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{'item': 'I413 2259402-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2023 GeschäftszahlI413 2259402-1 SpruchI413 2259402-1/2E, I413 2259402-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Antrag vom 06.07.2020, TZ XXXX beantragten XXXX und der Beschwerdeführer in KG XXXX Dornbirn die Eröffnung der neuen EZ XXXX, diverse Grundstücksveränderungen, die Einverleibung des Eigentumsrechts zu 80/100 in EZ XXXX KG XXXX Dornbirn für den Beschwerdeführer und die Einverleibung des Eigentumsrechts zu 20/100 in EZ XXXX KG XXXX Dornbirn für XXXX . Die Grundbuchsgebühr wurde durch Selbstberechnung ermittelt und wurden für den Beschwerde EUR 366,00 und die XXXX EUR 3.991,00 ermittelt.
  2. Mit Antrag vom 06.07.2020, TZ römisch 40 beantragten römisch 40 und der Beschwerdeführer in KG römisch 40 Dornbirn die Eröffnung der neuen EZ römisch 40 , diverse Grundstücksveränderungen, die Einverleibung des Eigentumsrechts zu 80/100 in EZ römisch 40 KG römisch 40 Dornbirn für den Beschwerdeführer und die Einverleibung des Eigentumsrechts zu 20/100 in EZ römisch 40 KG römisch 40 Dornbirn für römisch 40 . Die Grundbuchsgebühr wurde durch Selbstberechnung ermittelt und wurden für den Beschwerde EUR 366,00 und die römisch 40 EUR 3.991,00 ermittelt.
  3. Mit E-Mail vom 08.07.2020 stellte der einschreitende Notar für den Beschwerdeführer für die ihn betreffende Übernahme von 80/100 Anteilen an dem Grundstück neu XXXX den Antrag den dreifachen Einheitswert gemäß § 26a GGG für die Berechnung der Eintragungsgebühr zugrunde zu legen, da er der Neffe der verstorbenen XXXX sei und legte die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, den Einantwortungsbeschluss in der Verlassenschaft nach XXXX vor, woraus sich ergebe, dass die Mutter des Beschwerdeführers die Schwester der Verstorbenen gewesen sei sowie die Einheitswertauskunft des Finanzamts Feldkirch samt Berechnung der Eintragungsgebühr vor.
  4. Mit E-Mail vom 08.07.2020 stellte der einschreitende Notar für den Beschwerdeführer für die ihn betreffende Übernahme von 80/100 Anteilen an dem Grundstück neu römisch 40 den Antrag den dreifachen Einheitswert gemäß Paragraph 26 a, GGG für die Berechnung der Eintragungsgebühr zugrunde zu legen, da er der Neffe der verstorbenen römisch 40 sei und legte die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, den Einantwortungsbeschluss in der Verlassenschaft nach römisch 40 vor, woraus sich ergebe, dass die Mutter des Beschwerdeführers die Schwester der Verstorbenen gewesen sei sowie die Einheitswertauskunft des Finanzamts Feldkirch samt Berechnung der Eintragungsgebühr vor.
  5. Mit Lastschriftanzeige schrieb die belangte Behörde Gebühren, für die der Beschwerdeführer zahlungspflichtig sei, in Höhe von EUR 15.498,00 als restliche Eintragungsgebühr vor.
  6. Gegen diese Lastschriftanzeige erhob der Beschwerdeführer Einwendungen. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass aufgrund eines offensichtlichen Übertragungsfehlers bzw Missverständnisses bei der Grundbuchseingabe am 06.07.202 bei der Bemessungsgrundlage des Beschwerdeführers die Ermäßigung gemäß § 26a GGG nicht in Anspruch genommen worden sei und dieser Fehler erst nach Einbringung des Grundbuchsgesuchs festgestellt und umgehend berichtigt worden sei. Es sei aufgrund eines Telefonats mit XXXX vereinbart worden, dass eine ergänzende Eingabe per E-Mail mit allen wesentlichen Nachweisen für die Ermäßigung nach § 26a GGG nachgereicht werden solle, was am selben Tag erfolgt sei. Somit sei die Ermäßigung nicht erst in einer Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag, sondern bereits vor Erlassung des ersten Zahlungsauftrages beantragt worden.
