lassung der Zweitbeschwerdeführerin
einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes PFLUG und Philipp KUHLMANN als Beisitzer im Verfahren betreffend die Beschwerde der römisch 40 und der römisch 40 beide vertreten durch Mag. Irene OBERSCHLICK, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Weyrgasse 8/6, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 13. Oktober 2022, ABB-Nr. 4249512, betreffend
lassung der Zweitbeschwerdeführerin
einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz den Beschluss gefasst: Gemäß Art. 140 Abs. 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 sowie Art. 89 Abs. 2 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, § 20 Abs. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 („Die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben.Gemäß Artikel 140, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, sowie Artikel 89, Absatz 2, B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, Paragraph 20, Absatz 4, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, („Die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“), als verfassungswidrig aufzuheben. , , TextBegründung:, Begründung: 1. Sachverhalt: 1.1. Dem Antrag liegt der folgende Sachverhalt
grunde: Die Zweitbeschwerdeführerin beantragte am
grunde: Die Zweitbeschwerdeführerin beantragte am
entscheiden“ gewesen sei.1.
entscheiden“ gewesen sei. 1.
r Entscheidung vor. 2. Darstellung der (Entwicklung der) einfachgesetzlichen Rechtslage sowie Bezeichnung der angefochtenen Gesetzesstelle: 2.1.
4 AVG2.1.
Paragraph 18, Absatz 4, AVG Bis
r Novelle BGBl. Nr. 199/1982 verlangte das AVG in § 18 Abs. 4 AVG, dass alle schriftlichen Ausfertigungen (neben der Bezeichnung der Behörde und dem Datum) die Unterschrift des Genehmigenden enthalten mussten, an deren Stelle die Beglaubigung der Kanzlei treten konnte (AVG idF der WV BGBl. Nr. 172/1950).Bis
r Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1982, verlangte das AVG in Paragraph 18, Absatz 4, AVG, dass alle schriftlichen Ausfertigungen (neben der Bezeichnung der Behörde und dem Datum) die Unterschrift des Genehmigenden enthalten mussten, an deren Stelle die Beglaubigung der Kanzlei treten konnte (AVG in der Fassung der WV Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,). Eine Ausnahme von diesem Erfordernis wurde mit der Novelle BGBl. Nr. 199/1982 für bestimmte technisch unterstützt erzeugte Ausfertigungen durch den vierten und fünften Satz des § 18 Abs. 4 AVG eingeführt, deren Wortlaut wie folgt lautete:Eine Ausnahme von diesem Erfordernis wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1982, für bestimmte technisch unterstützt erzeugte Ausfertigungen durch den vierten und fünften Satz des Paragraph 18, Absatz 4, AVG eingeführt, deren Wortlaut wie folgt lautete: „Bei telegraphischen, fernschriftlichen oder vervielfältigten Ausfertigungen genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“ Die Regierungsvorlage führte dazu aus (160 BlgNR 15. GP, 7 8): „Die im letzten Satz vorgeschlagene Ergänzung des § 18 Abs. 4 AVG 1950 ist im Hinblick auf die
nehmende Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitungsanlagen auch im Verwaltungsverfahren bei der Erlassung von Bescheiden notwendig, weil andernfalls der verwaltungsökonomische Effekt der Automatisierung dieser Verfahren beeinträchtigt wäre, würden auch derartige Ausfertigungen einer Unterschrift bedürfen. Ähnliche Bestimmungen enthalten gegenwärtig bereits z.B. § 96 BAO i. d. F. BGBl. Nr. 134/1969 oder § 86 Abs. 3 KOVG i. d. F. BGBl. Nr. 163/1972.“„Die im letzten Satz vorgeschlagene Ergänzung des Paragraph 18, Absatz 4, AVG 1950 ist im Hinblick auf die
