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{'item': 'W209 2143948-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2023 GeschäftszahlW209 2143948-3 Spruch, W209 2143948-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , Staatsangehöriger von Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2022, Zl. 1092269908-211575435 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2022, Zl. 1092269908-211575435 zu Recht: A) I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und V. des angefochtenen Bescheides werden als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides werden als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird. III. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 25.10.2015 als seinen Angaben zufolge Minderjähriger einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei er als Fluchtgrund die drohende Verfolgung als Wehrdienstverweigerer im Herkunftsstaat vorbrachte. Mit Bescheid vom 02.12.2016 wies die gegenständlich belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte diesem jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 19.06.2018, Zl. 31 Hv 4/18y, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gemäß §§ 12, 87 Abs. 1 StGB und wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB unter Bedachtnahme auf § 5 Z 4 JGG und § 28 Abs. 1 StGB nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 19.06.2018, Zl. 31 Hv 4/18y, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 12, 87, Absatz eins, StGB und wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz 4, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 5, Ziffer 4, JGG und Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2019, GZ: W203 2143948-1, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheids vom 02.12.2016 als unbegründet abgewiesen. Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Asylausschlussgrund § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verwirklicht habe.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2019, GZ: W203 2143948-1, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids vom 02.12.2016 als unbegründet abgewiesen. Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Asylausschlussgrund Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verwirklicht habe. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2020, Zl.1092269908/180044592, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, ein Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zurückweisung Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für unzulässig erklärt, eine Frist für die freiwillige Ausreise bestimmt sowie ein Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren erlassen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2020, Zl.1092269908/180044592, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, ein Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zurückweisung Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für unzulässig erklärt, eine Frist für die freiwillige Ausreise bestimmt sowie ein Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren erlassen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2020, Zl. 1092269908/180044592, wies die belangte Behörde die gegen einzelne Spruchpunkte erhobene Beschwerde ab; nach Vorlageantrag des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2020, GZ: W214 2143948-2/3E, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 14.02.2020, Zl. 39 U 69/19i, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 14.02.2020, Zl. 39 U 69/19i, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer verließ in der Folge das Bundesgebiet und stellte am 23.06.2020 in Deutschland und am 24.09.2021 in Schweden Asylanträge. Nach seiner Rücküberstellung aus Schweden stellte der Beschwerdeführer am 21.10.2021 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag an, seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht zu erhalten. Am 17.03.2022 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen aus, ihm drohe im Falle der Rückkehr Zwangsrekrutierung. Er habe im Anti-Gewalt-Training gelernt, sich richtig zu verhalten und keine Probleme mehr zu machen. Er habe als Minderjähriger noch nicht zwischen falsch und richtig unterscheiden können. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.). Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien derzeit unzulässig sei (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt IV.) und stellte die Behörde den Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet ab dem 18.02.2022 fest (Spruchpunkt V.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich auf Fluchtgründe berufen habe, welche bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe die Ausschlusstatbestände des § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 erfüllt, welche einer subsidiären Schutzgewährung entgegenstehen. Im Hinblick auf die bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem achtjährigen Einreiseverbot, sei eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen. Aufgrund der weiterhin in Syrien vorherrschenden Situation sei eine Abschiebung des Beschwerdeführers dorthin derzeit unzulässig. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 dürfe bei bestehender, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung nicht erteilt werden.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien derzeit unzulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte die Behörde den Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet ab dem 18.02.2022 fest (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich auf Fluchtgründe berufen habe, welche bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe die Ausschlusstatbestände des Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 erfüllt, welche einer subsidiären Schutzgewährung entgegenstehen. Im Hinblick auf die bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem achtjährigen Einreiseverbot, sei eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen. Aufgrund der weiterhin in Syrien vorherrschenden Situation sei eine Abschiebung des Beschwerdeführers dorthin derzeit unzulässig. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 dürfe bei bestehender, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung nicht erteilt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 29.11.2022 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, worin er insbesondere vorbrachte, die nunmehr vorliegende Volljährigkeit des Beschwerdeführers und die damit verbundene Gefahr einer Zwangsrekrutierung stelle eine wesentliche Änderung dar, derentwegen keine entschiedene Sache vorliege. Dem Beschwerdeführer sei zudem nunmehr eine positive Zukunftsprognose zu attestieren. Weiters wurde eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-663/21 angeregt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt den im Spruch bezeichneten Namen und gibt an, an dem im Spruch erstgenannten Datum geboren zu sein. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus Syrien; seine Muttersprache ist Kurdisch. Am 25.10.2015 stellte der Beschwerdeführer erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz sowie am 21.10.2021 – nach Rücküberstellung aus Schweden – einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer hielt sich nach seiner ersten Antragstellung nicht durchgehend im Bundesgebiet auf, sondern stellte am 23.06.2020 in Deutschland sowie am 24.09.2021 in Schweden Anträge auf internationalen Schutz und wurde beide Male nach Österreich rücküberstellt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft: Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19.06.2018, Zl. 31 Hv 4/18y, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gemäß §§ 12, 87 Abs. 1 StGB und wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB unter Bedachtnahme auf § 5 Z 4 JGG und § 28 Abs. 1 StGB nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19.06.2018, Zl. 31 Hv 4/18y, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 12, 87, Absatz eins, StGB und wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz 4, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 5, Ziffer 4, JGG und Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 14.02.2020, Zl. 39 U 69/19i, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, begangen am 28.06.2019, zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 14.02.2020, Zl. 39 U 69/19i, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, begangen am 28.06.2019, zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten verurteilt. Von 06.01.2018 bis 04.10.2018 befand sich der Beschwerdeführer in Haft. Im Zeitraum 13.04.2019 bis 05.12.2019 absolvierte der Beschwerdeführer ein Anti-Gewalt-Training. Mit Bescheid vom 02.12.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte diesem jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2019, GZ: W203 2143948-1, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2020, Zl.1092269908/180044592, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. Weiters wurde von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren erlassen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erklärte die belangte Behörde für unzulässig.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2020, Zl.1092269908/180044592, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt. Weiters wurde von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren erlassen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erklärte die belangte Behörde für unzulässig. Die Beschwerden gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Versagung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 sowie die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots wurden mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2020, Zl. 1092269908/180044592, abgewiesen. Nach Vorlageantrag wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.04.2020, GZ: W214 2143948-2/3E, die Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung.Die Beschwerden gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Versagung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 sowie die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots wurden mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2020, Zl. 1092269908/180044592, abgewiesen. Nach Vorlageantrag wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.04.2020, GZ: W214 2143948-2/3E, die Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erklärte die belangte Behörde für unzulässig, da der Beschwerdeführer aufgrund der derzeit vorherrschenden Sicherheitslage im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer lebensbedrohlichen Situation überantwortet sein würde. Der Bescheid vom 10.01.2020 blieb hinsichtlich dieses Spruchpunktes unbekämpft. Eine maßgebliche Änderung (Verbesserung) der Sicherheitslage im Herkunftsstaat Syrien ist seither nicht eingetreten.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt zum gegenständlichen Verfahren sowie in die Gerichtsakte der Vorverfahren zu den hg. GZ W203 2143948-1 und W214 2143948-
  3. Mangels Vorlage unbedenklicher Urkunden konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Die diesbezüglichen Feststellungen zu seiner Person beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers und dienen ausschließlich seiner Identifizierung im Asylverfahren. Die Feststellungen zum ersten Asylverfahren und dem Aberkennungsverfahren beruhen auf dem Akteninhalt zum gegenständlichen Verfahren sowie den diesbezüglichen Vorverfahren. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und die abgesessene Freiheitsstrafe waren ebenfalls dem Akteninhalt sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 12.01.2023 zu entnehmen. Der Beschwerdeführer schloss seiner Beschwerde eine Teilnahmebestätigung für ein Anti-Gewalt-Training im Jahr 2019 an. Eine weitere Kopie dieser Bestätigung lag zudem auch im Gerichtsakt zur GZ W214 2143948-2 auf. Der Umstand, dass sich die maßgebliche Lage in Syrien in den vergangenen drei Jahren nicht maßgeblich geändert hat, ergibt sich aus einem Vergleich der diesbezüglichen Länderinformationen. Überdies stellte auch die belangte Behörde im Bescheid vom 20.10.2022 fest, dass eine Wiedereinreise des Beschwerdeführers nach Syrien mit einer Gefährdung seiner Person verbunden wäre.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Da der Beschwerdeführer den Umfang seiner Beschwerde nicht konkret einschränkte, war diese als Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des bekämpften Bescheides zu werten. Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen BescheidesZur Abweisung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG als unzulässig zurück und führte diesbezüglich begründend aus, dass der Beschwerdeführer sich sowohl in seinem rechtskräftig erledigten Antrag 25.10.2015 als auch im gegenständlichen Folgeantrag auf dieselben Fluchtgründe (drohende Zwangsrekrutierung) gestützt hätte.Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG als unzulässig zurück und führte diesbezüglich begründend aus, dass der Beschwerdeführer sich sowohl in seinem rechtskräftig erledigten Antrag 25.10.2015 als auch im gegenständlichen Folgeantrag auf dieselben Fluchtgründe (drohende Zwangsrekrutierung) gestützt hätte. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren – außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG – wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren – außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG – wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175, mwN). Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht hat die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insb. materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner „rechtlichen Beurteilung“ (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 [Stand 1.3.2018, rdb.at], Rz. 24).Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht hat die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insb. materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner „rechtlichen Beurteilung“ (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, [Stand 1.3.2018, rdb.at], Rz. 24). Auch wenn die Behörde einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückweist, hat das über die dagegen erhobene Beschwerde entscheidende Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Asylwerbers dahingehend zu prüfen, ob ein erstmals vorgebrachter Fluchtgrund, soweit er sachverhaltsändernde Elemente enthält, einen glaubhaften Kern aufweist und ob er im Lichte des Art. 3 EMRK einer Rückführung aktuell entgegensteht (vgl. VfGH 29.11.2021, E 2979/2021). Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz ist unzulässig, wenn keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, oder solche zwar vorliegen, aber nicht geeignet sind, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist (vgl. VwGH 29.11.2022, Ra 2022/20/0357).Auch wenn die Behörde einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückweist, hat das über die dagegen erhobene Beschwerde entscheidende Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Asylwerbers dahingehend zu prüfen, ob ein erstmals vorgebrachter Fluchtgrund, soweit er sachverhaltsändernde Elemente enthält, einen glaubhaften Kern aufweist und ob er im Lichte des Artikel 3, EMRK einer Rückführung aktuell entgegensteht vergleiche VfGH 29.11.2021, E 2979 aus 2021,). Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz ist unzulässig, wenn keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, oder solche zwar vorliegen, aber nicht geeignet sind, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist vergleiche VwGH 29.11.2022, Ra 2022/20/0357). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche VwGH vom 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226). Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2019, GZ: W203 2143948-1, heranzuziehen. In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt: „Aus heutiger Sicht zum Entscheidungszeitpunkt handelt es sich beim BF um einen nunmehr knapp 20jährigen, jungen und gesunden Mann im wehrdienstfähigen Alter, dem im Falle einer Rückkehr nach Syrien, die unmittelbare Einziehung zur syrischen Armee bzw. – im Falle der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes eine unverhältnismäßige Bestrafung – drohen würde. Daraus lässt sich aber für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, und zwar aus folgenden Erwägungen: […] Alle diese Voraussetzungen [, welche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vorliegen müssen,] liegen verfahrensgegenständlich vor.Alle diese Voraussetzungen [, welche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kumulativ vorliegen müssen,] liegen verfahrensgegenständlich vor. Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, nicht an. (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531, mwN). In diesem Sinn ist auch die körperliche Integrität als „besonders wichtiges Rechtsgut“ zu betrachten und das Verbrechen der vorsätzlichen schweren Körperverletzung als mindestens ebenso verwerflich wie z.B. jenes der Brandstiftung oder des Drogenhandels anzusehen.Unter den Begriff des "besonders schweren Verbrechens" fallen nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Auf die Strafdrohung allein kommt es bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, nicht an. vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 5.4.2018, Ra 2017/19/0531, mwN). In diesem Sinn ist auch die körperliche Integrität als „besonders wichtiges Rechtsgut“ zu betrachten und das Verbrechen der vorsätzlichen schweren Körperverletzung als mindestens ebenso verwerflich wie z.B. jenes der Brandstiftung oder des Drogenhandels anzusehen. Die rechtskräftige Verurteilung ergibt sich aus dem Urteil des LG für Strafsachen Graz vom
  5. Juni 2018, mit dem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt wurde. Die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass es sich beim Opfer, dem dieser mit beiden Beinen ins Gesicht gesprungen ist, um eine Zufallsbekanntschaft handelt, die sozusagen „zur falschen Zeit am falschen Ort“ gewesen ist, sodass im Prinzip jeder und jede zufälliges Opfer des Beschwerdeführers hätte werden können, sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht nur einmal, sondern mehrmals schwere Körperverletzungen zugefügt hat. So werden auch im Urteil des LG für Strafsachen Graz vom
