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{'item': 'W114 2263708-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 33§§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2023 GeschäftszahlW114 2263708-1 Spruch, W114 2263708-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 28.02.2022 stellte die XXXX , in Vertretung für XXXX , als Eigentümer des Grundstückes mit der Gst.Nr. XXXX KG XXXX , beim zuständigen Vermessungsamt Gänserndorf, Eichamtstraße 1-3, 2230 Gänserndorf, einen Antrag auf Umwandlung des Grundstückes mit der Gst.Nr. XXXX KG XXXX vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster.
  2. Am 28.02.2022 stellte die römisch 40 , in Vertretung für römisch 40 , als Eigentümer des Grundstückes mit der Gst.Nr. römisch 40 KG römisch 40 , beim zuständigen Vermessungsamt Gänserndorf, Eichamtstraße 1-3, 2230 Gänserndorf, einen Antrag auf Umwandlung des Grundstückes mit der Gst.Nr. römisch 40 KG römisch 40 vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster.
  3. Auf der Grundlage des Planes von XXXX vom 28.02.2022, GZ 1477/20, und einer von XXXX in zwei Teilen geleiteten Grenzverhandlung wurde mit Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 25.08.2022, Geschäftsfallnummer 598/2022/06, dem Antrag auf Umwandlung des Grundstückes mit der Gst.Nr. XXXX KG XXXX stattgegeben und dieses Grundstück vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Begründend wurde in dieser Entscheidung ausgeführt, dass sämtliche Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümerinnen bzw. deren Vertreterinnen zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes vorliegen würden.
  4. Auf der Grundlage des Planes von römisch 40 vom 28.02.2022, GZ 1477/20, und einer von römisch 40 in zwei Teilen geleiteten Grenzverhandlung wurde mit Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 25.08.2022, Geschäftsfallnummer 598/2022/06, dem Antrag auf Umwandlung des Grundstückes mit der Gst.Nr. römisch 40 KG römisch 40 stattgegeben und dieses Grundstück vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt. Begründend wurde in dieser Entscheidung ausgeführt, dass sämtliche Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümerinnen bzw. deren Vertreterinnen zu den Grenzen des umzuwandelnden Grundstückes vorliegen würden.
  5. Dieser Bescheid wurde auch XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF, durch Hinterlegung nachweislich am 30.08.2022 zugestellt. Ihr Ehemann XXXX unterfertigte am 31.08.2022 eine Übernahmebestätigung, die an das Vermessungsamt Gänserndorf zurückgesandt wurde.
  6. Dieser Bescheid wurde auch römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF, durch Hinterlegung nachweislich am 30.08.2022 zugestellt. Ihr Ehemann römisch 40 unterfertigte am 31.08.2022 eine Übernahmebestätigung, die an das Vermessungsamt Gänserndorf zurückgesandt wurde.
  7. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch XXXX , mit Schriftsatz vom 05.10.2022 Beschwerde.
  8. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch römisch 40 , mit Schriftsatz vom 05.10.2022 Beschwerde.
  9. Mit Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 20.10.2022, Geschäftszahl: 598/2022/06, wurde diese Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin durch persönliche Übernahme durch ihren Vertreter nachweislich am 24.10.2022 zugestellt.
  10. Mit Schriftsatz vom 04.11.2022 stellte die BF einen Vorlageantrag und führte dazu aus, dass der in der ersten Grenzverhandlung besprochene Grenzverlauf, dem sie zugestimmt habe, in einer zweiten Grenzverhandlung, bei der sie nicht anwesend gewesen sei, abgeändert worden sei, was sie nicht billige. Zur in der Beschwerdevorentscheidung festgestellten Verspätung der Beschwerde hat sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht geäußert.
  11. Das Vermessungsamt Gänserndorf übermittelte am 01.12.2022 die Beschwerde, den Vorlageantrag, den angefochtenen Bescheid, die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung, die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und ein Begleitschreiben, in dem der Ablauf des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsverfahrens dargestellt wurde, zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