nehmende Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitungsanlagen auch im Verwaltungsverfahren bei der Erlassung von Bescheiden notwendig, weil andernfalls der verwaltungsökonomische Effekt der Automatisierung dieser Verfahren beeinträchtigt wäre, würden auch derartige Ausfertigungen einer Unterschrift bedürfen. Ähnliche Bestimmungen enthalten gegenwärtig bereits z.B. Paragraph 96, BAO i. d. F. Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1969, oder Paragraph 86, Absatz 3, KOVG i. d. F. Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1972,.“ Vergleichbare Ausnahmen vom Erfordernis der Unterschrift des Genehmigenden (bzw. der Beglaubigung durch die Kanzlei) sah § 18 Abs. 4 AVG auch in den nachfolgenden Fassungen vor (in der durch BGBl. Nr. 357/1990 geänderten Fassung und in der durch BGBl. I Nr. 158/1998 geänderten Fassung).Vergleichbare Ausnahmen vom Erfordernis der Unterschrift des Genehmigenden (bzw. der Beglaubigung durch die Kanzlei) sah Paragraph 18, Absatz 4, AVG auch in den nachfolgenden Fassungen vor (in der durch Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1990, geänderten Fassung und in der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, geänderten Fassung). Dies galt bis
r Erlassung der mit dem E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, einhergehenden Novelle des AVG.Dies galt bis
r Erlassung der mit dem E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, einhergehenden Novelle des AVG. Mit der Erlassung des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, wurde § 18 Abs. 4 AVG dahingehend novelliert, dass für automationsunterstützt hergestellte „externe Erledigungen“ als Alternative
m Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift durch den Genehmigenden (oder der beglaubigten Ausfertigung durch die Kanzlei) das Erfordernis einer Amtssignatur eingeführt wurde, wodurch die bis dahin dafür geltende Erleichterung durch Ausnahme vom Gebot der Unterschrift (bzw. der Kanzleibeglaubigung) ersetzt wurde. Durch die zitierte Novelle erhielt § 18 Abs. 4 AVG den folgenden Wortlaut:Mit der Erlassung des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, wurde Paragraph 18, Absatz 4, AVG dahingehend novelliert, dass für automationsunterstützt hergestellte „externe Erledigungen“ als Alternative
m Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift durch den Genehmigenden (oder der beglaubigten Ausfertigung durch die Kanzlei) das Erfordernis einer Amtssignatur eingeführt wurde, wodurch die bis dahin dafür geltende Erleichterung durch Ausnahme vom Gebot der Unterschrift (bzw. der Kanzleibeglaubigung) ersetzt wurde. Durch die zitierte Novelle erhielt Paragraph 18, Absatz 4, AVG den folgenden Wortlaut: „
ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von einer Partei verlangt wird oder wenn ihre
stellung erforderlich ist. Die Ausfertigung der Erledigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden
enthalten. Sie kann ferner entweder vom Genehmigenden eigenhändig unterzeichnet oder als von der Kanzlei beglaubigte Ausfertigung ergehen. Die Verwendung einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) entfaltet jedenfalls die Wirkung einer Beglaubigung durch die Kanzlei.“„
ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von einer Partei verlangt wird oder wenn ihre
stellung erforderlich ist. Die Ausfertigung der Erledigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden
enthalten. Sie kann ferner entweder vom Genehmigenden eigenhändig unterzeichnet oder als von der Kanzlei beglaubigte Ausfertigung ergehen. Die Verwendung einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) entfaltet jedenfalls die Wirkung einer Beglaubigung durch die Kanzlei.“ In den Materialien
m E-Government-Gesetz wird dazu ausgeführt (RV 252 BlgNR 22. GP, 10 11):In den Materialien
m E-Government-Gesetz wird dazu ausgeführt Regierungsvorlage 252 BlgNR 22. GP, 10 11): „