  7. Gegen diese Lastschriftanzeige erhob der Beschwerdeführer Einwendungen. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass aufgrund eines offensichtlichen Übertragungsfehlers bzw Missverständnisses bei der Grundbuchseingabe am 06.07.202 bei der Bemessungsgrundlage des Beschwerdeführers die Ermäßigung gemäß Paragraph 26 a, GGG nicht in Anspruch genommen worden sei und dieser Fehler erst nach Einbringung des Grundbuchsgesuchs festgestellt und umgehend berichtigt worden sei. Es sei aufgrund eines Telefonats mit römisch 40 vereinbart worden, dass eine ergänzende Eingabe per E-Mail mit allen wesentlichen Nachweisen für die Ermäßigung nach Paragraph 26 a, GGG nachgereicht werden solle, was am selben Tag erfolgt sei. Somit sei die Ermäßigung nicht erst in einer Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag, sondern bereits vor Erlassung des ersten Zahlungsauftrages beantragt worden.
  8. Mit Schreiben vom 25.02.2022 nahm die Revisorin zu den Einwendungen Stellung. Im Rahmen des Parteiengehörs langte hierzu eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am 29.03.2020 ein.
  9. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 28.04.2022 schrieb die belangte Behörde Gebühren, für die der Beschwerdeführer zahlungspflichtig sei, in Höhe von EUR 15.498,00 als restliche Eintragungsgebühr sowie die Einhebungsgebühr von EUR 8,00 vor.
  10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung, in der zusammengefasst vorgebracht wird, der Beschwerdeführer hätte fristgerecht die Gebührenermäßigung beantragt. Zudem sei die Vorgehensweise, nicht das Gesuch als Ganzes zurückzuziehen, sondern die Gebührenermäßigung mit E-Mail zu beantragen mit dem Bezirksgericht Dornbirn kommuniziert worden und wird darauf verwiesen, dass die Organe der Rechtspflege gemäß § 14 AußStrG den Beschwerdeführer anleiten hätte müssen, das Grundbuchsgesuch zurückzuziehen. Es hätte das Gesuch zurückgezogen werden können, da das Gericht noch keine Schritte gesetzt habe. Sofern die Belehrungspflicht vom Organ der Rechtspflege dahingehend erfolge, dass im Sinne eines (einheitlichen) Gesuchs, ein solches mit einem E-Mail erstellt werden könne, so dürften Antragsteller und Antragstellerverteter darauf vertrauen, dass eine korrekte Vorgangsweise vorliege und die Gebührenermäßigung nach § 26a GGG gewährt werde. Es liege eine diesbezügliche entsprechende Anleitung und Belehrung durch das Gericht vor. Zudem sei das Grundbuchsgesuch in Verbindung mit der E-Mail vom 08.078.2020 nach Auffassung der Revisorin als unschlüssig zu bezeichnen, wobei ene mangelnde Schlüssigkeit nicht durch Organe der Rechtspflege erörtert worden sei. Vor Abweisung eines unschlüssigen Begehrens hätte ein Verbesserungsversuch den Antragstellern und Antragsvertretern aufgetragen werden müssen. Es bestehe ein Verbot für Überraschungsentscheidungen. Das Organ der Rechtspflege hätte darauf hinweisen müssen, dass der Grundbuchsantrag zurückgezogen und neu eingebracht hätte werden müssen, sofern das E-Mail nicht als Korrektur oder einheitliches Gesuch gewertet werde. Aufgrund der Mitteilung des Bezirksgerichts Dornbirn, dass eine Verbesserung möglich wäre, sei ein einheitliches Gesuch vorliegend. Anderenfalls läge eine Überraschungsentscheidung vor und hätte die entsprechende Rechtsansicht erörtert werden müssen. Der Beschwerdeführer sei Neffe der verstorbenen Voreigentümerin und zähle zum Kreis der von § 26a GGG begünstigten Personen. Ein Formfehler bei einem einzigen Eingabefeld könne im Hinblick auf die Neffeneigenschaft nicht rechtens sein.
