RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2023 GeschäftszahlW213 2262033-1 Spruch, W213 2262033-1/2E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Personalamts Graz der Österreichischen Post AG vom 17.03.2022, GZ. 8000250-Abf 03/2021-PM, betreffend Bemessung von Bezügen (§13c GehG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Personalamts Graz der Österreichischen Post AG vom 17.03.2022, GZ. 8000250-Abf 03/2021-PM, betreffend Bemessung von Bezügen (§13c GehG), beschlossen: A) Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Absatz eine und drei VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der bekämpfte Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eine und drei VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Der Beschwerdeführer steht als gemäß § 17 PTSG der Österreichischen Post AG zugewiesener Beamter in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer steht als gemäß Paragraph 17, PTSG der Österreichischen Post AG zugewiesener Beamter in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. I.
- Mit Schreiben von 30.09.2020 beantragte der Beschwerdeführer Mit Schreiben vom 30.09.2020 beantragten Sie, ihm die Bezugsdifferenz zwischen den ungekürzten Bezügen und den nach § 13c Gehaltsgesetz gekürzten Bezügen für den Zeitraum ab August 2017 bis einschließlich Februar 2019 nachzuzahlen, in eventu die Erlassung eines Leistungsbescheides über die geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung des aus der Gehaltskürzung resultierenden Differenzbetrages für den Zeitraum September 2017 bis einschließlich Februar 2019 inkl. aliquoter Ansprüche aus den Sonderzahlungen.römisch eins.
- Mit Schreiben von 30.09.2020 beantragte der Beschwerdeführer Mit Schreiben vom 30.09.2020 beantragten Sie, ihm die Bezugsdifferenz zwischen den ungekürzten Bezügen und den nach Paragraph 13 c, Gehaltsgesetz gekürzten Bezügen für den Zeitraum ab August 2017 bis einschließlich Februar 2019 nachzuzahlen, in eventu die Erlassung eines Leistungsbescheides über die geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung des aus der Gehaltskürzung resultierenden Differenzbetrages für den Zeitraum September 2017 bis einschließlich Februar 2019 inkl. aliquoter Ansprüche aus den Sonderzahlungen. I.
- Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 21.04.2021, GZ 8000250-Abf 02/2021-PM den oben angeführten Hauptantrag abgewiesen (Spruchpunkt 1) und den Eventualantrag zurückgewiesen (Spruchpunkt 2).römisch eins.
- Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 21.04.2021, GZ 8000250-Abf 02/2021-PM den oben angeführten Hauptantrag abgewiesen (Spruchpunkt 1) und den Eventualantrag zurückgewiesen (Spruchpunkt 2). I.
- Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.02.2022, GZ. W246 2243742-1/8E, die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt wie folgt zu lauten hat:„Der Antrag vom 30.09.2020 auf ‚Nachauszahlung‘ der Differenz zwischen den ungekürzten Monatsbezügen und den nach § 13c GehG gekürzten Monatsbezügen für den Zeitraum von ‚August 2017‘ bis ‚einschließlich Februar 2019‘ wird zurückgewiesen.“ Hinsichtlich des Spruchpunktes 2 wurde der Beschwerde stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben. Dazu wurde in der Begründung ausgeführt, dass dem Eventualantrag des Beschwerdeführers ein auf die Schaffung eines Rechtstitels und Bemessung lautendes zulässiges Begehren zugrunde liege, über welches die belangte Behörde einen inhaltlichen Abspruch hätte tätigen müssen. Die belangte Behörde werde daher im fortgesetzten Verfahren über den - nunmehr wieder offenen - Eventualantrag eine inhaltliche Entscheidung zu treffen haben.römisch eins.
- Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.02.2022, GZ. W246 2243742-1/8E, die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt wie folgt zu lauten hat:„Der Antrag vom 30.09.2020 auf ‚Nachauszahlung‘ der Differenz zwischen den ungekürzten Monatsbezügen und den nach Paragraph 13 c, GehG gekürzten Monatsbezügen für den Zeitraum von ‚August 2017‘ bis ‚einschließlich Februar 2019‘ wird zurückgewiesen.“ Hinsichtlich des Spruchpunktes 2 wurde der Beschwerde stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben. Dazu wurde in der Begründung ausgeführt, dass dem Eventualantrag des Beschwerdeführers ein auf die Schaffung eines Rechtstitels und Bemessung lautendes zulässiges Begehren zugrunde liege, über welches die belangte Behörde einen inhaltlichen Abspruch hätte tätigen müssen. Die belangte Behörde werde daher im fortgesetzten Verfahren über den - nunmehr wieder offenen - Eventualantrag eine inhaltliche Entscheidung zu treffen haben. I.
- Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 09.08.2022 unter Hinweis auf den bisherigen Verfahrensgang zur Kenntnis, dass das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 08.02.2022, GZ. W246 2243742-1/8E, festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer am 23.10.2014 (ein Kalendertag), vom 12.11.2014 bis 13.02.2015 (über 90 Kalendertage), vom 18.02.2015 bis 10.03.2015 (21 Kalendertage und ab 16.03.2015 durchgehend bis
- zweiten 2019 im Krankenstand gewesen sei und ihm daher die Monatsbezüge mit Wirksamkeit ab 21.05.2015 bis Ende Februar 2019 nach § 13 c Abs. 1 GehG gekürzt worden seien. Es werde daher beabsichtigt die Bezüge des Beschwerdeführers für den Zeitraum September 2017 bis einschließlich Februar 2019 mittels Bescheid folgendermaßen zu bemessen:römisch eins.
- Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 09.08.2022 unter Hinweis auf den bisherigen Verfahrensgang zur Kenntnis, dass das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 08.02.2022, GZ. W246 2243742-1/8E, festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer am 23.10.2014 (ein Kalendertag), vom 12.11.2014 bis 13.02.2015 (über 90 Kalendertage), vom 18.02.2015 bis 10.03.2015 (21 Kalendertage und ab 16.03.2015 durchgehend bis
- zweiten 2019 im Krankenstand gewesen sei und ihm daher die Monatsbezüge mit Wirksamkeit ab 21.05.2015 bis Ende Februar 2019 nach Paragraph 13, c Absatz eins, GehG gekürzt worden seien. Es werde daher beabsichtigt die Bezüge des Beschwerdeführers für den Zeitraum September 2017 bis einschließlich Februar 2019 mittels Bescheid folgendermaßen zu bemessen:
- Für den Monat September 2017 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das dritte Quartal 2017 in der Höhe von brutto EUR 1.087,92 - das sind in Summe EUR 3.263,76.
- Für den Monat September 2017 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das dritte Quartal 2017 in der Höhe von brutto EUR 1.087,92 - das sind in Summe EUR 3.263,
- Für den Monat Oktober 2017 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293ð10 - das sind in Summe EUR 2.175,84.
- Für den Monat Oktober 2017 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293ð10 - das sind in Summe EUR 2.175,
- Für den Monat November 2017 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.175,84.
- Für den Monat November 2017 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.175,
- Für den Monat Dezember 2017 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das vierte Quartal 2017 in der Höhe von brutto EUR 1.087,92 - das sind in Summe EUR 3.263,76.
- Für den Monat Dezember 2017 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das vierte Quartal 2017 in der Höhe von brutto EUR 1.087,92 - das sind in Summe EUR 3.263,
- Für den Monat Jänner 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß S 13c GehG von brutto EUR 293,10 das sind in Summe EUR 2.175,84,
- Für den Monat Februar 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.175,84.
- Für den Monat Februar 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.175,
- Für den Monat März 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß S 13c GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das erste Quartal 2018 in der Höhe von brutto EUR 1.087,92 - das sind in Summe EUR 3.263,
- Für den Monat April 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 3.050,84.
- Für den Monat April 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 3.050,
- Für den Monat Mai 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 das sind in Summe EUR 2.175,84.
- Für den Monat Mai 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 das sind in Summe EUR 2.175,
- Für den Monat Juni 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das zweite Quartal 2018 in der Höhe von brutto EUR 1.087,92 - das sind in Summe EUR 3.263,76.
