Obsah (15)
Art. 133§ 25§ 19§ 4§ 5§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 24§§ 18§ 18a§ 20§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2023 GeschäftszahlW203 2258552-2 Spruch, W203 2258552-2/7E W203 2258552-3/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 21.04.2022 entschied die Klassenkonferenz der 8a des Gymnasiums der XXXX (im Folgenden: gegenständliche Schule) dass der Schüler XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die Note „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand Französisch erhalten habe und damit die Voraussetzungen eines erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe
§ 25Abs. 1 Sch
UG nicht erfülle. 1. Am 21.04.2022 entschied die Klassenkonferenz der 8a des Gymnasiums der römisch 40 (im Folgenden: gegenständliche Schule) dass der Schüler römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die Note „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand Französisch erhalten habe und damit die Voraussetzungen eines erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe
Paragraph 25, Absatz eins, SchUG nicht erfülle.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25.04.2022 Widerspruch. Zusammengefasst brachte er darin vor, dass § 19 Abs. 3a SchUG ein Frühwarnsystem vorsehe. Demzufolge wäre für den Fall, dass die Leistungen eines Schülers zum Ende des Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, dies dem Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen, dem Schüler sowie dem Erziehungsberechtigten vom unterrichtenden Lehrer die Möglichkeit zu einem beratenden Gespräch zu geben und Fördermaßnahmen zu vereinbaren.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25.04.2022 Widerspruch. Zusammengefasst brachte er darin vor, dass Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG ein Frühwarnsystem vorsehe. Demzufolge wäre für den Fall, dass die Leistungen eines Schülers zum Ende des Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, dies dem Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen, dem Schüler sowie dem Erziehungsberechtigten vom unterrichtenden Lehrer die Möglichkeit zu einem beratenden Gespräch zu geben und Fördermaßnahmen zu vereinbaren. Die Klassenlehrerin für Französisch (im Folgenden: Klassenlehrerin) habe nicht einmal die grundlegenden Vorgaben des Frühwarnsystems eingehalten, sodass es zu keinen geeigneten Fördermaßnahmen zur Vermeidung einer negativen Beurteilung kommen habe können. Bereits aus diesem Grund hätte eine negative Beurteilung nicht vorgenommen werden dürfen. Die Klassenlehrerin habe auch die umfangreichen Hausübungen des Beschwerdeführers nicht in die Leistungsbeurteilung mit einbezogen. Der Beschwerdeführer sei im Besonderen benachteiligend beurteilt worden. Beispielhaft sei dafür die dritte Schularbeit vom 25.03.2022 gewesen. Der Beschwerdeführer habe bei dieser 58% erreicht, wobei 60% für die Note „Genügend“ ausgereicht hätten. Vergleichbare Texte von anderen Mitschülern wären wesentlich besser beurteilt worden. Weiters habe die „Semesterprüfung“ am 19.04.2022 nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen.
- Am 27.04.2022 gab die Klassenlehrerin eine Stellungnahme zum Widerspruch des Beschwerdeführers ab. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die
- Klasse mit einer negativen Bewertung im Fach Französisch abgeschlossen habe. Er habe aber aufgrund der für das Schuljahr 2020/21 geltenden Bestimmungen in die
- Klasse aufsteigen dürfen. Es erfolgte eine Auflistung der Beurteilungsbereiche, denen zu Folge der Beschwerdeführer bei allen drei Schularbeiten mit „Nicht genügend“ benotet worden sei. Die zweite Schularbeit sei wiederholt worden, jedoch sei der Beschwerdeführer auch dabei negativ beurteilt worden. Eine proaktive Mitarbeit des Schülers am Unterricht habe nicht stattgefunden. Hausübungen habe der Beschwerdeführer erledigt und seien bei der Beurteilung berücksichtigt worden. Eine mündliche Prüfung habe auf Wunsch des Beschwerdeführers am 19.04.2022 stattgefunden. Dabei habe der Beschwerdeführer keine Verbformen und keine Relativpronomen richtig nennen können. Bei der Sprache im Kontext habe er 5 von 20 Formen richtig erkannt. Der Grammatikteil zeige, dass der Schüler große Defizite im Bereich der Grundgrammatik aufweise. Anschließend sei der Schüler nicht fähig gewesen, in einen Dialog mit der Lehrerin als Gesprächspartner zu treten und auf die Fragen richtig zu reagieren. Die Prüfung sei mit „Nicht genügend“ zu beurteilen gewesen. Im Laufe des Jahres habe die Klassenlehrerin mit dem Beschwerdeführer immer wieder Kontakt aufgenommen und ihm während des Unterrichts Rückmeldungen zu seinen Leistungen gegeben. Sie habe auch auf das Ansuchen des Beschwerdeführers reagiert und eine Nachhilfelehrerin vermitteln können. Mit der Mutter des Beschwerdeführers habe es ein erstes Gespräch im Rahmen des Elternsprechtages gegeben, bei dem diese die Kenntnisnahme der Frühwarnung vom 25.11.2021 bestätigt habe. Der Prüfungstermin für die mündliche Prüfung sei auch von der Mutter des Beschwerdeführers bestätigt worden und die Prüfungsthemen seien zur Kenntnis genommen worden. Die Lehrerin habe mit beiden Nachhilfelehrerinnen Kontakt gehabt und habe sie über Lerndefizite sowie Prioritätensetzungen beim Lernen informiert. Da der Notenstand zum Semester unverändert negativ gewesen sei und sowohl die Mutter als auch der Beschwerdeführer darüber (vom Klassenvorstand) informiert worden seien, sei keine neuerliche Frühwarnung erfolgt.
- Am 27.04.2022 gab die Direktion zum Widerspruch des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ab. Die „Frühwarnung“ im betreffenden Gegenstand Französisch sei am 29.11.2021 per E-Mail über das Sekretariat verschickt worden. Der unterschriebene Abschnitt fehle, ein Beratungsgespräch habe mit der Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen des Elternsprechtages stattgefunden. Es habe im laufenden Schuljahr mehrere Gespräche zwischen der betroffenen Klassenlehrerin und dem Beschwerdeführer bzw. seiner Mutter gegeben. Das Zustandekommen der Jahresbeurteilung in Französisch beschreibe die Lehrerin in ihrer Stellungnahme. Die Klassenkonferenz habe am 21.04.2022 stattgefunden. Die schriftliche Entscheidung, dass der Beschwerdeführer die letzte Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe, sei am 21.04.2022 per E-Mail über das Sekretariat verschickt worden. Nach dem Ergebnis der Klassenkonferenz sei festgestanden, dass der Beschwerdeführer im Gegenstand Französisch die Note „Nicht genügend“ erhalte. Damit seien die Voraussetzungen eines erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe nicht erfüllt.
- Am 28.04.2022 trat der Beschwerdeführer zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Französisch an und wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt.
- Am selben Tag sprach die Klassenkonferenz aus, dass der Beschwerdeführer die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29.04.2022 Widerspruch. Zusammenfassend brachte er darin vor, dass er bereits am 25.04.2022 Widerspruch gegen die inhaltlich gleichlautende Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21.04.2022 erhoben habe. Dadurch sei jene Provisorialentscheidung außer Kraft getreten, sodass nunmehr keinerlei Raum für eine neuerliche gleichlautende Entscheidung bleibe. Die Entscheidung vom 28.04.2022 hätte daher im Hinblick darauf, dass bereits ein Verfahren bei der zuständigen Behörde anhängig sei, nicht getroffen werden dürfen. Die Klassenlehrerin habe ihr - bereits dargestelltes - ablehnendes Verhalten gegenüber dem Beschwerdeführer fortgesetzt. Sie habe den kurzfristig bekanntgegebenen Prüfungsstoff beim zweiten Prüfungskandidaten eingeschränkt, beim Beschwerdeführer jedoch nicht. Weiters sei das Frühwarnsystem
§ 19Abs. 3a Schu
G nicht eingehalten worden. Die Klassenlehrerin habe zwar durch ein Schreiben an die Mutter des Beschwerdeführers vom 25.11.2021 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gefährdet sei, im Pflichtgegenstand Französisch negativ beurteilt zu werden. Dies allein reiche jedoch noch nicht aus. Es seien keinerlei Förderungsmaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung angestrengt worden. Der Einsatz habe sich lediglich in der Vermittlung einer Nachhilfelehrerin im Februar 2022 erschöpft. Weiters sei das Frühwarnsystem
Paragraph 19, Absatz 3 a, SchuG nicht eingehalten worden. Die Klassenlehrerin habe zwar durch ein Schreiben an die Mutter des Beschwerdeführers vom 25.11.2021 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer gefährdet sei, im Pflichtgegenstand Französisch negativ beurteilt zu werden. Dies allein reiche jedoch noch nicht aus. Es seien keinerlei Förderungsmaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung angestrengt worden. Der Einsatz habe sich lediglich in der Vermittlung einer Nachhilfelehrerin im Februar 2022 erschöpft. Der Beschwerdeführer und dessen Mutter hätten sich um ein beratendes Gespräch mit der Klassenlehrerin bemüht, auf diesbezügliche E-Mails habe diese aber nicht reagiert bzw. ein solches Gespräch abgelehnt mit der Begründung, ohnehin eine Nachhilfelehrerin organisiert zu haben. Ein für den 07.04.2022 vereinbartes Gespräch sei von der Klassenlehrerin aus gesundheitlichen Gründen abgesagt worden. Entgegen der gesetzlichen Bestimmungen habe die Klassenlehrerin die umfangreichen Hausübungen nicht in die Leistungsbeurteilung mit einbezogen. Sie habe dies damit begründet, dass Hausübungen ohnehin zu machen seien und daher nicht gesondert beurteilt werden müssen. Der Beschwerdeführer sei benachteiligend beurteilt worden. Dies sei sogar seinen Mitschülern aufgefallen. Beispielhaft dafür sei die Schularbeit vom 25.03.2022, bei welcher der Beschwerdeführer 58% erreicht habe, wobei 60% für ein „Genügend“ ausreichend gewesen wären. In der Punktezusammenstellung sei besonders auffällig, dass der Beschwerdeführer für den Text nur 4 von 22 Punkten erhalten habe. Vergleichbare Texte (Länge, Qualität, Ausdrucksform) von anderen Mitschülern seien wesentlich besser beurteilt worden. Bei richtiger, fairer und sachlicher Beurteilung wäre die Schularbeit jedenfalls positiv zu beurteilen gewesen. Die „Semesterprüfung“ am 19.04.2022 habe nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Sie habe 30 Minuten gedauert, wobei 2/3 schriftlich und lediglich 1/3 mündlich zu absolvieren gewesen sei.
- Am 03.05.2022 gab die Klassenlehrerin eine Stellungnahme zum Widerspruch des Beschwerdeführers ab. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass im schriftlichen Teil - abgesehen vom Hörverständnis - alle drei Teilbereiche negativ zu bewerten gewesen seien. Die Bewertung des schriftlichen Teils sei nach dem Bewertungsraster der sRDP erfolgt. Im mündlichen Teil habe sich der Beschwerdeführer aufgrund des fehlenden Vokabulars nicht in Französisch ausdrücken können und habe regelmäßig auf die deutsche Sprache zurückgreifen müssen. Der schriftliche und der mündliche Teil seien daher mit einem „Nicht genügend“ zu bewerten gewesen. Beide Prüfungskandidaten seien im Vorfeld ordnungsgemäß über den Prüfungsstoff informiert worden.