G) § 19 und 20: Die Verwendung elektronischer Datenverarbeitung hat in manchen Aspekten
einer verminderten Erkennbarkeit des amtlichen Charakters von Dokumenten geführt: Infolge der ursprünglichen Unmöglichkeit, elektronische Dokumente ‚unterschreiben‘
können, wurde vielfach bestimmt, dass auf eine derartige Kennzeichnung der Herkunft eines Dokuments verzichtet werden könne. Diese für die Rechtssicherheit nicht wünschenswerte Entwicklung bedarf nunmehr einer Korrektur, da die technischen Mittel
m Unterschriftsersatz in Form der elektronischen Signatur
r Verfügung stehen. Die Amtssignatur, die sowohl als sichere Signatur auftreten kann, in welchem Fall sie (auch) der Ersatz der genehmigenden eigenhändigen Unterschrift ist, als auch in Form der ‚gewöhnlichen‘ Signatur, in welchem Fall sie jedenfalls den Effekt der Herkunftsbezeichnung ‚von einer Behörde‘ besitzt, soll dieser Unsicherheit bei der Erkennbarkeit von behördlichen elektronischen Urkunden abhelfen. Als Besonderheit der Amtssignatur ist hervorzuheben, dass sie auch auf einem Ausdruck des elektronischen Dokuments auf Papier nachweisbar bleiben kann, wenn entsprechende Vorkehrungen getroffen wurden. Dies wird es in Hinkunft möglich machen, z.B. auch Massenausfertigungen von Bescheiden auf Papier mit einer (gewöhnlichen) Amtssignatur
versehen und auf diese Weise ihre rechtliche Erheblichkeit an Ort und Stelle, nämlich elektronisch nachprüfbar
machen – das Vorhandensein der notwendigen technischen Ausstattung vorausgesetzt.“„
Artikel eins, (E-GovG) Paragraph 19 und 20 : Die Verwendung elektronischer Datenverarbeitung hat in manchen Aspekten
einer verminderten Erkennbarkeit des amtlichen Charakters von Dokumenten geführt: Infolge der ursprünglichen Unmöglichkeit, elektronische Dokumente ‚unterschreiben‘
können, wurde vielfach bestimmt, dass auf eine derartige Kennzeichnung der Herkunft eines Dokuments verzichtet werden könne. Diese für die Rechtssicherheit nicht wünschenswerte Entwicklung bedarf nunmehr einer Korrektur, da die technischen Mittel
m Unterschriftsersatz in Form der elektronischen Signatur
r Verfügung stehen. Die Amtssignatur, die sowohl als sichere Signatur auftreten kann, in welchem Fall sie (auch) der Ersatz der genehmigenden eigenhändigen Unterschrift ist, als auch in Form der ‚gewöhnlichen‘ Signatur, in welchem Fall sie jedenfalls den Effekt der Herkunftsbezeichnung ‚von einer Behörde‘ besitzt, soll dieser Unsicherheit bei der Erkennbarkeit von behördlichen elektronischen Urkunden abhelfen. Als Besonderheit der Amtssignatur ist hervorzuheben, dass sie auch auf einem Ausdruck des elektronischen Dokuments auf Papier nachweisbar bleiben kann, wenn entsprechende Vorkehrungen getroffen wurden. Dies wird es in Hinkunft möglich machen, z.B. auch Massenausfertigungen von Bescheiden auf Papier mit einer (gewöhnlichen) Amtssignatur
versehen und auf diese Weise ihre rechtliche Erheblichkeit an Ort und Stelle, nämlich elektronisch nachprüfbar
machen – das Vorhandensein der notwendigen technischen Ausstattung vorausgesetzt.“ In der aktuell geltenden,
letzt durch BGBl. I Nr. 5/2008 geänderten Fassung haben § 18 Abs. 3 und 4 AVG den folgenden Wortlaut:In der aktuell geltenden,
letzt durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, geänderten Fassung haben Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG den folgenden Wortlaut: „Erledigungen § 18.
genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren
m Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren
m Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen
erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden
enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen
erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden
enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. ...“ 2.2.
