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{'item': 'L501 2249621-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 6§ 414§ 59§ 17Art 130§ 38§ 69§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2023 GeschäftszahlL501 2249621-1 Spruch, L501 2249621-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass der gegenständliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass der gegenständliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Mit Schreiben vom 25.09.2021 stellte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, vom 19.4.2021, Zl. XXXX , abgeschlossenen Verfahrens.römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 25.09.2021 stellte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, vom 19.4.2021, Zl. römisch 40 , abgeschlossenen Verfahrens. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie am 05.12.2020 positiv auf COVID-19 getestet worden sei. Sie habe vom 02.
  3. bis 04.
  4. als Krankenschwester im Krankenhaus XXXX , auf der XXXX gearbeitet. In diesem Zeitraum seien immer wieder Patienten positiv getestet worden. Ebenso Personal, also Kolleginnen von ihr, seien in diesem Zeitraum positiv getestet worden. Den Fragebogen zur Infektionskrankheit habe sie bezüglich ihrer Schweigepflicht nicht korrekt ausfüllen können, da sie keine Kontaktdaten weitergeben habe können. Dies habe sie bereits in ihrem Telefonat erläutert. Da sie in diesem Zeitraum nur in der Arbeit gewesen sei und in ihrem Umfeld (Haus) niemanden getroffen bzw. keinen Kontakt gehabt habe, habe sie sich ihrer Meinung nach nur auf der Arbeit anstecken können. Da sie auch immer noch an Symptomen leide, ersuche sie um eine Neubearbeitung ihres Falles.Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie am 05.12.2020 positiv auf COVID-19 getestet worden sei. Sie habe vom 02.
  5. bis 04.
  6. als Krankenschwester im Krankenhaus römisch 40 , auf der römisch 40 gearbeitet. In diesem Zeitraum seien immer wieder Patienten positiv getestet worden. Ebenso Personal, also Kolleginnen von ihr, seien in diesem Zeitraum positiv getestet worden. Den Fragebogen zur Infektionskrankheit habe sie bezüglich ihrer Schweigepflicht nicht korrekt ausfüllen können, da sie keine Kontaktdaten weitergeben habe können. Dies habe sie bereits in ihrem Telefonat erläutert. Da sie in diesem Zeitraum nur in der Arbeit gewesen sei und in ihrem Umfeld (Haus) niemanden getroffen bzw. keinen Kontakt gehabt habe, habe sie sich ihrer Meinung nach nur auf der Arbeit anstecken können. Da sie auch immer noch an Symptomen leide, ersuche sie um eine Neubearbeitung ihres Falles. I.
  7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 18.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag vom 25.09.2021 auf Wiederaufnahme des durch den Bescheid vom 19.04.2021 abgeschlossenen Verfahrens zurück.römisch eins.
  8. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 18.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag vom 25.09.2021 auf Wiederaufnahme des durch den Bescheid vom 19.04.2021 abgeschlossenen Verfahrens zurück. Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die bP in dem von ihr am 11.2.2021 ausgefüllten Fragebogen zu ihrer COVID-19-Erkrankung angegeben habe, keinerlei berufliche Kontakte zu erkrankten oder infizierten Personen gehabt zu haben; ebenso habe seitens ihres Dienstgebers keine solche Person namhaft gemacht werden können. Der Antrag der bP vom 25.09.2021 sowie die vorliegenden Unterlagen hätten keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgebracht, die einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Nach den Feststellungen der belangten Behörde könne kein kausaler Zusammenhang zwischen der COVID-19-Erkrankung und der beruflichen Tätigkeit der bP festgestellt werden. Der Antrag der bP auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei daher zurückzuweisen gewesen. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 23.12.2021 erhob die bP fristgerecht Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.12.2021 vorgelegt wurde. I.
  9. Mit Bescheid der AUVA vom 21.12.2022, AZ: XXXX , wurde die Erkrankung (Infektionskrankheit COVID-19) der bP als Berufskrankheit

Anlage 1 zum ASVG anerkannt sowie ausgesprochen, dass als Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles der 05.12.2020 gelte, kein Anspruch auf Versehrtenrente bestehe und „ihr“ Bescheid vom 19.04.2021 nichtig sei. Dieser Bescheid wurde dem Verwaltungsgericht seitens der AUVA mit Schreiben vom 21.Dezember und 23.Dezember 2022 übermittelt.römisch eins.3. Mit Bescheid der AUVA vom 21.12.2022, AZ: römisch 40 , wurde die Erkrankung (Infektionskrankheit COVID-19) der bP als Berufskrankheit

Anlage 1 zum ASVG anerkannt sowie ausgesprochen, dass als Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles der 05.12.2020 gelte, kein Anspruch auf Versehrtenrente bestehe und „ihr“ Bescheid vom 19.04.2021 nichtig sei. Dieser Bescheid wurde dem Verwaltungsgericht seitens der AUVA mit Schreiben vom 21.Dezember und 23.Dezember 2022 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: Mit Bescheid der AUVA, Landesstelle Salzburg, vom 19.04.2021, Zl. XXXX , wurde ausgesprochen, dass die Erkrankung (Infektionskrankheit COVID-19) der bP vom Dezember 2020 nicht als Berufskrankheit anerkannt werde. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid der AUVA, Landesstelle Salzburg, vom 19.04.2021, Zl. römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass die Erkrankung (Infektionskrankheit COVID-19) der bP vom Dezember 2020 nicht als Berufskrankheit anerkannt werde. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 25.09.2021 stellte die bP einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der AUVA, Landesstelle Salzburg, vom 19.4.2021, Zl. XXXX , abgeschlossenen Verfahrens.Mit Schreiben vom 25.09.2021 stellte die bP einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der AUVA, Landesstelle Salzburg, vom 19.4.2021, Zl. römisch 40 , abgeschlossenen Verfahrens. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 18.11.2021 wies die AUVA den Antrag vom 25.09.2021 auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurück. Zur Begründung führte die AUVA im Wesentlichen aus, dass die bP in dem von ihr am 11.2.2021 ausgefüllten Fragebogen zu ihrer COVID-19-Erkrankung angegeben habe, keinerlei berufliche Kontakte zu erkrankten oder infizierten Personen gehabt zu haben; ebenso habe seitens ihres Dienstgebers keine solche Person namhaft gemacht werden können. Der Antrag der bP vom 25.09.2021 sowie die vorliegenden Unterlagen hätten keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgebracht, die einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Nach den Feststellungen der AUVA könne kein kausaler Zusammenhang zwischen der COVID-19-Erkrankung und der beruflichen Tätigkeit der bP festgestellt werden. Mit Bescheid der AUVA vom 21.12.2022, AZ: XXXX , wurde die Erkrankung (Infektionskrankheit COVID-19) der bP als Berufskrankheit