  11. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung, in der zusammengefasst vorgebracht wird, der Beschwerdeführer hätte fristgerecht die Gebührenermäßigung beantragt. Zudem sei die Vorgehensweise, nicht das Gesuch als Ganzes zurückzuziehen, sondern die Gebührenermäßigung mit E-Mail zu beantragen mit dem Bezirksgericht Dornbirn kommuniziert worden und wird darauf verwiesen, dass die Organe der Rechtspflege gemäß Paragraph 14, AußStrG den Beschwerdeführer anleiten hätte müssen, das Grundbuchsgesuch zurückzuziehen. Es hätte das Gesuch zurückgezogen werden können, da das Gericht noch keine Schritte gesetzt habe. Sofern die Belehrungspflicht vom Organ der Rechtspflege dahingehend erfolge, dass im Sinne eines (einheitlichen) Gesuchs, ein solches mit einem E-Mail erstellt werden könne, so dürften Antragsteller und Antragstellerverteter darauf vertrauen, dass eine korrekte Vorgangsweise vorliege und die Gebührenermäßigung nach Paragraph 26 a, GGG gewährt werde. Es liege eine diesbezügliche entsprechende Anleitung und Belehrung durch das Gericht vor. Zudem sei das Grundbuchsgesuch in Verbindung mit der E-Mail vom 08.078.2020 nach Auffassung der Revisorin als unschlüssig zu bezeichnen, wobei ene mangelnde Schlüssigkeit nicht durch Organe der Rechtspflege erörtert worden sei. Vor Abweisung eines unschlüssigen Begehrens hätte ein Verbesserungsversuch den Antragstellern und Antragsvertretern aufgetragen werden müssen. Es bestehe ein Verbot für Überraschungsentscheidungen. Das Organ der Rechtspflege hätte darauf hinweisen müssen, dass der Grundbuchsantrag zurückgezogen und neu eingebracht hätte werden müssen, sofern das E-Mail nicht als Korrektur oder einheitliches Gesuch gewertet werde. Aufgrund der Mitteilung des Bezirksgerichts Dornbirn, dass eine Verbesserung möglich wäre, sei ein einheitliches Gesuch vorliegend. Anderenfalls läge eine Überraschungsentscheidung vor und hätte die entsprechende Rechtsansicht erörtert werden müssen. Der Beschwerdeführer sei Neffe der verstorbenen Voreigentümerin und zähle zum Kreis der von Paragraph 26 a, GGG begünstigten Personen. Ein Formfehler bei einem einzigen Eingabefeld könne im Hinblick auf die Neffeneigenschaft nicht rechtens sein.
  12. Mit angefochtenem Bescheid verpflichtete belangte Behörde den Beschwerdeführer, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichts Dornbirn entstandene Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit b Z 4 GGG von EUR 15.598,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG von EUR 8,00, gesamt EUR 15.606,00 auf das näher bezeichnete Konto des Gerichts unter Nennung des ebenfalls angeführten Verwendungszweckes einzuzahlen.
  13. Mit angefochtenem Bescheid verpflichtete belangte Behörde den Beschwerdeführer, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichts Dornbirn entstandene Pauschalgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG von EUR 15.598,00 und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG von EUR 8,00, gesamt EUR 15.606,00 auf das näher bezeichnete Konto des Gerichts unter Nennung des ebenfalls angeführten Verwendungszweckes einzuzahlen.
  14. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, die zusammengefasst das Vorbringen der Vorstellung wiederholt.
