Entlassung 6 MWT: 150 m mit 2 Sitzpausen. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: lt. Vorgutachten 7.10.2022: Medikation: Fampyra Duloxetin 60 mg Seractil 400 mg bei Bedarf Hilfsmittel: 2 Nordic-Stöcke, orthopädische Schuhe, Einlagen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Multiple Sklerose, sekundär chronisch progredient Eine Stufe über unterem Rahmensatz, bei Gangstörung mit HIlfsmitteleinsatz aber guter Funktion der oberen Extremitäten, imperativer Harndrang 04.08.02 60 2 Diabetes mellitus eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mittels oraler Medikation zufriedenstellende Blutzuckerwerte erzielt werden können 09.02.01 20 3 Schilddrüsenfunktionsströrung unterer Rahmensatz, da mittels Hormonmedikation eine euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann 09.01.01 10 4 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischlagie unterer Rahmensatz, da ohne funktionelle Einschränkung 02.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 bis 4 im GdB nicht angehoben, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Höhere Einschätzung von Leiden 1 bei vorgelegtem ausführlichem Rehabilitationsbefund. Leiden 2-4 unverändert Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Erhöhung um 2 Stufen Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […] 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? bei langjähriger Multipler Sklerose besteht eine Gangstörung. das Überwinden von Niveauunterschieden und der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind nicht ausreichend sicher möglich. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Xrömisch zehn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 20 v.H. Begründung: DM“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.11.2022 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass laut Ergebnis des neu eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. bestehe. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ würden daher vorliegen. Das eingeholte Gutachten vom 28.11.2022 wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Eine im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens eingebrachte Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu diesem Parteiengehörsschreiben der belangten Behörde vom 28.11.2022 ist nicht aktenkundig. Am 19.12.2022 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde weiters einen – im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlichen – Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung).Am 19.12.2022 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde weiters einen – im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlichen – Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung). Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 22.12.2022 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor; eine Beschwerdevorentscheidung erließ sie nicht. Im Schreiben zur Beschwerdevorlage vom 21.12.2022 wird ausgeführt, dass die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung bereits abgelaufen sei. Mit Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht vom 04.01.2023, eingelangt am 05.01.2023, gab die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung schließlich bekannt, mit dem Ergebnis des Beweisverfahrens, wonach ein Grad der Behinderung von 60 v.H. bestehe und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ vorliegen würden, einverstanden zu sein. Sie ersuchte um ehestmögliche Ausfertigung eines Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte am 06.04.2022 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen: 1. Multiple Sklerose, sekundär chronisch progredient; bei Gangstörung mit Hilfsmitteleinsatz aber guter Funktion der oberen Extremitäten, imperativer Harndrang; 2. Diabetes mellitus, mittels oraler Medikation können zufriedenstellende Blutzuckerwerte erzielt werden; 3. Schilddrüsenfunktionsstörung, mittels Hormonmedikation kann eine euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden; 4. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie ohne funktionelle Einschränkung. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 60 v.H. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem seitens der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 28.11.2022 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Behördenanfrage aus dem zentralen Melderegister und ist im Übrigen unstrittig. Die festgestellten Funktionseinschränkungen und der Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. gründen sich auf das durch die belangte Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens (in dem allerdings in der Folge keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde) eingeholte, auf der Aktenlage basierende Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 28.11.2022. Darin wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen – insbesondere unter Berücksichtigung des aktuellen ärztlichen Entlassungsberichtes einer näher genannten Rehaklinik vom 27.10.2022 – auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die von der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens beigezogene Fachärztin für Neurologie gelangte in ihrem Gutachten vom 28.11.2022 – auf Grundlage eines im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens neu vorgelegten ärztlichen Entlassungsberichts einer näher genannten Rehaklinik vom 27.10.2022 (betreffend einen stationären Rehabilitationsaufenthalt der Beschwerdeführerin vom 29.09.2022 bis zum 27.10.2022) – in Bezug auf das Leiden 1 der Beschwerdeführerin, „Multiple Sklerose, sekundär chronisch progredient“, im Vergleich zu den seitens der belangten Behörde im Verfahren eingeholten Vorgutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.07.2022 und eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 20.10.2022 zu einer abweichenden Beurteilung. Die aktuell beigezogene Sachverständige ordnete das gegenständliche Leiden unter Berücksichtigung des neu vorgelegten ärztlichen Entlassungsberichts vom 27.10.2022 und der darin wiedergegebenen ausführlichen Befunderhebung nunmehr eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 04.08.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung („04.08 Demyelinisierende Erkrankungen […] 04.08.02 Mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades 50 – 70 % 50 %: Paraparese , Monoparese , Rumpf- und Extremitätenataxie, Augenmuskelparese, fallweise Inkontinenz, mäßige kognitive Leistungseinschränkungen 70 %: Mäßige Tetraparese, intermittierende Inkontinenz, generalisierte Ataxie, deutliche kognitive Leistungseinschränkung, Wesensveränderung“) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 60 v.H. zu. Die beigezogene Gutachterin begründete die Neuzuordnung des Leidens nachvollziehbar mit dem Vorliegen einer Gangstörung mit Hilfsmitteleinsatz bei guter Funktion der oberen Extremitäten sowie dem Vorliegen eines imperativen Harndranges. Die durch die aktuell beigezogene Gutachterin vorgenommene Einstufung des Leidens ist nicht zu beanstanden. Insbesondere erweist sich die Neuzuordnung des gegenständlichen Leidens und die damit – im Vergleich zu dem auf einer persönlichen Untersuchung am 07.10.2022 basierenden Vorgutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 20.10.2022 – einhergehende Anhebung des Einzelgrades der Behinderung um zwei Stufen durch den neu vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht vom 27.10.2022 und der darin wiedergegebenen (ausführlichen) Statuserhebung ausreichend bestätigt. So zeigte sich im vorliegenden Entlassungsbericht vom 27.10.2022 im Rahmen des erhobenen neurologischen Aufnahmebefundes im Bereich der unteren Extremitäten eine rechtsbetonte Paraspastik mit einem Kraftdefizit und einer Gangunsicherheit („Untere Extremität milde spastische Tonuserhöhung bds. re > li […] Kraft proximal und distal links 5-/5, rechts prox 4/5 und GZH 4/5, Vorfussheber 3/5, Beinvorhalteversuch einzeln möglich- Absinken rechts <5Sek, Knie-Hacke-Versuch links durchführbar- rechts unsicher, Babinski rechts positiv, links angedeutet positiv […] Stand/Gang freier Stand unauffällig, Romberg ungerichtetes Wanken, Einbeinstand links nur < 2 Sek. möglich, rechts nicht möglich, Seiltänzergang nicht möglich“), im Bereich der oberen Extremitäten zeigten sich hingegen keine maßgeblichen Auffälligkeiten (vgl. S. 8 des ärztlichen Entlassungsberichts vom 27.10.2022). Im physiotherapeutischen Aufnahmebefund wird weiters eine Reduktion des statischen/dynamischen Gleichgewichtes, der Gehgeschwindigkeit, der Gangausdauer/Gehstrecke („während des 6MWT kann die Pat. 35m ohne Pause gehen. Der 6MWT ergib 105m, mit 3 Sitzpausen [bei 1min45s, 3min45s, 5min30s]“) und der Gangsicherheit sowie ein erhöhtes Sturzrisiko beschrieben. Das Gangbild zeigte sich eingeschränkt („Das Gangbild zeigt sich kleinschrittig, sehr unsicher, schleifend, ohne IC und Abrollen, wenig Armpendel. Stiegen steigen ist erschwert. Pat. Vermeidet die Stufen so viel wie möglich, da sie sich hochziehen muss aufgrund von mangelnder Kraft.“), im Bereich des Rumpfes und beider unteren Extremitäten war eine Schwäche bzw. ein Kraftdefizit festzustellen („Die untere Extremität weist folgende Kraftwerte auf: Hüftflexion li/re 3-/3- Hüftextension li/re 3/3 Hüftabduktion li/re 2/3- Hüftadduktion li/re 2/2 Knieflexion li/re 3/3 Knieextension li/re 3/3 Dorsalextension Sprunggelenk li/re 3/3 Plantarflexion Sprunggelenk li/re 2/2 Großzehheber li/re 2-/3.