Anlage 1 zum ASVG anerkannt sowie ausgesprochen, dass als Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles der 05.12.2020 gelte, kein Anspruch auf Versehrtenrente bestehe und „ihr“ Bescheid vom 19.04.2021 nichtig sei.Mit Bescheid der AUVA vom 21.12.2022, AZ: römisch 40 , wurde die Erkrankung (Infektionskrankheit COVID-19) der bP als Berufskrankheit

Anlage 1 zum ASVG anerkannt sowie ausgesprochen, dass als Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles der 05.12.2020 gelte, kein Anspruch auf Versehrtenrente bestehe und „ihr“ Bescheid vom 19.04.2021 nichtig sei. , II.

  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der AUVA und den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt. II.
  3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  4. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  5. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.
  6. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.

  1. Maßgebliche Bestimmung im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG):römisch zwei.3.
  2. Maßgebliche Bestimmung im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG): Auszug aus § 69 AVG lautet:Auszug aus Paragraph 69, AVG lautet: Wiederaufnahme des Verfahrens § 69.

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
  3. der Bescheid

§ 38

von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid

Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. II.3.
  1. Im konkreten Fall bedeutet dies:römisch zwei.3.
  2. Im konkreten Fall bedeutet dies: Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 25.09.2021 wurde die Wiederaufnahme jenes Verfahrens begehrt, in dem die Erkrankung (Infektionskrankheit COVID-19) der bP vom Dezember 2020 von der AUVA, Landesstelle Salzburg, mit Bescheid vom 19.04.2021 nicht als Berufskrankheit anerkannt wurde. Dieselbe Erkrankung der bP wurde jedoch mit Bescheid der AUVA vom 21.12.2022 als Berufskrankheit

Anlage 1 zum ASVG anerkannt und ausgesprochen, dass „ihr“ Bescheid vom 19.04.2021 nichtig sei, sodass von einem Ausscheiden dieses Bescheides aus dem Rechtsbestand bzw. von einer faktischen Rücknahme der Entscheidung auszugehen ist. Voraussetzung für eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 AVG ist nicht nur, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handeln muss, welches durch Bescheid rechtskräftig abgeschlossen wurde, sondern auch, dass dieser verfahrensbeendende Bescheid nach wie vor rechtlich existent ist. Da die formellen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69AVG daher im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht vorliegen, wäre der Antrag der b

P vom 25.09.2021 zurückzuweisen.Voraussetzung für eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist nicht nur, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handeln muss, welches durch Bescheid rechtskräftig abgeschlossen wurde, sondern auch, dass dieser verfahrensbeendende Bescheid nach wie vor rechtlich existent ist. Da die formellen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 69, AVG daher im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht vorliegen, wäre der Antrag der bP vom 25.09.2021 zurückzuweisen. Gegenständlich gelangte die AUVA – unzweifelhaft in der Sache – zur Auffassung, dass der von der bP im Verfahren geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vorliegt; trotzdem wies sie den Antrag zurück. Gelangt die Behörde aber zur Auffassung, dass die formellen Voraussetzungen zwar vorliegen, aber der im Antrag geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht zutrifft, hat sie das Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit Bescheid abzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 70, Rz 73, mit Hinweis auf Antoniolli/Koja, 813; Kolonovits/Muzak/Stöger11, Rz 612 und 891.). Gegenständlich gelangte die AUVA – unzweifelhaft in der Sache – zur Auffassung, dass der von der bP im Verfahren geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vorliegt; trotzdem wies sie den Antrag zurück. Gelangt die Behörde aber zur Auffassung, dass die formellen Voraussetzungen zwar vorliegen, aber der im Antrag geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht zutrifft, hat sie das Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit Bescheid abzuweisen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 70,, Rz 73, mit Hinweis auf Antoniolli/Koja, 813; Kolonovits/Muzak/Stöger11, Rz 612 und 891.). Vor diesem Hintergrund wurde die Abweisung der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der AUVA zur Verdeutlichung des Fehlens der formellen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69

AVG mit der Maßgabe verbunden, dass der gegenständliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.Vor diesem Hintergrund wurde die Abweisung der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der AUVA zur Verdeutlichung des Fehlens der formellen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens

Paragraph 69, AVG mit der Maßgabe verbunden, dass der gegenständliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Gegenständlich lagen weder widersprechende prozessrelevante Behauptungen vor noch war es erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Vielmehr konnte der maßgebliche Sachverhalt bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Gegenständlich lagen weder widersprechende prozessrelevante Behauptungen vor noch war es erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Vielmehr konnte der maßgebliche Sachverhalt bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L501.2249621.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.