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{'item': 'W209 2260737-1'}

Obsah (8)Art. 12§ 3Art. 133§ 6§ 75§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2023 GeschäftszahlW209 2260737-1 Spruch, W209 2260737-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 12Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein aus Syrien stammender staatenloser Palästinenser, stellte am 02.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe aufgrund des herrschenden Bürgerkriegs Angst um sich und seine Familie. Im Jahr 2016 habe er sein linkes Bein durch eine Flugzeugbombe verloren. Das Regime wolle ihn rekrutieren, er wolle jedoch keine Waffe tragen. Am 08.09.2022 wurde der Beschwerdeführer durch die gegenständlich belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen aus, er sei wegen des Krieges von Syrien in die Türkei ausgereist. Er habe im Jahr 2000 ein Einberufungsschreiben erhalten, den Wehrdienst nie absolviert und werde deswegen derzeit gesucht. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.09.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger sei und führte zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Einberufung und eine daraus resultierende Bedrohung im Herkunftsstaat Syrien darzulegen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.09.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger sei und führte zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Einberufung und eine daraus resultierende Bedrohung im Herkunftsstaat Syrien darzulegen. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 07.10.2022 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, in der er insbesondere vorbrachte, dass er bei UNRWA registrierter Palästinenser sei und den Schutz durch UNRWA unfreiwillig nicht mehr in Anspruch nehmen könne. Seine Staatenlosigkeit sei bereits aus der vorgelegten Aufenthaltskarte ersichtlich gewesen und auch im Rahmen der Erstbefragung vermerkt worden. Dieser Umstand sei von der belangten Behörde aber vollkommen übergangen worden.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 07.10.2022 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, in der er insbesondere vorbrachte, dass er bei UNRWA registrierter Palästinenser sei und den Schutz durch UNRWA unfreiwillig nicht mehr in Anspruch nehmen könne. Seine Staatenlosigkeit sei bereits aus der vorgelegten Aufenthaltskarte ersichtlich gewesen und auch im Rahmen der Erstbefragung vermerkt worden. Dieser Umstand sei von der belangten Behörde aber vollkommen übergangen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Name und Geburtsdatum des Beschwerdeführers stehen wie im Spruch bezeichnet fest. Der Beschwerdeführer ist bei UNRWA in Syrien registrierter staatenloser Palästinenser und sunnitisch-islamischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Vater des Beschwerdeführers flüchtete aus Israel nach Syrien, wo er als geflüchteter Palästinenser registriert wurde. Der Beschwerdeführer wurde in Libyen geboren, wuchs weitgehend in Syrien auf und lebte – nach mehreren zwischenzeitlichen Aufenthalten in Libyen – seit 2010 bis zu seiner Ausreise durchgehend in der syrischen Provinz Idlib. Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Seine Ehegattin lebt mit den vier gemeinsamen Kindern weiterhin in Syrien. Der Beschwerdeführer und seine Angehörigen standen in Syrien unter Schutz von UNRWA und bezogen Hilfsleistungen. Im Jahr 2021 reiste der Beschwerdeführer aufgrund der Sicherheitslage in Syrien illegal in die Türkei aus und weiter nach Österreich, wo er am 02.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seitdem hält der Beschwerdeführer sich in Österreich auf. Mit Bescheid vom 09.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die von der belangten Behörde festgestellte schlechte Sicherheitslage der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten. Zur Situation von palästinensischen Flüchtlingen Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 IV

