Obsah (19)
§§ 55Art. 133§ 7§ 12§ 134§ 83§ 142§§ 15§§ 31§ 127§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 28§ 84Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2023 GeschäftszahlW226 2236825-2 Spruch, W226 2236825-2/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§§ 55Abs. 2 i
Vm. 59 Abs. 4 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Haftentlassung.“römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt wie folgt lautet: „
Paragraphen 55, Absatz 2, in Verbindung mit 59 Absatz 4, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Haftentlassung.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Dem damals minderjährigen Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Familienverband mit seinen Eltern und Schwestern im Jahr 2003 (ebenso wie seinen Familienangehörigen) und Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz am 23.10.2003 mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 23.12.2004, ZI. 03 32.882-BAG,
§ 7Asylgesetz 1997 (Asyl
G), BGBl. I 1997/76 idF BGBl. I Nr. 126/2002, in Österreich Asyl gewährt und
§ 12Asyl
G festgestellt, dass ihm kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Eigene Fluchtgründe wurden für den damals minderjährigen Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 1. Dem damals minderjährigen Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, wurde nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Familienverband mit seinen Eltern und Schwestern im Jahr 2003 (ebenso wie seinen Familienangehörigen) und Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz am 23.10.2003 mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 23.12.2004, ZI. 03 32.882-BAG,
Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. römisch eins 1997/76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, in Österreich Asyl gewährt und
Paragraph 12, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Eigene Fluchtgründe wurden für den damals minderjährigen Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Unterschlagung
§ 134Abs. 1 Strafgesetzbuch (St
GB), BGBl. Nr. 60/1974, und Körperverletzung
§ 83Abs. 1 St
GB zu einer teilbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (360,00 Euro), im Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. 2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Unterschlagung
Paragraph 134, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, und Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer teilbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (360,00 Euro), im Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. 3. Am 03.04.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zuge der Prüfung einer Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen und führte dabei im Wesentlichen aus, dass er mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester im gemeinsamen Haushalt lebe. Er habe keinen Beruf erlernt, sei arbeitslos und erhalte Geld vom Arbeitsmarktservice (AMS). Seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2003 sei er nicht in der Russischen Föderation gewesen. Im Herkunftsland seien nach wie vor der Onkel vs. und zwei Tanten ms. aufhältig, zu seinen in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien lebenden Verwandten habe er keinen Kontakt. Auf Vorhalt seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung, seiner sechs Einträge im Kriminalpolizeilichen Aktenindex und der Erhebung eines Strafantrages wegen Raubes
§ 142Abs. 1 und 2 St
GB erklärte der Beschwerdeführer, dass er niemanden ausgeraubt habe, sondern es eine „Umma Ranglerei“ gewesen sei. In der Zukunft wolle er Arbeit finden und „keine Scheiße“ mehr bauen. 3. Am 03.04.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zuge der Prüfung einer Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen und führte dabei im Wesentlichen aus, dass er mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester im gemeinsamen Haushalt lebe. Er habe keinen Beruf erlernt, sei arbeitslos und erhalte Geld vom Arbeitsmarktservice (AMS). Seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2003 sei er nicht in der Russischen Föderation gewesen. Im Herkunftsland seien nach wie vor der Onkel vs. und zwei Tanten ms. aufhältig, zu seinen in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien lebenden Verwandten habe er keinen Kontakt. Auf Vorhalt seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung, seiner sechs Einträge im Kriminalpolizeilichen Aktenindex und der Erhebung eines Strafantrages wegen Raubes
Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB erklärte der Beschwerdeführer, dass er niemanden ausgeraubt habe, sondern es eine „Umma Ranglerei“ gewesen sei. In der Zukunft wolle er Arbeit finden und „keine Scheiße“ mehr bauen. 4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen versuchten Raubes
§§ 15, 142 Abs. 1 St
GB unter Anwendung des § 19 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599/1988, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Vollzug der verhängten unbedingten Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichts XXXX zum Zweck des Abschlusses eines Antigewalttrainings bis zum 02.01.2020 aufgeschoben. 4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen versuchten Raubes
Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Vollzug der verhängten unbedingten Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 zum Zweck des Abschlusses eines Antigewalttrainings bis zum 02.01.2020 aufgeschoben.