den seit 2004 vorgesehenen Übergangsfristen Begleitend
r Einführung des Erfordernisses einer Amtssignatur für elektronisch erzeugte Erledigungen nahm der Gesetzgeber eine befristete Übergangsregelung vor. Diese fand sich
nächst in § 82 Abs. 14 zweiter Satz AVG und hatte in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 den folgenden Wortlaut:Begleitend
r Einführung des Erfordernisses einer Amtssignatur für elektronisch erzeugte Erledigungen nahm der Gesetzgeber eine befristete Übergangsregelung vor. Diese fand sich
nächst in Paragraph 82, Absatz 14, zweiter Satz AVG und hatte in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, den folgenden Wortlaut: „
m
14): Die breitflächige Anwendung der elektronischen Signatur
r elektronischen Fertigung von Erledigungen wird naturgemäß nicht sofort umsetzbar sein. Es bedarf daher eines Übergangszeitraums, innerhalb dessen auch andere hinreichend sichere Verfahren
gelassen sind. Auch die weitere Anwendbarkeit des bisher geltenden § 18 Abs. 4 letzter Satz soll für diesen Übergangszeitraum gesichert sein.“„
, Ziffer 14, (Paragraph 82, Absatz 14,): Die breitflächige Anwendung der elektronischen Signatur
r elektronischen Fertigung von Erledigungen wird naturgemäß nicht sofort umsetzbar sein. Es bedarf daher eines Übergangszeitraums, innerhalb dessen auch andere hinreichend sichere Verfahren
gelassen sind. Auch die weitere Anwendbarkeit des bisher geltenden Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz soll für diesen Übergangszeitraum gesichert sein.“ Mit dem Verwaltungsverfahrens- und
stellrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 5/2008 (kundgemacht am 4. Jänner 2008) wurde die genannte Übergangsbestimmung beseitigt und durch den neu eingefügten § 82a AVG ersetzt, der wie folgt lautete:Mit dem Verwaltungsverfahrens- und
stellrechtsänderungsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (kundgemacht am 4. Jänner 2008) wurde die genannte Übergangsbestimmung beseitigt und durch den neu eingefügten Paragraph 82 a, AVG ersetzt, der wie folgt lautete: „§ 82a. Bis
m Ablauf des
:„
Paragraph 82 a, : Die mit der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 geschaffene Rechtslage sieht einen umfassenden Einsatz der Amtssignatur vor. Da die dafür nötigen Umstellungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen sind, soll die in § 82 Abs. 14 zweiter Satz AVG vorgesehene Übergangsfrist um drei weitere Jahre verlängert werden. ...“Die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, geschaffene Rechtslage sieht einen umfassenden Einsatz der Amtssignatur vor. Da die dafür nötigen Umstellungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen sind, soll die in Paragraph 82, Absatz 14, zweiter Satz AVG vorgesehene Übergangsfrist um drei weitere Jahre verlängert werden. ...“ Diese Bestimmung wurde mit Ablauf des
BG2.3.
Paragraph 20, Absatz 4, AuslBG Mit BGBl. Nr. 218/1975 wurde das Ausländerbeschäftigungsgesetz kundgemacht, dessen § 20 Abs. 7 wie folgt lautete:Mit Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, wurde das Ausländerbeschäftigungsgesetz kundgemacht, dessen Paragraph 20, Absatz 7, wie folgt lautete: „Die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.“
r Erläuterung führte die
grunde liegende Regierungsvorlage das Folgende aus (RV 1451 BlgNR 13. GP, 10):
r Erläuterung führte die
grunde liegende Regierungsvorlage das Folgende aus Regierungsvorlage 1451 BlgNR
rückweisen.
r Beurteilung dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht § 20 Abs. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 anzuwenden, weshalb diese Bestimmung präjudiziell ist.