“) und es zeigten sich Sensibilitätsstörungen („Die Oberflächensensibilität ist im Bereich [Anm: der unteren Extremitäten] herabgesetzt. Die Patientin gibt im Bereich der Osch und USch Parästhesien in Form von Ameisen; je distaler, desto stärker sind die Paresthesien. Die Tiefensensibilität ist herabgesetzt, Placing/ Holding/ Mirroring der Extremität ist nicht korrekt möglich;“) (vgl. S. 10 des ärztlichen Entlassungsberichts vom 27.10.2022). Zudem war eine mäßige kognitive Leistungseinschränkung bei einer erreichten Punkteanzahl von 23 von 30 Punkten im Montreal-Cognitive-Assessment-Test (dies entspricht mindestens leichten kognitiven Einschränkungen) feststellbar, wobei sich allerdings keine deutlichen Auffälligkeiten zeigten (vgl. S. 12 des ärztlichen Entlassungsberichts vom 27.10.2022). Die durch die aktuell beigezogene Gutachterin vorgenommene Einstufung des Leidens ist nicht zu beanstanden. Insbesondere erweist sich die Neuzuordnung des gegenständlichen Leidens und die damit – im Vergleich zu dem auf einer persönlichen Untersuchung am 07.10.2022 basierenden Vorgutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 20.10.2022 – einhergehende Anhebung des Einzelgrades der Behinderung um zwei Stufen durch den neu vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht vom 27.10.2022 und der darin wiedergegebenen (ausführlichen) Statuserhebung ausreichend bestätigt. So zeigte sich im vorliegenden Entlassungsbericht vom 27.10.2022 im Rahmen des erhobenen neurologischen Aufnahmebefundes im Bereich der unteren Extremitäten eine rechtsbetonte Paraspastik mit einem Kraftdefizit und einer Gangunsicherheit („Untere Extremität milde spastische Tonuserhöhung bds. re > li […] Kraft proximal und distal links 5-/5, rechts prox 4/5 und GZH 4/5, Vorfussheber 3/5, Beinvorhalteversuch einzeln möglich- Absinken rechts <5Sek, Knie-Hacke-Versuch links durchführbar- rechts unsicher, Babinski rechts positiv, links angedeutet positiv […] Stand/Gang freier Stand unauffällig, Romberg ungerichtetes Wanken, Einbeinstand links nur < 2 Sek. möglich, rechts nicht möglich, Seiltänzergang nicht möglich“), im Bereich der oberen Extremitäten zeigten sich hingegen keine maßgeblichen Auffälligkeiten vergleiche S. 8 des ärztlichen Entlassungsberichts vom 27.10.2022). Im physiotherapeutischen Aufnahmebefund wird weiters eine Reduktion des statischen/dynamischen Gleichgewichtes, der Gehgeschwindigkeit, der Gangausdauer/Gehstrecke („während des 6MWT kann die Pat. 35m ohne Pause gehen. Der 6MWT ergib 105m, mit 3 Sitzpausen [bei 1min45s, 3min45s, 5min30s]“) und der Gangsicherheit sowie ein erhöhtes Sturzrisiko beschrieben. Das Gangbild zeigte sich eingeschränkt („Das Gangbild zeigt sich kleinschrittig, sehr unsicher, schleifend, ohne IC und Abrollen, wenig Armpendel. Stiegen steigen ist erschwert. Pat. Vermeidet die Stufen so viel wie möglich, da sie sich hochziehen muss aufgrund von mangelnder Kraft.“), im Bereich des Rumpfes und beider unteren Extremitäten war eine Schwäche bzw. ein Kraftdefizit festzustellen („Die untere Extremität weist folgende Kraftwerte auf: Hüftflexion li/re 3-/3- Hüftextension li/re 3/3 Hüftabduktion li/re 2/3- Hüftadduktion li/re 2/2 Knieflexion li/re 3/3 Knieextension li/re 3/3 Dorsalextension Sprunggelenk li/re 3/3 Plantarflexion Sprunggelenk li/re 2/2 Großzehheber li/re 2-/3.“) und es zeigten sich Sensibilitätsstörungen („Die Oberflächensensibilität ist im Bereich [Anm: der unteren Extremitäten] herabgesetzt. Die Patientin gibt im Bereich der Osch und USch Parästhesien in Form von Ameisen; je distaler, desto stärker sind die Paresthesien. Die Tiefensensibilität ist herabgesetzt, Placing/ Holding/ Mirroring der Extremität ist nicht korrekt möglich;“) vergleiche S. 10 des ärztlichen Entlassungsberichts vom 27.10.2022). Zudem war eine mäßige kognitive Leistungseinschränkung bei einer erreichten Punkteanzahl von 23 von 30 Punkten im Montreal-Cognitive-Assessment-Test (dies entspricht mindestens leichten kognitiven Einschränkungen) feststellbar, wobei sich allerdings keine deutlichen Auffälligkeiten zeigten vergleiche S. 12 des ärztlichen Entlassungsberichts vom 27.10.2022). Zwar konnte im Zuge der Rehabilitation eine Verbesserung der Beschwerdesymptomatik der Beschwerdeführerin erreicht werden, insbesondere eine Besserung der Gleichgewichtsfähigkeit und der Gangsicherheit sowie eine Reduktion des Sturzrisikos, wie dem am 14.10.2022 erhobenen Abschlussbefund zu entnehmen ist. Eine maßgebliche Verbesserung des Gangbildes konnte – abgesehen von der Schrittgröße und der verbesserten Sicherheit – aber nicht erzielt werden. So zeigte sich die Beschwerdeführerin mit zwei Nordic- Walking-Stöcken im Outdoor-Bereich weiterhin nur unsicher mobil; das Stufen steigen wurde als „nicht sicher möglich“ beschrieben. Die