- In Ergänzung zur Stellungnahme der Klassenlehrerin bestätigte die Beisitzerin vollinhaltlich die Beschreibung der Leistung des Beschwerdeführers und die Bewertung der Wiederholungsprüfung mit „Nicht genügend“.
- Im Gutachten vom 05.05.2022 brachte der Leiter des pädagogischen Dienstes der Bildungsdirektion Vorarlberg anhand der von der Schule zur Verfügung gestellten Unterlagen zusammengefasst vor, dass dem Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Gegenstand Französisch im Jahreszeugnis der
- Klasse aufgrund der Leistungen des Kandidaten nicht stattzugeben sei.
- Zu diesem Gutachten erfolgte am 10.05.2022eine Stellungnahme des Beschwerdeführers. In dieser wurde zusammengefasst vorgebracht, dass ein Sachverständigengutachten aus der Fragestellung, dem Befund und dem Gutachten im engeren Sinne bestehe. Das Gutachten vom 05.05.2022 erfülle jedoch nicht einmal diese Mindestanforderungen. Der Befund des Gutachtens sei mangelhaft und zum Teil unrichtig. Es treffe nicht zu, dass die Leistungen des Schülers in allen Schularbeiten nicht den Mindesterfordernissen für eine positive Beurteilung entsprächen. Gerade die letzte Schularbeit wäre positiv zu beurteilen gewesen. Der Gutachter hätte zumindest in Vergleichsschularbeiten Einsicht nehmen und die Beurteilung überprüfen müssen. Die Feststellung, dass die Hausübungen in die Beurteilung miteinbezogen worden seien, sei unrichtig. Der Beschwerdeführer habe diese gemeinsam mit der Nachhilfelehrerin gemacht. Es sei daher unverständlich, dass die Hausübungen negativ beurteilt worden seien. Vielmehr seien die Hausübungen überhaupt nicht in die Beurteilung miteinbezogen worden. Weiters setze sich das Gutachten überhaupt nicht mit der Frage auseinander, ob die Prüfung nach § 5 LBVO ordnungsgemäß abgelaufen sei. Die Prüfung habe 30 Minuten gedauert, wovon 2/3 schriftlich und 1/3 mündlich in einem eigenen Raum durchgeführt worden seien.Weiters setze sich das Gutachten überhaupt nicht mit der Frage auseinander, ob die Prüfung nach Paragraph 5, LBVO ordnungsgemäß abgelaufen sei. Die Prüfung habe 30 Minuten gedauert, wovon 2/3 schriftlich und 1/3 mündlich in einem eigenen Raum durchgeführt worden seien. Die Feststellungen im Befund zur Einhaltung des Frühwarnsystems seien weitestgehend unrichtig. Am 16.12.2021 habe keine Analyse der Situation mit Hinweisen zu Fördermöglichkeiten stattgefunden. Es sei lediglich der aktuelle Stand bekanntgegeben worden. Die Schule habe darum ersucht, die Gesprächszeit von sieben Minuten nicht zu überschreiten. Die Feststellung im Befund, dass ein weiteres Gespräch mit der Mutter am 24.02.2022 erfolgt sei, sei ebenso unrichtig. Die Klassenlehrerin habe am Tag zuvor geschrieben, dass sich das Telefonat erübrige, weil sie eine Nachhilfelehrerin organisieren habe können. Für den 07.04.2022 wäre ein Gespräch mit der Französischlehrerin vorgesehen gewesen. Auch dieses Gespräch habe die Klassenlehrerin kurzfristig abgesagt, ohne einen Ersatztermin zu nennen. Der Beschwerdeführer beantragte hinsichtlich der dritten Schularbeit vom März 2022 die Vergleichsschularbeiten der Mitschüler einzuholen.
- In einem weiteren Schreiben vom 05.05.2022 brachte der Leiter des pädagogischen Dienstes zusammengefasst vor, dass die Beurteilung der Wiederholungsprüfung mit „Nicht genügend“ bestätigt werde. Die Einhaltung sämtlicher Vorschriften für die Wiederholungsprüfung sei gegeben.
- Zu diesem Gutachten nahm der Beschwerdeführer am 10.05.2022 Stellung. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass der Gutachter keine eigenen persönlichen Wahrnehmungen von der Prüfungssituation gehabt habe. Er bleibe jede Begründung schuldig, wie er zu den getroffenen Feststellungen im Befund gelange. Die Begründung erschöpfe sich in der Feststellung, dass die Beisitzerin diese Beurteilung bestätige. Das Gutachten setze sich inhaltlich nicht damit auseinander, ob die vorgenommene Beurteilung richtig gewesen sei, sondern setze dies als gegeben voraus. Das Gutachten übergehe die Frage, ob der Grundsatz der Fairness und Objektivität dadurch verletzt worden sei, dass die Lehrerin den Prüfungsstoff beim zweiten Prüfungskandidaten eingeschränkt habe, beim Beschwerdeführer jedoch nicht. Die Beisitzerin sei nur beim mündlichen Teil der Prüfung anwesend gewesen. Sie sei nicht Fachkollegin, sondern Lehrerin für Spanisch und daher nicht in der Lage, den Ablauf der Prüfung und die Leistung des Beschwerdeführers zu beurteilen bzw. die Beurteilung zu bestätigen. Das Gutachten sei von einem Amtssachverständigen errichtet worden, welcher im Fach Französisch nicht geprüft sei, sodass davon auszugehen sei, dass diesem die Sachkunde für ein fachpädagogisches Gutachten im Gegenstand Französisch fehle.
- Mit Bescheid vom 23.06.2022, Zl. 802016.55/0001-BD-VBG/2022, wies die belangte Behörde den Widerspruch ab und bestätigte die Beurteilung im Gegenstand Französisch mit „Nicht genügend“. Begründend wurde ausgeführt, dass aus dem pädagogischen Fachgutachten zu entnehmen sei, dass die Leistungen des Beschwerdeführers bei allen Schularbeiten nicht den Mindesterfordernissen für eine positive Beurteilung entsprachen. Die Mitarbeit des Beschwerdeführers sei ebenfalls mit „Nicht genügend“ beurteilt worden. Die Hausübungen habe der Beschwerdeführer gemacht und diese seien in die Beurteilung einbezogen worden. Eine aktive Beteiligung am Unterricht habe gefehlt. Den Wunsch, eine Prüfung zu machen, habe der Beschwerdeführer am Ende des Schuljahres eingebracht. Diese habe am 19.04.2022 stattgefunden, allerdings habe auch hier die Leistung nicht für eine positive Beurteilung ausgereicht. In Abwägung aller Leistungen komme die Lehrperson zum Urteil, dass die erbrachten Leistungen eine positive Beurteilung im Jahreszeugnis nicht rechtfertigten. Dieses Gesamturteil bestätige nach eingehender Prüfung die Direktion der Schule. Das Gutachten sei von einem Amtssachverständigen errichtet worden, welcher im Fach Französisch nicht geprüft sei, sodass davon auszugehen sei, dass diesem die Sachkunde für ein fachpädagogisches Gutachten im Gegenstand Französisch fehle. ,
- Mit Bescheid vom 23.06.2022, Zl. 802016.55/0001-BD-VBG/2022, wies die belangte Behörde den Widerspruch ab und bestätigte die Beurteilung im Gegenstand Französisch mit „Nicht genügend“. Begründend wurde ausgeführt, dass aus dem pädagogischen Fachgutachten zu entnehmen sei, dass die Leistungen des Beschwerdeführers bei allen Schularbeiten nicht den Mindesterfordernissen für eine positive Beurteilung entsprachen. Die Mitarbeit des Beschwerdeführers sei ebenfalls mit „Nicht genügend“ beurteilt worden. Die Hausübungen habe der Beschwerdeführer gemacht und diese seien in die Beurteilung einbezogen worden. Eine aktive Beteiligung am Unterricht habe gefehlt. Den Wunsch, eine Prüfung zu machen, habe der Beschwerdeführer am Ende des Schuljahres eingebracht. Diese habe am 19.04.2022 stattgefunden, allerdings habe auch hier die Leistung nicht für eine positive Beurteilung ausgereicht. In Abwägung aller Leistungen komme die Lehrperson zum Urteil, dass die erbrachten Leistungen eine positive Beurteilung im Jahreszeugnis nicht rechtfertigten. Dieses Gesamturteil bestätige nach eingehender Prüfung die Direktion der Schule. Eine Frühwarnung des Beschwerdeführers sei am 25.11.2021 erfolgt. Ein Gespräch mit einer Analyse der Situation und mit Hinweisen zu Fördermöglichkeiten habe im Rahmen des Elternsprechtages am 16.12.2021 stattgefunden. Ein weiteres Gespräch mit der Mutter des Beschwerdeführers sei auch im
- Semester am 24.02.2022 erfolgt. Dem Einwand, dass die mündliche Prüfung zu lange gedauert habe, sei die glaubwürdige Stellungnahme der Lehrerin entgegenzuhalten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass laut Fachgutachten und den zur Verfügung stehenden Unterlagen die Beurteilung in Französisch mit „Nicht genügend“ eindeutig zu bestätigen, sohin spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
- Gegen den Bescheid vom 23.06.2022, Zl. 802016.55/0001-BD-VBG/2022 erhob der Beschwerdeführer am 06.07.2022 Beschwerde. Zusammengefasst brachte er darin vor, dass die belangte Behörde ihre 14-tägige Entscheidungsflicht verletzt habe. Der Beschwerdeführer habe am 25.04.2022 Widerspruch erhoben, der bekämpfte Bescheid, mit dem die Entscheidung der Klassenkonferenz bestätigt worden sei, sei erst am 28.06.2022 zugestellt worden. Die belangte Behörde stütze sich einerseits auf das fachpädagogische Gutachten und andererseits auf die Ergebnisse der fachlichen Beurteilung durch eine Französischlehrerin. Aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich nicht, durch welche Französischlehrerin die Expertise eingebracht worden sei, sodass die fachliche Qualifikation nicht einmal im Ansatz überprüft werden könne. Darüber hinaus sei das Gutachten dem Beschwerdeführer niemals zur Stellungnahme übermittelt worden. Es seien ihm bereits dadurch die grundlegendsten Rechte vorenthalten und das Parteiengehör verletzt worden. Der Befund des Gutachtens des Leiters des pädagogischen Dienstes sei mangelhaft und zum Teil unrichtig. Es erschöpfe sich über weite Teile in der unreflektierten Wiedergabe der Behauptungen der Schule und der Lehrerin. Es treffe nicht zu, dass die Leistungen des Beschwerdeführers bei allen Schularbeiten nicht den Mindestanforderungen für eine positive Beurteilung entsprochen hätten. Gerade die letzte Schularbeit, bei der der Beschwerdeführer 58% erreicht habe, wäre positiv zu beurteilen gewesen. Der Beschwerdeführer habe für den Text nur 4/22 Punkte erhalten, obwohl vergleichbare Texte anderer Mitschüler wesentlich besser beurteilt worden seien. In manchen Prüfungsteilen habe der Beschwerdeführer sogar die volle Punkteanzahl erreicht. Aus vergleichbaren Schularbeiten von Mitschülern gehe hervor, dass die Klassenlehrerin bei der Beurteilung unterschiedliche Kriterien herangezogen habe. Der Gutachter hätte zumindest in Vergleichsschularbeiten Einsicht nehmen und die Beurteilung überprüfen müssen. Im Befund werde festgestellt, dass die Mitarbeit vom Beschwerdeführer mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei. Die Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer gemachten Hausübungen in die Beurteilung einbezogen worden seien, sei unrichtig. Der Beschwerdeführer habe die Hausübungen gemeinsam mit der Nachhilfelehrerin gemacht. Es sei daher unverständlich, dass die Hausübungen negativ beurteilt worden seien. Vielmehr seien die Hausübungen überhaupt nicht in die Beurteilung miteinbezogen worden. Weiters setze sich das Gutachten überhaupt nicht mit der Frage auseinander, ob die mündliche Prüfung nach § 5 LBVO ordnungsgemäß abgelaufen sei. Diese Prüfung habe 30 Minuten gedauert, davon seien 2/3 auf den schriftlichen Teil und 1/3 auf den mündlichen Teil entfallen.Weiters setze sich das Gutachten überhaupt nicht mit der Frage auseinander, ob die mündliche Prüfung nach Paragraph 5, LBVO ordnungsgemäß abgelaufen sei. Diese Prüfung habe 30 Minuten gedauert, davon seien 2/3 auf den schriftlichen Teil und 1/3 auf den mündlichen Teil entfallen. Die Feststellungen im Befund zur Einhaltung des Frühwarnsystems seien weitestgehend unrichtig. Am 16.12.2021 habe - im Rahmen des Elternsprechtages - keine Analyse der Situation mit Hinweisen zu Fördermöglichkeiten stattgefunden. Es sei lediglich der aktuelle Stand bekanntgegeben worden. Die Schule habe darum ersucht, die Gesprächszeit von sieben Minuten nicht zu überschreiten. Durch den Elternsprechtag sei dem gesetzlichen Auftrag der Frühwarnung und der Förderung des Beschwerdeführers jedenfalls nicht entsprochen worden. Die Feststellung im Befund, dass ein weiteres Gespräch mit der Mutter im
- Semester am 24.02.2022 erfolgt sei, sei ebenso unrichtig. Die Klassenlehrerin habe am Tag zuvor geschrieben, dass sich das Telefonat erübrige, weil sie eine Nachhilfelehrerin organisieren habe können. Für den 07.04.2022 wäre ein Gespräch mit der Klassenlehrerin vorgesehen gewesen. Auch dieses Gespräch habe die Klassenlehrerin kurzfristig aus gesundheitlichen Gründen abgesagt, ohne einen Ersatztermin anzubieten. Die Klassenlehrerin sei ihrem gesetzlichen Auftrag nicht nachgekommen. Eine negative Beurteilung hätte bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben vermieden werden können. Im Schreiben vom 25.11.2021 an die Mutter des Beschwerdeführers sei zwar darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand Französisch negativ beurteilt werden würde, doch reiche dies für sich allein nicht aus. Die Lehrerin habe keinerlei Förderungsmaßnahmen zur Vermeidung der negativen Beurteilung erarbeitet. Ihr Einsatz habe sich lediglich in der Vermittlung einer Nachhilfelehrerin im Februar 2022 erschöpft.
