RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2023 GeschäftszahlW126 2260720-1 Spruch, W126 2260720-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 206Abs. 1 St
GB sowie des sexuellen
§ 207Abs. 1 St
GB begangen hat und hierfür unter Anwendung des § 28 StGB nach dem Strafsatz des § 206 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Außerdem wurde er dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin einen Teilschmerzengeldbetrag in der Höhe von 2.000 Euro zu bezahlen. 5. Aus dem Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 , ergibt sich, dass der Täter die Verbrechen des schweren sexuellen
Paragraph 206, Absatz eins, StGB sowie des sexuellen
Paragraph 207, Absatz eins, StGB begangen hat und hierfür unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 206, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Außerdem wurde er dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin einen Teilschmerzengeldbetrag in der Höhe von 2.000 Euro zu bezahlen. Zu den Auswirkungen des Tatgeschehens auf die Beschwerdeführerin wurde unter Bezugnahme auf das eingeholte Gutachten vom 28.12.2021 festgestellt, dass sie aufgrund der Vorfälle eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten habe, wobei die Ausprägung des Krankheitsbildes als leichtgradig anzusehen sei und keine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit nach sich gezogen habe. Die Beschwerdeführerin habe zwölf Tage leichte Schmerzen erlitten.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.07.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.04.2022 auf Übernahme der Restkosten psychotherapeutischer Krankenbehandlung für die auf Grund der Straftaten im Sommer 2011 oder 2012 erlittenen Gesundheitsschädigungen entstandenen bzw. entstehenden Selbstkosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung bewilligt.
- Mit Parteiengehör vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin betreffend ihren Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG mitgeteilt, dass im gerichtlichen Sachverständigengutachten nicht ausdrücklich das Vorliegen einer schweren Körperverletzung bestätigt worden sei, weshalb kein Leistungsanspruch bestehe.
- Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme.
- Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.08.2022 den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.04.2022 auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG gemäß §§ 1 Abs. 1 und 10 Abs. 1a VOG ab.
- Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.08.2022 den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.04.2022 auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem VOG gemäß Paragraphen eins, Absatz eins und 10 Absatz eins a, VOG ab. Nach Wiedergabe der relevanten rechtlichen Grundlagen wird begründend ausgeführt, dass die Ermittlungen der belangten Behörde auf Grundlage des geführten Strafverfahrens ergeben hätten, dass mit einer im Sinne des VOG ausreichenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2011 oder 2012 Opfer mehrerer zum Entscheidungszeitpunkt mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlungen geworden sei und dadurch eine Gesundheitsschädigung erlitten habe. Konkret sei sie mehrfach Opfer von (schwerem) sexuellem Missbrauch von Unmündigen (§§ 206, 207 StGB) geworden. Sie sei bei Tatbegehung minderjährig gewesen. Laut dem im Rahmen des Strafverfahrens einholten Sachverständigengutachten habe die Beschwerdeführerin aufgrund der genannten Vorfälle eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, wobei die Ausprägung des Krankheitsbildes jedoch als leichtgradig anzusehen sei und keine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit nach sich gezogen habe. Da im gerichtlichen Sachverständigengutachten nicht ausdrücklich das Vorliegen einer schweren Körperverletzung bestätigt worden sei, bestehe kein Leistungsanspruch.Nach Wiedergabe der relevanten rechtlichen Grundlagen wird begründend ausgeführt, dass die Ermittlungen der belangten Behörde auf Grundlage des geführten Strafverfahrens ergeben hätten, dass mit einer im Sinne des VOG ausreichenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2011 oder 2012 Opfer mehrerer zum Entscheidungszeitpunkt mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlungen geworden sei und dadurch eine Gesundheitsschädigung erlitten habe. Konkret sei sie mehrfach Opfer von (schwerem) sexuellem Missbrauch von Unmündigen (Paragraphen 206, 207, StGB) geworden. Sie sei bei Tatbegehung minderjährig gewesen. Laut dem im Rahmen des Strafverfahrens einholten Sachverständigengutachten habe die Beschwerdeführerin aufgrund der genannten Vorfälle eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, wobei die Ausprägung des Krankheitsbildes jedoch als leichtgradig anzusehen sei und keine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit nach sich gezogen habe. Da im gerichtlichen Sachverständigengutachten nicht ausdrücklich das Vorliegen einer schweren Körperverletzung bestätigt worden sei, bestehe kein Leistungsanspruch.