- Für den Monat Juni 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das zweite Quartal 2018 in der Höhe von brutto EUR 1.087,92 - das sind in Summe EUR 3.263,
- Für den Monat Juli 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,09.
- Für den Monat Juli 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,
- Für den Monat August 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,09.
- Für den Monat August 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,
- Für den Monat September 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das dritte Quartal 2018 in der Höhe von brutto EUR 1.130,05 - das sind in Summe EUR 3.390,14.
- Für den Monat September 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das dritte Quartal 2018 in der Höhe von brutto EUR 1.130,05 - das sind in Summe EUR 3.390,
- Für den Monat Oktober 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 das sind in Summe EUR 2.260,09.
- Für den Monat Oktober 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 das sind in Summe EUR 2.260,
- Für den Monat November 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,09.
- Für den Monat November 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,
- Für den Monat Dezember 2018 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß S 13c GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das vierte Quartal 2018 in der Höhe von brutto EUR 1.130,05 - das sind in Summe EUR 3.390,
- Für den Monat Jänner 2019 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß S 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,
- Für den Monat Februar 2019 ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß S 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,
- I.
- Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 22.08.2022 durch seinen anwaltlichen Vertreter im Wesentlichen vor, dass das bisher erstattete Vorbringen, wonach die Gehaltskürzung im Zeitraum September 2017 bis Februar 2019 jedenfalls unberechtigt gewesen sei, vollinhaltlich aufrechterhalten werde.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 22.08.2022 durch seinen anwaltlichen Vertreter im Wesentlichen vor, dass das bisher erstattete Vorbringen, wonach die Gehaltskürzung im Zeitraum September 2017 bis Februar 2019 jedenfalls unberechtigt gewesen sei, vollinhaltlich aufrechterhalten werde. Er gehe davon aus, dass er in diesem Zeitraum arbeitswillig und arbeitsfähig gewesen wäre, was erst im Februar 2019 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht objektiviert worden sei. Wenn sich die Behörde erster Instanz auf das Erkenntnis vom 08.02.2022 stütze, handle es sich um eine Scheinbegründung. Richtig sei, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Primates eines Leistungsbescheides den Feststellungsantrag zurückgewiesen, aber unmissverständlich ausgesprochen habe, dass über die Ansprüche des Beschwerdeführers inhaltlich im Rahmen des beantragen Leistungsbescheides abzusprechen wäre. Natürlich hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Verfahrensausganges ausgesprochen, wann der Beschwerdeführer mit einer Gehaltskürzung konfrontiert gewesen sei. Entscheidend sei aber der Satz auf Seite 9 von 12, dritter Absatz, des Erkenntnisses vom 08.02.2022, in dem Nachstehendes ausgeführt werde: „Der Beschwerde gegen Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides ist daher Folge zu geben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren über diesen, nunmehr wieder offenen (Eventual)Antrag eine — inhaltliche — Entscheidung zu treffen haben. " Wie vom Bundesverwaltungsgericht vorgegeben werde sich sohin die Dienstbehörde erster Instanz auch inhaltlich mit der Frage auseinandersetzen zu haben, ob die Gehaltskürzung im noch „streitgegenständlichen" Zeitraum gerechtfertigt gewesen sei oder nicht. Der Beschwerdeführer drehte folglich unter inhaltlicher Aufrechterhaltung seiner Anträge dieser Bemessung entgegen. I.
- Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.
- Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet: „Aufgrund Ihres Antrags vom 30.09.2020 und dem Erkenntnis des BVwG vom 08.02.2022, GZ W246 2243742-1/8E folgend werden Ihre Bezüge inklusive aliquoter Ansprüche aus den Sonderzahlungen im Zeitraum September 2017 bis einschließlich Februar 2019 wie folgt bemessen:
- Für den Monat September 2017 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c Gehaltsgesetz (GehG) von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das dritte Quartal 2017 in der Höhe von brutto EUR 1.081,92 - das sind in Summe EUR 3.263,76.
