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{'item': 'W198 2265113-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 7§ 14§ 15§ 34Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2023 GeschäftszahlW198 2265113-1 Spruch, W198 2265113-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (in der Folge: AMS) vom 23.09.2022, VSNR XXXX wurde dem Antrag von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 25.08.2022

§ 7Abs. 1 Z 2 i

Vm § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 242 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung beziehungsweise anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (in der Folge: AMS) vom 23.09.2022, VSNR römisch 40 wurde dem Antrag von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 25.08.2022

, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 242 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung beziehungsweise anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.10.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie im Jahr 2016 bereits einmal Arbeitslosengeld in Anspruch genommen habe. Bei vorliegendem Antrag vom 25.08.2022 handle es sich daher nicht um die erste, sondern um eine weitere Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes und sei zur Erfüllung der Anwartschaft innerhalb der Rahmenfrist eine Beschäftigung von insgesamt 28 Wochen (196 Tage) nachzuweisen. Im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in der gesetzlichen Rahmenfrist 242 Tage an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung nachweisen könne. Da sie daher mit 242 Tagen mehr als 196 Tage nachweise, erfülle sie somit die „kleine Anwartschaft“ und habe sie Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sie beantrage daher, ihr das Arbeitslosengeld ab dem 25.08.2022 zuzuerkennen.
  2. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 13.12.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Geltendmachung am 25.08.2022 die sogenannte „große Anwartschaft“

§ 14Abs. 1 erster Satz Al

VG nicht erfüllt habe und sie somit keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erworben habe. 3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

, Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 13.12.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Geltendmachung am 25.08.2022 die sogenannte „große Anwartschaft“

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG nicht erfüllt habe und sie somit keinen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erworben habe.

  1. Mit Schreiben vom 24.12.2022 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.
  2. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 04.01.2023

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 04.01.2023

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat von 03.11.2009 bis 31.08.2014 pauschales Kinderbetreuungsgeld bezogen. Von 27.09.2016 bis 25.11.2016 nahm sie am Kurs „Wiedereinstieg mit Zukunft“ teil. Aufgrund dieser Kursteilnahme erhielt die Beschwerdeführerin eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts

§ 34AMSG.

Von 27.09.2016 bis 25.11.2016 nahm sie am Kurs „Wiedereinstieg mit Zukunft“ teil. Aufgrund dieser Kursteilnahme erhielt die Beschwerdeführerin eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts

Paragraph 34, AMSG. Die Beschwerdeführerin war von 08.01.2018 bis 29.07.2018 beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 30.07.2018 bis 19.03.2019 hat sie Wochengeld bezogen. Von 20.03.2019 bis 24.12.2020 hat sie pauschales Kinderbetreuungsgeld bezogen. Am 25.12.2020 war sie erneut beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt und hat in der Folge von 26.12.2020 bis 07.02.2021 eine Urlaubsersatzleistung bezogen. Von 08.02.2021 bis 23.04.2021 hat sie wiederum pauschales Kinderbetreuungsgeld bezogen.Die Beschwerdeführerin war von 08.01.2018 bis 29.07.2018 beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Von 30.07.2018 bis 19.03.2019 hat sie Wochengeld bezogen. Von 20.03.2019 bis 24.12.2020 hat sie pauschales Kinderbetreuungsgeld bezogen. Am 25.12.2020 war sie erneut beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt und hat in der Folge von 26.12.2020 bis 07.02.2021 eine Urlaubsersatzleistung bezogen. Von 08.02.2021 bis 23.04.2021 hat sie wiederum pauschales Kinderbetreuungsgeld bezogen. Die Beschwerdeführerin hat am 25.08.2022 erstmals einen (den gegenständlichen) Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. 2. Beweiswürdigung: Die Versicherungszeiten der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug. Der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 25.08.2022 liegt im Akt ein. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie im Jahr 2016 bereits einmal Arbeitslosengeld bezogen habe, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei ihrem Bezug von 27.09.2016 bis 25.11.2016 nicht um den Bezug von Arbeitslosengeld handelte. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin von 27.09.2016 bis 25.11.2016 am Kurs „Wiedereinstieg mit Zukunft“ teilgenommen. Wenn bei der Teilnahme eines Kunden an einem vom AMS finanzierten Kurs kein Leistungsanspruch besteht, erhalten Kunden während der Kursteilnahme eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Die Beschwerdeführerin hatte im Jahr 2016 keinen Leistungsanspruch, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht die Anspruchsvoraussetzungen