(1949)der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 01.06.1946 und 15.05.1948 Palästina war, und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an (LIB, Palästinensische Flüchtlinge).Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 römisch vier
(1949)der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 01.06.1946 und 15.05.1948 Palästina war, und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an (LIB, Palästinensische Flüchtlinge). Die Rechtsstellung palästinensischer Flüchtlinge in Syrien und der Zugang zu Rechten und Leistungen hängt von ihrer Registrierung bei der GAPAR (General Authority for Palestinian Arab Refugees) und vom Zeitpunkt ihrer Einreise nach Syrien ab oder, für jene, die in Syrien geboren sind, vom Einreisedatum ihrer Eltern oder Großeltern. Die überwiegende Mehrheit derjenigen, die zwischen 1948 und 1956 ankamen, wurden offiziell von der GAPAR als „palästinensische Flüchtlinge“ identifiziert und genießen überwiegend die gleichen Rechte wie syrische Staatsangehörige, mit Ausnahme von einigen Einschränkungen. Sie erhalten befristete Aufenthaltskarten, die als offizieller Identitätsnachweis dienen, und sie sind berechtigt, Reisedokumente zu beantragen. Die Mehrheit ist auch bei UNRWA als palästinensische Flüchtlinge registriert (LIB, Palästinensische Flüchtlinge; UNHCR, III.A.12).Die Rechtsstellung palästinensischer Flüchtlinge in Syrien und der Zugang zu Rechten und Leistungen hängt von ihrer Registrierung bei der GAPAR (General Authority for Palestinian Arab Refugees) und vom Zeitpunkt ihrer Einreise nach Syrien ab oder, für jene, die in Syrien geboren sind, vom Einreisedatum ihrer Eltern oder Großeltern. Die überwiegende Mehrheit derjenigen, die zwischen 1948 und 1956 ankamen, wurden offiziell von der GAPAR als „palästinensische Flüchtlinge“ identifiziert und genießen überwiegend die gleichen Rechte wie syrische Staatsangehörige, mit Ausnahme von einigen Einschränkungen. Sie erhalten befristete Aufenthaltskarten, die als offizieller Identitätsnachweis dienen, und sie sind berechtigt, Reisedokumente zu beantragen. Die Mehrheit ist auch bei UNRWA als palästinensische Flüchtlinge registriert (LIB, Palästinensische Flüchtlinge; UNHCR, römisch drei.A.12). UNRWA ist auf den Einsatz in staatlich kontrollierten Gebieten beschränkt, auch angesichts wachsender Budgetknappheit. UNRWA hat keine Präsenz in von der Opposition gehaltenen Gebieten im Nordwesten Syriens. Die offiziellen UNRWA-Flüchtlingslager sind Gebiete, die UNRWA von der Regierung des jeweiligen Gastlandes zur Errichtung eines Lagers und der notwendigen Infrastruktur überlassen werden. Alle Dienstleistungen von UNRWA stehen allen registrierten palästinensischen Flüchtlingen zur Verfügung – auch denen, die nicht in den Lagern leben (LIB, Palästinensische Flüchtlinge). Palästinensische Flüchtlinge in Syrien zählen zu den Personengruppen mit extrem hoher Vulnerabilität. Die erhebliche Finanzierungslücke von UNRWA hat dazu geführt, dass die Nachhaltigkeit der Aktivitäten von UNRWA gefährdet ist und die Notfallmaßnahmen in Syrien beeinträchtigt sind, einschließlich der Bargeldversorgung Hilfsbedürftiger. Durch die Verschlechterung der Wirtschaftslage und den Ausbruch der COVID-19-Pandemie ist die Schutzbedürftigkeit palästinensischer Flüchtlinge 2020 gestiegen, und UNRWA warnt davor, dass Familien zunehmend auf negative Bewältigungsstrategien zurückgreifen. Palästinensische Flüchtlinge haben in Syrien weiterhin nur eingeschränkten Zugang zu Verdienstmöglichkeiten und Beschäftigungsangeboten, insbesondere aufgrund der COVID-19-Pandemie und der derzeitigen Wirtschaftslage (UNHCR, II.F.2.
  1. f)Bei einer Geldgeberkonferenz in Brüssel konnten zuvor für die Jahre 2022 und 2023 nur genügend Finanzmittel für 48 % des Haushalts akquiriert werden, was zu Kürzungen lebenswichtiger Dienstleistungen für Millionen von Menschen inmitten einer weltweiten Pandemie führen könnte (AB 21.01.2022).Palästinensische Flüchtlinge in Syrien zählen zu den Personengruppen mit extrem hoher Vulnerabilität. Die erhebliche Finanzierungslücke von UNRWA hat dazu geführt, dass die Nachhaltigkeit der Aktivitäten von UNRWA gefährdet ist und die Notfallmaßnahmen in Syrien beeinträchtigt sind, einschließlich der Bargeldversorgung Hilfsbedürftiger. Durch die Verschlechterung der Wirtschaftslage und den Ausbruch der COVID-19-Pandemie ist die Schutzbedürftigkeit palästinensischer Flüchtlinge 2020 gestiegen, und UNRWA warnt davor, dass Familien zunehmend auf negative Bewältigungsstrategien zurückgreifen. Palästinensische Flüchtlinge haben in Syrien weiterhin nur eingeschränkten Zugang zu Verdienstmöglichkeiten und Beschäftigungsangeboten, insbesondere aufgrund der COVID-19-Pandemie und der derzeitigen Wirtschaftslage (UNHCR, römisch zwei.F.2.
