G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein aus Syrien stammender staatenloser Palästinenser, stellte am 02.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe aufgrund des herrschenden Bürgerkriegs Angst um sich und seine Familie. Im Jahr 2016 habe er sein linkes Bein durch eine Flugzeugbombe verloren. Das Regime wolle ihn rekrutieren, er wolle jedoch keine Waffe tragen. Am 08.09.2022 wurde der Beschwerdeführer durch die gegenständlich belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen aus, er sei wegen des Krieges von Syrien in die Türkei ausgereist. Er habe im Jahr 2000 ein Einberufungsschreiben erhalten, den Wehrdienst nie absolviert und werde deswegen derzeit gesucht. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.09.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger sei und führte zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Einberufung und eine daraus resultierende Bedrohung im Herkunftsstaat Syrien darzulegen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.09.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger sei und führte zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Einberufung und eine daraus resultierende Bedrohung im Herkunftsstaat Syrien darzulegen. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 07.10.2022 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, in der er insbesondere vorbrachte, dass er bei UNRWA registrierter Palästinenser sei und den Schutz durch UNRWA unfreiwillig nicht mehr in Anspruch nehmen könne. Seine Staatenlosigkeit sei bereits aus der vorgelegten Aufenthaltskarte ersichtlich gewesen und auch im Rahmen der Erstbefragung vermerkt worden. Dieser Umstand sei von der belangten Behörde aber vollkommen übergangen worden.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 07.10.2022 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, in der er insbesondere vorbrachte, dass er bei UNRWA registrierter Palästinenser sei und den Schutz durch UNRWA unfreiwillig nicht mehr in Anspruch nehmen könne. Seine Staatenlosigkeit sei bereits aus der vorgelegten Aufenthaltskarte ersichtlich gewesen und auch im Rahmen der Erstbefragung vermerkt worden. Dieser Umstand sei von der belangten Behörde aber vollkommen übergangen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Name und Geburtsdatum des Beschwerdeführers stehen wie im Spruch bezeichnet fest. Der Beschwerdeführer ist bei UNRWA in Syrien registrierter staatenloser Palästinenser und sunnitisch-islamischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Vater des Beschwerdeführers flüchtete aus Israel nach Syrien, wo er als geflüchteter Palästinenser registriert wurde. Der Beschwerdeführer wurde in Libyen geboren, wuchs weitgehend in Syrien auf und lebte – nach mehreren zwischenzeitlichen Aufenthalten in Libyen – seit 2010 bis zu seiner Ausreise durchgehend in der syrischen Provinz Idlib. Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Seine Ehegattin lebt mit den vier gemeinsamen Kindern weiterhin in Syrien. Der Beschwerdeführer und seine Angehörigen standen in Syrien unter Schutz von UNRWA und bezogen Hilfsleistungen. Im Jahr 2021 reiste der Beschwerdeführer aufgrund der Sicherheitslage in Syrien illegal in die Türkei aus und weiter nach Österreich, wo er am 02.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seitdem hält der Beschwerdeführer sich in Österreich auf. Mit Bescheid vom 09.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die von der belangten Behörde festgestellte schlechte Sicherheitslage der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten. Zur Situation von palästinensischen Flüchtlingen Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 IV
G 2005 (in Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 lit. a erster Satz Status-RL und dieser wiederum in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D erster Satz GFK) sind diese Personen von der Anerkennung als Flüchtling zunächst ausgeschlossen. Sie genießen aber – nach der in diesem Punkt im innerstaatlichen Recht nicht umgesetzten und sohin unmittelbar anwendbaren Bestimmung des zweiten Satzes des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL – dann ipso facto den Schutz der Status-RL bzw. der GFK, wenn der Schutz oder Beistand von UNRWA „aus irgendeinem Grund“ nicht länger gewährt wird. Dies bewirkt insofern eine Privilegierung, als für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen ist, sondern nur, dass sie erstens unter dem Schutz des UNRWA gestanden sind und zweitens, dass dieser Beistand aus „irgendeinem Grund“ weggefallen ist. Die erste Voraussetzung ist mit der Vorlage einer UNRWA-Registrierungskarte erfüllt (EuGH 17.06.2010, Rs. C-31/09, Bolbol, Rz 52). Die zweite Voraussetzung erfordert eine Prüfung, „ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen“ (EuGH 19.12.2012 [GK], Rs. C-364/11, El Kott, Rz 61).
