RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2023 GeschäftszahlW229 2263415-1 Spruch, W229 2263415-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eli
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
- Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 01.09.2022 (im Folgenden auch: Bescheid) wies die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.08.2022 auf Zuerkennung der Waisenpension über das
- Lebensjahr hinaus wegen entschiedener Sache zurück. 1.
- Die im Verwaltungsakt befindliche Urschrift des Bescheids nennt auf der ersten Seite – neben der Bezeichnung der Behörde, dem Beschwerdeführer als Adressaten, den Spruch des Bescheides, Teilen der Begründung sowie der Geschäftszahl – weder einen Bearbeiter noch eine Bearbeiterin. Auf der zweiten Seite der im Akt befindlichen Urschrift befinden sich weitere Teile der Begründung sowie der Beginn der Rechtmittelbelehrung. Auf der dritten Seite befindet sich die restliche Rechtsmittelbelehrung, Kontakthinweise sowie der abschließende Vermerk: „für die Pensionsversicherungsanstalt Die Landesstellendirektorin XXXX “ römisch 40 “ 1.
- Sonstige Vermerke liegen nicht vor; insbesondere ist keine eigenhändige Genehmigung in Form einer Abzeichnung vorhanden. Aus dem elektronischen Bearbeitungsverlauf des internen Bearbeitungsprogrammes ist ersichtlich, dass die Enderledigung am 01.09.2022 um 14:28 Uhr von XXXX geprüft worden ist sowie um 14.29 Uhr von diesem ausgedruckt worden ist. Auf der Urschrift ist weder eine Unterschrift, Amtssignatur oder Beglaubigungsvermerk enthalten.1.
- Sonstige Vermerke liegen nicht vor; insbesondere ist keine eigenhändige Genehmigung in Form einer Abzeichnung vorhanden. Aus dem elektronischen Bearbeitungsverlauf des internen Bearbeitungsprogrammes ist ersichtlich, dass die Enderledigung am 01.09.2022 um 14:28 Uhr von römisch 40 geprüft worden ist sowie um 14.29 Uhr von diesem ausgedruckt worden ist. Auf der Urschrift ist weder eine Unterschrift, Amtssignatur oder Beglaubigungsvermerk enthalten.
- Die Pensionsversicherungsanstalt übermittelte eine Ausfertigung dieser Erledigung an den Beschwerdeführer persönlich, wobei sich diese von der Urschrift insofern unterscheidet als sie auf der ersten Seite einen Datumsstempel vom 01.09.2022 enthält. Auch die dem Beschwerdeführer übermittelte Erledigung enthält weder eine Unterschrift, noch eine Amtssignatur oder einen Beglaubigungsvermerk.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem elektronisch vorgelegten Verwaltungsakt bzw. der darin enthaltenen Urschrift des angefochtenen Bescheids sowie der vom Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung am 13.12.2022 übermittelten Ausfertigung der an ihn gegangenen Erledigung, weshalb die Feststellungen zu dieser Ausfertigung unzweifelhaft getroffen werden können. Auch die Äußerung der belangten Behörde vom 21.12.2022 führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal diese darin anführt, dass es sich um einen „händisch“ ergangene Bescheid handle. Der Bescheid werde dabei separat mit einem Datumsstempel und einem Rundsiegel der Behörde bei Expedierung versehen. Ob dies erfolgt sei, ließe sich nicht mehr belegen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.
- Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von Paragraph 414, Absatz 2, ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zu A) Zurückweisung der Beschwerde 3.3.
- Gem. § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.3.3.
- Gem. Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Gem. § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.Gem. Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. 3.3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zuletzt im Erkenntnis vom 30.06.2022, Ra 2019/07/0116 ausgesprochen, dass § 18 Abs. 3 und 4 AVG zwischen der Erledigung der Behörde, daher der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits unterscheiden (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140, mwN). Von der Frage der Genehmigung einer Erledigung (der Willensbildung, verkörpert in der Urschrift) ist jene der Frage der Bekanntgabe der Erledigung durch die Übermittlung (Zustellung) der schriftlichen Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden. Die behördeninterne Genehmigung der Entscheidung wird - seit der Novelle BGBl. 1990/357 - in Abs. 3, die Ausfertigung dieser Entscheidung an die Partei in Abs. 4 des § 18 AVG geregelt. Ein Mangel der Urschrift kann auch nicht durch eine fehlerfreie Ausfertigung saniert werden. Vielmehr kann eine Ausfertigung nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen, wenn ihr eine gemäß § 18 Abs. 3 AVG genehmigte Erledigung (und nicht bloß ein Bescheidentwurf) zugrunde lieg. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009). Die Unterschrift des Genehmigenden muss nicht auf das Schriftstück, das die Erledigung trägt, selbst gesetzt werden. Es genügt, wenn auf dem Konzept, dem Entwurf, dem Referatsbogen, etc. die Unterschrift des Genehmigenden aufscheint (vgl. VwGH 13.12.1990, 90/06/0128; VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0022). Wesentlich ist, dass eine eindeutig klare Zuordnung der Unterschrift zum Inhalt des genehmigten Textes gewährleistet ist und zum Ausdruck kommt, dass die Unterschrift den Akt der Genehmigung des Textes dokumentiert (vgl. VwGH 6.5.1996, 91/10/0060). Diese Rechtsprechung ist - auch soweit sie zu früheren Fassungen des § 18 AVG ergangen ist - im Hinblick auf die auch damals vorgesehene "Unterschrift des Genehmigenden" auf die geltende Rechtslage hinsichtlich einer (nicht elektronischen) Genehmigung iSd. § 18 Abs. 3 erster Halbsatz AVG übertragbar. Eine Ausfertigung in Form eines elektronischen Dokuments kann völlig unabhängig von der Form der Erledigung, insbesondere deren Entstehung und Genehmigung, erstellt werden. Dabei ist die "elektronische Genehmigung" der Erledigung - nach den Worten des Gesetzes das "Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG 2004) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG 2004)" - von der Amtssignatur nach § 19 E-GovG 2004 auf einer Ausfertigung zu unterscheiden. Die Darstellung der Amtssignatur (auf einer Ausfertigung) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert (VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009). Zwar kann die Genehmigung mittels einer Amtssignatur erfolgen, was den Vorteil bietet, dass damit auch die Ausfertigungen diese Amtssignatur enthalten und keiner weiteren Beglaubigung bedürfen; die Verwendung einer Amtssignatur ist aber für die elektronische Genehmigung nicht verpflichtend (vgl. ErläutRV zum Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, 294 BlgNR
- GP, 12ff; in diesem Sinn auch VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0043).3.3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zuletzt im Erkenntnis vom 30.06.2022, Ra 2019/07/0116 ausgesprochen, dass Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG zwischen der Erledigung der Behörde, daher der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits unterscheiden vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140, mwN). Von der Frage der Genehmigung einer Erledigung (der Willensbildung, verkörpert in der Urschrift) ist jene der Frage der Bekanntgabe der Erledigung durch die Übermittlung (Zustellung) der schriftlichen Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden. Die behördeninterne Genehmigung der Entscheidung wird - seit der Novelle BGBl. 1990/357 - in Absatz 3,, die Ausfertigung dieser Entscheidung an die Partei in Absatz 4, des Paragraph 18, AVG geregelt. Ein Mangel der Urschrift kann auch nicht durch eine fehlerfreie Ausfertigung saniert werden. Vielmehr kann eine Ausfertigung nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen, wenn ihr eine gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG genehmigte Erledigung (und nicht bloß ein Bescheidentwurf) zugrunde lieg. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor vergleiche VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009). Die Unterschrift des Genehmigenden muss nicht auf das Schriftstück, das die Erledigung trägt, selbst gesetzt werden. Es genügt, wenn auf dem Konzept, dem Entwurf, dem Referatsbogen, etc. die Unterschrift des Genehmigenden aufscheint vergleiche VwGH 13.12.1990, 90/06/0128; VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0022). Wesentlich ist, dass eine eindeutig klare Zuordnung der Unterschrift zum Inhalt des genehmigten Textes gewährleistet ist und zum Ausdruck kommt, dass die Unterschrift den Akt der Genehmigung des Textes dokumentiert vergleiche VwGH 6.5.1996, 91/10/0060). Diese Rechtsprechung ist - auch soweit sie zu früheren Fassungen des Paragraph 18, AVG ergangen ist - im Hinblick auf die auch damals vorgesehene "Unterschrift des Genehmigenden" auf die geltende Rechtslage hinsichtlich einer (nicht elektronischen) Genehmigung iSd. Paragraph 18, Absatz 3, erster Halbsatz AVG übertragbar. Eine Ausfertigung in Form eines elektronischen Dokuments kann völlig unabhängig von der Form der Erledigung, insbesondere deren Entstehung und Genehmigung, erstellt werden. Dabei ist die "elektronische Genehmigung" der Erledigung - nach den Worten des Gesetzes das "Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG 2004) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG 2004)" - von der Amtssignatur nach Paragraph 19, E-GovG 2004 auf einer Ausfertigung zu unterscheiden. Die Darstellung der Amtssignatur (auf einer Ausfertigung) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert (VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009). Zwar kann die Genehmigung mittels einer Amtssignatur erfolgen, was den Vorteil bietet, dass damit auch die Ausfertigungen diese Amtssignatur enthalten und keiner weiteren Beglaubigung bedürfen; die Verwendung einer Amtssignatur ist aber für die elektronische Genehmigung nicht verpflichtend vergleiche ErläutRV zum Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, 294 BlgNR
