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{'item': 'W162 2260806-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2023 GeschäftszahlW162 2260806-1 Spruch, W162 2260806-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom 11.08.2022 wurde ausgesprochen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum von 29.04.2022 bis 30.06.2022 gemäß § 26 Abs. 7 AlVG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von EUR 2.277,45 verpflichtet wird.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS; belangte Behörde) vom 11.08.2022 wurde ausgesprochen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum von 29.04.2022 bis 30.06.2022 gemäß Paragraph 26, Absatz 7, AlVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von EUR 2.277,45 verpflichtet wird. Nach Wiedergabe der entsprechenden Bestimmungen des AlVG wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Masterstudium der Bildungswissenschaft bereits am 28.04.2022 erfolgreich abgeschlossen habe. Ab dem 29.04.2022 habe der gesetzlich erforderliche Nachweis über die Teilnahme an einer Aus- bzw. Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von zumindest 20 Stunden pro Woche während der Bildungskarenz gefehlt. Der Überbezug sei entstanden, weil die Beschwerdeführerin dem AMS ihren Studienabschluss verspätet gemeldet habe.
  3. Gegen diesen verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 11.08.2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.09.2022 Beschwerde. Darin führte sie aus, dass der Bescheid aus ihrer Sicht rechtswidrig sei, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf bzw. die Rückforderung der Leistung nicht vorliegen würden. Auf der Website des AMS stehe folgender Text: „Sie weisen nach jeweils 6 Monaten (nach jedem Semester) nach, dass Sie Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 4 Semester-Wochenstunden oder 8 ECTS-Punkten absolviert haben.“ Dies habe sie auch getan (Masterarbeit 15 ECTS, Masterprüfung 10 ECTS). Ihr „Fehler“ sei es gewesen, dass sie die Masterprüfung früher als ursprünglich geplant gemacht habe, nämlich am 28.04.2022 statt am Ende des Semesters im Juni
  4. Nachdem grundsätzlich aber eine Prüfung auch Ende Juni möglich gewesen wäre, führe dies ihrer Ansicht nach zu einer ungleichen Behandlung von StudentInnen. Unabhängig davon habe sie mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, dass die Bildungskarenz bis 22.08.2022 dauere und eine einseitige Beendigung der Bildungskarenz wäre so kurzfristig gar nicht möglich gewesen (innerhalb nur eines Werktages). Trotzdem sei das Weiterbildungsgeld per 29.04.2022 zurückgefordert und ab 01.07.2022 sogar völlig eingestellt worden, als sie am 26.07.2022 das erfolgreiche Ende ihres Studiums bekanntgegeben habe. Das wiederum hätte sie schwer getroffen – gerade in Zeiten wie diesen. Um aber der angedrohten Strafanzeige zu entgehen, habe sie einer Rückzahlung des Weiterbildungsgeldes zugestimmt, obwohl sie sich keiner Schuld bewusst sei. Sie beantrage daher, das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid aufheben.
  5. Mit am 23.09.2022 via eAMS-Nachricht übermitteltem, ergänzenden Schriftsatz zur Beschwerde vom 06.09.2022 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie keine Kenntnis davon gehabt habe, das Weiterbildungsgeld nur bis zur Masterprüfung beziehen zu können. Das E-Mail der belangten Behörde vom 03.02.2022, in dem sie darauf hingewiesen worden sei, den Termin ihrer Masterprüfung bekanntzugeben, habe sie erst am 25.07.2022 gelesen, da sie keine E-Mail-Benachrichtigung über das Einlangen dieser Nachricht in ihrem eAMS-Konto erhalten habe. Es sei ihr nicht bekannt gewesen, dass das zuerkannte Weiterbildungsgeld bis 21.08.2022 aufgrund ihrer Masterprüfung am 28.04.2022 ende. Dies sei ihr in keiner Weise bewusst gewesen, denn hätte sie davon Kenntnis gehabt, hätte sie sich für die restliche Zeit auch eine entsprechende Bildungsmaßnahme gesucht. Auch sei den zugänglichen Informationen des AMS zum Weiterbildungsgeld dieser Hinweis nirgends zu entnehmen. Es werde ausschließlich auf den Erfolgsnachweis, der nach 6 Monaten zu erbringen sei, verwiesen. Dazu, dass aber die Bildungskarenz bei einem Studium, auch wenn das Weiterbildungsgeld für längere Zeit zuerkannt werde, mit der Masterprüfung ende, gebe es keine Informationen des AMS. In diesem Zusammenhang verweise sie daher darauf, dass sie aufgrund der vorliegenden Informationen zur Meldung ihrer Masterprüfung keine Meldepflichtverletzung begangen habe, da sie darüber nicht informiert worden sei. Da sie weder falsche Angaben gemacht noch Tatsachen verschwiegen habe und auch nicht erkennen habe können, dass ihr das Weiterbildungsgeld über den Prüfungstermin hinaus nicht gebühre, sei eine Rückforderung des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 29.04.2022 bis 30.06.2022 nicht gerechtfertigt. Dazu verweise sie ausdrücklich auf die Information auf der Homepage des AMS zur Rückforderung von Weiterbildungsgeld. Dieser sei folgendes zu entnehmen: „Wenn Sie Ihre Teilnahme/Ihren Fortschritt nicht nachweisen, stellen wir das Weiterbildungsgeld ein. Wir fordern das Weiterbildungsgeld zurück, wenn Sie die Bildungskarenz vor dem Ablauf von 2 Monaten beenden, z.B. wenn Sie Ihre Arbeit wieder aufnehmen.“. Da sie ihr Masterstudium abgeschlossen und den Erfolg erbracht habe, habe sie daher aufgrund dieser Information davon ausgehen dürfen, dass ihr das Weiterbildungsgeld gebühre. Eine Rückforderung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG sei daher ausgeschlossen. Sie halte ihr Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid aufheben aufrecht.
