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{'item': 'L523 1428661-4'}

Obsah (24)Art. 133§ 10§ 55§ 46a§ 45§ 52§ 46§ 53§ 4§ 28§ 117§ 67§ 70§ 7Art. 135§ 59§ 17Art. 130§ 27§§ 51§ 54§ 8§ 2§ 23

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2023 GeschäftszahlL523 1428661-4 Spruch, L523 1428661-4/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 12.10.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, den das damalige Bundesasylamt mit Bescheid vom 03.08.2012, Zl. XXXX , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt. 1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 12.10.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, den das damalige Bundesasylamt mit Bescheid vom 03.08.2012, Zl. römisch 40 , sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt.

  1. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch den damaligen Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.12.2013, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
  2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch den damaligen Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.12.2013, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
  3. Am 24.03.2014 wurde er im Rahmen eines Verfahrens zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vor dem nunmehrigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, nicht nach Pakistan zurückkehren zu wollen.
  4. Am 24.09.2014 wurde dem BFA eine Liste mit von der pakistanischen Botschaft als pakistanische Staatsangehörige identifizierte Personen übermittelt. Demnach konnten sieben Personen identifiziert werden, lediglich der Beschwerdeführer nicht.
  5. Der Beschwerdeführer stellte persönlich am 16.03.2015 beim BFA

§ 55Abs. 1 Asyl

G einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.5. Der Beschwerdeführer stellte persönlich am 16.03.2015 beim BFA

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.

  1. Am 30.12.2016 langte eine Anzeige des Landeskriminalamtes Tirol beim BFA ein. Demnach sei es am 28.12.2016 zu einer polizeilichen Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers gekommen und seien dabei mehrere Personen ohne ordnungsgemäße Meldung angetroffen worden. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages des BFA festgenommen und ihm die Aufenthaltsberechtigungskarte entzogen. Seitens des BFA wurde mitgeteilt, dass derzeit keine weiteren Maßnahmen zu setzen seien, da noch auf das Heimreisezertifikat gewartet werden müsse.
  2. Mit Schreiben des BFA vom 07.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines am 16.03.2015 gestellten Antrages nach § 55 AsylG ein Verbesserungsauftrag erteilt und ihm Parteiengehör gewährt. Ihm wurde aufgetragen, dass er bei der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates vorstellig werden solle um Reisedokumente zu erhalten und in weiterer Folge dem BFA die Reisedokumente vorzulegen. Es wurde unter anderem dargestellt, dass der Beschwerdeführer bei der pakistanischen Botschaft nicht identifiziert werden konnte und somit seine Identität nicht feststehe.
  3. Mit Schreiben des BFA vom 07.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines am 16.03.2015 gestellten Antrages nach Paragraph 55, AsylG ein Verbesserungsauftrag erteilt und ihm Parteiengehör gewährt. Ihm wurde aufgetragen, dass er bei der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates vorstellig werden solle um Reisedokumente zu erhalten und in weiterer Folge dem BFA die Reisedokumente vorzulegen. Es wurde unter anderem dargestellt, dass der Beschwerdeführer bei der pakistanischen Botschaft nicht identifiziert werden konnte und somit seine Identität nicht feststehe.
  4. Im Wege seiner anwaltlichen Vertretung brachte der Beschwerdeführer beim BFA mit Schreiben vom 08.02.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte

§ 46aAbs. 1 Z 3 FPG ein und stellte unter einem bezogen auf den Antrag nach § 55 Asyl

G einen Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV. Dazu wurde unter anderem vorgebracht, dass er an der Erlangung von Personaldokumenten und der Erstellung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt habe. Weder dem BFA noch dem Beschwerdeführer sei es gelungen, Personaldokumente zu erhalten. Mit Verweis auf seine bisherigen Integrationsbemühungen in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liege zudem ein schützenswertes Privatleben vor, sodass dem Heilungsantrag auch deswegen zu entsprechen sei. 8. Im Wege seiner anwaltlichen Vertretung brachte der Beschwerdeführer beim BFA mit Schreiben vom 08.02.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ein und stellte unter einem bezogen auf den Antrag nach Paragraph 55, AsylG einen Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV. Dazu wurde unter anderem vorgebracht, dass er an der Erlangung von Personaldokumenten und der Erstellung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt habe. Weder dem BFA noch dem Beschwerdeführer sei es gelungen, Personaldokumente zu erhalten. Mit Verweis auf seine bisherigen Integrationsbemühungen in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liege zudem ein schützenswertes Privatleben vor, sodass dem Heilungsantrag auch deswegen zu entsprechen sei.

  1. Mit Schreiben seiner Vertretung vom 09.03.2017 wurde zum Verbesserungsauftrag des BFA vom 07.02.2017 unter anderem mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer derartig oft die Erlangung von Reisedokumenten in der pakistanischen Botschaft versucht und sei dem Amt bekannt, sodass er bereits mit Mutwillensstrafen zu rechnen habe. Zur Aufforderung zur Erlangung eines Reisepasses wurde auf die von dem BFA selbst mitgeteilten Bedingungen für die Ausstellung von Reisedokumenten verwiesen und habe der Beschwerdeführer nie einen Reisepass besessen, weshalb ihm auch kein neuer ausgestellt werde. Dem BFA sei seit zwei Jahren bekannt, dass er nicht identifiziert und deshalb kein Reisepass ausgestellt werden könne.
  2. Dem BFA wurde mit Mail vom 24.04.2017 ein rechtskräftiges Straferkenntnis des Magistrats für Verwaltungsstrafsachen der Stadt Innsbruck vom 07.10.2016 übermittelt, wonach dem Geschäftsführer der GmbH, für welche der Beschwerdeführer von 04.05.2015 bis 19.06.2016 als Abwäscher gearbeitet hat, für ihn zwar Versicherungsbeiträge bezahlt hat, aber der Beschwerdeführer in dieser Zeit entgegen den Bestimmungen des § 3 AuslBG über keine entsprechende Bewilligung hierfür verfügte. Dem Geschäftsführer wurde

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G eine Ermahnung erteilt.10. Dem BFA wurde mit Mail vom 24.04.2017 ein rechtskräftiges Straferkenntnis des Magistrats für Verwaltungsstrafsachen der Stadt Innsbruck vom 07.10.2016 übermittelt, wonach dem Geschäftsführer der GmbH, für welche der Beschwerdeführer von 04.05.2015 bis 19.06.2016 als Abwäscher gearbeitet hat, für ihn zwar Versicherungsbeiträge bezahlt hat, aber der Beschwerdeführer in dieser Zeit entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, AuslBG über keine entsprechende Bewilligung hierfür verfügte. Dem Geschäftsführer wurde

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eine Ermahnung erteilt.

  1. Mit Bescheid des BFA vom 25.04.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 08.02.2017 abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mangels einer dagegen eingebrachten Beschwerde in Rechtskraft.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 25.04.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 08.02.2017 abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mangels einer dagegen eingebrachten Beschwerde in Rechtskraft. 12.Mit Bescheid des BFA vom 25.04.2017, Zl. XXXX , wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 16.03.2015 abgewiesen.

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis Abs. 3 FPG wurde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Sein am 08.02.2017 gestellter Antrag auf Heilung

§ 4i

Vm § 8 AsylG-DV wurde abgewiesen. 12.Mit Bescheid des BFA vom 25.04.2017, Zl. römisch 40 , wurde sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 16.03.2015 abgewiesen.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG wurde eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Sein am 08.02.2017 gestellter Antrag auf Heilung

Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV wurde abgewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung am 11.05.2017 Beschwerde. Noch am selben Tag gab seine Vertretung die Auflösung der Vollmacht bekannt.
  2. Mit Beschluss vom 13.07.2017, XXXX , behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurück.14. Mit Beschluss vom 13.07.2017, römisch 40 , behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurück.