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und erklärte, ihr sei im strafgerichtlichen Gutachten eine Gesundheitsschädigung für zwölf Tage anerkannt worden, dies sollte doch ausreichend sein. Obwohl sie im Rahmen der gutachterlichen Einvernahme lediglich eine halbe Stunde gehört worden sei, habe sie dennoch zwölf Tage bekommen. Als sie im Alter von 14 Jahren das Geschehene realisiert habe, sei es ihr mental so schlecht gegangen, dass sie sich nicht mehr aus dem Haus getraut habe und sie somit öfters nicht in die Schule gehen habe können. Außerdem habe sie nicht richtig schlafen können, dadurch habe sie unter Konzentrationsschwäche gelitten und ihre schulischen Leistungen seien schlechter geworden. Deswegen habe sie das Schuljahr wiederholen müssen. Dies bedeute, dass sie schon vor einem Jahr zu studieren angefangen hätte und nunmehr bereits zwei Semester hinter sich hätte. Sie leide ständig unter den Folgen dieses Ereignisses und gehe auch deshalb regelmäßig zur Therapie. Sie habe mit der Zeit gelernt, mit dem Geschehenen umzugehen, trotzdem werde sie dieses Trauma ein Leben lang verfolgen. Sie versuche stark zu bleiben, obwohl sie Opfer einer Vergewaltigung geworden sei. Trotzdem schaffe sie es nicht immer, es würden Erinnerungen hochkommen und dann falle sie wieder in dieses Loch, wie im Alter von 14 Jahren und vernachlässige ungewollt wichtige Sachen. Bis vor einem Jahr, als sie mit der Therapie begonnen habe, habe sie noch sehr an den psychischen Folgen gelitten. Ihr gehe es seitdem zwar besser, trotzdem habe sie davor elf Jahre lang psychisch leiden müssen. Des Weiteren führt sie aus, dass es logisch sei, dass es weh tue, wenn ein älterer Mann ein kleines Mädchen vergewaltige. Sie können sich noch genau an diese Schmerzen erinnern. Wenn diese Erinnerungen wieder hochkämen, verspüre sie manchmal dieselben Schmerzen wie damals. Auch beim Geschlechtsverkehr kämen die Erinnerungen und Schmerzen hoch. Außerdem verstehe sie nicht, warum ihr die Therapiestunden bewilligt worden seien, jedoch das Schmerzengeld nicht. Dies widerspreche sich, da man die Schmerzen sowieso von außen nicht beurteilen könne, denn sie sei das Opfer, welches unter den Folgen leide. Somit könne nur sie beurteilen, ob das gerecht sei.
- Am 10.10.2022 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Die Beschwerdeführerin wurde im Sommer 2011 oder 2012 als unmündige Minderjährige schwer sexuell missbraucht. Sie stellte am 12.04.2022 bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, welchen sie mit dem schweren sexuellen Missbrauch im Sommer 2011 oder 2012 begründete. Der Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung vom 22.04.2022 wurde Bescheid vom 14.07.2022 bewilligt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , wurde der Täter wegen der Verbrechen des schweren sexuellen
§ 206Abs. 1 St
GB sowie des sexuellen
§ 207Abs. 1 St
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Täter wegen der Verbrechen des schweren sexuellen
Paragraph 206, Absatz eins, StGB sowie des sexuellen
Paragraph 207, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Als verbrechenskausale psychische Folge dieser Straftaten erlitt die Beschwerdeführerin eine leichtgradige posttraumatische Belastungsstörung mit deutlich unter vierundzwanzigtägiger Dauer.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur österreichischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin basiert auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 11.01.2023 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den gegenständlichen Antragstellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur Tat und zur Verurteilung des Täters basieren auf dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.05.