  12. Mit Schreiben des BVwG vom 05.12.2022, GZ W114 2263708-1/2Z, wurde an die Beschwerdeführerin ein Verspätungsvorhalt sowie das Begleitschreiben des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 01.12.2022 zum Parteiengehör übermittelt.
  13. Mit E-Mail, eingelangt im BVwG am 19.12.2022, äußerte sich der Vertreter der BF zum Verspätungsvorhalt. Dem Ehemann der BF sei bei einer Vorsprache von drei Mitarbeitern des Vermessungsamtes Gänserndorf als Fristende zur Einreichung der Beschwerde gegen den Umwandlungsbescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 25.08.2022, Geschäftsfallnummer 598/2022/06, der 06.10.2022 genannt worden. Unabhängig davon sei auch ihrem Vertreter auf Nachfrage dieser Termin genannt worden.
  14. Mit Schreiben des BVwG vom 02.01.2023, GZ W114 2263708-1/5Z bzw. GZ W114 2263708-1/6Z wurden die BF bzw. deren Vertreter aufgefordert, zu konkretisieren, warum sie die Auffassung vertreten, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei.
  15. In einer E-Mail, eingelangt im BVwG am 11.01.2023 nannte der Ehemann der BF zwei der drei Mitarbeiter des Vermessungsamtes Gänserndorf, die ihm mitgeteilt hätten, dass die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 25.08.2022, Geschäftsfallnummer 598/2022/06, am 06.10.2022 ende. Einer Mitarbeiterin des Vertreters der BF sei am 23.09.2022 vom Vermessungsamt Gänserndorf ebenfalls telefonisch mitgeteilt worden, dass diese Frist am 06.10.2022 ende. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Der Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 25.08.2022, Geschäftsfallnummer 598/2022/06, wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung nachweislich am 30.08.2022 zugestellt. 1.
  18. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Recht habe, gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde sei innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder mittels E-Mail bei dieser Behörde (Vermessungsamt Gänserndorf) einzubringen. 1.
  19. Für die Beschwerdeführerin begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 25.08.2022, Geschäftsfallnummer 598/2022/06, mit der Hinterlegung des Bescheides am Mittwoch, den 30.08.2022 und endete damit am Mittwoch, den 27.09.2022 um 24.00 Uhr. 1.
  20. Am 23.09.2022 wurde einer Mitarbeiterin des Vertreters der Beschwerdeführerin von einer Mitarbeiterin des Vermessungsamtes Gänserndorf auf eine Anfrage telefonisch mitgeteilt, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 25.08.2022, Geschäftsfallnummer 598/2022/06, bis zum 06.10.2022 beim Vermessungsamt Gänserndorf eingelangt sein müsse, die ihrerseits dem Vertreter der BF diese Information weitergab. 1.
  21. Am 26.09.2022 wurde dem Ehemann der BF im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Vermessungsamt Gänserndorf von einem Mitarbeiter mündlich die Auskunft erteilt, dass die Beschwerde bis zum 06.10.2022 beim Vermessungsamt Gänserndorf eingelangt sein müsse. 1.
  22. Am 05.10.2022 übermittelte der Vertreter der Beschwerdeführerin eine mit 05.10.2022 datierte Beschwerde an das Vermessungsamt Gänserndorf. 1.
  23. Mit Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 20.10.2022, Geschäftszahl: 598/2022/06, wurde die Beschwerde der BF als verspätet zurückgewiesen.
  24. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus den vom Vermessungsamt Gänserndorf sowie den von der BF und deren Vertreter vorgelegten Unterlagen. Diese wurden von keiner Partei bestritten. Widersprüchlichkeiten können vom entscheidenden Gericht dabei nicht erkannt werden.
  25. Rechtliche Beurteilung: 3.
  26. Zuständigkeit und Verfahrensrecht: Die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit ergibt sich aus § 3 Abs. 3 VermG.Die Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit ergibt sich aus Paragraph 3, Absatz 3, VermG. Das BVwG entscheidet