Paragraph 6, Absatz eins, Z1 AsylG 2005 (in Umsetzung des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, erster Satz Status-RL und dieser wiederum in Entsprechung des Artikel eins, Abschnitt D erster Satz GFK) sind diese Personen von der Anerkennung als Flüchtling zunächst ausgeschlossen. Sie genießen aber – nach der in diesem Punkt im innerstaatlichen Recht nicht umgesetzten und sohin unmittelbar anwendbaren Bestimmung des zweiten Satzes des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL – dann ipso facto den Schutz der Status-RL bzw. der GFK, wenn der Schutz oder Beistand von UNRWA „aus irgendeinem Grund“ nicht länger gewährt wird. Dies bewirkt insofern eine Privilegierung, als für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen ist, sondern nur, dass sie erstens unter dem Schutz des UNRWA gestanden sind und zweitens, dass dieser Beistand aus „irgendeinem Grund“ weggefallen ist. Die erste Voraussetzung ist mit der Vorlage einer UNRWA-Registrierungskarte erfüllt (EuGH 17.06.2010, Rs. C-31/09, Bolbol, Rz 52). Die zweite Voraussetzung erfordert eine Prüfung, „ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen“ (EuGH 19.12.2012 [GK], Rs. C-364/11, El Kott, Rz 61). Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes einer Organisation iSd Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Status-RL liegt dann vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen (EuGH, El Kott, Rz 65; vgl auch EuGH 25.07.2018, Rs. C-585/16, Alheto, Rz 86). Bei dieser Beurteilung ist nach der weiteren Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union auch festzustellen, ob der Betroffene derzeit daran gehindert ist, Schutz oder Beistand des UNRWA zu erhalten, weil sich mutmaßlich die Lage im betreffenden Einsatzgebiet aus nicht von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen verschlechtert hat (EuGH 03.03.2022, Rs C-349/20, NB und AB, Rz 57). Zur Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, sind im Rahmen einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts alle Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA zu berücksichtigen, in deren Gebiet ein Staatenloser palästinensischer Herkunft, der dieses Einsatzgebiet verlassen hat, eine konkrete Möglichkeit hat, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten (EuGH 13.01.2021, Rs. C-507/19, Bundesrepublik Deutschland, Rz 67).Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes einer Organisation iSd Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz Status-RL liegt dann vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen (EuGH, El Kott, Rz 65; vergleiche auch EuGH 25.07.2018, Rs. C-585/16, Alheto, Rz 86). Bei dieser Beurteilung ist nach der weiteren Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union auch festzustellen, ob der Betroffene derzeit daran gehindert ist, Schutz oder Beistand des UNRWA zu erhalten, weil sich mutmaßlich die Lage im betreffenden Einsatzgebiet aus nicht von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen verschlechtert hat (EuGH 03.03.2022, Rs C-349/20, NB und AB, Rz 57). Zur Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, sind im Rahmen einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts alle Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA zu berücksichtigen, in deren Gebiet ein Staatenloser palästinensischer Herkunft, der dieses Einsatzgebiet verlassen hat, eine konkrete Möglichkeit hat, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten (EuGH 13.01.2021, Rs. C-507/19, Bundesrepublik Deutschland, Rz 67). Der Beschwerdeführer war bei UNRWA in Syrien registriert und hat Schutz und Hilfeleistungen dort bezogen, bis er aufgrund der schlechten Sicherheitslage im Jahr 2021 dauerhaft aus Syrien ausreiste. Im Bescheid vom 09.09.2022 führte die belangte Behörde zum (unbekämpft gebliebenen) Spruchpunkt II (Gewährung von subsidiärem Schutz) aus, dass dem Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt im Fall der Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Lage palästinensischer Flüchtlinge in Syrien weiterhin prekär ist und sich im Zusammenhang mit dem Finanzierungsdefizit voraussichtlich weiter verschlechtern wird. Nach Ansicht der Europäischen Asylagentur (EUAA) ist Palästinensern, die zuvor Schutz oder Hilfeleistungen von UNRWA in Syrien in Anspruch genommen haben, ipso facto Schutz zu gewähren (vgl. EuGH, El Kott).Im Bescheid vom 09.09.2022 führte die belangte Behörde zum (unbekämpft gebliebenen) Spruchpunkt römisch zwei (Gewährung von subsidiärem Schutz) aus, dass dem Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt im Fall der Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Lage palästinensischer Flüchtlinge in Syrien weiterhin prekär ist und sich im Zusammenhang mit dem Finanzierungsdefizit voraussichtlich weiter verschlechtern wird. Nach Ansicht der Europäischen Asylagentur (EUAA) ist Palästinensern, die zuvor Schutz oder Hilfeleistungen von UNRWA in Syrien in Anspruch genommen haben, ipso facto Schutz zu gewähren vergleiche EuGH, El Kott). Der Beschwerdeführer könnte nach den Länderinformationen zwar grundsätzlich auch in anderen Staaten im Mandatsgebiet von UNRWA Leistungen beziehen, jedoch ist eine konkrete Möglichkeit der Einreise und eines sicheren Aufenthalts nicht anzunehmen: Die betreffenden Staaten können die Einreise und den Zugang zu UNRWA-Leistungen einschränken und gestalten sich für palästinensische Flüchtlinge sowohl die Einreise als auch die Erlangung eines Bleiberechts bzw. eines dauerhaften legalen Aufenthalts und damit folglich von Leistungen schwierig. Nachdem der Beschwerdeführer Syrien im Jahr 2021 verließ, bezog er auch tatsächlich nirgendwo sonst im Mandatsgebiet von UNRWA Schutz. Im Ergebnis sind vom Beschwerdeführer nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe für die nicht längere Gewährung des Beistandes von UNRWA zu bejahen. Dem Beschwerdeführer gebührt daher
1 lit. a zweiten Satzes Status-RL ipso facto der Schutz dieser Richtlinie.Im Ergebnis sind vom Beschwerdeführer nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe für die nicht längere Gewährung des Beistandes von UNRWA zu bejahen. Dem Beschwerdeführer gebührt daher
, Absatz eins, Litera a, zweiten Satzes Status-RL ipso facto der Schutz dieser Richtlinie. Es liege weder die in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Status-RL genannten Ausschlussgründe vor, noch sind im Verfahren Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschn. C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.Es liege weder die in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 der Status-RL genannten Ausschlussgründe vor, noch sind im Verfahren Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Artikel eins, Abschn. C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.
G ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters wird darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 („Asyl auf Zeit“)
24 leg. cit. im konkreten Fall Anwendung finden. Dementsprechend kommt dem Beschwerdeführer eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich in eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung umändert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Weiters wird darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, („Asyl auf Zeit“)
Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall Anwendung finden. Dementsprechend kommt dem Beschwerdeführer eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich in eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung umändert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung Absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung Absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Die mündliche Erörterung lässt daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages unterbleiben konnte. Seitens der belangten Behörde wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W209.2260737.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.