r Beurteilung dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht Paragraph 20, Absatz 4, Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, anzuwenden, weshalb diese Bestimmung präjudiziell ist. Angefochten wird der gesamte § 20 Abs. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013, weil dessen Beseitigung notwendig und hinreichend ist, um die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit
bereinigen.Angefochten wird der gesamte Paragraph 20, Absatz 4, Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,, weil dessen Beseitigung notwendig und hinreichend ist, um die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit
bereinigen. 4. Darlegung der Bedenken Art. 11 Abs. 2 B VG lautet:Artikel 11, Absatz 2, B VG lautet: „
steht, durch Bundesgesetz geregelt; abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie
r Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.“ Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG ist auf das behördliche Verfahren bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das AVG anzuwenden (vgl. Deutsch, Nowotny, Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht3, § 19 AuslBG Rz 1). Daraus folgt, dass das Verfahren vor den für die Vollziehung des (administrativen Teils des) AuslBG
ständigen Behörden von Art. 11 Abs. 2 B-VG erfasst ist.Gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, EGVG ist auf das behördliche Verfahren bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das AVG anzuwenden vergleiche Deutsch, Nowotny, Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht3, Paragraph 19, AuslBG Rz 1). Daraus folgt, dass das Verfahren vor den für die Vollziehung des (administrativen Teils des) AuslBG
ständigen Behörden von Artikel 11, Absatz 2, B-VG erfasst ist. Davon, dass die in § 18 Abs. 4 AVG normierten Erfordernisse Regelungen auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrens sind, ist der Bundesgesetzgeber, indem er diese unter Inanspruchnahme seiner Bedarfskompetenz nach Art. 11 Abs. 2 B VG im AVG geregelt hat, selbst ausgegangen (vgl. in diesem Sinne die Erläuterungen der Regierungsvorlage
den mit dem E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, getroffenen Änderungen des AVG, 252 BlgNR 22. GP, 5).Davon, dass die in Paragraph 18, Absatz 4, AVG normierten Erfordernisse Regelungen auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrens sind, ist der Bundesgesetzgeber, indem er diese unter Inanspruchnahme seiner Bedarfskompetenz nach Artikel 11, Absatz 2, B VG im AVG geregelt hat, selbst ausgegangen vergleiche in diesem Sinne die Erläuterungen der Regierungsvorlage
den mit dem E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, getroffenen Änderungen des AVG, 252 BlgNR 22. GP, 5). Bei § 20 Abs. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 handelt es sich um eine „abweichende Regelung“ von dem in § 18 Abs. 4 AVG normierten Erfordernis, dass „Erledigungen“, die „Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten“ sind, „mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein“ müssen, und wonach (nur) „Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke … keine weiteren Voraussetzungen
erfüllen“ brauchen, wohingegen „[s]onstige Ausfertigungen ... die Unterschrift des Genehmigenden
enthalten“ haben, wobei „an die Stelle dieser Unterschrift ... die Beglaubigung der Kanzlei treten kann“.Bei Paragraph 20, Absatz 4, Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, handelt es sich um eine „abweichende Regelung“ von dem in Paragraph 18, Absatz 4, AVG normierten Erfordernis, dass „Erledigungen“, die „Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten“ sind, „mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein“ müssen, und wonach (nur) „Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke … keine weiteren Voraussetzungen
erfüllen“ brauchen, wohingegen „[s]onstige Ausfertigungen ... die Unterschrift des Genehmigenden
