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{'item': 'G314 2258512-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2023 GeschäftszahlG314 2258512-1 SpruchG314 2258512-1/9E, G314 2258512-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2022, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots zu Recht: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2021 in XXXX im Rahmen der Kontrolle einer XXXX durch die Finanzpolizei bei einer Beschäftigung ohne Aufenthaltstitel und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung angetroffen. Sein Reisepass wurde vom BFA sichergestellt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2021 in römisch 40 im Rahmen der Kontrolle einer römisch 40 durch die Finanzpolizei bei einer Beschäftigung ohne Aufenthaltstitel und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung angetroffen. Sein Reisepass wurde vom BFA sichergestellt. Am XXXX .2021 beantragte er die freiwillige Rückkehr nach Serbien. Am XXXX .2021 wurde ihm von Seiten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mitgeteilt, dass einer freiwilligen Ausreise keine Bedenken entgegengebracht würden und diese bis spätestens XXXX .2022 zu erfolgen habe.Am römisch 40 .2021 beantragte er die freiwillige Rückkehr nach Serbien. Am römisch 40 .2021 wurde ihm von Seiten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mitgeteilt, dass einer freiwilligen Ausreise keine Bedenken entgegengebracht würden und diese bis spätestens römisch 40 .2022 zu erfolgen habe. Am XXXX .2021 reiste der BF über Ungarn aus dem Gebiet der Schengenstaaten aus.Am römisch 40 .2021 reiste der BF über Ungarn aus dem Gebiet der Schengenstaaten aus. Am XXXX .2022 wurde er in XXXX im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle angehalten, wegen der Überschreitung des visumfreien Aufenthalts festgenommen und in Schubhaft genommen. Noch am Tag seiner Festnahme wurde er vor dem BFA unter anderem zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen.Am römisch 40 .2022 wurde er in römisch 40 im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle angehalten, wegen der Überschreitung des visumfreien Aufenthalts festgenommen und in Schubhaft genommen. Noch am Tag seiner Festnahme wurde er vor dem BFA unter anderem zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde ihm daraufhin ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (von Amts wegen) nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde ihm daraufhin ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (von Amts wegen) nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Entscheidung wurde zusammengefasst damit begründet, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und durch die Arbeit in der XXXX die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts verletzt habe. Zudem habe er die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten und sich unangemeldet im Inland aufgehalten. Nach seinem ersten Verstoß gegen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen sei er binnen kurzer Zeit wieder in das Bundesgebiet eingereist und habe nunmehr die zulässige Aufenthaltsdauer erheblich überschritten. Anhand seines Gesamtverhaltens sei ersichtlich, dass er nicht gewillt sei, sich gesetzeskonform zu verhalten. Er habe keine verwertbaren Angaben hinsichtlich eines schützenswerten Privatlebens gemacht, daher überwiege das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens seine gegenläufigen privaten Interessen. Ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot sei gerechtfertigt und notwendig, um der von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begegnen.Die Entscheidung wurde zusammengefasst damit begründet, dass sich der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und durch die Arbeit in der römisch 40 die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts verletzt habe. Zudem habe er die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer überschritten und sich unangemeldet im Inland aufgehalten. Nach seinem ersten Verstoß gegen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen sei er binnen kurzer Zeit wieder in das Bundesgebiet eingereist und habe nunmehr die zulässige Aufenthaltsdauer erheblich überschritten. Anhand seines Gesamtverhaltens sei ersichtlich, dass er nicht gewillt sei, sich gesetzeskonform zu verhalten. Er habe keine verwertbaren Angaben hinsichtlich eines schützenswerten Privatlebens gemacht, daher überwiege das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens seine gegenläufigen privaten Interessen. Ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot sei gerechtfertigt und notwendig, um der von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begegnen. Ausdrücklich nur gegen das in Spruchpunkt VI. dieses Bescheids ausgesprochene Einreiseverbot richtete sich die wegen Verfahrensfehlern und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde mit den Anträgen, diesen Spruchpunkt ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbots herabzusetzen. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt.Ausdrücklich nur gegen das in Spruchpunkt römisch sechs. dieses Bescheids ausgesprochene Einreiseverbot richtete sich die wegen Verfahrensfehlern und inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde mit den Anträgen, diesen Spruchpunkt ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbots herabzusetzen. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Der BF begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei. Er habe sich nicht in Österreich aufgehalten, um zu arbeiten, sondern um einen Freund zu besuchen und auf die Ausstellung eines slowakischen Visums zu warten. Obwohl er dies vor dem BFA angegeben habe, seien ihm keine konkreten Fragen dazu gestellt worden. Er habe bei seinem Freund Unterkunft genommen und über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seinen Aufenthalt zu finanzieren. Er sei im Bundesgebiet nur am XXXX .2021 einer Beschäftigung nachgegangen, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Ihm sei damals die freiwillige Ausreise genehmigt worden und er habe das Bundesgebiet daraufhin auch verlassen; ein Einreiseverbot habe damals nicht bestanden. Er sei erst am XXXX .2022 wieder in das Bundesgebiet ein-, und am XXXX .2022 nach Serbien ausgereist. Von XXXX .2022 bis XXXX .2022 habe er sich in Österreich bzw. für einige Tage in der Slowakei aufgehalten, um dort ein Visum zu beantragen. Er sei nicht rechtskräftig wegen eines Verstoßes gegen das MeldeG bestraft worden. Die Erlassung eines Einreiseverbots sei daher rechtswidrig. Jedenfalls sei ein dreijähriges Einreiseverbot unverhältnismäßig, zumal er die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer nur geringfügig überschritten und sich kooperativ verhalten habe. Der BF begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei. Er habe sich nicht in Österreich aufgehalten, um zu arbeiten, sondern um einen Freund zu besuchen und auf die Ausstellung eines slowakischen Visums zu warten. Obwohl er dies vor dem BFA angegeben habe, seien ihm keine konkreten Fragen dazu gestellt worden. Er habe bei seinem Freund Unterkunft genommen und über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seinen Aufenthalt zu finanzieren. Er sei im Bundesgebiet nur am römisch 40 .2021 einer Beschäftigung nachgegangen, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen. Ihm sei damals die freiwillige Ausreise genehmigt worden und er habe das Bundesgebiet daraufhin auch verlassen; ein Einreiseverbot habe damals nicht bestanden. Er sei erst am römisch 40 .2022 wieder in das Bundesgebiet ein-, und am römisch 40 .2022 nach Serbien ausgereist. Von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 habe er sich in Österreich bzw. für einige Tage in der Slowakei aufgehalten, um dort ein Visum zu beantragen. Er sei nicht rechtskräftig wegen eines Verstoßes gegen das MeldeG bestraft worden. Die Erlassung eines Einreiseverbots sei daher rechtswidrig. Jedenfalls sei ein dreijähriges Einreiseverbot unverhältnismäßig, zumal er die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer nur geringfügig überschritten und sich kooperativ verhalten habe. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Am XXXX .2022 kehrte der BF freiwillig nach Serbien zurück.Am römisch 40 .2022 kehrte der BF freiwillig nach Serbien zurück. Dem Auftrag des BVwG, Nachweise über seine Ausreise nach der Betretung im XXXX 2021 sowie Urkunden über das in der Slowakei beantragte Visum und Bestätigungen über das Vorhandensein finanzieller Mittel für den Aufenthalt ab XXXX 2022 vorzulegen, kam der BF mit Eingabe vom XXXX .2022 nach. Er legte Kopien von Grenzkontrollstempeln, eine Bestätigung über die Beantragung eines slowakischen Aufenthaltstitels (in englischer und slowakischer Sprache) sowie Unterlagen betreffend eine von ihm in Serbien betriebene XXXX (in serbischer Sprache) vor. Die aufgetragene Übersetzung der fremdsprachigen Dokumente ins Deutsche legte er aus Kostengründen nicht vor. Dem Auftrag des BVwG, Nachweise über seine Ausreise nach der Betretung im römisch 40 2021 sowie Urkunden über das in der Slowakei beantragte Visum und Bestätigungen über das Vorhandensein finanzieller Mittel für den Aufenthalt ab römisch 40 2022 vorzulegen, kam der BF mit Eingabe vom römisch 40 .2022 nach. Er legte Kopien von Grenzkontrollstempeln, eine Bestätigung über die Beantragung eines slowakischen Aufenthaltstitels (in englischer und slowakischer Sprache) sowie Unterlagen betreffend eine von ihm in Serbien betriebene römisch 40 (in serbischer Sprache) vor. Die aufgetragene Übersetzung der fremdsprachigen Dokumente ins Deutsche legte er aus Kostengründen nicht vor. Am XXXX .2022 gab das Polizeikooperationszentrum XXXX dem BVwG unter Berufung auf eine entsprechende Auskunft der slowakischen Polizei bekannt, dass der Antrag des BF auf Erteilung eines slowakischen Aufenthaltstitels am XXXX .2022 abgelehnt worden sei. Am römisch 40 .2022 gab das Polizeikooperationszentrum römisch 40 dem BVwG unter Berufung auf eine entsprechende Auskunft der slowakischen Polizei bekannt, dass der Antrag des BF auf Erteilung eines slowakischen Aufenthaltstitels am römisch 40 .2022 abgelehnt worden sei. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX geborener serbischer Staatsangehöriger. Er ist geschieden und Vater von vier Kindern, mit deren Obsorge seine Ex-Frau betraut ist. Er spricht Serbisch, ist gesund und strafgerichtlich unbescholten. Der BF ist ein am römisch 40 geborener serbischer Staatsangehöriger. Er ist geschieden und Vater von vier Kindern, mit deren Obsorge seine Ex-Frau betraut ist. Er spricht Serbisch, ist gesund und strafgerichtlich unbescholten. Nachdem er in seiner Heimat die Schule besucht hatte, erlernte er den Beruf eines Kfz-Mechanikers. Er hat einen Wohnsitz im serbischen Ort XXXX (Gemeinde XXXX ), wo er eine Autowerkstatt betreibt. In Österreich hat er Verwandte; zu ihnen besteht jedoch kein Kontakt und keine (finanzielle) Abhängigkeit. Nachdem er in seiner Heimat die Schule besucht hatte, erlernte er den Beruf eines Kfz-Mechanikers. Er hat einen Wohnsitz im serbischen Ort römisch 40 (Gemeinde römisch 40 ), wo er eine Autowerkstatt betreibt. In Österreich hat er Verwandte; zu ihnen besteht jedoch kein Kontakt und keine (finanzielle) Abhängigkeit. Der BF hatte einen am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen serbischen Reisepass, mit dem er häufig in das Gebiet der Schengenstaaten einreiste. Nachdem er am XXXX .2021 nach Ungarn und von dort in das Bundesgebiet eingereist war, nahm er hier ohne Wohnsitzmeldung Unterkunft. Am XXXX .2021 wurde er im Rahmen einer finanzpolizeilichen Kontrolle in XXXX in einer XXXX bei Arbeiten an einem XXXX angetroffen. Er verfügte weder über eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung noch über einen entsprechenden Aufenthaltstitel; die Beschäftigung war auch nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Der BF hatte einen am römisch 40 ausgestellten und bis römisch 40 gültigen serbischen Reisepass, mit dem er häufig in das Gebiet der Schengenstaaten einreiste. Nachdem er am römisch 40 .2021 nach Ungarn und von dort in das Bundesgebiet eingereist war, nahm er hier ohne Wohnsitzmeldung Unterkunft. Am römisch 40 .2021 wurde er im Rahmen einer finanzpolizeilichen Kontrolle in römisch 40 in einer römisch 40 bei Arbeiten an einem römisch 40 angetroffen. Er verfügte weder über eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung noch über einen entsprechenden Aufenthaltstitel; die Beschäftigung war auch nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Nach der Sicherstellung seines Reisepasses beantragte er am XXXX .2021 die freiwillige Rückkehr nach Serbien. Das BFA stimmte zu und retournierte den Reisepass am XXXX .