- In weiterer Folge wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Aberkennung des dem Beschwerdeführer zuerkannten Status des Asylberechtigten eingeleitet, im Zuge dessen der Beschwerdeführer am 13.08.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, Deutsch, Russisch und Tschetschenisch zu sprechen, gesund zu sein und mit seinen Eltern, zwei Schwestern, einer Nichte und einem Neffen im gemeinsamen Haushalt zu leben. Er bekomme über das AMS Geld und besuche seit einem Jahr täglich einen Berufsvorbereitungskurs. Kinder habe er nicht; auch sei er weder verheiratet noch in einer Beziehung. Seit seiner Asylzuerkennung im Jahr 2004 sei er nicht mehr in der Russischen Föderation gewesen. Zu seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung wegen versuchten Raubes erklärte der Beschwerdeführer, selbst schuld zu sein, dass es so weit gekommen sei. In Bezug auf das derzeit anhängige Verfahren wegen Erpressung, Körperverletzung und versuchten Raubes sei er unbeteiligt und habe damit nichts zu tun. Seine Familie habe die Russische Föderation wegen des Krieges verlassen; ob er selbst jemals bedroht oder verfolgt worden sei, wisse er nicht, er sei noch klein gewesen. Befragt, was gegen eine Rückkehr sprechen würde, brachte der Beschwerdeführer vor, dass alle Jugendlichen, die nach Tschetschenien zurückgekehrt seien, verschwunden seien; das höre man so. Nach Moskau könne er nicht, da Putin und Kadyrow zusammenarbeiten würden.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen teils versuchten, teils vollendeten Raubes
§ 142Abs. 1 und 2 St
GB, § 15 StGB unter Anwendung von § 28 StGB und § 19 JGG und Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX ,
§§ 31, 40 St
GB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. 6. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen teils versuchten, teils vollendeten Raubes
Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB, Paragraph 15, StGB unter Anwendung von Paragraph 28, StGB und Paragraph 19, JGG und Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 ,
Paragraphen 31, 40, StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
- Am 12.03.2020 wurde der Beschwerdeführer im Aberkennungsverfahren neuerlich niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Er gab dabei insbesondere an, Deutsch, Russisch, Tschetschenisch und etwas Englisch zu sprechen, gesund zu sein und vor seiner Inhaftierung mit seinen Eltern und Schwestern im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben. Er habe in Österreich vier Jahre eine Volksschule, vier Jahre eine Hauptschule und ein Jahr einen polytechnischen Lehrgang, einen Kurs bei „ XXXX “ und eineinhalb Jahre eine Produktionsschule besucht; während der Kurse habe er Geld vom AMS bekommen. Seit dem Jahr 2003 lebe er in Österreich und sei seitdem nicht mehr in der Russischen Föderation gewesen. In Tschetschenien gebe es einen Onkel, der die Mutter des Beschwerdeführers aufgrund von Geldproblemen umbringen wolle; seine Mutter habe ihm dies erzählt, als er noch klein gewesen sei. Weshalb ihm und seiner Familie im Jahr 2004 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, wisse er nicht. Für den Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation würde ihn das erwarten, was mit den anderen Jugendlichen passiert sei. Zu seinem bisherigen Verhalten, insbesondere im Zusammenhang mit elf Eintragungen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex und drei rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen, befragt erklärte der Beschwerdeführer, er fühle sich schuldig und wolle sich bessern. Auf die Frage, weshalb er sein Verhalten nicht geändert habe, obwohl er bereits im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im August 2019 über die Möglichkeit der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens für den Fall, dass er sein Verhalten nicht ändere, in Kenntnis gesetzt worden sei, und vielmehr trotz Haftaufschub einen weiteren Raub begangen habe, für welchen er im Dezember 2019 verurteilt worden sei, vermeinte der Beschwerdeführer, er sei unschuldig angezeigt worden. Er habe vier Anzeigen offen gehabt, aber hinsichtlich dieser Anzeigen sei er freigesprochen worden; er habe dann für die anderen Sachen noch vier Monate unbedingt bekommen.
- Am 12.03.2020 wurde der Beschwerdeführer im Aberkennungsverfahren neuerlich niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Er gab dabei insbesondere an, Deutsch, Russisch, Tschetschenisch und etwas Englisch zu sprechen, gesund zu sein und vor seiner Inhaftierung mit seinen Eltern und Schwestern im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben. Er habe in Österreich vier Jahre eine Volksschule, vier Jahre eine Hauptschule und ein Jahr einen polytechnischen Lehrgang, einen Kurs bei „ römisch 40 “ und eineinhalb Jahre eine Produktionsschule besucht; während der Kurse habe er Geld vom AMS bekommen. Seit dem Jahr 2003 lebe er in Österreich und sei seitdem nicht mehr in der Russischen Föderation gewesen. In Tschetschenien gebe es einen Onkel, der die Mutter des Beschwerdeführers aufgrund von Geldproblemen umbringen wolle; seine Mutter habe ihm dies erzählt, als er noch klein gewesen sei. Weshalb ihm und seiner Familie im Jahr 2004 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, wisse er nicht. Für den Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation würde ihn das erwarten, was mit den anderen Jugendlichen passiert sei. Zu seinem bisherigen Verhalten, insbesondere im Zusammenhang mit elf Eintragungen im Kriminalpolizeilichen Aktenindex und drei rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen, befragt erklärte der Beschwerdeführer, er fühle sich schuldig und wolle sich bessern. Auf die Frage, weshalb er sein Verhalten nicht geändert habe, obwohl er bereits im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im August 2019 über die Möglichkeit der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens für den Fall, dass er sein Verhalten nicht ändere, in Kenntnis gesetzt worden sei, und vielmehr trotz Haftaufschub einen weiteren Raub begangen habe, für welchen er im Dezember 2019 verurteilt worden sei, vermeinte der Beschwerdeführer, er sei unschuldig angezeigt worden. Er habe vier Anzeigen offen gehabt, aber hinsichtlich dieser Anzeigen sei er freigesprochen worden; er habe dann für die anderen Sachen noch vier Monate unbedingt bekommen.
- Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Körperverletzung
§ 83Abs. 1 St
GB und Diebstahls
§ 127St
GB unter der Anwendung des § 19 JGG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.8. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Diebstahls
Paragraph 127, StGB unter der Anwendung des Paragraph 19, JGG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
- Am 27.08.2020 wurde der Vater des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Zeuge im Aberkennungsverfahren des Beschwerdeführers einvernommen und gab zu den Gründen für das Verlassen Tschetscheniens im Jahr 2003 an, dass er damals im Interview alles gesagt habe und sich nicht mehr daran erinnern könne. Sein Kind sei damals abgeholt worden; daran, ob er selbst oder eines seiner Familienmitglieder persönlich verfolgt worden sei, erinnere er sich nicht mehr.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 23.12.2004, ZI. 03 32.882-BAG, zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, aberkannt und
§ 7Abs. 4 Asyl
G 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). 10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 23.12.2004, ZI. 03 32.882-BAG, zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2018 einschlägig straffällig geworden und insgesamt (mit näheren Ausführungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers) vier Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden sei. Nach Ansicht der Behörde liege beim Beschwerdeführer nach einer Kumulierung seiner Verurteilungen ein besonderes schweres Verbrechen vor. Zum Entscheidungszeitpunkt sei davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Gemeinschaft ausgehe und aufgrund der wiederholten Straffälligkeit und offensichtlich fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer Bedrohung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre oder dass ihm bei einer Rückkehr in die Russische Föderation die Lebensgrundlage völlig entzogen sei und er in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer könne sich nach einer Rückkehr in allen Landesteilen der Russischen Föderation niederlassen. Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos und habe mit seinen Eltern und Schwestern an einer gemeinsamen Adresse gelebt; eine Abhängigkeit sei nicht hervorgekommen. Zwar halte sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003 in Österreich auf und habe die neunte Schulstufe abgeschlossen, allerdings sei dieses Privatleben des Beschwerdeführers durch seine wiederholte Delinquenz getrübt und sei der Beschwerdeführer in Österreich weder wirtschaftlich noch sozial integriert. Eine Rückkehrentscheidung sei aufgrund des Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers über die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zulässig. Der Beschwerdeführer stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich dar und sei zu einer mehr als dreimonatigen unbedingten Haftstrafe verurteilt worden, weshalb ein Einreiseverbot zu verhängen gewesen sei. 11. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 03.11.2020 Beschwerde in vollem Umfang an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde sich nicht im Detail mit dem Hergang der Straftaten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Bei den beiden Verbrechen sei es beim Versuch geblieben und sei keine Schwere des Verhaltens vorgelegen, weswegen der Beschwerdeführer zu einer für solche Straftaten milden Strafe verurteilt worden sei, wozu auf die Urteilsbegründungen und die angeführten Milderungsgründe verwiesen werde; somit liege kein besonders schweres Verbrechen vor und sei die Asylaberkennung rechtswidrig erfolgt. Der Beschwerdeführer finde in seinem Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vor, weshalb seine existenziellen Grundbedürfnisse nicht gedeckt werden könnten. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner gesamten Familie im gemeinsamen Haushalt, womit von einem schützenswerten Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen sei; auch das schutzwürdige Privatleben des Beschwerdeführers sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es bestehe auch überhaupt keine Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat. 12. Der Beschwerdeführer befand sich ab 06.02.2020 in Strafhaft; am 23.12.2020 wurde er bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen. 13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2021, GZ W236 2236825-1/13E, wurde der Beschwerde
§ 28Abs. 2 Vw
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2021, GZ W236 2236825-1/13E, wurde der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die vier einschlägigen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung nicht als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren seien, da es sich bei den in drei der Fälle verhängten Freiheitsstrafen zwar überwiegend um unbedingte (zwei von drei), aber – unter Berücksichtigung der jeweils zur Verfügung stehenden Strafrahmen – nicht um „beträchtliche“ handeln würde. Fallbezogen würde somit keine Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliegen; der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogene Asylaberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 sei somit nicht erfüllt.Begründend wurde ausgeführt, dass die vier einschlägigen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung nicht als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren seien, da es sich bei den in drei der Fälle verhängten Freiheitsstrafen zwar überwiegend um unbedingte (zwei von drei), aber – unter Berücksichtigung der jeweils zur Verfügung stehenden Strafrahmen – nicht um „beträchtliche“ handeln würde. Fallbezogen würde somit keine Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorliegen; der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogene Asylaberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 sei somit nicht erfüllt., 14. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung
§ 84Abs. 4 St
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. Ferner wurde die mit Urteil des Landesgerichts XXXX , gewährte bedingte Freiheitsstrafe widerrufen. 14. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung
Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. Ferner wurde die mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , gewährte bedingte Freiheitsstrafe widerrufen.
- Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung sowie Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe zu XXXX
- Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung sowie Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe zu römisch 40
- Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX , wurde auf die Berufung wegen Nichtigkeit keine Rücksicht genommen und der übrigen Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben. Der Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts XXXX hinsichtlich des Widerrufs der bedingten Freiheitsstrafe wurde dahin Folge gegeben, dass vom Widerruf des mit Urteil des Landesgerichts XXXX gewährten bedingten Teils der teilbedingten Freiheitsstrafe abgesehen wird.
- Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 , wurde auf die Berufung wegen Nichtigkeit keine Rücksicht genommen und der übrigen Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben. Der Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts römisch 40 hinsichtlich des Widerrufs der bedingten Freiheitsstrafe wurde dahin Folge gegeben, dass vom Widerruf des mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 gewährten bedingten Teils der teilbedingten Freiheitsstrafe abgesehen wird.
- Am 25.11.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer erneut ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und ihm vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Möglichkeit des Parteiengehörs eingeräumt. Die diesbezügliche Stellungnahme langte am 22.12.2021 bei der Behörde ein.
- Am 22.03.2022 wurden dem Beschwerdeführer von der Behörde die aktualisierten Länderinformationen der Staatendokumentation betreffend die Situation in der Russischen Föderation mit der Möglichkeit der Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen übersandt. Die diesbezügliche Stellungnahme langte am 07.04.2022 bei der Behörde ein. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers die Gefahr der Einberufung in den Militärdienst bestehen würde und dass der Beschwerdeführer ferner keinerlei Bindungen zum Herkunftsstaat aufweist. Er verfüge dort über keine Unterkunft und bestünden auch keine verwandtschaftlichen Kontakte nach Russland. Zudem sei eine Abschiebung nach Russland derzeit gar nicht möglich, da das Abkommen über die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aufgrund des herrschenden Kriegsgeschehens derzeit nicht eingehalten werde.
- Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 23.12.2004, ZI. 03 32.882-BAG, zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 und 2 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, aberkannt und
§ 7Abs. 4 Asyl
G 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).19. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 23.12.2004, ZI. 03 32.882-BAG, zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die Behörde aus, dass im Fall des Beschwerdeführers – entgegen seiner Ausführungen in der Stellungnahme – nicht von der Einberufung und Entsendung in den Krieg auszugehen sei, da weder in den vorliegenden Länderberichten, noch in der medialen Berichterstattung eine Generalmobilmachung dokumentiert wird. Die allgemeine Verpflichtung seinen Militärdienst ableisten zu müssen würde allein jedenfalls keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Auch hinsichtlich der in der Stellungnahme angeführten drohenden schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane fehle es an einem individuell den Beschwerdeführer betreffenden Bezug. Zudem sei unumstritten, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts im Bundesgebiet und trotz seines jungen Alters und trotz der ausgesprochenen Haftstrafen, bedingten Strafnachsichten und verhängten Probezeiten, innerhalb von nur 3 Jahren insgesamt fünfmal wegen der Begehung insbesondere (teils mehrfach) qualifizierter Eigentumsdelikte und wiederholter Körperverletzungsdelikte verurteilt wurde. Die Strafzumessungsgründe des raschen Rückfalls und des Zusammentreffens von Verbrechen und Vergehen würden ein hohes Maß an krimineller Energie aufzeigen, was einen deutlichen Hinweis auf die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers darstellen würde. Ferner könne daraus abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Verurteilungen nicht bereit sei, von der Begehung krimineller Handlungen Abstand zu nehmen und nicht daran denke, den Ordnungsrahmen der österreichischen Strafrechtsordnung zu akzeptieren. Aufgrund der mehrmaligen und einschlägigen Straffälligkeit sei der Beschwerdeführer als gemeingefährlicher Täter anzusehen und stelle eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit und die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar. Es hätten sich keine Umstände ergeben, die eine Rückkehr in die Russische Föderation als unzumutbar darstellen würden. Ferner untermauere das Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich seine Unwilligkeit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und stelle sein Handeln eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, weshalb sein Interesse an einem Privat- und zukünftigen Familienleben in Österreich dem öffentlichen Interesse nach dem Schutz der hier legal aufhältigen Personen untergeordnet werde. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers sei ferner die Erlassung eines Einreiseverbots gerechtfertigt. 20. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung
§§ 15, 84 Abs. 4 St
GB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 3 StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt. 20. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung
Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 3, StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt.
- Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft XXXX Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.
- Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft römisch 40 Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.
- Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX , wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 18 Monate angehoben. Begründend wurde angeführt, dass die Deliktshäufung in Verbindung mit dem mehrfachen Bewährungsversagen trotz bereits verspürten Haftübels eine erheblich verfestigte Sanktions- und Vollzugsresistenz dokumentieren würde und es somit zusätzlich zur Verurteilung auch des Widerrufs der bedingten Entlassung hinsichtlich eines Strafrestes von 5 Monaten und 11 Tagen bedürfe.
- Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 , wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 18 Monate angehoben. Begründend wurde angeführt, dass die Deliktshäufung in Verbindung mit dem mehrfachen Bewährungsversagen trotz bereits verspürten Haftübels eine erheblich verfestigte Sanktions- und Vollzugsresistenz dokumentieren würde und es somit zusätzlich zur Verurteilung auch des Widerrufs der bedingten Entlassung hinsichtlich eines Strafrestes von 5 Monaten und 11 Tagen bedürfe.
- Gegen Spruchpunkt III. bis VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 18.05.2022 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Begründend wurde angeführt, dass von der Behörde keine ordnungsgemäße Interessenabwägung durchgeführt worden sei und hätte die Behörde bei richtiger Abwägung der Interessen zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Es sei der mehr als 17-jährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu berücksichtigen sowie das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und Privatlebens. Es würden keine Bindungen zum Heimatstaat bestehen, er habe keine verwandtschaftlichen Kontakte nach Russland und habe dort nie eine Schule besucht. Die Spruchpunkte I. und II. wurden ausdrücklich nicht angefochten, da auch den Eltern der Asylstatus aberkannt worden sei.
- Gegen Spruchpunkt römisch drei. bis römisch sieben. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 18.05.2022 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Begründend wurde angeführt, dass von der Behörde keine ordnungsgemäße Interessenabwägung durchgeführt worden sei und hätte die Behörde bei richtiger Abwägung der Interessen zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Es sei der mehr als 17-jährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu berücksichtigen sowie das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und Privatlebens. Es würden keine Bindungen zum Heimatstaat bestehen, er habe keine verwandtschaftlichen Kontakte nach Russland und habe dort nie eine Schule besucht. Die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wurden ausdrücklich nicht angefochten, da auch den Eltern der Asylstatus aberkannt worden sei.
- Mit Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 24.11.2022 wurde die Vollmachtsauflösung bekanntgegeben.
- Am 29.11.2022 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, dass seine Verurteilungen auf seinen Alkoholkonsum zurückzuführen seien und seine Taten relativierte. Er habe eine Lebensgefährtin, die ihn im vergangenen Halbjahr insgesamt 4 oder 5 Mal besucht habe. Im Herkunftsland habe er keine Verwandten. Nach seiner Haftentlassung wolle er sich eine Beschäftigung im Einzelhandel suchen.
- Der Beschwerdeführer befindet sich seit 18.11.2021 bis zum Jahr 2024 in Strafhaft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , Tschetschenien, geboren und lebte dort zusammen mit seiner Familie bis er im Alter von 3 Jahren im Jahr 2003 im Familienverband zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2004, ZI. 03 32.882-BAG, in Österreich
§ 7Asyl
G Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 , Tschetschenien, geboren und lebte dort zusammen mit seiner Familie bis er im Alter von 3 Jahren im Jahr 2003 im Familienverband zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.12.2004, ZI. 03 32.882-BAG, in Österreich
Paragraph 7, AsylG Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Den Eltern des Beschwerdeführers wurde der Status der Asylberechtigten mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2022 aberkannt. Eigene Fluchtgründe wurden im Asylantrag des Beschwerdeführers nicht vorgebracht. Seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2003 ist der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich aufhältig. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Tschetschenisch, ferner spricht er Russisch, Deutsch und ein wenig Englisch. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und seiner beiden Schwestern. Nachdem sich der Beschwerdeführer derzeit in Haft befindet, besteht kein gemeinsamer Haushalt mit seinen Familienangehörigen. Im Herkunftsland verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Form der nach wie vor in Russland aufhältigen Verwandten der Eltern, zu welchen er derzeit nach eigenen Angaben nicht in Kontakt steht. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Ob er im Bundesgebiet über eine Lebensgefährtin verfügt(e), kann nicht festgestellt werden. Bei Erlassung einer den Beschwerdeführer betreffenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme würde kein ungerechtfertigter Eingriff in dessen
Art. 8
EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben vorliegen.Bei Erlassung einer den Beschwerdeführer betreffenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme würde kein ungerechtfertigter Eingriff in dessen
Artikel 8, EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben vorliegen.
