GVG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass der gegenständliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe abgewiesen, dass der gegenständliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
Anlage 1 zum ASVG anerkannt sowie ausgesprochen, dass als Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles der 05.12.2020 gelte, kein Anspruch auf Versehrtenrente bestehe und „ihr“ Bescheid vom 19.04.2021 nichtig sei. Dieser Bescheid wurde dem Verwaltungsgericht seitens der AUVA mit Schreiben vom 21.Dezember und 23.Dezember 2022 übermittelt.römisch eins.3. Mit Bescheid der AUVA vom 21.12.2022, AZ: römisch 40 , wurde die Erkrankung (Infektionskrankheit COVID-19) der bP als Berufskrankheit
Anlage 1 zum ASVG anerkannt sowie ausgesprochen, dass als Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles der 05.12.2020 gelte, kein Anspruch auf Versehrtenrente bestehe und „ihr“ Bescheid vom 19.04.2021 nichtig sei. Dieser Bescheid wurde dem Verwaltungsgericht seitens der AUVA mit Schreiben vom 21.Dezember und 23.Dezember 2022 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
Anlage 1 zum ASVG anerkannt sowie ausgesprochen, dass als Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles der 05.12.2020 gelte, kein Anspruch auf Versehrtenrente bestehe und „ihr“ Bescheid vom 19.04.2021 nichtig sei.Mit Bescheid der AUVA vom 21.12.2022, AZ: römisch 40 , wurde die Erkrankung (Infektionskrankheit COVID-19) der bP als Berufskrankheit
Anlage 1 zum ASVG anerkannt sowie ausgesprochen, dass als Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles der 05.12.2020 gelte, kein Anspruch auf Versehrtenrente bestehe und „ihr“ Bescheid vom 19.04.2021 nichtig sei. , II.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.
von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid
Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Anlage 1 zum ASVG anerkannt und ausgesprochen, dass „ihr“ Bescheid vom 19.04.2021 nichtig sei, sodass von einem Ausscheiden dieses Bescheides aus dem Rechtsbestand bzw. von einer faktischen Rücknahme der Entscheidung auszugehen ist. Voraussetzung für eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 AVG ist nicht nur, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handeln muss, welches durch Bescheid rechtskräftig abgeschlossen wurde, sondern auch, dass dieser verfahrensbeendende Bescheid nach wie vor rechtlich existent ist. Da die formellen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens
P vom 25.09.2021 zurückzuweisen.Voraussetzung für eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist nicht nur, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handeln muss, welches durch Bescheid rechtskräftig abgeschlossen wurde, sondern auch, dass dieser verfahrensbeendende Bescheid nach wie vor rechtlich existent ist. Da die formellen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 69, AVG daher im Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht vorliegen, wäre der Antrag der bP vom 25.09.2021 zurückzuweisen. Gegenständlich gelangte die AUVA – unzweifelhaft in der Sache – zur Auffassung, dass der von der bP im Verfahren geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vorliegt; trotzdem wies sie den Antrag zurück. Gelangt die Behörde aber zur Auffassung, dass die formellen Voraussetzungen zwar vorliegen, aber der im Antrag geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht zutrifft, hat sie das Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit Bescheid abzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 70, Rz 73, mit Hinweis auf Antoniolli/Koja, 813; Kolonovits/Muzak/Stöger11, Rz 612 und 891.). Gegenständlich gelangte die AUVA – unzweifelhaft in der Sache – zur Auffassung, dass der von der bP im Verfahren geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vorliegt; trotzdem wies sie den Antrag zurück. Gelangt die Behörde aber zur Auffassung, dass die formellen Voraussetzungen zwar vorliegen, aber der im Antrag geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht zutrifft, hat sie das Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit Bescheid abzuweisen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 70,, Rz 73, mit Hinweis auf Antoniolli/Koja, 813; Kolonovits/Muzak/Stöger11, Rz 612 und 891.). Vor diesem Hintergrund wurde die Abweisung der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der AUVA zur Verdeutlichung des Fehlens der formellen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens
AVG mit der Maßgabe verbunden, dass der gegenständliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.Vor diesem Hintergrund wurde die Abweisung der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der AUVA zur Verdeutlichung des Fehlens der formellen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 69, AVG mit der Maßgabe verbunden, dass der gegenständliche Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Gegenständlich lagen weder widersprechende prozessrelevante Behauptungen vor noch war es erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Vielmehr konnte der maßgebliche Sachverhalt bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Gegenständlich lagen weder widersprechende prozessrelevante Behauptungen vor noch war es erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Vielmehr konnte der maßgebliche Sachverhalt bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Da dem Entfall der Verhandlung zudem weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L501.2249621.1.00
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