- Für den Monat September 2017 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, Gehaltsgesetz (GehG) von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das dritte Quartal 2017 in der Höhe von brutto EUR 1.081,92 - das sind in Summe EUR 3.263,
- Für den Monat Oktober 2017 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.175,8/4.
- Für den Monat Oktober 2017 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.175,8/
- Für den Monat November 2017 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2175,84,
- Für den Monat November 2017 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2175,84,
- Für den Monat Dezember 2017 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß S 13c GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahtung für das vierte Quartal 2017 in der Höhe von brutto EUR 1.087,92 - das in Summe EUR 3 263,
- Für den Monat Jänner 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.175,84.
- Für den Monat Jänner 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.175,
- Für den Monat Februar 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemaß S 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.175,8/4,
- Für den Monat März 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß S 13c GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das erste Quartal 2018 in der Höhe von brutto EUR 1.087,92 - das sind in Summe EUR 3,26376,
- Für den Monat April 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß 9 13c GehG von brutto EUR 293,10 dag sind in Summe EUR 2.175,84,
- Für den Monat Februar 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemaß S 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.175,8/4,,
- Für den Monat März 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß S 13c GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das erste Quartal 2018 in der Höhe von brutto EUR 1.087,92 - das sind in Summe EUR 3,26376,,
- Für den Monat April 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß 9 13c GehG von brutto EUR 293,10 dag sind in Summe EUR 2.175,84,
- Für den Monat Mai 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß S 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.175,
- Für den Monat Juni 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das zweite Quartal 2018 in der Höhe von brutto EUR 1.087,92 - das sind in Summe EUR 3.263,76.
- Für den Monat Juni 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.882,74 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das zweite Quartal 2018 in der Höhe von brutto EUR 1.087,92 - das sind in Summe EUR 3.263,
- Für den Monat Juli 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,09.
- Für den Monat Juli 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,
- Für den Monat August 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,09.
- Für den Monat August 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,
- Für den Monat September 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das dritte Quartal 2018 in der Höhe von brutto EUR 1.130,05 - das sind in Summe EUR 3.390,14.
- Für den Monat September 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das dritte Quartal 2018 in der Höhe von brutto EUR 1.130,05 - das sind in Summe EUR 3.390,
- Für den Monat Oktober 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,09.
- Für den Monat Oktober 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,
- Für den Monat November 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,09.
- Für den Monat November 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,
- Für den Monat Dezember 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das vierte Quartal 2018 in der Höhe von brutto EUR 1.130,05 - das sind in Summe EUR 3.390,14.
- Für den Monat Dezember 2018 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 und die Sonderzahlung für das vierte Quartal 2018 in der Höhe von brutto EUR 1.130,05 - das sind in Summe EUR 3.390,
- Für den Monat Jänner 2019 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,09.
- Für den Monat Jänner 2019 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,
- Für den Monat Februar 2019 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß § 13c GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,09.
