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{'item': 'G306 2228701-3'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 76§ 22a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2023 GeschäftszahlG306 2228701-3 Spruch, G306 2228701-3/12E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietm

§ 28Abs. 1 i

Vm. § 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt. A) Das Verfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX 2019 wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z. 2 FPG, zwecks Sicherung der Abschiebung, die Schubhaft angeordnet, und beginnend mit XXXX 2019, 12:00 Uhr vollzogen. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 2019 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, zwecks Sicherung der Abschiebung, die Schubhaft angeordnet, und beginnend mit römisch 40 2019, 12:00 Uhr vollzogen. 2. Am 18.02.2020 erfolgte die erste Aktenvorlage zur Vornahme der Prüfung

§ 22aAbs.

4 BFA-VG. Mit Erkenntnis vom 24.02.2020, GZ.: G304 2228701-1/7E, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. 2. Am 18.02.2020 erfolgte die erste Aktenvorlage zur Vornahme der Prüfung

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG. Mit Erkenntnis vom 24.02.2020, GZ.: G304 2228701-1/7E, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. 3. Am 12.03.2020 wurde der gegenständliche Verfahrensakt zur Vornahme der II. Prüfung

§ 22aAbs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVw

G) vorgelegt. Mit Erkenntnis vom 16.03.2020, Zahl G306 2228701-2/2E wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. 3. Am 12.03.2020 wurde der gegenständliche Verfahrensakt zur Vornahme der römisch zwei. Prüfung

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt. Mit Erkenntnis vom 16.03.2020, Zahl G306 2228701-2/2E wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. 4. Am 01.04.2020 wurde der gegenständliche Verfahrensakt zur Vornahme der III. Prüfung

§ 22aAbs. 4 BFA-VG dem BVw

G vorgelegt. Mit Beschluss des BVwG, GZ.: G306 2228701-3/2E, vom 01.04.2020, wurde die besagte Vorlage wegen Unzuständigkeit des BVwG

§ 22aAbs.

  1. BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen, zumal diese vor Ablauf der gesetzlich normierten vierwöchigen Frist vom BFA vorgenommen wurde.
  2. Am 01.04.2020 wurde der gegenständliche Verfahrensakt zur Vornahme der römisch drei. Prüfung

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem BVwG vorgelegt. Mit Beschluss des BVwG, GZ.: G306 2228701-3/2E, vom 01.04.2020, wurde die besagte Vorlage wegen Unzuständigkeit des BVwG

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen, zumal diese vor Ablauf der gesetzlich normierten vierwöchigen Frist vom BFA vorgenommen wurde. 5. Am 06.04.2020 nahm das BFA die dritte Aktenvorlage zur Vornahme einer Prüfung

§ 22aAbs. 4 BFA-VG vor. Mit Erkenntnis des BVw

G GZ.: G306 2228701-4/2E, vom 08.04.2020, wurde der Beschwerde

§ 22aAbs.

4 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen. 5. Am 06.04.2020 nahm das BFA die dritte Aktenvorlage zur Vornahme einer Prüfung

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor. Mit Erkenntnis des BVwG GZ.: G306 2228701-4/2E, vom 08.04.2020, wurde der Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.

  1. Am XXXX 2020, um 09:40 Uhr, wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.
  2. Am römisch 40 2020, um 09:40 Uhr, wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.
  3. Mit Erkenntnis des VwGH, Zahl: Ra 2020/21/0182, vom 08.11.2022, wurde in Stattgabe der außerordentlichen Amtsrevision des BFA das unter Punkt I.
  4. genannte Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde – unter Verweis auf die Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 27.08.2020, RO 2020/21/0010 – ausgeführt, dass die aus § 22a Abs. 4 BFA-VG resultierenden Überprüfungstermine unabhängig vom Zeitpunkt der Aktenvorlage durch das BA zu ermitteln seien, weshalb es keine „verfrühte“ Aktenvorlage gebe und eine „taggenaue Vorlage“ nicht geboten sei. Es sei daher die vom BVwG seiner Entscheidung zugrunde gelegte Auffassung verfehlt, es bestehe beginnend vom Zeitpunkt des Einlangens der vom BFA vorgelegten Akten jedenfalls (nur) eine einwöchige Entscheidungsfrist. Vielmehr hätte das BVwG mit seiner Entscheidung bis zum Erreichen eines vierwöchigen Zeitraums seit der letzten Schubhaftprüfung durch das BVwG zuwarten müssen, wobei insoweit ein Spielraum bestehe, als es auch in einem Zeitraum von einer Woche vor den jeweiligen Haftprüfungsterminen entscheiden dürfe.
  5. Mit Erkenntnis des VwGH, Zahl: Ra 2020/21/0182, vom 08.11.2022, wurde in Stattgabe der außerordentlichen Amtsrevision des BFA das unter Punkt römisch eins.
  6. genannte Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde – unter Verweis auf die Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 27.08.2020, RO 2020/21/0010 – ausgeführt, dass die aus Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG resultierenden Überprüfungstermine unabhängig vom Zeitpunkt der Aktenvorlage durch das BA zu ermitteln seien, weshalb es keine „verfrühte“ Aktenvorlage gebe und eine „taggenaue Vorlage“ nicht geboten sei. Es sei daher die vom BVwG seiner Entscheidung zugrunde gelegte Auffassung verfehlt, es bestehe beginnend vom Zeitpunkt des Einlangens der vom BFA vorgelegten Akten jedenfalls (nur) eine einwöchige Entscheidungsfrist. Vielmehr hätte das BVwG mit seiner Entscheidung bis zum Erreichen eines vierwöchigen Zeitraums seit der letzten Schubhaftprüfung durch das BVwG zuwarten müssen, wobei insoweit ein Spielraum bestehe, als es auch in einem Zeitraum von einer Woche vor den jeweiligen Haftprüfungsterminen entscheiden dürfe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie aus den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie aus den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 2.
  9. Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens: 2.1.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. 2.1.2. Die mit Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft titulierte § 22a BFA-VG lautet:2.1.2. Die mit Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft titulierte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Daraus folgt, dass eine Überprüfung

§ 22a

Absatz 4 BFA-VG lediglich im Rahmen einer aufrechten (laufenden) Schubhaft vorzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall wurde der BF jedoch am XXXX 2020 aus der Schubhaft entlassen und wird er aktuell auch nicht in Schubhaft angehalten. Daraus folgt, dass eine Überprüfung

Paragraph 22 a, Absatz 4 BFA-VG lediglich im Rahmen einer aufrechten (laufenden) Schubhaft vorzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall wurde der BF jedoch am römisch 40 2020 aus der Schubhaft entlassen und wird er aktuell auch nicht in Schubhaft angehalten. Die durch die gegenständliche Vorlage des BFA

§ 22aAbs.

4 BFA-VG eingeleitete amtswegige Überprüfung der – seinerzeitigen – mit XXXX 2019 begonnenen und am XXXX 2020 geendeten Schubhaft des BF wurde dadurch gegenstandslos und das Verfahren ist demzufolge in weiterer Folge einzustellen.Die durch die gegenständliche Vorlage des BFA

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG eingeleitete amtswegige Überprüfung der – seinerzeitigen – mit römisch 40 2019 begonnenen und am römisch 40 2020 geendeten Schubhaft des BF wurde dadurch gegenstandslos und das Verfahren ist demzufolge in weiterer Folge einzustellen. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G306.2228701.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.