  1. Am 24.07.2017 gab sein anwaltlicher Vertreter seine erneute Beauftragung zur rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers bekannt.
  2. Im fortgesetzten Verfahren wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFA vom 11.12.2017 ein Verbesserungsauftrag erteilt sowie ein zweites Parteiengehör gewährt. Ihm wurde aufgetragen, binnen einer Frist von zwei Wochen unter anderem ein gültiges Reisedokument oder eine Bestätigung der pakistanischen Botschaft über eine erfolgte Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses dem BFA vorzulegen. Erneut wurde mitgeteilt, dass das BFA seine Identifizierung bei der pakistanischen Behörde beantragt habe, eine solche jedoch nicht erfolgen habe können und seine Identität weiterhin nicht feststehe. Ihm wurde aufgetragen zur pakistanischen Behörde zu gehen, um dort ein Reisedokument zu erhalten, um in weiterer Folge dem BFA seine Identität unter Vorlage unbedenklicher Dokumente belegen zu können. Darüber hinaus wurde er zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme anhand eines Fragenkataloges aufgefordert.
  3. Am 19.01.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an zwei Mal selbständig bei der pakistanischen Botschaft gewesen zu sein. Ihm sei dort mitgeteilt worden, dass er keine Reisedokumente erhalte, da er bei seiner Einreise in das Bundesgebiet minderjährig gewesen wäre. Eine Bestätigung über seine Vorsprache bei der Botschaft habe er nicht bekommen. Momentan versuche er online, über die pakistanische Botschaft in Italien einen Reisepass zu bekommen. Erstmals führte der Beschwerdeführer aus, eine italienische Frau geheiratet zu haben, welche sich seit einem Monat in Südamerika befinde. Diese habe ihm bei der online Antragstellung geholfen. Seine Frau komme von ihrem Auslandsaufenthalt am 01.02.2018 zurück. Nach ihrer Rückkehr würden sie sich erneut bemühen, ein Reisedokument zu erlangen. Sodann wurde ihm seitens des BFA erneut aufgetragen, binnen einer Frist von drei Wochen zur Botschaft zu gehen, um dort ein Reisedokument zu beantragen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine italienische Heiratsurkunde vor. Befragt zur Niederlassung seiner Ehefrau in Österreich führte er aus, dass sie sich nicht länger im Bundesgebiet aufgehalten, aber ihn einige Male besucht habe. Er selbst verfüge über kein Aufenthaltsrecht in Italien. Er sei zur Eheschließung nach Italien gereist, obwohl ihm sein illegaler Grenzübertritt bewusst gewesen sei. Seine letzte Ausreise aus Österreich sei anlässlich seiner Eheschließung erfolgt, er habe sich für drei Tage in Italien aufgehalten.
  4. Mit Stellungnahme vom 09.02.2018 teilte seine anwaltliche Vertretung mit, dass der Beschwerdeführer in seinen Bemühungen zur Erlangung eines Reisepasses erfolgreich gewesen sei und den Reisepass entweder durch seine Ehefrau persönlich nächste Woche oder von seinen Eltern via Post aus Pakistan erhalten werde. Seine Ehefrau, eine italienische Staatsangehörige, komme nächste Woche zur Arbeitsaufnahme nach Österreich und wird der Beschwerdeführer zum begünstigten Drittstaatsangehörigen mit europarechtlichem Aufenthaltsrecht. Zur Vorlage des Reisepasses wurde um eine Fristerstreckung um vier Wochen ersucht.
  5. Mit Mail vom 15.02.2018 übermittelte sein Vertreter eine Meldebestätigung sowie eine Kopie des Reisepasses seiner Ehefrau an das BFA. Ergänzend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in XXXX den gemeinsamen Wohnsitz begründet habe und sie in Kürze ihre Arbeitsstelle antreten werde. Der Vertreter stellte eine Übermittlung einer Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers sowie einer Arbeitsbestätigung mit Anmeldebescheinigung „in Bälde“ in Aussicht.
  6. Mit Mail vom 15.02.2018 übermittelte sein Vertreter eine Meldebestätigung sowie eine Kopie des Reisepasses seiner Ehefrau an das BFA. Ergänzend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in römisch 40 den gemeinsamen Wohnsitz begründet habe und sie in Kürze ihre Arbeitsstelle antreten werde. Der Vertreter stellte eine Übermittlung einer Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers sowie einer Arbeitsbestätigung mit Anmeldebescheinigung „in Bälde“ in Aussicht.
  7. Am 07.03.2018 legte seine Vertretung einen Verteilvertrag der Ehefrau des Beschwerdeführers vor und stellte erneut eine Übermittlung einer Reisepasskopie und einer Anmeldebescheinigung in Aussicht.
  8. Am 16.08.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde.
  9. Mit Schreiben vom 03.10.2018 teilte die Aufenthaltsbehörde der Landespolizeidirektion Tirol mit, dass im Hinblick auf die erfolgte Antragstellung des Beschwerdeführers aufgrund seiner aufenthaltsrechtlichen Vorgeschichte und des beträchtlichen Altersunterschiedes des Ehepaares der Verdacht naheliege, dass es sich bei der Eheschließung um eine Aufenthaltsehe handeln könne und ersuchte um entsprechende Erhebungen.
  10. Mit Mail der Landespolizeidirektion Tirol vom 10.10.2018 wurde das BFA über das Erhebungsersuchen wegen des Verdachts des Bestehens einer Aufenthaltsehe und wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes informiert und zugleich unter anderem eine Kopie seines Reisepasses und eine Anmeldebescheinigung seiner Ehefrau übermittelt.
  11. Am 08.02.2019 langte ein entsprechender Anlassbericht der Landespolizeidirektion Tirol beim BFA ein. Dem Anlassbericht war Folgendes zu entnehmen: „Die Eheschließung fand am 16.03.2017 am Standesamt Genua statt. Es liegen keine Hinweise vor bzw. konnten ermittelt werden, dass für das Zustandekommen der Heirat Geld oder sonst ein Vermögensvorteil im Spiel gewesen bzw. versprochen worden ist. Aufgrund der Umstände besteht der begründete Verdacht, dass die Ehe nicht geschlossen wurde, um ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu führen, sondern ausschließlich auf den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes und dem damit verbundenen freien Zugang zum Arbeitsmarkt für XXXX in Österreich abzielte.“Aufgrund der Umstände besteht der begründete Verdacht, dass die Ehe nicht geschlossen wurde, um ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu führen, sondern ausschließlich auf den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes und dem damit verbundenen freien Zugang zum Arbeitsmarkt für römisch 40 in Österreich abzielte.“ Im Anlassbericht wurde auf eine Mitteilung des italienischen Polizeikommissariat Brenner vom 19.10.2018 Bezug genommen: „Eine Anfrage beim Ausländeramt der Quästur Genua ergab Folgendes: (Auszug aus der Mitteilung – geringfügig grammatikalisch berichtigt): ‚Am 24.03.2017 hat Herr XXXX bei der Quästur Genua ein Antrag auf Erstellung eines Aufenthaltstitels aus familiären Gründen eingereicht, da er am 16.03.2017 Frau XXXX , geb am XXXX in der Dominikanischen Republik, welche inzwischen italienische Staatsbürgerin wurde, in Genua geheiratet hat. ‚Am 24.03.2017 hat Herr römisch 40 bei der Quästur Genua ein Antrag auf Erstellung eines Aufenthaltstitels aus familiären Gründen eingereicht, da er am 16.03.2017 Frau römisch 40 , geb am römisch 40 in der Dominikanischen Republik, welche inzwischen italienische Staatsbürgerin wurde, in Genua geheiratet hat. Zum o.a. Zeitpunkt hielt sich Herr XXXX illegal in Italien auf, da er eigenen Angaben nach am 02.12.2016 ohne Visum in Italien eingereist ist.Zum o.a. Zeitpunkt hielt sich Herr römisch 40 illegal in Italien auf, da er eigenen Angaben nach am 02.12.2016 ohne Visum in Italien eingereist ist. Für die Akten, die er für die Heirat gebraucht hat, wurde er von einem Pakistanischen StA, welcher polizeilich vorbestraft ist (u.a. wegen Diebstahl, Erpressung, Schlepperei …) als Dolmetscher unterstützt. Der Altersunterschied zwischen beiden Eheleuten (33 Jahre) wurde seitens der Gemeinde Genua an die Polizei/Quästur Genua mitgeteilt und führte zu weiteren Kontrollen. Am 10.03.2017 wurde Frau XXXX beim Polizeikommissariat ‚Cornigliano‘ in Genua einvernommen. Sie gab an, in Italien seit mehr als zwanzig Jahren zu sein, und Herr XXXX im Jahr 2008 kennengelernt zu haben (Anm: wenn es stimmt, wäre er nur 13 Jahre alt gewesen!), als sie in Deutschland als Prostituierte tätig war. Im Jahr 2012 soll sie definitiv nach Italien zurückgekehrt sein, und im Jahr 2016 von Herr XXXX , welcher von einem Cousin (der o.g. Pakistaner der als Dolmetscher fungierte …) unterstützt wurde, einen Heiratsantrag bekommen zu haben;Am 10.03.2017 wurde Frau römisch 40 beim Polizeikommissariat ‚Cornigliano‘ in Genua einvernommen. Sie gab an, in Italien seit mehr als zwanzig Jahren zu sein, und Herr römisch 40 im Jahr 2008 kennengelernt zu haben Anmerkung, wenn es stimmt, wäre er nur 13 Jahre alt gewesen!), als sie in Deutschland als Prostituierte tätig war. Im Jahr 2012 soll sie definitiv nach Italien zurückgekehrt sein, und im Jahr 2016 von Herr römisch 40 , welcher von einem Cousin (der o.g. Pakistaner der als Dolmetscher fungierte …) unterstützt wurde, einen Heiratsantrag bekommen zu haben; Eine Überprüfung am 12.05.2017 bei der Wohnadresse ( XXXX ) von Frau XXXX ergab, dass sie dort mit den Töchtern, ein Enkelkind, die Schwester und deren Sohn wohnte. Der Ehemann (also XXXX ) ‚wohnt bei ihr nur ab und zu‘ da er in Parma arbeitet, wobei in der Wohnung keine männliche Kleidungsstücke bzw. persönliche Effekte in Erscheinung getreten sind. Eine Überprüfung am 12.05.2017 bei der Wohnadresse ( römisch 40 ) von Frau römisch 40 ergab, dass sie dort mit den Töchtern, ein Enkelkind, die Schwester und deren Sohn wohnte. Der Ehemann (also römisch 40 ) ‚wohnt bei ihr nur ab und zu‘ da er in Parma arbeitet, wobei in der Wohnung keine männliche Kleidungsstücke bzw. persönliche Effekte in Erscheinung getreten sind. Alles vorausgeschickt, wurde offensichtlich, dass es sich bei der Ehe zwischen XXXX und XXXX um eine vorgetäuschte Ehe handelte, mit dem einzigen Ziel, den Mann gesetzwidrig die Erstellung eines Aufenthaltstitels zu ermöglichen. Deswegen wurde der Antrag seitens der Quästur Genua mit Bescheid vom 14.07.2017 (wurde per Einschreiben zugestellt) mit dem Hinweis Italien zu verlassen, abgelehnt;Alles vorausgeschickt, wurde offensichtlich, dass es sich bei der Ehe zwischen römisch 40 und römisch 40 um eine vorgetäuschte Ehe handelte, mit dem einzigen Ziel, den Mann gesetzwidrig die Erstellung eines Aufenthaltstitels zu ermöglichen. Deswegen wurde der Antrag seitens der Quästur Genua mit Bescheid vom 14.07.2017 (wurde per Einschreiben zugestellt) mit dem Hinweis Italien zu verlassen, abgelehnt; Beide Personen sind in Italien kriminalpolizeilich nicht bekannt.“ Ferner war dem Anlassbericht zu entnehmen, dass Beamte der Polizeiinspektion XXXX am 06.01.2019 um 21:00 Uhr eine Erhebung an der Wohnadresse des Beschwerdeführers durchführten. In der Wohnung konnte lediglich der Beschwerdeführer angetroffen werden. Zum Aufenthaltsort seiner Ehefrau gab er an, dass sich diese seit 25.12.2018 aus familiären Gründen in „ihrer Heimat“ in der Dominikanischen Republik befinde. In der Wohnung wurden von den Beamten sowohl im Badezimmer (Hygieneartikel, Duschgel, Deodorant), im Hausflur (Toilettenartikel, Schminkutensilien udgl.) als auch im Schlafzimmer (kleine Anzahl von Damenunterwäsche) Gegenstände gefunden, die auf das Bewohnen der Wohnung durch eine Dame schließen lassen. Ferner war dem Anlassbericht zu entnehmen, dass Beamte der Polizeiinspektion römisch 40 am 06.01.2019 um 21:00 Uhr eine Erhebung an der Wohnadresse des Beschwerdeführers durchführten. In der Wohnung konnte lediglich der Beschwerdeführer angetroffen werden. Zum Aufenthaltsort seiner Ehefrau gab er an, dass sich diese seit 25.12.2018 aus familiären Gründen in „ihrer Heimat“ in der Dominikanischen Republik befinde. In der Wohnung wurden von den Beamten sowohl im Badezimmer (Hygieneartikel, Duschgel, Deodorant), im Hausflur (Toilettenartikel, Schminkutensilien udgl.) als auch im Schlafzimmer (kleine Anzahl von Damenunterwäsche) Gegenstände gefunden, die auf das Bewohnen der Wohnung durch eine Dame schließen lassen. In weiterer Folge wurde ein polizeilicher Vernehmungstermin der beiden für den 12.01.2019 vereinbart, wobei an diesem Tag nur der Beschwerdeführer erschien. Dabei habe er angegeben, dass seine Ehefrau sich aufgrund eines familiären Notfalls in der Dominikanischen Republik befinden würde, aber ehestmöglich zurückkehren werde. Von dem diensthabenden Beamten wurde zugleich Einsicht in den WhatsApp Verlauf am Mobiltelefon des Beschwerdeführers genommen. Am 18.01.2019 erfolgte eine Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers vor dem Stadtpolizeikommando Innsbruck im Hinblick auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe. Der Beschwerdeführer gab an, dass es Probleme mit den Tickets gegeben habe und er noch nicht genau wisse, wann seine Ehefrau zurückkehren könne. Er denke aber, dass sie in ca. ein bis zwei Wochen wieder in Österreich sei. Im Zuge der Beschuldigtenvernehmung wurden Lichtbilder vom Verlauf seiner WhatsApp Anrufe angefertigt.
  12. Mit Aktenvermerk vom 14.02.2019 wurde vom BFA festgehalten, dass einer telefonischen Rücksprache mit der Aufenthaltsbehörde zufolge das NAG Verfahren noch anhängig sei.
  13. Mit Bescheid des BFA vom 15.02.2019, Zl. XXXX , wurde sein am 16.03.2015 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G nach § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Mangels Beschwerdeerhebung erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.26. Mit Bescheid des BFA vom 15.02.2019, Zl. römisch 40 , wurde sein am 16.03.2015 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Mangels Beschwerdeerhebung erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.