In Österreich erreichte der Beschwerdeführer seinen Pflichtschulabschluss und besuchte anschließend ein Polytechnikum, welches er ebenso abschloss. Er besuchte ferner einen Berufsvorbereitungskurs. Abgesehen von kurzfristigen Beschäftigungen, die nur wenige Monate andauerte, war der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt berufstätig, er bezog Arbeitslosengeld des AMS. Der Beschwerdeführer war Mitglied in einem Box-Club. Ehrenamtlichen Tätigkeiten ging er zu keinem Zeitpunkt im österreichischen Bundesgebiet nach. Der Beschwerdeführer ist gesund, leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und nimmt keine Medikamente. In Österreich weist der Beschwerdeführer sechs rechtskräftige Vorstrafen auf: Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Unterschlagung
§ 134Abs. 1 St
GB und Körperverletzung
§ 83Abs. 1 St
GB zu einer teilbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (360,00 Euro), im Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Unterschlagung
Paragraph 134, Absatz eins, StGB und Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer teilbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 4,00 Euro (360,00 Euro), im Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer M. W. durch Stöße, wodurch beide zu Boden fielen, sowie durch Versetzen von Ohrfeigen am Körper verletzt hat, wodurch M. W. mehrere Prellungen im Bereich des Gesichts und des rechten Daumens erlitt. Der Beschwerdeführer hat sich außerdem ein fremdes Gut, das er gefunden hat, nämlich ein Mountainbike im Wert von 1.800,00 Euro des S. T., mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafbemessung wurden mildernd das Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Taten gewertet. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen versuchten Raubes
§§ 15, 142 Abs. 1 St
GB unter Anwendung des § 19 Abs. 1 JGG zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX , verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen versuchten Raubes
Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, JGG zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (verlängert auf fünf Jahre mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 , verurteilt. Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer L. S. mit Gewalt gegen seine Person, indem er ihm einen Fußtritt gegen das linke Knie versetzte und daraufhin den dadurch zu Fall gebrachten und am Boden Liegenden mit Fußtritten und Handschlägen gegen den Kopf attackierte, durch die Aufforderung, ihm Bargeld auszuhändigen, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen versucht hat. Mildernd wurden das Alter unter 21 Jahren und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, erschwerend die Vorstrafe und die Verletzung des L. S. gewertet. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen teils versuchten, teils vollendeten Raubes
§ 142Abs. 1 und 2 St
GB, § 15 StGB unter Anwendung von § 28 StGB und § 19 JGG und Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX ,
§§ 31, 40 St
GB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen teils versuchten, teils vollendeten Raubes
Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB, Paragraph 15, StGB unter Anwendung von Paragraph 28, StGB und Paragraph 19, JGG und Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 ,
Paragraphen 31, 40, StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und oder Leben D. M., A. P. und K. H. fremde bewegliche Sachen, nämlich deren Bargeld, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt und abzunötigen versucht hat, wobei der Raub jeweils ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde, die Taten nur unbedeutende Folgen nach sich zogen und es sich um keinen schweren Raub handelte. Dabei hat der Beschwerdeführer D. M. durch aggressives Gegenübertreten in einer Toilettenanlage, Zudrücken einer Türe, um Hilfeleistungen für das Opfer zu verhindern, und die Äußerung „Ich kann dich aber auch einfach umbringen“ Bargeld abzunötigen versucht; er hat weiters A. P. durch die im Beisein von unbekannten Mittätern ausgesprochene Äußerung „He Freund, bei uns ist es so, dass man sich die Sicherheit erkaufen muss“ Bargeld im Ausmaß von 100,00 Euro abzunötigen versucht und K. H. durch die Androhung körperlicher Attacken mit Verletzungsfolgen Bargeld abzunötigen versucht. Der Beschwerdeführer hat schließlich A. P. durch die Androhung von Schlägen Bargeld im Ausmaß von 10,00 Euro abgenötigt. Bei der Strafbemessung wurden mildernd das Alter unter 21 Jahren, das teilweise reumütige Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung und der teilweise Versuch, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, die Begehung der Taten während einer offenen Probezeit und das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen gewertet. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Körperverletzung
§ 83Abs. 1 St
GB und Diebstahls
§ 127St
GB unter der Anwendung des § 19 JGG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB und Diebstahls