- Mit diesem Urteil wurde der Täter schuldig gesprochen, im Sommer 2011 oder 2012 an der Beschwerdeführerin die Verbrechen des schweren sexuellen
§ 206Abs. 1 St
GB sowie des sexuellen
§ 207Abs. 1 St
GB begangen zu haben. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin einen Teilschmerzengeldbetrag von 2.000 Euro zu bezahlen. Die Feststellungen zur Tat und zur Verurteilung des Täters basieren auf dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.05.2022. Mit diesem Urteil wurde der Täter schuldig gesprochen, im Sommer 2011 oder 2012 an der Beschwerdeführerin die Verbrechen des schweren sexuellen
Paragraph 206, Absatz eins, StGB sowie des sexuellen
Paragraph 207, Absatz eins, StGB begangen zu haben. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin einen Teilschmerzengeldbetrag von 2.000 Euro zu bezahlen. Im Strafverfahren wurde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie vom 28.12.2021 zur Frage eingeholt, ob die Vorfälle im Sommer 2011 oder 2012 in der Gegenwart oder in der Vergangenheit eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB im psychischen Bereich zur Folge hatten, des Weiteren wurde um Feststellung der Schmerzperioden ersucht. Dieses auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.12.2021 basierende neurologisch-psychiatrische Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Dabei kam der Sachverständige nach einer eingehenden Untersuchung der Beschwerdeführerin zum Ergebnis, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung nach einem Trauma in der Kindheit sowie an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion leidet, wobei der Sachverständige festhielt, dass für die vom Gericht gestellten Fragen die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung im Vordergrund stehen. Die Ausprägung des Krankheitsbildes wurde als leichtgradig eingeschätzt. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht konnte von keiner länger als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin hatte insgesamt zwölf Tage lang leichte Schmerzen.Im Strafverfahren wurde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie vom 28.12.2021 zur Frage eingeholt, ob die Vorfälle im Sommer 2011 oder 2012 in der Gegenwart oder in der Vergangenheit eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB im psychischen Bereich zur Folge hatten, des Weiteren wurde um Feststellung der Schmerzperioden ersucht. Dieses auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 28.12.2021 basierende neurologisch-psychiatrische Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Dabei kam der Sachverständige nach einer eingehenden Untersuchung der Beschwerdeführerin zum Ergebnis, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung nach einem Trauma in der Kindheit sowie an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion leidet, wobei der Sachverständige festhielt, dass für die vom Gericht gestellten Fragen die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung im Vordergrund stehen. Die Ausprägung des Krankheitsbildes wurde als leichtgradig eingeschätzt. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht konnte von keiner länger als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin hatte insgesamt zwölf Tage lang leichte Schmerzen. Zu den Auswirkungen des Tatgeschehens auf die Beschwerdeführerin wurde unter Bezug auf das eingeholte Gutachten vom 28.12.2021 im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.05.2022 festgestellt, dass sie aufgrund der Vorfälle eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten hat, wobei die Ausprägung des Krankheitsbildes als leichtgradig anzusehen ist und keine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit nach sich gezogen hat. Zur Bindungswirkung des Strafurteils wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Zu den Auswirkungen des Tatgeschehens auf die Beschwerdeführerin wurde unter Bezug auf das eingeholte Gutachten vom 28.12.2021 im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.05.2022 festgestellt, dass sie aufgrund der Vorfälle eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten hat, wobei die Ausprägung des Krankheitsbildes als leichtgradig anzusehen ist und keine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit nach sich gezogen hat. Zur Bindungswirkung des Strafurteils wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 22.09.2022 das Sachverständigengutachten vom 28.12.2021 moniert, ist festzuhalten, dass sie – abgesehen von der Bindungswirkung des Strafurteils – im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinerlei medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht hat, die dem im strafgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie widersprechen würden. Das Gericht verkennt nicht, dass die an der Beschwerdeführerin verübten Straftaten zweifellos traumatische Erfahrungen darstellen und die von ihr in der Beschwerde und bei ihrer Untersuchung durch den gerichtlichen Gutachter geschilderten Folgen und Auswirkungen auf ihr Leben und ihre Gesundheit nachvollziehbar und verständlich sind. Insbesondere führte sie an, dass sie an Flashbacks im Rahmen sexueller Handlungen, sowie Schlafstörungen leidet und aufgrund dieser schulische Probleme hatte. Diese von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausgeführten psychischen und physischen Beschwerden wurden von ihr jedoch bereits bei ihrer persönlichen Untersuchung am 28.12.2021 entsprechend angegeben und somit bei der Gutachtenserstellung miteinbezogen. Trotz allem konnte vom Facharzt für Neurologie/Psychiatrie lediglich festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zwölf Tage lang leichte Schmerzen hatte. Für die Einholung eines weiteren Gutachtens zur neuerlichen Beurteilung der verbrechenskausalen Gesundheitsschädigungen ergaben sich aus dem Akteninhalt sohin keine Anhaltspunkte. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. maßgebliche Rechtsgrundlagen: § 1 VOG lautet auszugsweise:Paragraph eins, VOG lautet auszugsweise: Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
- durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder [...] und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde. [...] § 2 VOG lautet auszugsweise: Paragraph 2, VOG lautet auszugsweise: Hilfeleistungen §
- Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
- Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
- Heilfürsorge a) ärztliche Hilfe, b) Heilmittel, c) Heilbehelfe, d) Anstaltspflege, e) Zahnbehandlung, f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,); (...)
- Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. (…) § 4 VOG lautet: Paragraph 4, VOG lautet: Heilfürsorge § 4.
(1)Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.Paragraph 4,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.
(2)Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,
(2)Die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, hat,
- wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,
- sonst die Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.
- sonst die Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen. Die im Paragraph 2, Ziffer 2, angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen. Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.Für Schädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.
(2a)Eine Übernahme von Kosten nach Abs. 2 letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.
(2a)Eine Übernahme von Kosten nach Absatz 2, letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.
(3)Der Bund ersetzt dem im Abs. 2 Z 2 genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z 1 genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.
(3)Der Bund ersetzt dem im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.
(4)Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.
(5)Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.
(5)Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet. § 6a in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009 lautet: Paragraph 6 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009, lautet: Pauschalentschädigung für Schmerzengeld § 6a. Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 1 000 € zu leisten. Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt ein einmaliger Betrag von 5 000 €.Paragraph 6 a, Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 1 000 € zu leisten. Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt ein einmaliger Betrag von 5 000 €. § 6a in den Fassungen BGBl. I Nr. 58/2013 bzw. BGBl. I Nr. 59/2013 lautet: Paragraph 6 a, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013, lautet: Pauschalentschädigung für Schmerzengeld § 6a.
(1)Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.Paragraph 6 a,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
(2)Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.
(2)Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht. § 10 VOG in den Fassungen BGBl. I Nr. 58/2013 bzw. BGBl. I Nr. 59/2013 lautet auszugsweise:Paragraph 10, VOG in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013, lautet auszugsweise: Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen § 10.Paragraph 10,
(1)Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. [...]
(1)Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. [...] § 10 VOG in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019 lautet auszugsweise: Paragraph 10, VOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, lautet auszugsweise: Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen § 10.Paragraph 10,
(1)Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. [...]
(1)Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. [...]
(1a)Zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer können die Leistung nach § 2 Z 10 auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen. Ein Leistungsanspruch besteht in diesem Fall bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn im Strafurteil oder einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) ausdrücklich bestätigt wird.[...]
(1a)Zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer können die Leistung nach Paragraph 2, Ziffer 10, auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen. Ein Leistungsanspruch besteht in diesem Fall bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn im Strafurteil oder einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) ausdrücklich bestätigt wird., [...] § 16 VOG lautet auszugsweise: Paragraph 16, VOG lautet auszugsweise: [...]