  1. Am 20.02.2019 wurde das BFA im Wege der Landespolizeidirektion Tirol von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen § 117 FPG gegen den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck in Kenntnis gesetzt.
  2. Am 20.02.2019 wurde das BFA im Wege der Landespolizeidirektion Tirol von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Paragraph 117, FPG gegen den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau durch die Staatsanwaltschaft Innsbruck in Kenntnis gesetzt.
  3. Das BFA veranlasste am 14.05.2019 eine Ladung zur persönlichen Einvernahme am 27.05.2019 im Hinblick auf die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
  4. Am 20.05.2019 erfolgte eine Akteneinsicht durch seine anwaltliche Vertretung beim BFA.
  5. Mit Schriftsatz vom 22.05.2019 teilte sein Vertreter seine Bevollmächtigung mit und beantragte – mit Verweis auf die Bindungswirkung von rechtskräftigen Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft – das Verfahren einzustellen. In eventu wurde die Zustellung eines Ladungsbescheides beantragt.
  6. Am 23.05.2019 wurde das BFA von der Bezirksanwältin der Staatsanwaltschaft Innsbruck über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau in Kenntnis gesetzt. Die Einstellung wurde mit „Auslandstat von Ausländern (außerdem verjährt) – § 57 StGB“ begründet.
  7. Am 23.05.2019 wurde das BFA von der Bezirksanwältin der Staatsanwaltschaft Innsbruck über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau in Kenntnis gesetzt. Die Einstellung wurde mit „Auslandstat von Ausländern (außerdem verjährt) – Paragraph 57, StGB“ begründet.
  8. Mit Ladungsbescheid des BFA vom 28.05.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 16.07.2019 um 09:30 Uhr persönlich vor dem BFA zu erscheinen. Als Gegenstand der Amtshandlung wurde die Einvernahme hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme genannt.
  9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2019, XXXX , wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2019, römisch 40 , wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der rechtlichen Beurteilung wurde auf die explizit zu § 117 Abs. 1 FPG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349) verwiesen, wonach mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unter Zugrundelegung der Annahme, der Fremde sei eine Aufenthaltsehe eingegangen, nicht über eine strafrechtliche Anklage iSd Art. 6 EMRK entschieden und daher nicht gegen die Unschuldsvermutung verstoßen werde. Der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen Eingehens einer „Scheinehe“ stehe nicht entgegen, dass ein gegenüber dem Fremden wegen § 117 (Abs. 4) FPG 2005 idF des FRÄG 2009 geführtes Strafverfahren als Beteiligte eingestellt worden sei. Umso weniger setze die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, voraus, dass der Scheinehepartner (vom Gericht)

§ 117(Abs.

1 oder 2) FPG bestraft oder eine Anzeige

§ 117FPG erstattet worden sei.

Vor dem Hintergrund dieser Judikatur sei die Erlassung des Ladungsbescheides nicht zu beanstanden.In der rechtlichen Beurteilung wurde auf die explizit zu Paragraph 117, Absatz eins, FPG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349) verwiesen, wonach mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unter Zugrundelegung der Annahme, der Fremde sei eine Aufenthaltsehe eingegangen, nicht über eine strafrechtliche Anklage iSd Artikel 6, EMRK entschieden und daher nicht gegen die Unschuldsvermutung verstoßen werde. Der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen Eingehens einer „Scheinehe“ stehe nicht entgegen, dass ein gegenüber dem Fremden wegen Paragraph 117, (Absatz 4,) FPG 2005 in der Fassung des FRÄG 2009 geführtes Strafverfahren als Beteiligte eingestellt worden sei. Umso weniger setze die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, voraus, dass der Scheinehepartner (vom Gericht)

Paragraph 117, (Absatz eins, oder 2) FPG bestraft oder eine Anzeige

Paragraph 117, FPG erstattet worden sei. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur sei die Erlassung des Ladungsbescheides nicht zu beanstanden.

  1. Mit Mail vom 15.07.2019 teilte seine anwaltliche Vertretung dem BFA „nochmals“ mit, dass der Beschwerdeführer und seine – ebenso für den 16.07.2019 geladene – Ehefrau noch bis voraussichtlich 08.08.2019 im Urlaub seien und deshalb zur morgigen Einvernahme nicht erscheinen können. Wegen eigener urlaubsbedingter Abwesenheit des Vertreters zwischen 05.
  2. bis 19.08.2019 wurde zugleich die Anberaumung einer Einvernahme auf Ende August bzw. September angeregt. Mit Mail vom selben Tag teilte das BFA dem anwaltlichen Vertreter mit, dass es sich seinerseits um „die erste Mitteilung“ einer urlaubsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau handeln würde. Der Ladungstermin sei seit sechs Wochen bekannt und könne ein kurzfristig geplanter Urlaub kein begründetes Hindernis am Erscheinen darstellen. Unter einem wurde für den Fall, dass den Ladungsbescheiden nicht Folge geleistet werde, eine zwangsweise Vorführung in den Raum gestellt. Der nachfolgenden Mailkorrespondenz des Vertreters war zu entnehmen, dass bereits beim ersten Gespräch hinsichtlich der geplanten Ladungen mitgeteilt worden sei, dass es Grundstücksprobleme im Herkunftsland der Ehefrau gebe, weswegen diese nicht im Inland anwesend seien. Bis dato habe niemand angefragt, wann diese zurückkehren werde. Eine angekündigte Zwangsvorführung aus der Dominikanischen Republik werde er der Staatsanwaltschaft weiterleiten.
  3. Mit Aktenvermerk vom 15.07.2019 wurde vom BFA ein am 15.07.2019 geführtes Telefonat mit dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers festgehalten. Dem Gesprächsinhalt war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag nicht auf Urlaub gewesen sei und am Dienstag und Mittwoch immer frei habe.
  4. Nachdem der Beschwerdeführer am 16.07.2019 zur mittels Ladungsbescheid anberaumten Einvernahme nicht erschien ist, veranlasste das BFA am 17.07.2019 eine zwangsweise Vorführung. Noch am selben Tag langte eine Mitteilung der Landespolizeidirektion Tirol beim BFA ein, wonach der Beschwerdeführer in seiner Wohnung nicht angetroffen werden konnte und sein dort angetroffener „Bruder“ mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer am 15.07.2019 nach Pakistan gereist sei und am 02.08.2019 wieder zurückkehren würde. Der Beschwerdeführer sei daraufhin telefonisch erreicht worden und habe die Angaben seines „Bruders“ bestätigt.
  5. Mit Aktenvermerk vom 22.07.2019 hielt das BFA ein am 22.07.2019 erneut geführtes Telefongespräch mit dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers fest. Dieser könne sich an das zuletzt geführte Telefonat erinnern und habe der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch frei gehabt. Der Beschwerdeführer habe bei ihm kurz vorher angerufen und gefragt, ob er den Urlaub um zwei bis drei Tage verlängern könne, er habe auch gemeint, dass ihn eventuell sein Anwalt anrufen werde, was aber nicht geschehen sei. Nachdem er am Donnerstag und erneut am heutigen Tag nicht zur Arbeit erschienen sei, habe er ihn über seinen Steuerberater abmelden lassen.
  6. Am 07.08.2019 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme vor dem BFA vorgeführt. Nachdem der Beschwerdeführer die Anwesenheit seines Vertreters wünschte, nahm das BFA mit der Rechtsanwaltskanzlei Kontakt auf, wobei mitgeteilt wurde, dass ein Erscheinen eines Vertreters nicht erfolge, sodass die Einvernahme ohne Beteiligung seines anwaltlichen Vertreters fortgesetzt wurde. Im Zuge der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, im Besitz eines pakistanischen Reisepasses, ausgestellt von der pakistanischen Botschaft in Rom am 24.01.2017, zu sein. Er sei gemeinsam mit seiner Ehefrau Anfang Jänner nach Italien zur Botschaft in Rom gefahren und habe dort einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses eingereicht. Zuerst habe man ihm keinen Reisepass ausstellen wollen, nachdem seine Frau darauf hingewiesen habe, dass der Reisepass für eine Eheschließung benötigt werde, habe er nach etwa zwei Wochen den Reisepass bekommen. Er sei im Jänner 2017 „ohne Papiere“ nach Italien gereist und habe sich in Genua drei bis vier Wochen aufgehalten. Er habe sich zwei bis drei Wochen vor der Eheschließung und ungefähr eine Woche im Mai 2017 in Genua aufgehalten, dazwischen habe er sich immer in Österreich aufgehalten. Seine Frau sei seit ungefähr vier Monaten in der Dominikanischen Republik. Ihre Eltern seien verstorben und es habe Probleme mit der Familie gegeben, deshalb habe sie sich länger in ihrem Herkunftsland aufgehalten. Zum Beziehungsleben befragt führt er aus, dass er sich mit seiner Ehefrau auf Deutsch unterhalte. Es habe in ihrer Beziehung nie Probleme aufgrund ihres Altersunterschiedes gegeben. Er habe sie ungefähr im März 2016 in Innsbruck kennengelernt. Sie sei urlaubsbedingt in Österreich gewesen und am selben Tag ihres Kennenlernens sei sie wieder nach Italien zurückgekehrt. Danach haben sie regelmäßig telefoniert und sie habe ihn ungefähr zwischen dem
  7. bis
  8. eines jeden Monats besucht. Seine Ehefrau sei drei bis vier Monate nach ihrer Hochzeit nach Österreich gekommen. Etwa zehn Tage nach ihrer Wohnsitzmeldung habe sie zu arbeiten begonnen.
  9. Am 27.08.2019 wurde der Arbeitgeber des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu den tatsächlichen Beschäftigungszeiten der beiden vor dem BFA zeugenschaftlich einvernommen.
  10. Infolge eines Postfehlberichtes und der Nichtbefolgung eines Ladungsbescheides durch die Ehefrau des Beschwerdeführers ersuchte das BFA mit Schreiben vom 21.10.2019 die Polizeiinspektion XXXX um eine Hauserhebung. Mit handschriftlichen Vermerk vom 21.10.2019 hielt das BFA fest, dass laut telefonischer Rückmeldung der Polizeiinspektion die Freundin bei der durchgeführten Hauserhebung nicht angetroffen worden sei.
  11. Infolge eines Postfehlberichtes und der Nichtbefolgung eines Ladungsbescheides durch die Ehefrau des Beschwerdeführers ersuchte das BFA mit Schreiben vom 21.10.2019 die Polizeiinspektion römisch 40 um eine Hauserhebung. Mit handschriftlichen Vermerk vom 21.10.2019 hielt das BFA fest, dass laut telefonischer Rückmeldung der Polizeiinspektion die Freundin bei der durchgeführten Hauserhebung nicht angetroffen worden sei.
  12. Am 04.11.2019 teilte die Landespolizeidirektion Tirol mit, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Verwaltungsstrafen aufscheinen.
  13. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 06.11.2019 wurde gegen ihn