- Für den Monat Februar 2019 gebührte Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.966,99 sowie eine Ausgleichszulage Kürzung gemäß Paragraph 13 c, GehG von brutto EUR 293,10 - das sind in Summe EUR 2.260,
- Rechtsgrundlagen § 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) in der Fassung BGBI. I Nr. 65/2015; § 2 DVG in der Fassung BGBI. I Nr.: 153/2020; § 17 Poststrukturgesetz 1996 (PTSG) in der Fassung BGBI. I Nr. 153/2020; § 17a PTSG in der Fassung BGBI. Nr. 210/2013; S 13c Gehaltsgesetz (GehG) in der Fassung BGBI. I Nr. 102/2018.“Paragraph eins, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 65 aus 2015,; Paragraph 2, DVG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr.: 153 aus 2020,; Paragraph 17, Poststrukturgesetz 1996 (PTSG) in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 153 aus 2020,; Paragraph 17 a, PTSG in der Fassung BGBI. Nr. 210 aus 2013,; S 13c Gehaltsgesetz (GehG) in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 102 aus 2018,.“ Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim Begriff der Dienstunfähigkeit um einen Rechtsbegriff handle, der der rechtlichen Beurteilung der Dienstbehörde unterliege. Ob eine Erkrankung die Dienstunfähigkeit des Beamten nach sich ziehe, sei von der Dienstbehörde zu beurteilen und sei dann der Fall, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Erkrankung den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen könne (VwGH 19.10.2017, Ra 2017/0039; VwGH 13.9.2002, 98/12/0096; VwGH 28.7.2000, 93/09/0182). Die vom Beschwerdeführer für diesen Zeitraum vermutete Arbeitswilligkeit und Arbeitsfähigkeit sei für die Kürzung der Bezüge gem. S 13c GehG nicht relevant. Zu seiner Annahme einer Dienstfähigkeit in diesem Zeitraum und der diesbezüglichen Ansicht der Dienstbehörde werde auf die umfangreichen Ausführungen in der Beweisaufnahme des Bescheides des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG vom 21.04.2021, Zl. 8000250-Abf02/2021-PM verwiesen. Die Frage, ob beziehungsweise wie lange die Kürzung der Bezüge wegen Dienstverhinderung durch Krankheit stattzufinden hat, müsse (bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages) im Rahmen eines Bemessungsbescheides geklärt werden, in dem über die Höhe der dem Beamten gebührenden Bezüge während des in Rede stehenden Zeitraumes bescheidförmig abzusprechen sei. Es werde nochmals auf die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Erkenntnis vom achten 20.02.2022 verwiesen, wonach unumstritten sei, dass der Beschwerdeführer am 23.10.2014 (ein Kalendertag), vom 12.11.2014 bis 13.02.2015 (über 90 Kalendertage), vom 18.02.2015 bis 10.03.2015 (21 Kalendertage und ab 16.03.2015 durchgehend bis
- zweiten 2019 im Krankenstand gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht stelle damit eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund von „Krankheit“ Über all diese bei Träume abwesend und am Dienst behindert gewesen sei. Seine Bezüge seien daher gemäß § 13 c GehG in der Zeit von 21.05.2015 bis Ende Februar 2019 entsprechend zu kürzen und zu bemessen gewesen. EsEs werde nochmals auf die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Erkenntnis vom achten 20.02.2022 verwiesen, wonach unumstritten sei, dass der Beschwerdeführer am 23.10.2014 (ein Kalendertag), vom 12.11.2014 bis 13.02.2015 (über 90 Kalendertage), vom 18.02.2015 bis 10.03.2015 (21 Kalendertage und ab 16.03.2015 durchgehend bis
- zweiten 2019 im Krankenstand gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht stelle damit eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund von „Krankheit“ Über all diese bei Träume abwesend und am Dienst behindert gewesen sei. Seine Bezüge seien daher gemäß Paragraph 13, c GehG in der Zeit von 21.05.2015 bis Ende Februar 2019 entsprechend zu kürzen und zu bemessen gewesen. Es I.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sich der Beschwerdeführer war vorübergehend der ursprünglichen Einschätzung der Dienstbehörde gefügt habe und der Aufforderung in drei Monatsabständen Therapienachweise zu erbringen gefolgt sei. Spätestens seit September 2017, sei aber seine Dienstfähigkeit wiedergegeben gewesen. Die belangte Behörde habe zwar mit Bescheid vom 06.09.2018, GZ. PAG-005857/15-A0, den Beschwerdeführer gemäß § 14 BDG in den Ruhestand versetzt. Dieser Bescheid sei jedoch vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.02.2019, GZ. W257 2207761-1/5E, aufgehoben und das Verfahren eingestellt worden. Maßgeblich dafür sei gewesen, dass die Dienstbehörde zu Unrecht vom Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sei.