enthalten“ haben, wobei „an die Stelle dieser Unterschrift ... die Beglaubigung der Kanzlei treten kann“. Eine Auslegung des § 20 Abs. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 in dem Sinn, dass dieser keinen von § 18 Abs. 4 AVG abweichenden Inhalt aufweist, wenn er so interpretiert wird, dass die Wendung [„Die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.] an das Vorliegen einer dem AVG entsprechenden – und daher mit der gebotenen Amtssignatur versehenen – Ausfertigung tatbestandsmäßig anknüpft und § 20 Abs. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 somit (gleichsam „klarstellend“) nur für solche Erledigungen die Anordnung trifft, dass diese „weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung“ bedürfen, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht vorläufig zwar nicht ausgeschlossen; sie entspricht aber, wie auch der vorliegende Fall zeigt, nicht der Praxis des AMS und ist auch nicht naheliegend,
mal dem Gesetzgeber im Zweifel nicht unterstellt werden darf, Überflüssiges normiert
haben. Tatsächlich wäre bei einer solchen Auslegung § 20 Abs. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 überflüssig, weil sich bereits aus § 18 Abs. 4 AVG ergibt, dass mit Amtssignatur versehene Erledigungen „keine weiteren Voraussetzungen“ (und damit weder die Voraussetzung einer Unterschrift noch jene einer Beglaubigung) „
erfüllen“ brauchen.Eine Auslegung des Paragraph 20, Absatz 4, Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, in dem Sinn, dass dieser keinen von Paragraph 18, Absatz 4, AVG abweichenden Inhalt aufweist, wenn er so interpretiert wird, dass die Wendung [„Die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.] an das Vorliegen einer dem AVG entsprechenden – und daher mit der gebotenen Amtssignatur versehenen – Ausfertigung tatbestandsmäßig anknüpft und Paragraph 20, Absatz 4, Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, somit (gleichsam „klarstellend“) nur für solche Erledigungen die Anordnung trifft, dass diese „weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung“ bedürfen, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht vorläufig zwar nicht ausgeschlossen; sie entspricht aber, wie auch der vorliegende Fall zeigt, nicht der Praxis des AMS und ist auch nicht naheliegend,
mal dem Gesetzgeber im Zweifel nicht unterstellt werden darf, Überflüssiges normiert
haben. Tatsächlich wäre bei einer solchen Auslegung Paragraph 20, Absatz 4, Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, überflüssig, weil sich bereits aus Paragraph 18, Absatz 4, AVG ergibt, dass mit Amtssignatur versehene Erledigungen „keine weiteren Voraussetzungen“ (und damit weder die Voraussetzung einer Unterschrift noch jene einer Beglaubigung) „
erfüllen“ brauchen. Regelungen, die der Materiengesetzgeber des Bundes oder eines Landes in Abweichung von einer bundesgesetzlich unter Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz getroffenen Regelung des Verwaltungsverfahrens trifft, sind nur unter der Voraussetzung verfassungskonform, dass sie, der Anforderung des Art. 11 Abs. 2 B VG entsprechend, „
r Regelung des Gegenstandes erforderlich sind“.Regelungen, die der Materiengesetzgeber des Bundes oder eines Landes in Abweichung von einer bundesgesetzlich unter Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz getroffenen Regelung des Verwaltungsverfahrens trifft, sind nur unter der Voraussetzung verfassungskonform, dass sie, der Anforderung des Artikel 11, Absatz 2, B VG entsprechend, „
r Regelung des Gegenstandes erforderlich sind“. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind solche abweichenden Regelungen nur dann „
r Regelung des Gegenstandes erforderlich“, wenn sie „unerlässlich“ sind. Die „Unerlässlichkeit“ einer von den Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichenden Regelung kann sich dabei aus besonderen (tatsächlichen) Umständen oder aus dem Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften ergeben (vgl. u.a. VfSlg. 19.787/2013, 19.969/2015, 20.411/2020, jeweils mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind solche abweichenden Regelungen nur dann „
