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{'item': 'W239 2258324-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2023 GeschäftszahlW239 2258324-1 Spruch, W239 2258324-1/6E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 18Abs.

1 lit. b der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, bezog sich auf den vorliegenden EURODAC-Treffer und führte die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute ins Treffen.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 11.05.

Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, bezog sich auf den vorliegenden EURODAC-Treffer und führte die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute ins Treffen. Bulgarien ließ das Wiederaufnahmeersuchen unbeantwortet. Mit Schreiben vom 08.06.2022 teilte das BFA der bulgarischen Dublin-Behörde daher mit, dass gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO Verfristung eingetreten sei und die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens seit dem 26.05.2022 bei Bulgarien liege.Bulgarien ließ das Wiederaufnahmeersuchen unbeantwortet. Mit Schreiben vom 08.06.2022 teilte das BFA der bulgarischen Dublin-Behörde daher mit, dass gemäß Artikel 25, Absatz 2, Dublin-III-VO Verfristung eingetreten sei und die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens seit dem 26.05.2022 bei Bulgarien liege.

  1. Am 28.06.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu Beginn an, er sehe sich psychisch und physisch dazu in der Lage, die Befragung zu absolvieren. Er stehe nicht in ärztlicher Betreuung oder Behandlung oder Therapie und nehme keine Medikamente. Im Verfahren habe er bisher die Wahrheit gesagt. Vorlegen wolle er nunmehr folgende Unterlagen: - die Kopie seines Reisepasses, das Original befinde sich bei Freunden in der Türkei; - einen Ausweis aus der Türkei; - Fotos zur Hochzeit; - eine türkische Heiratsurkunde im Original (ohne Unterschriften und ohne Stempel), die in Kopie zum Akt genommen wurde; Zu etwaigen familiären Anknüpfungspunkten innerhalb der EU gab der Beschwerdeführer an, er habe zwei Brüder in Europa, und zwar einen in Frankreich und einen in Schweden. Zu den Brüdern bestehe auch Kontakt. In Österreich halte sich seine Frau auf. Er lebe mit ihr zusammen. Über Nachfrage nannte der Beschwerdeführer die Hausnummer und den Wohnbezirk, nicht aber die Straße, und erklärte, er gehe nie aus dem Haus, deshalb wisse er den Straßennamen nicht. Seine Frau heiße XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan. Nachgefragt, seit wann sie sich in Österreich aufhalte und welchen Status sie besitze, antwortete der Beschwerdeführer, er kenne sich mit den österreichischen Papieren nicht aus. Sie habe einen grauen Pass und lebe seit 2011 hier in Österreich. Sie habe auch einen Sohn. Der Sohn stamme aus erster Ehe und sei nicht vom Beschwerdeführer. Jetzt könne man aber sagen, es sei ihr gemeinsamer Sohn, denn sie würden nun zusammenleben. Und wenn man zusammenwohne, habe man auch eine Verantwortung. Der Sohn sei ungefähr 17 Jahre alt; der Beschwerdeführer sei sich nicht sicher. Er gehe zur Schule. Um welche Schule und um welche Ausbildung es sich handle, das wisse der Beschwerdeführer nicht. Da er das Schulsystem nicht kenne, wisse er auch nicht, ob es eine weiterführende Schule oder ein Lehrberuf sei. Der Sohn wolle später einmal Ingenieur werden, für Elektronik oder Informatik. Sie würden nun alle zusammenleben, seien sehr glücklich und es gebe keine Probleme zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sohn.Seine Frau heiße römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan. Nachgefragt, seit wann sie sich in Österreich aufhalte und welchen Status sie besitze, antwortete der Beschwerdeführer, er kenne sich mit den österreichischen Papieren nicht aus. Sie habe einen grauen Pass und lebe seit 2011 hier in Österreich. Sie habe auch einen Sohn. Der Sohn stamme aus erster Ehe und sei nicht vom Beschwerdeführer. Jetzt könne man aber sagen, es sei ihr gemeinsamer Sohn, denn sie würden nun zusammenleben. Und wenn man zusammenwohne, habe man auch eine Verantwortung. Der Sohn sei ungefähr 17 Jahre alt; der Beschwerdeführer sei sich nicht sicher. Er gehe zur Schule. Um welche Schule und um welche Ausbildung es sich handle, das wisse der Beschwerdeführer nicht. Da er das Schulsystem nicht kenne, wisse er auch nicht, ob es eine weiterführende Schule oder ein Lehrberuf sei. Der Sohn wolle später einmal Ingenieur werden, für Elektronik oder Informatik. Sie würden nun alle zusammenleben, seien sehr glücklich und es gebe keine Probleme zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sohn. Der Beschwerdeführer habe seine Frau traditionell in der Türkei geheiratet. Nachdem die Miete hier sehr hoch sei und seine Frau es sich nicht leisten habe können, den Beschwerdeführer nach Österreich zu holen, hätten sie in der Türkei geheiratet. Es gebe nun schon einen Termin für eine standesamtliche Trauung in Österreich, und zwar den XXXX 11.
  2. Die Hochzeit in der Türkei habe am XXXX 01.2022 stattgefunden. Auf dem Ehering stehe auch das Datum. Die Hochzeitsfeier sei in Afyun in der Türkei gewesen. Es gebe auch Fotos und ein Video. Als Gäste seien ca. 100 Personen anwesend gewesen. Die dortigen Afghanen und die Familienmitglieder des Beschwerdeführers seien bei der Feier gewesen. Sie hätten Ringe getauscht. Ein Hochzeitsgeschenk zu machen, das sei nicht üblich. Nachgefragt, weshalb er bisher keine Bestätigung vorgelegt habe bzw. die Hochzeit beim BFA gemeldet habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er bei der Erstbefragung ein Foto vorgelegt habe, aber das sei nicht [zum Akt genommen worden]. Die Hochzeitsbestätigung sei ihm erst jetzt aus der Türkei übermittelt worden.Der Beschwerdeführer habe seine Frau traditionell in der Türkei geheiratet. Nachdem die Miete hier sehr hoch sei und seine Frau es sich nicht leisten habe können, den Beschwerdeführer nach Österreich zu holen, hätten sie in der Türkei geheiratet. Es gebe nun schon einen Termin für eine standesamtliche Trauung in Österreich, und zwar den römisch 40 11.