§ 14Al

VG erfüllt hatte. Demzufolge wurde ihr vom AMS während der Teilnahme an dem Kurs (27.09.2016 – 25.11.2016) die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes ausbezahlt. Diese Beihilfe ist im Sozialversicherungsauszug als „ALG“ ersichtlich. Es handelte sich hierbei jedoch nicht um einen Bezug von Arbeitslosengeld. Dies ist auch aus der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 03.10.2016 ersichtlich (Anhang 12 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie im Jahr 2016 bereits einmal Arbeitslosengeld bezogen habe, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei ihrem Bezug von 27.09.2016 bis 25.11.2016 nicht um den Bezug von Arbeitslosengeld handelte. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin von 27.09.2016 bis 25.11.2016 am Kurs „Wiedereinstieg mit Zukunft“ teilgenommen. Wenn bei der Teilnahme eines Kunden an einem vom AMS finanzierten Kurs kein Leistungsanspruch besteht, erhalten Kunden während der Kursteilnahme eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Die Beschwerdeführerin hatte im Jahr 2016 keinen Leistungsanspruch, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht die Anspruchsvoraussetzungen

, Paragraph 14, AlVG erfüllt hatte. Demzufolge wurde ihr vom AMS während der Teilnahme an dem Kurs (27.09.2016 – 25.11.2016) die Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes ausbezahlt. Diese Beihilfe ist im Sozialversicherungsauszug als „ALG“ ersichtlich. Es handelte sich hierbei jedoch nicht um einen Bezug von Arbeitslosengeld. Dies ist auch aus der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 03.10.2016 ersichtlich (Anhang 12 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Beweiswürdigend ist weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben des AMS vom 03.11.2022 Parteiengehör gewährt wurde. Sie wurde um Stellungnahme ersucht, ob die in ihrem Versicherungsverlauf ersichtlichen Versicherungszeiten korrekt gespeichert wurden und ob zusätzliche, bislang nicht ersichtliche Versicherungszeiten vorhanden sind. Die Beschwerdeführerin hat sich dazu verschwiegen und hat keine Stellungnahme abgegeben. Es wurden sohin keine weiteren Versicherungszeiten weder eingewendet noch nachgewiesen, sodass vom Vorliegen der im Versicherungsdatenauszug genannten Versicherungszeiten auszugehen ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Schönbrunner Straße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS , Wien Schönbrunner Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Es handelt sich gegenständlich im Wesentlichen um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Es handelt sich gegenständlich im Wesentlichen um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht

§ 14Abs. 1 und 2 Al

VG nur dann, wenn eine bestimmte Anzahl von Anwartschaftswochen innerhalb einer bestimmten Rahmenfrist vorliegt. Da eine arbeitslose Person aber aus unterschiedlichen Gründen, insb. aufgrund anderer (nicht anwartschaftsbegründender) Tätigkeiten daran gehindert sein kann, innerhalb der Rahmenfristen des § 14 AlVG die entsprechende Anzahl von Anwartschaftswochen zu erwerben, und es unbillig wäre, in einem solchen Fall davorliegende Anwartschaftszeiten nicht zu berücksichtigen, enthält § 15 AlVG einen abschließenden Katalog von Tatbeständen, die zu einer Erstreckung (Verlängerung) der Rahmenfrist führen (vgl. VwGH

  1. 2014, 2012/08/0116). Dabei wird die vor Geltendmachung des Arbeitslosengeldanspruches liegende Rahmenfrist um jene Zeit verlängert, die dem rahmenfristerstreckenden Tatbestand innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist entspricht. Voraussetzung ist somit, dass diese Tatbestände entweder zur Gänze in der gesetzlichen Rahmenfrist liegen bzw. in diese zumindest hineinreichen. Die Rahmenfristerstreckungsgründe treten somit bei Beurteilung der Anwartschaft neutral in Erscheinung. Zeiträume von parallel zueinander verlaufenden Rahmenfristerstreckungsgründen werden aber nur einmal berücksichtigt.Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht

Paragraph 14, Absatz eins und 2 AlVG nur dann, wenn eine bestimmte Anzahl von Anwartschaftswochen innerhalb einer bestimmten Rahmenfrist vorliegt. Da eine arbeitslose Person aber aus unterschiedlichen Gründen, insb. aufgrund anderer (nicht anwartschaftsbegründender) Tätigkeiten daran gehindert sein kann, innerhalb der Rahmenfristen des Paragraph 14, AlVG die entsprechende Anzahl von Anwartschaftswochen zu erwerben, und es unbillig wäre, in einem solchen Fall davorliegende Anwartschaftszeiten nicht zu berücksichtigen, enthält Paragraph 15, AlVG einen abschließenden Katalog von Tatbeständen, die zu einer Erstreckung (Verlängerung) der Rahmenfrist führen vergleiche VwGH