r Regelung des Gegenstandes erforderlich“, wenn sie „unerlässlich“ sind. Die „Unerlässlichkeit“ einer von den Verwaltungsverfahrensgesetzen abweichenden Regelung kann sich dabei aus besonderen (tatsächlichen) Umständen oder aus dem Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften ergeben vergleiche u.a. VfSlg. 19.787 aus 2013,, 19.969 aus 2015,, 20.411 aus 2020,, jeweils mwN). Das mit dem E-Government-Gesetz und den begleitenden Änderungen (u.a.) des AVG eingeführte Instrument der Amtssignatur begegnet dem Problem, dass die
vor für elektronische (oder elektronisch erzeugte) Erledigungen vorgesehenen Ausnahmen vom Erfordernis der Unterschrift des Genehmigenden ein geringeres Niveau an (Fälschungs-)Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit mit sich brachten. Dieses geringere Niveau wurde
nächst angesichts der mit der Verwendung automationsunterstützter Verfahren verbundenen Vorteile – u.a. verwaltungsökonomischer Art – mangels Alternativen in Kauf genommen. Mit dem Aufkommen der technischen Möglichkeit einer sicheren elektronischen Signatur stand dem Gesetzgeber aber die Möglichkeit
r Verfügung, die
nächst in Kauf genommenen Mängel ohne Verzicht auf die mit der Verwendung von Informationstechnologie einhergehenden Vorteile auszugleichen. Es mag sein, dass eine Regelung wie jene des § 20 Abs. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013 anfänglich, d.h. in der Zeit, in der das Instrument der Amtssignatur noch weniger verbreitet und allenfalls in der Praxis noch nicht bewährt war, als Abweichung von den in § 18 Abs. 4 AVG normierten Erfordernissen vorerst eine gewisse Rechtfertigung haben konnte.Es mag sein, dass eine Regelung wie jene des Paragraph 20, Absatz 4, Ausländerbeschäftigungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, anfänglich, d.h. in der Zeit, in der das Instrument der Amtssignatur noch weniger verbreitet und allenfalls in der Praxis noch nicht bewährt war, als Abweichung von den in Paragraph 18, Absatz 4, AVG normierten Erfordernissen vorerst eine gewisse Rechtfertigung haben konnte. Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt dargetan hat, müssen Gesetze aber nicht nur
m Zeitpunkt ihrer Erlassung, sondern jederzeit verfassungskonform sein (vgl. VfSlg. 7720/1975; 7973/1976; 7844/1976; 8871/1980; 9524/1982; 9583/1982; 9995/1984; 11.048/1986; 11.574/1987; 11.632/1988; 13.917/1994; 18.731/2009). Eine
m Zeitpunkt ihrer Erlassung verfassungskonforme Norm kann durch Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Umstände verfassungswidrig werden. Der Verfassungsgerichtshof hat im Gesetzesprüfungsverfahren
untersuchen, ob die angefochtene Norm
m Zeitpunkt der Prüfung verfassungswidrig ist (vgl. VfSlg. 17.340/2004 mit Hinweisen auf VfSlg. 8871/1980; 11.048/1986; 14.533/1996).Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt dargetan hat, müssen Gesetze aber nicht nur
m Zeitpunkt ihrer Erlassung, sondern jederzeit verfassungskonform sein vergleiche VfSlg. 7720 aus 1975,; 7973 aus 1976,; 7844 aus 1976,; 8871 aus 1980,; 9524 aus 1982,; 9583 aus 1982,; 9995 aus 1984,; 11.048 aus 1986,; 11.574 aus 1987,; 11.632 aus 1988,; 13.917 aus 1994,; 18.731 aus 2009,). Eine
m Zeitpunkt ihrer Erlassung verfassungskonforme Norm kann durch Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Umstände verfassungswidrig werden. Der Verfassungsgerichtshof hat im Gesetzesprüfungsverfahren
untersuchen, ob die angefochtene Norm
m Zeitpunkt der Prüfung verfassungswidrig ist vergleiche VfSlg. 17.340 aus 2004, mit Hinweisen auf VfSlg. 8871 aus 1980,; 11.048 aus 1986,; 14.533 aus 1996,). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes scheinen jedenfalls aus gegenwärtiger Sicht für die „Unerlässlichkeit“ der mit der angefochtenen Regelung bewirkten Abweichung von den Erfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG keine besonderen tatsächlichen Umstände oder der Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (mehr)
