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{'item': 'W208 2265183-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2023 GeschäftszahlW208 2265183-1 Spruch, W208 2265183-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 05.05.2022 festgestellt wurde – brachte am selben Tag eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.
  2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 19.05.2022 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.
  3. Am 22.11.2022 brachte der BF – nachdem er mit Bescheid vom 11.11.2022 einer Einrichtung in seiner Heimatstadt zur Ableistung des Zivildienstes vom 01.02.2023 -31.10.2023 zugewiesen wurde – einen Antrag auf Aufschub ein, denn er damit begründete, dass er noch keine abgeschlossene Ausbildung habe und seit September 2022 die XXXX MATURASCHULE besuche, die bis September 2024 dauern würde. Beigelegt war eine Bestätigung der Maturaschule vom 04.10.2022, wonach er im Wintersemester 2022 für den 1 ½ - jährigen Berufsreifeprüfungskurs inskribiert ist.
  4. Am 22.11.2022 brachte der BF – nachdem er mit Bescheid vom 11.11.2022 einer Einrichtung in seiner Heimatstadt zur Ableistung des Zivildienstes vom 01.02.2023 -31.10.2023 zugewiesen wurde – einen Antrag auf Aufschub ein, denn er damit begründete, dass er noch keine abgeschlossene Ausbildung habe und seit September 2022 die römisch 40 MATURASCHULE besuche, die bis September 2024 dauern würde. Beigelegt war eine Bestätigung der Maturaschule vom 04.10.2022, wonach er im Wintersemester 2022 für den 1 ½ - jährigen Berufsreifeprüfungskurs inskribiert ist.
  5. Mit Schreiben der ZISA vom 22.11.2022 (zugestellt am 29.11.2022) wurde der BF aufgefordert einen aktuellen Versicherungsdatenauszug vorzulegen sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw eines bedeutenden Nachteils zu erbringen, welcher ihm bei der Unterbrechung der Ausbildung durch den Zivildienst entstünde.
  6. Mit E-Mail vom 07.12.2022 legte die Mutter des BF neuerlich die oa Schulbesuchsbestätigung der Maturaschule sowie eine Bestätigung der Gesundheitskasse vor, wonach der BF bei ihr mitversichert ist.
  7. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (zugestellt am 23.12.2022) wies die ZISA (belangte Behörde) den Antrag auf Aufschub ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass § 14 Abs 2 zweiter Satz Zivildienstgesetz (ZDG) auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei, da der BF die maßgebliche Ausbildung im September 2022 begonnen, noch kein Jahr seit Wirksamwerden der Zivildiensterklärung vergangen und er zu Ausbildungsbeginn noch nicht zugewiesen gewesen sei. Dem BF sei es nicht gelungen eine außerordentliche Härte bei Unterbrechung der Ausbildung nachzuweisen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz Zivildienstgesetz (ZDG) auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei, da der BF die maßgebliche Ausbildung im September 2022 begonnen, noch kein Jahr seit Wirksamwerden der Zivildiensterklärung vergangen und er zu Ausbildungsbeginn noch nicht zugewiesen gewesen sei. Dem BF sei es nicht gelungen eine außerordentliche Härte bei Unterbrechung der Ausbildung nachzuweisen.
  8. Mit Schreiben vom 29.12.2022 brachte der BF eine Beschwerde gegen den oa Bescheid ein und legte einen Versicherungsdatenauszug bei.