Paragraph 127, StGB unter der Anwendung des Paragraph 19, JGG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer L. H. durch das Versetzen von Faustschlägen ins Gesicht am Körper verletzt hat und weiters einmal im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit G. K. und einmal als Alleintäter Berechtigten der A. fremde bewegliche Sachen, nämlich Getränke und Lebensmittel im Gesamtwert von 78,80 Euro mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat. Mildernd wurde das teilweise Geständnis, erschwerend wurden die drei einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall (innerhalb von vier Tagen), das Zusammentreffen zweier Vergehen und die Begehung innerhalb offener Probezeiten gewertet. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 30 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer K. S. durch das Versetzen eines Faustschlags gegen den Kopf, der einen Sturz zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzte, wodurch er neben leichten Verletzungen, nämlich einer Schädelprellung und einer fraglichen Verstauchung der Halswirbelsäule, wenn auch nur fahrlässig eine schwere Körperverletzung und zwar einen Bruch des Brustwirbelkörpers des K. S. herbeigeführt hat. Bei der Strafbemessung wurde mildern das Geständnis, welches aufgrund der erfolgten Entschuldigung gegenüber seinem Opfer als reumütig zu werten war, berücksichtigt. Erschwerend kamen die drei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeiten und der äußerst rasche Rückfall nach seiner bedingten Entlassung am 25.12.2020 hinzu. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 3 StGB und wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX wurde die Freiheitsstrafe auf 18 Monate angehoben. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 3, StGB und wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 wurde die Freiheitsstrafe auf 18 Monate angehoben. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer den M. S. vorsätzlich am Körper verletzte, indem er diesem unvermittelt einen wuchtigen Kopfstoß in das Gesicht versetzte, wodurch M. S. zu Boden stürzte und kurzfristig bewusstlos wurde, und ihm danach mehrere Faustschläge in das Gesicht versetzte, wobei er eine an sich schwere Körperverletzung des Genannten herbeizuführen versuchte, es jedoch beim Versuch blieb, da M. S. durch die Angriffe lediglich leichte Verletzungen, nämlich eine Verstauchung der Halswirbelsäule und mehrere Hautabschürfungen im Gesichtsbereich erlitt. Ferner verletzte der Beschwerdeführer den H. S. vorsätzlich am Körper in Form zumindest einer Prellung der Nase, einer Verstauchung der Halswirbelsäule und mehrere Hautabschürfungen im Gesichtsbereich, indem er ihm mehrere Faustschläge in das Gesicht versetzte und ihm zumindest ein Mal gegen den Kopf trat. Darüber hinaus verletzte der Beschwerdeführer in verabredeter Verbindung mit H. H., A. J. und zumindest einem weiteren, bislang nicht zweifelsfrei identifizierten Täter den H. S. und den M. S. durch Versetzen von Faustschlägen, und zwar den H. S. (zumindest) in Form von Hautabschürfungen und Hämatomen im Gesichtsbereich, einer Kopfprellung sowie einer Verstauchung der Halswirbelsäule und den M. S. in Form von Hautabschürfungen und Hämatomen im Gesichtsbereich, einer linksseitigen Jochbogenprellung sowie einer Verstauchung der Halswirbelsäule. Zudem verletzte der Beschwerdeführer die T. E. am Körper in Form einer blutenden Wunde an der Unterlippe sowie von Hämatomen im Bereich des Kinns und der linken Wange, indem er ihr unvermittelt einen Faustschlag in das Gesicht versetzte und den L. K. in Form einer blutenden Wunde an der Unterlippe, eines Hämatoms im Bereich der rechten Augenhöhle, mehrerer Hautabschürfungen oberhalb des rechten Augenlids, sowie einer Platzwunde am Hinterkopf, indem er ihm zwei wuchtige Faustschläge mit seiner linken Hand in das Gesicht versetzte, wodurch dieser rücklings zu Boden stürzte und mit seinem Hinterkopf am Asphalt aufprallte. Unter Einbeziehung sämtlicher genannter Taten beging der Beschwerdeführer vier selbstständige Taten ohne begreiflichen Anlass und unter Anwendung erheblicher Gewalt. Als mildernd wurde bei der Strafbemessung der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Erschwerend kam das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen, fünf einschlägige Vorstrafen, welche über das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen hinausgehen, die Tatbegehung während laufender Probezeit sowie auch während des laufenden Verfahrens hinzu. Der Beschwerdeführer verbüßte bereits von 06.02.2020 bis 23.12.2020 eine unbedingte Freiheitsstrafe und befindet sich seit 18.11.2021 erneut in Strafhaft. Seine Entlassung wird im Jahr 2024 stattfinden, ein genauer Termin steht noch nicht fest. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellte eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine erneute Straffälligkeit nach Haftentlassung anzunehmen. 1.2. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland: 1.2.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über die Russische Föderation vom 09.11.2022, mit Stichtag vom 13.01.2023: COVID-19-Situation Letzte Änderung: 01.09.2022 In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vgl. RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vgl. RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022). In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vergleiche RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vergleiche RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.
- a)und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022).Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vergleiche CWRR o.D.