  6. Mit am 23.09.2022 via eAMS-Nachricht übermitteltem, ergänzenden Schriftsatz zur Beschwerde vom 06.09.2022 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie keine Kenntnis davon gehabt habe, das Weiterbildungsgeld nur bis zur Masterprüfung beziehen zu können. Das E-Mail der belangten Behörde vom 03.02.2022, in dem sie darauf hingewiesen worden sei, den Termin ihrer Masterprüfung bekanntzugeben, habe sie erst am 25.07.2022 gelesen, da sie keine E-Mail-Benachrichtigung über das Einlangen dieser Nachricht in ihrem eAMS-Konto erhalten habe. Es sei ihr nicht bekannt gewesen, dass das zuerkannte Weiterbildungsgeld bis 21.08.2022 aufgrund ihrer Masterprüfung am 28.04.2022 ende. Dies sei ihr in keiner Weise bewusst gewesen, denn hätte sie davon Kenntnis gehabt, hätte sie sich für die restliche Zeit auch eine entsprechende Bildungsmaßnahme gesucht. Auch sei den zugänglichen Informationen des AMS zum Weiterbildungsgeld dieser Hinweis nirgends zu entnehmen. Es werde ausschließlich auf den Erfolgsnachweis, der nach 6 Monaten zu erbringen sei, verwiesen. Dazu, dass aber die Bildungskarenz bei einem Studium, auch wenn das Weiterbildungsgeld für längere Zeit zuerkannt werde, mit der Masterprüfung ende, gebe es keine Informationen des AMS. In diesem Zusammenhang verweise sie daher darauf, dass sie aufgrund der vorliegenden Informationen zur Meldung ihrer Masterprüfung keine Meldepflichtverletzung begangen habe, da sie darüber nicht informiert worden sei. Da sie weder falsche Angaben gemacht noch Tatsachen verschwiegen habe und auch nicht erkennen habe können, dass ihr das Weiterbildungsgeld über den Prüfungstermin hinaus nicht gebühre, sei eine Rückforderung des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 29.04.2022 bis 30.06.2022 nicht gerechtfertigt. Dazu verweise sie ausdrücklich auf die Information auf der Homepage des AMS zur Rückforderung von Weiterbildungsgeld. Dieser sei folgendes zu entnehmen: „Wenn Sie Ihre Teilnahme/Ihren Fortschritt nicht nachweisen, stellen wir das Weiterbildungsgeld ein. Wir fordern das Weiterbildungsgeld zurück, wenn Sie die Bildungskarenz vor dem Ablauf von 2 Monaten beenden, z.B. wenn Sie Ihre Arbeit wieder aufnehmen.“. Da sie ihr Masterstudium abgeschlossen und den Erfolg erbracht habe, habe sie daher aufgrund dieser Information davon ausgehen dürfen, dass ihr das Weiterbildungsgeld gebühre. Eine Rückforderung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG sei daher ausgeschlossen. Sie halte ihr Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid aufheben aufrecht.
  7. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 26.09.2022 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde vom 06.09.2022 gegen den Bescheid des AMS vom 11.08.2022 abgewiesen werde. Der noch offene Rückforderungsbetrag in Höhe von EUR 2.087,45 sei durch die der Beschwerdeführerin gewährte Ratenzahlung mit 10 Monatsraten von je EUR 190,00 und einer Restrate von EUR 187,45 jeweils zum Ende eines Monats auf ein näher bezeichnetes Konto einzuzahlen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensverlaufs sowie des Sachverhaltes und unter Bezugnahme auf die entsprechenden Bestimmungen des AlVG als auch auf einschlägige Literatur seitens des AMS zusammengefasst ausgeführt, dass das Weiterbildungsgeld einzustellen bzw. zu widerrufen sei, wenn eine der Anspruchsvoraussetzungen wegfalle und sich die Zuerkennung als gesetzlich nicht begründet herausstelle. Mit erfolgreichem Abschluss ihres Studiums per 28.04.2022 sei eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Weiterbildungsgeld weggefallen und sei dieses somit für den Zeitraum von 29.04.2022 bis 30.06.2022 zu widerrufen gewesen. Da sie dem AMS die Beendigung ihres Studiums – trotz entsprechenden Hinweisen des AMS – nicht gemeldet habe, habe sie eine maßgebende Tatsache verschwiegen und sei das zu Unrecht bezogene Weiterbildungsgeld in der Höhe von insgesamt EUR 2.277,45 zurückzufordern.