  1. Der BF reiste daraufhin am XXXX .2021 über Ungarn nach Serbien aus. Bereits am XXXX .2021 reiste er über den Grenzübergang XXXX (Ungarn) wieder von Serbien kommend in den Schengenraum ein, wobei er am XXXX .2021 wieder ausreiste.Nach der Sicherstellung seines Reisepasses beantragte er am römisch 40 .2021 die freiwillige Rückkehr nach Serbien. Das BFA stimmte zu und retournierte den Reisepass am römisch 40 .
  2. Der BF reiste daraufhin am römisch 40 .2021 über Ungarn nach Serbien aus. Bereits am römisch 40 .2021 reiste er über den Grenzübergang römisch 40 (Ungarn) wieder von Serbien kommend in den Schengenraum ein, wobei er am römisch 40 .2021 wieder ausreiste. Am XXXX wurde dem BF in Serbien ein neuer, bis XXXX gültiger serbischer Reisepass ausgestellt, mit dem er am XXXX .2022 über Ungarn in das Gebiet der Schengenstaaten einreiste und am XXXX .2022 wieder ausreiste. Bereits am XXXX .2022 reiste er neuerlich ein und hielt sich in der Folge in Österreich und in der Slowakei auf. In Österreich nahm er ohne Wohnsitzmeldung bei einem Freund Unterkunft. Am XXXX .2022 beantragte er in der Slowakei einen Aufenthaltstitel, der am XXXX .2022 abgelehnt wurde. Am römisch 40 wurde dem BF in Serbien ein neuer, bis römisch 40 gültiger serbischer Reisepass ausgestellt, mit dem er am römisch 40 .2022 über Ungarn in das Gebiet der Schengenstaaten einreiste und am römisch 40 .2022 wieder ausreiste. Bereits am römisch 40 .2022 reiste er neuerlich ein und hielt sich in der Folge in Österreich und in der Slowakei auf. In Österreich nahm er ohne Wohnsitzmeldung bei einem Freund Unterkunft. Am römisch 40 .2022 beantragte er in der Slowakei einen Aufenthaltstitel, der am römisch 40 .2022 abgelehnt wurde. Am XXXX .2022 wurde der BF bei einer Fahrzeugkontrolle in XXXX angehalten. Da die Überprüfung seines Reisepasses ergab, dass er die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer zu diesem Zeitpunkt bereits um 41 Tage überschritten hatte, wurde er festgenommen und (nach Erlassung eines entsprechenden Mandatsbescheids) bis XXXX .2022 im Polizeianhaltezentrum XXXX in Schubhaft angehalten. Am römisch 40 .2022 wurde der BF bei einer Fahrzeugkontrolle in römisch 40 angehalten. Da die Überprüfung seines Reisepasses ergab, dass er die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer zu diesem Zeitpunkt bereits um 41 Tage überschritten hatte, wurde er festgenommen und (nach Erlassung eines entsprechenden Mandatsbescheids) bis römisch 40 .2022 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in Schubhaft angehalten. Nach Bewilligung seines Antrags auf freiwillige Ausreiste wurde der BF am XXXX .2022 aus der Schubhaft entlassen und kehrte am selben Tag freiwillig nach Serbien zurück.Nach Bewilligung seines Antrags auf freiwillige Ausreiste wurde der BF am römisch 40 .2022 aus der Schubhaft entlassen und kehrte am selben Tag freiwillig nach Serbien zurück. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Kopien der Datenblätter der dem BF ausgestellten Reisepässe (gültig bis XXXX bzw. bis XXXX ) sowie der Grenzkontrollstempel liegen vor. Aus den Reisepässen gehen sein Name, sein Geburtsdatum und seine Staatsangehörigkeit hervor. Die festgestellten Reisebewegungen des BF basieren auf den Ein- und Ausreisestempeln. Die Ausreise am XXXX .2021 wurde zwar zunächst gegenüber dem BFA nicht nachgewiesen, geht aber (ebenso wie die Einreise am XXXX .2021 und die Ausreise am XXXX .2021) aus den dem BVwG nachträglich übermittelten Grenzkontrollstempeln hervor, wobei sich anhand der eingestanzten Passnummer ( XXXX ) nachvollziehen lässt, dass es sich um Stempel im Reisepass des BF handelt. Kopien der Datenblätter der dem BF ausgestellten Reisepässe (gültig bis römisch 40 bzw. bis römisch 40 ) sowie der Grenzkontrollstempel liegen vor. Aus den Reisepässen gehen sein Name, sein Geburtsdatum und seine Staatsangehörigkeit hervor. Die festgestellten Reisebewegungen des BF basieren auf den Ein- und Ausreisestempeln. Die Ausreise am römisch 40 .2021 wurde zwar zunächst gegenüber dem BFA nicht nachgewiesen, geht aber (ebenso wie die Einreise am römisch 40 .2021 und die Ausreise am römisch 40 .2021) aus den dem BVwG nachträglich übermittelten Grenzkontrollstempeln hervor, wobei sich anhand der eingestanzten Passnummer ( römisch 40 ) nachvollziehen lässt, dass es sich um Stempel im Reisepass des BF handelt. Serbischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft naheliegend und können insbesondere deshalb festgestellt werden, weil eine Verständigung mit dem Dolmetsch für diese Sprache vor dem BFA problemlos möglich war. Es liegen keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit vor, zumal er sich vor dem BFA als gesund bezeichnete und in einem erwerbsfähigen Alter ist. Seine Ausbildung und seine berufliche Tätigkeit ergeben sich ebenso wie seine familiären Verhältnisse aus seinen Angaben vor dem BFA am XXXX .