  15. Mit Schriftsatz vom 05.09.2022, eingelangt am selben Tage, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Mit Antrag vom 06.07.2020 beantragte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer ua die Einverleibung des Eigentumsrechts zu einem Anteil von 80/100 einer Liegenschaft im Grundbuch Dornbirn zugunsten des Beschwerdeführers aufgrund des Kaufvertrags vom 05.05.2020, womit dieser die Miteigentumsanteile zu einem Kaufpreis von EUR 1.451.200,00 vom ruhenden Nachlass seiner Tante erwarb. Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage wurde im Antrag nicht beantragt. Mit Beschluss vom 07.07.2020 führte das Bezirksgericht Dornbirn die begehrten Eintragungen durch. Mit E-Mail vom 08.07.2020 stellte der für den Beschwerdeführer einschreitende Notar für die den Beschwerdeführer betreffende Übernahme seiner 80/100 Anteile am neu gebildeten Grundstück den dreifachen Einheitswert gemäß § 26a GGG für die Berechnung zugrunde zu legen, da er der Neffe der verstorbenen Voreigentümerin ist und belegte das Verwandtschaftsverhältnis durch entsprechende Urkunden. Mit E-Mail vom 08.07.2020 stellte der für den Beschwerdeführer einschreitende Notar für die den Beschwerdeführer betreffende Übernahme seiner 80/100 Anteile am neu gebildeten Grundstück den dreifachen Einheitswert gemäß Paragraph 26 a, GGG für die Berechnung zugrunde zu legen, da er der Neffe der verstorbenen Voreigentümerin ist und belegte das Verwandtschaftsverhältnis durch entsprechende Urkunden. Der Grundstückswert der Liegenschaftsanteile beträgt EUR 1.451.200,
  17. Der Beschwerdeführer entrichtete eine Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 366,
  18. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag auf Einverleibung ua des Eigentumsrechts an 80/100-Liegenschaftsanteilen betreffend eine Liegenschaft im Grundbuch Dornbirn für den Beschwerdeführer ergeben sich zweifelsfrei aus dem zu TZ XXXX 20 protokollierten Antrag vom 06.07.
  19. Dem Antrag fehlt jede Referenz auf die Inanspruchnahme der Ermäßigung gemäß § 26a GGG aufgrund eines begünstigten Erwerbsvorgangs, sodass das Bundesverwaltungsgerichts davon überzeugt ist, dass eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage im Antrag nicht beantragt wurde.Die Feststellungen zum Antrag auf Einverleibung ua des Eigentumsrechts an 80/100-Liegenschaftsanteilen betreffend eine Liegenschaft im Grundbuch Dornbirn für den Beschwerdeführer ergeben sich zweifelsfrei aus dem zu TZ römisch 40 20 protokollierten Antrag vom 06.07.
  20. Dem Antrag fehlt jede Referenz auf die Inanspruchnahme der Ermäßigung gemäß Paragraph 26 a, GGG aufgrund eines begünstigten Erwerbsvorgangs, sodass das Bundesverwaltungsgerichts davon überzeugt ist, dass eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage im Antrag nicht beantragt wurde. Dass die beantragten Eintragungen mit Beschluss vom 07.07.2020 des Bezirksgerichts Dornbirn bewilligt wurden, ergibt sich aus diesem Beschluss. Die Feststellungen zum per E-Mail vom 08.07.2020 gestellten Antrag des einschreitenden Notars ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden E-Mail (ON 3, AS 11), sodass das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt ist, dass der einschreitende Notar über seinen Substituten nachträglich den Antrag auf Berücksichtigung der Begünstigung gemäß § 26a GGG zugunsten des Beschwerdeführers stellte.Die Feststellungen zum per E-Mail vom 08.07.2020 gestellten Antrag des einschreitenden Notars ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden E-Mail (ON 3, AS 11), sodass das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt ist, dass der einschreitende Notar über seinen Substituten nachträglich den Antrag auf Berücksichtigung der Begünstigung gemäß Paragraph 26 a, GGG zugunsten des Beschwerdeführers stellte. Dass der Beschwerdeführer der Neffe der verstorbenen Voreigentümerin ist, aus deren ruhendem Nachlass die Liegenschaftsanteile gekauft wurden, ist aufgrund der mit E-Mail vom 08.07.2020 erwiesen. Die Feststellungen betreffend die Grundstückswerte der verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsanteile ergeben sich zweifelsfrei aus der im Akt einliegenden Einantwortungsurkunde, deren Pkt II. („Kauf“) den Kauf der 80/100 Liegenschaftsanteile durch den Beschwerdeführer vom ruhenden Nachlass seiner Tante und in Pkt. III („Kaufpreis“) in dessen Pkt.