  3. Die Hochzeit in der Türkei habe am römisch 40 01.2022 stattgefunden. Auf dem Ehering stehe auch das Datum. Die Hochzeitsfeier sei in Afyun in der Türkei gewesen. Es gebe auch Fotos und ein Video. Als Gäste seien ca. 100 Personen anwesend gewesen. Die dortigen Afghanen und die Familienmitglieder des Beschwerdeführers seien bei der Feier gewesen. Sie hätten Ringe getauscht. Ein Hochzeitsgeschenk zu machen, das sei nicht üblich. Nachgefragt, weshalb er bisher keine Bestätigung vorgelegt habe bzw. die Hochzeit beim BFA gemeldet habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er bei der Erstbefragung ein Foto vorgelegt habe, aber das sei nicht [zum Akt genommen worden]. Die Hochzeitsbestätigung sei ihm erst jetzt aus der Türkei übermittelt worden. Nachgefragt, wann und wo genau er seine Frau kennengelernt habe, schilderte der Beschwerdeführer, dass sie sich im Mai 2020 über Instagram kennengelernt hätten. Sie habe dann Kleidung bestellt und er habe ihr die Kleidung geschickt. Dadurch hätten sie mehr Kontakt gehabt und hätten Nummern ausgetauscht. Als er gesehen habe, dass sie ein guter Mensch sei, habe er beschlossen, sie zu heiraten, um ihnen ein gutes gemeinsames Leben zu ermöglichen. Er wolle auch eine Unterstützung für die Familie sein. Damals, als er ihr Kleidung geschickt habe, habe die Beziehung angefangen. Er habe ihr dazwischen immer wieder Kleidung geschickt; er habe das bezahlt. Anfangs hätten sie einander geschrieben und hätten sich so kennen gelernt. Dann hätten sie telefoniert und sich noch weiter kennengelernt. Nachgefragt erklärte der Beschwerdeführer, sie habe ihn nie in Afghanistan besucht. Er habe sie zuvor auch nicht in Österreich besucht. Zum ersten Mal persönlich getroffen hätten sie einander bei ihrer Hochzeit in der Türkei, als sie nach Ankara angereist sei. Ihre Eltern habe er noch nicht kennengelernt; die seien nicht da, sondern im Iran. Nachgefragt, ob sie ganz alleine nach Österreich gereist sei, meinte der Beschwerdeführer, er rede nicht über die Vergangenheit mit ihr, weil er es vielleicht falsch verstehe. Er wolle sie nicht traurig machen. Er wolle nicht, dass sie ein schlechtes Gefühl entwickle, deshalb frage er auch nicht. Die Vergangenheit von ihr interessiere ihn nicht. Er lebe jetzt mit ihr und sei jetzt glücklich. Die Namen der Schwiegereltern könne er nicht nennen; er habe sie schon einmal gewusst, habe sie jetzt aber vergessen. Der Beschwerdeführer sei in den letzten Tagen sehr gestresst gewesen, weil seine Frau ein Baby verloren habe. Vielleicht sei das auch deshalb geschehen, weil sie so viel Stress gehabt habe. Er müsse jeden Tag seiner Meldeverpflichtung nachkommen und das stresse seine Frau so sehr. Sie habe das Baby vor einer Woche verloren; sie sei vermutlich in der sechsten Schwangerschaftswoche gewesen. Er habe nicht nachgefragt, weil er sie nicht traurig machen habe wollen. Letzte Woche am Samstag seien sie im Krankenhaus gewesen. Sie seien beide traurig. Trotz dieser Sache müsse sie arbeiten gehen, damit sie die Miete zahlen könne. Er würde gerne arbeiten gehen, wenn er dürfe, damit sie sich erholen könne. Er habe ein paar Tage, bevor sie das Baby verloren habe, von der Schwangerschaft erfahren. Sie habe ihm erzählt, dass sie schwanger sei. Er wisse es seit ca. zwei Wochen. Sie sei psychisch so unter Druck gewesen, aufgrund des Stresses habe sie das Kind verloren. Sie habe Angst, ihn zu verlieren. Welche Ausbildung seine Frau habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Sie arbeite in einem näher genannten Delikatessengeschäft; es sei eine Fabrik. Manchmal arbeite sie auch am Wochenende, manchmal nur am Samstag. Sie gehe um 04:30 Uhr weg und komme gegen 15:00 Uhr oder 16:00 Uhr wieder. Die Arbeitszeiten unter der Woche seien unterschiedlich; manchmal arbeite sie sogar sechs oder sieben Tage pro Woche. Der Beschwerdeführer mache in der Zwischenzeit den Haushalt, er wasche das Geschirr und halte die Wohnung sauber. Manchmal erzähle ihm der Sohn über die österreichischen Gesetze und erkläre ihm, worauf man achten solle. Über die Vergangenheit erzähle seine Frau ihm nie, weil sie keine guten Erinnerungen habe. Sie habe ein unglückliches Leben geführt und er wolle sie nicht traurig machen, auch nicht durch seine Fragen. Er wisse das deshalb, weil er manchmal schon gefragt habe und weil sie manchmal auch von selbst erzählt habe. Er vermeide, sie mit Fragen zu belästigen. Er wolle, dass sie sich wohlfühle. Er selbst habe ihr schon von seinem bisherigen Leben erzählt, von der Türkei, was er dort gemacht und gearbeitet habe. Er sei 13 Jahre alt gewesen, als er angefangen habe, zu arbeiten. Er wünsche sich, dass sie sich gemeinsam ein besseres Leben aufbauen könnten. Er wolle sie unterstützen. Wenn sie von der Arbeit nach Hause komme, bereite er ihr Tee vor. Er halte alles sauber, damit sie sich erholen könne, wenn sie nach Hause komme. Sie würden ein wenig Zeit miteinander verbringen und dann zusammen kochen. In der Freizeit würden sie gemeinsam in den Park spazieren gehen. Er habe keine Freunde in Österreich, aber seine Frau schon. Manche Kolleginnen und Kollegen, die sie hier kennen gelernt habe, kämen sie besuchen. Die Wohnung und den Alltag finanziere seine Frau. Er könne sie leider nicht unterstützen. Er bitte darum, dass er arbeiten dürfe, um sie zu unterstützen. Nachgefragt, ob wechselseitige Abhängigkeiten bestünden, wiederholte der Beschwerdeführer, dass er sich um den Haushalt kümmere, damit sie glücklich sei. Er wolle, dass seine Frau und der Sohn sich wohl fühlen könnten. Es sei eine Ehe, in der man voneinander abhängig sei; man brauche sich doch. Hinsichtlich seiner Zukunft stelle er sich vor, dass er die österreichischen Gesetze kennerlerne, die Sprache erlerne und arbeiten könne. Er wolle sich bemühen, damit er für seine Familie ein besseres Leben aufbauen könne. Er ersuche daher, ihm Asyl zu geben oder eine Arbeitserlaubnis. Er sei fähig und könne arbeiten und für sich und seine Familie sorgen. Zur Frage, ob er jemals in einem anderen Land um Asyl angesucht habe, erklärte der Beschwerdeführer, nein, in Bulgarien seien ihm nur seine Fingerabdrücke abgenommen worden. Es sei kein Dolmetscher anwesend gewesen und er sei geschlagen worden. Er habe keine Versicherung gehabt und habe nicht zum Arzt gehen können. Er habe in Bulgarien gesagt, dass er zu seiner Frau nach Österreich wolle. Die