- Mit Bescheid vom 23.06.2022, Zl. 802016.55/0002-BD-VBG/2022, wies die belangte Behörde den Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung eines erfolgreichen Abschlusses der letzten Stufe des Gymnasiums nicht erfülle, da er im Pflichtgegenstand Französisch bei der Wiederholungsprüfung vom 28.04.2022 mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sei, ab. Dabei gab sie die Stellungnahme der Klassenlehrerin vom 03.05.2022 sowie die wesentlichen Rechtsgrundlagen wieder. Die belangte Behörde habe erwogen, dass der Beschwerdeführer zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung berechtigt gewesen sei. Diese habe sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammengesetzt. Der schriftliche Teil sei am 28.04.2022 von 08:00 bis 09:40 abgelegt worden. Dieser habe aus vier Teilbereichen bestanden: Hörverständnis, Leseverständnis, Sprachverwendung im Kontext und einer Schreibreproduktion. Der mündliche Teil sei am selben Tag von 11:38 bis 11:57 abgelegt worden. Dieser habe aus einem Monolog und einem Dialog bestanden. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung habe auf „Nicht genügend“ gelautet. Die belangte Behörde habe ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine fachliche Expertise der damit beauftragten Schulqualitätsmanagerin und Französischlehrerin XXXX eingeholt. Die belangte Behörde habe ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine fachliche Expertise der damit beauftragten Schulqualitätsmanagerin und Französischlehrerin römisch 40 eingeholt. Die Stellungnahme des pädagogischen Fachgutachtens laute dabei im Wesentlichen: Die Aufgabenstellung entspreche in allen vier Kompetenzbereichen Hörverständnis, Leseverständnis, die Sprachverwendung im Kontext und Schreibreproduktion den Anforderungen, die im Fach Französisch in der Abschlussklasse beherrscht werden sollten. Die Korrektur sei sehr gewissenhaft und gut nachvollziehbar erfolgt. Die Beurteilung entsprechend der vier Kompetenzbereiche zu je 25% sei schlüssig. Der Umfang der Wiederholungsprüfung sei „gut bemessen“. Zur schriftlichen Prüfung: Die Aufgabenstellung sei dem Anforderungsniveau einer Abschlussklasse angepasst und entspreche jenen der sRPD. Die Korrektur der gegenständlichen Wiederholungsprüfung sei sorgfältig, transparent und nachvollziehbar erfolgt. Die Beurteilung sei
dem Bewertungsraster der sRPD mit 47% erfolgt. Dies entspreche der Note „Nicht genügend“. Zur mündlichen Prüfung: Bei der mündlichen Prüfung habe der Beschwerdeführer zwei voneinander unterschiedliche Aufgabenstellungen zu behandeln gehabt, konkret einen monologischen Teil und einen Dialog. Beide Aufgaben seien nur bruchstückhaft bewältigt worden, sodass die mündliche Prüfung mit „Nicht genügend“ zu bewerten gewesen sei. Die Einhaltung sämtlicher Vorschriften für die Wiederholungsprüfung sei gegeben. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Fachgutachten, der Stellungnahmen der zuständigen Lehrperson und Unterlagen sei festzustellen, dass die Note „Nicht genügend“ im schriftlichen und mündlichen Teil der Wiederholungsprüfung eindeutig nachvollziehbar sei und bestätigt werde. Der Beschwerdeführer sollte in der Lage sein, die gestellten Aufgaben zu bewältigen. Er weise jedoch große Wissenslücken und Schwächen in wesentlichen Bereichen auf. Sprachlich fehle es dem Schüler an sicheren Kenntnissen im Bereich des Vokabulars und der Grammatik. Dem Schüler sei es weder im schriftlichen noch im mündlichen Teil gelungen, zumindest die Hälfte der möglichen Punktezahl zu erreichen. Zum vorgebrachten Wunsch, dass auch der Prüfungsstoff des zweiten Prüfungskandidaten der Wiederholungsprüfung von der belangten Behörde überprüft werden solle, sei festzuhalten, dass der Maßstab der Leistungsbeurteilung durch § 11 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung festgelegt sei und daher von der Beurteilung anderer Schüler oder von der durchschnittlichen Beurteilung von Schülern gleicher Schulart und Schulstufe - sei es im ganzen Bundesgebiet oder in bestimmten Teilen desselben - unabhängig sei. Zum vorgebrachten Wunsch, dass auch der Prüfungsstoff des zweiten Prüfungskandidaten der Wiederholungsprüfung von der belangten Behörde überprüft werden solle, sei festzuhalten, dass der Maßstab der Leistungsbeurteilung durch Paragraph 11, Absatz eins, Leistungsbeurteilungsverordnung festgelegt sei und daher von der Beurteilung anderer Schüler oder von der durchschnittlichen Beurteilung von Schülern gleicher Schulart und Schulstufe - sei es im ganzen Bundesgebiet oder in bestimmten Teilen desselben - unabhängig sei. Somit sei die Gesamtbeurteilung der Wiederholungsprüfung mit „Nicht genügend“ zu bestätigen.
- Gegen den Bescheid vom 23.06.2022, Zl. 802016.55/0002-BD-VBG/2022 erhob der Beschwerdeführer am 01.07.2022 Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bereits am 25.04.2022 gegen die inhaltlich gleichlautende Entscheidung der Klassenkonferenz Widerspruch erhoben habe. Dadurch sei die Provisorialentscheidung außer Kraft getreten, sodass kein Raum mehr für eine neuerliche, gleichlautende Entscheidung bleibe. Das pädagogische Fachgutachten erfülle nicht einmal die Mindestvoraussetzungen. Der Leiter des pädagogischen Dienstes sei im Fach Französisch nicht geprüft, sodass davon auszugehen sei, dass ihm die Sachkunde für ein fachpädagogisches Gutachten im Gegenstand Französisch fehle. Offenkundig stütze sich der bekämpfte Bescheid auf die fachliche Expertise der Schulqualitätsmanagerin. Befund und Gutachten seien dem Beschwerdeführer unbekannt. Dem Beschwerdeführer sei niemals ein Gutachten der Schulqualitätsmanagerin übermittelt worden. Es sei ihm auch niemals Gelegenheit gegeben worden, zu einem solchen Gutachten Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdeführer sei daher das Recht auf Parteiengehör verweigert worden. Die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung im Wesentlichen auf die Stellungnahme der Klassenlehrerin und ihrer Beisitzerin. Dem Beschwerdeführer sei diese Stellungnahmen zu keinem Zeitpunkt bekanntgegeben und ihm auch nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, hiezu Stellung zu nehmen. Auch dadurch sei sein Recht auf Parteiengehör massiv verletzt worden. Die Klassenlehrerin habe ihr bereits über Monate geübtes ablehnendes Verhalten gegenüber dem Beschwerdeführer fortgesetzt. Sie habe den Grundsatz der Fairness und Objektivität erheblich verletzt, indem sie den bekannten Prüfungsstoff beim zweiten Prüfungskandidaten nachweislich eingeschränkt habe, beim Beschwerdeführer jedoch nicht. Die Durchführung der Prüfung habe nicht der Leistungsbeurteilungsverordnung entsprochen. Der schriftliche Teil habe 1 Stunde und 40 Minuten gedauert, der mündliche Teil 19 Minuten.
- Am 25.08.2022 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde darüber verständigt, dass er zum Gutachten einer hinzugezogenen Französischlehrerin namens XXXX im Rahmen des Parteiengehörs Stellung nehmen könne.
- Am 25.08.2022 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde darüber verständigt, dass er zum Gutachten einer hinzugezogenen Französischlehrerin namens römisch 40 im Rahmen des Parteiengehörs Stellung nehmen könne.
- In der Stellungnahme vom 01.09.2022 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Verfasserin befangen sei, da sie als Lehrerin der belangten Behörde unterstellt und dieser weisungsgebunden sei. Es widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn eine Schlussfolgerung im Gutachten gezogen werde, jedoch weder die Tatsachen, auf die sich diese gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt worden seien, erkennbar wären. Dokumentteil 1 enthalte hinsichtlich der dort beurteilten Schularbeiten keinerlei Ausführungen zu den Leistungen des Beschwerdeführers. Dieses Gutachten sei daher völlig unbrauchbar und als Beweismittel ungeeignet. Im Dokumentteil 2 bemühe sich die Gutachterin zumindest, die Beurteilung anhand der Leistungen des Beschwerdeführers zu begründen. Die Begründung erschöpfe sich im Wesentlichen in der Feststellung, dass die Sätze nicht verständlich seien. Die Vergleichsschularbeiten der Klassenkollegen seien im Gutachten nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus würden die beiden Gutachten keinerlei Auskunft darüber geben, ob und in welchem Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Förderungspflicht nachgekommen worden sei.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2022 bestätigte die belangte Behörde die bekämpften Bescheide vom 23.06.