§ 6BVw

GG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das VermG sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Das BVwG entscheidet

Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das VermG sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idFd des BGBl. I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idFd des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zum Anfechtungsgegenstand: Das Vermessungsamt Gänserndorf hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 25.08.2022, Geschäftsfallnummer 598/2022/06, mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.10.2022, Geschäftszahl: 598/2022/06, bestätigt und die dagegen erhobene Beschwerde als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Aus der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass das Vermessungsamtes Gänserndorf auch tatsächlich eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

§ 14Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung des BGBl. I Nr. 109/2021 stand es dem Vermessungsamt Gänserndorf frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 14, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021, stand es dem Vermessungsamt Gänserndorf frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 15 VwGVG, 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungs-verfahrensrecht11, 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerde-gegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Paragraph 15, VwGVG, 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungs-verfahrensrecht11, 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerde-gegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025). 3.3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung: Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idFd BGBl. I Nr. 109/2021, lautet auszugsweise: Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, lautet auszugsweise: „Beschwerderecht und Beschwerdefrist § 7. […]Paragraph 7, […]

(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG […] beträgt vier Wochen. […] Sie beginnt

(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG […] beträgt vier Wochen.

[…] Sie beginnt

  1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
  2. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, […].“ „Anzuwendendes Recht §
  3. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ „§ 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […].“ „Beschlüsse § 31
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“ Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idFd BGBl. I Nr. 58/2018, lautet auszugsweise:Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, lautet auszugsweise: „5. Abschnitt: Fristen § 32.
(1)[…]Paragraph 32,
(1)[…]
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats § 33.
(1)[…]Paragraph 33,
(1)[…]
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. […]“ Das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idFd BGBl. I Nr. 205/2022, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, lautet auszugsweise: Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. […]
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. […] 3.4. Rechtlich folgt daraus Folgendes: Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 05.10.2022 gegen den angefochtenen Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 25.08.2022, Geschäftsfallnummer 598/2022/06, wurde erst am 05.10.2022 an das zuständige Vermessungsamt Gänserndorf übermittelt. Die Übermittlung dieser Beschwerde durch den Vertreter der Beschwerdeführerin an das Vermessungsamt Gänserndorf erfolgte damit nach Ende der Rechtsmittelfrist gegen diesen Bescheid, die mit der Hinterlegung dieses Bescheides an die Beschwerdeführerin am Mittwoch, den 30.08.2022 begann (§ 17 Abs. 3 ZustG), und damit unter Berücksichtigung von § 32 Abs. 2 AVG am Mittwoch, den 27.09.2022 um 24.00 Uhr geendet hatte. Die Übermittlung dieser Beschwerde durch den Vertreter der Beschwerdeführerin an das Vermessungsamt Gänserndorf erfolgte damit nach Ende der Rechtsmittelfrist gegen diesen Bescheid, die mit der Hinterlegung dieses Bescheides an die Beschwerdeführerin am Mittwoch, den 30.08.2022 begann (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG), und damit unter Berücksichtigung von Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Mittwoch, den 27.09.2022 um 24.00 Uhr geendet hatte. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob eine telefonische Auskunft, wonach das Ende der angefragten Beschwerdefrist der 06.10.2022 sei, durch eine Mitarbeiterin des Vermessungsamtes Gänserndorf an die Mitarbeiterin des Vertreters des BF bzw. die mündliche Auskunft in den Räumlichkeiten des Vermessungsamtes Gänserndorf, wonach das Ende der angefragten Beschwerdefrist der 06.10.2022 sei, durch einen Mitarbeiter des Vermessungsamtes Gänserndorf an den Ehemann der BF, eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis zum 06.10.2022 bewirken konnte, sodass die am 05.10.2022 an das Vermessungsamt Gänserndorf übermittelte Beschwerde als rechtzeitig zu beurteilen wäre.

§ 33Abs.

