4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) ein Staatsangehöriger der VR China stellte erstmals am 25.10.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das diesbezügliche Verfahren wurde am 03.11.2005 eingestellt. Am 13.08.2010 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2010 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Der BF wurde
G nach China ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Am 13.08.2010 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2010 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Der BF wurde
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG nach China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.11.2011 abgewiesen. Der BF befand sich von 19.03.2012 bis 28.03.2012 in Schubhaft. Der BF wurde am 16.04.2015 bei einer Schwerpunktkontrolle der Finanzpolizei in der Küche eines Lokales betreten. Er wies sich bei der Kontrolle mit einem falschen österreichischen Personalausweis aus. Der BF wurde auf freiem Fuß wegen §§ 229, 231 StGB sowie § 120 FPG angezeigt.Der BF wurde am 16.04.2015 bei einer Schwerpunktkontrolle der Finanzpolizei in der Küche eines Lokales betreten. Er wies sich bei der Kontrolle mit einem falschen österreichischen Personalausweis aus. Der BF wurde auf freiem Fuß wegen Paragraphen 229, 231, StGB sowie Paragraph 120, FPG angezeigt. Am 03.06.2017 wurde der BF in einem Casino im Bundesgebiet festgenommen, da er dort Hausverbot hatte und sich beim Eintritt mit einem fremden Personalausweis legitimierte. Der BF wurde festgenommen und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts und Gebrauchs fremder Ausweise angezeigt. Von 03.06.2017 bis 12.06.2017 befand sich der BF erneut in Schubhaft. Am 24.04.2018 wurde der BF in einer Küche eines Restaurants im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle betreten, wobei er sich mit einem falschen ungarischen Personalausweis auswies. Es wurde Anzeige wegen Benützung eines gefälschten Ausweises und unrechtmäßigen Aufenthalts erstattet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) verhängte mit Bescheid vom 25.04.2018, über den BF erneut die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2018, schriftliche Ausfertigung vom 27.07.2018, GZ W112 2197350-1/23E, als unbegründet abgewiesen. Am 12.06.2018 stellte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 20.08.2018 wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel
G wurde dem BF nicht erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die VR China zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.).
1a FPG wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und
Vm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend führte das BFA betreffend das Einreiseverbot aus, dass der BF bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. Mit Bescheid des BFA vom 20.08.2018 wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die VR China zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 52, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend führte das BFA betreffend das Einreiseverbot aus, dass der BF bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. Der BF kam seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Am 13.10.2019 wurde der BF am Luftweg in die VR China abgeschoben. Am 30.09.2021 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nachweislich am 13.10.2019 aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Der BF sei bemüht, einen Aufenthaltstitel zu bekommen. Aufgrund des aufrechten Einreiseverbotes sei es dem BF jedoch nicht möglich, in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat der EU einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen. Die rechtskonforme Ausreise des BF und die Beauftragung eines kostenpflichtigen Rechtsvertreters würden beweisen, dass keine Mittellosigkeit und keine Gefahr des Missachtens von gültigen Rechtsnormen mehr vorliegen würden. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 20.03.2022 wurde der Antrag des BF vom 30.09.2021 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 20.08.2018 erlassenen Einreiseverbotes
1 FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF aufgetragen,
AVG Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 binnen vier Wochen zu entrichten (Spruchpunkt II.). In seiner Begründung zu Spruchpunkt I. legte das Bundesamt im Wesentlichen dar, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht aus Eigenem nachgekommen sei. Eine Voraussetzung für die Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes sei das fristgerechte Verlassen Österreichs. Die zwangsweise Ausreise des BF habe erst über ein Jahr nach der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung stattgefunden und sei er somit nicht fristgerecht aus dem Bundesgebiet ausgereist. Damit liege die Voraussetzung zur weiteren Prüfung des Antrages nicht vor. Der BF erfülle somit die Voraussetzung für die Aufhebung oder Reduzierung des Einreiseverbotes
FPG nicht und sei somit mit einer Zurückweisung des Antrages ohne weitere inhaltliche Prüfung vorzugehen.Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 20.03.2022 wurde der Antrag des BF vom 30.09.2021 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid des BFA vom 20.08.2018 erlassenen Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz eins, FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde dem BF aufgetragen,
Paragraph 78, AVG Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von EUR 6,50 binnen vier Wochen zu entrichten (Spruchpunkt römisch zwei.). In seiner Begründung zu Spruchpunkt römisch eins. legte das Bundesamt im Wesentlichen dar, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht aus Eigenem nachgekommen sei. Eine Voraussetzung für die Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes sei das fristgerechte Verlassen Österreichs. Die zwangsweise Ausreise des BF habe erst über ein Jahr nach der rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung stattgefunden und sei er somit nicht fristgerecht aus dem Bundesgebiet ausgereist. Damit liege die Voraussetzung zur weiteren Prüfung des Antrages nicht vor. Der BF erfülle somit die Voraussetzung für die Aufhebung oder Reduzierung des Einreiseverbotes
Paragraph 60, FPG nicht und sei somit mit einer Zurückweisung des Antrages ohne weitere inhaltliche Prüfung vorzugehen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 19.04.2022 fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Entscheidung den BF in seinem Recht auf eine inhaltliche Entscheidung und eine faire Anhörung verletze. Der Bescheid verletze den BF in seinem Recht auf Rückkehr nach Österreich, um mit seiner Familie das Familienleben weiter zu pflegen. Ein Kind des BF sei 2018 in Österreich geboren worden und zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt. Die Partnerin des BF und Kindesmutter sei im Besitz einer Rot-Weiß-Rot Karte plus; ihr Einkommen sei ausreichend und die Wohnung groß genug. Das BFA habe sich mit der Situation des BF und seinen Grünen für den Wunsch, nach Österreich zurückzukehren, nicht ausreichend auseinandergesetzt. Das BFA habe auch nicht festgestellt, in welcher Weise sich die Nichtaufhebung des Einreiseverbotes für den BF und seine Angehörigen auswirken würde. Der BF werde in seinem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens sowie in seinem Recht auf eine transparente, inhaltliche Entscheidung verletzt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Der Beschwerde waren Lohnzettel der Freundin des BF für die Monate November und Dezember 201 sowie Februar 2022 und ein Mietvertrag der Freundin des BF angeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der BF ist Staatsangehöriger der VR China. Seine Identität steht fest. Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 20.08.2018, Zl. XXXX zugestellt am 24.08.2018, ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot
Vm Abs. 2 Z 7 FPG erlassen und keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Mangels Einbringung einer Beschwerde erwuchs der Bescheid am 22.09.2018 in Rechtskraft.Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 20.08.2018, Zl. römisch 40 zugestellt am 24.08.2018, ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG erlassen und keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Mangels Einbringung einer Beschwerde erwuchs der Bescheid am 22.09.2018 in Rechtskraft. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde am 23.10.2019 in die VR China abgeschoben.