- Zusammenfassend wurde darin vorgebracht, dass das Gutachten der Schulqualitätsmanagerin, das auf der fachlichen Expertise der Lehrerin für Französisch XXXX fuße, aus Sicht der belangten Behörde schlüssig, fachlich unzweifelhaft und nachvollziehbar sei, sodass von dessen inhaltlichen Richtigkeit auszugehen sei. Zusammenfassend wurde darin vorgebracht, dass das Gutachten der Schulqualitätsmanagerin, das auf der fachlichen Expertise der Lehrerin für Französisch römisch 40 fuße, aus Sicht der belangten Behörde schlüssig, fachlich unzweifelhaft und nachvollziehbar sei, sodass von dessen inhaltlichen Richtigkeit auszugehen sei. Die vorliegenden Unterlagen reichten aus, um nach § 71 Abs 4 SchuG feststellen zu können, dass die Leistungen des Schülers im Pflichtgegenstand Französisch zutreffend mit „Nicht genügend“ beurteilt worden seien.Die vorliegenden Unterlagen reichten aus, um nach Paragraph 71, Absatz 4, SchuG feststellen zu können, dass die Leistungen des Schülers im Pflichtgegenstand Französisch zutreffend mit „Nicht genügend“ beurteilt worden seien. Hinsichtlich der Gewährung des Parteiengehörs sei zunächst festzustellen, dass das erste Gutachten des Leiters des pädagogischen Dienstes an die Partei zugesandt worden sei. Das zweite Gutachten der Schulqualitätsmanagerin, welches auf der Expertise des Gutachtens der Französischlehrerin basiere und als Fachgutachten im gegenständlichen Bescheid wiedergegeben worden sei, sei der Partei nicht zugestellt worden. Das Gutachten der Französischlehrerin sei der Partei jedoch zugesendet worden. Die Partei habe dazu keine Stellungnahme abgegeben. Bezüglich der Behauptung, die vorgenommene Benotung im Pflichtgegenstand Französisch leide unter materiellen Bewertungsfehlern, werde Folgendes festgestellt: Es sei festzuhalten, dass alle drei Schularbeiten mit „Nicht genügend“ beurteilt worden seien. Die ersten beiden Schularbeiten seien mit 11% und 31% beurteilt worden. Die dritte Schularbeit sei mit 58% beurteilt worden, nach dem zulässigen Schlüssel der unterrichtenden Lehrerin wären 60% für ein „Genügend“ erforderlich gewesen. Diese Schularbeit zeige eine marginale Leistungsverbesserung am Ende des Schuljahres auf. Dies sei aber nicht ausreichend, um die Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend“ in Französisch zu ändern. Zum vorgebrachten Wunsch, dass bei der Beurteilung der Leistung des Beschwerdeführers auch die Beurteilungen von anderen Schülern herangezogen und diese miteinander verglichen werden sollten, sei festzuhalten, dass der Maßstab der Leistungsbeurteilung durch § 11 Abs 1 LBVO festgelegt sei und daher von der Beurteilung anderer Schüler oder von der durchschnittlichen Beurteilung von Schülern gleicher Schulart und Schulstufe - sei es im ganzen Bundesgebiet oder in bestimmten Teilen desselben - unabhängig sei.Zum vorgebrachten Wunsch, dass bei der Beurteilung der Leistung des Beschwerdeführers auch die Beurteilungen von anderen Schülern herangezogen und diese miteinander verglichen werden sollten, sei festzuhalten, dass der Maßstab der Leistungsbeurteilung durch Paragraph 11, Absatz eins, LBVO festgelegt sei und daher von der Beurteilung anderer Schüler oder von der durchschnittlichen Beurteilung von Schülern gleicher Schulart und Schulstufe - sei es im ganzen Bundesgebiet oder in bestimmten Teilen desselben - unabhängig sei. Es könne von der belangten Behörde nicht festgestellt werden, ob die Erledigung der Hausübungen im Beisein einer Nachhilfelehrerin erfolgt seien, ob alle Hausübungen gemacht worden seien und ob diese eine positive Beurteilung zur Folge gehabt hätten oder nicht. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, seien die Hausübungen
§ 4LBVO nur ein kleiner Teil der Mitarbeitsbeurteilung.
Allfällige Unklarheiten der Bewertung hierüber könne jedoch die Mitarbeitsbeurteilung nicht direkt zu einer unmittelbaren Verbesserung hin beeinflussen. Daher müsse dieses Argument des Beschwerdeführers nicht näher untersucht werden. Da sich die Mitarbeitsnote aus verschiedenen Bereichen - unter anderem der aktiven Mitarbeit im Unterricht und dem Beantworten von Fragen - zusammensetze, hätte auch in den genannten Bereichen eine wesentliche positive Leistungsbeurteilung erfolgen müssen, um eine Jahresbeurteilung im Verhältnis zu der schriftlichen Leistung wesentlich beeinflussen zu können. Es habe während des Unterrichts keine aktive Mitarbeit vonseiten des Beschwerdeführers stattgefunden. Aufforderungen zur Beantwortung von Fragen habe er - wenn überhaupt – nur fragmentarisch folgen können.Es könne von der belangten Behörde nicht festgestellt werden, ob die Erledigung der Hausübungen im Beisein einer Nachhilfelehrerin erfolgt seien, ob alle Hausübungen gemacht worden seien und ob diese eine positive Beurteilung zur Folge gehabt hätten oder nicht. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, seien die Hausübungen
Paragraph 4, LBVO nur ein kleiner Teil der Mitarbeitsbeurteilung. Allfällige Unklarheiten der Bewertung hierüber könne jedoch die Mitarbeitsbeurteilung nicht direkt zu einer unmittelbaren Verbesserung hin beeinflussen. Daher müsse dieses Argument des Beschwerdeführers nicht näher untersucht werden. Da sich die Mitarbeitsnote aus verschiedenen Bereichen - unter anderem der aktiven Mitarbeit im Unterricht und dem Beantworten von Fragen - zusammensetze, hätte auch in den genannten Bereichen eine wesentliche positive Leistungsbeurteilung erfolgen müssen, um eine Jahresbeurteilung im Verhältnis zu der schriftlichen Leistung wesentlich beeinflussen zu können. Es habe während des Unterrichts keine aktive Mitarbeit vonseiten des Beschwerdeführers stattgefunden. Aufforderungen zur Beantwortung von Fragen habe er - wenn überhaupt – nur fragmentarisch folgen können. Bezüglich der Prüfung
§ 5
LBVO werde Folgendes festgehalten:Bezüglich der Prüfung
Paragraph 5, LBVO werde Folgendes festgehalten: Im gegenständlichen Fall handle es sich bei der Prüfung vom 19.04.2022 nicht wie vom Beschwerdeführer formuliert um eine „Semesterprüfung“, da es sich bei der gegenständlichen Schule nicht um eine semestergeführte Schulstufe handle. Es sei von der Schule kein Semesterzeugnis ausgestellt worden, die Bewertung der Leistungen beziehe sich auf die Leistungen des ganzen Schuljahres und es sei keine Semesternachricht erfolgt. Die gegenständliche Prüfung habe auf Wunsch des Beschwerdeführers stattgefunden. Sie habe aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestanden. Da es sich bei einer Prüfung
§ 5
LBVO um eine mündliche Prüfung gehandelt habe, sei der schriftliche Teil für die Beurteilung der Prüfung nicht heranzuziehen. Im gegenständlichen Fall handle es sich bei der Prüfung vom 19.04.2022 nicht wie vom Beschwerdeführer formuliert um eine „Semesterprüfung“, da es sich bei der gegenständlichen Schule nicht um eine semestergeführte Schulstufe handle. Es sei von der Schule kein Semesterzeugnis ausgestellt worden, die Bewertung der Leistungen beziehe sich auf die Leistungen des ganzen Schuljahres und es sei keine Semesternachricht erfolgt. Die gegenständliche Prüfung habe auf Wunsch des Beschwerdeführers stattgefunden. Sie habe aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestanden. Da es sich bei einer Prüfung
Paragraph 5, LBVO um eine mündliche Prüfung gehandelt habe, sei der schriftliche Teil für die Beurteilung der Prüfung nicht heranzuziehen. Der mündliche Teil der Prüfung habe aus einem Dialog und aus Fragen bestanden. Er habe fünf Minuten gedauert. Er sei mit „Nicht genügend“ zu beurteilen gewesen, da der Dialog eine „Mischung aus Deutsch und Französisch“ gewesen sei. Die Fragen hätten aufgrund des fehlenden Vokabulars nicht beantwortet werden können. Selbst wenn eine Verletzung des § 5 LBVO stattgefunden haben sollte, sei die gegenständliche Prüfung - was den mündlichen Teil betreffe - mit „Nicht genügend“ zu beurteilen gewesen.Der mündliche Teil der Prüfung habe aus einem Dialog und aus Fragen bestanden. Er habe fünf Minuten gedauert. Er sei mit „Nicht genügend“ zu beurteilen gewesen, da der Dialog eine „Mischung aus Deutsch und Französisch“ gewesen sei. Die Fragen hätten aufgrund des fehlenden Vokabulars nicht beantwortet werden können. Selbst wenn eine Verletzung des Paragraph 5, LBVO stattgefunden haben sollte, sei die gegenständliche Prüfung - was den mündlichen Teil betreffe - mit „Nicht genügend“ zu beurteilen gewesen. Eine Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 2 LBVO sei keine Entscheidungsprüfung. Sie stelle einen „Mosaikstein“ im Gesamtleistungsbild der Leistungen eines Schülers dar, könne aber nicht die alleinige Grundlage für die Leistungsbeurteilung über ein Semester oder über ein ganzes Schuljahr sein.Eine Prüfung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, LBVO sei keine Entscheidungsprüfung. Sie stelle einen „Mosaikstein“ im Gesamtleistungsbild der Leistungen eines Schülers dar, könne aber nicht die alleinige Grundlage für die Leistungsbeurteilung über ein Semester oder über ein ganzes Schuljahr sein. In Bezug auf die angebliche Verletzung des Frühwarnsystems werde Folgendes festgehalten: Eine Frühwarnung
§ 19Abs. 3a Schu
G sei erfolgt. Es sei festgestellt worden, dass ein Gespräch beim Elternsprechtag zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und dessen Klassenlehrerin stattgefunden habe; ob und wie weit in diesem Gespräch über Fördermaßnahmen gesprochen worden sei, könne im Nachhinein nicht mehr nachvollzogen werden. Es lägen diesbezüglich widersprechende Aussagen vor.Eine Frühwarnung
Paragraph 19, Absatz 3 a, SchuG sei erfolgt. Es sei festgestellt worden, dass ein Gespräch beim Elternsprechtag zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und dessen Klassenlehrerin stattgefunden habe; ob und wie weit in diesem Gespräch über Fördermaßnahmen gesprochen worden sei, könne im Nachhinein nicht mehr nachvollzogen werden. Es lägen diesbezüglich widersprechende Aussagen vor. Die Klassenlehrerin habe dem Beschwerdeführer aufgrund der Anfrage der Mutter eine Nachhilfelehrerin organisiert. Ein diesbezügliches Handeln der Klassenlehrerin könne als eine Bemühung gegenüber dem Schüler gewertet werden, dem Schüler die geeignete Fördermaßnahme zukommen zu lassen. Selbst wenn eine teilweise Verletzung der Verständigungspflicht stattgefunden habe, habe dies keine Auswirkungen auf die Leistungsbeurteilung. Betreffend den Bescheid zur Wiederholungsprüfung äußerte sich die belangte Behörde zusammengefasst dahingehend, dass eine erneute Entscheidung der Klassenkonferenz zulässig gewesen sei, da es sich beim Widerspruch gegen die Beurteilung im Pflichtgegenstand Französisch einerseits und beim Widerspruch gegen das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung andererseits um zwei verschiedene Sachverhalte handle. Das gegenständliche Gutachten sei von der Schulqualitätsmanagerin verfasst worden. Es fuße auf der fachlichen Expertise von XXXX . Das gegenständliche Gutachten sei von der Schulqualitätsmanagerin verfasst worden. Es fuße auf der fachlichen Expertise von römisch 40 . Die Stellungnahmen der Klassenlehrerin und der Beisitzerin seien vorab der Partei nicht zugesendet worden. Da beide Stellungnahmen im gegenständlichen Bescheid ersichtlich seien, sei eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs inzwischen saniert. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass auch der Prüfungsstoff des zweiten Kandidaten der Wiederholungsprüfung überprüft werden solle, sei festzuhalten, dass der Maßstab der Leistungsbeurteilung durch § 11 Abs. 1 LBVO festgelegt und daher von der Beurteilung anderer Schüler unabhängig sei.Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass auch der Prüfungsstoff des zweiten Kandidaten der Wiederholungsprüfung überprüft werden solle, sei festzuhalten, dass der Maßstab der Leistungsbeurteilung durch Paragraph 11, Absatz eins, LBVO festgelegt und daher von der Beurteilung anderer Schüler unabhängig sei. Die Dauer der Wiederholungsprüfung habe den gesetzlichen Vorgaben entsprochen.
