RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2023 GeschäftszahlW269 2265032-1 Spruch, W269 2265032-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin steht seit dem 02.03.2022 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
- Der Beschwerdeführerin wurde vom Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) mit Schreiben vom 25.07.2022 eine Beschäftigung im Einzelhandel bei der Firma XXXX zugewiesen. Dieser Vermittlungsvorschlag enthielt die Information, dass Bewerbungen im Rahmen der am 10.08.2022 stattfindenden Jobbörse „Job- XXXX “ erfolgen sollten. Weiters befand sich ein Link für die Terminreservierung im Vermittlungsvorschlag.
- Der Beschwerdeführerin wurde vom Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) mit Schreiben vom 25.07.2022 eine Beschäftigung im Einzelhandel bei der Firma römisch 40 zugewiesen. Dieser Vermittlungsvorschlag enthielt die Information, dass Bewerbungen im Rahmen der am 10.08.2022 stattfindenden Jobbörse „Job- römisch 40 “ erfolgen sollten. Weiters befand sich ein Link für die Terminreservierung im Vermittlungsvorschlag.
- Die Beschwerdeführerin nahm keine Terminreservierung für die Jobbörse vor und besuchte diese Veranstaltung auch nicht.
- Am 26.08.2022 nahm das AMS mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift auf. Darin erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie sich an dem Tag nicht gut gefühlt, sich aber auch nicht krankgemeldet habe. Sie habe gedacht, dass sie dort nicht hingehen müsse.
- Mit Bescheid des AMS vom 08.09.2022 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 10.08.2022 bis 27.09.2022 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt, da sie an der Jobbörse nicht teilgenommen habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass es ihr am Tag der Bewerbung gesundheitlich nicht gut gegangen sei. Ihr sei auch nicht bewusst gewesen, dass eine Verpflichtung zur Teilnahme bestanden habe. Sie sei bislang allen ihren Verpflichtungen nachgekommen und habe davor schon an Bewerbungsprozessen teilgenommen. Sie ersuche um Auszahlung des Arbeitslosengeldes für den gegenständlichen Zeitraum.
- Im Rahmen des Parteiengehörs im Beschwerdevorprüfungsverfahren übermittelte die Beschwerdeführerin eine mit 31.10.2022 datierte Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den 10.08.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2022 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.09.2022 ab. Begründend führte das AMS aus, dass laut Auskunft der Österreichischen Gesundheitskasse die e-card der Beschwerdeführerin am 10.08.2022 bei keinem Arzt verwendet worden sei und die Beschwerdeführerin an diesem Tag auch nach eigenen Angaben keine medizinische Hilfe in Anspruch genommen habe. Ferner habe die Österreichische Gesundheitskasse mitgeteilt, dass der erst am 31.10.2022 gemeldete Krankenstand für den 10.08.2022 aufgrund der Rückdatierung abgelehnt worden sei, zumal am 10.08.2022 laut Angaben der ausstellenden Ärztin keine Konsultation stattgefunden hätte. Es sei in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass es sich bei der ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsmeldung um eine reine Gefälligkeitsbestätigung handle. Die von der Beschwerdeführerin eingewendete Erkrankung am 10.08.2022 werde somit insgesamt als nicht glaubhaft erachtet. Das Unterlassen der Bewerbung sei als Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren.Es sei in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass es sich bei der ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsmeldung um eine reine Gefälligkeitsbestätigung handle. Die von der Beschwerdeführerin eingewendete Erkrankung am 10.08.2022 werde somit insgesamt als nicht glaubhaft erachtet. Das Unterlassen der Bewerbung sei als Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren.
- Die Beschwerdeführerin beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und führte zusammengefasst aus, dass sie schon mehrmals Panikattacken gehabt habe. Am Tag des Bewerbungsgespräches habe sie daran gedacht, zum Arzt zu gehen. Sie gehe aber auch nicht wegen jeder Panikattacke zu ihrem Hausarzt. Schließlich bot die Beschwerdeführerin an, einen Auszug aus ihrer ELGA-Akte hinsichtlich ihrer Krankengeschichte in Vorlage zu bringen, um darzulegen, dass sie bereits mehrmals unter Panikattacken gelitten habe.