  2. f)Bei einer Geldgeberkonferenz in Brüssel konnten zuvor für die Jahre 2022 und 2023 nur genügend Finanzmittel für 48 % des Haushalts akquiriert werden, was zu Kürzungen lebenswichtiger Dienstleistungen für Millionen von Menschen inmitten einer weltweiten Pandemie führen könnte Ausschussbericht 21.01.2022). Andere Operationsgebiete von UNRWA sind Jordanien, Libanon, der Gazastreifen und das Westjordanland, inklusive Ost-Jerusalem (UNHCR, III.A.12). Palästinensische Flüchtlinge, die in Syrien bei UNRWA registriert sind und dann in ein anderes Land im Mandatsgebiet der UNRWA gehen, bleiben in Syrien registriert („registered“), werden aber vor Ort erfasst („recorded“) und haben dort Zugang zu UNRWA-Leistungen. UNRWA schränkt den Zugang zu UNRWA-Leistungen für Palästinenser*innen aus anderen Staaten nicht ein, jedoch können die Staaten die Einreise und den Zugang UNRWA Leistungen in Nachbarstaaten einschränken. Für Palästinenser*innen ist es nicht nur schwieriger als für syrische Flüchtlinge, in Nachbarländer einzureisen, sondern auch dort zu bleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus beizubehalten sowie folglich Leistungen zu erhalten (LIB, Palästinensische Flüchtlinge). Bei allen Individualentscheidungen zu Ein- und Ausreise sowie Aufenthalt von Palästinenser*innen spielen zeitliche und politische Änderungen und Einflüsse sowie das Profil der Antragsteller*innen und ihrer Familien eine große Rolle. Selbst das Vorliegen einer Genehmigung gewährleistet nicht unbedingt die tatsächliche Ein- oder Ausreise, bzw. den Aufenthalt. UNRWA-Dokumente spielen keinerlei Rolle bei den Entscheidungen der Staaten über die Ein- und Ausreise sowie die vielfältigen Aufenthaltsregelungen (AB 21.01.2022).Andere Operationsgebiete von UNRWA sind Jordanien, Libanon, der Gazastreifen und das Westjordanland, inklusive Ost-Jerusalem (UNHCR, römisch drei.A.12). Palästinensische Flüchtlinge, die in Syrien bei UNRWA registriert sind und dann in ein anderes Land im Mandatsgebiet der UNRWA gehen, bleiben in Syrien registriert („registered“), werden aber vor Ort erfasst („recorded“) und haben dort Zugang zu UNRWA-Leistungen. UNRWA schränkt den Zugang zu UNRWA-Leistungen für Palästinenser*innen aus anderen Staaten nicht ein, jedoch können die Staaten die Einreise und den Zugang UNRWA Leistungen in Nachbarstaaten einschränken. Für Palästinenser*innen ist es nicht nur schwieriger als für syrische Flüchtlinge, in Nachbarländer einzureisen, sondern auch dort zu bleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus beizubehalten sowie folglich Leistungen zu erhalten (LIB, Palästinensische Flüchtlinge). Bei allen Individualentscheidungen zu Ein- und Ausreise sowie Aufenthalt von Palästinenser*innen spielen zeitliche und politische Änderungen und Einflüsse sowie das Profil der Antragsteller*innen und ihrer Familien eine große Rolle. Selbst das Vorliegen einer Genehmigung gewährleistet nicht unbedingt die tatsächliche Ein- oder Ausreise, bzw. den Aufenthalt. UNRWA-Dokumente spielen keinerlei Rolle bei den Entscheidungen der Staaten über die Ein- und Ausreise sowie die vielfältigen Aufenthaltsregelungen Ausschussbericht 21.01.2022). 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt sowie die folgenden Quellen zur Lage im Herkunftsstaat: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 8, veröffentlicht am 29.12.2022 (LIB). ● UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung vom März 2021 (UNHCR). ● Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 21.01.2022: „Einreise aus Syrien in ein Mandatsgebiet der UNRWA“ (AB 21.01.2022). Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 21.01.2022: „Einreise aus Syrien in ein Mandatsgebiet der UNRWA“ Ausschussbericht 21.01.2022). Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorgelegten syrischen Dokumente (Aufenthaltskarte, Reisedokument) fest. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde glaubhaft vor, dass er ein staatenloser Palästinenser und bei UNRWA in Syrien registriert sei. Schon aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass im Rahmen der Erstbefragung seine Aufenthaltskarte sichergestellt und der Beschwerdeführer als staatenlos dokumentiert worden ist. Auch auf der ersten Seite des bekämpften Bescheides ist unter dem Namen und dem Geburtsdatum des Beschwerdeführers „staatenlos“ vermerkt. Es ist infolgedessen nicht nachvollziehbar bzw. lediglich mit einem groben Versehen erklärbar, dass die belangte Behörde dennoch nachfolgend die syrische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststellte. Das Beschwerdevorbringen betreffend die Herkunft, die zeitweisen Aufenthalte in Libyen bzw. den durchgehenden Aufenthalt in Syrien ab 2010 bis zur Ausreise in die Türkei im Jahr 2021 sowie den Schutz und die Hilfeleistungen für den Beschwerdeführer und seine Familie seitens UNRWA war nicht zuletzt aufgrund der diesbezüglich weiteren in Kopie vorgelegten Nachweise (UNRWA-Familienkarte, Familienregisterauszug, Familienauszug hinsichtlich des Vaters und dessen Familie, Reisedokumente des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen, Personenregisterauszüge der Kinder) nachvollziehbar und insgesamt als glaubhaft zu werten. Die späte Vorlage der weiteren Nachweise erklärte der Beschwerdeführer plausibel damit, dass ihm erst nach der Einvernahme vor der belangten Behörde bewusst geworden sei, dass es sich um asylrelevante Umstände handle und seine Nachreichung der UNRWA-Familienkarte nicht mehr rechtzeitig erfolgen habe können. Die weiteren Feststellungen zum Beschwerdeführer und dessen Familie beruhen auf seinen diesbezüglichen konsistenten Angaben in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen. Antragstellung, Aufenthalt und subsidiäre Schutzgewährung im Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 23.01.2023. Die Feststellungen zur Lage Palästinensischer Flüchtlinge basieren auf (in Klammer zitierten) Länderinformationen, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA. Da die darin enthaltenen Informationen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Durch die Einsichtnahme in das aktuelle – seit der Entscheidung der belangten Behörde aktualisierte – Länderinformationsblatt und die ergänzende Beiziehung der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 21.01.2022 sowie der UNHCR-Richtlinie vom März 2021 hat sich das Bundesverwaltungsgericht davon vergewissert, dass die Feststellungen bezogen auf den Herkunftsstaat dem derzeitig verfügbaren Informationsstand entsprechen und die maßgebliche Lage ausreichend abgebildet ist. Hierbei wurde nicht verkannt, dass betreffend den Syrienkonflikt ein grundsätzliches Informationsdefizit besteht (vgl. LIB, Länderspezifische Anmerkungen).Die Feststellungen zur Lage Palästinensischer Flüchtlinge basieren auf (in Klammer zitierten) Länderinformationen, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA. Da die darin enthaltenen Informationen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Durch die Einsichtnahme in das aktuelle – seit der Entscheidung der belangten Behörde aktualisierte – Länderinformationsblatt und die ergänzende Beiziehung der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation vom 21.01.2022 sowie der UNHCR-Richtlinie vom März 2021 hat sich das Bundesverwaltungsgericht davon vergewissert, dass die Feststellungen bezogen auf den Herkunftsstaat dem derzeitig verfügbaren Informationsstand entsprechen und die maßgebliche Lage ausreichend abgebildet ist. Hierbei wurde nicht verkannt, dass betreffend den Syrienkonflikt ein grundsätzliches Informationsdefizit besteht vergleiche LIB, Länderspezifische Anmerkungen). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuerkennung des Status des Asylberechtigten UNRWA ist eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art1 Abschnitt D GFK, auf den sowohl Art12 Abs1 lita Status-RL als auch §6 Abs1 Z1 AsylG 2005 Bezug nehmen. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die unter dem Schutz oder Beistand von UNRWA stehen, unterscheidet sich von jener anderer Asylwerber (vgl. – auch für die nachstehenden Ausführungen – VfGH 19.09.2022, E 1644/2022)UNRWA ist eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art1 Abschnitt D GFK, auf den sowohl Art12 Abs1 lita Status-RL als auch §6 Abs1 Z1 AsylG 2005 Bezug nehmen. Die Rechtsstellung von Asylwerbern, die unter dem Schutz oder Beistand von UNRWA stehen, unterscheidet sich von jener anderer Asylwerber vergleiche – auch für die nachstehenden Ausführungen – VfGH 19.09.2022, E 1644 aus 2022,)

§ 6Abs. 1 Z1 Asyl

G 2005 (in Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 lit. a erster Satz Status-RL und dieser wiederum in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D erster Satz GFK) sind diese Personen von der Anerkennung als Flüchtling zunächst ausgeschlossen. Sie genießen aber – nach der in diesem Punkt im innerstaatlichen Recht nicht umgesetzten und sohin unmittelbar anwendbaren Bestimmung des zweiten Satzes des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL – dann ipso facto den Schutz der Status-RL bzw. der GFK, wenn der Schutz oder Beistand von UNRWA „aus irgendeinem Grund“ nicht länger gewährt wird. Dies bewirkt insofern eine Privilegierung, als für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen ist, sondern nur, dass sie erstens unter dem Schutz des UNRWA gestanden sind und zweitens, dass dieser Beistand aus „irgendeinem Grund“ weggefallen ist. Die erste Voraussetzung ist mit der Vorlage einer UNRWA-Registrierungskarte erfüllt (EuGH 17.06.2010, Rs. C-31/09, Bolbol, Rz 52). Die zweite Voraussetzung erfordert eine Prüfung, „ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen“ (EuGH 19.12.2012 [GK], Rs. C-364/11, El Kott, Rz 61).

Paragraph 6, Absatz eins, Z1 AsylG 2005 (in Umsetzung des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, erster Satz Status-RL und dieser wiederum in Entsprechung des Artikel eins, Abschnitt D erster Satz GFK) sind diese Personen von der Anerkennung als Flüchtling zunächst ausgeschlossen. Sie genießen aber – nach der in diesem Punkt im innerstaatlichen Recht nicht umgesetzten und sohin unmittelbar anwendbaren Bestimmung des zweiten Satzes des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL – dann ipso facto den Schutz der Status-RL bzw. der GFK, wenn der Schutz oder Beistand von UNRWA „aus irgendeinem Grund“ nicht länger gewährt wird. Dies bewirkt insofern eine Privilegierung, als für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen ist, sondern nur, dass sie erstens unter dem Schutz des UNRWA gestanden sind und zweitens, dass dieser Beistand aus „irgendeinem Grund“ weggefallen ist. Die erste Voraussetzung ist mit der Vorlage einer UNRWA-Registrierungskarte erfüllt (EuGH 17.06.2010, Rs. C-31/09, Bolbol, Rz 52). Die zweite Voraussetzung erfordert eine Prüfung, „ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen“ (EuGH 19.12.2012 [GK], Rs. C-364/11, El Kott, Rz 61). Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes einer Organisation iSd Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Status-RL liegt dann vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen (EuGH, El Kott, Rz 65; vgl auch EuGH 25.07.2018, Rs. C-585/16, Alheto, Rz 86). Bei dieser Beurteilung ist nach der weiteren Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union auch festzustellen, ob der Betroffene derzeit daran gehindert ist, Schutz oder Beistand des UNRWA zu erhalten, weil sich mutmaßlich die Lage im betreffenden Einsatzgebiet aus nicht von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen verschlechtert hat (EuGH 03.03.2022, Rs C-349/20, NB und AB, Rz 57). Zur Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, sind im Rahmen einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts alle Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA zu berücksichtigen, in deren Gebiet ein Staatenloser palästinensischer Herkunft, der dieses Einsatzgebiet verlassen hat, eine konkrete Möglichkeit hat, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten (EuGH 13.01.2021, Rs. C-507/19, Bundesrepublik Deutschland, Rz 67).Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes einer Organisation iSd Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz Status-RL liegt dann vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen (EuGH, El Kott, Rz 65; vergleiche auch EuGH 25.07.2018, Rs. C-585/16, Alheto, Rz 86). Bei dieser Beurteilung ist nach der weiteren Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union auch festzustellen, ob der Betroffene derzeit daran gehindert ist, Schutz oder Beistand des UNRWA zu erhalten, weil sich mutmaßlich die Lage im betreffenden Einsatzgebiet aus nicht von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen verschlechtert hat (EuGH 03.03.2022, Rs C-349/20, NB und AB, Rz 57). Zur Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, sind im Rahmen einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts alle Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA zu berücksichtigen, in deren Gebiet ein Staatenloser palästinensischer Herkunft, der dieses Einsatzgebiet verlassen hat, eine konkrete Möglichkeit