  21. den Kaufpreis für das 2.355 m2 große Grundstück sowie den den Beschwerdeführer treffenden Anteil des Kaufpreises für seine Liegenschaftsanteile regelt. Mit einem m2-Preis von EUR 770,28 wurde ein drittvergleichsfähiger Liegenschaftspreis vereinbart, zumal Immobilienpreise im Bezirk Dornbirn je nach Quelle aktuell für Bauland bei ca EUR 524/m2 liegen (https://www.finanz.at/immobilien/immobilienpreise/vorarlberg/dornbirn/#:~:text=Der%20durchschnittliche%20Preis%20pro%20Quadratmeter-rund%204.366%20Euro%20pro%20Quadratmeter, Zugriff am 23.01.2023) bis durchschnittlich EUR 828/m2 (https://www.immoverkauf24.at/immobilienpreise-vorarlberg/, Zugriff am 23.01.2023) liegen. Für 2020 gibt die HYPO Immobilien & Leasing GmbH der Vorarlberger Landeshypothekenbank in ihren Richtpreisen für Wohnimmobilien und Grundstücke für das Jahr 2020 für Dornbirn Quadratmeterpreise von EUR 580 in durchschnittlicher Lage bis zu EUR 800+ in sehr guter Lage an. Damit erscheint der vereinbarte Quadratmeterpreis verkehrsüblich und kann als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr der im Kaufvertrag angeführte Kaufpreis herangezogen werden.Die Feststellungen betreffend die Grundstückswerte der verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsanteile ergeben sich zweifelsfrei aus der im Akt einliegenden Einantwortungsurkunde, deren Pkt römisch zwei. („Kauf“) den Kauf der 80/100 Liegenschaftsanteile durch den Beschwerdeführer vom ruhenden Nachlass seiner Tante und in Pkt. römisch drei („Kaufpreis“) in dessen Pkt.
  22. den Kaufpreis für das 2.355 m2 große Grundstück sowie den den Beschwerdeführer treffenden Anteil des Kaufpreises für seine Liegenschaftsanteile regelt. Mit einem m2-Preis von EUR 770,28 wurde ein drittvergleichsfähiger Liegenschaftspreis vereinbart, zumal Immobilienpreise im Bezirk Dornbirn je nach Quelle aktuell für Bauland bei ca EUR 524/m2 liegen (https://www.finanz.at/immobilien/immobilienpreise/vorarlberg/dornbirn/#:~:text=Der%20durchschnittliche%20Preis%20pro%20Quadratmeter-rund%204.366%20Euro%20pro%20Quadratmeter, Zugriff am 23.01.2023) bis durchschnittlich EUR 828/m2 (https://www.immoverkauf24.at/immobilienpreise-vorarlberg/, Zugriff am 23.01.2023) liegen. Für 2020 gibt die HYPO Immobilien & Leasing GmbH der Vorarlberger Landeshypothekenbank in ihren Richtpreisen für Wohnimmobilien und Grundstücke für das Jahr 2020 für Dornbirn Quadratmeterpreise von EUR 580 in durchschnittlicher Lage bis zu EUR 800+ in sehr guter Lage an. Damit erscheint der vereinbarte Quadratmeterpreis verkehrsüblich und kann als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr der im Kaufvertrag angeführte Kaufpreis herangezogen werden. Dass der Beschwerdeführer eine Eintragungsgebühr von ERU 366,00 bezahlt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  24. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 14.11.1996, 94/16/0116) knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Es ist daher entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (vgl die in Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E.3 zu § 1 GGG angeführte Rechtsprechung sowie Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 2 zu § 56 WEG und Dietrich/Angst/Auer, Das österreichische Grundbuchsrecht3, E 12 lit. c und e zu § 13 GBG).3.