sprechen.Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes scheinen jedenfalls aus gegenwärtiger Sicht für die „Unerlässlichkeit“ der mit der angefochtenen Regelung bewirkten Abweichung von den Erfordernissen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG keine besonderen tatsächlichen Umstände oder der Regelungszusammenhang mit den materiellen Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (mehr)
sprechen. Dies zeigt sich bereits allgemein daran, dass inzwischen seit der Einführung des Instruments der Amtssignatur durch das E-Government-Gesetz im Jahr 2004 eine Zeit von mehr als 18 Jahren (und seit dem Ablauf der Übergangsfristen: von 12 Jahren) verstrichen ist, sodass angenommen werden kann, dass sowohl die Verbreitung dieser Technik innerhalb der Verwaltung, als auch deren Geläufigkeit, „Bewährtheit“ und technische Umsetzbarkeit ein hohes Ausmaß angenommen haben, was sich auch daran zeigt, dass der Gesetzgeber die bei der gesetzlichen Einführung dieses Instruments
nächst begleitend normierten Übergangsfristen (gemäß § 82 Abs. 14 AVG
nächst bis 2007 und gemäß § 82a AVG weiterhin bis 2010) nicht neuerlich verlängert hat, sondern ablaufen lassen und formell aufheben konnte.Dies zeigt sich bereits allgemein daran, dass inzwischen seit der Einführung des Instruments der Amtssignatur durch das E-Government-Gesetz im Jahr 2004 eine Zeit von mehr als 18 Jahren (und seit dem Ablauf der Übergangsfristen: von 12 Jahren) verstrichen ist, sodass angenommen werden kann, dass sowohl die Verbreitung dieser Technik innerhalb der Verwaltung, als auch deren Geläufigkeit, „Bewährtheit“ und technische Umsetzbarkeit ein hohes Ausmaß angenommen haben, was sich auch daran zeigt, dass der Gesetzgeber die bei der gesetzlichen Einführung dieses Instruments
nächst begleitend normierten Übergangsfristen (gemäß Paragraph 82, Absatz 14, AVG
nächst bis 2007 und gemäß Paragraph 82 a, AVG weiterhin bis 2010) nicht neuerlich verlängert hat, sondern ablaufen lassen und formell aufheben konnte. Im Besonderen zeigt sich dies mit Blick auf das AMS anhand des Umstandes, dass das Instrument der Amtssignatur, wie dem Bundesverwaltungsgericht aus seiner eigenen Praxis bekannt ist, beim AMS in der Realität bereits seit einiger Zeit in Verwendung ist und bei der Genehmigung von Erledigungen im Sinne des § 18 AVG auch tatsächlich eingesetzt wird. Im Internetauftritt des AMS findet sich eine „gesicherte Veröffentlichung der Bildmarke gemäß § 19 Abs. 3 E-GovG“, die mit einer mit
bewerkstelligen ist, Umstände ergeben könnten, die in diesem Regelungsbereich der Eignung oder der Zweckmäßigkeit der Nutzung des Instruments der Amtssignatur entgegenstünden. Vielmehr muss wohl angenommen werden, dass dieses Instrument gerade weil es sich dabei um eine Komponente beim Einsatz von Informationstechnologie handelt auch für die Ausfertigung von Massenerledigungen tauglich ist. Umgekehrt ist auch nicht
sehen, dass der Regelungszweck der Amtssignatur, nämlich die Sicherstellung eines ausreichenden (und mit der herkömmlichen Unterschrift vergleichbaren) Niveaus der Identifizierbarkeit und Authentifizierbarkeit (somit auch der Fälschungssicherheit) von automationsunterstützt erstellten Erledigungen, im Bereich der Arbeitslosenversicherung einen geringeren Stellenwert haben sollte, als in sonstigen Materien. Im Ergebnis ist die angefochtene Bestimmung als Abweichung von § 18 Abs. 4 AVG somit nicht (oder nicht mehr) als „unerlässlich“ anzusehen, weshalb sie gegen Art. 11 Abs. 2 B VG verstößt.Im Ergebnis ist die angefochtene Bestimmung als Abweichung von Paragraph 18, Absatz 4, AVG somit nicht (oder nicht mehr) als „unerlässlich“ anzusehen, weshalb sie gegen Artikel 11, Absatz 2, B VG verstößt. Aus diesen Gründen erscheint nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes die beantragte Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof geboten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W209.2264917.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.