4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Somit sind gesetzliche Fristen im Allgemeinen unveränderlich und können von der Behörde - auch auf Antrag der Partei - nicht erstreckt werden (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 oder Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 7 VwGVG oder Kolonovits/Muzak/ Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, 718).Somit sind gesetzliche Fristen im Allgemeinen unveränderlich und können von der Behörde - auch auf Antrag der Partei - nicht erstreckt werden (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 oder Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Paragraph 7, VwGVG oder Kolonovits/Muzak/ Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, 718). Der VwGH hat in der Vergangenheit nur in besonderen Fällen eine Ausnahme von diesem Grundsatz als rechtskonform erachtet. Das Höchstgericht hat dabei darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Rechtsmittel-Fristverlängerung nur dann als rechtskonform anerkannt werden müsse, wenn diese Fristverlängerung in einer förmlichen Weise erfolgt sei (beispielsweise als Teil einer von der Behörde aufgenommenen Niederschrift, in einer öffentlichen Urkunde). Bei formlos unrichtigen Auskünften über die Dauer der Rechtsmittelfrist hat der VwGH die Verlängerung der Rechtsmittelfrist stets verneint (VwGH 23.03.1994, 94/01/0242; VwGH 14.12.1994, 94/01/0761; VwGH 30.01.2007, 2006/05/0247). Auch in der einschlägigen Literatur wird die Meinung vertreten, dass eine nur formlos eingeholte telefonische falsche Auskunft nicht dazu führen könne, dass sich daraus eine Änderung der im angefochtenen Bescheid richtig wiedergegeben Rechtsmittelfrist ergeben könnte (Hengstschläger/Leeb, AVG § 61 RZ 23 mit Hinweis auf VwGH 14.01.1994, 93/02/0317). Nur die in Schriftform normativ zum Ausdruck gebrachte Verlängerung der Berufungsfrist sei rechtlich beachtlich (VwGH 27.12.2012, 2012/10/0134).Auch in der einschlägigen Literatur wird die Meinung vertreten, dass eine nur formlos eingeholte telefonische falsche Auskunft nicht dazu führen könne, dass sich daraus eine Änderung der im angefochtenen Bescheid richtig wiedergegeben Rechtsmittelfrist ergeben könnte (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 61, RZ 23 mit Hinweis auf VwGH 14.01.1994, 93/02/0317). Nur die in Schriftform normativ zum Ausdruck gebrachte Verlängerung der Berufungsfrist sei rechtlich beachtlich (VwGH 27.12.2012, 2012/10/0134). In der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit wurde der Mitarbeiterin des Vertreters des Beschwerdeführers telefonisch eine falsche Auskunft erteilt, bzw. dem Ehemann der BF lediglich mündlich und in keiner förmlichen Weise bei seiner Vorsprache vor dem Vermessungsamt Gänserndorf eine falsche Auskunft erteilt. Beides ist im Lichte der wiedergegebenen Judikatur des VwGH rechtlich nicht beachtlich und führt nicht zu einer Verlängerung der gesetzlichen Beschwerdefrist. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde daher verspätet eingebracht. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen. Somit erweist sich die Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 20.10.2022, Geschäftszahl: 598/2022/06 als rechtskonform. Im Ergebnis gelangt daher auch das BVwG in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit zur Auffassung, dass gegen den von der Beschwerdeführerin angefochtenen Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 25.08.2022, Geschäftsfallnummer 598/2022/06, eine Beschwerde nicht rechtzeitig

§§ 7Abs. 4 Z 1 und 17 i

Vm § 32 Abs. 2 AVG erhoben wurde und damit die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom Vermessungsamt Gänserndorf unter Berücksichtigung der umfangreichen Spruchpraxis des VwGH zur Verspätung von Rechtsmitteln rechtskonform zurückgewiesen wurde.Im Ergebnis gelangt daher auch das BVwG in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit zur Auffassung, dass gegen den von der Beschwerdeführerin angefochtenen Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 25.08.2022, Geschäftsfallnummer 598/2022/06, eine Beschwerde nicht rechtzeitig

Paragraphen 7, Absatz 4, Ziffer eins und 17 in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, AVG erhoben wurde und damit die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom Vermessungsamt Gänserndorf unter Berücksichtigung der umfangreichen Spruchpraxis des VwGH zur Verspätung von Rechtsmitteln rechtskonform zurückgewiesen wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer solchen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer solchen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W114.2263708.1.00

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