maximale Gehstrecke in 6 Minuten wurde mit 150 Metern mit zwei Sitzpausen (bei 2 und bei 5 Minuten) angegeben. Darüber hinaus war auch keine wesentliche Verbesserung des Kraftdefizits der einzelnen Muskeln im Bereich der unteren Extremitäten zu verzeichnen (vgl. S. 9 und 11 des ärztlichen Entlassungsberichts vom 27.10.2022).Zwar konnte im Zuge der Rehabilitation eine Verbesserung der Beschwerdesymptomatik der Beschwerdeführerin erreicht werden, insbesondere eine Besserung der Gleichgewichtsfähigkeit und der Gangsicherheit sowie eine Reduktion des Sturzrisikos, wie dem am 14.10.2022 erhobenen Abschlussbefund zu entnehmen ist. Eine maßgebliche Verbesserung des Gangbildes konnte – abgesehen von der Schrittgröße und der verbesserten Sicherheit – aber nicht erzielt werden. So zeigte sich die Beschwerdeführerin mit zwei Nordic- Walking-Stöcken im Outdoor-Bereich weiterhin nur unsicher mobil; das Stufen steigen wurde als „nicht sicher möglich“ beschrieben. Die maximale Gehstrecke in 6 Minuten wurde mit 150 Metern mit zwei Sitzpausen (bei 2 und bei 5 Minuten) angegeben. Darüber hinaus war auch keine wesentliche Verbesserung des Kraftdefizits der einzelnen Muskeln im Bereich der unteren Extremitäten zu verzeichnen vergleiche S. 9 und 11 des ärztlichen Entlassungsberichts vom 27.10.2022). Vor dem Hintergrund des nunmehr aktuell vorliegenden ärztlichen Entlassungsberichts vom 27.10.2022 und der darin wiedergegebenen – gegenüber der im Vorgutachten vom 20.10.2022 weitaus umfangreicheren – Statuserhebung war in Bezug auf das führende Leiden der Beschwerdeführerin sohin gegenüber den bekämpften Vorgutachten ein höherer (Einzel)Grad der Behinderung einzuschätzen. Auch die Zuordnung der Leiden 2 („Diabetes mellitus“), 3 („Schilddrüsenfunktionsstörung“) und 4 („Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie“) erfolgte durch die beigezogene Fachärztin für Neurologie in ihrem Gutachten vom 28.11.2022 – in überwiegender Übereinstimmung mit den Beurteilungen in den von der belangten Behörde vormals eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.07.2022 und eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 20.10.2022 – rechtsrichtig und ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ordnete die aktuell beigezogene Gutachterin das Leiden 4 der Beschwerdeführerin, „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie“, welches im Vorgutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 20.10.2022 der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung – diese betrifft generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades – zugeordnet wurde, nunmehr wieder zutreffend der Positionsnummer 02.01.01 zu, welche Funktionseinschränkungen geringen Grades im Bereich der Wirbelsäule betrifft. Die gegenständlich vorgenommenen Zuordnungen der Leiden 2 bis 4 wurden im Übrigen von der vertretenen Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht bestritten und es wurden auch keine abweichenden – dem Gutachtensergebnis im Hinblick auf die vorgenommenen Einstufungen widersprechenden – Befunde vorgelegt. Die von der belangten Behörde beigezogene Fachärztin für Neurologie führte in ihrem Gutachten vom 28.11.2022 darüber hinaus nachvollziehbar aus, dass der Grad der Behinderung des führenden Leidens 1 durch die Leiden 2 bis 4 nicht angehoben wird, da kein maßgeblich ungünstiges Zusammenwirken besteht, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. beträgt. Im Vergleich zu den Vorgutachten resultiert diese Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 v.H. auf nunmehr 60 v.H. laut der beigezogenen medizinischen Sachverständigen aus der sich aus dem vorgelegten ausführlichen Rehabilitationsbefund vom 27.10.2022 ergebenden höheren Einschätzung des Leidens 1. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.11.2022 die Gelegenheit eingeräumt wurde, zu dem seitens der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 28.11.2022 eine Stellungnahme abzugeben, wobei die belangten Behörde nunmehr selbst davon ausging, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (sowie für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“) daher vorliegen würden. Eine im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen der eingeräumten Frist eingebrachte Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Parteiengehörsschreiben der belangten Behörde vom 28.11.2022 ist nicht aktenkundig. Die vertretene Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, daher nicht entgegengetreten. Im Gegenteil erklärte die Beschwerdeführerin in ihrer in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht abgegebenen Stellungnahme vom 04.01.2023, mit dem Ergebnis des Beweisverfahrens und dem nunmehr festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. einverstanden zu sein, und ersuchte um ehestmögliche Ausfertigung eines Erkenntnisses. Das gegenständliche Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 28.11.2022 wird daher in freier Beweiswürdigung der aktuellen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 1.