  25. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 14.11.1996, 94/16/0116) knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Es ist daher entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre vergleiche die in Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E.3 zu Paragraph eins, GGG angeführte Rechtsprechung sowie Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Rz 2 zu Paragraph 56, WEG und Dietrich/Angst/Auer, Das österreichische Grundbuchsrecht3, E 12 Litera c und e zu Paragraph 13, GBG). In gegenständlicher Beschwerdesache ist zentrale Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf einen begünstigten Erwerbsvorgang gemäß § 26a GGG berufen kann.In gegenständlicher Beschwerdesache ist zentrale Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf einen begünstigten Erwerbsvorgang gemäß Paragraph 26 a, GGG berufen kann. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung (zum Eintragungszeitpunkt 06.07.2020), BGBl Nr 501/1984 idF BGBl I Nr 81/2019, lauteten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung (zum Eintragungszeitpunkt 06.07.2020), Bundesgesetzblatt Nr 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 81 aus 2019,, lauteten: „Wertberechnung für die Eintragungsgebühr § 26.

(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.Paragraph 26,
(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Absatz eins,) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach Paragraph 26 a, Absatz 3, geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(3)Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
  1. bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
  2. bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
  3. bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird,
  4. bei der Enteignung die Entschädigung. Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 441 Euro nicht übersteigen.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Absatz eins bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 441 Euro nicht übersteigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des § 303 Abs. 1 BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8 GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (Paragraph 16, Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des Paragraph 303, Absatz eins, BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (Paragraph 8, GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(6)Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.
(7)Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen. Begünstigte Erwerbsvorgänge § 26a.
(1)Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:Paragraph 26 a,
(1)Abweichend von Paragraph 26, ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins,), heranzuziehen:
  1. bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
  2. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;
  3. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft; dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Ziffer eins, auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.“
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach Paragraph 26, Absatz 2,, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach Paragraph 26 a, Absatz eins, sowie für die Bescheinigungen nach Paragraph 26 a, Absatz 2, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.“ Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (BGBl I Nr 61/2022) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen § 26a Abs 2 GGG, der nunmehr lautet:Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2022,) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG, der nunmehr lautet: „
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.“ Hinsichtlich dieser geänderten Bestimmung ist im genannten Gesetz ausdrücklich angeordnet, dass § 26a Abs 2 GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 mit
  1. Mai 2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem
  2. April 2022 entsteht, hingegen sind auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem
  3. Mai 2022 entstanden ist, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Hinsichtlich dieser geänderten Bestimmung ist im genannten Gesetz ausdrücklich angeordnet, dass Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 mit
  4. Mai 2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem
  5. April 2022 entsteht, hingegen sind auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem
  6. Mai 2022 entstanden ist, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. 3.
  7. In gegenständlicher Beschwerdesache ist die Gebührenpflicht unbestritten vor dem
  8. Mai 2022, nämlich am 07.07.2020, entstanden und tritt die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Das ist im Gegenständlichen aber nicht geschehen, weshalb die klare gesetzliche Bestimmung es nicht zulässt, dass die nach Einbringung des Grundbuchgesuches beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a GGG berücksichtigt wird.3.
