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{'item': 'W228 2264561-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 25§ 13Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2023 GeschäftszahlW228 2264561-1 Spruch, W228 2264561-1/3EW228 2264561-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling (in der Folge: AMS) vom 23.08.2021 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 31.07.2021 bis 10.09.2021

§ 38i

Vm. § 10 AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Reinigungsfachkraft beim Dienstgeber FMS Lebensmittelhandel GmbH vereitelt habe.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling (in der Folge: AMS) vom 23.08.2021 wurde festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 31.07.2021 bis 10.09.2021

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Reinigungsfachkraft beim Dienstgeber FMS Lebensmittelhandel GmbH vereitelt habe. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 23.11.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 23.11.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 06.10.2022, W262 2249131-1/5E, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ist rechtskräftig. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 14.10.2022 verpflichtete das AMS die Beschwerdeführerin im Spruchpunkt A)

§ 25Abs. 1 letzter Satz Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 903,06. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass

§ 25Abs. 1 letzter Satz Al

VG die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen bestehe, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2022 bestehe die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages.Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 14.10.2022 verpflichtete das AMS die Beschwerdeführerin im Spruchpunkt A)

Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 903,06. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass

Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen bestehe, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2022 bestehe die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages. In einem Schreiben vom 19.10.2022 an die belangte Behörde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie überlege, das dem Bescheid vom 14.10.2022 zugrundeliegende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mittels Revision überprüfen zu lassen. Sie ersuche daher, die Rückzahlung des Betrages bis dahin auszusetzen. Sollte keine Aussicht auf Erfolg der Revision bestehen, werde sie das Erkenntnis annehmen und den Betrag zurückzahlen. Das AMS hat mit Schreiben vom 27.10.2022 die Beschwerdeführerin aufgefordert, klarzustellen, ob ihr Schreiben vom 19.10.2022 als Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.10.2022 gewertet werden solle. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben an das AMS vom selben Tag ausgeführt, dass ihr Schreiben als Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.10.2022 gewertet werden solle. Die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.12.2022 um Bekanntgabe ersucht, ob sie die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.10.2022 aufrecht erhalte oder zurückziehe, da die Frist für die Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2022 bereits abgelaufen sei. Diese Nachfrage des AMS vom 05.12.2022 blieb unbeantwortet. Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht am 23.12.2022 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 27.12.2022 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin folgendes Parteiengehör: „[…] Wie sich aus beiliegendem Rückschein ergibt, wurde die abweisende Entscheidung des BVwG vom 06.10.2022 am 11.10.2022 durch Übernahme zugestellt (siehe beiliegender Rückschein). Diese Entscheidung ist somit rechtskräftig. Im Verfahren gegen den Bescheid vom 14.10.2022 sind darüber hinaus nur drei Dinge zu prüfen: 1.) ob Ihr Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 23.08.2021 aufschiebende Wirkung hatte, 2.) ob aufgrund dieser aufschiebenden Wirkung ein tatsächlicher Zufluss von Leistungen durch die belangte Behörde an Sie erfolgte und 3.) ob in der Folge das Verfahren, welches mit Abweisung der Beschwerde per 11.10.2022 geendet hat, zum Ergebnis kam, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Mehr ist nicht Prüfungsgegenstand des nunmehrigen Verfahrens nach § 25 Abs. 1 AlVG letzter Satz. Nach derzeitiger Sicht der Sachlage kommt der Vorsitzende Richter vorläufig zur Ansicht, dass die Zustellung korrekt erfolgt zu sein scheint (Beleg: Rückschein) und die drei genannten Punkte ebenso erfüllt scheinen, somit wäre derzeit der Bescheid des AMS vom 14.10.2022 zu bestätigen […]“Mit Schreiben vom 27.12.2022 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin folgendes Parteiengehör: „[…] Wie sich aus beiliegendem Rückschein ergibt, wurde die abweisende Entscheidung des BVwG vom 06.10.2022 am 11.10.2022 durch Übernahme zugestellt (siehe beiliegender Rückschein). Diese Entscheidung ist somit rechtskräftig. Im Verfahren gegen den Bescheid vom 14.10.2022 sind darüber hinaus nur drei Dinge zu prüfen: 1.) ob Ihr Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 23.08.2021 aufschiebende Wirkung hatte, 2.) ob aufgrund dieser aufschiebenden Wirkung ein tatsächlicher Zufluss von Leistungen durch die belangte Behörde an Sie erfolgte und 3.) ob in der Folge das Verfahren, welches mit Abweisung der Beschwerde per 11.10.2022 geendet hat, zum Ergebnis kam, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Mehr ist nicht Prüfungsgegenstand des nunmehrigen Verfahrens nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG letzter Satz. Nach derzeitiger Sicht der Sachlage kommt der Vorsitzende Richter vorläufig zur Ansicht, dass die Zustellung korrekt erfolgt zu sein scheint (Beleg: Rückschein) und die drei genannten Punkte ebenso erfüllt scheinen, somit wäre derzeit der Bescheid des AMS vom 14.10.2022 zu bestätigen […]“ Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte dazu nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das AMS hat mit Bescheid vom 23.08.2021 eine Ausschlussfrist

§§ 38i

Vm 10 AlVG für den Zeitraum 31.07.2021 bis 10.09.2021 verhängt.Das AMS hat mit Bescheid vom 23.08.2021 eine Ausschlussfrist

Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG für den Zeitraum 31.07.2021 bis 10.09.2021 verhängt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Beschwerdeführerin erhielt in der Folge die Notstandshilfe für die Zeit von 31.07.2021 bis 10.09.2021 in Höhe von insgesamt € 903,06 ausbezahlt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.11.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.08.2021 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag gestellt. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2022 wurde die Beschwerde rechtskräftig abgewiesen. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerdeführerin am 11.10.2022 durch Übernahme zugestellt. Dieses Verfahren, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2022 endete, kam zum Ergebnis, dass die an die Beschwerdeführerin vom AMS für den Zeitraum 31.07.2021 bis 10.09.2021 ausbezahlte Leistung nicht gebührte. Es wurde daher mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 14.10.2022 die für den Zeitraum 31.07.2021 bis 10.09.2021 aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorläufig ausbezahlte Leistung in Höhe von € 903,06

§ 25Abs. 1 letzter Satz Al

VG rückgefordert.Es wurde daher mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 14.10.2022 die für den Zeitraum 31.07.2021 bis 10.09.2021 aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorläufig ausbezahlte Leistung in Höhe von € 903,06

Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG rückgefordert.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Notstandshilfe für den Zeitraum 31.07.2021 bis 10.09.2021 ausbezahlt bekommen hat, wurde nicht bestritten. Zur Feststellung, wonach die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2022 rechtskräftig ist, ist auszuführen, dass die Zustellung am 11.10.2022 durch Übernahme erfolgte. Die Angaben im Rückschein waren der Beweiswürdigung zugrunde zu legen und wurden auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Mödling.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Mödling. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.10.2022 über den Ausschluss der Notstandshilfe rechtskräftig. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im beschwerdegegenständlichen Bescheid richtet, erweist sie sich als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, wenn diese wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden. Kein anderer Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, zumal der Beschwerdeführerin im Rahmen der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.08.2021 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 31.07.2021 bis 10.09.2021 vorläufig ausbezahlt wurde.Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im beschwerdegegenständlichen Bescheid richtet, erweist sie sich als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, wenn diese wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden. Kein anderer Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, zumal der Beschwerdeführerin im Rahmen der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.08.2021 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 31.07.2021 bis 10.09.2021 vorläufig ausbezahlt wurde. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2264561.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.