§ 67Abs.

1 und Abs. 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).42. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 06.11.2019 wurde gegen ihn

Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA stellte unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren die Behörde mehrmals belogen habe, äußerst unkooperativ gewesen sei und versucht habe mit unterschiedlichsten Mitteln seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu verlängern. Er habe seinen Aufenthaltstitel in Österreich aufgrund einer „Scheinehe“ mit einer italienischen Staatsbürgerin erhalten und habe so versucht Zugang zum Arbeitsmarkt zu erlangen und seine Abschiebung zu verhindern. In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA aus, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn vorliegen würden. Er halte sich seit acht Jahren im Bundesgebiet auf. Der überwiegende Teil seines Aufenthaltes sei unrechtmäßig gewesen. Er sei zwar rechtlich unbescholten, habe aber durch sein Verhalten gezeigt, dass er die Vorschriften und Gesetze Österreichs nicht respektieren wolle. Das von ihm gezeigte Verhalten habe er über einen langen Zeitraum gesetzt. Er habe mit seiner Ehefrau kein gemeinsames Familienleben im Sinne der EMRK geführt, dennoch habe er sich zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ auf diese Ehe berufen. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen § 117 FPG durch die Staatsanwaltschaft stehe – mit Verweis auf einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen. Er habe mit seiner Ehefrau kein gemeinsames Familienleben im Sinne der EMRK geführt, dennoch habe er sich zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ auf diese Ehe berufen. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Paragraph 117, FPG durch die Staatsanwaltschaft stehe – mit Verweis auf einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen. Das Eingehen einer Aufenthaltsehe, das mehrmalige bewusste Ignorieren der Einreisebestimmungen und der langjährige illegale Aufenthalt zeigen seine gleichgültige Haltung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung und lassen in Verbindung mit der hohen Energie, die er aufgewendet habe um illegal zu einem Aufenthaltstitel zu kommen, eine positive Zukunftsprognose nicht zu. Sein aufgezeigtes persönliches Verhalten stelle eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für Grundinteressen der Gesellschaft dar. Das Bundesamt gehe aufgrund der Zielstrebigkeit und Stetigkeit mit der er die gesetzlichen Bestimmungen umgangen habe davon aus, dass sein Verbleib im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verletze nicht sein Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Die Tatsache, dass er während der gesamten Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht straffällig geworden sei und versucht habe, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, habe in der Abwägungsentscheidung für ihn gesprochen und das Aufenthaltsverbot sei daher auch nicht auf die möglichen fünf Jahre, sondern lediglich auf drei Jahre ausgesprochen worden. Im Hinblick auf Spruchpunkt II. führte das Bundesamt aus, dass sich zwar die Notwendigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergebe, er erscheine jedoch ausreichend, wenn der Beschwerdeführer binnen einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Maßnahme ausreist. Es könne davon ausgegangen werden, dass er in diesem Zeitraum kein Verhalten setzen werde, welches die sofortige Umsetzung der Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfordern würde.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt aus, dass sich zwar die Notwendigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergebe, er erscheine jedoch ausreichend, wenn der Beschwerdeführer binnen einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Maßnahme ausreist. Es könne davon ausgegangen werden, dass er in diesem Zeitraum kein Verhalten setzen werde, welches die sofortige Umsetzung der Maßnahme im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erfordern würde. 43. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 07.11.2019 wurde

§ 52Abs.

1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.43. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 07.11.2019 wurde

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Der Bescheid wurde seinem anwaltlichen Vertreter am 08.11.2019 zugestellt, wogegen durch ihn mit Schriftsatz vom 05.12.2019 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben wurde. Darin wurde die Verletzung von Ermittlungspflichten, unrichtige Feststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das BFA moniert.
  2. Die Beschwerdevorlage langte am 13.01.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde das Verfahren zunächst der Gerichtsabteilung L527 zugewiesen.
  3. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18.11.2021 wurde das Verfahren der nunmehr erkennenden Richterin zugewiesen.
  4. Mit Schreiben vom 10.06.2022 teilte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der anberaumten Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen wurde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt und um Übermittlung des Verhandlungsprotokolls ersucht.
  5. Am 20.09.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung in dessen Anwesenheit und der seines Vertreters. In dieser wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben zum seitens des BFA festgestellten Vorliegen einer Aufenthaltsehe Stellung zu nehmen sowie seine Lebensumstände in Österreich zu erläutern. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legte seine Vertretung eine Bestätigung des Roten Kreuzes vom 06.02.2018 sowie mehrere Einkommensnachweise vor. Zugleich wurde die Einräumung einer Frist von drei Wochen zur Beibringung des Berichtes der Wohnungsbeschau vom Juni 2022, anlässlich dieser die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Wohnung anwesend gewesen sei, zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau ein Art. 8 EMRK entsprechendes Familienleben führt.Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legte seine Vertretung eine Bestätigung des Roten Kreuzes vom 06.02.2018 sowie mehrere Einkommensnachweise vor. Zugleich wurde die Einräumung einer Frist von drei Wochen zur Beibringung des Berichtes der Wohnungsbeschau vom Juni 2022, anlässlich dieser die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Wohnung anwesend gewesen sei, zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau ein Artikel 8, EMRK entsprechendes Familienleben führt.
  6. Am 12.10.2022 langten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eine Bestätigung vom 11.10.2022 und eine eidesstaatliche Erklärung vom 11.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  7. Am 11.01.2023 langte ein Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest. 1.
  11. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist pakistanischer Staatsangehöriger. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer stellte nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 12.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2013 rechtskräftig sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Zugleich wurde gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt. Der Beschwerdeführer kam in weiterer Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer stellte nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 12.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2013 rechtskräftig sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Zugleich wurde gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt. Der Beschwerdeführer kam in weiterer Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines am 24.01.2017 ausgestellten pakistanischen Reisepasses. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 19.01.2018 verschwieg er die Existenz seines Reisepasses. Am 16.03.2017 heiratete er in Genua eine um 33 Jahre ältere italienische Staatsangehörige, welche am XXXX in der Dominikanischen Republik geboren wurde, seit 15.02.2018 mit Hauptwohnsitz in Österreich an der Wohnadresse des Beschwerdeführers gemeldet ist und der vom Stadtmagistrat Innsbruck eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger ausgestellt wurde. Seine Ehefrau war von 09.03.2018 bis 13.05.2019 bei einer Reinigungsfirma erwerbstätig. Am 16.03.2017 heiratete er in Genua eine um 33 Jahre ältere italienische Staatsangehörige, welche am römisch 40 in der Dominikanischen Republik geboren wurde, seit 15.02.2018 mit Hauptwohnsitz in Österreich an der Wohnadresse des Beschwerdeführers gemeldet ist und der vom Stadtmagistrat Innsbruck eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger ausgestellt wurde. Seine Ehefrau war von 09.03.2018 bis 13.05.2019 bei einer Reinigungsfirma erwerbstätig. Am 24.03.2017 stellte der Beschwerdeführer zunächst in Italien einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels und bezog sich dabei auf die geschlossene Ehe. Sein Antrag wurde am 14.07.2017 von der Quästur Genua abgewiesen, da Ermittlungen ergeben haben, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handelte. Am 16.08.2018 beantragte der Beschwerdeführer beim Stadtmagistrat Innsbruck die Ausstellung einer Aufenthaltskarte unter Berufung auf die geschlossene Ehe mit einer EWR-Bürgerin. Mit Schreiben vom 03.10.2018 teilte die Aufenthaltsbehörde der Landespolizeidirektion Tirol mit, dass aufgrund seiner aufenthaltsrechtlichen Vorgeschichte und des beträchtlichen Altersunterschiedes des Ehepaares der Verdacht naheliege, dass es sich bei der Eheschließung um eine Aufenthaltsehe handeln könnte und ersuchte um entsprechende Erhebungen. Die Landespolizeidirektion leitete in der Folge Ermittlungen ein. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck stellte am 19.02.2019 das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau wegen § 117 FPG nach § 190 Z 1 StPO ein, da es sich hierbei um eine Auslandstat handelte, welche zudem bereits verjährt war. Das Stadtmagistrat Innsbruck stellte am 21.03.2019 dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers) aus. Eine rechtskräftige Feststellung nach § 54 Abs. 7 NAG liegt nicht vor.Am 16.08.2018 beantragte der Beschwerdeführer beim Stadtmagistrat Innsbruck die Ausstellung einer Aufenthaltskarte unter Berufung auf die geschlossene Ehe mit einer EWR-Bürgerin. Mit Schreiben vom 03.10.2018 teilte die Aufenthaltsbehörde der Landespolizeidirektion Tirol mit, dass aufgrund seiner aufenthaltsrechtlichen Vorgeschichte und des beträchtlichen Altersunterschiedes des Ehepaares der Verdacht naheliege, dass es sich bei der Eheschließung um eine Aufenthaltsehe handeln könnte und ersuchte um entsprechende Erhebungen. Die Landespolizeidirektion leitete in der Folge Ermittlungen ein. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck stellte am 19.02.2019 das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau wegen Paragraph 117, FPG nach Paragraph 190, Ziffer eins, StPO ein, da es sich hierbei um eine Auslandstat handelte, welche zudem bereits verjährt war. Das Stadtmagistrat Innsbruck stellte am 21.03.2019 dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers) aus. Eine rechtskräftige Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 7, NAG liegt nicht vor. Bei der zwischen dem Beschwerdeführer und der italienischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe handelt es sich um eine Aufenthaltsehe. 1.3. Der Beschwerdeführer bezog von 12.10.2011 bis 01.07.2015 und von 04.07.2016 bis 31.03.2019 Leistungen der staatlichen Grundversorgung, wobei er zuletzt aufgrund seiner Erwerbstätigkeit nur noch die Leistungsart der Krankenversicherung in Anspruch nahm. Der Beschwerdeführer war am 28.02.2013, von 04.05.2015 bis 19.06.2016, von 01.04.2019 bis 19.07.2019, von 02.08.2019 bis 30.09.2019, von 01.10.2019 bis 31.10.2022, von 01.11.2019 bis 21.01.2020 und von 15.10.2019 bis 31.10.2019 als Arbeiter beschäftigt. Seit 01.11.2021 ist er durchgehend bei der XXXX als Angestellter erwerbstätig. Seit 15.09.2022 ist er bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gemeldet. In der Vergangenheit hat er auch auf selbständiger Basis die Tiroler Stadt- und Straßenzeitung „20er“ verkauft. Der Beschwerdeführer war am 28.02.2013, von 04.05.2015 bis 19.06.2016, von 01.04.2019 bis 19.07.2019, von 02.08.2019 bis 30.09.2019, von 01.10.2019 bis 31.10.2022, von 01.11.2019 bis 21.01.2020 und von 15.10.2019 bis 31.10.2019 als Arbeiter beschäftigt. Seit 01.11.2021 ist er durchgehend bei der römisch 40 als Angestellter erwerbstätig. Seit 15.09.2022 ist er bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gemeldet. In der Vergangenheit hat er auch auf selbständiger Basis die Tiroler Stadt- und Straßenzeitung „20er“ verkauft. Mit Straferkenntnis des Magistrats für Verwaltungsstrafsachen der Stadt Innsbruck vom 07.10.2016 wurde gegenüber dem Geschäftsführer der GmbH, für welche der Beschwerdeführer von 04.05.2015 bis 19.06.2016 als Abwäscher gearbeitet hat,