  8. Mit 10.10.2022 via eAMS-Nachricht übermitteltem Vorlageantrag hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 26.09.2022 merkte die Beschwerdeführerin an, dass es für die erbrachten Leistungen auf einer Universität ECTS-Punkte gebe. Um Weiterbildungsgeld zu beziehen, müssten eben diese erbracht werden, was sie auch getan habe. Diese ECTS-Punkte stünden allerdings auch immer für eine gewisse Wochenstundenzahl, also ein Aufwand pro Woche. Da man als Studentin neben allen inhaltlichen Dingen auch lernen solle, sich selbst zu organisieren, sollte es auch in der Verantwortung der Studentin sein, sich die Zeit einzuteilen. Nachdem sie die Anzahl der geforderten ECTS erbracht habe, dies aber in kürzerer Zeit, habe sie schlicht wegen der Betreuung ihrer Kinder den Arbeitsaufwand geblockt erbracht. Statt also 20 Stunden pro Woche zu arbeiten, habe sie doppelt so viel gearbeitet, um einerseits der Bitte ihrer Professorin nachzukommen und andererseits, um sich danach wieder ihren Kindern widmen zu können. Sie sei davon ausgegangen, dass es in Ordnung sei bzw. habe sie es schlicht nicht gewusst, dass es ein Problem sei, da auf der Website einfach etwas anderes stehe. Sie sei sich also weiterhin keiner Schuld bewusst.
  9. Mit Beschwerdevorlage des AMS vom 11.10.2022 wurden die Beschwerde, der ergänzende Schriftsatz zu dieser, die Beschwerdevorentscheidung, der Vorlageantrag sowie der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Begleitend wurde ausgeführt, dass die Beschwerde sowie der Vorlageantrag fristgerecht eingebracht worden seien. Es werde vollinhaltlich auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet. Sie hat ein im Jahr 2015 geborenes Kind und ein 2017 geborenes Kind. 1.
  12. Von 02.04.2018 bis 21.08.2022 stand die Beschwerdeführerin in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zu einem im Bereich Kinderbetreuung tätigen Dienstgeber. 1.
  13. Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit dem Dienstgeber für den Zeitraum von 06.09.2021 bis 21.08.2022 eine Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG.1.
  14. Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit dem Dienstgeber für den Zeitraum von 06.09.2021 bis 21.08.2022 eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG. 1.
  15. Am 24.08.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin mit Geltendmachung ab 06.09.2021 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld mit Unfallversicherung an das AMS. Sie nahm die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis, der zufolge jede für den Fortbestand und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung zu melden ist, und erklärte sich damit einverstanden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung befand sich die Beschwerdeführerin in Ausbildung und absolvierte das ordentliche Masterstudium Bildungswissenschaften. 1.
  16. Der Beschwerdeführerin wurde ab 06.09.2021 Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich EUR 35,29 und ab 01.01.2022 in Höhe von täglich EUR 36,15 zuerkannt. 1.
  17. Mit per eAMS-Konto übermittelter Nachricht des AMS vom 25.08.2021, welche seitens der Beschwerdeführerin am 05.09.2021 (10:02 Uhr) gelesen wurde, wurde diese mit dem beigefügten PDF-Anhang „Meldepflichten Weiterbildungsgeld“ unter anderem darauf hingewiesen, dass der Abbruch (Beendigung) oder Änderungen bei der Ausbildung unverzüglich mitzuteilen sind. 1.
  18. Mit eAMS-Nachricht vom 02.02.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin an das AMS ein aktuelles Sammelzeugnis, welches unter anderem die am 27.01.2022 absolvierte Masterarbeit ausweist, sowie die Studienbestätigung für das Sommersemester
  19. 1.
  20. Mit eAMS-Nachricht vom 03.02.2022 wurde die Beschwerdeführerin seitens des AMS ersucht, das Datum der Masterprüfung bekanntzugeben, sobald dieses feststeht. 1.
  21. Am 28.04.2022 schloss die Beschwerdeführerin das Masterstudium Bildungswissenschaft an der Universität Wien ab. Mit eAMS-Nachricht vom 26.07.2022 und Zusendung des Abschlusszeugnisses gab die Beschwerdeführerin diesen Umstand dem AMS bekannt. 1.
  22. Mit 01.07.2022 wurde der Bezug von Weiterbildungsgeld hinsichtlich der Beschwerdeführerin eingestellt. 1.
  23. Die Beschwerdeführerin absolvierte nach dem 28.04.2022 keine andere Bildungsmaßnahme.
  24. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang, der festgestellte Sachverhalt sowie der Gegenstand des Bescheides vom 11.08.2022 als auch des Vorbringens der Beschwerdeführerin (unter anderem Beschwerde vom 06.09.2022 und Vorlageantrag vom 10.10.2022) ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. 2.
  25. Die Feststellungen zum Personenstand der Beschwerdeführerin und zu ihrer Familie stützen sich auf die entsprechenden Angaben im am 24.08.2021 an das AMS übermittelten Antrag auf Weiterbildungsgeld mit Unfallversicherung (S. 2). 2.
  26. Die Feststellungen zum von 02.04.2018 bis 21.08.2022 dauernden vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin beruhen auf dem Versicherungsverlauf sowie auf den Angaben im Antrag auf Weiterbildungsgeld (S. 3). 2.
  27. Die Feststellungen zur Vereinbarung einer Bildungskarenz für den Zeitraum von 06.09.2021 bis 21.08.2022 gemäß § 11 AVRAG zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Dienstgeber gründen sich auf die im Akt einliegende Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG bzw. einer gleichartigen Karenzierung (z.B. nach bundes- und landesgesetzlichen Regelungen) bei Beantragung von Weiterbildungsgeld.2.
  28. Die Feststellungen zur Vereinbarung einer Bildungskarenz für den Zeitraum von 06.09.2021 bis 21.08.2022 gemäß Paragraph 11, AVRAG zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Dienstgeber gründen sich auf die im Akt einliegende Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG bzw. einer gleichartigen Karenzierung (z.B. nach bundes- und landesgesetzlichen Regelungen) bei Beantragung von Weiterbildungsgeld. 2.