  9. In gegenständlicher Beschwerdesache ist die Gebührenpflicht unbestritten vor dem
  10. Mai 2022, nämlich am 07.07.2020, entstanden und tritt die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Das ist im Gegenständlichen aber nicht geschehen, weshalb die klare gesetzliche Bestimmung es nicht zulässt, dass die nach Einbringung des Grundbuchgesuches beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 26 a, GGG berücksichtigt wird. Diese Rechtsansicht steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH 26.05.2021, Ra 2021/16/0023, in welchem Beschluss ausgeführt wird: „Dazu genügt es, auf die bereits vom Bundesverwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs 2 GGG iVm § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraussetzt, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ im Sinne des § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (vgl VwGH 09.09.2015, Ro 2015/16/0023; sowie VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155). Damit erweist sich aber eine erst in der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a Abs 1 Z 2 GGG als nicht rechtzeitig gestellt.“Diese Rechtsansicht steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH 26.05.2021, Ra 2021/16/0023, in welchem Beschluss ausgeführt wird: „Dazu genügt es, auf die bereits vom Bundesverwaltungsgericht dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in Verbindung mit Paragraph 7, der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraussetzt, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ im Sinne des Paragraph 26 a, GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch vergleiche VwGH 09.09.2015, Ro 2015/16/0023; sowie VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155). Damit erweist sich aber eine erst in der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG als nicht rechtzeitig gestellt.“ Soweit die Beschwerde ausführt, das Grundbuchsgesuch und die zwei Tage später erfolgte Eingabe (E-Mail) vom 08.07.2020 seien als einheitliches Gesuch zu betrachten, ist im Lichte der vorzitierten Judikatur nicht zu folgen, da zwei getrennte Anbringen, das Grundbuchsgesuch vom 06.07.2020 und das E-Mail vom 08.07.2020 erfolgten und diese E-Mail keine Eingabe iSd § 26a GGG darstellt. Zudem erfolgte die Eintragung im Grundbuch, bevor diese E-Mail beim Bezirksgericht einlangte. Soweit die Beschwerde ausführt, das Grundbuchsgesuch und die zwei Tage später erfolgte Eingabe (E-Mail) vom 08.07.2020 seien als einheitliches Gesuch zu betrachten, ist im Lichte der vorzitierten Judikatur nicht zu folgen, da zwei getrennte Anbringen, das Grundbuchsgesuch vom 06.07.2020 und das E-Mail vom 08.07.2020 erfolgten und diese E-Mail keine Eingabe iSd Paragraph 26 a, GGG darstellt. Zudem erfolgte die Eintragung im Grundbuch, bevor diese E-Mail beim Bezirksgericht einlangte. Ebensowendig kann bei einem durch einen Notar vertretenen Antragsteller in Grundbuchssachen die Anwendung der Anleitungs- und Belehrungspflichten der ZPO entsprechend dem § 14 AußStrG in Betracht kommen (und damit verletzt werden), da nach nach den auch im Außerstreitverfahren anzuwendenden (Fucik/Kloiber, AußStrG § 14 Rz 1) Bestimmungen der ZPO über die Anleitungs- und Belehrungspflicht die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ebenso wie die allgemeine Belehrungs- und Anleitungspflicht nach § 432 Abs 1 ZPO nur gegenüber Parteien vorgesehen ist, die weder rechtskundig noch durch einen Rechtsanwalt vertreten sind (G. Kodek in Fasching/Konecny² § 432 Rz 37; OGH 18.02.2010, 6 Ob 10/10d). Die Vertretung durch einen Notar ist aber der Vertretung durch einen Rechtsanwalt gleichzuhalten (G. Kodek aaO Rz 8; OGH 18.02.2010, 6 Ob 10/10d).Ebensowendig kann bei einem durch einen Notar vertretenen Antragsteller in Grundbuchssachen die Anwendung der Anleitungs- und Belehrungspflichten der ZPO entsprechend dem Paragraph 14, AußStrG in Betracht kommen (und damit verletzt werden), da nach nach den auch im Außerstreitverfahren anzuwendenden (Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 14, Rz 1) Bestimmungen der ZPO über die Anleitungs- und Belehrungspflicht