  6. Juni 2018 folgende Umstände als erschwerend angeführt: Tatwiederholung, Zusammentreffen zweier Verbrechen, tw. Tatbegehung in Gesellschaft und die besonders grausame Vorgehensweise. Diese überwiegen damit eindeutig die Milderungsgründe (bisheriger ordentlicher Lebenswandel, reumütiges Geständnis). Aufgrund der besonderen Schwere des Verbrechens – insbesondere der besonders grausamen Vorgehensweise und jeglicher Missachtung bzw. Ablehnung des Rechtsgutes der körperlichen Integrität – und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht nur milieuintern straffällig geworden ist, sondern eine Gefahr für die Gesamtbevölkerung darstellt führt auch eine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an einer – hier aufgrund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nur hypothetischen – Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse desselben an einem Weiterverbleib überwiegt. Was die von der Judikatur ebenfalls verlangte Prognose über das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers betrifft ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während seines gut vierjährigen Aufenthalts in Österreich – wobei er fast 2 Jahre davon in Haft verbracht hat – bereits wegen zweifacher schwerer Körperverletzung (Tatbegehung am 10./
  7. November 2017 bzw. am 31.12.2017) rechtskräftig verurteilt wurde sowie am 12.10.2017 bei einem versuchten Diebstahl ertappt wurde. Bei einer Begehung gleich mehrerer strafbarer Handlungen binnen eines so kurzen Zeitraumes und zum Teil unter Anwendung besonderer Brutalität kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser mit den rechtlichen Werten der österreichischen Gesellschaft ausreichend vertraut ist bzw. diese auch anerkennt und akzeptiert. Die Einstellung des Beschwerdeführers während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. den Staatsbürgern und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen erweisen sich als geeignet, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft auch in Zukunft zu gefährden (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Die Zukunftsprognose hinsichtlich der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers fällt somit negativ aus. Daran kann auch der Umstand, dass der BF acht Monate lang ein Anti-Gewalt-Training absolviert hat und ihm eine Bewährungshelferin zur Seite gestellt wurde nichts ändern, da der Zeitraum, in dem BF sich wohl verhalten hat – nicht zuletzt aufgrund seiner für einen Jugendlichen vergleichsweise langen Haftdauer – noch zu kurz ist, um eine verlässliche positive Zukunftsprognose abzugeben.“Was die von der Judikatur ebenfalls verlangte Prognose über das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers betrifft ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während seines gut vierjährigen Aufenthalts in Österreich – wobei er fast 2 Jahre davon in Haft verbracht hat – bereits wegen zweifacher schwerer Körperverletzung (Tatbegehung am 10./
  8. November 2017 bzw. am 31.12.2017) rechtskräftig verurteilt wurde sowie am 12.10.2017 bei einem versuchten Diebstahl ertappt wurde. Bei einer Begehung gleich mehrerer strafbarer Handlungen binnen eines so kurzen Zeitraumes und zum Teil unter Anwendung besonderer Brutalität kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser mit den rechtlichen Werten der österreichischen Gesellschaft ausreichend vertraut ist bzw. diese auch anerkennt und akzeptiert. Die Einstellung des Beschwerdeführers während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. den Staatsbürgern und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen erweisen sich als geeignet, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft auch in Zukunft zu gefährden vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Die Zukunftsprognose hinsichtlich der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers fällt somit negativ aus. Daran kann auch der Umstand, dass der BF acht Monate lang ein Anti-Gewalt-Training absolviert hat und ihm eine Bewährungshelferin zur Seite gestellt wurde nichts ändern, da der Zeitraum, in dem BF sich wohl verhalten hat – nicht zuletzt aufgrund seiner für einen Jugendlichen vergleichsweise langen Haftdauer – noch zu kurz ist, um eine verlässliche positive Zukunftsprognose abzugeben.“ Gemäß § 6 Abs. 2 AsylG 2005 konnte eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen und damit ein rechtskräftiger Abspruch über das allfällige Vorliegen von asylrelevanten Fluchtgründen angesichts des erfüllten Asylausschlussgrundes unterbleiben.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AsylG 2005 konnte eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen und damit ein rechtskräftiger Abspruch über das allfällige Vorliegen von asylrelevanten Fluchtgründen angesichts des erfüllten Asylausschlussgrundes unterbleiben. Das konkrete Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war im Erkenntnis vom 11.12.2019 von vornherein nicht Teil des relevanten Sachverhalts und infolgedessen auch keiner weiteren Würdigung mehr unterzogen. Wiewohl die belangte Behörde sohin verkennt, dass der Gegenstand der entschiedenen Sache lediglich das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes betrifft, nicht aber das gegenständlich wiederholte Fluchtvorbringen der drohenden Zwangsrekrutierung, ist die Beschwerde im Ergebnis dennoch als unbegründet abzuweisen: Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde – wenn auch im Kontext der Prüfung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes für subsidiären Schutz – vor, dass er seine Strafe abgesessen habe, reumütig und um einen ordentlichen Lebenswandel bemüht sei. Der Beschwerde legte er eine Bestätigung für ein im Zeitraum vom 13.04.2019 bis 05.12.2019 absolviertes Anti-Gewalt-Training bei. Er stelle nunmehr keine Bedrohung für die Allgemeinheit dar und sei ihm wohl eine positive Zukunftsprognose auszustellen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 11.12.2019 war der Beschwerdeführer bereits volljährig geworden, hatte das Anti-Gewalt-Training absolviert und die diesbezügliche Bestätigung dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Abgesehen davon, dass diese Umstände schon in die damaligen rechtlichen Erwägungen Eingang gefunden haben, ist auch auffallend, dass der Beschwerdeführer noch während Absolvierung erneut straffällig und – zeitlich nach dem Erkenntnis vom 11.12.2019 – wegen eines weiteren Körperverletzungsdelikts rechtskräftig verurteilt worden ist. Demgegenüber ist der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Zeitraum, in welchem er seither nicht straffällig geworden ist, zu kurz, um bei der Beurteilung der Gefährlichkeit sowie die Prognoseentscheidung maßgeblich ins Gewicht fallen und damit erheblich zur Wahrscheinlichkeit einer anderslautenden Entscheidung beitragen zu können. Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Entlassung im Oktober 2018 bereits am 28.06.2019 wieder straffällig und für diese Tat am 14.02.2020 verurteilt. Seit seiner letzten Verurteilung sind sohin erst knapp drei Jahre vergangen und beläuft sich der Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, auf nur rund dreieinhalb Jahre, wobei der Beschwerdeführer in dieser Zeit das Bundesgebiet zweimal verlassen hat. Eine Änderung der relevanten Rechtsgrundlagen hat seit dem 11.12.2019 nicht stattgefunden. In Bezug auf die Frage des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes ist sohin weder eine Änderung des Sachverhaltes noch der Rechtslage eingetreten; der rechtskräftig festgestellte Asylausschlussgrund liegt weiterhin vor und steht daher die Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Antrag des Beschwerdeführers einer neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz entgegen. Es haben sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch sonst im Verfahren neue Elemente oder Erkenntnisse ergeben, die geeignet wären, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Ergebnis als im rechtskräftig abgeschlossenen Asylaberkennungsverfahren zu führen. Schon aufgrund des unverändert vorliegenden Ausschlussgrundes erfolgte die Zurückweisung des Folgeantrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund entschiedener Sache im Ergebnis gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht.Schon aufgrund des unverändert vorliegenden Ausschlussgrundes erfolgte die Zurückweisung des Folgeantrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund entschiedener Sache im Ergebnis gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht. Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen BescheidesZur Abweisung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen entschied die belangte Behörde in der Sache über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und wies diesen gestützt auf die Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG gemäß § 8 Abs. 3a AsylG ab.Hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen entschied die belangte Behörde in der Sache über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und wies diesen gestützt auf die Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG ab. Das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175, mwN). Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2020 abgewiesen. Nach Vorlageantrag des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2020, GZ: W214 2143948-2/3E, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht sah die Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 als erfüllt an und führte in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen aus, dass das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen als „schwere Straftat“ iSd Art. 17 lit. b der Statusrichtlinie zu beurteilen ist. Zum Nachtatverhalten des Beschwerdeführers stellte das Bundesverwaltungsgericht die folgenden Erwägungen an:Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und die dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2020 abgewiesen. Nach Vorlageantrag des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2020, GZ: W214 2143948-2/3E, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht sah die Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 als erfüllt an und führte in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen aus, dass das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen als „schwere Straftat“ iSd Artikel 17, Litera b, der Statusrichtlinie zu beurteilen ist. Zum Nachtatverhalten des Beschwerdeführers stellte das Bundesverwaltungsgericht die folgenden Erwägungen an: „Dem Beschwerdeführer ist zwar zu Gute zu halten, dass er die Bewährungshilfe positiv für sich nutzt und zumindest für einen Teil seiner Straftaten die Verantwortung übernommen hat. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass er nach der Begehung des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 12, 87 Abs. 1 StGB (für die er im Übrigen keine entsprechende Verantwortung übernahm und seine Rolle als Tatbeteiligter herunterspielte) am 12.11.2017 nach wenigen Wochen, nämlich am 31.12.2017, wieder eine schwere Straftat iSd § 17 StGB begangen hat, indem er seinem Opfer durch Versetzen eines Faustschlages einen Nasenbeinbruch zufügte. Zudem wurde der Beschwerdeführer am 14.02.2020 erneut wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, am 28.06.2019 sein Opfer vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, indem er diesem mit einem Hosengürtel mehrmals ins Gesicht schlug, wodurch das Opfer eine Platzwunde am Kopf, ein Hämatom an der linken Stirn und Schwellungen an der linken Wange sowie linken Stirn erlitt.„Dem Beschwerdeführer ist zwar zu Gute zu halten, dass er die Bewährungshilfe positiv für sich nutzt und zumindest für einen Teil seiner Straftaten die Verantwortung übernommen hat. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass er nach der Begehung des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 12, 87, Absatz eins, StGB (für die er im Übrigen keine entsprechende Verantwortung übernahm und seine Rolle als Tatbeteiligter herunterspielte) am 12.11.2017 nach wenigen Wochen, nämlich am 31.12.2017, wieder eine schwere Straftat iSd Paragraph 17, StGB begangen hat, indem er seinem Opfer durch Versetzen eines Faustschlages einen Nasenbeinbruch zufügte. Zudem wurde der Beschwerdeführer am 14.02.2020 erneut wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, am 28.06.2019 sein Opfer vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, indem er diesem mit einem Hosengürtel mehrmals ins Gesicht schlug, wodurch das Opfer eine Platzwunde am Kopf, ein Hämatom an der linken Stirn und Schwellungen an der linken Wange sowie linken Stirn erlitt. Aus dieser mehrmaligen Missachtung der österreichischen Rechtsordnung kann lediglich geschlossen werden, dass dieser nicht gewillt ist, sich in Zukunft an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Das vom Beschwerdeführer bisher an den Tag gelegte strafrechtswidrige Verhalten lässt eine für ihn angestellte Zukunftsprognose in keiner Weise positiv ausfallen, sondern erwecken die von ihm bisher gesetzten Strafdelikte und seine Gewalttätigkeit eher den Anschein einer sich intensivierenden kriminellen Energie des Beschwerdeführers (siehe auch die Ausführungen in der Beweiswürdigung und in den „rechtlichen Erwägungen“ auf S. 34 ff der Beschwerdevorentscheidung). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 erfüllt ist. Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert ebenfalls eine Gefährdungsprognose, wobei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Im konkreten Fall ist der Tatbestand der Z 2 erfüllt, weil der Beschwerdeführer – wie oben erläutert wurde – als Gefahr für die Allgemeinheit und damit als gemeingefährlich einzustufen war.“Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt ist. Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert ebenfalls eine Gefährdungsprognose, wobei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Im konkreten Fall ist der Tatbestand der Ziffer 2, erfüllt, weil der Beschwerdeführer – wie oben erläutert wurde – als Gefahr für die Allgemeinheit und damit als gemeingefährlich einzustufen war.“ Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn er nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit. vorliegt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn er nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. vorliegt. Im vorliegenden Fall ist daher das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2020 als Vergleichsentscheidung bei der Beurteilung des Vorliegens einer „entschiedenen Sache“ heranzuziehen. Wie bereits ausgeführt wurde, wurde darin – nach grundsätzlicher Bejahung der Voraussetzungen für die subsidiäre Schutzgewährung gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund der Sicherheitslage – rechtskräftig über das Vorliegen der Aberkennungsgründe des § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 abgesprochen. Der Beschwerdeführer war zum Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig und hatte sein Anti-Gewalt-Training absolviert; darüber hinaus wurde nunmehr auch die zweite strafrechtliche Verurteilung vom 14.02.2020 in die Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers miteinbezogen. Wie bereits oben ausgeführt, ist auch der seither vergangenen Zeitspanne ohne neuerliche Verurteilung kein maßgebliches Gewicht beizumessen.Im vorliegenden Fall ist daher das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2020 als Vergleichsentscheidung bei der Beurteilung des Vorliegens einer „entschiedenen Sache“ heranzuziehen. Wie bereits ausgeführt wurde, wurde darin – nach grundsätzlicher Bejahung der Voraussetzungen für die subsidiäre Schutzgewährung gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund der Sicherheitslage – rechtskräftig über das Vorliegen der Aberkennungsgründe des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005 abgesprochen. Der Beschwerdeführer war zum Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig und hatte sein Anti-Gewalt-Training absolviert; darüber hinaus wurde nunmehr auch die zweite strafrechtliche Verurteilung vom 14.02.2020 in die Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers miteinbezogen. Wie bereits oben ausgeführt, ist auch der seither vergangenen Zeitspanne ohne neuerliche Verurteilung kein maßgebliches Gewicht beizumessen. Sohin hat der Beschwerdeführer keinerlei neue relevanten Umstände in Bezug auf das Vergleichserkenntnis vom 01.04.2020 vorgebracht und haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Sachverhaltsänderung ergeben, noch hat eine Änderung der relevanten Rechtsgrundlagen stattgefunden. Die rechtskräftig festgestellten Ausschlussgründe des § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 iVm § 8 Abs. 3a AsylG 2005 liegen weiterhin vor und steht daher die Rechtskraft des abgeschlossenen Aberkennungsverfahrens einer neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz entgegen.Die rechtskräftig festgestellten Ausschlussgründe des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 liegen weiterhin vor und steht daher die Rechtskraft des abgeschlossenen Aberkennungsverfahrens einer neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz entgegen. Im Ergebnis durfte die belangte Behörde keine neue Sachentscheidung treffen, weshalb die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen ist, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist. Zur Behebung der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen BescheidesZur Behebung der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ist eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund eines vorliegenden Aberkennungsgrundes gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit. mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ist eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund eines vorliegenden Aberkennungsgrundes gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Aufgrund der Zurückweisung des Folgeantrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 AVG besteht für die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung keine Rechtsgrundlage mehr und war dieser Spruchpunkt sohin ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Zurückweisung des Folgeantrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, AVG besteht für die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung keine Rechtsgrundlage mehr und war dieser Spruchpunkt sohin ersatzlos zu beheben. Wie die belangte Behörde zurecht ausführte, war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall gemäß § 59 Abs. 5 FPG nicht zu erlassen:Wie die belangte Behörde zurecht ausführte, war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG nicht zu erlassen: In seinem Erkenntnis vom 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082, führte der Verwaltungsgerichtshof – nach eingehender (teleologischer) Erörterung der Gesetzesmaterialien sowie unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes – zwar aus, dass Entscheidungen nach dem AsylG 2005 nur unter den in § 10 Abs. 1 Z 1 bis 5 AsylG 2005 festgelegten weiteren Voraussetzungen mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sind und Z 3 leg.cit. normiert, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz getroffen wurde. Eine Entscheidung nach § 68 AVG ist jedoch als solche zu betrachten, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG 2005 ergangen ist, zumal sie – ausgehend von ihrem Prüfumfang – das unveränderte Bestehen der vorangegangenen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ausdrückt. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG stellt daher auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (vgl. auch VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287).In seinem Erkenntnis vom 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082, führte der Verwaltungsgerichtshof – nach eingehender (teleologischer) Erörterung der Gesetzesmaterialien sowie unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes – zwar aus, dass Entscheidungen nach dem AsylG 2005 nur unter den in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 AsylG 2005 festgelegten weiteren Voraussetzungen mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden sind und Ziffer 3, leg.cit. normiert, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz getroffen wurde. Eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG ist jedoch als solche zu betrachten, die (auch) in Anwendung der Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ergangen ist, zumal sie – ausgehend von ihrem Prüfumfang – das unveränderte Bestehen der vorangegangenen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ausdrückt. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stellt daher auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar vergleiche auch VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß § 59 Abs. 5 FPG 2005 bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  9. und
  10. Hauptstück des FPG 2005 oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005 hervorgekommen (vgl. dazu grundlegend VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, mwN: „im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes“). Eine geänderte private und familiäre Situation stellt jedoch keine neue Tatsache gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005 dar. Diesbezüglich besteht auch kein Rechtsschutzdefizit, weil zur Geltendmachung des Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 MRK grundsätzlich der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Verfügung steht (VwGH 30.08.2022, Ra 2022/14/0214, mwN).Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG 2005 bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  11. und
  12. Hauptstück des FPG 2005 oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005 hervorgekommen vergleiche dazu grundlegend VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, mwN: „im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes“). Eine geänderte private und familiäre Situation stellt jedoch keine neue Tatsache gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005 dar. Diesbezüglich besteht auch kein Rechtsschutzdefizit, weil zur Geltendmachung des Privat- und Familienlebens im Sinn von Artikel 8, MRK grundsätzlich der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Verfügung steht (VwGH 30.08.2022, Ra 2022/14/0214, mwN). Da keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen war, war auch eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG nicht zu treffen.Da keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen war, war auch eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG nicht zu treffen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2020 rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien unzulässig ist. Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides versagte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer von Amts wegen einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG
  13. In der Bescheidbegründung leitete die belangte Behörde seine amtswegige Verpflichtung zum Absprechen über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 aus der Bestimmung des § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab, der zufolge dessen Erteilung von Amts wegen zu prüfen ist, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides versagte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer von Amts wegen einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG
  14. In der Bescheidbegründung leitete die belangte Behörde seine amtswegige Verpflichtung zum Absprechen über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 aus der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab, der zufolge dessen Erteilung von Amts wegen zu prüfen ist, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Wie zum Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides ausgeführt wurde, war über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Entscheidung in der Sache zu treffen und mit einer Zurückweisung aufgrund entschiedener Sache anstelle einer Abweisung zu entscheiden. Daraus folgt, dass auch kein Abspruch über die amtswegige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 erforderlich war.Wie zum Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides ausgeführt wurde, war über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Entscheidung in der Sache zu treffen und mit einer Zurückweisung aufgrund entschiedener Sache anstelle einer Abweisung zu entscheiden. Daraus folgt, dass auch kein Abspruch über die amtswegige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erforderlich war. Im Übrigen erfüllt das Bestehen einer aufrechten Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 FPG auch den Tatbestand des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, was der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Vornherein entgegensteht (vgl. dazu abermals VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287, Rz 29).Im Übrigen erfüllt das Bestehen einer aufrechten Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, FPG auch den Tatbestand des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, was der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Vornherein entgegensteht vergleiche dazu abermals VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287, Rz 29). Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen BescheidesZur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig geworden ist. Der Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 tritt ex lege ein. Die belangte Behörde hat den Verlust des Aufenthaltsrechts nach dem zweiten Satz leg.cit. mit Verfahrensanordnung mitzuteilen und schließlich gemäß § 13 Abs. 4 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid darüber (deklarativ) abzusprechen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig geworden ist. Der Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 tritt ex lege ein. Die belangte Behörde hat den Verlust des Aufenthaltsrechts nach dem zweiten Satz leg.cit. mit Verfahrensanordnung mitzuteilen und schließlich gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid darüber (deklarativ) abzusprechen. Straffällig geworden ist ein Fremder gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 unter anderem, wenn er mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist.Straffällig geworden ist ein Fremder gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 unter anderem, wenn er mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist. Abweichend von § 5 Z 10 JGG liegt gemäß § 2 Abs. 4 AsylG 2005 eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch dann vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist (vgl. VwGH 22.10.2020, Ra 2019/20/0466).Abweichend von Paragraph 5, Ziffer 10, JGG liegt gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AsylG 2005 eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch dann vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist vergleiche VwGH 22.10.2020, Ra 2019/20/0466). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19.06.2018 wegen der Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung gemäß §§ 12, 87 Abs. 1 StGB und der schweren Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 StGB sowie mit Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 14.02.2020, Zl. 39 U 69/19i, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 19.06.2018 wegen der Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 12, 87, Absatz eins, StGB und der schweren Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz 4, StGB sowie mit Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 14.02.2020, Zl. 39 U 69/19i, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt. Dadurch hat der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ex lege verloren und ist seine Beschwerde gegen den Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides sohin abzuweisen.Dadurch hat der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ex lege verloren und ist seine Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides sohin abzuweisen. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung (unter anderem) entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung (unter anderem) entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung Absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung Absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall war der verfahrenseinleitende Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze zurückzuweisen (s. Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides).Im vorliegenden Fall war der verfahrenseinleitende Antrag auf internationalen Schutz zur Gänze zurückzuweisen (s. Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides). In einem solchen Fall, in dem das Verwaltungsgericht das Recht auf eine Entscheidung in der Sache verneint, kann nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2022/09/0117, 0118). Der Beschwerdeführer hat weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in seiner Beschwerde maßgebliche Umstände dargetan, die auf eine wesentliche Sachverhaltsänderung – insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen von Ausschlussgründen für die Gewährung von internationalem Schutz – schließen ließen, und zeigte sohin nicht die Notwendigkeit für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf.In einem solchen Fall, in dem das Verwaltungsgericht das Recht auf eine Entscheidung in der Sache verneint, kann nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen vergleiche VwGH 20.12.2022, Ra 2022/09/0117, 0118). Der Beschwerdeführer hat weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in seiner Beschwerde maßgebliche Umstände dargetan, die auf eine wesentliche Sachverhaltsänderung – insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen von Ausschlussgründen für die Gewährung von internationalem Schutz – schließen ließen, und zeigte sohin nicht die Notwendigkeit für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf. Aufgrund der nach gänzlichen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz fehlenden Rechtsgrundlage für die amtswegig getroffene (neuerliche) Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung sowie der amtswegigen Versagung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides) war bereits aus der Aktenlage ersichtlich, dass der Bescheid in dieser Hinsicht aufzuheben war.Aufgrund der nach gänzlichen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz fehlenden Rechtsgrundlage für die amtswegig getroffene (neuerliche) Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung sowie der amtswegigen Versagung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides) war bereits aus der Aktenlage ersichtlich, dass der Bescheid in dieser Hinsicht aufzuheben war. Darüber hinaus war bereits aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie dem neuerlich ausgeholten Strafregisterauszug zu erkennen, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht gemäß § 12 Abs 2 AsylG ex lege verloren hat (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides). Die mündliche Erörterung lässt daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages unterbleiben konnte, ohne dass Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem entgegenstehen würden.Darüber hinaus war bereits aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie dem neuerlich ausgeholten Strafregisterauszug zu erkennen, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 12, Absatz 2, AsylG ex lege verloren hat (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides). Die mündliche Erörterung lässt daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages unterbleiben konnte, ohne dass Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem entgegenstehen würden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W209.2143948.3.00

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