(10)Die §§ 2 Z 9 und 10, 6a samt Überschrift und 10 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2009 treten mit
- Juni 2009 in Kraft. § 6a ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die nach dem
- Mai 2009 begangen wurden.
(10)Die Paragraphen 2, Ziffer 9 und 10, 6 a samt Überschrift und 10 Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009, treten mit
- Juni 2009 in Kraft. Paragraph 6 a, ist auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die nach dem
- Mai 2009 begangen wurden. [...]
(13)Die §§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 7, 2 Z 2a, 3 Abs. 1 erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 Z 1, Abs. 2a, Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4, 5a Abs. 1, 6 erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Abs. 1 zweiter Satz, 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 5, 9 Abs. 4 zweiter Satz, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 treten mit 1. April 2013 in Kraft. Die §§ 4a, 6a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 ist hinsichtlich § 2 Z 1, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich § 2 Z 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.
(13)Die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 7, 2, Ziffer 2 a, 3, Absatz eins, erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2 a,, Absatz 4 und Absatz 5, erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3 und Absatz 4, 5 a, Absatz eins, 6, erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Absatz eins, zweiter Satz, 8 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 5, 9, Absatz 4, zweiter Satz, 10 Absatz eins, 13, Absatz eins und Paragraph 14 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, treten mit 1. April 2013 in Kraft. Die Paragraphen 4 a, 6 a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, sind auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, ist hinsichtlich Paragraph 2, Ziffer eins, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich Paragraph 2, Ziffer 10, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt. [...]
(22)Die §§ 1 Abs. 9, 8 Abs. 3, 10 Abs. 1 erster Satz und 10 Abs. 1a in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die §§ 1 Abs. 9 und 10 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.
(22)Die Paragraphen eins, Absatz 9, 8, Absatz 3, 10, Absatz eins, erster Satz und 10 Absatz eins a, in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, treten mit
- Jänner 2020 in Kraft. Die Paragraphen eins, Absatz 9 und 10 Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, sind auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. [...] § 84 Abs. 1 StGB lautet: Paragraph 84, Absatz eins, StGB lautet: „Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.“ 3.
- Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde Im gegenständlichen Fall kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit der im Sinn des § 1 Abs. 1 VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit im Sommer 2011 oder 2012 Opfer mehrerer zum Entscheidungszeitpunkt mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlungen wurde und dadurch eine Gesundheitsschädigung erlitten hat. Im gegenständlichen Fall kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit der im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit im Sommer 2011 oder 2012 Opfer mehrerer zum Entscheidungszeitpunkt mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlungen wurde und dadurch eine Gesundheitsschädigung erlitten hat. 3.2.
- anzuwendende Rechtslage und Antragsfrist Die belangte Behörde legte ihrer Beurteilung den § 6a Abs. 1 VOG in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2013 (bzw. BGBl. I Nr. 59/2013, mit der ausschließlich eine Änderung der Gliederung des VOG vorgenommen wurde) zugrunde. Laut § 16 Abs. 13 VOG ist § 6a VOG in dieser Fassung jedoch nur auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (nämlich BGBl. I Nr. 58/2013) und damit ab
- April 2013 begangen wurden. Für Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1, die nach dem
- Mai 2009 bzw. vor dem
