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{'item': 'W282 2241875-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.01.2023 GeschäftszahlW282 2241875-1 Spruch, W282 2241875-1/16E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA über den Antrag auf aufschiebende Wirkung zu der von der XXXX vertreten durch Zöchbauer & Partner Rechtsanwälte in 1040 Wien, erhobenen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2022, GZ. W282 2241875-1/11E, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Kommunikationsbehörde Austria:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA über den Antrag auf aufschiebende Wirkung zu der von der römisch 40 vertreten durch Zöchbauer & Partner Rechtsanwälte in 1040 Wien, erhobenen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2022, GZ. W282 2241875-1/11E, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Kommunikationsbehörde Austria: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:

  1. Mit Schriftsatz, eingelangt am 18.01.2023 brachte die Revisionswerberin, nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Beschluss vom 28.11.2022, Zl. E 3091/2022-5, eine ordentliche Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein; diese verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
  2. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die Revisionswerberin Folgendes an: „
  3. Die angefochtene Entscheidung ist einem Vollzug zugänglich. Die KommAustria hat uns mit Spruchpunkt
  4. des Bescheids KOA 2.250/21-003 aufgetragen, innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides eine – näher spezifizierte – Veröffentlichung der Entscheidung durch Verlesung auf „oe24.TV“ vorzunehmen. Der Bescheid der KommAustria ist nach der höchstgerichtlichen Rsp (s dazu zB Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 856 mwN) „formell rechtskräftig“, da er nicht mehr mit einem „ordentlichen Rechtsmittel“ bekämpft werden kann.
  5. Wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, so können die Nachteile, wie der Reputationsverlust, die uns durch die vorzunehmende Veröffentlichung entstehen, nicht rückgängig gemacht werden. Nehmen wir die aufgetragene Veröffentlichung vor und ist in der Folge die gegenständliche Beschwerde erfolgreich, würde dadurch bei uns ein schwerer Schaden eintreten. Eine bereits erfolgte Urteilsveröffentlichung können wir nicht ungeschehen machen. Dieser Nachteil wiegt schwer.
  6. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist ein geeignetes Mittel dieser Gefahr zu begegnen (s zur vergleichbaren Aufschiebung eines Exekutionsverfahrens Jakusch in Angst/Oberhammer, EO³ § 44 Rz 1 ff). Im Übrigen liegen keine zwingenden öffentlichen Interessen vor, die einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.
  7. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist ein geeignetes Mittel dieser Gefahr zu begegnen (s zur vergleichbaren Aufschiebung eines Exekutionsverfahrens Jakusch in Angst/Oberhammer, EO³ Paragraph 44, Rz 1 ff). Im Übrigen liegen keine zwingenden öffentlichen Interessen vor, die einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.
  8. Wir richten daher aus den dargestellten Gründen an den Verfassungsgerichtshof denANTRAG,dieser Revision gemäß § 30 Abs 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“
  9. Wir richten daher aus den dargestellten Gründen an den Verfassungsgerichtshof den, ANTRAG,, dieser Revision gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG idgF lautet wie folgt: Paragraph 30, Absatz 2, VwGG idgF lautet wie folgt: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Ungeachtet der Senatszuständigkeit für die Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses besteht für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung einer Revision iSd § 30 VwGG Einzelrichterzuständigkeit (vgl. VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113). Ungeachtet der Senatszuständigkeit für die Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses besteht für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung einer Revision iSd Paragraph 30, VwGG Einzelrichterzuständigkeit vergleiche VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113). Weiters ist anzumerken, dass die – rechtsanwaltlich vertretene – Revisionswerberin ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Rubrum der Revision als „Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 85 Abs 2 VfGG“ und im Fließtext des entsprechenden Antrags (vgl. Punkt 2 oben) fehlerhaft an den „Verfassungsgerichthof“ richtet. Angesichts der Tatsache, dass die Revisionswerberin aber im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung diesen in Folge auf § 30 Abs. 2 VwGG stützt, ist dies für eine entsprechende Umdeutung, dass sich dieser Antrag an den Verwaltungsgerichtshof richtet, ausreichendes Substrat vorhanden, sodass ein diesbezüglicher Mängelbehebungsauftrag iSd § 30a Abs. 2 VwGG entfallen konnte. Weiters ist anzumerken, dass die – rechtsanwaltlich vertretene – Revisionswerberin ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Rubrum der Revision als „Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 85, Absatz 2, VfGG“ und im Fließtext des entsprechenden Antrags vergleiche Punkt 2 oben) fehlerhaft an den „Verfassungsgerichthof“ richtet. Angesichts der Tatsache, dass die Revisionswerberin aber im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung diesen in Folge auf Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stützt, ist dies für eine entsprechende Umdeutung, dass sich dieser Antrag an den Verwaltungsgerichtshof richtet, ausreichendes Substrat vorhanden, sodass ein diesbezüglicher Mängelbehebungsauftrag iSd Paragraph 30 a, Absatz 2, VwGG entfallen konnte. Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde, da keine unmittelbare Notwendigkeit der sofortigen Durchsetzung des angefochtenen Erkenntnisses besteht. Dementgegen macht die Revisionswerberin glaubhaft, dass ihr ein „unverhältnismäßiger Nachteil“ iSd § 30 Abs. 2 VwGG drohe, wobei dieser vorrangig in der im angefochtenen Bescheid bzw. in dem diesen Spruchpunkt bestätigenden Erkenntnis angeordneten Veröffentlichungspflicht des festgestellten Gesetzesverstoßes durch die Revisionswerberin besteht. Die Veröffentlichung wäre von der Revisionswerberin - irreversibel - zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, an dem noch nicht über ihre Revision über den festgestellten Gesetzesverstoß selbst und zu jenem Spruchpunkt, der diese Veröffentlichung anordnet, entschieden wurde. Die Veröffentlichungspflicht wäre somit irreversibel konsumiert und die Entscheidung des VwGH über die erhobene Revision zu diesem Punkt hätte keine faktischen Auswirkungen mehr. Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde, da keine unmittelbare Notwendigkeit der sofortigen Durchsetzung des angefochtenen Erkenntnisses besteht. Dementgegen macht die Revisionswerberin glaubhaft, dass ihr ein „unverhältnismäßiger Nachteil“ iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG drohe, wobei dieser vorrangig in der im angefochtenen Bescheid bzw. in dem diesen Spruchpunkt bestätigenden Erkenntnis angeordneten Veröffentlichungspflicht des festgestellten Gesetzesverstoßes durch die Revisionswerberin besteht. Die Veröffentlichung wäre von der Revisionswerberin - irreversibel - zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, an dem noch nicht über ihre Revision über den festgestellten Gesetzesverstoß selbst und zu jenem Spruchpunkt, der diese Veröffentlichung anordnet, entschieden wurde. Die Veröffentlichungspflicht wäre somit irreversibel konsumiert und die Entscheidung des VwGH über die erhobene Revision zu diesem Punkt hätte keine faktischen Auswirkungen mehr. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen bei Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die Revisionswerberin daher ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil mit der erkenntnisgemäßen Durchführung der Veröffentlichung durch die Revisionswerberin der Ausgang des Revisionsverfahrens zu diesem Punkt - mangels späterer Möglichkeit zur Beseitigung der bereits erfolgten Veröffentlichung im Falle des Erfolgs der Revision - faktisch vorweggenommen würde, was im Falle des Erfolgs der Revision einen möglichen Reputationsschaden für die Revisionswerberin bedeuten würde. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W282.2241875.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.