  29. Die Feststellungen zum seitens der Beschwerdeführerin am 24.08.2021 mit Geltendmachung ab 06.09.2021 übermittelten Antrag auf Weiterbildungsgeld mit Unfallversicherung, zum Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Verpflichtungserklärung zur Kenntnis genommen hat, sowie dazu, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung in Ausbildung befand und das Masterstudium Bildungswissenschaften absolvierte, beruhen auf einer Einsichtnahme in den Antrag. 2.
  30. Die Feststellungen zum seitens der Beschwerdeführerin bezogenen Weiterbildungsgeld ergeben sich aus dem Bezugsverlauf. 2.
  31. Die Feststellungen zum Inhalt der eAMS-Nachricht vom 25.08.2021 und des PDF-Anhangs „Meldepflichten Weiterbildungsgeld“ sowie zum Hinweis darauf, dass der Abbruch (Beendigung) oder Änderungen bei der Ausbildung unverzüglich dem AMS mitzuteilen sind, basieren auf der diesbezüglichen im Akt einliegenden Nachricht. Dieser auch in der Beschwerdevorentscheidung erwähnte Umstand wurde seitens der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag vom 10.10.2022 und auch sonst nicht in Abrede gestellt. 2.
  32. Die Feststellungen zur Übermittlung eines aktuellen Sammelzeugnisses sowie der Studienbestätigung für das Sommersemester 2022 seitens der Beschwerdeführerin an das AMS beruht auf der entsprechenden eAMS-Nachricht vom 02.02.
  33. 2.
  34. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seitens des AMS ersucht wurde, das Datum der Masterprüfung bekanntzugeben, sobald dieses feststeht, ergibt sich aus der eAMS-Nachricht vom 03.02.
  35. 2.
  36. Die Feststellungen zum Datum (=28.04.2022), an dem die Beschwerdeführerin das Masterstudium Bildungswissenschaft an der Universität Wien abgeschlossen hat, sowie zum Datum (=26.07.2022), an dem sie dies dem AMS bekanntgegeben hat, beruhen auf dem Abschlusszeugnis sowie auf dem Bescheid über die Verleihung eines akademischen Grades, welche jeweils seitens der zuständigen Organe der Universität Wien auf den Namen der Beschwerdeführerin ausgestellt wurden, und auf der eAMS-Nachricht der Beschwerdeführerin vom 26.07.
  37. Dass die Beschwerdeführerin ihr Studium am 28.04.2022 abgeschlossen hat, wurde von ihr im gesamten Verfahren nicht in Abrede gestellt. 2.
  38. Die Feststellungen zur Einstellung des Bezugs von Weiterbildungsgeld ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf und aus dem Schreiben des AMS vom 02.08.2022 betreffend Ankündigung einer Rückforderung von Weiterbildungsgeld für den Zeitraum von 29.04.2022 bis 30.06.
  39. 2.
  40. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihres Studiums am 28.04.2022 keine andere Bildungsmaßnahme absolviert hat, beruht auf dem Umstand, demzufolge dies seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht wurde und auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen ist.
  41. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus den §§ 6, 7 BVwGG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 AlVG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus den Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  42. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen lauten: 3.1.
  43. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung:3.1.
  44. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung: „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“ „§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)
(7)[…]“ „Weiterbildungsgeld § 26.
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
  1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
  2. Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
  3. […]
  4. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Z
  5. Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
  6. Erfolgt die Weiterbildung in Form eines Studiums an einer im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, genannten Einrichtung, so ist nach jeweils sechs Monaten (nach jedem Semester) ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS-Punkten oder ein anderer geeigneter Erfolgsnachweis (wie beispielsweise Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums oder Bestätigung des Fortschrittes und zu erwartenden positiven Abschlusses einer Diplomarbeit oder sonstigen Abschlussarbeit) zu erbringen. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im Paragraph 3, StudFG genannten Einrichtungen zu erbringen. Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld für die weitere mögliche Bezugsdauer innerhalb der Rahmenfrist gemäß Ziffer 3, Das Arbeitsmarktservice hat nach Anhörung des Regionalbeirates den Anspruchsverlust nachzusehen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für die Nichterbringung der erforderlichen Nachweise vorliegen, insbesondere wenn diese auf unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse oder Umstände zurückzuführen sind.
(2)
(6)[…]
(7)§ 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(7)Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(8)[…]“ „Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)[…]“ 3.1.
  1. Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, idgF:3.1.
  2. Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, idgF: „Bildungskarenz § 11.
(1)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.Paragraph 11,
(1)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(1a)
(4)[…]“ 3.1.
  1. Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idgF:3.1.
  2. Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, idgF: „Verleihung akademischer Grade § 87.
(1)Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien, mit Ausnahme der Erweiterungsstudien, nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und in den Diplom-, Master- und Doktoratsstudien nach der Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Arbeit, den festgelegten akademischen Grad durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.Paragraph 87,
(1)Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen der ordentlichen Studien, mit Ausnahme der Erweiterungsstudien, nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und in den Diplom-, Master- und Doktoratsstudien nach der Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit oder der Dokumentation der künstlerischen Arbeit, den festgelegten akademischen Grad durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.
(1a)
(7)[…]“ 3.
  1. Zum Widerruf des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum von 29.04.2022 bis 30.06.2022: 3.2.
  2. Im gegenständlichen Fall wurde weder seitens des AMS noch seitens der Beschwerdeführerin in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem im Bereich Kinderbetreuung tätigen Dienstgeber für den Zeitraum von 06.09.2021 bis 21.08.2022 Bildungskarenz vereinbart hat und dass sie für diesen Zeitraum aufgrund des Absolvierens eines ordentlichen Studiums der Bildungswissenschaften ab 06.09.2021 Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich EUR 35,29 und ab 01.01.2022 in Höhe von täglich EUR 36,15 bezog. 3.2.