2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.Paragraph 60,
Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
G 2005 erteilt wird.“2. ein Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.“ Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 20.08.2018
Vm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ihm
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Mangels Einbringung einer Beschwerde erwuchs der Bescheid am 22.09.2018 in Rechtskraft.Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 20.08.2018
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ihm
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Mangels Einbringung einer Beschwerde erwuchs der Bescheid am 22.09.2018 in Rechtskraft. Wie das BFA auf Seite 7 des Bescheides zutreffend ausführt, steht
1 FPG die Möglichkeit der Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes
2 FPG nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist (siehe auch dazu auch Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 60 FPG 2005).Wie das BFA auf Seite 7 des Bescheides zutreffend ausführt, steht
Paragraph 60, Absatz eins, FPG die Möglichkeit der Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz 2, FPG nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist (siehe auch dazu auch Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 60, FPG 2005). Die Aufhebung – wie auch die Verkürzung eines Einreiseverbotes nach § 60 Abs. 2 FPG – setzt voraus, dass der Revisionswerber das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046, unter Verweis auf VfGH 29.02.2016, G 534/2015, VfSlg. 20.049). Unbedingte Voraussetzung für eine Aufhebung oder Herabsetzung des Einreiseverbotes ist neben dem Vorliegen eines entsprechenden Antrages, dass der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise fristgerecht und sohin freiwillig nachgekommen ist (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K7 zu § 60 FPG, 1179). Auch die Gesetzesmaterialien (RV 2144 BlgNR
1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise, sodass der BF verpflichtet war, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Dieser Verpflichtung kam der BF jedoch nicht nach. Stattdessen wurde er am 13.10.2019 zwangsweise in die VR China abgeschoben. Dem BF ist somit anzulasten, dass er seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht zum ehestmöglichen sich ihm bietenden Zeitpunkt nachgekommen ist. Von einer fristgerechten Ausreise im Sinne des § 60 Abs. 1 FPG kann daher nicht die Rede sein.Diese zwingende Voraussetzung ist im Falle des BF nicht gegeben. Es bestand
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise, sodass der BF verpflichtet war, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen. Dieser Verpflichtung kam der BF jedoch nicht nach. Stattdessen wurde er am 13.10.2019 zwangsweise in die VR China abgeschoben. Dem BF ist somit anzulasten, dass er seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht zum ehestmöglichen sich ihm bietenden Zeitpunkt nachgekommen ist. Von einer fristgerechten Ausreise im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, FPG kann daher nicht die Rede sein. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen betreffend das Privat- und Familienleben des BF wird auf die grundsätzliche Möglichkeit hingewiesen, bei zwingenden Gründen des Art. 8 EMRK, im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG die Gegenstandslosigkeit (§ 60 Abs. 3 Z 2 FPG) eines – mangels fristgerechter Ausreise keiner Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FPG zugänglichen – Einreiseverbotes zu erwirken (vgl. VfGH 29.02.2016, G 534/2015).Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen betreffend das Privat- und Familienleben des BF wird auf die grundsätzliche Möglichkeit hingewiesen, bei zwingenden Gründen des Artikel 8, EMRK, im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG die Gegenstandslosigkeit (Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG) eines – mangels fristgerechter Ausreise keiner Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FPG zugänglichen – Einreiseverbotes zu erwirken vergleiche VfGH 29.02.2016, G 534 aus 2015,). Aus diesem Grund erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die Frage, ob es zu einer Änderung jener Umstände gekommen ist, die für die Erlassung des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblich waren. Das Beschwerdevorbringen, demzufolge der BF über ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet verfüge und vom BF keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr ausgehe, geht damit ins Leere. Der Antrag des BF wurde daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Bundesverwaltungsabgaben:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Bundesverwaltungsabgaben:
1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Nach Tarif A Z 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 idgF sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.Nach Tarif A Ziffer 2, der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 idgF sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten. Da der Antrag des BF auf die Aufhebung des Einreiseverbotes abzielt und dies in seinem privaten Interesse lag, hat er EUR 6,50 zu entrichten. Die Auferlegung der Bundesverwaltungsabgaben erfolgte sohin zu Recht. Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht moniert. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Gegenständlich war der Antrag des BF auf Aufhebung des Einreiseverbotes zurückgewiesen worden und konnte daher eine mündliche Verhandlung
GVG unterbleiben.Gegenständlich war der Antrag des BF auf Aufhebung des Einreiseverbotes zurückgewiesen worden und konnte daher eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zudem erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass auch
7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist das BFA ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des BFA entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor.Zudem erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass auch
Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist das BFA ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des BFA entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W153.2254370.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.