  9. Mit Schriftsatz vom 05.01.2023 legte die ZISA – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor (eingelangt am selben Tag). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Aufgrund des oa Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der BF im Jahr der Feststellung seiner Tauglichkeit eine Ausbildung an einer privaten Maturaschule begonnen hat. Davor hat er die „ XXXX “, BHAK & BHAS besucht. Diese Ausbildung hat er bis auf die Abschlussarbeit abgeschlossen und einen neuen Prüfungstermin für 03.02.2023 erhalten, nachdem die erste Abschlussarbeit negativ bewertet wurde. Aufgrund des oa Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der BF im Jahr der Feststellung seiner Tauglichkeit eine Ausbildung an einer privaten Maturaschule begonnen hat. Davor hat er die „ römisch 40 “, BHAK & BHAS besucht. Diese Ausbildung hat er bis auf die Abschlussarbeit abgeschlossen und einen neuen Prüfungstermin für 03.02.2023 erhalten, nachdem die erste Abschlussarbeit negativ bewertet wurde. Der BF wurde kurz nach Beginn der Maturaschule – aber noch innerhalb des Jahres der erstmaligen Feststellung seiner Tauglichkeit – einer Einrichtung zur Ableistung des Zivildienstes zugewiesen. Dem BF ist gemäß § 23a Abs 4a ZDG aus Gründen der Ausbildung – hier: Abschlussprüfung am 03.02.2023 – eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu zwei Tagen zu gewähren. Der BF hat seinen Vorgesetzten seiner Zuweisungsstelle – hier: VEREIN XXXX – zumindest eine Woche vor dem Termin, darüber zu informieren und eine entsprechende Bestätigung vorzulegen. Dem BF ist gemäß Paragraph 23 a, Absatz 4 a, ZDG aus Gründen der Ausbildung – hier: Abschlussprüfung am 03.02.2023 – eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu zwei Tagen zu gewähren. Der BF hat seinen Vorgesetzten seiner Zuweisungsstelle – hier: VEREIN römisch 40 – zumindest eine Woche vor dem Termin, darüber zu informieren und eine entsprechende Bestätigung vorzulegen. Die Ableistung des Zivildienstes würde eine Unterbrechung der Maturaschule für maximal zwei Semester bedeuten, dass stellt keine außerordentliche Härte dar (vgl dazu die rechtliche Beurteilung). Die Ableistung des Zivildienstes würde eine Unterbrechung der Maturaschule für maximal zwei Semester bedeuten, dass stellt keine außerordentliche Härte dar vergleiche dazu die rechtliche Beurteilung).
  11. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, sind unbestritten und werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Der BF hat im Wissen, dass er binnen Jahresfrist nach Wirksamwerden seiner Zivildiensterklärung den Zivildienst antreten werde müssen, seine weiterführende Ausbildung an der Maturaschule begonnen, das ist unstrittig. Dass der BF eine Dienstfreistellung für die Prüfung im Februar 2022 beantragen kann und ihm diese zu gewähren ist, ergibt sich aus dem Gesetz. Voraussetzung ist allerdings, dass der BF bereits jetzt Kontakt mit der Zuweisungsstelle aufnimmt und dies bei seinem künftigem Vorgesetzten beantragt.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Zulässigkeit und Verfahren Gemäß § 2a Abs 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar. Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, das ist hier der Fall. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht, das ist hier der Fall. Von der Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 1958/210 (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu A) 3.
  14. Gesetzliche Grundlagen Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):„§ 14.

(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare Paragraph 14, Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):, „§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
  1. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
  2. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“ § 23a.Paragraph 23 a,
(1)Zivildienstleistende haben Anspruch auf Dienstfreistellung.
(2)Das Ausmaß der Freistellung beträgt zwei Wochen oder zwölf Arbeitstage, bei einer Fünftagewoche zehn Arbeitstage. Im Falle einer Dienstzeit von acht Monaten (§ 1 Abs. 5 Z 3) gebührt die Freistellung im halben Ausmaß.
(2)Das Ausmaß der Freistellung beträgt zwei Wochen oder zwölf Arbeitstage, bei einer Fünftagewoche zehn Arbeitstage. Im Falle einer Dienstzeit von acht Monaten (Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 3,) gebührt die Freistellung im halben Ausmaß.
(3)Über den Verbrauch der Dienstfreistellung ist rechtzeitig eine Vereinbarung zwischen dem Zivildienstleistenden und dem Vorgesetzten zu treffen, wobei auf die dienstlichen Interessen der Einrichtung und die persönlichen Interessen des Zivildienstleistenden angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Zivildienstleistende hat Anspruch, die Hälfte der Freistellung ungeteilt zu verbrauchen.
(4)Kommt eine Vereinbarung gemäß Abs. 3 nicht zustande, so gebührt dem Zivildienstleistenden die Hälfte der Dienstfreistellung zu Beginn des siebenten Monats und der Rest am Ende des letzten Monats seiner Dienstleistung.
(4)Kommt eine Vereinbarung gemäß Absatz 3, nicht zustande, so gebührt dem Zivildienstleistenden die Hälfte der Dienstfreistellung zu Beginn des siebenten Monats und der Rest am Ende des letzten Monats seiner Dienstleistung.