- April 2013 begangen wurden, ist gemäß § 16 Abs. 10 iVm Abs. 13 VOG daher § 6a VOG in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009 anzuwenden. Voraussetzung ist in beiden Fassungen jedoch zunächst das Vorliegen einer schweren Körperverletzung iSd § 84 Abs. 1 StGB. Die belangte Behörde legte ihrer Beurteilung den Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, (bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,, mit der ausschließlich eine Änderung der Gliederung des VOG vorgenommen wurde) zugrunde. Laut Paragraph 16, Absatz 13, VOG ist Paragraph 6 a, VOG in dieser Fassung jedoch nur auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (nämlich Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013,) und damit ab
- April 2013 begangen wurden. Für Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die nach dem
- Mai 2009 bzw. vor dem
- April 2013 begangen wurden, ist gemäß Paragraph 16, Absatz 10, in Verbindung mit Absatz 13, VOG daher Paragraph 6 a, VOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009, anzuwenden. Voraussetzung ist in beiden Fassungen jedoch zunächst das Vorliegen einer schweren Körperverletzung iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB. Zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags der Beschwerdeführerin ist gemäß § 16 Abs. 13 iVm Abs. 22 VOG § 10 Abs. 1 VOG idF § BGBl. I Nr. 58/2013 (bzw. BGBl. I Nr. 59/2013) anzuwenden und der Antrag der Beschwerdeführerin nach dieser Bestimmung daher nicht fristgerecht. Zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags der Beschwerdeführerin ist gemäß Paragraph 16, Absatz 13, in Verbindung mit Absatz 22, VOG Paragraph 10, Absatz eins, VOG in der Fassung Paragraph Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, (bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,) anzuwenden und der Antrag der Beschwerdeführerin nach dieser Bestimmung daher nicht fristgerecht. § 10 Abs. 1a VOG als Sonderbestimmung für minderjährige Opfer trat gemäß § 16 Abs. 22 VOG mit
- Jänner 2020 in Kraft. Eine Beschränkung der Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1a VOG in der Fassung (BGBl. I Nr. 105/2019) auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, ist dem § 16 Abs. 22 VOG nicht zu entnehmen. Eine solche Beschränkung ist explizit nur für die Anwendung des § 10 Abs. 1 VOG vorgesehen worden. § 10 Abs. 1a VOG, wonach zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer die Leistung nach § 2 Z 10 auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen können, ist damit im vorliegenden Fall anzuwenden. Der Antrag der zum Tatzeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführerin vom 12.04.2022 erfolgte noch vor rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens mit 11.05.
- Paragraph 10, Absatz eins a, VOG als Sonderbestimmung für minderjährige Opfer trat gemäß Paragraph 16, Absatz 22, VOG mit
- Jänner 2020 in Kraft. Eine Beschränkung der Anwendbarkeit des Paragraph 10, Absatz eins a, VOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,) auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, ist dem Paragraph 16, Absatz 22, VOG nicht zu entnehmen. Eine solche Beschränkung ist explizit nur für die Anwendung des Paragraph 10, Absatz eins, VOG vorgesehen worden. Paragraph 10, Absatz eins a, VOG, wonach zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer die Leistung nach Paragraph 2, Ziffer 10, auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen können, ist damit im vorliegenden Fall anzuwenden. Der Antrag der zum Tatzeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführerin vom 12.04.2022 erfolgte noch vor rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens mit 11.05.
- Ob die bereits vor der rechtskräftigen Verurteilung des Täters erfolgte Antragstellung als fristgerecht iSd § 10 Abs. 1a VOG zu beurteilen ist, konnte jedoch dahingestellt bleiben, da der Antrag auch aufgrund des Nichtvorliegens einer schweren Körperverletzung iSd § 84 StGB abzuweisen war. Ob die bereits vor der rechtskräftigen Verurteilung des Täters erfolgte Antragstellung als fristgerecht iSd Paragraph 10, Absatz eins a, VOG zu beurteilen ist, konnte jedoch dahingestellt bleiben, da der Antrag auch aufgrund des Nichtvorliegens einer schweren Körperverletzung iSd Paragraph 84, StGB abzuweisen war. 3.2.
- Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die materielle Rechtskraft des Schuldspruches eines Strafurteiles, dass dadurch – vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens – mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht daher eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Eine eigenständige Beurteilung durch die Behörde ist nur im Falle eines freisprechenden Urteils vorzunehmen (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0009, bzgl VOG VwGH 21.08.2014, 2013/11/0251). Von dieser Bindungswirkung umfasst sind auch die innere Tatseite (VwGH 09.09.2014, Ra 2014/09/0014) sowie die tatsächlichen Feststellungen, auf denen der Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt (VwGH 18.11.2003, 97/14/0079). Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes beruht nicht auf Auslegung des Materiengesetzes, sondern auf der Bedeutung der materiellen Rechtskraft für die Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz. Außerdem käme es einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch eine Verwaltungsbehörde gleich, wenn diese vom Strafurteil abweichen würde (VwGH 18.11.2003, 97/14/0079). Auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.08.2014, 2013/11/0251, wonach die Behörde, so nicht eine bindende strafgerichtliche Entscheidung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen hat, kann geschlossen werden, dass rechtskräftigen Strafurteilen auch im Bereich des VOG Bindungswirkung zukommt. Es war daher für die Entscheidung jener Sachverhalt heranzuziehen, welchen das Landesgericht XXXX dem Urteil vom 11.05.2022 zugrunde gelegt hat. Im strafgerichtlichen Urteil wurde ausdrücklich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Vorfälle im Sommer 2011 oder 2012 eine leichtgradige posttraumatische Belastungsstörung erlitten hat, welche keine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit nach sich gezogen hat. Es wurde konkret festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zwölf Tage lang leichte Schmerzen hatte. Es war daher für die Entscheidung jener Sachverhalt heranzuziehen, welchen das Landesgericht römisch 40 dem Urteil vom 11.05.2022 zugrunde gelegt hat. Im strafgerichtlichen Urteil wurde ausdrücklich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Vorfälle im Sommer 2011 oder 2012 eine leichtgradige posttraumatische Belastungsstörung erlitten hat, welche keine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit nach sich gezogen hat. Es wurde konkret festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zwölf Tage lang leichte Schmerzen hatte. Es liegt somit nicht das in § 6a Abs. 1 VOG für die Leistung von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld geforderte Tatbestandselement einer schweren Körperverletzung iSd § 84 Abs. 1 StGB vor, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.Es liegt somit nicht das in Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG für die Leistung von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld geforderte Tatbestandselement einer schweren Körperverletzung iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB vor, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war. Wie eben dargelegt, ist ein gemäß § 6a Abs. 1 VOG für die Leistung von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gefordertes Tatbestandselement das Vorliegen einer schweren Körperverletzung iSd § 84 Abs. 1 StGB. Eine solche wurde vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom 11.05.2022 nicht festgestellt, weshalb aufgrund der Bindungswirkung kein Leistungsanspruch besteht. Das Vorliegen einer schweren Körperverletzung iSd § 84 Abs. 1 StGB ist jedoch kein Tatbestandsmerkmal für die Übernahme der Restkosten psychotherapeutischer Krankenbehandlung gemäß §§ 1 Abs. 1 und 4 Abs. 5 VOG, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.04.2022 aufgrund des Vorliegens sämtlicher Tatbestandselemente von der belangten Behörde mit Bescheid vom 14.07.2022 bewilligt wurde. Wie eben dargelegt, ist ein gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG für die Leistung von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gefordertes Tatbestandselement das Vorliegen einer schweren Körperverletzung iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB. Eine solche wurde vom Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom 11.05.2022 nicht festgestellt, weshalb aufgrund der Bindungswirkung kein Leistungsanspruch besteht. Das Vorliegen einer schweren Körperverletzung iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB ist jedoch kein Tatbestandsmerkmal für die Übernahme der Restkosten psychotherapeutischer Krankenbehandlung gemäß Paragraphen eins, Absatz eins und 4 Absatz 5, VOG, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22.04.2022 aufgrund des Vorliegens sämtlicher Tatbestandselemente von der belangten Behörde mit Bescheid vom 14.07.2022 bewilligt wurde. 3.
- Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VfGH 18.06.2012, B 155/12). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Es wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VfGH 18.06.2012, B 155/12). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter
- angeführte Judikatur zur Bindungswirkung von Strafurteilen); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter
- angeführte Judikatur zur Bindungswirkung von Strafurteilen); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W126.2260720.1.00