  3. Zur Regelung des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG, die ihre Fassung mit BGBl. I Nr. 104/2007 erhalten hat, wird in den Materialien (vgl. ErläutRV 298 BlgNR
  4. GP, 13) ausgeführt, dass die Dauer der Ausbildung "im Wesentlichen" jener der Bildungskarenz entsprechen muss. Erforderliche und übliche Vorlaufzeiten zwischen dem Beginn der Bildungskarenz und der Weiterbildungsmaßnahme (etwa zur Vorbereitung, zur Übersiedlung an einen weiter entfernten Ausbildungsort, zur Besorgung von Materialien und dergleichen) wie auch maßnahmenbedingte kurze Unterbrechungen (etwa unvermeidliche freie Zeiten zwischen einzelnen Kursen) sollen zu keiner Beeinträchtigung des Anspruchs auf Weiterbildungsgeld führen (vgl. auch VwGH 23.05.2012, 2012/08/0044). Demnach muss grundsätzlich die Dauer der Ausbildung mit dem notwendigen Ausmaß an Wochenstunden der Dauer der Bildungskarenz bzw. des Weiterbildungsgeldbezugs entsprechen. Ein Abweichen ist nur insoweit zulässig, als einerseits berücksichtigungswürdige Gründe (wie etwa erforderliche und übliche Vorlauf- bzw. Nachlaufzeiten oder unvermeidliche maßnahmenbedingte Unterbrechungen) vorliegen müssen, andererseits darf ein Abweichen nur verhältnismäßig kurze Zeiträume umfassen (vgl. mit Hinweis auf die Verwaltungspraxis Sauer/Furtlehner in AlV-Komm § 26 AlVG Rz 22). Fehlen geeignete Gründe oder ist das Unterbleiben einer Ausbildung nicht nur von verhältnismäßig kurzer Dauer, so steht dies der Gewährung von Weiterbildungsgeld entgegen (vgl. VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0210 sowie VwGH 23.09.2021, Ra 2020/08/0011).3.2.
  5. Zur Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG, die ihre Fassung mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, erhalten hat, wird in den Materialien vergleiche ErläutRV 298 BlgNR
  6. GP, 13) ausgeführt, dass die Dauer der Ausbildung "im Wesentlichen" jener der Bildungskarenz entsprechen muss. Erforderliche und übliche Vorlaufzeiten zwischen dem Beginn der Bildungskarenz und der Weiterbildungsmaßnahme (etwa zur Vorbereitung, zur Übersiedlung an einen weiter entfernten Ausbildungsort, zur Besorgung von Materialien und dergleichen) wie auch maßnahmenbedingte kurze Unterbrechungen (etwa unvermeidliche freie Zeiten zwischen einzelnen Kursen) sollen zu keiner Beeinträchtigung des Anspruchs auf Weiterbildungsgeld führen vergleiche auch VwGH 23.05.2012, 2012/08/0044). Demnach muss grundsätzlich die Dauer der Ausbildung mit dem notwendigen Ausmaß an Wochenstunden der Dauer der Bildungskarenz bzw. des Weiterbildungsgeldbezugs entsprechen. Ein Abweichen ist nur insoweit zulässig, als einerseits berücksichtigungswürdige Gründe (wie etwa erforderliche und übliche Vorlauf- bzw. Nachlaufzeiten oder unvermeidliche maßnahmenbedingte Unterbrechungen) vorliegen müssen, andererseits darf ein Abweichen nur verhältnismäßig kurze Zeiträume umfassen vergleiche mit Hinweis auf die Verwaltungspraxis Sauer/Furtlehner in AlV-Komm Paragraph 26, AlVG Rz 22). Fehlen geeignete Gründe oder ist das Unterbleiben einer Ausbildung nicht nur von verhältnismäßig kurzer Dauer, so steht dies der Gewährung von Weiterbildungsgeld entgegen vergleiche VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0210 sowie VwGH 23.09.2021, Ra 2020/08/0011). Wird eine Ausbildung drei Monate vor Ende der vereinbarten Bildungskarenz vorzeitig erfolgreich abgeschlossen und keine andere Ausbildung für die erforderliche Wochenstundenzahl nachgewiesen, so ist das Weiterbildungsgeld ab diesem Zeitpunkt einzustellen (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  7. Lfg 2020) zu § 26 AlVG Rz 572; BVwG 22.06.2016, G302 2118411-2).Wird eine Ausbildung drei Monate vor Ende der vereinbarten Bildungskarenz vorzeitig erfolgreich abgeschlossen und keine andere Ausbildung für die erforderliche Wochenstundenzahl nachgewiesen, so ist das Weiterbildungsgeld ab diesem Zeitpunkt einzustellen vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  8. Lfg 2020) zu Paragraph 26, AlVG Rz 572; BVwG 22.06.2016, G302 2118411-2). Somit endet mit der Beendigung der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme auch der Anspruch auf Weiterbildungsgeld, da die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme eine unabdingbare Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BVwG 31.03.2021, W229 2222425 – 1).Somit endet mit der Beendigung der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme auch der Anspruch auf Weiterbildungsgeld, da die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme eine unabdingbare Anspruchsvoraussetzung darstellt vergleiche BVwG 31.03.2021, W229 2222425 – 1). 3.2.
  9. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr „Fehler“ sei es – angesichts der mit ihrem Arbeitgeber für den Zeitraum von 06.09.2021 bis 21.08.2022 vereinbarten Bildungskarenz – gewesen, die Masterprüfung früher als ursprünglich geplant, d.h. am 28.04.2022 statt im Juni 2022, gemacht zu haben (vgl. Beschwerde v. 06.09.2022), ist zwar ebenso nachvollziehbar wie die Darlegung ihrer Gründe für die Absolvierung der Masterprüfung zu einem früheren Zeitpunkt, insbesondere aufgrund erforderlicher Kinderbetreuung, als ursprünglich geplant (vgl. Vorlageantrag v. 10.10.2022), allerdings gilt die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme, wie bereits ausgeführt, als unabdingbare Anspruchsvoraussetzung.3.2.
  10. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr „Fehler“ sei es – angesichts der mit ihrem Arbeitgeber für den Zeitraum von 06.09.2021 bis 21.08.2022 vereinbarten Bildungskarenz – gewesen, die Masterprüfung früher als ursprünglich geplant, d.h. am 28.04.2022 statt im Juni 2022, gemacht zu haben vergleiche Beschwerde v. 06.09.2022), ist zwar ebenso nachvollziehbar wie die Darlegung ihrer Gründe für die Absolvierung der Masterprüfung zu einem früheren Zeitpunkt, insbesondere aufgrund erforderlicher Kinderbetreuung, als ursprünglich geplant vergleiche Vorlageantrag v. 10.10.2022), allerdings gilt die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme, wie bereits ausgeführt, als unabdingbare Anspruchsvoraussetzung. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf den festgestellten und unstrittigen Umstand, dem zufolge die Beschwerdeführerin mit der positiv absolvierten Masterprüfung am 28.04.2022 ihr Studium an der Universität Wien im Sinne des § 87 Abs. 1 UG 2002 erfolgreich abschließen konnte. Dass danach eine Teilnahme an einer weiteren Weiterbildungsmaßnahme erfolgt wäre, wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Mit dem vorzeitigen positiven Abschluss des Studiums endete somit auch der Anspruch auf Weiterbildungsgeld. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf den festgestellten und unstrittigen Umstand, dem zufolge die Beschwerdeführerin mit der positiv absolvierten Masterprüfung am 28.04.2022 ihr Studium an der Universität Wien im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, UG 2002 erfolgreich abschließen konnte. Dass danach eine Teilnahme an einer weiteren Weiterbildungsmaßnahme erfolgt wäre, wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Mit dem vorzeitigen positiven Abschluss des Studiums endete somit auch der Anspruch auf Weiterbildungsgeld. Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Zeitraum von 29.04.2022 bis 30.06.2022 (63 Tage) war somit gesetzlich nicht begründet und der Widerruf erfolgte gemäß § 24 Abs. 2 AlVG in Verbindung mit § 26 Abs. 7 AlVG daher zu Recht.Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Zeitraum von 29.04.2022 bis 30.06.2022 (63 Tage) war somit gesetzlich nicht begründet und der Widerruf erfolgte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 7, AlVG daher zu Recht. 3.
  11. Zur Rückforderung des Weiterbildungsgeldes: 3.3.
  12. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bzw. des Weiterbildungsgeldes (vgl. § 26 Abs. 7 AlVG) bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.3.3.
  13. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bzw. des Weiterbildungsgeldes vergleiche Paragraph 26, Absatz 7, AlVG) bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der erste Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG ist verwirklicht, wenn der Empfänger von Arbeitslosengeld bzw. Weiterbildungsgeld den Bezug durch unwahre Angaben herbeigeführt hat (vgl. Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner, Rz 519). Der erste Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist verwirklicht, wenn der Empfänger von Arbeitslosengeld bzw. Weiterbildungsgeld den Bezug durch unwahre Angaben herbeigeführt hat vergleiche Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner, Rz 519). Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner, Rz 522 mit Verweis auf VwGH 03.10.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150).Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen vergleiche Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner, Rz 522 mit Verweis auf VwGH 03.10.2002, 97/08/0611; 16.02.2011, 2007/08/0150). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat die Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119 mit Hinweis auf VwGH 08.05.1987, 86/08/0069, 12.02.1988, 87/08/0090, 13.10.1988, 88/08/0226). Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (vgl. VwGH 03.10.2002, 97/08/0611).Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat die Arbeitslose eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie seiner Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119 mit Hinweis auf VwGH 08.05.1987, 86/08/0069, 12.02.1988, 87/08/0090, 13.10.1988, 88/08/0226). Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen vergleiche VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht (vgl. zuletzt VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037). Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht vergleiche zuletzt VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037). Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennenmüssen, dass Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz – dolus eventualis – voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091 mit Hinweis auf 16.06.1992, 91/08/0163 sowie vgl. Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner, Rz 519 und Rz 527).Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennenmüssen, dass Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz – dolus eventualis – voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091 mit Hinweis auf 16.06.1992, 91/08/0163 sowie vergleiche Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner, Rz 519 und Rz 527). 3.3.
  14. Im gegenständlichen Fall ist nicht von einem Herbeiführen des Bezuges durch vorsätzlich getätigte unwahre Angaben der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb der erste Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG nicht verwirklicht erscheint.3.3.
  15. Im gegenständlichen Fall ist nicht von einem Herbeiführen des Bezuges durch vorsätzlich getätigte unwahre Angaben der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb der erste Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG nicht verwirklicht erscheint. 3.3.
  16. Hinsichtlich des zweiten Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG, das Verschweigen maßgebender Tatsachen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin – wie auch beweiswürdigend ausgeführt – nicht in Abrede stellt, das Masterstudium Bildungswissenschaft an der Universität Wien am 28.04.2022 erfolgreich abgeschlossen und diesen Umstand dem AMS mit eAMS-Nachricht sowie Zusendung des Abschlusszeugnisses der Universität am 26.07.2022 bekanntgegeben zu haben.3.3.
  17. Hinsichtlich des zweiten Rückforderungstatbestandes des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG, das Verschweigen maßgebender Tatsachen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin – wie auch beweiswürdigend ausgeführt – nicht in Abrede stellt, das Masterstudium Bildungswissenschaft an der Universität Wien am 28.04.2022 erfolgreich abgeschlossen und diesen Umstand dem AMS mit eAMS-Nachricht sowie Zusendung des Abschlusszeugnisses der Universität am 26.07.2022 bekanntgegeben zu haben. Die Beschwerdeführerin bringt unter Verweis auf die Informationen auf der Homepage des AMS zur Rückforderung von Weiterbildungsgeld und auf das E-Mail der belangten Behörde vom 03.02.2022 betreffend Hinweis auf die Notwendigkeit der Bekanntgabe des Termins der Masterprüfung vor, sie habe nicht gewusst, das Weiterbildungsgeld nur bis zur Masterprüfung beziehen zu können und es sei ihr nicht bekannt gewesen, dass das bis 21.08.2022 zuerkannte Weiterbildungsgeld aufgrund ihrer Masterprüfung am 28.04.2022 ende. Aufgrund der ihr vorliegenden bzw. nicht vorliegenden Informationen zur Meldung ihrer Masterprüfung habe sie keine Meldepflichtverletzung begangen. Da sie weder falsche Angaben gemacht noch Tatsachen verschwiegen habe und auch nicht erkennen habe können, dass ihr das Weiterbildungsgeld über den Prüfungstermin hinaus nicht gebühre, sei eine Rückforderung des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 29.04.2022 bis 30.06.2022 nicht gerechtfertigt (vgl. ergänzender Schriftsatz zur Beschwerde v. 23.09.2022). Die Beschwerdeführerin bringt unter Verweis auf die Informationen auf der Homepage des AMS zur Rückforderung von Weiterbildungsgeld und auf das E-Mail der belangten Behörde vom 03.02.2022 betreffend Hinweis auf die Notwendigkeit der Bekanntgabe des Termins der Masterprüfung vor, sie habe nicht gewusst, das Weiterbildungsgeld nur bis zur Masterprüfung beziehen zu können und es sei ihr nicht bekannt gewesen, dass das bis 21.08.2022 zuerkannte Weiterbildungsgeld aufgrund ihrer Masterprüfung am 28.04.2022 ende. Aufgrund der ihr vorliegenden bzw. nicht vorliegenden Informationen zur Meldung ihrer Masterprüfung habe sie keine Meldepflichtverletzung begangen. Da sie weder falsche Angaben gemacht noch Tatsachen verschwiegen habe und auch nicht erkennen habe können, dass ihr das Weiterbildungsgeld über den Prüfungstermin hinaus nicht gebühre, sei eine Rückforderung des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum 29.04.2022 bis 30.06.2022 nicht gerechtfertigt vergleiche ergänzender Schriftsatz zur Beschwerde v. 23.09.2022). Diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin steht der auch bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2022 konstatierte und seitens der Beschwerdeführerin weder im Vorlageantrag vom 10.10.2022 noch im sonstigen Beschwerdevorbringen monierte Umstand entgegen, dem zufolge mit per eAMS-Konto übermittelter Nachricht des AMS vom 25.08.2021, welche seitens der Beschwerdeführerin am 05.09.2021 (10:02 Uhr) gelesen wurde, diese mit dem beigefügten PDF-Anhang „Meldepflichten Weiterbildungsgeld“ unter anderem auf das Erfordernis einer unverzüglichen Mitteilung im Falle des Abbruchs (Beendigung) oder von Änderungen bei der Ausbildung hingewiesen wurde. Angesichts dieser nachweislich und persönlich bzw. individuell erfolgten Information der Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Verweise in der Beschwerde und im ergänzenden Schriftsatz zur Beschwerde vom 23.09.2022 auf allgemeine Informationen auf der AMS-Homepage (https://www.ams.at/arbeitsuchende/aus-und-weiterbildung/so-foerdern-wir-ihre-aus--und-weiterbildung-/weiterbildungsgeld, abgerufen am 19.01.2023) zum Bildungsnachweis beim Studium und zum Weiterbildungsgeld bzw. zu dessen Rückforderung das Beschwerdevorbringen stützen können. Zudem entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass für den Bezug von Weiterbildungsgeld die tatsächliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme eine Voraussetzung darstellt (vgl. BVwG 31.03.2021, W229 2222425 – 1). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin genau wie einem durchschnittlichen Antragsteller bewusst war, dass sie das Weiterbildungsgeld für den Zweck der Absolvierung der Weiterbildungsbildungsmaßnahme erhielt und dass die Beendigung der Ausbildung eine den Fortbestand des Anspruches maßgebende Änderung darstellt (zum Maßstab einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ vgl. VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088). Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass Leistungsempfänger über detaillierte Kenntnisse des Arbeitslosenversicherungsgesetzes verfügen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei nicht darüber informiert worden bzw. habe nicht gewusst, dass sie das Weiterbildungsgeld nur bis zur Masterprüfung beziehen könne und dass das bis 21.08.2022 zuerkannte Weiterbildungsgeld aufgrund ihrer Masterprüfung am 28.04.2022 ende (vgl. ergänzender Schriftsatz zur Beschwerde v. 23.09.2022), ist auszuführen, dass dies im vorliegenden Fall keine unverschuldete Unkenntnis darstellt, weil die Beschwerdeführerin auch aus laienhafter Sicht bei der gegebenen Sachlage zumindest Indizien für die Notwendigkeit der Meldung des Studienabschlusses hätte erkennen müssen, die eine Rücksprache beim AMS notwendig gemacht hätten, sodass ein allfälliger Irrtum darüber zu ihren Lasten geht. Das Erfordernis der Meldung an das AMS ist durch entsprechende Hinweise im Zuge der Antragstellung bekannt gewesen (vgl. eAMS-Nachricht v. 25.08.2021 mit Unterlage „Meldepflichten Weiterbildungsgeld“). Im gegenständlichen Fall lagen weder Umstände vor, die eine pflichtgemäße Meldung unmöglich machten, noch unterblieb die Mitteilung aufgrund unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt.Zudem entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass für den Bezug von Weiterbildungsgeld die tatsächliche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme eine Voraussetzung darstellt vergleiche BVwG 31.03.2021, W229 2222425 – 1). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin genau wie einem durchschnittlichen Antragsteller bewusst war, dass sie das Weiterbildungsgeld für den Zweck der Absolvierung der Weiterbildungsbildungsmaßnahme erhielt und dass die Beendigung der Ausbildung eine den Fortbestand des Anspruches maßgebende Änderung darstellt (zum Maßstab einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ vergleiche VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088). Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass Leistungsempfänger über detaillierte Kenntnisse des Arbeitslosenversicherungsgesetzes verfügen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei nicht darüber informiert worden bzw. habe nicht gewusst, dass sie das Weiterbildungsgeld nur bis zur Masterprüfung beziehen könne und dass das bis 21.08.2022 zuerkannte Weiterbildungsgeld aufgrund ihrer Masterprüfung am 28.04.2022 ende vergleiche ergänzender Schriftsatz zur Beschwerde v. 23.09.2022), ist auszuführen, dass dies im vorliegenden Fall keine unverschuldete Unkenntnis darstellt, weil die Beschwerdeführerin auch aus laienhafter Sicht bei der gegebenen Sachlage zumindest Indizien für die Notwendigkeit der Meldung des Studienabschlusses hätte erkennen müssen, die eine Rücksprache beim AMS notwendig gemacht hätten, sodass ein allfälliger Irrtum darüber zu ihren Lasten geht. Das Erfordernis der Meldung an das AMS ist durch entsprechende Hinweise im Zuge der Antragstellung bekannt gewesen vergleiche eAMS-Nachricht v. 25.08.2021 mit Unterlage „Meldepflichten Weiterbildungsgeld“). Im gegenständlichen Fall lagen weder Umstände vor, die eine pflichtgemäße Meldung unmöglich machten, noch unterblieb die Mitteilung aufgrund unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt. Da die Beschwerdeführerin dem AMS die am 28.04.2022 erfolgte Beendigung ihres ordentlichen Masterstudiums der Bildungswissenschaften trotz diesbezüglich an sie erteilter Informationen und entgegen den Vorgaben des § 50 Abs. 1 AlVG nicht unverzüglich mitgeteilt hat, hat sie somit im Sinne des zweiten Rückforderungstatbestandes des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG eine maßgebende Tatsache mit zumindest bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) verschwiegen. Da die Beschwerdeführerin dem AMS die am 28.04.2022 erfolgte Beendigung ihres ordentlichen Masterstudiums der Bildungswissenschaften trotz diesbezüglich an sie erteilter Informationen und entgegen den Vorgaben des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG nicht unverzüglich mitgeteilt hat, hat sie somit im Sinne des zweiten Rückforderungstatbestandes des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG eine maßgebende Tatsache mit zumindest bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) verschwiegen. Die Berechnung des Rückforderungsbetrages in Höhe von EUR 2.277,45 (63 Tage x Tagsatz iHv EUR 36,15) wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist gesetzeskonform. Die Rückforderung des bezogenen Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum von 29.04.2022 bis 30.06.2022 in Höhe von EUR 2.277,45 erfolgte somit zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Beschwerdeführerin steht es frei, bezüglich des noch aushaftenden Betrages beim AMS um die Gewährung von Ratenzahlung anzusuchen. 3.
  18. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind vergleiche VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Das darin geäußerte Vorbringen beinhaltet, insbesondere zur seitens des AMS an die Beschwerdeführerin erteilten Information betreffend „Meldepflichten Weiterbildungsgeld“, kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung und die zitierte VwGH-Rechtsprechung zum Widerruf des Weiterbildungsgeldes (vgl. u.a. VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0210) sowie zu dessen Rückforderung verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Das darin geäußerte Vorbringen beinhaltet, insbesondere zur seitens des AMS an die Beschwerdeführerin erteilten Information betreffend „Meldepflichten Weiterbildungsgeld“, kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung und die zitierte VwGH-Rechtsprechung zum Widerruf des Weiterbildungsgeldes vergleiche u.a. VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0210) sowie zu dessen Rückforderung verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen vergleiche VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W162.2260806.1.00

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