  3. Geschäftsunterlagen hinsichtlich der von ihm betriebenen XXXX wurden dem BVwG vorgelegt. In den Anträgen auf freiwillige Rückkehr gab er jeweils XXXX , als Adresse im Zielland an, sodass davon auszugehen ist, dass er dort einen Wohnsitz hat. Anhaltspunkte für private oder familiäre Anknüpfungen des BF in Österreich oder in anderen Schengen-Staaten sind nicht aktenkundig und werden insbesondere auch vom BF selbst nicht behauptet, der vor dem BFA erklärte, er habe keinen Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Verwandten. Serbischkenntnisse des BF sind aufgrund seiner Herkunft naheliegend und können insbesondere deshalb festgestellt werden, weil eine Verständigung mit dem Dolmetsch für diese Sprache vor dem BFA problemlos möglich war. Es liegen keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit vor, zumal er sich vor dem BFA als gesund bezeichnete und in einem erwerbsfähigen Alter ist. Seine Ausbildung und seine berufliche Tätigkeit ergeben sich ebenso wie seine familiären Verhältnisse aus seinen Angaben vor dem BFA am römisch 40 .
  4. Geschäftsunterlagen hinsichtlich der von ihm betriebenen römisch 40 wurden dem BVwG vorgelegt. In den Anträgen auf freiwillige Rückkehr gab er jeweils römisch 40 , als Adresse im Zielland an, sodass davon auszugehen ist, dass er dort einen Wohnsitz hat. Anhaltspunkte für private oder familiäre Anknüpfungen des BF in Österreich oder in anderen Schengen-Staaten sind nicht aktenkundig und werden insbesondere auch vom BF selbst nicht behauptet, der vor dem BFA erklärte, er habe keinen Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Verwandten. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels und einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung für Österreich wird vom BF nicht behauptet und lässt sich weder den Verwaltungsakten noch dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) entnehmen. Auch findet sich – abgesehen von der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum XXXX – im ZMR keine melderechtliche Erfassung des BF, sodass davon ausgegangen werden kann, dass er sich zunächst ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufhielt. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels und einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung für Österreich wird vom BF nicht behauptet und lässt sich weder den Verwaltungsakten noch dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) entnehmen. Auch findet sich – abgesehen von der Anhaltung im Polizeianhaltezentrum römisch 40 – im ZMR keine melderechtliche Erfassung des BF, sodass davon ausgegangen werden kann, dass er sich zunächst ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufhielt. Die Betretung bei einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG am XXXX .2021 geht aus der Anzeige vom XXXX .2021 und den Unterlagen der Finanzpolizei hervor und wird in der Beschwerde ausdrücklich zugestanden. Die Betretung bei einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG am römisch 40 .2021 geht aus der Anzeige vom römisch 40 .2021 und den Unterlagen der Finanzpolizei hervor und wird in der Beschwerde ausdrücklich zugestanden. Der Umstand, dass der BF im XXXX 2022 in der Slowakei einen Aufenthaltstitel beantragte, geht aus seinen Angaben gegenüber dem BFA und der vorgelegten Bestätigung vom XXXX .2022 hervor. Dies wird auch durch das Erhebungsergebnis des Polizeikooperationszentrums XXXX vom XXXX .2022 bestätigt, aus dem sich außerdem die Ablehnung dieses Antrags ergibt. Der Umstand, dass der BF im römisch 40 2022 in der Slowakei einen Aufenthaltstitel beantragte, geht aus seinen Angaben gegenüber dem BFA und der vorgelegten Bestätigung vom römisch 40 .2022 hervor. Dies wird auch durch das Erhebungsergebnis des Polizeikooperationszentrums römisch 40 vom römisch 40 .2022 bestätigt, aus dem sich außerdem die Ablehnung dieses Antrags ergibt. Die Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus dem Strafregister. Anhaltspunkte für strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten liegen nicht vor. Die freiwillige Ausreise des BF am XXXX .2022 ist im IZR dokumentiert.Die freiwillige Ausreise des BF am römisch 40 .2022 ist im IZR dokumentiert. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde richtet sich ausdrücklichen nur gegen das in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Einreiseverbot. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklichen nur gegen das in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Einreiseverbot. Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Gegen ihn wurde mit dem angefochtenen Bescheid eine – mangels Anfechtung bereits rechtskräftige – Rückkehrentscheidung erlassen.Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Gegen ihn wurde mit dem angefochtenen Bescheid eine – mangels Anfechtung bereits rechtskräftige – Rückkehrentscheidung erlassen. Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art 4 Abs 1 iVm Anhang II der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Art 20 SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl § 2 Abs 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen.Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018 aus 1806,) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gemäß Artikel 20, SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Gemäß § 53 Abs 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert, z.B. wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs 2 Z 7 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert, z.B. wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose im Zusammenhang mit der Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes ist nicht nur auf ein früheres Fehlverhalten des Fremden und auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, sondern auch auf allfällige diesbezügliche Änderungen in einer zukunftsorientierten Betrachtungsweise abzustellen (vgl. VwGH 23.06.2022, Ra 2020/21/0345). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG grundsätzlich bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose im Zusammenhang mit der Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes ist nicht nur auf ein früheres Fehlverhalten des Fremden und auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, sondern auch auf allfällige diesbezügliche Änderungen in einer zukunftsorientierten Betrachtungsweise abzustellen vergleiche VwGH 23.06.2022, Ra 2020/21/0345). Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG grundsätzlich bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Der BF wurde am XXXX .2021 bei einer Beschäftigung, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden betreten, sodass der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG erfüllt ist. Der BF wurde am römisch 40 .2021 bei einer Beschäftigung, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden betreten, sodass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG erfüllt ist. Zwar reiste er danach freiwillig nach Serbien aus, wurde jedoch am XXXX .2022 wieder im Bundesgebiet betreten, wobei er bei der Betretung am XXXX .2022 durch Aufenthalte von XXXX .2022 bis XXXX .2022 und wieder ab XXXX .2022 den nach der Visumpflichtverordnung zulässigen Aufenthaltszeitraum von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen deutlich, um mehr als einen Monat, überschritten hatte, zumal er spätestens am XXXX .2022 hätte ausreisen müssen. Die Beantragung eines Aufenthaltstitels in der Slowakei rechtfertigt die Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer nicht, zumal der BF den Ausgang des Verfahrens in seinem Herkunftsstaat (oder jedenfalls außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten) hätte abwarten müssen.Zwar reiste er danach freiwillig nach Serbien aus, wurde jedoch am römisch 40 .2022 wieder im Bundesgebiet betreten, wobei er bei der Betretung am römisch 40 .2022 durch Aufenthalte von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 und wieder ab römisch 40 .2022 den nach der Visumpflichtverordnung zulässigen