5 BFA-VG nicht zuerkannt.B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. C) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit – dem oben im Spruch genannten – Bescheid vom 13.12.2022, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Albanien
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.),
Vm. Abs. 3 Z 5 FPG, ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.), dem BF
4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.), sowie einer Beschwerde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde dem BF am 13.12.2022 zugestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit – dem oben im Spruch genannten – Bescheid vom 13.12.2022, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Albanien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG, ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), dem BF
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde dem BF am 13.12.2022 zugestellt. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerde des BF vom 09.01.2023 gegen den oben – im Spruch – genannten Bescheid vor (Einlangen am BVwG: 13.01.2023). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass vom BF aufgrund seines gezeigten Verhaltens eine noch aktuell anhaltende erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Ferner bestünde ein großes Rückfallrisiko, weshalb die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sei. Feststellungen: Der gesunde und arbeitsfähige BF wurde im Rahmen des Vollzuges eines europäischen Haftbefehls am XXXX 2022 in Italien verhaftet und am XXXX 2021 nach Österreich überstellt, wo er seither in Justizanstalten angehalten wird. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX 2022, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels
GB, 15 Abs. 1 StGB, 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der BF wurde mit besagtem Urteil für schuldig befunden den bereits verurteilten Täter Totila B. dazu bestimmt zu haben, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge um mehr als das 25-fache übersteigenden Menge, konkret 1.973,8 Gramm Heroin in verschiedenen Qualitäten, am XXXX 2019 in XXXX einem anderen zu überlassen. Der BF weist keine Wohnsitzmeldungen in Österreich auf und bestehen keine familiären und/oder sozialen Bezüge im Bundesgebiet. Erwerbszeiten des BF in Österreich sind ebenfalls nicht dokumentiert, halten sich Angehörige, konkret ein Bruder, eine Schwester und die erwachsene Tochter des BF in Italien auf und lebt die Frau des BF sowie der gemeinsame erwachsene Sohn, wechselweise in Albanien und Italien. Der gesunde und arbeitsfähige BF wurde im Rahmen des Vollzuges eines europäischen Haftbefehls am römisch 40 2022 in Italien verhaftet und am römisch 40 2021 nach Österreich überstellt, wo er seither in Justizanstalten angehalten wird. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 2022, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels
Paragraphen 12, zweiter Fall StGB, 15 Absatz eins, StGB, 28a Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der BF wurde mit besagtem Urteil für schuldig befunden den bereits verurteilten Täter Totila B. dazu bestimmt zu haben, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge um mehr als das 25-fache übersteigenden Menge, konkret 1.973,8 Gramm Heroin in verschiedenen Qualitäten, am römisch 40 2019 in römisch 40 einem anderen zu überlassen. Der BF weist keine Wohnsitzmeldungen in Österreich auf und bestehen keine familiären und/oder sozialen Bezüge im Bundesgebiet. Erwerbszeiten des BF in Österreich sind ebenfalls nicht dokumentiert, halten sich Angehörige, konkret ein Bruder, eine Schwester und die erwachsene Tochter des BF in Italien auf und lebt die Frau des BF sowie der gemeinsame erwachsene Sohn, wechselweise in Albanien und Italien. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, einem Versicherungsdatenauszug und dem Fremdenregister. Die Identität des BF geht aus seinem Reisepass (siehe AS 33; 79f) in Übereinstimmung mit dem übrigen Akteninhalt hervor. Dass sich die Angehörigen des BF in Albanien und teils wechselweise, teils überwiegend in Italien aufhalten, ergibt sich aus den Angaben des BF vor dem BFA und in der gegenständlichen Beschwerde, welche letztlich angesichts der konsistenten Angaben des BF und dessen Verhaftung in Italien nachvollzogen werden können. Das Bestehen familiärer und/oder sozialer Bezugspunkte im Bundesgebiet wurden vom BF bisher nicht behauptet, sondern das Fehlen solcher vielmehr zuletzt in der gegenständlichen Beschwerde bestätigt. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. , Zu Spruchteil B):
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF Albanien ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG, zumal dieser Staat
V als sicheres Herkunftsland gilt. Zwar weist der BF Bezugspunkte in Form von Angehörigen in Italien auf, welche letztlich jedoch durch die anhaltende Inhaftierung des BF in Österreich eine gewisse Relativierung hinzunehmen haben. Ferner erweist sich der Aufenthalt des BF in Österreich aufgrund seiner Straffälligkeiten im Bundesgebiet als unrechtmäßig, verfügt der BF über keine Bezugspunkte in Österreich und hat der BF durch sein – massiv rechtswidriges – Verhalten eigenverantwortlich die Möglichkeit seine Bezugspunkte auch in Italien vor Ort zu pflegen aufs Spiel gesetzt, zumal der BF keinesfalls ernsthaft davon ausgehen konnte, dass seine Taten ohne fremdenrechtliche Konsequenzen bleiben würden. Die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermag somit keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF bewirken, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des – unbestrittenen rechtswidrigen Verhaltens des BF – ein großes Gewicht beizumessen ist.Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF Albanien ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal dieser Staat
Paragraph eins, Ziffer 7, HStV als sicheres Herkunftsland gilt. Zwar weist der BF Bezugspunkte in Form von Angehörigen in Italien auf, welche letztlich jedoch durch die anhaltende Inhaftierung des BF in Österreich eine gewisse Relativierung hinzunehmen haben. Ferner erweist sich der Aufenthalt des BF in Österreich aufgrund seiner Straffälligkeiten im Bundesgebiet als unrechtmäßig, verfügt der BF über keine Bezugspunkte in Österreich und hat der BF durch sein – massiv rechtswidriges – Verhalten eigenverantwortlich die Möglichkeit seine Bezugspunkte auch in Italien vor Ort zu pflegen aufs Spiel gesetzt, zumal der BF keinesfalls ernsthaft davon ausgehen konnte, dass seine Taten ohne fremdenrechtliche Konsequenzen bleiben würden. Die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermag somit keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF bewirken, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des – unbestrittenen rechtswidrigen Verhaltens des BF – ein großes Gewicht beizumessen ist. Im Ergebnis ist daher die sofortige Ausreise des BF aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Der Beschwerde ist derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt
6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu Spruchteil C): Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G306.2265491.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.