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G eine Ermahnung ausgesprochen, da er den Beschwerdeführer in dieser Zeit beschäftigt hatte, ohne dass dieser über eine entsprechende Arbeitsbewilligung verfügte. Mit Straferkenntnis des Magistrats für Verwaltungsstrafsachen der Stadt Innsbruck vom 07.10.2016 wurde gegenüber dem Geschäftsführer der GmbH, für welche der Beschwerdeführer von 04.05.2015 bis 19.06.2016 als Abwäscher gearbeitet hat,

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eine Ermahnung ausgesprochen, da er den Beschwerdeführer in dieser Zeit beschäftigt hatte, ohne dass dieser über eine entsprechende Arbeitsbewilligung verfügte. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B

  1. Er hat in Österreich mehrere Deutschkurse besucht. In der Vergangenheit hat er gemeinnützige Arbeiten verrichtet. Unter anderem hat er beim Roten Kreuz von 10.04.2012 bis 14.09.2012 für vier Stunden täglich ehrenamtlich in einem Kindertageszentrum mitgeholfen. Er verfügt in Österreich über soziale Anknüpfungspunkte. Er hat in Österreich keine Familienangehörige. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
  2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch Einsichtnahme in die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ( XXXX ) und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem, dem AJ-Web sowie dem Strafregister den Beschwerdeführer und seine Ehefrau betreffend.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch Einsichtnahme in die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ( römisch 40 ) und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister, dem Betreuungsinformationssystem, dem AJ-Web sowie dem Strafregister den Beschwerdeführer und seine Ehefrau betreffend. 2.
  3. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. 2.
  4. Zu den Feststellungen unter 1.2.: 2.2.
  5. Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnte anhand einer im Behördenakt einliegenden Kopie seines pakistanischen Reisepasses (AS 1965 ff) festgestellt werden. Dem Reisepass war zu entnehmen, dass dieser am 24.01.2017 ausgestellt wurde und bis 24.01.2017 gültig ist. Zudem wurde eine Einreise nach Pakistan am 14.06.2019 und eine Ausreise aus Pakistan am 01.08.2019 darin dokumentiert. Dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 19.01.2018 die Existenz seines Reisepasses verschwieg, gründet auf seinen Angaben in der Einvernahme am 07.08.2019, wonach er angab, den Reisepass – nachdem seine Ehefrau bei der Botschaft hingewiesen habe, dass sie den Pass für die Eheschließung benötigen – zwei Wochen nach der Antragstellung erhalten zu haben. Die Hochzeit fand am 16.03.2017, sodass er zum Zeitpunkt der Einvernahme am 19.01.2018 jedenfalls bereits über die Existenz des Reisepasses Bescheid wissen musste, es der Behörde jedoch nicht mitteilte. Die Feststellung seines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Dass er seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachkam, geht ebenso aus dem Akteninhalt hervor. Dass der Beschwerdeführer in Italien eine italienische Staatsangehörige heiratete, geht aus der im Behördenakt einliegenden Heiratsurkunde (AS 1607) unstrittig hervor. Die Feststellung zur Person seiner Ehefrau gründet auf der ebenso im Akt befindlichen Kopie ihres italienischen Reisepasses (AS 1717). Einem amtswegig eingeholten ZMR Auszug der Ehefrau ist zu entnehmen, dass sie seit 15.02.2018 ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat. Ein Abgleich mit dem ZMR Auszug des Beschwerdeführers zeigte, dass es sich um dieselbe Wohnanschrift handelt. Dass ihr von der Niederlassungsbehörde eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürgerinnen ausgestellt wurde, konnte anhand der im Akt befindlichen Kopie der Anmeldebescheinigung (AS 1727) unzweifelhaft festgestellt werden. Die Feststellung ihrer Erwerbstätigkeit gründet auf einem eingeholten AJ-Web Auszug. Die Feststellungen zu seinem in Italien gestellten Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gehen aus dem im Behördenakt befindlichen Anlassbericht der Landespolizeidirektion Tirol vom 07.02.2019 hervor (AS 1743ff), welcher das Ergebnis einer Anfrage beim Ausländeramt der Quästur Genua beinhaltet. Die Feststellungen zur beantragten Aufenthaltskarte in Österreich konnten einer Kopie eines entsprechenden Antragsformulars (AS 1719ff) und einem aktuell eingeholten IZR-Auszug entnommen werden. Dass die Aufenthaltsbehörde den Verdacht hegte, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der italienischen Staatsangehörigen um eine Aufenthaltsehe handeln könnte, war dem Schreiben vom 03.10.2018 (AS 1709) zu entnehmen. Einer im Behördenakt einliegenden Verständigung nach § 30 Abs. 5 BFA-VG (AS 1867f) war wiederum zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft Innsbruck das Ermittlungsverfahren wegen § 117 FPG gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau einstellte. Die Einstellung wurde mit dem Vorliegen einer Auslandstat – die zudem bereits verjährt ist – begründet. Eine rechtskräftige Feststellung nach § 54 Abs. 7 NAG wurde nicht aktenkundig.Die Feststellungen zur beantragten Aufenthaltskarte in Österreich konnten einer Kopie eines entsprechenden Antragsformulars (AS 1719ff) und einem aktuell eingeholten IZR-Auszug entnommen werden. Dass die Aufenthaltsbehörde den Verdacht hegte, dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der italienischen Staatsangehörigen um eine Aufenthaltsehe handeln könnte, war dem Schreiben vom 03.10.2018 (AS 1709) zu entnehmen. Einer im Behördenakt einliegenden Verständigung nach Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG (AS 1867f) war wiederum zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft Innsbruck das Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 117, FPG gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau einstellte. Die Einstellung wurde mit dem Vorliegen einer Auslandstat – die zudem bereits verjährt ist – begründet. Eine rechtskräftige Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 7, NAG wurde nicht aktenkundig. 2.2.
  6. Dass es sich bei der zwischen dem Beschwerdeführer und der italienischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt, ergibt sich für das erkennende Gericht anhand nachstehender Überlegungen: Vorweg sei an dieser Stelle auf die bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2019, mit welchem die Beschwerde gegen den Ladungsbescheid vom 28.05.2019 abgewiesen wurde, aufgezeigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Einstellung eines Strafverfahrens wegen § 117 FPG der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegensteht: „[…] In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch im Erkenntnis vom
  7. Februar 2011, Zl. 2010/18/0446, wenn auch nur unter dem Gesichtspunkt der Beweiswürdigung, in einem mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall zum Ausdruck gebracht, der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wegen Eingehens einer "Scheinehe" stehe nicht entgegen, dass ein gegenüber der (dortigen) Beschwerdeführerin wegen § 117 (Abs. 4) FPG idF des FrÄG 2009 geführtes Strafverfahren als Beteiligte eingestellt worden sei. Umso weniger setzt die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, voraus, dass der Scheinehepartner (vom Gericht)

§ 117(Abs.

1 oder 2) FPG bestraft (siehe das Erkenntnis vom 23. März 2010, Zl. 2010/18/0034) oder eine Anzeige

§ 117FPG erstattet worden sei (vgl. das Erkenntnis vom 21. Juni 2012, Zl. 2012/23/0022).“ (Vw

GH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rz 12).Vorweg sei an dieser Stelle auf die bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2019, mit welchem die Beschwerde gegen den Ladungsbescheid vom 28.05.2019 abgewiesen wurde, aufgezeigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Einstellung eines Strafverfahrens wegen Paragraph 117, FPG der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegensteht: „[…] In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch im Erkenntnis vom 22. Februar 2011, Zl. 2010/18/0446, wenn auch nur unter dem Gesichtspunkt der Beweiswürdigung, in einem mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall zum Ausdruck gebracht, der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wegen Eingehens einer "Scheinehe" stehe nicht entgegen, dass ein gegenüber der (dortigen) Beschwerdeführerin wegen Paragraph 117, (Absatz 4,) FPG in der Fassung des FrÄG 2009 geführtes Strafverfahren als Beteiligte eingestellt worden sei. Umso weniger setzt die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, voraus, dass der Scheinehepartner (vom Gericht)

Paragraph 117, (Absatz eins, oder 2) FPG bestraft (siehe das Erkenntnis vom 23. März 2010, Zl. 2010/18/0034) oder eine Anzeige