Polizei habe ihn geschlagen. Einen Beweis für diese Vorfälle habe er nicht. Wo hätte er denn in Bulgarien eine Anzeige erstatten sollen? Man werde in Bulgarien sehr brutal behandelt. Er sei von Bulgarien direkt nach Österreich gefahren, und zwar durch Serbien. Nachgefragt, wie lange er noch in Bulgarien gewesen sei, nachdem man ihm die Fingerabdrücke abgenommen habe, schilderte der Beschwerdeführer, er sei danach etwa zwölf Tage eingesperrt gewesen. Es sei ein Gang mit mehreren Zellen gewesen. Wenn man zur Toilette gehen habe wollen, habe man rufen müssen und sei dann dorthin gebracht worden. Danach sei man geschlagen worden. Davon habe er ein Video, und zwar am Telefon seiner Frau. Er habe es ihr von Bulgarien aus gesendet. Vorgehalten, dass er zuvor angegeben habe, kein Handy gehabt zu haben, erklärte er, dass er sein Handy wiederbekommen habe, als man ihn hinausgelassen habe. Er habe seine Narben gefilmt und seiner Frau geschickt. Man sehe auch, dass sein linkes Auge geschwollen gewesen sei. Er habe deshalb keine Anzeige erstattet, weil man ihn nirgends hingehen habe lassen. Ohne Dokumente habe er keine Anzeige machen können. Er habe die Sprache dort nicht gesprochen und habe große Angst vor der Polizei gehabt. Auch hier habe er Angst vor den Beamten, weil er denke, sie könnten ihn schlagen. Nach etwa zwölf Tagen sei er entlassen worden und sei direkt über Serbien nach Österreich gekommen. Vorgehalten, warum der den Aufenthalt in Bulgarien bei der Erstbefragung zuerst verschwiegen habe, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe nicht gewusst, aus welchem Grund ihm dort die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, darum habe er Bulgarien auch nicht angegeben. Er sei sehr gestresst gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich von 2018 bis 2022 in der Türkei aufgehalten. Vorgehalten, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, er sei seit 2015 in der Türkei gewesen, meinte er, er könne sich an die Jahreszahlen nicht erinnern. Er sei damals sehr jung gewesen. Im Protokoll wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer nun behaupte, dass er bei der Erstbefragung nicht nach seinem Befinden gefragt worden sei; dies, obwohl er damals aus freien Stücken zur Polizei gekommen sei, um einen Asylantrag zu stellen. Außerdem sei vielleicht falsch übersetzt worden. Über weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, seine Frau habe ihn in der Zeit, als er in der Türkei gewesen sei, nicht besucht. Sie sei nur zur Hochzeit da gewesen; davor hätten sie sich nicht getroffen. Den Stand seines Asylverfahrens in Bulgarien kenne er nicht. Er habe nichts bekommen. Nachgefragt, ob er von Bulgarien in die Türkei zurückgeschoben worden sei, antwortete er, er sei einmal abgeschoben worden und dann habe er es noch einmal versucht. Beim zweiten Mal sei es ihm gelungen. Es gebe in Bulgarien keine Menschenrechte. Man rede zwar davon, aber es gebe die Menschenrechte nicht. Er habe in Bulgarien keine Dokumente und keinen Aufenthaltstitel bekommen. Nachgefragt, ob er untergebracht und versorgt worden sei, erklärte er, einen Tag in einem Lager gewesen zu sein, aber es habe keine Versorgung gegeben. Zur geplanten Vorgehensweise, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihn aufgrund der vorliegenden Zustimmung durch Verfristung nach Bulgarien außer Landes zu bringen, entgegnete der Beschwerdeführer, er wolle bei seiner Frau bleiben. Ihm seien die Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen worden. Sein Sohn und seine Frau würden hier in Österreich leben. Er habe das in Bulgarien bekannt gegeben und man habe ihn nicht weiterreisen lassen. Vorgehalten, weshalb er sich nicht um ein Visum für Österreich bemüht habe, meinte der Beschwerdeführer, sein Pass sei abgelaufen. Seine Frau habe versucht, ihn legal nach Österreich zu bekommen, aber das sei abgelehnt worden, weil ihr Einkommen zu gering gewesen sei. Vorgehalten, dass er also wissentlich illegal nach Österreich eingereist sei, bestätigte der Beschwerdeführer, er habe gewusst, dass das illegal sei, aber er sei dazu gezwungen gewesen. Befragt, ob er versucht habe, in der Türkei einen neuen Pass zu beantragen, erklärte er, dass es in der Türkei zwar eine afghanische Botschaft gebe, aber die sei geschlossen. Nachgefragt, ob er nicht von Bulgarien aus zu seiner Frau Kontakt halten könne, bis sein Verfahren dort abgeschlossen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, nein, er habe dort kein Zuhause. Er sei dort von der Polizei schlecht behandelt worden und seine Frau und der Sohn seien hier in Österreich. Er sei bereit zu sterben, aber er wolle keinesfalls nach Bulgarien zurückkehren. Es bestünde auch keine Möglichkeit, mit seiner Frau gemeinsam in Bulgarien zu leben, weil er keine guten Erinnerungen an Bulgarien habe. Seine Frau spreche die Sprache hier in Österreich, sie lebe hier. Außerdem müsse der Sohn hier zur Schule gehen. Ein gemeinsames Leben in Bulgarien sei nicht vorstellbar. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit, freiwillig nach Bulgarien auszureisen, ihm sei die Dublin-III-VO bekannt und er wolle nichts zu den Länderberichten zu Bulgarien angeben. Abschließend ergänzte er, dass er bereits einen Termin vom Standesamt erhalten habe. Seine Frau sei auch schwanger gewesen von ihm. Er bitte um die Möglichkeit, bei seiner Familie hier zu bleiben.
  4. Am selben Tag (28.06.2022) wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vor dem BFA umfassend als Zeugin einvernommen; dies auf Dari unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers. Dabei gab sie zusammengefasst an, sie lebe seit 2011 in Österreich und sei anerkannter Flüchtling. Der Beschwerdeführer sei ihr Ehemann. Sie hätten am XXXX 01.2022 in Afyun in der Türkei traditionell geheiratet und es gebe nun auch einen Termin für eine standesamtliche Trauung in Österreich. In der Türkei habe es eine Hochzeitsfeier mit ca. 100 Gästen gegeben, und zwar mit Verwandtschaft und Bekanntschaft des Beschwerdeführers. Sie habe einen Ehering als Geschenk erhalten. Von der Vergangenheit des Beschwerdeführers wisse sie nicht viel; er habe als Tischler und zuletzt in der Türkei als Schneider gearbeitet. Des Weiteren machte die Zeugin Angaben zu den Angehörigen des Beschwerdeführers und schilderte, dass sie die Eltern des Beschwerdeführers in der Türkei kennen gelernt habe.