  1. 2014, 2012/08/0116). Dabei wird die vor Geltendmachung des Arbeitslosengeldanspruches liegende Rahmenfrist um jene Zeit verlängert, die dem rahmenfristerstreckenden Tatbestand innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist entspricht. Voraussetzung ist somit, dass diese Tatbestände entweder zur Gänze in der gesetzlichen Rahmenfrist liegen bzw. in diese zumindest hineinreichen. Die Rahmenfristerstreckungsgründe treten somit bei Beurteilung der Anwartschaft neutral in Erscheinung. Zeiträume von parallel zueinander verlaufenden Rahmenfristerstreckungsgründen werden aber nur einmal berücksichtigt. Die Prüfung der Anwartschaftserfüllung ist zunächst nur nach § 14 AlVG, also ohne Bedachtnahme auf rahmenfristverlängernde Tatbestände nach § 15 AlVG vorzunehmen. Ist danach die Anwartschaft nicht erfüllt, so ist erst dann zu prüfen, ob die Anwartschaft unter Mitberücksichtigung des § 15 AlVG erfüllt ist (VwGH
  2. 1994, 93/08/0142). Die Rahmenfrist nach § 14 AlVG verlängert sich

§ 15Al

VG, wenn innerhalb dieser gesetzlichen Rahmenfrist (die letzten 24 bzw. 12 Monate) einer oder mehrere der in § 15 AlVG erschöpfend aufgezählten Tatbestände liegt (bzw. liegen) oder in sie hineinreicht (hineinreichen), zunächst um den dem jeweiligen Tatbestand entsprechenden Zeitraum. Ragt in die so verlängerte Rahmenfrist ein weiterer rahmenfristerstreckender Tatbestand hinein, so verlängert sich die Rahmenfrist neuerlich um den Zeitraum, der diesem weiteren Tatbestand entspricht (VwGH 5. 9. 1995, 94/08/0011). Die Anwartschaft

§ 14Al

VG ist dann erfüllt, wenn innerhalb der verlängerten bzw. neuerlich verlängerten Rahmenfrist die erforderlichen Anwartschaftszeiten liegen (VwGH

  1. 2000, 98/08/0421).Die Prüfung der Anwartschaftserfüllung ist zunächst nur nach Paragraph 14, AlVG, also ohne Bedachtnahme auf rahmenfristverlängernde Tatbestände nach Paragraph 15, AlVG vorzunehmen. Ist danach die Anwartschaft nicht erfüllt, so ist erst dann zu prüfen, ob die Anwartschaft unter Mitberücksichtigung des Paragraph 15, AlVG erfüllt ist (VwGH
  2. 1994, 93/08/0142). Die Rahmenfrist nach Paragraph 14, AlVG verlängert sich

Paragraph 15, AlVG, wenn innerhalb dieser gesetzlichen Rahmenfrist (die letzten 24 bzw. 12 Monate) einer oder mehrere der in Paragraph 15, AlVG erschöpfend aufgezählten Tatbestände liegt (bzw. liegen) oder in sie hineinreicht (hineinreichen), zunächst um den dem jeweiligen Tatbestand entsprechenden Zeitraum. Ragt in die so verlängerte Rahmenfrist ein weiterer rahmenfristerstreckender Tatbestand hinein, so verlängert sich die Rahmenfrist neuerlich um den Zeitraum, der diesem weiteren Tatbestand entspricht (VwGH 5. 9. 1995, 94/08/0011). Die Anwartschaft

Paragraph 14, AlVG ist dann erfüllt, wenn innerhalb der verlängerten bzw. neuerlich verlängerten Rahmenfrist die erforderlichen Anwartschaftszeiten liegen (VwGH 31. 5. 2000, 98/08/0421).

§ 14Abs. 1 Al

VG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen (also 364 Tage) im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war ("Große Anwartschaft"

§ 14Abs. 1 erster Satz Al

VG).

Paragraph 14, Absatz eins, AlVG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen (also 364 Tage) im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war ("Große Anwartschaft"

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG).

§ 14Abs. 2 Al

VG ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen (also 196 Tage) im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

§ 14Abs.

1 erster Satz erfüllt.

Paragraph 14, Absatz 2, AlVG ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen (also 196 Tage) im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin am 25.08.2022 erstmalig einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht. Es ergibt sich sohin folgende Berechnung: Die Geltendmachung des Anspruchs erfolgte am 25.08.