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sich der Beschwerdeführer war vorübergehend der ursprünglichen Einschätzung der Dienstbehörde gefügt habe und der Aufforderung in drei Monatsabständen Therapienachweise zu erbringen gefolgt sei. Spätestens seit September 2017, sei aber seine Dienstfähigkeit wiedergegeben gewesen. Die belangte Behörde habe zwar mit Bescheid vom 06.09.2018, GZ. PAG-005857/15-A0, den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, BDG in den Ruhestand versetzt. Dieser Bescheid sei jedoch vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.02.2019, GZ. W257 2207761-1/5E, aufgehoben und das Verfahren eingestellt worden. Maßgeblich dafür sei gewesen, dass die Dienstbehörde zu Unrecht vom Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sei. Im vorliegenden Fall hätte daher die belangte Behörde prüfen müssen, ob der verfahrensgegenständliche Krankenstand eine rechtmäßig anzunehmender gewesen sei. Es werde daher beantragt, ● eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ● der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer mit Leistungsbescheid der Anspruch auf Erstattung des aus der Gehaltskürzung resultierenden Differenzbeträge für den Zeitraum 09/2017 bis einschließlich 02/2019 inklusive aliquoter Ansprüche auf Sonderzahlungen zuerkannt werde, sohin die unter Punkt 1 bis 18 erfolgte Bemessung für die Monate September 2017 bis Februar 2019 im aufgezeigten Sinn unter Abstandnahme von einer krankheitsbedingten Gehaltskürzung geändert werde der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer mit Leistungsbescheid der Anspruch auf Erstattung des aus der Gehaltskürzung resultierenden Differenzbeträge für den Zeitraum 09 aus 2017, bis einschließlich 02 aus 2019, inklusive aliquoter Ansprüche auf Sonderzahlungen zuerkannt werde, sohin die unter Punkt 1 bis 18 erfolgte Bemessung für die Monate September 2017 bis Februar 2019 im aufgezeigten Sinn unter Abstandnahme von einer krankheitsbedingten Gehaltskürzung geändert werde II. Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer steht als gemäß § 17 PTSG der Österreichischen Post AG zugewiesener Beamter in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer steht als gemäß Paragraph 17, PTSG der Österreichischen Post AG zugewiesener Beamter in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war am 23.10.2014 (ein Kalendertag), vom 12.11.2014 bis 13.02.2015 (über 90 Kalendertage), vom 18.02.2015 bis 10.03.2015 (21 Kalendertage und ab 16.03.2015 durchgehend bis 26.02.2019 vom Dienst abwesend. Daher wurden seine Monatsbezüge mit Wirksamkeit ab 21.05.2015 bis Ende Februar 2019 nach § 13c Abs. 1 GehG gekürzt.Er war am 23.10.2014 (ein Kalendertag), vom 12.11.2014 bis 13.02.2015 (über 90 Kalendertage), vom 18.02.2015 bis 10.03.2015 (21 Kalendertage und ab 16.03.2015 durchgehend bis 26.02.2019 vom Dienst abwesend. Daher wurden seine Monatsbezüge mit Wirksamkeit ab 21.05.2015 bis Ende Februar 2019 nach Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG gekürzt. Die belangte Behörde versetzte den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 06.09.2018, GZ. PAG-005857/15-A0, gemäß § 14 BDG in den Ruhestand. Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 26.02.2019, GZ. W257 2207761-1/5E, aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Maßgeblich dafür war, dass die Dienstbehörde zu Unrecht vom Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist.Die belangte Behörde versetzte den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 06.09.2018, GZ. PAG-005857/15-A0, gemäß Paragraph 14, BDG in den Ruhestand. Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 26.02.2019, GZ. W257 2207761-1/5E, aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Maßgeblich dafür war, dass die Dienstbehörde zu Unrecht vom Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Dabei ist der Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer vom Dienst abwesend war, unbestritten. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 13c GehG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: Paragraph 13 c, GehG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: „ Ansprüche bei Dienstverhinderung § 13c.
(1)Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.Paragraph 13 c,
(1)Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.
(2)Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(3)Die Kürzung gemäß Abs. 1 vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis gemäß Abs. 4, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung gemäß Abs. 1.
(3)Die Kürzung gemäß Absatz eins, vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis gemäß Absatz 4,, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung gemäß Absatz eins,
(4)Bemessungsbasis im Sinne des Abs. 3 ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß §§ 12f Abs. 2, 19, 20b oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der gemäß Abs. 2 zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.