- Am 19.09.2022 beantragte der Beschwerdeführer, dass die verfahrensgegenständlichen Beschwerden unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden. Hierbei wurde noch zusätzlich vorgebracht, dass die Beschwerdevorentscheidung betreffend das Verfahren zu Zl. 802016.55/0002-BD-VBG/2022 nicht innerhalb der zweimonatigen Entscheidungsfrist erfolgt sei. Der Versuch, die bislang unterbliebene Zustellung der „fachlichen Expertise“ der Schulqualitätsmanagerin zur Stellungnahme nachzuholen, sei daher ins Leere gegangen. Die Beschwerdevorentscheidung betreffend das Verfahren zu Zl. 802016.55/0001-BD-VBG/2022 sei zwar rechtzeitig erfolgt, jedoch sei die zu Grunde gelegte „fachliche Expertise“ nicht zur Stellungnahme übermittelt worden. Des Weiteren wurden bereits im vorangegangenen Verfahren erwähnte Gründe vorgebracht, etwa betreffend die Verabsäumung der 14-tägigen Entscheidungsfrist durch die belangte Behörde, die Mangelhaftigkeit des Gutachtens des Leiters des pädagogischen Dienstes, die ungerechte Benotung der dritten Schularbeit, die Nichtberücksichtigung der Hausübungen bei der Leistungsbeurteilung und das Nichteinhalten der gesetzlichen Vorgaben im Rahmen der mündlichen Prüfung des Beschwerdeführers sowie die Missachtung des Frühwarnsystems durch die Schule.
- Die Behörde legte mit Schreiben vom 06.10.2022 die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Am 14.12.2022 übermittelte die belangte Behörde nach Korrespondenz mit dem BVwG eine mit 13.12.2022 datierte Ergänzung zur Stellungnahme der Klassenlehrerin.
- Am 19.12.2022 wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Gutachten der Schulqualitätsmanagerin, nochmalig das Gutachten von XXXX und die ergänzende Stellungnahme der Klassenlehrerin in Französisch mit der Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben, zugestellt.
- Am 19.12.2022 wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Gutachten der Schulqualitätsmanagerin, nochmalig das Gutachten von römisch 40 und die ergänzende Stellungnahme der Klassenlehrerin in Französisch mit der Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben, zugestellt.
- Der Beschwerdeführer nahm dazu Stellung, indem er die bereits im Verfahren erwähnten Gründe der Mangelhaftigkeit des Gutachtens wiederholte und bemängelte, dass die Vergleichsschularbeiten der Klassenkollegen nicht berücksichtigt worden seien. Bei der dritten Schularbeit habe der Beschwerdeführer offenkundig 56,5 von insgesamt 90 Punkten erreicht. Dies entspreche 62,77% und nicht nur 58%. Diese Schularbeit sei daher eindeutig positiv zu beurteilen. Die Beurteilung und das diesbezügliche Gutachten seien daher falsch.
- Am 03.01.2023 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach Korrespondenz mit dem BVwG die Hausübungen des Beschwerdeführers mit dem Hinweis, dass ein erheblicher Teil dieser Hausübungen nicht zurückgegeben und auch nicht korrigiert worden sei. Bei der dritten Schularbeit habe der Beschwerdeführer offenkundig 56,5 von insgesamt 90 Punkten erreicht. Dies entspreche 62,77% und nicht nur 58%. Diese Schularbeit sei daher eindeutig positiv zu beurteilen. Die Beurteilung und das diesbezügliche Gutachten seien daher falsch.,
- Am 03.01.2023 übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach Korrespondenz mit dem BVwG die Hausübungen des Beschwerdeführers mit dem Hinweis, dass ein erheblicher Teil dieser Hausübungen nicht zurückgegeben und auch nicht korrigiert worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2021/2022 die achte Klasse (12.Schulstufe) der gegenständlichen Schule. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2021 aus 2022, die achte Klasse (12.Schulstufe) der gegenständlichen Schule. Im Pflichtgegenstand Französisch wurde der Beschwerdeführer mit „Nicht genügend“ beurteilt. Der Beschwerdeführer trat am 28.04.2022 zur Wiederholungsprüfung im Pflichtgegenstand Französisch an und wurde dabei mit „Nicht genügend“ beurteilt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand Französisch mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, ergibt sich aus der Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21.04.2022, dem Gutachten der Schulqualitätsmanagerin XXXX basierend auf dem Gutachten von XXXX , Sachverständige für Französisch, aus den herangezogenen Stellungnahmen der Klassenlehrerin für Französisch, XXXX sowie den Unterlagen betreffend die Schularbeiten und Hausübungen. 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand Französisch mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, ergibt sich aus der Entscheidung der Klassenkonferenz vom 21.04.2022, dem Gutachten der Schulqualitätsmanagerin römisch 40 basierend auf dem Gutachten von römisch 40 , Sachverständige für Französisch, aus den herangezogenen Stellungnahmen der Klassenlehrerin für Französisch, römisch 40 sowie den Unterlagen betreffend die Schularbeiten und Hausübungen. Trotz formeller Einwände des Beschwerdeführers zum Gutachten von XXXX reichte dieses in punkto Verständlichkeit aus, um die Leistungsbeurteilung der Klassenlehrerin XXXX nachzuvollziehen zu können. Für die Erstellung des Gutachtens wurden die vorhandenen Aufzeichnungen zu den Schularbeiten und der Wiederholungsprüfung des Beschwerdeführers herangezogen. Darüber hinaus ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass die Leistungen des Beschwerdeführers - mit Ausnahme der Schularbeit vom 25.03.2022 – eindeutig im negativen Bereich liegen. Trotz formeller Einwände des Beschwerdeführers zum Gutachten von römisch 40 reichte dieses in punkto Verständlichkeit aus, um die Leistungsbeurteilung der Klassenlehrerin römisch 40 nachzuvollziehen zu können. Für die Erstellung des Gutachtens wurden die vorhandenen Aufzeichnungen zu den Schularbeiten und der Wiederholungsprüfung des Beschwerdeführers herangezogen. Darüber hinaus ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass die Leistungen des Beschwerdeführers - mit Ausnahme der Schularbeit vom 25.03.2022 – eindeutig im negativen Bereich liegen. Was den Bewertungsschlüssel der Schularbeit vom 25.03.2022 betrifft, so erweist sich die Berechnung des Beschwerdeführers schlüssiger als jene der Klassenlehrerin. Der Beschwerdeführer erreichte 56,5 Punkte von 90 Punkten. Dies entspricht tatsächlich 62,78% und nicht – wie von der Klassenlehrerin angegeben - nur 58%. Dem Beschwerdevorbringen, dass die Hausübungen bei der Leistungsbeurteilung nicht berücksichtigt worden seien, wird nicht gefolgt. Die Hausübungen können nur einen relativ geringen Teil der Gesamtbenotung ausmachen. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er diese mit Unterstützung der Nachhilfelehrerin erledigt habe. Das BVwG hat die Einholung weiterer Aufzeichnungen über die Leistungen des Beschwerdeführers für das Jahr 2021/2022 veranlasst. So wurde die Bildungsdirektion Vorarlberg gebeten, dass die Klassenlehrerin Aufzeichnungen über die mündliche Mitarbeit des Beschwerdeführers erbringt. Diese Aufzeichnungen erfolgten durch eine „Ergänzung zur Stellungnahme“, welche die bereits getätigte Stellungnahme vom 27.04.2022 zur mündlichen Mitarbeit des Beschwerdeführers konkretisierte. Aus einer Zusammenschau der Stellungnahme vom 27.04.2022 zur mündlichen Prüfung des Beschwerdeführers am 19.04.2022 und dem (zumindest) mündlichen Teil der protokollierten Wiederholungsprüfung vom 28.04.2022, lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer Probleme hatte, sich auf Französisch - zumindest im Rahmen der gestellten Prüfungsaufgaben - für eine positive Beurteilung ausreichend zu artikulieren. Dies wird auch durch die Beisitzerin XXXX hinsichtlich der Wiederholungsprüfung bestätigt.Dem Beschwerdevorbringen, dass die Hausübungen bei der Leistungsbeurteilung nicht berücksichtigt worden seien, wird nicht gefolgt. Die Hausübungen können nur einen relativ geringen Teil der Gesamtbenotung ausmachen. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er diese mit Unterstützung der Nachhilfelehrerin erledigt habe. , Das BVwG hat die Einholung weiterer Aufzeichnungen über die Leistungen des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 aus 2022, veranlasst. So wurde die Bildungsdirektion Vorarlberg gebeten, dass die Klassenlehrerin Aufzeichnungen über die mündliche Mitarbeit des Beschwerdeführers erbringt. Diese Aufzeichnungen erfolgten durch eine „Ergänzung zur Stellungnahme“, welche die bereits getätigte Stellungnahme vom 27.04.2022 zur mündlichen Mitarbeit des Beschwerdeführers konkretisierte. Aus einer Zusammenschau der Stellungnahme vom 27.04.2022 zur mündlichen Prüfung des Beschwerdeführers am 19.04.2022 und dem (zumindest) mündlichen Teil der protokollierten Wiederholungsprüfung vom 28.04.2022, lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer Probleme hatte, sich auf Französisch - zumindest im Rahmen der gestellten Prüfungsaufgaben - für eine positive Beurteilung ausreichend zu artikulieren. Dies wird auch durch die Beisitzerin römisch 40 hinsichtlich der Wiederholungsprüfung bestätigt. Betreffend die mündliche Prüfung vom 19.04.2022 geht die Klassenlehrerin für Französisch in der Stellungnahme vom 27.04.2022 ausführlich auf die Leistung des Beschwerdeführers ein. Die vorliegenden Unterlagen reichen aus, um zu einer gesicherten Leistungsbeurteilung zu gelangen. 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei der Wiederholungsprüfung am 28.04.2022 mit einem „Nicht genügend“ beurteilt wurde, ergibt sich aus dem darüber angelegten Prüfungsprotokoll. Letzteres wurde bei der Erstellung des Gutachtens von XXXX miteinbezogen.2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei der Wiederholungsprüfung am 28.04.2022 mit einem „Nicht genügend“ beurteilt wurde, ergibt sich aus dem darüber angelegten Prüfungsprotokoll. Letzteres wurde bei der Erstellung des Gutachtens von römisch 40 miteinbezogen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. 3.
- Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde) 3.2.
- Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), BGBl. I Nr. 472/1986, i.d.g.F., lauten:3.2.
- Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 472 aus 1986,, i.d.g.F., lauten: „Leistungsbeurteilung § 18.
(1)Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.Paragraph 18,
(1)Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2)Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: Sehr gut
(1), Gut
(2), Befriedigend
(3), Genügend
(4), Nicht genügend
(5). […]
(3)Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Schülers zu beurteilen. […]
(10)Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten und nach der Art der einzelnen Unterrichtsgegenstände nähere Bestimmungen für den Aufbau und die Durchführung von Leistungsfeststellungen und die Beurteilung der Leistungen der Schüler zu erlassen. Information der Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten […]
(3a)Wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrerin bzw. vom Klassenlehrer oder der Klassenvorständin bzw. dem Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin bzw. vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt auch für Klassen der Volks- und Sonderschule, hinsichtlich derer anstelle der Beurteilung
§§ 18
und 20 eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation
§ 18a
tritt, wenn aufgrund der bisher erbrachten Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt würden. Dies gilt darüber hinaus für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen dann unmittelbar zu erfolgen hat, wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Lehrganges mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind im Rahmen dieses beratenden Gesprächs auch Unterstützungsmöglichkeiten in Form einer individuellen Lernbegleitung zu erörtern. […]
(3a)Wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wäre, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten von der Klassenlehrerin bzw. vom Klassenlehrer oder der Klassenvorständin bzw. dem Klassenvorstand oder von der unterrichtenden Lehrerin bzw. vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt auch für Klassen der Volks- und Sonderschule, hinsichtlich derer anstelle der Beurteilung
Paragraphen 18 und 20 eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation
Paragraph 18 a, tritt, wenn aufgrund der bisher erbrachten Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllt würden. Dies gilt darüber hinaus für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen dann unmittelbar zu erfolgen hat, wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Lehrganges mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind im Rahmen dieses beratenden Gesprächs auch Unterstützungsmöglichkeiten in Form einer individuellen Lernbegleitung zu erörtern. […]
(6)In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten die Schülerin oder der Schüler selbst, wenn sie volljährig sind. Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe § 20.
(1)Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. […]. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen. […]Paragraph 20,
(1)Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (Paragraph 18,) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. […]. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen. […]
(6)Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben. […]
(6)Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (Paragraph 25,) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben. […] Wiederholungsprüfung § 23.
(1)Ein Schüler darf – ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem sowie in der
- bis
- Schulstufe von Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird – in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im JahreszeugnisParagraph 23,
(1)Ein Schüler darf – ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem sowie in der
- bis
- Schulstufe von Schulen, an denen die semestrierte Oberstufe geführt wird – in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis
- der Schüler in nicht leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist oder
- der Schüler
dem niedrigeren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist oder 3. der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart
einem höheren Leistungsniveau mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist; hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“
Z 1 bis 3 zwei nicht übersteigen.hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“
Ziffer eins bis 3 zwei nicht übersteigen.
(1a)Die Wiederholungsprüfungen finden – soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird – an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. In der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag der Schülerin oder des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag der Schülerin oder des Schülers zum Prüfungstermin
dem ersten Satz und Abs. 1c zulässig. […]
(1a)Die Wiederholungsprüfungen finden – soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird – an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. In der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag der Schülerin oder des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (Paragraph 20, Absatz 6,) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag der Schülerin oder des Schülers zum Prüfungstermin
dem ersten Satz und Absatz eins c, zulässig. […] 5) Die Prüfungen nach Abs. 1 bis 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.5) Die Prüfungen nach Absatz eins bis 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(6)Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.
(6)Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Absatz 3, sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden. Aufsteigen § 25.
(1)Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.Paragraph 25,
(1)Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
(2)Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
- a)der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
- b)der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
- c)die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist. […] Provisorialverfahren (Widerspruch) § 71.
(1)[…] Paragraph 71,
(1)[…]
(2)Gegen die Entscheidung, […] c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung
§ 20Abs.
6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25), […]c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung
Paragraph 20, Absatz 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,), […]
(4)Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt. […]
(4)Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit „Nicht genügend“ stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Absatz 5,) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt. […]
(6)Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält […]. Entscheidungspflicht […]
(4)In den Fällen des § 71 Abs. 2 hat die zuständige Schulbehörde über die eingelangten Widersprüche binnen drei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c hat die zuständige Schulbehörde über die eingelangten Widersprüche binnen zwei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden. Bis zur bescheidmäßigen Entscheidung der zuständigen Schulbehörde im Widerspruchsverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.
(4)In den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, hat die zuständige Schulbehörde über die eingelangten Widersprüche binnen drei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden. In den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, hat die zuständige Schulbehörde über die eingelangten Widersprüche binnen zwei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden. Bis zur bescheidmäßigen Entscheidung der zuständigen Schulbehörde im Widerspruchsverfahren in den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.
(5)Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht beträgt vier Wochen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.
(5)Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht beträgt vier Wochen. In den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt. Formblätter und Datenmuster; Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen § 77a.
(1)[…] Paragraph 77 a,
(1)[…]
(2)Zum Zweck der Dokumentation für behördliche Verfahren sind Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) über die Durchführung von Prüfungen aufzubewahren. In den Prüfungsprotokollen nachstehend genannter Prüfungen sind die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen), die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen: […]
- Wiederholungsprüfungen (§ 23) […]“
- Wiederholungsprüfungen (Paragraph 23,) […]“ 3.2.
- Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom
- Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung), BGBl. Nr. 371/1974, i.d.g.F., lauten:3.2.
- Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom
- Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, i.d.g.F., lauten: „Formen der Leistungsfeststellung § 3.
(1)Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen:Paragraph 3,
(1)Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen:
- a)die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,
- b)besondere mündliche Leistungsfeststellungen
- aa)mündliche Prüfungen,
- bb)mündliche Übungen,
- c)besondere schriftliche Leistungsfeststellungen
- aa)Schularbeiten,
- bb)schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate), […]3) Die unter Abs. 1 lit. c genannten Formen der Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.
- bb)schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate), […], 3) Die unter Absatz eins, Litera c, genannten Formen der Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.
(4)Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die Leistungsfeststellungen auf Grund der Mitarbeit der Schüler im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.
(4)Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die Leistungsfeststellungen auf Grund der Mitarbeit der Schüler im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.
(5)Unter Beachtung der Bestimmung des Abs. 4 sind die in Abs. 1 genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen mit zu berücksichtigen.
(5)Unter Beachtung der Bestimmung des Absatz 4, sind die in Absatz eins, genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen mit zu berücksichtigen. Mitarbeit der Schüler im Unterricht § 4.
(1)Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfaßt den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfaßt:Paragraph 4,
(1)Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfaßt den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfaßt:
- a)in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen,
- b)Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
- c)Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
- d)Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,
- e)Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden. Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit.
(2)Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.
(3)Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist. Mündliche Prüfungen § 5.
(1)Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.Paragraph 5,
(1)Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
(2)Auf Wunsch des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen in den im Abs. 11 genannten Pflichtgegenständen) einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Durchführung der Prüfung möglich ist.
(2)Auf Wunsch des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen in den im Absatz 11, genannten Pflichtgegenständen) einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Durchführung der Prüfung möglich ist.
(3)Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.
(4)Die mündliche Prüfung eines Schülers darf in den allgemeinbildenden Pflichtschulen, in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und in den Berufsschulen höchstens zehn Minuten, ansonsten höchstens fünfzehn Minuten dauern. In den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist überdies in den technischen Unterrichtsgegenständen eine angemessene Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
(5)Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.
(6)Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung ist davon auszugehen, daß über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden kann, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden kann. […] Schularbeiten § 7.
(1)Schularbeiten sind im Lehrplan vorgesehene schriftliche Arbeiten zum Zwecke der Leistungsfeststellung in der Dauer von einer Unterrichtsstunde, sofern im Lehrplan nicht anderes bestimmt ist.Paragraph 7,
(1)Schularbeiten sind im Lehrplan vorgesehene schriftliche Arbeiten zum Zwecke der Leistungsfeststellung in der Dauer von einer Unterrichtsstunde, sofern im Lehrplan nicht anderes bestimmt ist.
(2)Die Anzahl der Schularbeiten und gegebenenfalls auch deren Aufteilung im Unterrichtsjahr wird durch den Lehrplan festgelegt.
(3)Die Arbeitsformen der Schularbeiten haben jeweils die für die Schulstufe im Lehrstoff des betreffenden Lehrplanes vorgesehenen schriftlichen oder graphischen Arbeiten zu erfassen.
(4)Bei den Schularbeiten sind mindestens zwei Aufgaben mit voneinander unabhängigen Lösungen zu stellen. Dies gilt nicht, sofern wesentliche fachliche Gründe dagegen sprechen, wie insbesondere in der Unterrichtssprache sowie in den Fremdsprachen nach dem Anfangsunterricht. […]
(8a)Bei mehrstündigen Schularbeiten können Aufgabenstellungen, die jenen standardisierter Prüfungsgebiete und den jeweiligen Anforderungen des Lehrplans entsprechen, gestellt werden. Wenn solche Aufgaben gestellt werden, können ab der vorletzten Schulstufe die Beurteilungskriterien der standardisierten abschließenden Prüfungen angewendet werden. […] Grundsätze der Leistungsbeurteilung § 11.
(1)Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch die im § 3 Abs. 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. […]Paragraph 11,
(1)Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch die im Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. […]
(2)Der Lehrer hat die Leistungen der Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen, dabei die verschiedenen fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien der Leistung zu berücksichtigen und so eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben. […] Beurteilungsstufen (Noten) § 14.
(1)Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten):Paragraph 14,
(1)Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten): Sehr gut
(1), Gut
(2), Befriedigend
(3), Genügend
(4), Nicht genügend
(5).
(2)Mit „Sehr gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in weit über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, deutliche Eigenständigkeit beziehungsweise die Fähigkeit zur selbständigen Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(3)Mit „Gut“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in über das Wesentliche hinausgehendem Ausmaß erfüllt und, wo dies möglich ist, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit beziehungsweise bei entsprechender Anleitung die Fähigkeit zur Anwendung seines Wissens und Könnens auf für ihn neuartige Aufgaben zeigt.
(4)Mit „Befriedigend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen zur Gänze erfüllt; dabei werden Mängel in der Durchführung durch merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit ausgeglichen.
(5)Mit „Genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
(6)Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Abs. 5) erfüllt.
(6)Mit „Nicht genügend“ sind Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit „Genügend“ (Absatz 5,) erfüllt. Durchführung von Wiederholungsprüfungen § 22.
(1)Wiederholungsprüfungen bestehen nach Maßgabe des LehrplanesParagraph 22 Punkt (, eins,) Wiederholungsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes
- a)aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder
- b)aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder
- c)aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder
- d)aus einer praktischen Teilprüfung allein oder
- e)aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung. 2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung […]. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Wiederholungsprüfung insoweit anzuwenden, als im folgenden nicht anderes bestimmt wird. […] 6) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in denen für die betroffene Schulstufe mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu betragen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat 15 bis 30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen. Bei den übrigen Schulen ist für die praktische Teilprüfung die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen. […]
(12)Die Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen.
