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{'item': 'W162 2262158-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2023 GeschäftszahlW162 2262158-1 Spruch, W162 2262158-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 26.08.2022 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum von 08.08.2022 bis 18.09.2022 verloren habe. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 26.08.2022 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum von 08.08.2022 bis 18.09.2022 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich auf eine ihm vom AMS vermittelte, zumutbare Stelle nicht ordnungsgemäß beworben und dadurch das Zustandekommen einer Beschäftigung mit möglichem Arbeitsantritt am 08.08.2022 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit eAMS-Nachricht vom 31.08.2022 Beschwerde. Darin führte er aus, dass er es nicht einsehe, warum er die Notstandshilfe verliere, da er sich bisher immer zeitgerecht und rechtskonform auf Vermittlungsvorschläge beworben habe. Am 16.08.2022 sei ihm seitens seiner Beraterin gesagt worden, dass alles in Ordnung sei und er alle Vorgaben eingehalten habe. Er habe eine Tochter und eine im siebten Monat schwangere Ehefrau zu ernähren sowie Zahlungen zu tätigen. Er bitte daher darum, seinen Bezug wegen dieses Missverständnisses nicht zu sperren. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 27.10.2022 (zugestellt am 02.11.2022) wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Verfahrensgangs und des Sachverhalts sowie unter Bezugnahme auf die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen zusammengefasst ausgeführt, dass das AMS am 13.07.2022 ein Stellenangebot des Unternehmens XXXX an das eAMS-Konto des Beschwerdeführers gesendet habe. Im Akt befinde sich der Screenshot einer seitens des Beschwerdeführers an das Unternehmen XXXX am 18.07.2022 mit dem Betreff „Bewerbung“ gesendeten elektronischen Nachricht, welche keinen Text, sondern ausschließlich den Lebenslauf des Beschwerdeführers als Screenshot enthalte. Ein Verhalten, welches den Erfolg der Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu erlangen, zunichtemacht, sei dann als Vereitelungstatbestand zu werten, wenn dieses Verhalten nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen. Der Vertreter des Unternehmens habe gegenüber dem AMS eindeutig klargestellt, dass er eine Bewerbung, die nur den Lebenslauf enthält, aufgrund ihrer fehlenden Ausgestaltung als „Nicht-Bewerbung“ werte. Dies stehe durchaus in Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung. Es scheine so zu sein, dass der Beschwerdeführer seine Bewerbungen nur als reine „Pflichterfüllung“ betrachte, die ihm den ungehinderten weiteren Leistungsbezug ermöglichen solle und er daher vermeide, Zeit für eine auch nur rudimentäre Ausarbeitung dieser Bewerbungen (etwa durch Motivationsschreiben, ergänzende Worte) aufzuwenden. Das gehe allerdings zu seinen Lasten, insofern ein potentieller Dienstgeber diesen Umstand – wie im vorliegenden Fall – als einen Beleg für fehlendes Engagement werte. Somit liege ein Vereitelungstatbestand vor. Zu seinem Beschwerdevorbringen bezüglich finanzieller Einbußen und Unterhaltsverpflichtungen sei anzumerken, dass diese keinen Nachsichtsgrund gemäß § 10 Abs. 3 AlVG darstellen würden, weil es sonst jeder arbeitslosen Person unter Hinweis auf diese monetären Verluste möglich wäre, die im § 10 Abs. 1 AlVG normierte Sanktion hintanzuhalten. Es sei für das AMS zudem nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer – wenn er auf die Notstandshilfe maßgeblich angewiesen sei – nicht alle aus den Bestimmungen des AlVG resultierenden Verpflichtungen besondere gewissenhaft erfüllt habe, um potentielle finanzielle Verluste unter allen Umständen zu vermeiden. Zusammengefasst ergebe sich aus der Gesamtbetrachtung seines Verhaltens, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe (vgl. VwGH 15.10.2014, 2014/08/0042). Er habe seit dem verfahrensgegenständlichen Geschehen keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Erwerbstätigkeit aufgenommen und beziehe weiterhin Notstandshilfe. Auch anderweitige Nachsichtsgründe würden nicht vorliegen. Begründend wurde nach Feststellung des Verfahrensgangs und des Sachverhalts sowie unter Bezugnahme auf die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen zusammengefasst ausgeführt, dass das AMS am 13.07.2022 ein Stellenangebot des Unternehmens römisch 40 an das eAMS-Konto des Beschwerdeführers gesendet habe. Im Akt befinde sich der Screenshot einer seitens des Beschwerdeführers an das Unternehmen römisch 40 am 18.07.2022 mit dem Betreff „Bewerbung“ gesendeten elektronischen Nachricht, welche keinen Text, sondern ausschließlich den Lebenslauf des Beschwerdeführers als Screenshot enthalte. Ein Verhalten, welches den Erfolg der Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu erlangen, zunichtemacht, sei dann als Vereitelungstatbestand zu werten, wenn dieses Verhalten nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen. Der Vertreter des Unternehmens habe gegenüber dem AMS eindeutig klargestellt, dass er eine Bewerbung, die nur den Lebenslauf enthält, aufgrund ihrer fehlenden Ausgestaltung als „Nicht-Bewerbung“ werte. Dies stehe durchaus in Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung. Es scheine so zu sein, dass der Beschwerdeführer seine Bewerbungen nur als reine „Pflichterfüllung“ betrachte, die ihm den ungehinderten weiteren Leistungsbezug ermöglichen solle und er daher vermeide, Zeit für eine auch nur rudimentäre Ausarbeitung dieser Bewerbungen (etwa durch Motivationsschreiben, ergänzende Worte) aufzuwenden. Das gehe allerdings zu seinen Lasten, insofern ein potentieller Dienstgeber diesen Umstand – wie im vorliegenden Fall – als einen Beleg für fehlendes Engagement werte. Somit liege ein Vereitelungstatbestand vor. Zu seinem Beschwerdevorbringen bezüglich finanzieller Einbußen und Unterhaltsverpflichtungen sei anzumerken, dass diese keinen Nachsichtsgrund gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellen würden, weil es sonst jeder arbeitslosen Person unter Hinweis auf diese monetären Verluste möglich wäre, die im Paragraph 10, Absatz eins, AlVG normierte Sanktion hintanzuhalten. Es sei für das AMS zudem nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer – wenn er auf die Notstandshilfe maßgeblich angewiesen sei – nicht alle aus den Bestimmungen des AlVG resultierenden Verpflichtungen besondere gewissenhaft erfüllt habe, um potentielle finanzielle Verluste unter allen Umständen zu vermeiden. Zusammengefasst ergebe sich aus der Gesamtbetrachtung seines Verhaltens, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe vergleiche VwGH 15.10.2014, 2014/08/0042). Er habe seit dem verfahrensgegenständlichen Geschehen keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Erwerbstätigkeit aufgenommen und beziehe weiterhin Notstandshilfe. Auch anderweitige Nachsichtsgründe würden nicht vorliegen. 