Paragraph 117, FPG erstattet worden sei vergleiche das Erkenntnis vom

  1. Juni 2012, Zl. 2012/23/0022).“ (VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349, Rz 12). Das BFA war daher – trotz Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens – befugt, das Vorliegen einer Aufenthaltsehe selbständig zu prüfen. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Verhandlung am 20.09.2022 die Möglichkeit eingeräumt zur Feststellung der belangten Behörde, dass es sich bei der Ehe zwischen ihm und der italienischen Staatsangehörigen um eine Aufenthaltsehe handelt, Stellung zu nehmen und wurde er zu seinem Beziehungs- bzw. Familienleben mit ihr befragt. Bereits zu Beginn seiner Befragung drängte sich der Verdacht auf, dass er mit seiner vermeintlichen Ehegattin keine tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft führt. Bei der Schilderung seines Alltags in Österreich fiel auf, dass gemeinsame Aktivitäten mit seiner Ehefrau nicht zur Sprache kamen. Zur besseren Verdeutlichung wird auf die Stelle im Verhandlungsprotokoll verwiesen: „Rl: Wie gestaltet sich Ihr Alltag, ihr Tagesablauf in Österreich? P: In der Früh von 03:00 bis 06:00 Uhr arbeite ich für die XXXX . Dann komme ich nach Hause, trinke einen Kaffee und gehe schlafen. Nach drei bis vier Stunden stehe ich auf und mache Vorbereitungen für den zweiten Job. Ich arbeite dann von 12:00 bis 20:00 Uhr bei XXXX . Wenn ich bei beiden Jobs frei habe, dann treffe ich mich mit Freunden. Zurzeit habe ich ein sehr schönes Leben hier. Ich arbeite sehr fleißig seit drei Jahren, dazwischen war ich nur zwei oder drei Tage im Krankenstand, denn da war ich wirklich krank. Ich habe hier den Führerschein gemacht, dann habe ich den Gebietsleiterassistenten-Job bekommen. Ich fahre jeden Tag 40 - 50 Kilometer am Abend.“P: In der Früh von 03:00 bis 06:00 Uhr arbeite ich für die römisch 40 . Dann komme ich nach Hause, trinke einen Kaffee und gehe schlafen. Nach drei bis vier Stunden stehe ich auf und mache Vorbereitungen für den zweiten Job. Ich arbeite dann von 12:00 bis 20:00 Uhr bei römisch 40 . Wenn ich bei beiden Jobs frei habe, dann treffe ich mich mit Freunden. Zurzeit habe ich ein sehr schönes Leben hier. Ich arbeite sehr fleißig seit drei Jahren, dazwischen war ich nur zwei oder drei Tage im Krankenstand, denn da war ich wirklich krank. Ich habe hier den Führerschein gemacht, dann habe ich den Gebietsleiterassistenten-Job bekommen. Ich fahre jeden Tag 40 - 50 Kilometer am Abend.“ Auf diesen Umstand angesprochen, vermeinte er in der Verhandlung lediglich, dass seine Freunde und seine Arbeit sein „Allgemeinleben“ seien, seine Ehefrau jedoch sein „persönliches Leben“ (OZ 8, Seite 7). Bei der Schilderung ihres Beziehungslebens zeigte sich aber, dass seine vermeintliche Ehefrau eine entscheidende Rolle im Alltag des Beschwerdeführers einnehmen würde, wenn dies den Tatsachen entsprechen würde. So gab er beispielsweise an, dass sie das Mittagessen und den Kaffee für ihn koche, wenn er von der Nachtarbeit heimkomme. Auch würden sie sich zirka eine halbe Stunde bis Stunde vor seinem Schlafengehen unterhalten. Es ist nicht nachvollziehbar, warum er diese routinemäßigen Alltagsabläufe mit seiner vermeintlichen Ehefrau nicht bereits bei der vorangegangenen Schilderung seines Alltags erwähnte. Betrachtet man darüber hinaus seine Angaben zum Eheleben, fällt auf, dass sich diese äußert oberflächlich gestalteten: „Rl: Wie gestaltet sich Ihr Eheleben? Leben Sie zusammen, was unternehmen Sie miteinander? Führen Sie eine aufrechte Beziehung? P: Derzeit läuft unsere Ehe gut. Ich weiß nicht, warum die Behörde meine Ehe in Zweifel zieht. Wir haben geheiratet, damit wir eine gute Ehe leben können. Wenn ich zurückkomme von der Arbeit, dann hat meine Frau gekocht. Was sie braucht, das bekommt sie von mir und wir verstehen uns sehr gut. Unsere Beziehung läuft sehr schön.“ Stichhaltige Ausführungen, die das Vorliegen eines tatsächlichen Familienlebens plausibel erscheinen lassen, kamen in der gesamten Beschwerdeverhandlung nicht hervor. Dass er ihr beispielsweise – wie in der Beschwerde ausgeführt wurde (AS 2073) – bei ihren Grundstücksproblemen in der Dominikanischen Republik (finanziell) Beistand leiste, oder ihr Eheleben durch längere Aufenthalte der Ehegattin in der Dominikanischen Republik geprägt war (AS 1959), kam nicht zur Sprache. Sollte der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau tatsächlich in einer durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung zusammenleben, wäre zu erwarten gewesen, dass diese Themen bei der Frage nach der Gestaltung ihres Ehelebens angesprochen werden. Zudem zeigt seine Schilderung des Kennenlernens in Innsbruck Parallelen zu seiner Beschuldigteneinvernahme vom 18.01.2019 auf, sodass sich der Verdacht aufdrängte, dass es sich um auswendig Gelerntes handelte. In der Beschwerdeverhandlung verlor er sich in keinen darüber hinaus gehenden Details. Beispielsweise wäre zu erwarten gewesen, dass er die gemeinsam verbrachte Zeit im „Markt“ näher schildert oder angibt, über welche Themen sie sich unterhalten haben. In der Beschwerdeverhandlung wurde er schließlich auch gefragt, wie er sich seine Zukunft vorstelle. Bei seiner Antwort war auffallend, dass er mit keinem Wort ein gemeinsames Eheleben mit seiner Ehegattin erwähnte (OZ 8, Seite 9). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer eine Bestätigung eines Arbeitskollegen sowie eine eidesstaatliche Erklärung eines Freundes, zum Beweis dafür, dass er mit seiner Ehefrau ein Art. 8 EMRK entsprechendes Familienleben führe, vorlegte (OZ 10). Der Bestätigung seines Arbeitskollegen vom 11.10.2022 war zu entnehmen, dass dieser den Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau öfters gesehen habe, da sie in seiner Nähe wohnen würden. Er habe sie öfters beim Spazierengehen im Park gesehen. Der eidesstaatlichen Erklärung eines Freundes des Beschwerdeführers war zu entnehmen, dass dieser die Ehefrau des Beschwerdeführers kenne, mit welcher er zusammenwohne. Dieser habe sie öfters beim Einkaufen gesehen. Aufgrund eines Wasserschadens sei der Beschwerdeführer vorübergehend zu ihm gezogen, seine Ehefrau sei zu ihrer Tochter nach Italien gereist und werde nach Fertigstellung der Wohnung ca. Ende Oktober 2022 wieder zurückkehren. Zugleich wurde ein persönlich mitverfolgtes Telefonat am 01.10.2022 zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bestätigt. Diese Bestätigungen vermochten jedoch nicht die oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Eheleben in der Beschwerdeverhandlung aufzuwiegen.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer eine Bestätigung eines Arbeitskollegen sowie eine eidesstaatliche Erklärung eines Freundes, zum Beweis dafür, dass er mit seiner Ehefrau ein Artikel 8, EMRK entsprechendes Familienleben führe, vorlegte (OZ 10). Der Bestätigung seines Arbeitskollegen vom 11.10.2022 war zu entnehmen, dass dieser den Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau öfters gesehen habe, da sie in seiner Nähe wohnen würden. Er habe sie öfters beim Spazierengehen im Park gesehen. Der eidesstaatlichen Erklärung eines Freundes des Beschwerdeführers war zu entnehmen, dass dieser die Ehefrau des Beschwerdeführers kenne, mit welcher er zusammenwohne. Dieser habe sie öfters beim Einkaufen gesehen. Aufgrund eines Wasserschadens sei der Beschwerdeführer vorübergehend zu ihm gezogen, seine Ehefrau sei zu ihrer Tochter nach Italien gereist und werde nach Fertigstellung der Wohnung ca. Ende Oktober 2022 wieder zurückkehren. Zugleich wurde ein persönlich mitverfolgtes Telefonat am 01.10.2022 zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bestätigt. Diese Bestätigungen vermochten jedoch nicht die oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Eheleben in der Beschwerdeverhandlung aufzuwiegen. Auch der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine vermeintliche Ehegattin seit 15.02.2018 an einer Anschrift gemeldet sind, vermag nicht das Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu begründen.Auch der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine vermeintliche Ehegattin seit 15.02.2018 an einer Anschrift gemeldet sind, vermag nicht das Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu begründen. Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, dass das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sei, da keine Hinweise auf eine Scheinehe gegeben waren (AS 2073), kann nicht gefolgt werden. Es wurde bereits oben ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen des Vorliegens einer Auslandstat, die zudem bereits verjährt war, einstellte. Zudem ergab das Ermittlungsverfahren der Landespolizeidirektion Tirol, dass ein begründeter Verdacht bestehe, dass die Ehe nicht geschlossen wurde um ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu führen, sondern ausschließlich auf den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes und dem damit verbundenen freien Zugang zum Arbeitsmarkt für den Beschwerdeführer in Österreich abzielte (AS 1745). Zwar kamen für die Polizei keine Hinweise hervor, dass für das Zustandekommen der Heirat Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte geflossen oder versprochen worden seien, und wurden auch bei der Hausdurchsuchung Gegenstände (Hygieneartikel, Schminkutensilien, Damenwäsche etc.) gefunden, die auf das Bewohnen der Wohnung durch eine Frau schließen lassen können, jedoch wurde auch auf die Auskunft der Quästur Genua verwiesen, wonach der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels in Italien wegen Vorliegen einer Aufenthaltsehe abgewiesen wurde. Zudem wies die Polizei auf Ungereimtheiten im Verlauf seiner WhatsApp Anrufe hin. Von dem einschreitenden Beamten wurde bemerkt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin lediglich am 06.01.2019, unmittelbar nach Durchführung der Kontrolle an der Wohnadresse telefonisch Kontakt hatte. Der Beschwerdeführer wurde von der Polizei darauf angesprochen, vermeinte dazu jedoch nur, dass er seit Ende Dezember ein neues Mobiltelefon habe (AS 1749). Den im Behördenakt einliegenden Lichtbildern über seine im Zeitraum 05.12.2018 bis 07.01.2019 getätigten WhatsApp-Anrufe (AS 1843ff) konnte entnommen werden, dass er mit seiner Ehegattin am 05.12.2018, 01.01.2019, 06.01.2019 (insgesamt vier Anrufe) und am 07.01.2019 Kontakt aufnahm. Vor dem Hintergrund seiner Angaben, wonach sich seine Ehefrau seit 25.12.2018 aufgrund eines familiären Notfalls in der Dominikanischen Republik aufhalte (AS 1850), erscheint die erstmalige Kontaktaufnahme zwischen ihnen am 01.01.2019 fragwürdig. Auffallend war, dass die Kontaktaufnahmen unmittelbar nach der polizeilichen Hausdurchsuchung am 06.01.2019 zunahmen. Auf diese Ungereimtheiten angesprochen vermeinte er zunächst, dass er seine Telefonverläufe eigentlich immer lösche, den Anruf am 05.12.2018 offensichtlich vergessen habe und dass das Mobiltelefon seiner Ehefrau kaputt gewesen sei. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich hierbei um wenig überzeugende Erklärungen, vielmehr ist von einer bloßen Schutzbehauptung auszugehen.Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, dass das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sei, da keine Hinweise auf eine Scheinehe gegeben waren (AS 2073), kann nicht gefolgt werden. Es wurde bereits oben ausgeführt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen des Vorliegens einer Auslandstat, die zudem bereits verjährt war, einstellte. Zudem ergab das Ermittlungsverfahren der Landespolizeidirektion Tirol, dass ein begründeter Verdacht bestehe, dass die Ehe nicht geschlossen wurde um ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu führen, sondern ausschließlich auf den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes und dem damit verbundenen freien Zugang zum Arbeitsmarkt für den Beschwerdeführer in Österreich abzielte (AS 1745). Zwar kamen für die Polizei keine Hinweise hervor, dass für das Zustandekommen der Heirat Geldmittel oder sonstige Vermögenswerte geflossen oder versprochen worden seien, und wurden auch bei der Hausdurchsuchung Gegenstände (Hygieneartikel, Schminkutensilien, Damenwäsche etc.) gefunden, die auf das Bewohnen der Wohnung durch eine Frau schließen lassen können, jedoch wurde auch auf die Auskunft der Quästur Genua verwiesen, wonach der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels in Italien wegen Vorliegen einer Aufenthaltsehe abgewiesen wurde. Zudem wies die Polizei auf Ungereimtheiten im Verlauf seiner WhatsApp Anrufe hin. Von dem einschreitenden Beamten wurde bemerkt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin lediglich am 06.01.2019, unmittelbar nach Durchführung der Kontrolle an der Wohnadresse telefonisch Kontakt hatte. Der Beschwerdeführer wurde von der Polizei darauf angesprochen, vermeinte dazu jedoch nur, dass er seit Ende Dezember ein neues Mobiltelefon habe (AS 1749). Den im Behördenakt einliegenden Lichtbildern über seine im Zeitraum 05.12.2018 bis 07.01.2019 getätigten WhatsApp-Anrufe (AS 1843ff) konnte entnommen werden, dass er mit seiner Ehegattin am 05.12.2018, 01.01.2019, 06.01.2019 (insgesamt vier Anrufe) und am 07.01.2019 Kontakt aufnahm. Vor dem Hintergrund seiner Angaben, wonach sich seine Ehefrau seit 25.12.2018 aufgrund eines familiären Notfalls in der Dominikanischen Republik aufhalte (AS 1850), erscheint die erstmalige Kontaktaufnahme zwischen ihnen am 01.01.2019 fragwürdig. Auffallend war, dass die Kontaktaufnahmen unmittelbar nach der polizeilichen Hausdurchsuchung am 06.01.2019 zunahmen. Auf diese Ungereimtheiten angesprochen vermeinte er zunächst, dass er seine Telefonverläufe eigentlich immer lösche, den Anruf am 05.12.2018 offensichtlich vergessen habe und dass das Mobiltelefon seiner Ehefrau kaputt gewesen sei. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich hierbei um wenig überzeugende Erklärungen, vielmehr ist von einer bloßen Schutzbehauptung auszugehen. In dieses aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen gewonnene Bild fügt sich schließlich auch die Abwesenheit seiner Ehefrau bei den Kontrollen an der Wohnadresse (06.01.2019, 21.10.2019) und ihre Nichtbefolgung von behördlichen Ladungen. Aus der Befragung ihres ehemaligen Arbeitgebers durch die belangte Behörde am 27.08.2019 (AS 1975ff) war für die Beurteilung des Vorliegens eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK wenig Aufschluss zu gewinnen, vermochte ihr Arbeitgeber schließlich bloß über ihre Arbeitszeiten Auskunft zu geben.In dieses aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen gewonnene Bild fügt sich schließlich auch die Abwesenheit seiner Ehefrau bei den Kontrollen an der Wohnadresse (06.01.2019, 21.10.2019) und ihre Nichtbefolgung von behördlichen Ladungen. Aus der Befragung ihres ehemaligen Arbeitgebers durch die belangte Behörde am 27.08.2019 (AS 1975ff) war für die Beurteilung des Vorliegens eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK wenig Aufschluss zu gewinnen, vermochte ihr Arbeitgeber schließlich bloß über ihre Arbeitszeiten Auskunft zu geben. In einer Zusammenschau des in der Beschwerdeverhandlung gezeigten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers mit den Ermittlungsergebnissen der Behörde, war auch für das erkennende Gericht zum Ergebnis zu gelangen, dass es sich bei der Ehe um eine Aufenthaltsehe handelt. 2.
  2. Zu den Feststellungen unter 1.3.: Der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung konnte einer Abfrage des Betreuungsinformationssystems entnommen werden. Die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergab sich aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem AJ-Web, seinen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegten Einkommensnachweisen (Beilage zu OZ 8) und seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie der im Akt befindlichen Bestätigung der Tiroler Straßenzeitung vom 17.02.2015 (AS 1085). Dass er im Zeitraum 04.05.2015 bis 19.06.2016 ohne Arbeitsbewilligung beschäftigt wurde und sein damaliger Arbeitgeber aufgrund dessen von der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde ermahnt wurde, war dem im Akt befindlichen Straferkenntnis vom 07.10.2016 zu entnehmen (AS 1375ff). Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers stützen sich auf den persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichtes in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.09.2022 (OZ 8, Seite 8f) und auf das zuletzt im Rahmen des Verfahrens nach § 55 AsylG vorgelegten ÖSD Zertifikats vom 01.06.2016, mit welchem bestätigt wurde, dass er die Prüfung auf dem Sprachniveau B1 ausreichend bestanden hat (AS 1205ff). Dass er im Bundesgebiet bereits mehrere Sprachkurse besucht hat, ging aus den ebenso im Verfahren nach § 55 AsylG vorgelegten Teilnahmebestätigungen hervor (AS 1083, AS 1097). Die Verrichtung von gemeinnütziger Tätigkeiten ging aus den vorgelegten Bestätigungen hervor (Bestätigung Stift Fiecht vom 08.03.2012, AS 1617; Bestätigung Rotes Kreuz vom 08.03.2012, AS 1621; Bestätigung Rotes Kreuz vom 06.02.2018, Beilage zu OZ 8). Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers stützen sich auf den persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichtes in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.09.2022 (OZ 8, Seite 8f) und auf das zuletzt im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG vorgelegten ÖSD Zertifikats vom 01.06.2016, mit welchem bestätigt wurde, dass er die Prüfung auf dem Sprachniveau B1 ausreichend bestanden hat (AS 1205ff). Dass er im Bundesgebiet bereits mehrere Sprachkurse besucht hat, ging aus den ebenso im Verfahren nach Paragraph 55, AsylG vorgelegten Teilnahmebestätigungen hervor (AS 1083, AS 1097). Die Verrichtung von gemeinnütziger Tätigkeiten ging aus den vorgelegten Bestätigungen hervor (Bestätigung Stift Fiecht vom 08.03.2012, AS 1617; Bestätigung Rotes Kreuz vom 08.03.2012, AS 1621; Bestätigung Rotes Kreuz vom 06.02.2018, Beilage zu OZ 8). Aufgrund seines mehr als elfjährigen Aufenthaltes in Österreich ist davon auszugehen, dass er im Bundesgebiet über soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Insofern dem Akteninhalt zu entnehmen war, dass sich ein Bruder in der Wohnung des Beschwerdeführers befunden habe (AS 1941), war anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung am 20.09.2022 angab, – abgesehen von seiner Ehegattin – keine Familienangehörige in Österreich zu haben (OZ 8, Seite 6), sodass die diesbezügliche Feststellung auf seinen Angaben basiert. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug der Republik Österreich.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zuständigkeit und anzuwendende Rechtsvorschriften

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.2.
  3. Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet: „

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
  1. a)sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
  2. a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
  3. b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
  4. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen

Abs. 1.“

(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen

Absatz eins, Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte Paragraph 54, NAG lautet: „

(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.„
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  3. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
  4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen

Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.

(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen

Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.

(4)Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
  4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
  5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“

(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“ Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet: „1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ Der mit „Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption“ betitelte § 30 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption“ betitelte Paragraph 30, NAG lautet: „
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.„
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.
(2)An Kindes statt angenommene Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war.
(3)Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.“
(3)Die Absatz eins und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.“ Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet: „
(1)Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3)EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4)Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
  1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
  2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
  3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“ 3.2.2.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

§ 2Abs.