Aufenthaltszeitraum von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen deutlich, um mehr als einen Monat, überschritten hatte, zumal er spätestens am römisch 40 .2022 hätte ausreisen müssen. Die Beantragung eines Aufenthaltstitels in der Slowakei rechtfertigt die Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer nicht, zumal der BF den Ausgang des Verfahrens in seinem Herkunftsstaat (oder jedenfalls außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten) hätte abwarten müssen. Aufgrund der neuerlichen Missachtung fremdenpolizeilicher Vorschriften im XXXX 2022 kurz nach der Betretung bei einer unerlaubten Beschäftigung im XXXX 2021 ist von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen, die ein Einreiseverbot notwendig macht, zumal dem BF der beantragte slowakische Aufenthaltstitel letztlich nicht erteilt wurde. Aufgrund der neuerlichen Missachtung fremdenpolizeilicher Vorschriften im römisch 40 2022 kurz nach der Betretung bei einer unerlaubten Beschäftigung im römisch 40 2021 ist von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen, die ein Einreiseverbot notwendig macht, zumal dem BF der beantragte slowakische Aufenthaltstitel letztlich nicht erteilt wurde. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass er im XXXX 2022 nicht mittellos gewesen sei, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, zumal ihm nicht seine Mittellosigkeit, sondern zunächst eine unerlaubte Erwerbstätigkeit und später die Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer zum Vorwurf gemacht werden. Die Beschwerdeannahme, die Betretung bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im XXXX 2021 dürfe nach der freiwilligen Ausreise im XXXX 2021 nicht mehr zum Anlass für die Erlassung eines Einreiseverbots genommen werden, trifft nicht zu, zumal aufgrund des neuerlichen Verstoßes gegen Einreise- und Aufenthaltsvorschriften in der gebotenen zukunftsbezogenen Betrachtungsweise nunmehr von einer erheblichen, vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung auszugehen ist. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass er im römisch 40 2022 nicht mittellos gewesen sei, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, zumal ihm nicht seine Mittellosigkeit, sondern zunächst eine unerlaubte Erwerbstätigkeit und später die Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer zum Vorwurf gemacht werden. Die Beschwerdeannahme, die Betretung bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im römisch 40 2021 dürfe nach der freiwilligen Ausreise im römisch 40 2021 nicht mehr zum Anlass für die Erlassung eines Einreiseverbots genommen werden, trifft nicht zu, zumal aufgrund des neuerlichen Verstoßes gegen Einreise- und Aufenthaltsvorschriften in der gebotenen zukunftsbezogenen Betrachtungsweise nunmehr von einer erheblichen, vom BF ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung auszugehen ist. Da der BF keine relevanten privaten, familiären oder anderen sozialen Bindungen im Bundesgebiet hat, greift das Einreiseverbot nicht in sein Privat- und Familienleben ein. Allfällige Kontakte zu Bezugspersonen, die in Österreich oder in anderen Mitgliedstaaten leben, kann der BF auch im Rahmen diverser Kommunikationsmittel (wie Telefon und Internet) und bei Besuchen in Serbien oder in anderen Staaten, für die das Einreiseverbot nicht gilt, pflegen. Das Einreiseverbot wurde daher dem Grunde nach zu Recht erlassen. Auch seine mit drei Jahren maßvoll ausgemessene Dauer ist angesichts der Verstöße des BF gegen fremdenrechtliche Vorschriften und der Unterlassung von Wohnsitzmeldungen bei seinen Aufenthalten im Bundesgebiet nicht zu beanstanden. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist daher rechtskonform und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ist daher rechtskonform und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die (von keiner Seite beantragte) Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die (von keiner Seite beantragte) Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG. Die Interessenabwägung und die Gefährdungsprognose bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die Interessenabwägung und die Gefährdungsprognose bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2258512.1.00

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