  5. Am selben Tag (28.06.2022) wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vor dem BFA umfassend als Zeugin einvernommen; dies auf Dari unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers. Dabei gab sie zusammengefasst an, sie lebe seit 2011 in Österreich und sei anerkannter Flüchtling. Der Beschwerdeführer sei ihr Ehemann. Sie hätten am römisch 40 01.2022 in Afyun in der Türkei traditionell geheiratet und es gebe nun auch einen Termin für eine standesamtliche Trauung in Österreich. In der Türkei habe es eine Hochzeitsfeier mit ca. 100 Gästen gegeben, und zwar mit Verwandtschaft und Bekanntschaft des Beschwerdeführers. Sie habe einen Ehering als Geschenk erhalten. Von der Vergangenheit des Beschwerdeführers wisse sie nicht viel; er habe als Tischler und zuletzt in der Türkei als Schneider gearbeitet. Des Weiteren machte die Zeugin Angaben zu den Angehörigen des Beschwerdeführers und schilderte, dass sie die Eltern des Beschwerdeführers in der Türkei kennen gelernt habe. Die Zeugin selbst habe in Afghanistan bis zur neunten Klasse die Schule besucht und arbeite nun in Österreich seit fünf Jahren in einer Essensproduktionsfirma. Sie finanziere die Wohnung hier und komme auch für den Beschwerdeführer auf. Außerdem komme sie finanziell für ihren Sohn auf, der aus erster Ehe stamme und 16 Jahre alt sei. Er mache gerade den Pflichtschulabschluss und wolle später Arzt bzw. andernfalls Ingenieur werden. Der Beschwerdeführer könne sie derzeit nicht finanziell unterstützen. Den Beschwerdeführer habe sie etwa im Mai 2020 über Instagram kennen gelernt. Persönlich getroffen habe sie ihn zum ersten Mal in der Türkei bei der Hochzeit; zuvor hätten sie videotelefoniert. Als sie geheiratet hätten, habe sie kurz mit ihm über ihre erste Ehe geredet. Sie würden aber sonst nicht über ihre Vergangenheit reden wollen. Der Beschwerdeführer sei noch jung und könne auch nicht so viel erzählen. Alles, was ihr wichtig gewesen sei, habe sie erfahren. Was sonst mit der Familie geschehen sei, dazu habe sie keine Fragen gestellt und es interessiere sie auch nicht. Nachgefragt, ob der Beschwerdeführer in medizinischer Betreuung stehe, verneinte sie das. Sie selbst habe derzeit Schmerzen und nehme Medikamente ein, und zwar Novalgin oder Parkemed [Anm. BVwG: Schmerzmittel]. Sie sei in der vierten Woche schwanger gewesen. Durch den Stress und die Arbeit habe sie leider das Kind verloren. Sie habe dem Beschwerdeführer vor etwa drei Wochen von der Schwangerschaft erzählt. Die Frage, ob sie mit dem Beschwerdeführer Kontakt halten könne, bis sein Verfahren in Bulgarien abgeschlossen sei, bejahte die Zeugin. Sie habe den Beschwerdeführer zuvor niemals in Afghanistan besucht und wolle dort auch nie hin. Zum Alltag schilderte die Zeugin, sie gehe um 04:30 Uhr von zuhause weg; ihr Dienst sei Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 15:00 Uhr, mit Überstunden am Samstag. Der Beschwerdeführer mache den Haushalt, er putze und bereite Sachen für den Sohn vor. Er habe eine gute Beziehung zu ihrem Sohn und sie würden gemeinsam lernen. Wenn der Beschwerdeführer nicht zuhause sei, komme er seiner Meldeverpflichtung nach oder gehe einkaufen. Manchmal komme er sie von der Arbeit abholen. Manchmal würden sie mit den Nachbarn Tee trinken oder zu dritt gleich in der Nähe zum Fußballplatz gehen. Sie selbst komme für die komplette Finanzierung auf. Sie versorge die Familie. Später, wenn er arbeiten dürfe, werde er sie unterstützen. Wenn der Beschwerdeführer nun weg müsste nach Bulgarien, dann könne sie sich nicht um die Familie kümmern. Sie sei seit 2016 geschieden. Vorgehalten, dass sie seit 2016 auch alleine ohne Unterstützung ihr Leben meistern habe können, entgegnete die Zeugin, dass sie zwischenzeitlich mit jemandem verlobt gewesen sei, der sie geschlagen habe und untreu gewesen sei, weshalb sie sich von ihm getrennt habe. Danach sei sie viel in der Arbeit gewesen und habe keine Kontakte für ein gemeinsames Leben knüpfen können. Nachgefragt, ob die Möglichkeit bestünde, das Leben gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in Bulgarien zu führen, erklärte die Zeugin, dass sie seit zehn oder elf Jahren in Österreich lebe und auch Verantwortung für ihren Sohn trage. Sie könne nicht einfach nach Bulgarien gehen. Vielleicht, wenn ihr Sohn nicht wäre, ginge es möglicherweise. Der Beschwerdeführer habe gemeint, sie solle zu ihm in die Türkei kommen, um dort gemeinsam zu leben, aber auch das gehe nicht, weil sie eben ihren Sohn hier habe. Dann habe sie zum Beschwerdeführer gemeint, wenn er sie liebe, dann solle er offiziell zu ihr nach Österreich kommen. Zur Frage, ob gegenseitige Abhängigkeiten bestünden, gab die Zeugin an, ja, als sie sich scheiden habe lassen, habe sie unter Einsamkeit gelitten und es sei ihr psychisch bzw. seelisch nicht gut gegangen. Am Wochenende gehe ihr Sohn zum leiblichen Vater. Seit der Beschwerdeführer da sei, gehe es ihr besser und diese Ängste, Lücken und Sorgen seien weg. Früher sei sie psychisch gestresst gewesen. Jetzt genieße sie ihr Leben. Wenn sie früher von der Arbeit gekommen sei, sei sie traurig gewesen; jetzt genieße sie ihre Freizeit. Nachgefragt, ob sie gewusst habe, dass der Beschwerdeführer illegal nach Österreich gekommen sei, antwortete sie, ja, sie habe es offiziell nicht geschafft ihn nach Österreich zu holen, aber irgendwie hätten sie ja zusammen sein müssen. Sie habe zuvor versucht, ein Visum für ihn zu bekommen, aber die Anwälte, die sie konsultiert habe, hätten gesagt, dass ihr Einkommen zu gering sei, auch weil sie einen Kredit wegen einer Genossenschaftswohnung habe. Sie habe vom Beschwerdeführer wissen wollen, wie es weitergehe, wenn er sie liebe. Sie habe ihn nicht angeleitet, illegal nach Österreich zu kommen, aber sie habe gewollt, dass er zu ihr komme, egal ob mit einem Visum oder anders. Vorgehalten, wie sie sich das weitere Leben vorstelle, wenn sie für drei Personen aufkommen müsse, und wie sie dem Beschwerdeführer helfen wolle, sich zu integrieren, wenn sie selbst nach elf Jahren Aufenthalt nicht ausreichend Deutsch spreche, antwortete die Zeugin, sie wolle kein besonderes Leben führen, ein normales Leben reiche ihr. Sie habe bisher keinen Partner gehabt und habe sich um ihr Leben kümmern müssen, da habe sie keine Zeit gehabt, Deutsch zu lernen. Die Zeugin legte folgende Unterlagen vor: - österreichischer Konventionsreisepass samt türkischem Visum (Gültigkeitszeitraum: 13.12.2021 bis 13.03.2022) - Buchungsbestätigung, Wien-Ankara-Wien, Hinflug 02.01.2022, Rückflug 09.01.2022 - Geburtsurkunde - Ärztliche Unterlagen vom 16.06.2022, 17.06.2002 und 20.06.2022