4 Z 8 FPG ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Ein Drittstaatsangehöriger ist

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

§ 2Abs.

4 Z 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.3.2.2.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Ein Drittstaatsangehöriger ist

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des

  1. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Ehegatten von EWR-Bürgern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, kommt sohin die Stellung als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu. Auch wenn eine Aufenthaltsehe vorliegen sollte, sind die Bestimmungen §§ 66 und 67 FPG maßgeblich, jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG vorliegt (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462, Rz 8f; VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293, Rz 9).Ehegatten von EWR-Bürgern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, kommt sohin die Stellung als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu. Auch wenn eine Aufenthaltsehe vorliegen sollte, sind die Bestimmungen Paragraphen 66 und 67 FPG maßgeblich, jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliegt vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462, Rz 8f; VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293, Rz 9). Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und ist mit einer italienischen Staatsangehörigen, sohin mit einer EWR-Bürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, verheiratet und ist – ungeachtet des Vorliegens einer Aufenthaltsehe – begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 11 FPG. Eine Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG liegt gegenständlich nicht vor. Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und ist mit einer italienischen Staatsangehörigen, sohin mit einer EWR-Bürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, verheiratet und ist – ungeachtet des Vorliegens einer Aufenthaltsehe – begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG. Eine Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG liegt gegenständlich nicht vor. Insofern in der Beschwerde vermeint wurde, dass – falls eine Aufenthaltsehe vorliegen sollte – ein Einreiseverbot erlassen hätte werden müssen, ist mit Blick auf die zitierte Judikatur als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht die Bestimmung des § 67 FPG herangezogen und keine Rückkehrentscheidung (allenfalls verbunden mit einem Einreiseverbot) erlassen hat. Insofern in der Beschwerde vermeint wurde, dass – falls eine Aufenthaltsehe vorliegen sollte – ein Einreiseverbot erlassen hätte werden müssen, ist mit Blick auf die zitierte Judikatur als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die belangte Behörde zu Recht die Bestimmung des Paragraph 67, FPG herangezogen und keine Rückkehrentscheidung (allenfalls verbunden mit einem Einreiseverbot) erlassen hat. 3.2.
  2. Eine für den Erwerb bzw. die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes erforderliche tatsächliche und eheliche Lebensgemeinschaft ist dann anzunehmen, wenn die Ehepartner erkennbar in einer dauerhaften, durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung zusammenleben oder zusammenleben wollen. Vorausgesetzt ist somit eine Verbindung zwischen den Eheleuten, deren Intensität über die einer Beziehung zwischen Freunden in einer reinen Begegnungs- oder Gesinnungsgemeinschaft hinausgeht (vgl. Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG-Kommentar, § 30, Rz 7).3.2.
  3. Eine für den Erwerb bzw. die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes erforderliche tatsächliche und eheliche Lebensgemeinschaft ist dann anzunehmen, wenn die Ehepartner erkennbar in einer dauerhaften, durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung zusammenleben oder zusammenleben wollen. Vorausgesetzt ist somit eine Verbindung zwischen den Eheleuten, deren Intensität über die einer Beziehung zwischen Freunden in einer reinen Begegnungs- oder Gesinnungsgemeinschaft hinausgeht vergleiche Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG-Kommentar, Paragraph 30,, Rz 7). Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

§ 67

FPG liegen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (unter anderem) dann vor, wenn der Fremde – im Sinn des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG – eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nicht geführt und sich trotzdem (unter anderem) für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf diese Ehe berufen hat (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 10, mwN). Damit im Zusammenhang steht die insoweit mit „Aufenthaltsehe“ überschriebene Regelung des § 30 Abs. 1 NAG, die normiert, dass sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen dürfen (VwGH 30.04.2020, Ra 2020/21/0106).Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, FPG liegen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (unter anderem) dann vor, wenn der Fremde – im Sinn des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG – eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, EMRK nicht geführt und sich trotzdem (unter anderem) für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts auf diese Ehe berufen hat vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 10, mwN). Damit im Zusammenhang steht die insoweit mit „Aufenthaltsehe“ überschriebene Regelung des Paragraph 30, Absatz eins, NAG, die normiert, dass sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen dürfen (VwGH 30.04.2020, Ra 2020/21/0106). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 NAG dann vor, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben mit seinem Ehegatten im Sinne des Art. 8 EMRK führt (vgl. VwGH 19.09.2012, 2008/22/0243). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aufenthaltsehe im Sinne des Paragraph 30, NAG dann vor, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben mit seinem Ehegatten im Sinne des Artikel 8, EMRK führt vergleiche VwGH 19.09.2012, 2008/22/0243). Ein formelles Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des Drittstaatsangehörigen abzuleiten (vgl. VwGH 27.04.2017, Ro 2016/22/0014). In zeitlicher Hinsicht muss das Berufen auf ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem ein Familienleben nicht (mehr) geführt wird (vgl. VwGH 27.01.2011, 2008/21/0633).Ein formelles Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des Drittstaatsangehörigen abzuleiten vergleiche VwGH 27.04.2017, Ro 2016/22/0014). In zeitlicher Hinsicht muss das Berufen auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem ein Familienleben nicht (mehr) geführt wird vergleiche VwGH 27.01.2011, 2008/21/0633). Die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, setzt nicht voraus, dass die Ehe für nichtig erklärt wurde (vgl. VwGH vom 23.03.2010, 2010/18/0034). Damit ist die Frage bejaht, ob durch die Verwaltungsbehörde – wie hier im Zuge der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – eine eigene Beurteilung des Vorliegens einer Scheinehe erfolgen darf (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293).Die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, setzt nicht voraus, dass die Ehe für nichtig erklärt wurde vergleiche VwGH vom 23.03.2010, 2010/18/0034). Damit ist die Frage bejaht, ob durch die Verwaltungsbehörde – wie hier im Zuge der Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – eine eigene Beurteilung des Vorliegens einer Scheinehe erfolgen darf (VwGH 25.09.2017, Ra 2017/20/0293). Mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wird daher noch keine Aussage darüber getroffen, ob auch der Straftatbestand des § 117 FPG verwirklicht wurde. Der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen Eingehens einer Scheinehe steht nicht entgegen, dass ein gegenüber dem Fremden wegen § 117 (Abs. 4) FPG geführtes Strafverfahren als Beteiligter eingestellt worden ist (vgl. VwGH vom 22.02.2011, 2010/18/0446). Umso weniger setzt die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe ist nur zum Schein geschlossen worden, voraus, dass der Scheinehepartner (vom Gericht)

§ 117(Abs. 1 oder 2) FPG bestraft (vgl. Vw

GH vom 23.3.2010, 2010/18/0034) oder eine Anzeige

§ 117FPG erstattet worden ist (Vw

GH vom 21.06.2012, 2012/23/0022 und vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).Mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wird daher noch keine Aussage darüber getroffen, ob auch der Straftatbestand des Paragraph 117, FPG verwirklicht wurde. Der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen Eingehens einer Scheinehe steht nicht entgegen, dass ein gegenüber dem Fremden wegen Paragraph 117, (Absatz 4,) FPG geführtes Strafverfahren als Beteiligter eingestellt worden ist vergleiche VwGH vom 22.02.2011, 2010/18/0446). Umso weniger setzt die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe ist nur zum Schein geschlossen worden, voraus, dass der Scheinehepartner (vom Gericht)

Paragraph 117, (Absatz eins, oder 2) FPG bestraft vergleiche VwGH vom 23.3.2010, 2010/18/0034) oder eine Anzeige

Paragraph 117, FPG erstattet worden ist (VwGH vom 21.06.2012, 2012/23/0022 und vom 23.03.2017, Ra 2016/21/0349). Die Nichtigerklärung einer Ehe

§ 23

Ehegesetz stellt keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe dar und spricht das Unterbleiben einer solchen Nichtigerklärung nicht gegen die Beurteilung einer solchen Ehe (VwGH 21.02.2013, 2012/23/0049).Die Nichtigerklärung einer Ehe

Paragraph 23, Ehegesetz stellt keine Voraussetzung für die Feststellung des Bestehens einer Scheinehe dar und spricht das Unterbleiben einer solchen Nichtigerklärung nicht gegen die Beurteilung einer solchen Ehe (VwGH 21.02.2013, 2012/23/0049). Für das Bundesverwaltungsgericht steht aufgrund der oben aufgezeigten beweiswürdigenden Überlegungen fest, dass der Beschwerdeführer eine italienische Staatsangehörige heiratete, ohne mit dieser ein gemeinsames Familienleben zu begründen und sich zum Erwerb des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes auf diese Ehe berief. Damit liegt die Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vor. Aufgrund der Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger, fällt der Beschwerdeführer in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG.Damit liegt die Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vor. Aufgrund der Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger, fällt der Beschwerdeführer in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG. Der Beschwerdeführer war ab rechtskräftiger Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bis zum 08.03.2018 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Seine Ehefrau nahm am 09.03.2018 ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch, indem sie ab diesem Zeitpunkt bei einer Reinigungsfirma in Österreich erwerbstätig war, sodass sein Aufenthalt ab diesem Zeitpunkt rechtmäßig wurde. Der Anwendbarkeit des fünften Satzes des § 67 FPG steht entgegen, dass der Beschwerdeführer in den letzten zehn Jahren keinen durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Für ihn kommt daher der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 1 und 2. Satz FPG zur Anwendung.Der Beschwerdeführer war ab rechtskräftiger Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bis zum 08.03.2018 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Seine Ehefrau nahm am 09.03.2018 ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch, indem sie ab diesem Zeitpunkt bei einer Reinigungsfirma in Österreich erwerbstätig war, sodass sein Aufenthalt ab diesem Zeitpunkt rechtmäßig wurde. Der Anwendbarkeit des fünften Satzes des Paragraph 67, FPG steht entgegen, dass der Beschwerdeführer in den letzten zehn Jahren keinen durchgehenden rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Für ihn kommt daher der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, 1 und 2. Satz FPG zur Anwendung. Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten begünstigten Drittstaatsangehörigen ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67Abs.

1 FPG sohin nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Sein persönliches Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten begünstigten Drittstaatsangehörigen ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, Absatz eins, FPG sohin nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Sein persönliches Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild Bezug zu nehmen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom 26.09.2007, Zl. 2007/21/0197, und vom 21.02.2013, Zl. 2012/23/0042, mwN und VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild Bezug zu nehmen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, d

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