  1. Die zweijährige Rahmenfrist nach § 14 Abs. 1 AlVG erstreckt sich daher von 25.08.2020 bis 25.08.
  2. In dieser Rahmenfrist kann die Beschwerdeführerin 45 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen, nämlich die Zeiten ihres arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses bei der XXXX am 25.12.2020 (1 Tag) sowie die Urlaubsersatzleistung aus diesem Dienstverhältnis von 26.12.2020 bis 07.02.2021 (44 Tage). Die Geltendmachung des Anspruchs erfolgte am 25.08.
  3. Die zweijährige Rahmenfrist nach Paragraph 14, Absatz eins, AlVG erstreckt sich daher von 25.08.2020 bis 25.08.
  4. In dieser Rahmenfrist kann die Beschwerdeführerin 45 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen, nämlich die Zeiten ihres arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses bei der römisch 40 am 25.12.2020 (1 Tag) sowie die Urlaubsersatzleistung aus diesem Dienstverhältnis von 26.12.2020 bis 07.02.2021 (44 Tage). Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind

§ 14Abs. 4 lit. b Al

VG nur dann anwartschaftsbegründend, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen. Der innerhalb der Rahmenfrist liegende Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist gegenständlich nicht anwartschaftsbegründend, zumal – wie oben bereits ausgeführt - innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist lediglich 45 Tage sonstige anwartschaftsbegründende Zeiten liegen. Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind

Paragraph 14, Absatz 4, Litera b, AlVG nur dann anwartschaftsbegründend, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen. Der innerhalb der Rahmenfrist liegende Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ist gegenständlich nicht anwartschaftsbegründend, zumal – wie oben bereits ausgeführt - innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist lediglich 45 Tage sonstige anwartschaftsbegründende Zeiten liegen.

§ 15Abs. 1 Al

VG kann die vorliegende Rahmenfrist (25.08.2020 bis 25.08.2022) – wie oben angeführt - bei Vorliegen von Rahmenfristerstreckungstatbeständen um höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Paragraph 15, Absatz eins, AlVG kann die vorliegende Rahmenfrist (25.08.2020 bis 25.08.2022) – wie oben angeführt - bei Vorliegen von Rahmenfristerstreckungstatbeständen um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Der Zeiträume des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld von 20.03.2019 bis 24.12.2020 (646 Tage) sowie von 08.02.2021 bis 23.04.2021 (75 Tage) sind als Rahmenfristerstreckungstatbestand zu berücksichtigen. Anzumerken ist, dass Zeiten für die Beurteilung der Anwartschaft nur einmal heranzuziehen sind, weshalb der Zeitraum 25.12.2020 bis 07.02.2021, welcher bereits als Anwartschaft berücksichtigt wurde, nicht zusätzlich als Rahmenfristerstreckungstatbestand angerechnet werden kann. Die zweijährige Rahmenfrist (25.08.2020 bis 25.08.2022) war daher um 721 (646 + 75) Tage bis zum 04.09.2018 zu erstrecken. Innerhalb der nun erstreckten gesetzlichen Rahmenfrist von 04.09.2018 bis 25.08.2022 kann die Beschwerdeführerin zusätzliche 197 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten (Bezug von Wochengeld von 04.09.2018 bis 19.03.2019) nachweisen. Sie kann daher trotz der erstreckten Rahmenfrist insgesamt nur 242 (45 + 197) Tage, anstelle der erforderlichen 364 Tage, anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen. Die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld

§ 14Abs. 1 Al

VG ist sohin nicht erfüllt.Die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld

Paragraph 14, Absatz eins, AlVG ist sohin nicht erfüllt. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin nur die kleine Anwartschaft nach § 14 Abs. 2 AlVG erfüllen müsse, da sie bereits einmal Arbeitslosengeld bezogen haben, ist auf die oben getroffenen Feststellungen und die Beweiswürdigung zu verweisen, wonach es sich bei ihrem Bezug im Jahr 2016 nicht um den Bezug von Arbeitslosengeld, sondern um den Bezug einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes handelte. Gegenständlich handelt es sich sohin um den erstmaligen Bezug von Arbeitslosengeld und um keine weitere Inanspruchnahme, sodass die Beschwerdeführerin die große Anwartschaft nach § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG zu erfüllen hat.Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin nur die kleine Anwartschaft nach Paragraph 14, Absatz 2, AlVG erfüllen müsse, da sie bereits einmal Arbeitslosengeld bezogen haben, ist auf die oben getroffenen Feststellungen und die Beweiswürdigung zu verweisen, wonach es sich bei ihrem Bezug im Jahr 2016 nicht um den Bezug von Arbeitslosengeld, sondern um den Bezug einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes handelte. Gegenständlich handelt es sich sohin um den erstmaligen Bezug von Arbeitslosengeld und um keine weitere Inanspruchnahme, sodass die Beschwerdeführerin die große Anwartschaft nach Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG zu erfüllen hat. Die belangte Behörde hat daher zu Recht dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 25.08.2022 mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W198.2265113.1.00

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