die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ebenso wie die allgemeine Belehrungs- und Anleitungspflicht nach Paragraph 432, Absatz eins, ZPO nur gegenüber Parteien vorgesehen ist, die weder rechtskundig noch durch einen Rechtsanwalt vertreten sind (G. Kodek in Fasching/Konecny² Paragraph 432, Rz 37; OGH 18.02.2010, 6 Ob 10/10d). Die Vertretung durch einen Notar ist aber der Vertretung durch einen Rechtsanwalt gleichzuhalten (G. Kodek aaO Rz 8; OGH 18.02.2010, 6 Ob 10/10d). Aus den mit dem E-Mail vom 08.07.2020 mitübermittelten Urkunden ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer mit der verstorbenen Voreigentümerin seitenverwandt (Neffe – Tante) war. Der Kauf der Liegenschaftsanteile erfolgte direkt vom ruhenden Nachlass nach der verstorbenen Tante, sodass der Antragsteller zum begünstigten Personenkreis des § 26a GGG grundsätzlich zählt. Der Wortlaut des Gesetzes stellt aber nicht auf die Erkennbarkeit der Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis oder auf die Tatsache der Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis ab, sondern unmissverständlich auf den Umstand, dass anlässlich der Eingabe die Begünstigung in Anspruch genommen wurde, was unstrittig nicht geschehen ist. Ein Nachholen der Inanspruchnahme dieser Begünstigung, wie sie im vorliegenden Fall versucht wurde, ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut keine Insnspruchnahme der Begünstigung „eingangs der Eingabe“ iSd § 26a Abs 2 GGG.Aus den mit dem E-Mail vom 08.07.2020 mitübermittelten Urkunden ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer mit der verstorbenen Voreigentümerin seitenverwandt (Neffe – Tante) war. Der Kauf der Liegenschaftsanteile erfolgte direkt vom ruhenden Nachlass nach der verstorbenen Tante, sodass der Antragsteller zum begünstigten Personenkreis des Paragraph 26 a, GGG grundsätzlich zählt. Der Wortlaut des Gesetzes stellt aber nicht auf die Erkennbarkeit der Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis oder auf die Tatsache der Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis ab, sondern unmissverständlich auf den Umstand, dass anlässlich der Eingabe die Begünstigung in Anspruch genommen wurde, was unstrittig nicht geschehen ist. Ein Nachholen der Inanspruchnahme dieser Begünstigung, wie sie im vorliegenden Fall versucht wurde, ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut keine Insnspruchnahme der Begünstigung „eingangs der Eingabe“ iSd Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG. Die belangte Behörde hat daher zurecht die Gebühr gemäß § 26 Abs 1 GGG auf Grundlage des Werts des einzutragenden Rechts berechnet und dessen Wert mit EUR 1.452.200,00 betreffend die Liegenschaftsanteile angesetzt und gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG die Grundbuchseintragungsgebühr mit insgesamt EUR 15.964,00 berechnet, sodass in Anrechnung der bereits geleisteten Zahlung von EUR 366,00 der restlich geschuldete Betrag von EUR 15.598,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,00 vorzuschreiben war.Die belangte Behörde hat daher zurecht die Gebühr gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GGG auf Grundlage des Werts des einzutragenden Rechts berechnet und dessen Wert mit EUR 1.452.200,00 betreffend die Liegenschaftsanteile angesetzt und gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG die Grundbuchseintragungsgebühr mit insgesamt EUR 15.964,00 berechnet, sodass in Anrechnung der bereits geleisteten Zahlung von EUR 366,00 der restlich geschuldete Betrag von EUR 15.598,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,00 vorzuschreiben war. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde vom Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestelltDie Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde vom Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Umstände des Einzelfalles sind für sich nicht reversibel.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Umstände des Einzelfalles sind für sich nicht reversibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I413.2259402.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.