(4)Bemessungsbasis im Sinne des Absatz 3, ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß Paragraphen 12 f, Absatz 2, 19, 20 b, oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der gemäß Absatz 2, zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.
(5)Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Abs. 1 bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.
(5)Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Absatz eins, angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Absatz eins bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.
(6)Sinkt der Monatsbezug durch die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 5 unter die nach der jeweiligen Ergänzungszulagenverordnung zum Pensionsgesetz 1965 geltenden Mindestsätze ab, gebührt dem Beamten die dort vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem gekürzten Monatsbezug und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungszulage geltenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage darf das Ausmaß der Kürzung des Monatsbezuges nicht übersteigen und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.
(6)Sinkt der Monatsbezug durch die Maßnahmen nach den Absatz eins bis 5 unter die nach der jeweiligen Ergänzungszulagenverordnung zum Pensionsgesetz 1965 geltenden Mindestsätze ab, gebührt dem Beamten die dort vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem gekürzten Monatsbezug und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungszulage geltenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage darf das Ausmaß der Kürzung des Monatsbezuges nicht übersteigen und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.
(7)Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Abs. 1 bis 6 ergeben, sind dem Bund abweichend vom § 13a in jedem Fall zu ersetzen.
(7)Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Absatz eins bis 6 ergeben, sind dem Bund abweichend vom Paragraph 13 a, in jedem Fall zu ersetzen. …“ Die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass Bezüge gemäß § 13c Abs. 1 und 5 GehG - für einen bestimmten Zeitraum - wegen Dienstverhinderung durch Krankheit "um 20 Prozent gekürzt" wurden, ist im Gesetz nicht vorgesehen, zumal dem Beamten damit auch nicht die begehrte Klarstellung über die genaue, betragsmäßig bestimmte Höhe der ihr zustehenden Bezüge verschafft wurde. Vielmehr ist im Rahmen eines Bemessungsbescheides zu klären ob bzw. wie lange eine Kürzung der Bezüge wegen Krankheit vom Dienst stattzufinden hat und (bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages), über die Höhe der dem Beschwerdeführer gebührenden Bezüge während des in Rede stehenden Zeitraumes bescheidförmig abzusprechen (vgl. VwGH, 04.02.2009, GZ. 2008/12/0209).Die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass Bezüge gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins und 5 GehG - für einen bestimmten Zeitraum - wegen Dienstverhinderung durch Krankheit "um 20 Prozent gekürzt" wurden, ist im Gesetz nicht vorgesehen, zumal dem Beamten damit auch nicht die begehrte Klarstellung über die genaue, betragsmäßig bestimmte Höhe der ihr zustehenden Bezüge verschafft wurde. Vielmehr ist im Rahmen eines Bemessungsbescheides zu klären ob bzw. wie lange eine Kürzung der Bezüge wegen Krankheit vom Dienst stattzufinden hat und (bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages), über die Höhe der dem Beschwerdeführer gebührenden Bezüge während des in Rede stehenden Zeitraumes bescheidförmig abzusprechen vergleiche VwGH, 04.02.2009, GZ. 2008/12/0209). Beim Begriff der krankheitsbedingten Dienstverhinderung iSd § 13c GehG 1956 handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Beurteilung der Dienstbehörde bzw. des VwG unterliegt. Ob eine Krankheit die Dienstunfähigkeit des Beamten bzw. die Verhinderung am Dienst nach sich zieht, ist nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde bzw. durch das VwG zu beurteilen und dann der Fall, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Krankheit den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0039). Damit liegt es an der Dienstbehörde bzw. im Grunde des gemäß § 17 VwGVG 2014 auch für das VwG maßgeblichen Prinzips der Amtswegigkeit am VwG, den für die zu entscheidende Rechtsfrage der krankheitsbedingten Dienstverhinderung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, was im Regelfall die Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger erfordert (VwGH, 03.10.2018, GZ. Ra 2017/12/0088).Beim Begriff der krankheitsbedingten Dienstverhinderung iSd Paragraph 13 c, GehG 1956 handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Beurteilung der Dienstbehörde bzw. des VwG unterliegt. Ob eine Krankheit die Dienstunfähigkeit des Beamten bzw. die Verhinderung am Dienst nach sich zieht, ist nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde bzw. durch das VwG zu beurteilen und dann der Fall, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Krankheit den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann vergleiche VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0039). Damit liegt es an der Dienstbehörde bzw. im Grunde des gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auch für das VwG maßgeblichen Prinzips der Amtswegigkeit am VwG, den für die zu entscheidende Rechtsfrage der krankheitsbedingten Dienstverhinderung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, was im Regelfall die Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger erfordert (VwGH, 03.10.2018, GZ. Ra 2017/12/0088). Richtigerweise hat die belangte Behörde daher im vorliegenden Fall einen Bemessungsbescheid in obigem Sinne erlassen. Allerdings wäre zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich durch Erkrankungen an der Dienstleistung verhindert war. Die belangte Behörde hat jedoch jegliche diesbezügliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Sie hat sich lediglich darauf beschränkt auf eine Passage in der Begründung des hg. Erkenntnisses vom 08.02.2022, GZ. W246 2243742-1/8E zu verweisen, wo es unter Punkt II.1.1.
- heißt:Richtigerweise hat die belangte Behörde daher im vorliegenden Fall einen Bemessungsbescheid in obigem Sinne erlassen. Allerdings wäre zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich durch Erkrankungen an der Dienstleistung verhindert war. Die belangte Behörde hat jedoch jegliche diesbezügliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Sie hat sich lediglich darauf beschränkt auf eine Passage in der Begründung des hg. Erkenntnisses vom 08.02.2022, GZ. W246 2243742-1/8E zu verweisen, wo es unter Punkt römisch zwei.1.1.
- heißt: „Er befand sich am 23.10.2014 (ein Kalendertag), vom 12.11.2014 bis 13.02.2015 (94 Kalendertage), vom 18.02.2015 bis 10.03.2015 (21 Kalendertage) und ab 16.03.2015 durchgehend bis 26.02.2019 im Krankenstand.“ Dazu ist festzuhalten, dass lediglich der Spruch eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses rechtsgestaltender Natur ist. Der bloße Verweis auf eine Passage der Begründung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses enthebt die Behörde nicht von der Verpflichtung zur Durchführung eines den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Ermittlungsverfahrens, wie sie im obzitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.10.2018, GZ. Ra 2017/12/0088, dargelegt sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat. Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen u. a. dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts nur ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Der bekämpfte Bescheid war daher aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde unter Zugrundelegung der auf dem dem Beschwerdeführer vor Beginn seiner Abwesenheit wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz zu erfüllenden Anforderungen zu prüfen haben ob dieser wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Krankheit den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen konnte. durch bei ihm bestehende gesundheitliche Einschränkungen an der Erfüllung der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben gehindert war. Die Ermittlung des für die Rechtsfrage der krankheitsbedingten Dienstverhinderung maßgebenden Sachverhaltes erfordert im Regelfall die Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger vgl. dazu .Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde unter Zugrundelegung der auf dem dem Beschwerdeführer vor Beginn seiner Abwesenheit wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz zu erfüllenden Anforderungen zu prüfen haben ob dieser wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Krankheit den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen konnte. durch bei ihm bestehende gesundheitliche Einschränkungen an der Erfüllung der mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben gehindert war. Die Ermittlung des für die Rechtsfrage der krankheitsbedingten Dienstverhinderung maßgebenden Sachverhaltes erfordert im Regelfall die Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger vergleiche dazu . wenn der Beamte (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0039). Damit liegt es an der Dienstbehörde bzw. im Grunde des gemäß § 17 VwGVG 2014 auch für das VwG maßgeblichen Prinzips der Amtswegigkeit am VwG, wenn der Beamte vergleiche VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0039). Damit liegt es an der Dienstbehörde bzw. im Grunde des gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auch für das VwG maßgeblichen Prinzips der Amtswegigkeit am VwG, Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W213.2262033.1.00