(13)Eine Wiederholung einer Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.“ 3.2.
- Für den Beschwerdeführer bedeutet dies Folgendes [(Spruchpunkt A). I).]: 3.2.
- Für den Beschwerdeführer bedeutet dies Folgendes [(Spruchpunkt A). römisch eins).]: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens - vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht, abgesehen - nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegen tritt, entkräftet werden (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom
- Februar 2012, Zl. 2009/04/0267, und vom
- Mai 2013, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens - vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht, abgesehen - nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegen tritt, entkräftet werden vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom
- Februar 2012, Zl. 2009/04/0267, und vom
- Mai 2013, mwN). Das Gutachten der Schulqualitätsmanagerin XXXX basiert auf dem Gutachten der Französischlehrerin XXXX . Letzteres ist ausreichend schlüssig, fachlich unzweifelhaft und nachvollziehbar, sodass von der fachlichen Richtigkeit desselben auszugehen ist.Das Gutachten der Schulqualitätsmanagerin römisch 40 basiert auf dem Gutachten der Französischlehrerin römisch 40 . Letzteres ist ausreichend schlüssig, fachlich unzweifelhaft und nachvollziehbar, sodass von der fachlichen Richtigkeit desselben auszugehen ist. Nach § 71 Abs. 4 SchuG hat die Schulbehörde die Aufgabe, eine Überprüfung über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Leistungsbeurteilung druchzuführen. Soweit erforderlich, kann dies durch ein Fachgutachten erfolgen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, XXXX als Sachverständige für Französisch befangen sei, weil sie gegenüber der Bildungsdirektion Vorarlberg weisungsgebunden sei, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Die Bildungsdirektion hat die gesetzliche Verpflichtung, Entscheidungen der Schule zu überprüfen, wenn nötig mithilfe einer gutachterlichen Stellungnahme. Zur Erstellung des Gutachtens von XXXX wurden die Unterlagen zu den Schularbeiten und der Wiederholungsprüfung herangezogen.Nach Paragraph 71, Absatz 4, SchuG hat die Schulbehörde die Aufgabe, eine Überprüfung über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Leistungsbeurteilung druchzuführen. Soweit erforderlich, kann dies durch ein Fachgutachten erfolgen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, römisch 40 als Sachverständige für Französisch befangen sei, weil sie gegenüber der Bildungsdirektion Vorarlberg weisungsgebunden sei, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Die Bildungsdirektion hat die gesetzliche Verpflichtung, Entscheidungen der Schule zu überprüfen, wenn nötig mithilfe einer gutachterlichen Stellungnahme. Zur Erstellung des Gutachtens von römisch 40 wurden die Unterlagen zu den Schularbeiten und der Wiederholungsprüfung herangezogen. Aus den Unterlagen zu den Schularbeiten und dem Gutachten der Schulqualitätsmanagerin konnte zweifelsfrei entnommen werden, dass die Leistung des Beschwerdeführers bei der ersten und zweiten Schularbeit (sowie auch bei der Wiederholung der zweiten Schularbeit) in der Punkteanzahl weit unter dem für eine Beurteilung mit „Genügend“ erforderlichen Wert lagen. Das Gutachten der Schulqualitätsmanagerin umfasst auch die Leistungsbeurteilung des Beschwerdeführers betreffend die mündliche Mitarbeit und die Hausübungen. Dabei bezieht sich das Gutachten ausschließlich auf die Stellungnahme der Klassenlehrerin vom 27.04.
- Vom BVwG wurden nachträglich Aufzeichnungen über die mündliche Mitarbeit für das Schuljahr 2021/2022 angefordert. Eingebracht wurde schlussendlich eine Ergänzung zur bereits erfolgten Stellungnahme betreffend die mündliche Mitarbeit des Beschwerdeführers.Das Gutachten der Schulqualitätsmanagerin umfasst auch die Leistungsbeurteilung des Beschwerdeführers betreffend die mündliche Mitarbeit und die Hausübungen. Dabei bezieht sich das Gutachten ausschließlich auf die Stellungnahme der Klassenlehrerin vom 27.04.
- Vom BVwG wurden nachträglich Aufzeichnungen über die mündliche Mitarbeit für das Schuljahr 2021 aus 2022, angefordert. Eingebracht wurde schlussendlich eine Ergänzung zur bereits erfolgten Stellungnahme betreffend die mündliche Mitarbeit des Beschwerdeführers. Aus einer Zusammenschau der Stellungnahmen sowie auch aus dem Prüfungsprotokoll der Wiederholungsprüfung des mündlichen Teils lässt sich eindeutig erkennen, dass der Beschwerdeführer Sprachdefizite – zumindest was die mündliche Mitarbeit in Französisch betrifft – aufweist. Weiters hat der Beschwerdeführer auch im gesamten Verfahren nicht moniert, dass er während des Unterrichts des betreffenden Schuljahres proaktiv durch Mitarbeit Leistungen erbracht hätte, die nicht berücksichtigt worden wären. Auch hier reichten die vorhandenen Unterlagen aus, um eine Leistungsbeurteilung bzw. eine Überprüfung der Richtigkeit der erfolgten Leistungsbeurteilung durch die belangte Behörde durchzuführen. Hinsichtlich der Leistungsbeurteilung betreffend die mündliche Prüfung vom 19.04.2022 bezieht sich das Gutachten der Schulqualitätsmanagerin ausschließlich auf die Stellungnahme der Klassenlehrerin vom 27.04.
- Die Klassenlehrerin hat sich über diesen Prüfungsvorgang betreffend den relevanten mündlichen Teil ausführlich in der Stellungnahme geäußert. Die vorhandenen Unterlagen reichten somit ebenfalls aus, um die Richtigkeit (bzw. Unrichtigkeit) der Leistungsbeurteilung zu überprüfen. Hierzu brachte der Beschwerdeführer vor, dass die mündliche Prüfung am 19.04.2022 rechtswidrig war, da eine solche
§ 5Leistungsbeurteilungsverordnung nur mündlich erfolgen darf.
Tatsächlich enthielt die Prüfung auch einen schriftlichen Grammatikteil. Der mündliche Teil kann jedoch getrennt davon betrachtet werden. In der Stellungnahme der Klassenlehrerin vom 27.04.2022 geht diese auch ausführlich auf den mündlichen Prüfungsteil ein. Dabei nennt sie auch die zeitliche Dauer des Dialoges von 5 Minuten. Der mündliche Teil der Prüfung wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt, da der Beschwerdeführer nicht fähig war, mit der Klassenlehrerin in der Sprache Französisch in einen Dialog zu treten. Auch in der Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2022, wird darauf hingewiesen, dass der schriftliche Teil dieser Prüfung nicht in die Leistungsbeurteilung des Beschwerdeführers miteinbezogen wurde.Hierzu brachte der Beschwerdeführer vor, dass die mündliche Prüfung am 19.04.2022 rechtswidrig war, da eine solche
Paragraph 5, Leistungsbeurteilungsverordnung nur mündlich erfolgen darf. Tatsächlich enthielt die Prüfung auch einen schriftlichen Grammatikteil. Der mündliche Teil kann jedoch getrennt davon betrachtet werden. In der Stellungnahme der Klassenlehrerin vom 27.04.2022 geht diese auch ausführlich auf den mündlichen Prüfungsteil ein. Dabei nennt sie auch die zeitliche Dauer des Dialoges von 5 Minuten. Der mündliche Teil der Prüfung wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt, da der Beschwerdeführer nicht fähig war, mit der Klassenlehrerin in der Sprache Französisch in einen Dialog zu treten. Auch in der Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2022, wird darauf hingewiesen, dass der schriftliche Teil dieser Prüfung nicht in die Leistungsbeurteilung des Beschwerdeführers miteinbezogen wurde. Aus einer Gesamtbetrachtung der Leistungen und deren Beurteilungen ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer bei – zumindest - zwei der drei Schularbeiten ein „Nicht genügend“ aufweist, wobei die dabei erbrachten Leistungen weit unter den für eine Beurteilung mit „Genügend“ notwendigen Anforderungen gelegen sind. Da der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Mitarbeit sowie auch bei der mündlichen Prüfung am 19.04.2022 negativ beurteilt worden ist, ist die Beurteilung des Beschwerdeführers im Gegenstand Französisch im Jahreszeugnis mit „Nicht genügend“ nicht zu beanstanden. Auch wenn der Beschwerdeführer bei der dritten Schularbeit – wie von diesem zu Recht vorgebracht – eine Leistung erbracht hat, die mit „Genügend“ zu beurteilen gewesen wäre, ändert dies doch nichts an der Leistungsbeurteilung des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit für das Schuljahr 2021/2022. Auch wenn der Beschwerdeführer bei der dritten Schularbeit – wie von diesem zu Recht vorgebracht – eine Leistung erbracht hat, die mit „Genügend“ zu beurteilen gewesen wäre, ändert dies doch nichts an der Leistungsbeurteilung des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit für das Schuljahr 2021 aus 2022,. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Hausübungen bei der Leistungsbeurteilung nicht miteinbezogen worden seien, ist festzuhalten, dass diese nur einen Teil der Leistungsbeurteilung ausmachen können. Zudem kommt es bei der Gewichtung auch darauf an, inwieweit der Beschwerdeführer eine solche Leistung selbstständig erbringt (vgl. § 18 Abs. 3 SchuG und § 3 Abs. 5 Leistungsbeurteilungsverordnung). Hierzu brachte der Beschwerdeführer selbst vor, dass die Hausübungen mit Unterstützung der Nachhilfelehrerin gemacht wurden. Da die sonstigen Leistungen - im Konkreten die zwei Schularbeiten, die Mitarbeit im Unterricht und die mündliche Prüfung – eindeutig negativ benotet worden sind, können die großteils mit Unterstützung eines Nachhilfelehrers abgefertigten Hausübungen keine erheblichen Auswirkungen auf die Note im Zeugnis haben.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Hausübungen bei der Leistungsbeurteilung nicht miteinbezogen worden seien, ist festzuhalten, dass diese nur einen Teil der Leistungsbeurteilung ausmachen können. Zudem kommt es bei der Gewichtung auch darauf an, inwieweit der Beschwerdeführer eine solche Leistung selbstständig erbringt vergleiche Paragraph 18, Absatz 3, SchuG und Paragraph 3, Absatz 5, Leistungsbeurteilungsverordnung). Hierzu brachte der Beschwerdeführer selbst vor, dass die Hausübungen mit Unterstützung der Nachhilfelehrerin gemacht wurden. Da die sonstigen Leistungen - im Konkreten die zwei Schularbeiten, die Mitarbeit im Unterricht und die mündliche Prüfung – eindeutig negativ benotet worden sind, können die großteils mit Unterstützung eines Nachhilfelehrers abgefertigten Hausübungen keine erheblichen Auswirkungen auf die Note im Zeugnis haben. Hinsichtlich der Konsequenzen einer Unterlassung der
§ 19Abs 3a Sch
UG vorgesehenen Verständigung ("Frühwarnung") ist auf § 19 Abs 7 SchUG zu verweisen, wonach diese Verständigung "ausschließlich Informationscharakter" hat. Eine Verletzung des § 19 Abs 3a SchUG hat daher nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge (vgl die Gesetzesmaterialien, RV 401 BlgNR, 14.GP, 13: "Es hat auf den Bestand einer Leistungsbeurteilung als einem Gutachten keinen Einfluss, ob die gesetzlich vorgeschriebene Information darüber erfolgt oder nicht bzw. ob sie ordnungsgemäß oder mit formalen Mängeln behaftet ergeht"). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann mit einem derartigen Vorbringen die Rechtswidrigkeit der Leistungsbeurteilung nicht aufgezeigt werden (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/10/0004; 5.11.2014, 2012/10/0009; 20.12.1999, 99/10/0240).Hinsichtlich der Konsequenzen einer Unterlassung der
Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG vorgesehenen Verständigung ("Frühwarnung") ist auf Paragraph 19, Absatz 7, SchUG zu verweisen, wonach diese Verständigung "ausschließlich Informationscharakter" hat. Eine Verletzung des Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG hat daher nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge vergleiche die Gesetzesmaterialien, Regierungsvorlage 401 BlgNR, 14.GP, 13: "Es hat auf den Bestand einer Leistungsbeurteilung als einem Gutachten keinen Einfluss, ob die gesetzlich vorgeschriebene Information darüber erfolgt oder nicht bzw. ob sie ordnungsgemäß oder mit formalen Mängeln behaftet ergeht"). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann mit einem derartigen Vorbringen die Rechtswidrigkeit der Leistungsbeurteilung nicht aufgezeigt werden vergleiche VwGH 25.05.2016, Ra 2016/10/0004; 5.11.2014, 2012/10/0009; 20.12.1999, 99/10/0240). Es sind nämlich die vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen für eine auf das Unterrichtsjahr bezogene Leistungsbeurteilung des Schülers maßgeblich. Hingegen bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Leistungsbeurteilung von fingierten, bei Beachtung der Verständigungspflicht allenfalls erzielbaren Leistungen auszugehen wäre. Ebenso wenig bietet das Gesetz der Annahme eine Grundlage, die unter Verletzung der Verständigungspflichten
§ 19Abs 3a Sch
UG erbrachten Leistungen dürften in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden. Würden die Verletzung der behördlichen Informationspflicht und die deswegen möglicherweise unterbliebenen "Gegensteuerungsmaßnahmen" der Erziehungsberechtigten in die Jahresbeurteilung miteinbezogen, käme es im Gegenteil zur Berücksichtigung eines Aspekts, der
§ 20Sch
UG nicht in Rechnung gestellt werden darf (VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176; vgl. auch VwGH 29.06.1992, 91/10/0246).Es sind nämlich die vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen für eine auf das Unterrichtsjahr bezogene Leistungsbeurteilung des Schülers maßgeblich. Hingegen bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Leistungsbeurteilung von fingierten, bei Beachtung der Verständigungspflicht allenfalls erzielbaren Leistungen auszugehen wäre. Ebenso wenig bietet das Gesetz der Annahme eine Grundlage, die unter Verletzung der Verständigungspflichten
Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG erbrachten Leistungen dürften in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden. Würden die Verletzung der behördlichen Informationspflicht und die deswegen möglicherweise unterbliebenen "Gegensteuerungsmaßnahmen" der Erziehungsberechtigten in die Jahresbeurteilung miteinbezogen, käme es im Gegenteil zur Berücksichtigung eines Aspekts, der
Paragraph 20, SchUG nicht in Rechnung gestellt werden darf (VwGH 22.11.2004, 2004/10/0176; vergleiche auch VwGH 29.06.1992, 91/10/0246). Sowohl aus der gesetzlichen Regelung als auch aus der Rechtsprechung geht klar hervor, dass auch das allfällige Unterbleiben einer Mitteilung im Sinne des § 19 Abs 3a SchUG (Frühwarnsystem) im gegenständlichen Verwaltungsverfahren keine Relevanz aufweist. Die Frage, ob "Frühwarnungen" für das Sommersemester des Schuljahres 2021/22 übermittelt wurden, konnte daher dahingestellt bleiben.Sowohl aus der gesetzlichen Regelung als auch aus der Rechtsprechung geht klar hervor, dass auch das allfällige Unterbleiben einer Mitteilung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3 a, SchUG (Frühwarnsystem) im gegenständlichen Verwaltungsverfahren keine Relevanz aufweist. Die Frage, ob "Frühwarnungen" für das Sommersemester des Schuljahres 2021/22 übermittelt wurden, konnte daher dahingestellt bleiben. 3.2.
- Hinsichtlich Spruchpunkt A). II). ist Folgendes festzuhalten: 3.2.
- Hinsichtlich Spruchpunkt A). römisch zwei). ist Folgendes festzuhalten: Was die rechtlichen Vorgaben für die Wiederholungsprüfung betrifft, so wurde ein Prüfungsprotokoll erstellt, welches den gesetzlichen Vorgaben nach § 77a SchuG entspricht. Auch die Prüfungszeit stellt kein rechtliches Problem dar, der schriftliche Teil dauerte 1 Stunde und 40 Minuten und der mündliche Teil 19 Minuten. Nach § 22 Abs. 6 Leistungsbeurteilungsverordnung ist ein Rahmen für den schriftlichen Prüfungsteil von 100 Minuten vorgegeben, sofern mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen ist. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung darf 15 bis 30 Minuten betragen. Aus der Stellungnahme der Klassenlehrerin für Französisch vom 27.04.2022 geht in diesem Zusammenhang hervor, dass die Schularbeiten zwei- und zum Teil dreistündig abgehalten wurden. Somit wurden die rechtlichen Vorgaben eingehalten. Was die rechtlichen Vorgaben für die Wiederholungsprüfung betrifft, so wurde ein Prüfungsprotokoll erstellt, welches den gesetzlichen Vorgaben nach Paragraph 77 a, SchuG entspricht. Auch die Prüfungszeit stellt kein rechtliches Problem dar, der schriftliche Teil dauerte 1 Stunde und 40 Minuten und der mündliche Teil 19 Minuten. Nach Paragraph 22, Absatz 6, Leistungsbeurteilungsverordnung ist ein Rahmen für den schriftlichen Prüfungsteil von 100 Minuten vorgegeben, sofern mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen ist. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung darf 15 bis 30 Minuten betragen. Aus der Stellungnahme der Klassenlehrerin für Französisch vom 27.04.2022 geht in diesem Zusammenhang hervor, dass die Schularbeiten zwei- und zum Teil dreistündig abgehalten wurden. Somit wurden die rechtlichen Vorgaben eingehalten. Soweit der Beschwerdeführer auf die Diskrepanzen zwischen seiner Beurteilung und jener anderer Schüler hinweist, ist ihm entgegenzuhalten, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Maßstab der Leistungsbeurteilung durch § 11 Abs. 1 LBVO festgelegt und ein von der Beurteilung anderer Schüler unabhängiger ist (VwGH 14.03.1994, 93/10/0208; VwGH 09.03.1981,3420/80). Soweit der Beschwerdeführer auf die Diskrepanzen zwischen seiner Beurteilung und jener anderer Schüler hinweist, ist ihm entgegenzuhalten, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Maßstab der Leistungsbeurteilung durch Paragraph 11, Absatz eins, LBVO festgelegt und ein von der Beurteilung anderer Schüler unabhängiger ist (VwGH 14.03.1994, 93/10/0208; VwGH 09.03.1981,3420/80). Der Beschwerdeführer führte in der Stellungnahme vom 10.05.2022 aus, das die Beisitzerin XXXX „nicht vom Fach“ gewesen sei. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer zunächst den normativen Gehalt des § 23 Abs. 6 SchUG, demzufolge Prüfer und Beisitzer den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein sollen. Es ist daher möglichst anzustreben, daß als Beisitzer nur herangezogen wird, wer den zu prüfenden Unterrichtsgegenstand unterrichtet oder für ihn lehrbefähigt ist. Die Nichterfüllung dieser Anforderung hindert die Bestellung zum Beisitzer allerdings nicht (arg.: "sollen") (VwGH 06.05.1996, 95/10/0086). Der Beschwerdeführer führte in der Stellungnahme vom 10.05.2022 aus, das die Beisitzerin römisch 40 „nicht vom Fach“ gewesen sei. Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer zunächst den normativen Gehalt des Paragraph 23, Absatz 6, SchUG, demzufolge Prüfer und Beisitzer den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein sollen. Es ist daher möglichst anzustreben, daß als Beisitzer nur herangezogen wird, wer den zu prüfenden Unterrichtsgegenstand unterrichtet oder für ihn lehrbefähigt ist. Die Nichterfüllung dieser Anforderung hindert die Bestellung zum Beisitzer allerdings nicht (arg.: "sollen") (VwGH 06.05.1996, 95/10/0086). Der Beschwerdeführer behauptete auch, dass die Beisitzerin nur beim mündlichen Teil anwesend war. Dies widerspricht jedoch nicht § 23 Abs. 6 SchuG, da die Beisitzerin nur an der Leistungsbeurteilung mitzuwirken hat (vgl Jonak, Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage, S.601, FN 16).Der Beschwerdeführer behauptete auch, dass die Beisitzerin nur beim mündlichen Teil anwesend war. Dies widerspricht jedoch nicht Paragraph 23, Absatz 6, SchuG, da die Beisitzerin nur an der Leistungsbeurteilung mitzuwirken hat vergleiche Jonak, Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
- Auflage, S.601, FN 16). Der Beschwerdeführer erreichte von insgesamt 81 Punkten 35 Punkte und wurde daher nachvollziehbar mit einem „Nicht genügend“ benotet. Im Prüfungsprotokoll findet sich auch die zusammenfassende Aufzeichnung über die negative mündliche Leistung des Beschwerdeführers. 3.2.
- Dem Beschwerdeführer sind am 19.12.2022 das Gutachten zu seinem Widerspruch von XXXX Schulqualitätsmanagerin, das Gutachten zu seinem Widerspruch gegen die Beurteilung der Wiederholungsprüfung in Französisch mit „Nicht genügend“ von XXXX Schulqualitätsmanagerin, das Gutachten von XXXX betreffend seine Schularbeiten und die Wiederholungsprüfung sowie die Ergänzende Stellungnahme zu seinem Widerspruch von XXXX , zugestellt worden. Durch diese Verständigung zur Beweisaufnahme, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme, wurden etwaige der belangten Behörde unterlaufene Verfahrensmängel im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG saniert.3.2.
- Dem Beschwerdeführer sind am 19.12.2022 das Gutachten zu seinem Widerspruch von römisch 40 Schulqualitätsmanagerin, das Gutachten zu seinem Widerspruch gegen die Beurteilung der Wiederholungsprüfung in Französisch mit „Nicht genügend“ von römisch 40 Schulqualitätsmanagerin, das Gutachten von römisch 40 betreffend seine Schularbeiten und die Wiederholungsprüfung sowie die Ergänzende Stellungnahme zu seinem Widerspruch von römisch 40 , zugestellt worden. Durch diese Verständigung zur Beweisaufnahme, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme, wurden etwaige der belangten Behörde unterlaufene Verfahrensmängel im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG saniert. 3.2.
- Diesfalls konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und es sich nur mehr um die Klärung von Rechtsfragen handelte. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch keine mündliche Verhandlung beantragt.3.2.6. Diesfalls konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und es sich nur mehr um die Klärung von Rechtsfragen handelte. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch keine mündliche Verhandlung beantragt. 3.2.7. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit einer Revision) 3.3.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3.3. Es war daher
Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W203.2258552.2.00