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. … § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. § 43.
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.Paragraph 43,
(1)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Einschätzungsverordnung lautet:Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung lautet: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn, - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 04.01.2023 in inhaltlicher Hinsicht auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass Bezug nimmt, ist der Vollständigkeit halber zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.08.2022 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme allfälliger Zusatzeintragungen, sondern ausschließlich die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin. In Bezug auf die begehrte Zusatzeintragung ist die Beschwerdeführerin insbesondere auf ihren am 19.12.2022 gestellten Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) zu verweisen, der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt; über diesen Antrag hat die belangte Behörde abzusprechen.Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 04.01.2023 in inhaltlicher Hinsicht auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass Bezug nimmt, ist der Vollständigkeit halber zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.08.2022 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme allfälliger Zusatzeintragungen, sondern ausschließlich die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung der Beschwerdeführerin. In Bezug auf die begehrte Zusatzeintragung ist die Beschwerdeführerin insbesondere auf ihren am 19.12.2022 gestellten Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) zu verweisen, der entsprechend dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten Antragsformular für den – auf die Beschwerdeführerin zutreffenden – Fall, dass sie nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in diesem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung gilt; über diesen Antrag hat die belangte Behörde abzusprechen. Wie oben unter Punkt II.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte, schlüssige, nachvollziehbare und widerspruchsfreie Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 28.11.2022, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 60 v.H. beträgt und mit dessen Ergebnis sich die Beschwerdeführerin einverstanden erklärte, zu Grunde gelegt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte, schlüssige, nachvollziehbare und widerspruchsfreie Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 28.11.2022, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 60 v.H. beträgt und mit dessen Ergebnis sich die Beschwerdeführerin einverstanden erklärte, zu Grunde gelegt. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Entscheidend für die Stattgebung der Beschwerde und die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 v.H. auf 60 v.H. im Vergleich zum angefochtenen Bescheid ist das als „Multiple Sklerose, sekundär chronisch progredient“ bezeichnete führende Leiden 1 der Beschwerdeführerin, das auf Grundlage eines im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens neu vorgelegten ärztlichen Entlassungsberichtes einer näher genannten Rehaklinik vom 27.10.2022 und des darin erhobenen ausführlichen Befundes – insbesondere der darin beschriebenen Gangstörung bei einer rechtsbetonten Paraspastik und einem Kraftdefizit der Muskeln im Bereich beider unteren Extremitäten – nunmehr neu (und höher) mit 60 v.H. einzustufen war, was in weiterer Folge auch zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 60 v.H. führt. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, liegen mit einem aktuellen Grad der Behinderung von 60 v.H. daher vor. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, liegen mit einem aktuellen Grad der Behinderung von 60 v.H. daher vor. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben, der Grad der Behinderung mit 60 v.H. festzusetzen und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens, mit dessen Ergebnis sich die vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.01.2023 einverstanden erklärte, geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens, mit dessen Ergebnis sich die vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.01.2023 einverstanden erklärte, geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W207.2264466.1.00