GVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.2. Noch am selben Tag (29.11.2022) wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde), niederschriftlich einvernommen und mit Mandatsbescheid vom 29.11.2022, Zl. 1335639406/223781616, über ihn
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt III.).
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie
Vm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 30.11.2022 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). 5. Mit dem am 13.12.2022 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W154 2263882-1, schriftlich ausgefertigt am 17.01.2023, wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2022, Zl. 1335639406/223781616 (Pkt. 2.), sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 29.11.2022 erhobene Beschwerde
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen sowie
Vm § 76 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.5. Mit dem am 13.12.2022 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W154 2263882-1, schriftlich ausgefertigt am 17.01.2023, wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2022, Zl. 1335639406/223781616 (Pkt. 2.), sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 29.11.2022 erhobene Beschwerde
Paragraph 22, a Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen sowie
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen und
Vm § 76 Abs. 6 FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2023, Zl. W154 2263882-2, wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 13.12.2022
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen und
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.“
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Außerdem ist
2 Z 2 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Außerdem ist
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Nach § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. 3.
G 2005 iVm § 52 Abs. 2 FPG bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine – wie hier – bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ergangen ist. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG zu nennen (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst vergleiche VwGH 25.03.2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, (bzw. Absatz 3, Satz 1) VwGVG zu nennen vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). 3.3. Da der Beschwerdeführer nach Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, über den noch nicht (rechtskräftig) entschieden wurde, ist die gegenständlich ausgesprochene Rückkehrentscheidung nicht zulässig. Der gegen diese und die damit verbundenen Spruchpunkte erhobenen Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid entsprechend der zitierten Rechtsprechung ersatzlos zu beheben. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung – ungeachtet des Parteienantrages – unterbleiben (vgl. § 21 Abs. 7 BFA-VG, § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Da der Sachverhalt im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung – ungeachtet des Parteienantrages – unterbleiben vergleiche Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W123.2265356.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.