- GP, 12ff; in diesem Sinn auch VwGH 10.9.2015, Ra 2015/09/0043). Zu § 18 Abs. 4 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.02.2018, Ra 2015/06/0125 festgehalten, die im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegende Urschrift der Erledigung ist nicht mit einer Amtssignatur versehen und die an die revisionswerbende Gemeinde übermittelte Ausfertigung dieser Erledigung enthält demgemäß weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, noch eine Bildmarke. Bei der gegenständlichen Ausfertigung handelt sich somit um eine "sonstige Ausfertigung" im Sinn des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102, mwN). Die der revisionswerbenden Gemeinde zugegangene Ausfertigung der Erledigung der belangten Behörde weist jedoch weder eine Unterschrift noch eine Kanzleibeglaubigung auf. Wurde der revisionswerbenden Gemeinde aber eine dem § 18 Abs. 4 AVG entsprechende Ausfertigung der angefochtenen Erledigung nicht zugestellt, dann ist der von der belangten Behörde intendierte Bescheid als noch nicht erlassenNächster Suchbegriff anzusehen (vgl. VwGH 13.10.1994, 93/09/0302).Zu Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.02.2018, Ra 2015/06/0125 festgehalten, die im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegende Urschrift der Erledigung ist nicht mit einer Amtssignatur versehen und die an die revisionswerbende Gemeinde übermittelte Ausfertigung dieser Erledigung enthält demgemäß weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, noch eine Bildmarke. Bei der gegenständlichen Ausfertigung handelt sich somit um eine "sonstige Ausfertigung" im Sinn des Paragraph 18, Absatz 4, dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist vergleiche VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102, mwN). Die der revisionswerbenden Gemeinde zugegangene Ausfertigung der Erledigung der belangten Behörde weist jedoch weder eine Unterschrift noch eine Kanzleibeglaubigung auf. Wurde der revisionswerbenden Gemeinde aber eine dem Paragraph 18, Absatz 4, AVG entsprechende Ausfertigung der angefochtenen Erledigung nicht zugestellt, dann ist der von der belangten Behörde intendierte Bescheid als noch nicht erlassenNächster Suchbegriff anzusehen vergleiche VwGH 13.10.1994, 93/09/0302). 3.3.
- Im gegenständlichen Fall ist die Urschrift des Bescheides im vorgelegten Verwaltungsakt nicht unterschrieben. Auch sonst im Akt befindet sich kein (handschriftlicher) Vermerk einer Genehmigung durch die im Bescheid genannte genehmigende Person und wurde ein solcher auch auf Anfrage nicht nachgereicht. Soweit die Behörde in ihrer Stellungnahme vom 16.12.2022 auf den elektronischen Bearbeitungsverlauf des internen Bearbeitungsprogrammes verweist, aus welchem ersichtlich sei, dass die hausinterne Prüfabteilung den Bescheid mit 01.09.2022 „enderledigt“ habe, ist darauf zu verweisen, dass selbst wenn damit eine Genehmigung einher gegangen ist, aus dem Bearbeitungsverlauf ersichtlich ist, dass diese Enderledigung nicht durch die im Bescheid genannte genehmigende Person erfolgt ist, sodass die Zurechenbarkeit der Erledigung nicht gegeben ist (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).3.3.
- Im gegenständlichen Fall ist die Urschrift des Bescheides im vorgelegten Verwaltungsakt nicht unterschrieben. Auch sonst im Akt befindet sich kein (handschriftlicher) Vermerk einer Genehmigung durch die im Bescheid genannte genehmigende Person und wurde ein solcher auch auf Anfrage nicht nachgereicht. Soweit die Behörde in ihrer Stellungnahme vom 16.12.2022 auf den elektronischen Bearbeitungsverlauf des internen Bearbeitungsprogrammes verweist, aus welchem ersichtlich sei, dass die hausinterne Prüfabteilung den Bescheid mit 01.09.2022 „enderledigt“ habe, ist darauf zu verweisen, dass selbst wenn damit eine Genehmigung einher gegangen ist, aus dem Bearbeitungsverlauf ersichtlich ist, dass diese Enderledigung nicht durch die im Bescheid genannte genehmigende Person erfolgt ist, sodass die Zurechenbarkeit der Erledigung nicht gegeben ist vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043). Schließlich weist die an den Beschwerdeführer ergangene Ausfertigung weder eine Unterschrift, eine Beglaubigung oder eine Amtssignatur auf, weshalb den Anforderungen an eine Ausfertigung gem. § 18 Abs. 4 AVG nicht entsprochen wurde und der Bescheid schon aus diesem Grund jedenfalls als nicht Erlassen anzusehen ist.Schließlich weist die an den Beschwerdeführer ergangene Ausfertigung weder eine Unterschrift, eine Beglaubigung oder eine Amtssignatur auf, weshalb den Anforderungen an eine Ausfertigung gem. Paragraph 18, Absatz 4, AVG nicht entsprochen wurde und der Bescheid schon aus diesem Grund jedenfalls als nicht Erlassen anzusehen ist. Mangels Bescheidqualität der Erledigung erweist sich somit die vorliegende Beschwerde als unzulässig und ist sie daher zurückzuweisen. 3.3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.3.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß 24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Genehmigungs- bzw. Unterschriftsanforderungen im Sinne des § 18 AVG ist im Lichte des vorliegenden Falles klar und kohärent.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Genehmigungs- bzw. Unterschriftsanforderungen im Sinne des Paragraph 18, AVG ist im Lichte des vorliegenden Falles klar und kohärent. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W229.2263415.1.00