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{'item': 'W267 2174072-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2023 GeschäftszahlW267 2174072-1 Spruch, , , W267 2174072-1/63E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 13.01.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENN

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist, solange dies eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. IV. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser wie folgt zu lauten hat:römisch vier. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser wie folgt zu lauten hat: Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG endet unter der Voraussetzung der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage nach jenem Zeitpunkt, an dem in Afghanistan eine Situation eingetreten ist, dass eine Rückkehr dorthin für Sie nicht länger eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, frühestens jedoch 14 Tage nach Ihrer Entlassung aus der Strafhaft.Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG endet unter der Voraussetzung der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage nach jenem Zeitpunkt, an dem in Afghanistan eine Situation eingetreten ist, dass eine Rückkehr dorthin für Sie nicht länger eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, frühestens jedoch 14 Tage nach Ihrer Entlassung aus der Strafhaft. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a leg. cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 leg. cit. von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 leg. cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, leg. cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, leg. cit. von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, leg. cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung am 13.01.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG aufgrund des vom Beschwerdeführer im Rahmen der erwähnten Tagsatzung ausdrücklich erklärten Verzichtes auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde beim VfGH (siehe VH-Protokoll OZ 60, Seite 17) sowie aufgrund vom BFA mit Schreiben vom 17.01.2023 erklärten Rechtsmittelverzichtes.Diese gekürzte Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung am 13.01.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG aufgrund des vom Beschwerdeführer im Rahmen der erwähnten Tagsatzung ausdrücklich erklärten Verzichtes auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde beim VfGH (siehe VH-Protokoll OZ 60, Seite 17) sowie aufgrund vom BFA mit Schreiben vom 17.01.2023 erklärten Rechtsmittelverzichtes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W267.2174072.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.