- Am 04.01.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In einer Stellungnahme wiederholte das AMS seine Ausführungen aus der Beschwerdevorentscheidung. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin steht seit dem 02.03.2022 im Bezug von Arbeitslosengeld. Die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrungen als Verkaufsmitarbeiterin. Gegenüber der Beschwerdeführerin wurde zuletzt mit Bescheid vom 14.04.2022 eine Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG vom 22.03.2022 bis 02.05.2022 ausgesprochen. Mangels Erhebung einer Beschwerde erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin hat seither keine neue Anwartschaft erworben.Gegenüber der Beschwerdeführerin wurde zuletzt mit Bescheid vom 14.04.2022 eine Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG vom 22.03.2022 bis 02.05.2022 ausgesprochen. Mangels Erhebung einer Beschwerde erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin hat seither keine neue Anwartschaft erworben. Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung wiederholt über die Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen belehrt. In den Formularen zur Beantragung der Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wird darauf hingewiesen, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Die Kenntnisnahme dieser Information bestätigte die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift. Zuletzt wurde mit der Beschwerdeführerin am 20.07.2022 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossenen. Darin war unter anderem festgehalten: „Was wir von Ihnen erwarten: • Sie bewerben sich auf Stellenangebote, die Ihnen das AMS übermittelt und geben Rückmeldung über Ihre Bewerbung innerhalb von 8 Tagen. • Sie nehmen an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teil. …“ Am 25.07.2022 wurde der Beschwerdeführerin der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung im Einzelhandel bei der Firma XXXX über ihr eAMS-Konto zugewiesen. Am 27.07.2022 wurde der Vermittlungsvorschlag von der Beschwerdeführerin gelesen. Am 25.07.2022 wurde der Beschwerdeführerin der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag für eine Beschäftigung im Einzelhandel bei der Firma römisch 40 über ihr eAMS-Konto zugewiesen. Am 27.07.2022 wurde der Vermittlungsvorschlag von der Beschwerdeführerin gelesen. Laut Vermittlungsvorschlag wurden keine Erfahrungen im Einzelhandel gefordert. Im Vermittlungsvorschlag bzw. Begleitschreiben wurde darauf hingewiesen, dass Bewerbungen im Rahmen der am 10.08.2022 stattfindenden Jobbörse „Job- XXXX “ vorzunehmen sind. Weiters findet sich im Vermittlungsvorschlag folgender Passus:Laut Vermittlungsvorschlag wurden keine Erfahrungen im Einzelhandel gefordert. Im Vermittlungsvorschlag bzw. Begleitschreiben wurde darauf hingewiesen, dass Bewerbungen im Rahmen der am 10.08.2022 stattfindenden Jobbörse „Job- römisch 40 “ vorzunehmen sind. Weiters findet sich im Vermittlungsvorschlag folgender Passus: „Genauere Informationen zum Ort bzw Zeitpunkt des Job- XXXX erhalten sie bei der Terminreservierung unter folgendem Link:„Genauere Informationen zum Ort bzw Zeitpunkt des Job- römisch 40 erhalten sie bei der Terminreservierung unter folgendem Link: …“ Die Beschwerdeführerin nahm keine Terminreservierung unter dem angegebenen Link vor und erschien am 10.08.2022 auch nicht zur vermittelten Jobbörse „Job- XXXX “.Die Beschwerdeführerin nahm keine Terminreservierung unter dem angegebenen Link vor und erschien am 10.08.2022 auch nicht zur vermittelten Jobbörse „Job- römisch 40 “. Die Beschwerdeführerin begründete die Nichtteilnahme an der Jobbörse damit, dass es ihr an dem Tag gesundheitlich nicht gut gegangen sei. Ihr seien zudem die Folgen einer Nichtteilnahme nicht bewusst gewesen. Die Beschwerdeführerin suchte am Tag der Jobbörse (10.08.2022) keinen Arzt auf. Ihre e-card wurde am Tag der Jobbörse bei keinem Arzt verwendet. Die Beschwerdeführerin meldete sich auch beim AMS nicht arbeitsunfähig. Am 03.11.2022 brachte die Beschwerdeführerin eine mit 31.10.2022 datierte und durch eine Allgemeinmedizinerin ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den 10.08.2022 in Vorlage. Aus dieser Arbeitsunfähigkeitsmeldung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 10.08.2022 an arbeitsunfähig gewesen sei. Letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit sei der 10.08.2022 gewesen. Angaben zur Ausgehzeit oder Bettruhe enthält die Arbeitsunfähigkeitsmeldung nicht. Mit der ausstellenden Ärztin bzw. mit deren Ordination fand am 10.08.2022 kein Kontakt seitens der Beschwerdeführerin statt. Die Österreichische Gesundheitskasse erkennt die rückdatierte Arbeitsunfähigkeitsmeldung nicht an. Die im Rahmen der Jobbörse angebotene Beschäftigung war der Beschwerdeführerin zumutbar. Eine Beschäftigung kam aufgrund der Unterlassung einer Terminreservierung für die Teilnahme an der Jobbörse nicht zustande. Die Beschwerdeführerin nahm diese Folge billigend in Kauf. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin nahm innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung auf.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt, insbesondere in den Datenauszug des AMS, die Betreuungsvereinbarung vom 20.07.2022, den gegenständlichen Vermittlungsvorschlag vom 25.07.2022, die Niederschrift der Beschwerdeführerin beim AMS vom 26.08.2022 sowie die Beschwerde und den Vorlageantrag. Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen der Beschwerdeführerin und zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Datenauszug des AMS. Dass die Beschwerdeführerin über Berufserfahrung als Verkaufsmitarbeiterin verfügt, beruht auf ihrem im Akt einliegenden Lebenslauf. Die Feststellungen zur mit Bescheid vom 14.04.2022 ausgesprochenen Sanktion gemäß § 10 AlVG basieren auf dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere auf dem einliegenden Bezugsverlauf des AMS.Die Feststellungen zur mit Bescheid vom 14.04.2022 ausgesprochenen Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG basieren auf dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere auf dem einliegenden Bezugsverlauf des AMS. Dass der Beschwerdeführerin am 25.07.2022 der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag für die Teilnahme an der am 10.08.2022 stattfindenden Jobbörse „Job- XXXX “ für eine Beschäftigung im Einzelhandel bei der Firma XXXX über ihr eAMS-Konto zugewiesen wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den Vermittlungsvorschlag am 27.07.2022 gelesen hat, ergibt sich aus dem Sendeprotokoll.Dass der Beschwerdeführerin am 25.07.2022 der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag für die Teilnahme an der am 10.08.2022 stattfindenden Jobbörse „Job- römisch 40 “ für eine Beschäftigung im Einzelhandel bei der Firma römisch 40 über ihr eAMS-Konto zugewiesen wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den Vermittlungsvorschlag am 27.07.2022 gelesen hat, ergibt sich aus dem Sendeprotokoll. Die Feststellungen zum Inhalt des Vermittlungsvorschlages ergeben sich aus eben diesem. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine Terminreservierung für die Jobbörse vornahm, gründet auf dem unbedenklichen Akteninhalt. Auch in der Niederschrift über die Einvernahme vor dem AMS wurde festgehalten, dass seitens der Beschwerdeführerin keine Anmeldung über den im Vermittlungsvorschlag angegebenen Link (Termino) erfolgte. Die Beschwerdeführerin bestritt dies nicht. Dass die Beschwerdeführerin am 10.08.2022 nicht an der Jobbörse teilnahm, ergibt sich gleichsam aus dem vorliegenden Akteninhalt sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ist soweit unstrittig. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Gründen, weshalb sie nicht an der Jobbörse teilnahm, gründet auf ihren Ausführungen in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS, der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Dass die Beschwerdeführerin am Tag der Jobbörse (10.08.2022) keinen Arzt aufsuchte, ergibt sich aus ihren eigenen Ausführungen. Darüber hinaus holte die belangte Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine Stellungnahme der Österreichischen Gesundheitskasse ein, wonach die e-card der Beschwerdeführerin am Tag der Jobbörse bei keinem Arzt verwendet wurde. Dass sich die Beschwerdeführerin auch nicht beim AMS arbeitsunfähig meldete, gründet auf den übereinstimmenden Angaben der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zur mit 31.10.2022 datierten Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den 10.08.2022 ergeben sich aus der im Akt einliegenden Kopie der Arbeitsunfähigkeitsmeldung. Die Feststellung, dass laut den Angaben der ausstellenden Ärztin am 10.08.2022 seitens der Beschwerdeführerin keine Kontaktaufnahme mit der Ärztin oder der Ordination stattgefunden habe, gründet auf dem im Akt einliegenden Aktenvermerk über ein Telefonat der belangten Behörde mit einer Mitarbeiterin der Österreichischen Gesundheitskasse. Aus diesem Aktenvermerk geht auch hervor, dass die Österreichischen Gesundheitskasse die rückdatierte Arbeitsunfähigkeitsmeldung nicht anerkennt. Die Beschwerdeführerin war für die angebotene Beschäftigung ausreichend qualifiziert. Hinsichtlich weiterer Ausführungen wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Zur Feststellung, dass die Beschäftigung aufgrund der Unterlassung einer Terminreservierung für die Jobbörse nicht zustande kam, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin während der Ausschlussfrist keine Beschäftigung aufgenommen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)… § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, odersich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- …
- …
- … so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)…
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)…“ 3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.
- Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Gemäß dem Vermittlungsvorschlag wurden keinerlei Erfahrungen im Einzelhandel bei den Bewerbern vorausgesetzt. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin über Berufserfahrungen als Verkaufsmitarbeiterin verfügt, war sie jedenfalls ausreichend qualifiziert. Bedenken betreffend die Zumutbarkeit der Beschäftigung sind im Beschwerdeverfahren nicht behauptet worden und sind solche im Verfahren auch nicht hervorgekommen; insofern bestehen auch beim Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung und zur Kausalität Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056). Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Die Beschwerdeführerin hat – anders als im Vermittlungsvorschlag angegeben – keine Terminreservierung für die Jobbörse vorgenommen. Den Vermittlungsvorschlag las sie am 27.07.2022; bis zur Jobbörse am 10.08.2022 hätte sie ausreichend Zeit zur Verfügung gehabt, um einen Termin für ihre Bewerbung bei der Jobbörse zu reservieren. Bereits in dieser Unterlassung ist eine Vereitelungshandlung zu erblicken, denn sie hat kein auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet (vgl. oben: Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins). Die Beschwerdeführerin hat – anders als im Vermittlungsvorschlag angegeben – keine Terminreservierung für die Jobbörse vorgenommen. Den Vermittlungsvorschlag las sie am 27.07.2022; bis zur Jobbörse am 10.08.2022 hätte sie ausreichend Zeit zur Verfügung gehabt, um einen Termin für ihre Bewerbung bei der Jobbörse zu reservieren. Bereits in dieser Unterlassung ist eine Vereitelungshandlung zu erblicken, denn sie hat kein auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet vergleiche oben: Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins). Zu ihrem Vorbringen, sie sei letztlich durch gesundheitliche Probleme an der Teilnahme an der Jobbörse gehindert worden, ist festzuhalten, dass bereits durch die Unterlassung der Vereinbarung eines Bewerbungstermins eine Vereitelungshandlung gesetzt wurde, die ursächlich für das Nichtzustandekommen einer Beschäftigung war. Denn unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin am fraglichen Tag unter gesundheitlichen Problemen litt oder nicht, wäre ihr eine Teilnahme an der Jobbörse mangels Anmeldung und vor allem mangels Kenntnis des Ortes, an dem diese Veranstaltung ausgetragen wurde, jedenfalls nicht möglich gewesen. Dem Vermittlungsvorschlag zufolge, wären Angaben zu Ort und Zeitpunkt der Jobbörse erst nach Vornahme einer Terminreservierung unter dem angegebenen Link mitgeteilt worden. Da die Beschwerdeführerin eine solche Terminreservierung unterließ, wusste sie nicht, wo die Jobbörse stattfinden würde. Sie setzte sich an diesem Tag auch nicht mit dem AMS in Verbindung, um allenfalls auf diesem Wege den Ort der Jobbörse in Erfahrung zu bringen. Vor diesem Hintergrund erweist es sich folglich auch als nicht relevant, ob die von der Beschwerdeführerin behaupteten gesundheitlichen Probleme am Tag der Jobbörse vorgelegen haben oder nicht. Denn selbst wenn die Beschwerdeführerin an jenem Tag nachweislich krank gewesen wäre, wäre ihr eine Teilnahme an der Jobbörse nicht deswegen nicht möglich gewesen, sondern aufgrund des Umstandes, dass sie nicht angemeldet war und überdies den Ort der Veranstaltung nicht kannte. Obgleich nicht relevant, erlaubt sich der erkennende Senat anzumerken, dass die Ansicht der belangten Behörde hinsichtlich der behaupteten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin geteilt wird. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgelegten und mit 31.10.2022 datierten Arbeitsunfähigkeitsmeldung betreffend den 10.08.2022 ist hervorzuheben, dass die Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit somit erst über 2 ½ Monate nach der behaupteten Arbeitsunfähigkeit erfolgte. Darüber hinaus beruht die Bestätigung auch nicht auf einer ärztlichen Konsultation, wie von der Beschwerdeführerin selbst eingeräumt und vom AMS überprüft, indem die Österreichische Gesundheitskasse bekanntgab, dass die e-card der Beschwerdeführerin am 10.08.2022 bei keinem Arzt verwendet wurde und auch die ausstellende Ärztin angegeben habe, dass am 10.08.2022 keine Konsultation stattgefunden habe, weshalb die rückdatierte Arbeitsunfähigkeitsmeldung von der Österreichische Gesundheitskasse auch nicht anerkannt werde. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin auch nicht beim AMS krankgemeldet. Sofern die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag anbietet, einen Auszug aus ihrer ELGA-Krankenakte zum Nachweis ihrer Panikattacken in Vorlage zu bringen, ist anzumerken, dass selbst beim Nachweis, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit unter Panikattacken litt, kein Rückschluss auf den Tag der Jobbörse gezogen werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin ferner einwendete, dass ihr die Folgen einer Nichtteilnahme an der Jobbörse nicht bewusst gewesen wären, ist dem entgegenzuhalten, dass in den Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe darauf hingewiesen wurde, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Dies hat die Beschwerdeführerin mit der Unterfertigung ihres Antrages zur Kenntnis genommen. Sofern die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen eine fehlende Rechtsbelehrung in der gegenständlichen Stellenzuweisung bemängelt, wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2007, 2006/08/0329, verwiesen, wonach eine solche Rechtsbelehrung nicht vonnöten ist, da die Bereitschaft zur Annahme einer zumutbaren Beschäftigung von vornherein Voraussetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld ist (vgl. § 7 AlVG).Soweit die Beschwerdeführerin ferner einwendete, dass ihr die Folgen einer Nichtteilnahme an der Jobbörse nicht bewusst gewesen wären, ist dem entgegenzuhalten, dass in den Anträgen auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe darauf hingewiesen wurde, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Dies hat die Beschwerdeführerin mit der Unterfertigung ihres Antrages zur Kenntnis genommen. Sofern die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen eine fehlende Rechtsbelehrung in der gegenständlichen Stellenzuweisung bemängelt, wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2007, 2006/08/0329, verwiesen, wonach eine solche Rechtsbelehrung nicht vonnöten ist, da die Bereitschaft zur Annahme einer zumutbaren Beschäftigung von vornherein Voraussetzung des Anspruches auf Arbeitslosengeld ist vergleiche Paragraph 7, AlVG). 3.
- Zum Vorsatz Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Dass die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen der Beschäftigung billigend in Kauf nahm, ergibt sich daraus, dass sie trotz Kenntnisnahme des Vermittlungsvorschlages und des darin befindlichen Hinweises, dass weitere Informationen bezüglich des Ortes und des Zeitpunktes der Jobbörse nach erfolgter Terminreservierung mitgeteilt würden, die genannte Terminreservierung unterließ. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Da die Beschwerdeführerin seit der letzten rechtskräftigen Sanktion nach § 10 AlVG vom 22.03.2022 bis 02.05.2022 keine neuen anwartschaftsbegründenden Zeiten erworben hat, war der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen gerechtfertigt. Da die Dauer des Leistungsbezuges gemäß § 18 AlVG zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 08.09.2022 mit 27.09.2022 begrenzt war, konnte der Verlust des Arbeitslosengeldes nur für den im gegenständlichen Bescheid angeführten Zeitraum (10.08.2022 bis 27.09.2022) ausgesprochen werden.Da die Beschwerdeführerin seit der letzten rechtskräftigen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG vom 22.03.2022 bis 02.05.2022 keine neuen anwartschaftsbegründenden Zeiten erworben hat, war der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für acht Wochen gerechtfertigt. Da die Dauer des Leistungsbezuges gemäß Paragraph 18, AlVG zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 08.09.2022 mit 27.09.2022 begrenzt war, konnte der Verlust des Arbeitslosengeldes nur für den im gegenständlichen Bescheid angeführten Zeitraum (10.08.2022 bis 27.09.2022) ausgesprochen werden. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Im Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorgebracht worden und auch nicht zu Tage getreten.Im Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorgebracht worden und auch nicht zu Tage getreten. 3.
- Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruches vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. II.3.4. bis II.3.9.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. römisch zwei.3.4. bis römisch zwei.3.9.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W269.2265032.1.00