(4a)Aus beruflichen Gründen oder aus Gründen der Ausbildung ist dem Zivildienstleistenden unbeschadet des Anspruches nach Abs. 1 eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu zwei Tagen, die auch getrennt verbraucht werden kann, zu gewähren. Der Zivildienstleistende hat den Vorgesetzten zumindest eine Woche vor dem Termin darüber zu informieren und eine entsprechende Bestätigung vorzulegen.
(4a)Aus beruflichen Gründen oder aus Gründen der Ausbildung ist dem Zivildienstleistenden unbeschadet des Anspruches nach Absatz eins, eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu zwei Tagen, die auch getrennt verbraucht werden kann, zu gewähren. Der Zivildienstleistende hat den Vorgesetzten zumindest eine Woche vor dem Termin darüber zu informieren und eine entsprechende Bestätigung vorzulegen.
(5)Erkrankt der Zivildienstleistende während der Dienstfreistellung, so sind die Tage der Erkrankung nicht auf den Gesamtanspruch anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Meldung und den Nachweis der Erkrankung entsprochen worden ist. Der in § 14 Abs 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG verwiesene Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise): "Ausschluss von der Einberufung § 25.
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25,
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen […]
  1. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. […]“ 3.
  2. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass dieser Antrag auf Aufschub des Zivildienstes nicht nach § 14 Abs 1 ZDG zu beurteilen ist: Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte im Mai
  3. Der nach § 14 Abs 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.
  4. Der BF hat zu diesem Zeitpunkt die dem Aufschubantrag zugrundeliegende Ausbildung (Maturaschule - Berufsreifeprüfung) noch nicht begonnen und wurde bereits am 15.11.2022 (Datum der Zustellung des Zuweisungsbescheides vom 11.11.2022) zugewiesen. Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, dass dieser Antrag auf Aufschub des Zivildienstes nicht nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG zu beurteilen ist: Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte im Mai
  5. Der nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG infolge des Verweises auf Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.
  6. Der BF hat zu diesem Zeitpunkt die dem Aufschubantrag zugrundeliegende Ausbildung (Maturaschule - Berufsreifeprüfung) noch nicht begonnen und wurde bereits am 15.11.2022 (Datum der Zustellung des Zuweisungsbescheides vom 11.11.2022) zugewiesen. Der Besuch einer privaten Maturaschule ist nicht dem Tatbestandsmerkmal "Berufsvorbereitung" iSd § 14 Abs 1 ZDG zuzuordnen. Bei einer solchen handelt es sich, wie sich aus dem Wortsinn unter Bedachtnahme auf die ausdrückliche Abhebung gegenüber höheren Schulen ergibt, um eine gezielte, spezifische Vorbereitung auf einen bestimmten Beruf. Selbst eine berufsbildende höhere Schule bereitet idR nicht auf die Ausübung eines bestimmten Berufes vor (VwGH 06.08.1996, 96/11/0030).Der Besuch einer privaten Maturaschule ist nicht dem Tatbestandsmerkmal "Berufsvorbereitung" iSd Paragraph 14, Absatz eins, ZDG zuzuordnen. Bei einer solchen handelt es sich, wie sich aus dem Wortsinn unter Bedachtnahme auf die ausdrückliche Abhebung gegenüber höheren Schulen ergibt, um eine gezielte, spezifische Vorbereitung auf einen bestimmten Beruf. Selbst eine berufsbildende höhere Schule bereitet idR nicht auf die Ausübung eines bestimmten Berufes vor (VwGH 06.08.1996, 96/11/0030). Der Besuch einer höheren Schule (allgemeinbildenden oder berufsbildenden) mit anschließender Reifeprüfung bietet (in der Regel) keine spezielle Berufsvorbereitung (VwGH 18.02.1997, 96/11/0302). Der Antrag des BF war daher an § 14 Abs 2 ZDG zu messen. Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs 2 erster Satz ZDG – wonach für einen Aufschub ein „bedeutender Nachteil“ vorliegen muss – ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung - hier bis spätestens 07.04.2022) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165) und die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag nicht innerhalb der Einjahresfrist nach § 14 Abs 2 erster Satz ZDG, erfolgte. Der Antrag des BF war daher an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen. Für die Anwendbarkeit des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG – wonach für einen Aufschub ein „bedeutender Nachteil“ vorliegen muss – ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung - hier bis spätestens 07.04.2022) anzutreten hatte (VwGH 26.09.2013, 2013/11/0165) und die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag nicht innerhalb der Einjahresfrist nach Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG, erfolgte. Anders gewendet, nur wenn die Entscheidung der ZISA nicht innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung erfolgt, ist § 14 Abs 2 erster Satz heranzuziehen und reicht ein „bedeutender Nachteil“ für einen Aufschub aus, ansonsten muss eine „außerordentliche“ Härte vorliegen. Anders gewendet, nur wenn die Entscheidung der ZISA nicht innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung erfolgt, ist Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz heranzuziehen und reicht ein „bedeutender Nachteil“ für einen Aufschub aus, ansonsten muss eine „außerordentliche“ Härte vorliegen. Der BF hat den Schulbesuch an der Maturaschule begonnen, bevor er den ordentlichen Zivildienst geleistet hat oder ihm ein Aufschub erteilt wurde, er würde bei Ableistung des Zivildienstes im Wesentlichen ein Semester (Sommersemester 2023) in der Maturaschule verlieren und liegt darin keine außerordentliche Härte. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn er den Zivildienst vor Beginn der Maturaschule absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums auch noch im Monat Oktober 2023 verlorengeht und er erst im Sommersemester 2024 wieder einsteigen könnte, stellt keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs 2 ZDG dar vgl dazu VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009 und 22.01.2002, 2001/11/0392). Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) kann nach der Rechtsprechung des VwGH nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (siehe dazu das Erkenntnis vom 24.08.1999, 99/11/0082; VwGH 22.01.2002, 2001/11/0180) woraus sich ergibt, dass damit auch keine außerordentliche Härte vorliegt.Der BF hat den Schulbesuch an der Maturaschule begonnen, bevor er den ordentlichen Zivildienst geleistet hat oder ihm ein Aufschub erteilt wurde, er würde bei Ableistung des Zivildienstes im Wesentlichen ein Semester (Sommersemester 2023) in der Maturaschule verlieren und liegt darin keine außerordentliche Härte. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn er den Zivildienst vor Beginn der Maturaschule absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums auch noch im Monat Oktober 2023 verlorengeht und er erst im Sommersemester 2024 wieder einsteigen könnte, stellt keine außerordentliche Härte iSd Paragraph 14, Absatz 2, ZDG dar vergleiche dazu VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009 und 22.01.2002, 2001/11/0392). Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) kann nach der Rechtsprechung des VwGH nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (siehe dazu das Erkenntnis vom 24.08.1999, 99/11/0082; VwGH 22.01.2002, 2001/11/0180) woraus sich ergibt, dass damit auch keine außerordentliche Härte vorliegt. Sofern der BF erstmals in der Beschwerde anführt, dass seine Abschlussarbeit an der BHAK&BHAS negativ bewertet worden sei und er erst für den 03.02.2023 einen neuen Prüfungstermin erhalten habe, hat er damit nicht dargelegt, dass er noch in einer laufenden Ausbildung stünde und ist er auf die Bestimmung des § 23a Abs 4a ZDG zu verweisen, wonach ihm für die Prüfung die nur 2 Tage nach seinem Dienstantritt erfolgt und allenfalls auch den Tag davor zur Prüfungsvorbereitung „dienstfrei“ zu gewähren ist. Sofern der BF erstmals in der Beschwerde anführt, dass seine Abschlussarbeit an der BHAK&BHAS negativ bewertet worden sei und er erst für den 03.02.2023 einen neuen Prüfungstermin erhalten habe, hat er damit nicht dargelegt, dass er noch in einer laufenden Ausbildung stünde und ist er auf die Bestimmung des Paragraph 23 a, Absatz 4 a, ZDG zu verweisen, wonach ihm für die Prüfung die nur 2 Tage nach seinem Dienstantritt erfolgt und allenfalls auch den Tag davor zur Prüfungsvorbereitung „dienstfrei“ zu gewähren ist. Der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes wurde von der belangten Behörde im Ergebnis daher zu Recht abgewiesen. Dem angefochtenen Bescheid haftet keine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.Der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes wurde von der belangten Behörde im Ergebnis daher zu Recht abgewiesen. Dem angefochtenen Bescheid haftet keine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2265183.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.