4. Mit Schreiben vom 07.11.2022 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Er hielt darin sein Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrecht. 5. Mit Beschwerdevorlage des AMS vom 10.11.2022 wurden der Vorlageantrag und die Beschwerde sowie der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das AMS merkte an, dass sich der Beschwerdeführer mit 09.11.2022 wegen der Aufnahme eines Dienstverhältnisses vom Notstandshilfebezug abgemeldet habe. Da erstens die Nachhaltigkeit dieser Beschäftigung aktuell nicht absehbar sei und zweitens die gegenständliche Beschäftigung ein Ende der Arbeitslosigkeit voraussichtlich bereits im August 2022 ermöglicht hätte, handle es sich hierbei der Ansicht des AMS zufolge nicht um einen Nachsichtsgrund. 6. Mit Schreiben vom 24.11.2022 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zum verfahrensgegenständlichen Bewerbungsvorgang sowie unter anderem um Darlegung, ob die im Akt befindlichen Dokumente sein vollständiger Bewerbungsschritt beim potentiellen Dienstgeber gewesen seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Ausgangslage: 1.1.1. Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am 31.08.2022 hat der Beschwerdeführer ein im Jahr 2018 geborenes Kind und seine Ehefrau ist im siebten Monat schwanger. 1.1.2. Der Beschwerdeführer verfügt über einen abgeschlossenen MAG-Schweißkurs (Metall-Aktivgasschweißen) und über Berufserfahrung als Schlosserhelfer. 1.1.3. Von 03.07.2014 bis 30.11.2019 war der Beschwerdeführer selbstständig erwerbstätig. Von 19.07.2021 bis 30.07.2021 war der Beschwerdeführer geringfügig beschäftigt. 1.1.4. Von 01.12.2019 bis 18.04.2020 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld. Seit 19.04.2020 stand er, mit Unterbrechungen, im Bezug von Notstandshilfe. 1.1.5. In der Betreuungsvereinbarung der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer vom 15.03.2022 wurde verbindlich festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigung als Montageschlosser bzw. Schlosserhelfer sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen im Arbeitsausmaß Vollzeit/Teilzeit in Wien und in XXXX unterstütze. Es wurde weiters unter anderem festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote des AMS bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle.1.1.5. In der Betreuungsvereinbarung der belangten Behörde mit dem Beschwerdeführer vom 15.03.2022 wurde verbindlich festgehalten, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigung als Montageschlosser bzw. Schlosserhelfer sowie weiteren gesetzlich zumutbaren Stellen im Arbeitsausmaß Vollzeit/Teilzeit in Wien und in römisch 40 unterstütze. Es wurde weiters unter anderem festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote des AMS bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle. 1.1.6. Mit Geltendmachung ab 12.04.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe. Darin nahm er die Verpflichtungserklärung, der zufolge ihm bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird und er sich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit erklärt, zur Kenntnis und erklärte sich mit dieser einverstanden. 1.2. Stellenzuweisung: 1.2.1. Mit Schreiben vom 13.07.2022 übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot (Vermittlungsvorschlag) und ersuchte diesen, sich sofort und so wie im Inserat beschrieben zu bewerben. Der Beschwerdeführer wurde auf das Erfordernis einer Information des AMS innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung und über die Verpflichtung, dieses Stellenangebot anzunehmen, sowie auf die Folgen einer Weigerung, dieses Stellenangebot anzunehmen, bzw. eines Verhaltens, das darauf abzielt, dass der Betrieb ihn nicht einstellt, hingewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer für den Fall, dass das Stellenangebot nicht zu seinen Qualifikationen oder zu den Betreuungsvereinbarungen passt, ersucht, das AMS sofort zu kontaktieren. Das Stellenangebot lautete: „Die Firma XXXX mit Sitz in […] ist seit 50 Jahren ein verlässlicher Partner im Bereich der Schlosserei und Edelstahlverarbeitung. Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir„Die Firma römisch 40 mit Sitz in […] ist seit 50 Jahren ein verlässlicher Partner im Bereich der Schlosserei und Edelstahlverarbeitung. Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir 1 Monteur_in (m/w/

  1. d)Vollzeit (38,5 Stunden), 4 TAGEWOCHE, Arbeitsort: […] Du bist auf der Suche nach neuen Herausforderungen, möchtest dich als Monteur_in weiterentwickeln und bei nachhaltigen Veränderungen mitwirken, dann bist du bei uns genau richtig! Als Teil unseres Teams bist du an spannenden und abwechslungsreichen Großprojekten in […] beteiligt. AUFGABEN Du bist zuständig für die Montage von Stahlkonstruktionen Du kümmerst dich um die Koordination der Arbeitsschritte und Arbeitsmittel Du bist in Kontakt mit den technischen Zeichnern, um Konstruktionen optimal für die Montage vorzubereiten ANFORDERUNGEN Du besitzt Erfahrung im Bauwesen Du bist kontaktfreudig und bereit Abstimmungen vor Ort durchzuführen Es fällt dir leicht sowohl in einem Team als auch eigenverantwortlich zu arbeiten Du bist engagiert und motiviert Projekte umzusetzen WIR BIETEN Perspektive: Aufstiegs- und Weiterbildungsmöglichkeiten abgestimmt auf deine Bedürfnisse Teamwork: Zusammenhalt bei der Umsetzung der Projekte Strukturierter Arbeitsablauf: Genaue Koordination der Aktivitäten mit abwechslungsreichen Arbeitsgebieten Firmeneigene Mitarbeiterunterkunft mit persönlichem Rückzugsort Wir bieten dir für die ausgeschriebene Position ein attraktives Entgelt, dass deinen Erwartungen und Qualifikationen entspricht. Aus gesetzlichen Gründen weisen wir auf den lt. Kollektiv festgelegten Mindestgehalt von EUR 2293,08,- brutto pro Monat hin. Wir laden u.a. Bewerber_innen aus den Regionen … zur Bewerbung ein. BIST DU INTERESSIERT? Dann bewirb dich online über […] oder schriftlich unter […] Alles Weitere erzählen wir dir dann bei einem persönlichen Gespräch. […] Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Monteur_in (m/w/
  2. d)beträgt 2.293,08 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Auftragsnummer: […] Kundennummer: […]“ 1.2.2. Der Beschwerdeführer erhob gegenüber dem AMS zu einem Zeitpunkt vor der am 16.08.2022 aufgenommenen Niederschrift und auch in dieser bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Monteur zur konkret angebotenen Entlohnung, zur angebotenen beruflichen Verwendung, zur vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend etwaige Betreuungspflichten keine Einwendungen. 1.3. Kontaktaufnahme und Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung: 1.3.1. Der Beschwerdeführer sendete am 18.07.2022 von seiner E-Mail-Adresse aus an das Unternehmen XXXX mit dem Betreff „Bewerbung“ ein E-Mail, welches ausschließlich einen Ausschnitt des Lebenslaufs des Beschwerdeführers als Screenshot (5 kurze Absätze), keine Anhänge und keinen Text enthielt. 1.3.1. Der Beschwerdeführer sendete am 18.07.2022 von seiner E-Mail-Adresse aus an das Unternehmen römisch 40 mit dem Betreff „Bewerbung“ ein E-Mail, welches ausschließlich einen Ausschnitt des Lebenslaufs des Beschwerdeführers als Screenshot (5 kurze Absätze), keine Anhänge und keinen Text enthielt. 1.3.2. Nach Mitteilung des Unternehmens XXXX an das AMS vom 08.08.2022, dass seitens des Beschwerdeführers keine Bewerbung erfolgt sei, stellte das AMS den Leistungsbezug ab diesem Tag vorläufig ein und informierte den Beschwerdeführer über diesen Umstand. 1.3.2. Nach Mitteilung des Unternehmens römisch 40 an das AMS vom 08.08.2022, dass seitens des Beschwerdeführers keine Bewerbung erfolgt sei, stellte das AMS den Leistungsbezug ab diesem Tag vorläufig ein und informierte den Beschwerdeführer über diesen Umstand. 1.3.3. Am 10.08.2022 übermittelte der Beschwerdeführer an eine E-Mail-Adresse des Unternehmens XXXX mit dem Betreff „Bewerbung“ ein E-Mail, welches außer einem Screenshot seines Lebenslaufes keine Anhänge und auch keinen Text enthielt. 1.3.3. Am 10.08.2022 übermittelte der Beschwerdeführer an eine E-Mail-Adresse des Unternehmens römisch 40 mit dem Betreff „Bewerbung“ ein E-Mail, welches außer einem Screenshot seines Lebenslaufes keine Anhänge und auch keinen Text enthielt. 1.3.4. Mit eAMS-Nachricht vom 10.08.2022 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS an, dass er sich am 02.08.2022 beworben habe und übermittelte einen Screenshot eines E-Mails. Mit Schreiben vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer zur Klärung seiner weiteren Betreuung seitens des AMS zu einem Gespräch eingeladen. Am 16.08.2022 gab der Beschwerdeführer niederschriftlich an, dass er sich mit E-Mail vom 18.07.2022 auf die ihm zugewiesene Stelle beworben und dem AMS die Bewerbungsbestätigung übermittelt habe. 1.3.5. In Folge eines Ersuchens seitens des AMS vom 18.08.2022, das gesamte Email betreffend Bewerbung beim Unternehmen XXXX weiterzuleiten, übermittelte der Beschwerdeführer an das AMS am 19.08.2022 das am 10.08.2022 an das Unternehmen XXXX gesendete E-Mail. 1.3.5. In Folge eines Ersuchens seitens des AMS vom 18.08.2022, das gesamte Email betreffend Bewerbung beim Unternehmen römisch 40 weiterzuleiten, übermittelte der Beschwerdeführer an das AMS am 19.08.2022 das am 10.08.2022 an das Unternehmen römisch 40 gesendete E-Mail. 1.3.6. Das Unternehmen XXXX teilte dem AMS am 22.08.2022 telefonisch mit, dass ihm der Beschwerdeführer am 18.07.2022 sowie am 10.08.2022 jeweils ein E-Mail mit ausschließlich einem Screenshot seines Lebenslaufes übermittelt habe und dass dies als Bewerbung akzeptiert werde. 1.3.6. Das Unternehmen römisch 40 teilte dem AMS am 22.08.2022 telefonisch mit, dass ihm der Beschwerdeführer am 18.07.2022 sowie am 10.08.2022 jeweils ein E-Mail mit ausschließlich einem Screenshot seines Lebenslaufes übermittelt habe und dass dies als Bewerbung akzeptiert werde. 1.3.7. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Unternehmen XXXX kam weder ein persönliches Bewerbungsgespräch noch ein Dienstverhältnis zustande.1.3.7. Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Unternehmen römisch 40 kam weder ein persönliches Bewerbungsgespräch noch ein Dienstverhältnis zustande. 1.4. Aufnahme einer Beschäftigung: Der Beschwerdeführer hat am 09.11.2022 bis laufend ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zum Unternehmen XXXX , welches unter anderem im Bereich Renovierungsarbeiten tätig ist, aufgenommen.Der Beschwerdeführer hat am 09.11.2022 bis laufend ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zum Unternehmen römisch 40 , welches unter anderem im Bereich Renovierungsarbeiten tätig ist, aufgenommen. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang, der festgestellte Sachverhalt sowie der Gegenstand des Bescheides vom 26.08.2022 und der Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2022 (zugestellt am 02.11.2022) ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. 2.1. Zur Ausgangslage: 2.1.1. Die Feststellungen zur Familiensituation des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen Angaben im Antrag auf Notstandshilfe und auf dessen Vorbringen in der Beschwerde. 2.1.2. Die Feststellungen zum seitens des Beschwerdeführers abgeschlossenen MAG-Schweißkurs und zu dessen Berufserfahrung als Schlosserhelfer ergeben sich aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers sowie aus der Betreuungsvereinbarung vom 15.03.2022. 2.1.3. Die Feststellungen zur selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum von 03.07.2014 bis 30.11.2019 sowie zu dessen von 19.07.2021 bis 30.07.2021 dauernden geringfügigen Beschäftigung, beruhen auf dem Lebenslauf des Beschwerdeführers und auf den seitens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellten Ausführungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung sowie auf dem Versicherungsverlauf. 2.1.4. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und von Notstandshilfe fußen auf einer Einsichtnahme in den Versicherungsverlauf und in den Bezugsverlauf. 2.1.5. Die Feststellungen zum Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom 15.03.2022 beruhen auf einer Einsichtnahme in diese. 2.1.6. Die Feststellungen zum Inhalt des mit Geltendmachung ab 12.04.2022 seitens des Beschwerdeführers gestellten Antrages auf Notstandshilfe ergeben sich aus selbigem. 2.2. Zur Stellenzuweisung: 2.2.1. Die Feststellungen zur Stellenzuweisung, zur Übermittlung des Stellenangebotes (Vermittlungsvorschlag) sowie zum Inhalt des Stellenangebotes fußen auf der im Akt einliegenden entsprechenden Nachricht des AMS an den Beschwerdeführer vom 13.07.2022 sowie auf dem beigefügten Stellenangebot. 2.2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Monteur keine Einwendungen erhob, ergibt sich aus der am 16.08.2022 aufgenommenen Niederschrift. 2.3. Zur Kontaktaufnahme und zum Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung: 2.3.1. Die Feststellungen zum Inhalt und zur Ausgestaltung des seitens des Beschwerdeführers am 18.07.2022 an das Unternehmen XXXX mit dem Betreff „Bewerbung“ gesendeten E-Mails sowie zum Umstand, dass dieses E-Mail ausschließlich einen Ausschnitt des Lebenslaufs des Beschwerdeführers (5 Absätze) als Screenshot und keinen Text enthielt, stützen sich auf eine im Akt einliegende Kopie des genannten E-Mails. 2.3.1. Die Feststellungen zum Inhalt und zur Ausgestaltung des seitens des Beschwerdeführers am 18.07.2022 an das Unternehmen römisch 40 mit dem Betreff „Bewerbung“ gesendeten E-Mails sowie zum Umstand, dass dieses E-Mail ausschließlich einen Ausschnitt des Lebenslaufs des Beschwerdeführers (5 Absätze) als Screenshot und keinen Text enthielt, stützen sich auf eine im Akt einliegende Kopie des genannten E-Mails. 2.3.2. Die Feststellungen zur Mitteilung des Unternehmens XXXX an das AMS vom 08.08.2022 betreffend nicht erfolgter Bewerbung durch den Beschwerdeführer, zur seitens des AMS vorgenommenen Einstellung des Leistungsbezugs und zur entsprechenden Information an den Beschwerdeführer fußen auf einer Aktennotiz des AMS zu einer am 08.08.2022 erfolgten Rücksprache mit dem Unternehmen XXXX sowie auf dem diesbezüglichen, an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben des AMS vom 08.08.2022. 2.3.2. Die Feststellungen zur Mitteilung des Unternehmens römisch 40 an das AMS vom 08.08.2022 betreffend nicht erfolgter Bewerbung durch den Beschwerdeführer, zur seitens des AMS vorgenommenen Einstellung des Leistungsbezugs und zur entsprechenden Information an den Beschwerdeführer fußen auf einer Aktennotiz des AMS zu einer am 08.08.2022 erfolgten Rücksprache mit dem Unternehmen römisch 40 sowie auf dem diesbezüglichen, an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben des AMS vom 08.08.2022. 2.3.3. Die Feststellungen zum seitens des Beschwerdeführers am 10.08.2022 an das Unternehmen XXXX mit dem Betreff „Bewerbung“ übermittelten E-Mails und zu dessen Inhalt bzw. Ausgestaltung beruhen auf einer Kopie dieses E-Mails. 2.3.3. Die Feststellungen zum seitens des Beschwerdeführers am 10.08.2022 an das Unternehmen römisch 40 mit dem Betreff „Bewerbung“ übermittelten E-Mails und zu dessen Inhalt bzw. Ausgestaltung beruhen auf einer Kopie dieses E-Mails. Dass den beiden seitens des Beschwerdeführers an das Unternehmen XXXX gesendeten E-Mails vom 18.07.2022 und vom 10.08.2022 weitere Unterlagen bzw. Anhänge, wie z.B. ein Bewerbungsschreiben, beigefügt gewesen wären oder dass diese einen Begleittext enthalten hätten, wurde seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens, auch nicht bei Aufnahme der Niederschrift durch das AMS am 16.08.2022 und auch nicht in Folge des Ersuchens des Bundesverwaltungsgerichts um Stellungnahme zum verfahrensgegenständlichen Bewerbungsvorgang vom 24.11.2022, vorgebracht. Dass den beiden seitens des Beschwerdeführers an das Unternehmen römisch 40 gesendeten E-Mails vom 18.07.2022 und vom 10.08.2022 weitere Unterlagen bzw. Anhänge, wie z.B. ein Bewerbungsschreiben, beigefügt gewesen wären oder dass diese einen Begleittext enthalten hätten, wurde seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens, auch nicht bei Aufnahme der Niederschrift durch das AMS am 16.08.2022 und auch nicht in Folge des Ersuchens des Bundesverwaltungsgerichts um Stellungnahme zum verfahrensgegenständlichen Bewerbungsvorgang vom 24.11.2022, vorgebracht. 2.3.4. Die Feststellungen zur seitens des Beschwerdeführers an das AMS gesendeten eAMS-Nachricht vom 10.08.2022, zur Einladung zu einem Gespräch sowie zu den niederschriftlich festgehaltenen Angaben des Beschwerdeführers fußen auf den entsprechenden im Akt einliegenden Nachrichten sowie auf der Niederschrift vom 16.08.2022. 2.3.5. Die Feststellungen zum Ersuchen des AMS vom 18.08.2022 betreffend Weiterleitung des gesamten an das Unternehmen XXXX gesendeten E-Mails und zur Übermittlung des am 10.08.2022 an das Unternehmen gesendeten E-Mails an das AMS ergeben sich aus einer entsprechenden Nachricht des AMS an den Beschwerdeführer vom 18.08.2022 und aus einer Nachricht des Beschwerdeführers an das AMS vom 19.08.2022.2.3.5. Die Feststellungen zum Ersuchen des AMS vom 18.08.2022 betreffend Weiterleitung des gesamten an das Unternehmen römisch 40 gesendeten E-Mails und zur Übermittlung des am 10.08.2022 an das Unternehmen gesendeten E-Mails an das AMS ergeben sich aus einer entsprechenden Nachricht des AMS an den Beschwerdeführer vom 18.08.2022 und aus einer Nachricht des Beschwerdeführers an das AMS vom 19.08.2022. 2.3.6. Die Feststellungen zum Inhalt des Telefonats zwischen dem Unternehmen XXXX und dem AMS gründen sich auf eine im Akt einliegende Gesprächsnotiz des AMS vom 22.08.2022.2.3.6. Die Feststellungen zum Inhalt des Telefonats zwischen dem Unternehmen römisch 40 und dem AMS gründen sich auf eine im Akt einliegende Gesprächsnotiz des AMS vom 22.08.2022. 2.3.7. Die Feststellung, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Unternehmen XXXX weder ein persönliches Bewerbungsgespräch noch ein Dienstverhältnis zustande gekommen ist, ist unstrittig und wurde von beiden Parteien nichts Gegenteiliges vorgebracht.2.3.7. Die Feststellung, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Unternehmen römisch 40 weder ein persönliches Bewerbungsgespräch noch ein Dienstverhältnis zustande gekommen ist, ist unstrittig und wurde von beiden Parteien nichts Gegenteiliges vorgebracht. 2.4. Zur Aufnahme einer Beschäftigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 09.11.2022 bis laufend ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zum Unternehmen XXXX aufgenommen hat, beruht auf den diesbezüglichen Ausführungen des AMS in den Bemerkungen zur Beschwerdevorlage sowie auf dem Ergebnis einer AJ-WEB-Abfrage vom 18.01.2023 (Auskunftsverfahren beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 09.11.2022 bis laufend ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zum Unternehmen römisch 40 aufgenommen hat, beruht auf den diesbezüglichen Ausführungen des AMS in den Bemerkungen zur Beschwerdevorlage sowie auf dem Ergebnis einer AJ-WEB-Abfrage vom 18.01.2023 (Auskunftsverfahren beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG in Verbindung mit § 56 Abs. 2 AlVG.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung (idgF) lauten auszugsweise:3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung (idgF) lauten auszugsweise: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)
(8)[…]“ „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)[…]“ „§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…]“ „Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.“gemäß Paragraph 15 und gemäß Paragraph 81, Absatz 10, „Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ „Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe §
  2. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“Paragraph 58, Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“ 3.
  3. Zur Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung: 3.3.
  4. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (vgl. Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG). Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. zuletzt VwGH 11.06.2014, 2013/08/0084 mit Hinweis auf 30.09.1997, 97/08/0414).3.3.
  5. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden vergleiche Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG). Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche zuletzt VwGH 11.06.2014, 2013/08/0084 mit Hinweis auf 30.09.1997, 97/08/0414). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092 mit Hinweis auf 22.02.2012, 2009/08/0112). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, sich in Bezug auf ein konkretes Arbeitsangebot vor dem rechtlichen Hintergrund des § 9 AlVG unter der Androhung der Sanktion des § 10 AlVG arbeitswillig zu zeigen, setzt ein Minimum an Information an die arbeitslose Person voraus. Diese Anforderung darf aber insofern nicht überspannt werden, als ein Unternehmen nicht gezwungen werden kann, bereits in seinem an einen unbekannten Bewerberkreis gerichteten (zunächst unverbindlichen) Angebot alle erdenklichen Details der Beschäftigung zu spezifizieren, sodass es letztlich auch Aufgabe eines Arbeitsuchenden ist, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 24.07.2013, 2011/08/0209).Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092 mit Hinweis auf 22.02.2012, 2009/08/0112). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, sich in Bezug auf ein konkretes Arbeitsangebot vor dem rechtlichen Hintergrund des Paragraph 9, AlVG unter der Androhung der Sanktion des Paragraph 10, AlVG arbeitswillig zu zeigen, setzt ein Minimum an Information an die arbeitslose Person voraus. Diese Anforderung darf aber insofern nicht überspannt werden, als ein Unternehmen nicht gezwungen werden kann, bereits in seinem an einen unbekannten Bewerberkreis gerichteten (zunächst unverbindlichen) Angebot alle erdenklichen Details der Beschäftigung zu spezifizieren, sodass es letztlich auch Aufgabe eines Arbeitsuchenden ist, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052 mit Hinweis auf 04.07.2007, 2006/08/0097 sowie 11.09.2008, 2007/08/0187).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052 mit Hinweis auf 04.07.2007, 2006/08/0097 sowie 11.09.2008, 2007/08/0187). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Kann ein Arbeitsloser, wenn er einer Beschäftigung zugewiesen worden ist, keine Gründe für deren Unzumutbarkeit anführen, ist er nicht berechtigt sich zu weigern, einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Es trifft den Arbeitslosen - so ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind - die Verpflichtung, sich beim potenziellen Dienstgeber um die freie Stelle zu bewerben. Weigert er sich und kann er im Verwaltungsverfahren keine konkreten Gründe für die Unzumutbarkeit der Beschäftigung nennen, ist die Behörde im Falle der Verhängung einer Sperrfrist nicht gehalten, sich mit der (hypothetischen) Frage auseinander zu setzen, ob für den Fall der Wahrnehmung eines Vorstellungstermins ein Beschäftigungsverhältnis tatsächlich zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0269).Kann ein Arbeitsloser, wenn er einer Beschäftigung zugewiesen worden ist, keine Gründe für deren Unzumutbarkeit anführen, ist er nicht berechtigt sich zu weigern, einen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Es trifft den Arbeitslosen - so ihm keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind - die Verpflichtung, sich beim potenziellen Dienstgeber um die freie Stelle zu bewerben. Weigert er sich und kann er im Verwaltungsverfahren keine konkreten Gründe für die Unzumutbarkeit der Beschäftigung nennen, ist die Behörde im Falle der Verhängung einer Sperrfrist nicht gehalten, sich mit der (hypothetischen) Frage auseinander zu setzen, ob für den Fall der Wahrnehmung eines Vorstellungstermins ein Beschäftigungsverhältnis tatsächlich zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0269). 3.3.
  6. Im gegenständlichen Fall entsprach der Vermittlungsvorschlag den Zumutbarkeitskriterien. Dies wurde im gesamten Verfahren auch weder seitens des Beschwerdeführers noch seitens des AMS in Abrede gestellt. Wie festgestellt erhob der Beschwerdeführer bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Monteur zur gebotenen Entlohnung, zur angebotenen beruflichen Verwendung, zur vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend etwaige Betreuungspflichten weder bei Erhalt des Stellenangebotes am 13.07.2022 noch bei der Aufnahme der Niederschrift am 16.08.2022 noch zu einem anderen Zeitpunkt Einwendungen. Ausgehend von dem bekannt gegebenen Anforderungsprofil sowie den Qualifikationen und der (einschlägigen) Berufserfahrung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die in der Stellenausschreibung verlangt wurden. Im Übrigen hat auch der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht substantiiert behauptet, dass er fachlich nicht geeignet für die ihm zugewiesene Stelle gewesen wäre oder dass es sich um eine Vermittlung für eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit gehandelt hätte. Dem Beschwerdeführer war die ihm seitens des AMS mit Vermittlungsvorschlag vom 13.07.2022 zugewiesene Beschäftigung objektiv zumutbar. Der Beschwerdeführer war somit verpflichtet, sich ordnungsgemäß zu bewerben. 3.
  7. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: 3.4.
  8. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Auch das unentschuldigte Nichterscheinen zu einer Vorauswahl des Arbeitsmarktservice, die im Rahmen des Service für Unternehmen mögliche Arbeitskräfte vorauswählt, zieht die Sanktion nach § 10 AlVG nach sich (vgl. VwGH 20.10.2010, 2008/08/0244; 07.09.2011, 2008/08/0184; 18.01.2012, 2008/08/0243; 15.10.2014, Ro 2014/08/0042-5; BVwG 08.01.2015, W216 2011160-1; BVwG 13.10.2015, W145 2107155-2; BVwG 17.08.2016, W228 2126113-1) [vgl. Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner, zu § 10 AlVG (Zechner), Rz 273].Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Auch das unentschuldigte Nichterscheinen zu einer Vorauswahl des Arbeitsmarktservice, die im Rahmen des Service für Unternehmen mögliche Arbeitskräfte vorauswählt, zieht die Sanktion nach Paragraph 10, AlVG nach sich vergleiche VwGH 20.10.2010, 2008/08/0244; 07.09.2011, 2008/08/0184; 18.01.2012, 2008/08/0243; 15.10.2014, Ro 2014/08/0042-5; BVwG 08.01.2015, W216 2011160-1; BVwG 13.10.2015, W145 2107155-2; BVwG 17.08.2016, W228 2126113-1) [vgl. Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner, zu Paragraph 10, AlVG (Zechner), Rz 273]. Das alleinige Faxen eines Lebenslaufes – ohne sonstige Bewerbungsunterlagen – an den potentiellen Arbeitgeber entspricht nicht den Bewerbungsanforderungen bzw. wird nicht als Bewerbung anerkannt [vgl. Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner, zu § 10 AlVG (Zechner), Rz 273 mit Hinweis auf VwGH 10.04.2013, 2012/08/0135)].Das alleinige Faxen eines Lebenslaufes – ohne sonstige Bewerbungsunterlagen – an den potentiellen Arbeitgeber entspricht nicht den Bewerbungsanforderungen bzw. wird nicht als Bewerbung anerkannt [vgl. Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner, zu Paragraph 10, AlVG (Zechner), Rz 273 mit Hinweis auf VwGH 10.04.2013, 2012/08/0135)]. Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer an den potentiellen Dienstgeber am 18.07.2022 und am 10.08.2022 jeweils ein E-Mail gesendet, welches ausschließlich seinen Lebenslauf bzw. einen Ausschnitt dessen als Screenshot, jedoch keine weiteren Anhänge als auch keinen Text enthielt. Das Unternehmen teilte dem AMS mit, dass es diese beiden E-Mails nicht als Bewerbung akzeptiere und hat als potentieller Dienstgeber von weiteren Schritten, welche der Begründung eines Dienstverhältnisses mit dem Beschwerdeführer dienen hätten können, Abstand genommen. Ein Dienstverhältnis kam nicht zustande. Dass er den E-Mails weitere Unterlagen oder einen Begleittext beigefügt hätte und dass die Übermittlung ausschließlich eines Screenshots seines Lebenslaufes ein Versehen gewesen wäre, wurde – wie beweiswürdigend ausgeführt – seitens des Beschwerdeführers im Verfahren nicht behauptet. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich wie im Vermittlungsvorschlag gefordert und rechtskonform durch Übermittlung der E-Mails vom 18.07.2022 und vom 10.08.2022 an den potentiellen Dienstgeber, welche beide ausschließlich einen Screenshot seines Lebenslaufes enthielten, bei diesem entsprechend beworben, ist unter Verweis auf die entsprechende VwGH-Rechtsprechung festzuhalten, dass selbst das alleinige Übermitteln eines Lebenslaufes – ohne sonstige Bewerbungsunterlagen – an den potentiellen Arbeitgeber nicht den Bewerbungsanforderungen entspricht bzw. nicht als Bewerbung anerkannt wird [vgl. Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner, zu § 10 AlVG (Zechner), Rz 273 mit Hinweis auf VwGH 10.04.2013, 2012/08/0135)]. Der Beschwerdeführer hat sich somit nicht ordnungsgemäß beim Unternehmen XXXX beworben. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich wie im Vermittlungsvorschlag gefordert und rechtskonform durch Übermittlung der E-Mails vom 18.07.2022 und vom 10.08.2022 an den potentiellen Dienstgeber, welche beide ausschließlich einen Screenshot seines Lebenslaufes enthielten, bei diesem entsprechend beworben, ist unter Verweis auf die entsprechende VwGH-Rechtsprechung festzuhalten, dass selbst das alleinige Übermitteln eines Lebenslaufes – ohne sonstige Bewerbungsunterlagen – an den potentiellen Arbeitgeber nicht den Bewerbungsanforderungen entspricht bzw. nicht als Bewerbung anerkannt wird [vgl. Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner, zu Paragraph 10, AlVG (Zechner), Rz 273 mit Hinweis auf VwGH 10.04.2013, 2012/08/0135)]. Der Beschwerdeführer hat sich somit nicht ordnungsgemäß beim Unternehmen römisch 40 beworben. Damit liegt – ausgehend von der objektiven Zumutbarkeit der Beschäftigungsaufnahme – eindeutig eine Vereitelungshandlung vor. 3.4.
  9. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065 mit Hinweis auf VwGH 20.10.1992, 92/08/0042 und 05.09.1995, 94/08/0050).3.4.
  10. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065 mit Hinweis auf VwGH 20.10.1992, 92/08/0042 und 05.09.1995, 94/08/0050). Es ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  11. September 2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität der Vereitelungshandlung dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243).Es ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  12. September 2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität der Vereitelungshandlung dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243). Fehlt von vornherein die Erklärung des Arbeitslosen, ein Arbeitsverhältnis ohne jegliche zeitliche Beschränkung mit dem Arbeitgeber begründen zu wollen, nimmt er auch das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf und ist sein Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Arbeitgeber, der an einer kurzen Beschäftigung kein Interesse hat, kausal (Hinweis VwGH 27.04.1993, 92/08/0147) [vgl. VwGH 20.12.1994, 93/08/0129]. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (vgl. VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt vergleiche VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.4.2.
  13. Dass die Form der beiden an den potentiellen Dienstgeber gesendeten E-Mails vom 18.07.2022 und vom 10.08.2022, welche außer einem Screenshot des Beschwerdeführers keine Anhänge und keinen Text enthielten, die Chance auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Unternehmen zunichtegemacht bzw. zumindest wesentlich verringert hat, ist evident. Das Verhalten des Beschwerdeführers war jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. für die wesentliche Verringerung der Chancen für das Zustandekommen der Beschäftigung. 3.4.2.
  14. Durch das Übermitteln der beiden nur einen Screenshot seines Lebenslaufes enthaltenden E-Mails an den potentiellen Dienstgeber, somit einer nicht ordnungsgemäßen Bewerbung, hat der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses bzw. eine Verringerung der Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Unternehmen zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Im gegenständlichen Fall stellen Form und Ausgestaltung der beiden seitens des Beschwerdeführers an den potentiellen Dienstgeber gesendeten E-Mails vom 18.07.2022 und vom 10.08.2022 keine ordnungsgemäße Bewerbung und somit eine Vereitelungshandlung dar. Der Beschwerdeführer kam deshalb seiner Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber ordnungsgemäß zu bewerben nicht nach, und brachte dieses durch Übermittlung der beiden beschriebenen E-Mails dazu, von weiteren Schritten, welche zu seiner Einstellung hätten führen können, abzusehen. Da der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht und mit der Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen als auch mit jener von ordnungsgemäßen Bewerbungsschreiben in ihrer Gesamtheit vertraut ist, kann angenommen werden, dass ihm die Folgen der von ihm an den potentiellen Dienstgeber gesendeten E-Mails – somit einer nicht ordnungsgemäßen Bewerbung – in Gestalt einer wesentlichen Verringerung der Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses bewusst waren. Es entspricht überdies der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Bewerbungsschreiben neben einem Lebenslauf des Bewerbers üblicherweise darüber hinaus weitere Anhänge als auch einen Begleittext zu enthalten hat, um bei einem potentiellen Dienstgeber den Eindruck mangelnden Engagements gerade nicht zu erwecken und zu vermeiden. Es ist aufgrund des beruflichen Werdegangs des Beschwerdeführers und dessen Bezugs von Leistungen nach dem AlVG über einen längeren Zeitraum hindurch anzunehmen, dass dieser Umstand dem Beschwerdeführer bewusst ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist angesichts der zitierten Rechtsprechung nicht dazu geeignet, sein Verhalten als bloße Fahrlässigkeit zu qualifizieren. Da der Beschwerdeführer es ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, durch das Übermitteln einer nicht ordnungsgemäßen Bewerbung in Form der E-Mails vom 18.07.2022 bzw. vom 10.08.2022, welche jeweils bloß seinen Lebenslauf als Screenshot und keine Anhänge sowie keinen Text enthielten, an den potentiellen Dienstgeber, das Zustandekommen der zugewiesenen bzw. angebotenen Beschäftigung beim Unternehmen zu vereiteln bzw. die Chancen für das Zustandekommen der Beschäftigung wesentlich zu verringern, handelte er mit (bedingtem) Vorsatz. Wie beweiswürdigend ausgeführt behauptete der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren, dass die Übermittlung der beiden bloß seinen Lebenslauf als Screenshot aufweisenden E-Mails vom 18.07.2022 und vom 10.08.2022 ein Versehen gewesen wäre. Somit hat der Beschwerdeführer im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG eine Vereitelungshandlung gesetzt, welche für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal war, und mit dem erforderlichen Vorsatz gehandelt. Somit hat der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG eine Vereitelungshandlung gesetzt, welche für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal war, und mit dem erforderlichen Vorsatz gehandelt. 3.
  15. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich um die erste Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt.Da es sich um die erste Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt. 3.
  16. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: 3.6.
  17. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.6.
  18. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe als dies sonst ganz allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001 mit Hinweis auf 26.01.2010, 2008/08/0018 und 2012/08/0043, 28.03.2012).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe als dies sonst ganz allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001 mit Hinweis auf 26.01.2010, 2008/08/0018 und 2012/08/0043, 28.03.2012). In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung des VwGH auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe im Sinn des § 36 Abs. 5 AlVG 1977 vor der AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen konnten; nämlich "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." Auch solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG 1977, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 25.07.2022, Ra 2021/08/0076 mit Hinweis auf VwGH 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, mwN; vgl. auch Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner zu § 10 AlVG, Rz 289).In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung des VwGH auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe im Sinn des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG 1977 vor der AlVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen konnten; nämlich "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." Auch solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG 1977, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH 25.07.2022, Ra 2021/08/0076 mit Hinweis auf VwGH 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, mwN; vergleiche auch Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner zu Paragraph 10, AlVG, Rz 289). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (nur) dann vorliegen, wenn der Arbeitslose entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132 mit Verweis auf 20.10.2010, 2007/08/0231, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG (nur) dann vorliegen, wenn der Arbeitslose entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132 mit Verweis auf 20.10.2010, 2007/08/0231, mwN). Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001 mit Hinweis auf 02.042008, 2007/08/0234). Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen vergleiche VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001 mit Hinweis auf 02.042008, 2007/08/0234). Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme (hier: drei Wochen) nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3) [Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner zu § 10 AlVG, Rz 289].Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen. Gemäß Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor –, liegt aber die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme (hier: drei Wochen) nach dem Ende des ausgesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens der Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3) [Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner zu Paragraph 10, AlVG, Rz 289]. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0201 mit Hinweis auf VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 04.09.2013, 2011/08/0201 mit Hinweis auf VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237). Die Erteilung der Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 02.05.2016, Ra 2016/08/0055 mit Verweis auf 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 und 27.01.2016, Ro 2015/08/0027; vgl. auch VwGH 24.
  19. 2016, Ra 2016/08/0001; Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner zu § 10 AlVG, Rz 288). Die Erteilung der Nachsicht nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben vergleiche VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0027). Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 02.05.2016, Ra 2016/08/0055 mit Verweis auf 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 und 27.01.2016, Ro 2015/08/0027; vergleiche auch VwGH 24.
  20. 2016, Ra 2016/08/0001; Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Sdoutz/Zechner zu Paragraph 10, AlVG, Rz 288). 3.6.
  21. Die Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers wurde durch das Senden des keine ordnungsgemäße Bewerbung darstellenden E-Mails vom 18.07.2022 an den potentiellen Dienstgeber gesetzt, dessen Rückmeldung darüber an das AMS erfolgte am 08.08.2022, weshalb der 08.08.2022 auch der Beginn der ausgesprochenen Ausschlussfrist ist. Der Beschwerdeführer hat seit der in Rede stehenden Vereitelungshandlung in Form des am 18.07.2022 an das Unternehmen als potentiellem Dienstgeber gesendeten E-Mails am 09.11.2022 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zum Unternehmen XXXX , d.h. eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung, aufgenommen. 3.6.
  22. Die Vereitelungshandlung des Beschwerdeführers wurde durch das Senden des keine ordnungsgemäße Bewerbung darstellenden E-Mails vom 18.07.2022 an den potentiellen Dienstgeber gesetzt, dessen Rückmeldung darüber an das AMS erfolgte am 08.08.2022, weshalb der 08.08.2022 auch der Beginn der ausgesprochenen Ausschlussfrist ist. Der Beschwerdeführer hat seit der in Rede stehenden Vereitelungshandlung in Form des am 18.07.2022 an das Unternehmen als potentiellem Dienstgeber gesendeten E-Mails am 09.11.2022 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis zum Unternehmen römisch 40 , d.h. eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung, aufgenommen. Nach Ansicht des AMS stellt diese Beschäftigungsaufnahme des Beschwerdeführers beim Unternehmen XXXX keinen Nachsichtsgrund dar, da die Nachhaltigkeit dieser Beschäftigung aktuell nicht absehbar sei und ein Ende der Arbeitslosigkeit bereits im August 2022 möglich gewesen wäre (vgl. Beschwerdevorlage vom 10.11.2022). Nach Ansicht des AMS stellt diese Beschäftigungsaufnahme des Beschwerdeführers beim Unternehmen römisch 40 keinen Nachsichtsgrund dar, da die Nachhaltigkeit dieser Beschäftigung aktuell nicht absehbar sei und ein Ende der Arbeitslosigkeit bereits im August 2022 möglich gewesen wäre vergleiche Beschwerdevorlage vom 10.11.2022). Das die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ausschließende Dienstverhältnis zum Unternehmen XXXX begann am 09.11.
  23. Der Beschwerdeführer nahm somit ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes am 18.07.2022 nicht innerhalb von acht Wochen, sondern nach etwa 16 Wochen am 09.11.2022, eine Beschäftigung auf, weshalb nicht jener Fall gegeben ist, demnach der VwGH-Rechtsprechung jedenfalls Nachsicht zu gewähren wäre (vgl. VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136). Das die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ausschließende Dienstverhältnis zum Unternehmen römisch 40 begann am 09.11.
  24. Der Beschwerdeführer nahm somit ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes am 18.07.2022 nicht innerhalb von acht Wochen, sondern nach etwa 16 Wochen am 09.11.2022, eine Beschäftigung auf, weshalb nicht jener Fall gegeben ist, demnach der VwGH-Rechtsprechung jedenfalls Nachsicht zu gewähren wäre vergleiche VwGH 01.06.2001, 2000/19/0136). Der zitierten VwGH-Rechtsprechung (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3) zufolge kann aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des (längeren, achtwöchigen) Sanktionszeitraums ein Nachsichtsgrund sein: Die Beschäftigungsaufnahme des Beschwerdeführers zum Unternehmen XXXX am 09.11.2022 liegt etwa sieben Wochen nach dem Ende der Ausschlussfrist bzw. des Sanktionszeitraumes am 18.09.2022, aber dennoch zeitnah (vgl. zur Dauer u.a. BVwG 30.06.2022, W229 2224844-1). Bei der Beurteilung der Dauer dieses Zeitraumes, der zwischen dem Ende der Ausschlussfrist am 18.09.2022 und dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses am 09.11.2022 liegt, ist im Sinne einer von der Rechtsprechung geforderten Wertung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3) jedenfalls zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am 31.08.2022 ein im Jahr 2018 geborenes Kind hatte und seine Ehefrau im siebten Monat schwanger war (vgl. zu berücksichtigungswürdigen Gründen VwGH 25.07.2022, Ra 2021/08/0076). Angesichts dieser festgestellten familiären Situation des Beschwerdeführers kann in Zusammenschau mit dem Umstand der erfolgreichen Begründung des Beschäftigungsverhältnisses zum Unternehmen XXXX auf ein entsprechend ernsthaftes Bemühen zur Beschäftigungsaufnahme auf Seiten des Beschwerdeführers nach der vorgeworfenen Ablehnung des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsangebots im August 2022 geschlossen werden (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3).Der zitierten VwGH-Rechtsprechung vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3) zufolge kann aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des (längeren, achtwöchigen) Sanktionszeitraums ein Nachsichtsgrund sein: Die Beschäftigungsaufnahme des Beschwerdeführers zum Unternehmen römisch 40 am 09.11.2022 liegt etwa sieben Wochen nach dem Ende der Ausschlussfrist bzw. des Sanktionszeitraumes am 18.09.2022, aber dennoch zeitnah vergleiche zur Dauer u.a. BVwG 30.06.2022, W229 2224844-1). Bei der Beurteilung der Dauer dieses Zeitraumes, der zwischen dem Ende der Ausschlussfrist am 18.09.2022 und dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses am 09.11.2022 liegt, ist im Sinne einer von der Rechtsprechung geforderten Wertung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3) jedenfalls zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am 31.08.2022 ein im Jahr 2018 geborenes Kind hatte und seine Ehefrau im siebten Monat schwanger war vergleiche zu berücksichtigungswürdigen Gründen VwGH 25.07.2022, Ra 2021/08/0076). Angesichts dieser festgestellten familiären Situation des Beschwerdeführers kann in Zusammenschau mit dem Umstand der erfolgreichen Begründung des Beschäftigungsverhältnisses zum Unternehmen römisch 40 auf ein entsprechend ernsthaftes Bemühen zur Beschäftigungsaufnahme auf Seiten des Beschwerdeführers nach der vorgeworfenen Ablehnung des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsangebots im August 2022 geschlossen werden vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/08/0027-3). Unter Berücksichtigung der familiären Situation des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung erst etwa 16 Wochen nach der Setzung der sanktionierbaren Vereitelungshandlung bzw. etwa sieben Wochen nach dem Ende der Ausschlussfrist beim Unternehmen XXXX aufgenommen hat, erscheint die teilweise Nachsicht im Ausmaß der halben Ausschlussfrist angemessen.Unter Berücksichtigung der familiären Situation des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung erst etwa 16 Wochen nach der Setzung der sanktionierbaren Vereitelungshandlung bzw. etwa sieben Wochen nach dem Ende der Ausschlussfrist beim Unternehmen römisch 40 aufgenommen hat, erscheint die teilweise Nachsicht im Ausmaß der halben Ausschlussfrist angemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  25. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind vergleiche VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. So stimmen insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers mit jenen des AMS in den entscheidungsrelevanten Punkten, wie etwa zum Inhalt der seitens des Beschwerdeführers an das Unternehmen XXXX als potentiellem Dienstgeber gesendeten E-Mails vom 18.07.2022 und vom 10.08.2022, überein. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. So stimmen insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers mit jenen des AMS in den entscheidungsrelevanten Punkten, wie etwa zum Inhalt der seitens des Beschwerdeführers an das Unternehmen römisch 40 als potentiellem Dienstgeber gesendeten E-Mails vom 18.07.2022 und vom 10.08.2022, überein. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen vergleiche VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W162.2262158.1.00

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