hat, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten (EuGH 13.01.2021, Rs. C-507/19, Bundesrepublik Deutschland, Rz 67). Der Beschwerdeführer war bei UNRWA in Syrien registriert und hat Schutz und Hilfeleistungen dort bezogen, bis er aufgrund der schlechten Sicherheitslage im Jahr 2021 dauerhaft aus Syrien ausreiste. Im Bescheid vom 09.09.2022 führte die belangte Behörde zum (unbekämpft gebliebenen) Spruchpunkt II (Gewährung von subsidiärem Schutz) aus, dass dem Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt im Fall der Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Lage palästinensischer Flüchtlinge in Syrien weiterhin prekär ist und sich im Zusammenhang mit dem Finanzierungsdefizit voraussichtlich weiter verschlechtern wird. Nach Ansicht der Europäischen Asylagentur (EUAA) ist Palästinensern, die zuvor Schutz oder Hilfeleistungen von UNRWA in Syrien in Anspruch genommen haben, ipso facto Schutz zu gewähren (vgl. EuGH, El Kott).Im Bescheid vom 09.09.2022 führte die belangte Behörde zum (unbekämpft gebliebenen) Spruchpunkt römisch zwei (Gewährung von subsidiärem Schutz) aus, dass dem Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt im Fall der Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Lage palästinensischer Flüchtlinge in Syrien weiterhin prekär ist und sich im Zusammenhang mit dem Finanzierungsdefizit voraussichtlich weiter verschlechtern wird. Nach Ansicht der Europäischen Asylagentur (EUAA) ist Palästinensern, die zuvor Schutz oder Hilfeleistungen von UNRWA in Syrien in Anspruch genommen haben, ipso facto Schutz zu gewähren vergleiche EuGH, El Kott). Der Beschwerdeführer könnte nach den Länderinformationen zwar grundsätzlich auch in anderen Staaten im Mandatsgebiet von UNRWA Leistungen beziehen, jedoch ist eine konkrete Möglichkeit der Einreise und eines sicheren Aufenthalts nicht anzunehmen: Die betreffenden Staaten können die Einreise und den Zugang zu UNRWA-Leistungen einschränken und gestalten sich für palästinensische Flüchtlinge sowohl die Einreise als auch die Erlangung eines Bleiberechts bzw. eines dauerhaften legalen Aufenthalts und damit folglich von Leistungen schwierig. Nachdem der Beschwerdeführer Syrien im Jahr 2021 verließ, bezog er auch tatsächlich nirgendwo sonst im Mandatsgebiet von UNRWA Schutz. Im Ergebnis sind vom Beschwerdeführer nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe für die nicht längere Gewährung des Beistandes von UNRWA zu bejahen. Dem Beschwerdeführer gebührt daher

Art. 12Abs.

1 lit. a zweiten Satzes Status-RL ipso facto der Schutz dieser Richtlinie.Im Ergebnis sind vom Beschwerdeführer nicht zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe für die nicht längere Gewährung des Beistandes von UNRWA zu bejahen. Dem Beschwerdeführer gebührt daher

Artikel 12

, Absatz eins, Litera a, zweiten Satzes Status-RL ipso facto der Schutz dieser Richtlinie. Es liege weder die in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Status-RL genannten Ausschlussgründe vor, noch sind im Verfahren Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschn. C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.Es liege weder die in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 der Status-RL genannten Ausschlussgründe vor, noch sind im Verfahren Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Artikel eins, Abschn. C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.

§ 3Abs. 5 Asyl

G ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters wird darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 („Asyl auf Zeit“)

§ 75Abs.

24 leg. cit. im konkreten Fall Anwendung finden. Dementsprechend kommt dem Beschwerdeführer eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich in eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung umändert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Weiters wird darauf hingewiesen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, („Asyl auf Zeit“)

Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall Anwendung finden. Dementsprechend kommt dem Beschwerdeführer eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich in eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung umändert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung Absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung Absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Die mündliche Erörterung lässt daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages unterbleiben konnte. Seitens der belangten Behörde wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W209.2260737.1.00

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