- a)und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vergleiche ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022). Moskau: In der Hauptstadt Moskau sowie im Moskauer Gebiet wurden die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auf öffentlichen Plätzen sowie die Abstandsregelungen abgeschafft (Russland-Analysen 11.4.2022). Tschetschenien: In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (Ria.ru 11.3.2022). Dagestan: Das Tragen einer Maske wird empfohlen. An öffentlichen Orten gilt Maskenpflicht für Personen über 60 Jahren, chronisch Kranke und Ungeimpfte. Es wird empfohlen, die Teilnehmeranzahl bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auf 500 Personen zu beschränken (KK 13.8.2022). Die Verpflichtung zur Durchführung einer Desinfektion besteht weiterhin (KK 7.6.2022). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 1.576.793 Personen (50,19 % der Gesamtbevölkerung) geimpft (E-dag.ru 25.7.2022). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.8.2022): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 19.8.2022 CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (12.8.2022): Вакцинация от COVID-19 [COVID-19-Impfung], https://стопкоронавирус.рф/information/, Zugriff 19.8.2022 CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ], https://стопкоронавирус.рф/faq/, Zugriff 19.8.2022 CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.b): Все о вакцинации против COVID-19 [Alles über die COVID-19-Impfung], https://вакцина.стопкоронавирус.рф/, Zugriff 19.8.2022 E-dag.ru – 'Mein Dagestan' (Moj Dagestan) / Offizielle Webseite Dagestans [Russland] (25.7.2022): Информация о проведении вакцинации населения Республики Дагестан против COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik Dagestan], https://mydagestan.e-dag.ru/vaccination-against-covid-19/, Zugriff 25.7.2022 Iswestija (1.7.2022): Минздрав продолжит оформлять сертификаты о вакцинации против COVID-19 [Gesundheitsministerium stellt weiterhin COVID-19-Impfzertifikate aus], https://iz.ru/1358412/2022-07-01/minzdrav-prodolzhit-oformliat-sertifikaty-o-vaktcinatcii-protiv-covid-19, Zugriff 25.7.2022 KK – Kaukasischer Knoten (13.8.2022): Дагестанские активисты усомнились в необходимости ужесточения антиковидных мер [Aktivisten aus Dagestan bezweifelten Notwendigkeit der Verschärfung von Anti-COVID-Maßnahmen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/380112/, Zugriff 29.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (7.6.2022): Масочный режим отменен в Дагестане [Maskenpflicht in Dagestan gefallen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/377927/, Zugriff 25.7.2022 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022 RAD – Russian Analytical Digest (Nr. 263) (15.2.2021): Mitigating the Social Consequences of the COVID-19 Pandemic: Russia’s Social Policy Response, https://css.ethz.ch/content/dam/ethz/special-interest/gess/cis/center-for-securities-studies/pdfs/RAD263.pdf#page=12, Zugriff 17.2.2022 RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (1.7.2022): Russia Ends All Public Anti-COVID Restrictions, https://www.rferl.org/a/russia-ends-all-covid-restrictions/31924567.html, Zugriff 25.7.2022 RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (9.2.2022): Russia’s Daily COVID-19 Infection Rate Hits Record Again, https://www.rferl.org/a/russia-covid-new-record/31694474.html, Zugriff 17.2.2022 Ria.ru – RIA Nowosti (11.3.2022): В Чечне сняли все ограничения по коронавирусу [In Tschetschenien alle COVID-Beschränkungen aufgehoben], https://ria.ru/20220311/chechnya-1777599119.html, Zugriff 25.7.2022 Russland-Analysen (Nr. 418) (11.4.2022): Chronik 14.-18.3.2022, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/418/RusslandAnalysen418.pdf, Zugriff 25.7.2022 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (25.7.2022): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html, Zugriff 25.7.2022 Politische Lage Letzte Änderung: 06.10.2022 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a).Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): ● Einiges Russland (Edinaja Rossija): 325 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) ● Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) ● sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) ● Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) ● Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew) ● 2 Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Art. 66 der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vgl. Tass 20.9.2021).Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Artikel 66, der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vergleiche Tass 20.9.2021). Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021a): Russische Föderation: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/steckbrief/201534, Zugriff 25.7.2022 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021b): Russische Föderation: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 5.8.2022 BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (2.7.2020): Verfassungsreferendum in Russland, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/312075/verfassungsreferendum-in-russland/, Zugriff 5.8.2022 BS – Bertelsmann Stiftung
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Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrov sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil dieser Personen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB 30.6.2021). Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vergleiche AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vgl. FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vergleiche FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022). Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vgl. OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014).Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vergleiche AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vergleiche OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf, Zugriff 13.7.2022 BS – Bertelsmann Stiftung
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Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 5.8.2022). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Metro, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 4.5.2022). Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022).
dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 44. Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vgl. GCTF o.D.). Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022).
dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 44. Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vergleiche GCTF o.D.). Am 24.2.2022 begann Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Rat 16.8.2022). In russischen Regionen nahe der Ukraine kam es in letzter Zeit zu mehreren Vorfällen, darunter größere Brände in Belgorod und bei einem Öldepot in Brjansk im April 2022 (Gov.uk 25.8.2022). In fünf russischen Regionen nahe der Ukraine (Rostow, Krasnodar, Saratow, Woronesch und Wolgograd) wurde der Notstand ausgerufen (AA 5.8.2022). In der russischen Region Kursk, welche an die Ukraine grenzt, werden mehrere grenzüberschreitende Artilleriebeschüsse von ukrainischer und russischer Seite sowie Sabotageakte gegen Infrastruktureinrichtungen gemeldet. Die Situation in Kursk wird zunehmend volatil (ACLED 18.8.2022). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (MT 8.6.2022). Stattdessen spricht Russland von einer 'Spezialoperation' in der Ukraine (Presse 11.8.2022). [...] Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.8.2022): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536, Zugriff 11.8.2022 ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (18.8.2022): Regional Overview: Europe, Caucasus, and Central Asia 6-12 August 2022, https://acleddata.com/2022/08/18/regional-overview-europe-caucasus-and-central-asia-6-12-august-2022/, Zugriff 18.8.2022 ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (o.D.): Events Overview: Russia 24.2.-12.8.2022, https://acleddata.com/2022/08/18/regional-overview-europe-caucasus-and-central-asia-6-12-august-2022/, Zugriff 1.9.2022 EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (4.5.2022): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 11.8.2022 GCTF – Global Counterterrorism Forum (o.D.): GCTF Members, https://www.thegctf.org/Who-we-are/Structure/Members, Zugriff 11.8.2022 Gov.uk – Webseite der Regierung [Vereinigtes Königreich] (25.8.2022): Foreign travel advice Russia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/russia, Zugriff 26.8.2022 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html, Zugriff 3.8.2022 IEP – Institute for Economics & Peace (3.2022): Global Terrorism Index 2022: Measuring the Impact of Terrorism, https://www.economicsandpeace.org/wp-content/uploads/2022/03/GTI-2022-web-09062022.pdf, Zugriff 11.8.2022 MT – Moscow Times (8.6.2022): Russia's Interior Ministry Creates New Department to Enforce Martial Law, https://www.themoscowtimes.com/2022/06/08/russias-interior-ministry-creates-new-department-to-enforce-martial-law-a77932, Zugriff 12.8.2022 Presse, Die (11.8.2022): Angriff auf der Krim: Ein schmerzhafter Schlag für Russland, https://www.diepresse.com/6176299/angriff-auf-der-krim-ein-schmerzhafter-schlag-fuer-russland, Zugriff 12.8.2022 Rat – Europäischer Rat (16.8.2022): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/, Zugriff 23.8.2022 USDOS – US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065361.html, Zugriff 11.8.2022 USDOS – US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065361.html, Zugriff 11.8.2022 , Nordkaukasus Letzte Änderung: 01.09.2022 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vgl. Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat (ÖB 30.6.2021). Das Kaukasus-Emirat und außerdem der Kongress der Völker Itschkerijas und Dagestans gehören zu denjenigen Organisationen, welche von der Russischen Föderation als Terrororganisationen eingestuft werden (NAK o.D.a). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021).
dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vgl. KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Terroranschläge ziehen staatlicherseits u.a. kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen
gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 12.4.2022).Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vergleiche Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat (ÖB 30.6.2021). Das Kaukasus-Emirat und außerdem der Kongress der Völker Itschkerijas und Dagestans gehören zu denjenigen Organisationen, welche von der Russischen Föderation als Terrororganisationen eingestuft werden (NAK o.D.a). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021).
dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vergleiche KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Terroranschläge ziehen staatlicherseits u.a. kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen
gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 12.4.2022). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022) und gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen von sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Anti-Terror-Operationen durchgeführt (KK 10.7.2021). Tschetschenische Behörden wenden kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen regelmäßig an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 12.4.2022). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.c). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021). In Dagestan sind bei Verhaftungen von Verdächtigen im Zuge der Terrorbekämpfung mitunter auch Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der instabilen sozioökonomischen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB 30.6.2021). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KK 18.5.2022). Es gibt in Dagestan eine Anti-Terrorismus-Kommission, welche vom Republikoberhaupt Melikow geleitet wird (NAK o.D.b). Quellen: Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.8.2022 ER – Europarat / Parliamentary Assembly (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 10.8.2022 Gov.uk – Webseite der Regierung [Vereinigtes Königreich] (25.8.2022): Foreign travel advice Russia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/russia, Zugriff 26.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (4.8.2022): В июле 2022 года жертв вооруженного конфликта на Северном Кавказе зафиксировано не было [Im Juli 2022 keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/379820/, Zugriff 29.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (6.7.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе во II квартале 2022 года убито 2 человека [Im
- Quartal 2022 wurden durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus 2 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/378859/, Zugriff 18.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (6.7.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе во römisch zwei квартале 2022 года убито 2 человека [Im
- Quartal 2022 wurden durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus 2 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/378859/, Zugriff 18.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (18.5.2022): Дагестан: хроника террора (1996-2022 годы) [Dagestan: Chronik des Terrors (1996-2022)], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/73122/, Zugriff 18.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (5.4.2022): В I квартале 2022 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе жертв не зафиксировано [Im
- Quartal 2022 keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/374864/, Zugriff 18.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (5.4.2022): В römisch eins квартале 2022 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе жертв не зафиксировано [Im
- Quartal 2022 keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/374864/, Zugriff 18.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (4.1.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в IV квартале 2021 года убито 2 человека [Im
- Quartal 2021 wurden durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus 2 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/371915/, Zugriff 18.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (4.1.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в römisch vier квартале 2021 года убито 2 человека [Im
- Quartal 2021 wurden durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus 2 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/371915/, Zugriff 18.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (15.11.2021): Угрозы Кадырова отнять землю возмутили ингушских пользователей сети [Drohungen Kadyrows, sich Land anzueignen, riefen bei Inguscheten online Empörung hervor], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/370165/, Zugriff 19.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (11.10.2021): В III квартале 2021 года жертвами вооруженного конфликта на Северном Кавказе стали восемь человек [Im
- Quartal 2021 wurden acht Personen Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/368960/, Zugriff 18.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (11.10.2021): В römisch drei квартале 2021 года жертвами вооруженного конфликта на Северном Кавказе стали восемь человек [Im
- Quartal 2021 wurden acht Personen Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/368960/, Zugriff 18.8.2022 KK – Kaukasischer Knoten (10.7.2021): Чечня после КТО: диверсии, теракты, похищения [Tschetschenien nach der Anti-Terror-Operation: Sabotagen, Terroranschläge, Entführungen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/155726/, Zugriff 18.8.2022 NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.a): Террористические и экстремистские организации и материалы [Terror- und extremistische Organisationen und Materialien], http://nac.gov.ru/terroristicheskie-i-ekstremistskie-organizacii-i-materialy.html, Zugriff 18.8.2022 NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.b): Республика Дагестан [Republik Dagestan], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/respublika-dagestan.html, Zugriff 18.8.2022 NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.c): Чеченская Республика [Republik Tschetschenien], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/chechenskaya-respublika.html, Zugriff 18.8.2022 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx, Zugriff 13.7.2022 OSAC – Overseas Security Advisory Council / Bureau of Diplomatic Security / U.S. Department of State [USA] (8.2.2021): Russia Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/f312a926-0723-427a-947f-1c391b3776e8, Zugriff 11.8.2022 RUSI – Royal United Services Institute (30.7.2021): Identifying an Integration Model for the North Caucasus (RUSI Newsbrief, VOLUME 41, ISSUE 6), https://rusi.org/explore-our-research/publications/rusi-newsbrief/identifying-integration-model-north-caucasus, Zugriff 18.8.2022 USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (10.2021): Issue Update Russia: Religious Freedom Violations in the Republic of Chechnya, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069579/2021+Chechnya+Issue+Update.pdf, Zugriff 18.8.2022 USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html, Zugriff 20.7.2022 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 21.04.2022 Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten G