Obsah (10)
§ 16Art 133§ 55§ 58§ 28§ 32§ 33§ 6§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2023 GeschäftszahlW163 2152862-3 Spruch, W163 2152862-3/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Dani
§ 16Abs. 1 BFA-VG idg
F als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer (infolge kurz: BF) ist Staatsangehöriger von Indien. Am 12.05.2020 stellte der rechtsfreundliche Vertreter des BF den vorliegenden Antrag
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK. 1. Der Beschwerdeführer (infolge kurz: BF) ist Staatsangehöriger von Indien. Am 12.05.2020 stellte der rechtsfreundliche Vertreter des BF den vorliegenden Antrag
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
- Mit E-Mail vom 09.10.2020 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter den BF betreffende medizinische Unterlagen.
- Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (infolge kurz: BFA) vom 21.06.2022 wurde der rechtsfreundliche Vertreter vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
- Mit Bescheid vom 25.07.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 55Asyl
G
§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl
G 2005 zurück.4. Mit Bescheid vom 25.07.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurück. Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch persönliche Übernahme durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 01.08.2022 (vgl. im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegender RSb-Übernahmebestätigung, AS 303).Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch persönliche Übernahme durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 01.08.2022 vergleiche im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegender RSb-Übernahmebestätigung, AS 303).
- Am 26.08.2022 gab der rechtsfreundliche Vertreter des BF ( XXXX ) dem BFA per Mail die Vollmachtsauflösung unter Verweis auf den bevorstehenden Ruhestand und § 11 Abs. 2 RAO und § 36 Abs. 2 ZPO bekannt.
- Am 26.08.2022 gab der rechtsfreundliche Vertreter des BF ( römisch 40 ) dem BFA per Mail die Vollmachtsauflösung unter Verweis auf den bevorstehenden Ruhestand und Paragraph 11, Absatz 2, RAO und Paragraph 36, Absatz 2, ZPO bekannt.
- Der Bescheid vom 25.07.2022 wurde dem BF vom BFA mittels RSa-Brief übermittelt, den der BF am 08.09.2022 persönlich übernahm.
- Mit Schriftsatz vom 29.09.2022, beim BFA am selben Tag eingelangt, erfolgte die Bekanntgabe der Vertretungsvollmacht ( XXXX ) und wurde Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid erhoben.
- Mit Schriftsatz vom 29.09.2022, beim BFA am selben Tag eingelangt, erfolgte die Bekanntgabe der Vertretungsvollmacht ( römisch 40 ) und wurde Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid erhoben.
- Die Beschwerde samt Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 04.10.2022 vorgelegt.
- Mit Verspätungsvorhalt des BVwG vom 03.01.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach Aktenlage als verspätet darstellen würde. Gleichzeitig wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
- Am 17.01.2023 langte beim BVwG eine Stellungnahme/Mitteilung des rechtsfreundlichen Vertreters des BF zum Verspätungsvorhalt ein. In der Stellungnahme wurde mitgeteilt, dass die Rechtsanwaltskommissärin nach XXXX , mitgeteilt habe, dass dem BF seinerzeit mit E-Mail vom 01.08.2022 berichtet worden sei, dass gegen den Neagtivbescheid das Rechtsmittel der Beschwerde bis zum 26.08.2022 eingebracht werden könne und dass ein Auftrag zu Erbringung des Rechtsmittels nicht erteilt worden wäre.
- Am 17.01.2023 langte beim BVwG eine Stellungnahme/Mitteilung des rechtsfreundlichen Vertreters des BF zum Verspätungsvorhalt ein. In der Stellungnahme wurde mitgeteilt, dass die Rechtsanwaltskommissärin nach römisch 40 , mitgeteilt habe, dass dem BF seinerzeit mit E-Mail vom 01.08.2022 berichtet worden sei, dass gegen den Neagtivbescheid das Rechtsmittel der Beschwerde bis zum 26.08.2022 eingebracht werden könne und dass ein Auftrag zu Erbringung des Rechtsmittels nicht erteilt worden wäre. Dem Schreiben wurde in der Anlage die entsprechende Korrespondenz in Kopie angeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Die Zustellung des Bescheides vom 25.07.2022, Zl. XXXX , erfolgte am 01.08.2022 durch Übernahme des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters in aufrechter Vollmacht.Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Die Zustellung des Bescheides vom 25.07.2022, Zl. römisch 40 , erfolgte am 01.08.2022 durch Übernahme des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters in aufrechter Vollmacht. Der rechtsfreundliche Vertreter übermittelte dem BF per Mail am 01.08.2022 den Bescheid vom 25.07.2022 samt Rechtsmittelbelehrung. Ein Auftrag zur Einbringung eines Rechtsmittels wurde nicht erteilt. Der Bescheid des BFA vom 25.07.2022, Zl. XXXX erwuchs mit Ablauf des 29.08.2022 in Rechtskraft.Der Bescheid des BFA vom 25.07.2022, Zl. römisch 40 erwuchs mit Ablauf des 29.08.2022 in Rechtskraft. Der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter brachte die Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid am 29.09.2022 beim BFA ein. Die Beschwerde ist daher verspätet.
- Beweiswürdigung: Der angeführte Verfahrensgang und der dazu festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie aus der Stellungnahme/Mitteilung des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 17.01.
- Die Feststellung betreffend der verspätet eingegangenen Beschwerde ergibt sich aufgrund der Fristberechnung zwischen der Zustellung am 01.08.2022 und der am 29.09.2022 eingebrachten Beschwerde. Eine fristgerechte Beschwerde hätte somit spätestens am 29.08.2022 bei der belangten Behörde einlangen sollen.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 1.
§ 28Abs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
- Hinsichtlich der Dauer der Beschwerdefrist ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide heranzuziehen. § 7 Abs. 4 VwGVG normiert für die Erhebung einer Beschwerde die Frist von vier Wochen ab der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.
- Hinsichtlich der Dauer der Beschwerdefrist ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide heranzuziehen. Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG normiert für die Erhebung einer Beschwerde die Frist von vier Wochen ab der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides. 3.
§ 32Abs.
2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
§ 33Abs.
2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis). 3.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 33, Absatz 2, AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).
- Wie im Verfahrensgang und in den Feststellungen dargelegt, wurde der angefochtene Bescheid dem damals bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 01.08.2022 zugestellt. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde von vier Wochen endete folglich mit Ablauf des 29.09.
- Dass auf Veranlassung der belangten Behörde der Bescheid vom 25.07.2022 dem BF am 08.09.2022 postalisch ausgefolgt wurde hat keine Auswirkungen auf die oben dargestellte rechtswirksame Zustellung am 01.08.2022.
§ 6Zustell
G löst eine neuerliche – spätere – Zustellung keine Rechtsfolgen mehr ausDass auf Veranlassung der belangten Behörde der Bescheid vom 25.07.2022 dem BF am 08.09.2022 postalisch ausgefolgt wurde hat keine Auswirkungen auf die oben dargestellte rechtswirksame Zustellung am 01.08.2022.
Paragraph 6, ZustellG löst eine neuerliche – spätere – Zustellung keine Rechtsfolgen mehr aus
- Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Beschwerdeführer über seinen nunmehrigen Rechtsvertreter diese Verspätung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend vor (siehe dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Der Sachverhalt wurde in der Stellungnahme vom 17.01.2023 nicht in Zweifel gezogen und dargelegt, dass der damalige rechtsfreundliche Vertreter des BF den BF über den Verfahrensausgang entsprechend informiert hatte und ein Auftrag zur Einbringung eines Rechtsmittels damals nicht erteilt wurde.
- Ausgehend von der Aktenlage erweist sich daher die vom nunmehrigen Rechtsvertreter des BF am 29.09.2022 eingebrachte Beschwerde als verspätet und ist somit zurückzuweisen.
- Eine mündliche Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 erster Fall Vw
GVG entfallen. 7. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W163.2152862.3.00