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.07.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.07.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Bulgarien traf das BFA folgende Feststellungen (Stand: 13.06.2022, unkorrigiert): COVID-19 Im März 2020 hatte Bulgarien als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ein Notstandsgesetz eingeführt, dessen Gültigkeitsdauer in der Folge mehrfach verlängert wurde (BTI 23.2.2022). Der epidemische Notstand blieb auch während des gesamten Jahres 2021 in Kraft und gewährte der Regierung weitreichende Befugnisse (AI 29.3.2022). Insgesamt führte die Pandemie nicht zu einer Unterbrechung der wesentlichen staatlichen Gesundheitsangebote, verschärfte aber die bestehenden Ungleichheiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, insbesondere im ambulanten Bereich (BTI 23.2.2022). Im Jahr 2021 verlängerte die Regierung mehrmals den medizinischen Ausnahmezustand. Der Zugang zu den Asyl-Aufnahmezentren blieb außer für das Personal und die Bewohner das ganze Jahr über beschränkt; UNHCR und NGOs durften jedoch nach einer offiziellen Genehmigung entsprechende Besuche vor Ort durchführen. Für alle registrierten und in den Aufnahmezentren untergebrachten Asylwerber wurde eine obligatorische 10-tägige medizinische Quarantäne eingeführt, was zu einer entsprechenden Verzögerung der Statusfeststellungsverfahren führte. Bedenken wurden hinsichtlich der Tatsache geäußert, dass unbegleitete Minderjährige (UMA) unter 14 Jahren während der Quarantäne auch in Einzelhaft gehalten wurden. Ansonsten verliefen die Asylverfahren normal und ohne ungewöhnliche Verzögerungen (AIDA 02.2022). Flüchtlinge und Asylsuchende, die in den Aufnahmezentren der staatlichen Flüchtlingsagentur (SAR) untergebracht sind, sind in den nationalen COVID-19-Impfplan aufgenommen. Die Impfkampagne läuft seit Mai 2021 (UNHCR 2.2022). Seit 1.5.2022 sind sämtliche COVID-19-Einreisebeschränkungen aufgehoben (BMEIA 16.5.2022; vgl. AA 2.5.2022). In Bezug auf die Öffnungszeiten und Zutrittsbedingungen zu öffentlichen Gebäude gibt es derzeit keinerlei Einschränkungen und auch keine Maskenpflicht (AA 2.5.2022).Seit 1.5.2022 sind sämtliche COVID-19-Einreisebeschränkungen aufgehoben (BMEIA 16.5.2022; vergleiche AA 2.5.2022). In Bezug auf die Öffnungszeiten und Zutrittsbedingungen zu öffentlichen Gebäude gibt es derzeit keinerlei Einschränkungen und auch keine Maskenpflicht (AA 2.5.2022). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.5.2022): Bulgarien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/bulgariensicherheit/211834, Zugriff 1.6.2022 • AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070363.html, Zugriff 2.6.2022 • AIDA - Asylum Database (02.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC/Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE/Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria; 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 2.6.2022 • BTI - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069794/country_report_2022_BGR.pdf, Zugriff 2.6.2022 • UNHCR – The UN Refugee Agency (2.2022): Bulgaria Fact Sheet. February 2022, https://www.unhcr.org/623469b90.pdf, Zugriff 3.6.2022 Allgemeines zum Asylverfahren Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR) (AIDA 2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, UNHCR 2.2021). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2022; vgl. SAR o.D.a, SAR o.D.b, UNHCR 2.2021).USDOS 12.4.2022, UNHCR 2.2021). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2.2022; vergleiche SAR o.D.a, SAR o.D.b, UNHCR 2.2021). (…) (AIDA 2.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle) Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylwerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 12.4.2022). Das bulgarische Innenministerium berichtet, dass es 2021 insgesamt 12.280 Drittstaatsangehörige aufgegriffen hat, von denen 10.799 Neuankömmlinge waren. (…) (AIDA 2.2022) 2021 gab es 10.999 Asylantragsteller. 143 Personen erhielten im Jahr 2021 internationalen Schutz, 1.876 subsidiären Schutz und 1.256 wurden negativ beschieden: (…) (AIDA 2.2022) Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, AIDA – Asylum Information Database (2.2022): Country Report: Bulgaria, https://asylumineurope.org/wpcontent/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, 2021 Update, Zugriff 17.5.2022 • SAR – State Agency for Refugees [Bulgarien] (o.D.a): Verfahrensschritte zur Gewährung internationalen Schutzes – Rechte und Pflichten (Етапи на производство по предоставяне намеждународна закрила – права и задължения), https://aref.government.bg/index.php/en/node/42, Zugriff 17.5.2022 • SAR – State Agency for Refugees [Bulgarien] (o.D.b): Dublin-Verfahren (Производство поДъблин), https://aref.government.bg/index.php/bg/node/43, Zugriff 17.5.2022 • UNHCR – United Nations High Commissioner for Refugees (2.2021): Bulgaria Factsheet, https://reporting.unhcr.org/sites/default/files/Bi-annual%20fact%20sheet%202021%2002%20Bulgaria.pdf, Zugriff 17.5.2022 • USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071249.html, Zugriff 17.5.2022 Dublin-Rückkehrer Das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (Law on Asylum and Refugees; LAR) legt keine Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Staates fest, sondern verweist lediglich auf die Kriterien, die in der Dublin-Verordnung aufgeführt sind (AIDA 2.2022). Für Asylwerber, die aus anderen Mitgliedstaaten rücküberstellt werden, gibt es im Prinzip keine Hindernisse beim Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet. Vor der Ankunft von Dublin-Rückkehrern informiert die State Agency for Refugees (SAR) die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (AIDA 2.2022). • Wenn der Überstellte über einen anhängigen Asylantrag in Bulgarien verfügt oder das Verfahren wegen des Untertauchens der betreffenden Person bereits beendet wurde, wird der Asylwerber in ein SAR-Aufnahmezentrum überstellt. In der Vergangenheit hat die SAR Asylverfahren in der Regel ausgesetzt, wenn Asylwerber Bulgarien vor Abschluss ihres Verfahrens verlassen hatten. Nach den Gesetzesänderungen im Jahr 2020 verfügt die SAR nunmehr in solchen Fällen über das Recht, das Asylverfahren direkt zu beenden bzw. abzubrechen, ohne eine Phase der Aussetzung zu durchlaufen. In beiden Fällen wird keine Entscheidung in der Sache selbst getroffen, daher kann das Verfahren wieder aufgenommen werden (AIDA 2.2022). • Wurde der Asylantrag des Rückkehrers jedoch mit einer endgültigen inhaltlichen Entscheidung abgelehnt, bevor oder nachdem er Bulgarien verlassen hat, und die Entscheidung in Abwesenheit zugestellt und daher rechtskräftig, gilt der Rückkehrer als illegaler Migrant und wird in eine Schubhafteinrichtung verlegt; (üblicherweise Busmantsi in Sofia oder Lyubimets nahe der türkischen Grenze) (AIDA 2.2022). Nationale Gerichte verschiedener Dublin-Staaten und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) haben wiederholt Dublin-Überstellungen bestimmter vulnerabler Gruppen nach Bulgarien verboten, während in anderen Staaten die Gerichte Überstellungen weiterhin erlaubten (AIDA 2.2022). Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht St. Gallen kam 2020 zu dem Schluss, dass in Bulgarien keine systemischen Mängel und somit keine Gründe für eine generelle Aussetzung der Überstellung besonders schutzbedürftiger Asylbewerber nach Bulgarien vorlägen, schränkte aber ein, dass eine eingehende Prüfung des Einzelfalles notwendig sei um sicherzustellen, dass dieser bei Rückkehr nach Bulgarien keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung ausgesetzt wäre. Dazu könne auch die Einholung konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden in Betracht gezogen werden (BvwG-StG 19.2.2020; vgl. EASO 29.6.2021).Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht St. Gallen kam 2020 zu dem Schluss, dass in Bulgarien keine systemischen Mängel und somit keine Gründe für eine generelle Aussetzung der Überstellung besonders schutzbedürftiger Asylbewerber nach Bulgarien vorlägen, schränkte aber ein, dass eine eingehende Prüfung des Einzelfalles notwendig sei um sicherzustellen, dass dieser bei Rückkehr nach Bulgarien keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung ausgesetzt wäre. Dazu könne auch die Einholung konkreter Garantien von den bulgarischen Behörden in Betracht gezogen werden (BvwG-StG 19.2.2020; vergleiche EASO 29.6.2021). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 17.5.2022 • BVwG-StG – Bundesverwaltungsgericht St. Gallen [Schweiz] (19.2.2020): Dublin transfers to Bulgaria: no systemic flaws but rather case-by-case analysis, https://www.bvger.ch/bvger/en/home/media/medienmitteilungen-2020/dublin-ueberstellungennach_bulgarien.html, Zugriff 18.5.2022 • EASO – European Asylum Support Office (29.6.2021): EASO Asylum Report 2021 - 4.2.8 Assessing transfers to specific countries: The cases of Bulgaria, Greece and Italy, https://euaa.europa.eu/easo-asylum-report-2021/428-assessing-transfers-specific-countries-cases-bulgaria-greece-and-italy, Zugriff 18.5.2022 Non-Refoulement Schutz vor Refoulement ist eine Erwägung in der Zulässigkeitsprüfung und unerlässlich für sichere Dritt- und Herkunftsstaaten (AIDA 2.2022). Im Jahr 2021 meldete das bulgarische Innenministerium über 50.000 Versuche, irregulär über die Grenze in das Land einzureisen. Hierbei wurden etwa 2.350 Personen festgenommen. Laut NGO-Angaben verfügen die Grenzbehörden nicht über Mechanismen, um zwischen Migranten und Flüchtlingen zu unterscheiden, und wurden 19 % der Personen, die an der Grenze einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, wegen illegaler Einreise verfolgt und verurteilt. Weiters gab es Vorwürfe von NGO-Seite, dass die staatliche Flüchtlingsbehörde Asylwerbern, die in Flüchtlingsaufnahmezentren vorstellig wurden, die Registrierung verweigert und sie stattdessen festnehmen habe lassen. Die Behörde widersprach diesen Vorwürfen und wies darauf hin, dass einige Personen aufgrund von Platzmangel in der COVID-19-Quarantäneabteilung der Flüchtlingsaufnahmezentren in eine Schubhafteinrichtung gebracht worden waren (USDOS 12.4.2022). Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien sogenannte Pushbacks an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (AIDA 2.2022; vgl. BM 10.2.2022; USDOS 12.4.2022, AI 29.3.2022). Im Jahr 2021 registrierte der nationale Grenzüberwachungsmechanismus 2.513 mutmaßliche Pushback-Vorfälle, von denen insgesamt 44.988 Personen betroffen waren (AIDA 2.2022), gemäß einer anderen Quelle handelte es sich um mindestens 1.100 Fälle und 13.000 betroffene Personen (AI 29.3.2022). Auch gibt es Berichte über Gewalt, Diebstähle und erniedrigende Praktiken gegenüber Migranten und Asylwerbern an der Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei (USDOS 12.4.2022).Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien sogenannte Pushbacks an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (AIDA 2.2022; vergleiche BM 10.2.2022; USDOS 12.4.2022, AI 29.3.2022). Im Jahr 2021 registrierte der nationale Grenzüberwachungsmechanismus 2.513 mutmaßliche Pushback-Vorfälle, von denen insgesamt 44.988 Personen betroffen waren (AIDA 2.2022), gemäß einer anderen Quelle handelte es sich um mindestens 1.100 Fälle und 13.000 betroffene Personen (AI 29.3.2022). Auch gibt es Berichte über Gewalt, Diebstähle und erniedrigende Praktiken gegenüber Migranten und Asylwerbern an der Grenze zwischen Bulgarien und der Türkei (USDOS 12.4.2022). Die Asylanträge der überwiegenden Mehrheit der afghanischen Asylwerber wurde weiterhin in beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt, da Bulgarien die Türkei zu einem sicheren Drittstaat erklärt hat (AI 29.3.2022). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 17.5.2022 • AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070363.html, 18.5.2022 • BM – Boardermonitoring Bulgaria (10.2.2022): New Bulgarian government did not lead to positive changes for asylum seekers, so far, https://bulgaria.bordermonitoring.eu/, Zugriff 18.5.2022 • USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071249.html, Zugriff 19.5.2022 Versorgung Grundversorgung Asylwerber haben gemäß den nationalen Rechtsvorschriften während aller Arten von Asylverfahren Anspruch auf materielle Aufnahmebedingungen, mit Ausnahme jener, die zur Zulassung oder Beurteilung von Folgeanträgen durchgeführt werden. Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber bei begrenzten Unterbringungskapazitäten vorrangig in den Aufnahmezentren untergebracht. In jedem Einzelfall werden Umstände wie besondere Bedürfnisse und das Risiko der Mittellosigkeit geprüft. Die Kriterien für die Bewertung der Gefahr der Mittellosigkeit werden so festgelegt, dass sie die individuelle Situation des betreffenden Asylwerbers berücksichtigen, z. B. Ressourcen und Mittel zur Selbsterhaltung, Beruf und Beschäftigungsmöglichkeiten (sofern eine Arbeit formal erlaubt ist), sowie die Anzahl und Gefährdung abhängiger Familienmitglieder. Asylwerber haben jedoch das Recht, auf diese Leistungen zu verzichten, wenn ihr Antrag im regulären Verfahren anhängig ist und sie erklären, über die nötigen Mittel und Ressourcen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verfügen und sich dazu entscheiden, außerhalb von Aufnahmezentren zu leben. Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen, d. h. Aufenthalt im Hoheitsgebiet, Unterkunft und Unterhalt, Sozialhilfe (unter denselben Bedingungen und in derselben Höhe wie für bulgarische Staatsangehörige), Krankenversicherung, Zugang zu Gesundheitsversorgung, psychologischer Betreuung und Bildung. Seit Ende des Jahres 2015 erhalten Asylbewerber während des Verfahrens nur Unterkunft, Verpflegung und medizinische Grundversorgung, da die anderen genannten Ansprüche in der Praxis von der Regierung nicht sicher- oder bereitgestellt werden (AIDA 2.2022). Bedenken hinsichtlich der mangelhaften materiellen Bedingungen in Aufnahmezentren, das Fehlen eines angemessenen Identifizierungsmechanismus für besonders gefährdete schutzbedürftige Personen, die Streichung der monatlichen finanziellen Zuwendungen sowie unzureichende Verfahrensgarantien bei der Prüfung von Anträgen und der Gewährung von internationalem Schutz blieben auch Ende 2021 gültig (AIDA 2.2022). Die Aufnahmebedingungen für Asylwerber werden nach wie vor als mangelhaft beschrieben (AI 29.3.2022). Folgeantragsteller erhalten keine Registrierungskarte und haben auch kein Recht auf materielle Versorgung. Sie haben lediglich ein Recht auf Übersetzerleistungen, während die Zulässigkeit ihres Folgeantrags im Eilverfahren geprüft wird. Wurde der Folgeantrag nur eingebracht, um die Außerlandesbringung zu verzögern, besteht auch kein Recht auf Verbleib im Land. Die Zulässigkeit muss binnen 14 Tagen geklärt werden (AIDA 2.2022). Falls das Asylverfahren aus objektiven Umständen länger als drei Monate dauert, haben die Asylwerber noch während des Asylverfahrens Zugang zum Arbeitsmarkt. 2021 wurden 146 Arbeitserlaubnisse für Asylwerber im laufenden Verfahren erteilt; 97 Personen haben danach eine Beschäftigung angenommen. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund der Sprachbarriere, genereller Rezession und hoher Arbeitslosenzahlen jedoch schwierig (AIDA 2.2022). Quellen: • AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070363.html, 18.5.2022 • AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 17.5.2022 Unterbringung Bulgarien verfügt derzeit über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Pastrogor, sowie Harmanli, die von der Migrationsbehörde (SAR) verwaltet werden. Die Kapazität der Unterbringungszentren betrug Ende Dezember 2021 5.160 Plätze, wobei zu diesem Zeitpunkt 2.447 Plätze belegt waren (AIDA 2.2022). Abgesehen von Vrazhdebna in Sofia und den Schutzzonen für unbegleitete Minderjährige in Voenna Rampa und Ovcha Kupel, stehen die Lebensbedingungen in den nationalen Aufnahmezentren nach wie vor in der Kritik. Die Bewohner aller Aufnahmezentren, außer in Vrazhdebna, haben sich über die schlechten sanitären Bedingungen beschwert (AIDA 2.2022). Amnesty International bezeichnet die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber als mangelhaft (AI 29.3.2022). Das Land verfügt außerdem über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze) und Lyubimets (660 Plätze). Die Haftbedingungen werden vor allem bezüglich der Hygiene kritisiert. Die medizinische Versorgung in beiden Anstalten lässt weiterhin zu wünschen übrig. Die medizinische Ausrüstung ist sehr spärlich, die Auswahl an kostenlosen Medikamenten sehr begrenzt. Kritik wurde auch am eingeschränkten Zugang zu fachärztlicher bzw. psychiatrischer Versorgung geäußert (AIDA 2.2022). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 17.5.2022 • AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World’s Human Rights; Bulgaria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070363.html, 18.5.2022 Medizinische Versorgung Das bulgarische Gesundheitssystem basiert auf einer obligatorischen sozialen Krankenversicherung (GKV); die freiwillige Krankenversicherung spielt eine eher marginale Rolle (OECD 13.12.2021). Die Gesundheitsausgaben pro Kopf sind in den letzten Jahren stetig gestiegen, liegen aber unter den EU-Ländern immer noch an letzter Stelle (OECD 13.12.2021). Insgesamt ist das bulgarische Gesundheitswesen durch tiefe strukturelle Probleme gekennzeichnet. Die größten Herausforderungen sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an medizinischem Schlüsselpersonal (speziell Pflegepersonal während der Covid-Pandemie), ein ungleicher Zugang zur Gesundheitsversorgung und hohe ’out of Pocket’-Zahlungen (BTI 23.2.2022). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 38 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel. Besonders für die zahlreichen einkommensschwachen Haushalte stellen diese Zuzahlungen eine unverhältnismäßige Belastung dar (OECD 13.12.2021). Zwischen 500.000 bis 600.000 Menschen waren im Jahr 2020 nicht krankenversichert (BTI 23.2.2022). Die OECD geht sogar von bis zu einer Million Unversicherter aus (OECD 13.12.2021). Asylwerber in Bulgarien haben im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung. Die State Agency for Refugees (SAR) ist verpflichtet, Asylwerber krankenzuversichern. In der Praxis haben Asylwerber mit denselben Problemen zu kämpfen wie Bulgaren (AIDA 2.2022), da das nationale Gesundheitssystem große materielle und finanzielle Defizite aufweist (AIDA 2.2022; vgl. BTI 23.2.2022). In dieser Situation ist spezielle Betreuung für Folteropfer und Traumatisierte nicht verfügbar. Wenn das Recht auf Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, entzogen wird, betrifft das auch das Recht auf medizinische Versorgung. Medizinische Grundversorgung ist in den Unterbringungszentren gegeben, und zwar entweder durch eigenes medizinisches Personal oder Nutzung der Notaufnahmen lokaler Hospitäler. Alle Zentren verfügen über medizinische Behandlungsräume. Fehlende Dolmetscher und die mangelnde Bereitschaft einiger Ärzte, Asylsuchende als Patienten zu registrieren, stellen jedoch praktische Hindernisse beim Zugang zu medizinischer Versorgung dar (AIDA 2.2022).Asylwerber in Bulgarien haben im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung. Die State Agency for Refugees (SAR) ist verpflichtet, Asylwerber krankenzuversichern. In der Praxis haben Asylwerber mit denselben Problemen zu kämpfen wie Bulgaren (AIDA 2.2022), da das nationale Gesundheitssystem große materielle und finanzielle Defizite aufweist (AIDA 2.2022; vergleiche BTI 23.2.2022). In dieser Situation ist spezielle Betreuung für Folteropfer und Traumatisierte nicht verfügbar. Wenn das Recht auf Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, entzogen wird, betrifft das auch das Recht auf medizinische Versorgung. Medizinische Grundversorgung ist in den Unterbringungszentren gegeben, und zwar entweder durch eigenes medizinisches Personal oder Nutzung der Notaufnahmen lokaler Hospitäler. Alle Zentren verfügen über medizinische Behandlungsräume. Fehlende Dolmetscher und die mangelnde Bereitschaft einiger Ärzte, Asylsuchende als Patienten zu registrieren, stellen jedoch praktische Hindernisse beim Zugang zu medizinischer Versorgung dar (AIDA 2.2022). Quellen: • AIDA - Asylum Information Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria, Update 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 3.6.2022 • BTI – Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069794/country_report_2022_BGR.pdf, Zugriff 18.5.2022 • OECD/European Observatory on Health Systems and Policies (13.12.2021): Bulgaria: Country Health Profile 2021, State of Health in the EU, OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/c1a721b0-en, Zugriff 23.5.2022 Dublin-Rückkehrer Seit 2015 sieht das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (LAR) ausdrücklich die obligatorische Wiederaufnahme eines Asylverfahrens für Antragsteller vor, die gemäß der Dublin-Verordnung nach Bulgarien zurückgeführt werden, sofern bis dahin keine inhaltliche Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist. Allerdings ist ihr Zugang zu Versorgung nicht gesichert, da diese nur vulnerablen Antragstellern garantiert wird. Für nicht-vulnerable Rückkehrer ist die Bereitstellung von Nahrung und Unterkunft von den begrenzten nationalen Aufnahmekapazitäten und deren Verfügbarkeit abhängig. Wenn in den Aufnahmezentren der State Agency for Refugees (SAR) kein Platz zur Verfügung steht, müssen die Rückkehrer ihre Unterkunft und Verpflegung auf eigene Kosten sicherstellen (AIDA 2.2022). Dublin-Rückkehrer deren Verfahren wieder eröffnet werden kann, haben auf Antrag Zugang zu Versorgung, sofern im Aufnahmesystem Kapazitäten vorhanden sind (AIDA 2.2022). Früher hatten Dublin-Rückkehrer Schwierigkeiten, ihren Zugang zu medizinischer Versorgung nach der Rückkehr wiederherzustellen. Anfang 2019 wurde die Gesundheitsdatenbank neu organisiert worden, um hier Besserung zu bringen. Um weiter bestehende Probleme zu lösen, wurde im Jahr 2020 das Gesetz dahingehend geändert, dass es ausdrücklich ununterbrochene Rechte auf medizinische Versorgung für jene Asylwerber vorsieht, deren Verfahren beendet und dann wieder aufgenommen wurden, wie es bei Dublin-Fällen typischerweise der Fall ist. Allerdings gilt diese Regelung nicht für Dublin-Rückkehrer, deren Anträge vor ihrer Rückkehr in Abwesenheit inhaltlich entschieden wurden. In der Praxis kommt es bei den Dublin-Überstellten, deren Verfahren wiederaufgenommen wurden zu einigen Monaten Verzögerung bis sie wieder Zugang zum Gesundheitssystem haben. Auch ist das nationale Gesundheitspaket in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine spezielle medizinische oder psychologische Behandlung vor, noch eine Behandlung verschiedener chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe und die Bereitstellung von Prothesen, Implantaten oder anderen notwendigen Medikamenten oder Hilfsmitteln. Diese müssen von den Patienten auf eigene Kosten bezahlt werden (AIDA 2.2022). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist ab einem Zeitpunkt drei Monate nach Registrierung für die Dauer des Verfahrens garantiert. Die COVID-19-Pandemie verschlechterte jedoch die (ohnehin schon schwierige) nationale Wirtschaftslage und führte bei Beschäftigung und Selbstversorgung von Asylwerbern und Flüchtlingen zu weiteren Behinderungen. Im Jahr 2021 waren nur 97 Asylwerber tatsächlich beschäftigt (AIDA 2.2022). Quellen: • AIDA - Asylum Database (2.2022): Bulgarian Helsinki Committee (HHC/Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE/Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria; 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/02/AIDA-BG_2021update.pdf, Zugriff 2.6.2022 Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Bulgarien habe der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Verfristung zugestimmt. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Bulgarien habe der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Verfristung zugestimmt. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden. Festgestellt wurde vom BFA, dass der Beschwerdeführer gesund sei, und dass er in Österreich über folgende Anknüpfungspunkte verfüge: Seine traditionell angetraute Frau, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebe. Es bestehe kein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden. Die Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich sei illegal erfolgt. Eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe nicht. Im Rahmen der durchgeführten umfassenden Güterabwägung im Hinblick auf Art. 8 EMRK gelangte das BFA rechtlich zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Bulgarien keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle.Im Rahmen der durchgeführten umfassenden Güterabwägung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK gelangte das BFA rechtlich zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Bulgarien keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstelle.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte gleichzeitig den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Inhaltich wurde im Wesentlichen wiederholt, dass der Beschwerdeführer seine in Österreich lebende Frau im Jahr 2020 über Instagram kennen gelernt habe; die Eheschließung habe nach den Rechtsregeln des Herkunftsstaates am XXXX 01.2022 in Afyun in der Türkei stattgefunden. Als Beweis dafür sei das eingravierte Datum am Ehering vorgezeigt worden. Nunmehr werde außerdem das - abgestempelte - türkische Visum der Frau vorgelegt. Zudem werde abermals der beim Standesamt XXXX in Aussicht genommene Termin für die standesamtliche Trauung bekannt gegeben und eine Bestätigung dazu vorgelegt. Die Frau und ihr minderjähriger Sohn, mit denen der Beschwerdeführer nun im gemeinsamen Haushalt lebe, seien rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer habe als Stiefvater und Ehemann eine gewichtige Rolle im Familienleben eingenommen. Die junge Familie sei auf die elterliche und haushaltsführende Unterstützung des Beschwerdeführers dahingehend angewiesen, dass die Kindesmutter einer geregelten Vollzeit-Arbeit nachgehe und somit die Familie derzeit finanziell versorge. Sie sei ohne den Beschwerdeführer völlig auf sich alleine gestellt und benötige die Unterstützung des Beschwerdeführers im Haushalt und bei der Erziehung und Betreuung des Minderjährigen. Der Beschwerdeführer und sein Stiefsohn würden auch zusammen lernen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei am XXXX .06.2022 aufgrund einer Fehlgeburt notoperiert worden; es habe ein Eileiter entfernt werden müssen, weshalb sie nun umso mehr auf den Beschwerdeführer angewiesen sei. Die aktuelle Stresssituation habe der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA dargelegt und zeige sich dabei umso mehr die gegenseitige Abhängigkeit auf allen Ebenen. Daneben habe der Beschwerdeführer - neben der familiären Integration - auch seine soziale und gesellschaftliche Integration darlegen können, indem er etwa auf verschiedene Freizeitaktivitäten mit Bekannten und Freunden verwiesen habe, die er mit seiner Frau und dem Stiefsohn unternehme. Sämtliche Angaben des Beschwerdeführers seien durch die Zeugeneinvernahme seiner Frau bestätigt worden.Inhaltich wurde im Wesentlichen wiederholt, dass der Beschwerdeführer seine in Österreich lebende Frau im Jahr 2020 über Instagram kennen gelernt habe; die Eheschließung habe nach den Rechtsregeln des Herkunftsstaates am römisch 40 01.2022 in Afyun in der Türkei stattgefunden. Als Beweis dafür sei das eingravierte Datum am Ehering vorgezeigt worden. Nunmehr werde außerdem das - abgestempelte - türkische Visum der Frau vorgelegt. Zudem werde abermals der beim Standesamt römisch 40 in Aussicht genommene Termin für die standesamtliche Trauung bekannt gegeben und eine Bestätigung dazu vorgelegt. Die Frau und ihr minderjähriger Sohn, mit denen der Beschwerdeführer nun im gemeinsamen Haushalt lebe, seien rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer habe als Stiefvater und Ehemann eine gewichtige Rolle im Familienleben eingenommen. Die junge Familie sei auf die elterliche und haushaltsführende Unterstützung des Beschwerdeführers dahingehend angewiesen, dass die Kindesmutter einer geregelten Vollzeit-Arbeit nachgehe und somit die Familie derzeit finanziell versorge. Sie sei ohne den Beschwerdeführer völlig auf sich alleine gestellt und benötige die Unterstützung des Beschwerdeführers im Haushalt und bei der Erziehung und Betreuung des Minderjährigen. Der Beschwerdeführer und sein Stiefsohn würden auch zusammen lernen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei am römisch 40 .06.2022 aufgrund einer Fehlgeburt notoperiert worden; es habe ein Eileiter entfernt werden müssen, weshalb sie nun umso mehr auf den Beschwerdeführer angewiesen sei. Die aktuelle Stresssituation habe der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA dargelegt und zeige sich dabei umso mehr die gegenseitige Abhängigkeit auf allen Ebenen. Daneben habe der Beschwerdeführer - neben der familiären Integration - auch seine soziale und gesellschaftliche Integration darlegen können, indem er etwa auf verschiedene Freizeitaktivitäten mit Bekannten und Freunden verwiesen habe, die er mit seiner Frau und dem Stiefsohn unternehme. Sämtliche Angaben des Beschwerdeführers seien durch die Zeugeneinvernahme seiner Frau bestätigt worden. Rechtlich wurde unter anderem auf Art. 9 Dublin-III-VO („Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind“) verwiesen; der Beschwerdeführer habe nicht nur mündlich oder schriftlich, sondern auch niederschriftlich im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA den Wunsch protokollieren lassen, dass er die Zulassung zum Asylverfahren im Bundesgebiet wünsche. Weiters wurde Art. 16 Dublin-III-VO („Abhängige Personen“) ins Treffen geführt. Zudem wurde einmal mehr ausgeführt, dass die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Frau und deren Sohn gegen Art. 8 EMRK („Recht auf Privat- und Familienleben“) verstoße.Rechtlich wurde unter anderem auf Artikel 9, Dublin-III-VO („Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind“) verwiesen; der Beschwerdeführer habe nicht nur mündlich oder schriftlich, sondern auch niederschriftlich im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA den Wunsch protokollieren lassen, dass er die Zulassung zum Asylverfahren im Bundesgebiet wünsche. Weiters wurde Artikel 16, Dublin-III-VO („Abhängige Personen“) ins Treffen geführt. Zudem wurde einmal mehr ausgeführt, dass die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Frau und deren Sohn gegen Artikel 8, EMRK („Recht auf Privat- und Familienleben“) verstoße. Der Beschwerde angeschlossen waren folgende Unterlagen: - Meldezettel von XXXX vom 08.03.2019- Meldezettel von römisch 40 vom 08.03.2019 - Meldeblatt zur Meldeverpflichtung des Beschwerdeführers vom 23.05.2022 - Meldezettel des Beschwerdeführers vom 06.05.2022 - Türkisches Visum von XXXX (gültig von 13.12.2021 bis 13.03.2022)- Türkisches Visum von römisch 40 (gültig von 13.12.2021 bis 13.03.2022) - Reservierungsbestätigung des Standesamtes XXXX für den Termin einer geplanten Trauung am XXXX 11.2022- Reservierungsbestätigung des Standesamtes römisch 40 für den Termin einer geplanten Trauung am römisch 40 11.2022 - Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, ausgestellt von der afghanischen Botschaft in Wien am 05.05.2022 - Bestätigung, dass derzeit aufgrund technischer Probleme keine Ledigenbescheinigung ausgestellt werden könne, ausgestellt von der afghanischen Botschaft in Wien am 05.05.2022
  9. Am XXXX 11.2022 fand im Bundesgebiet vor dem Standesamt XXXX die Trauung zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX statt (siehe Heiratsurkunde, OZ 4). Der Beschwerdeführer wurde am 24.11.2022 auf dem Luftweg nach Bulgarien überstellt (siehe Überstellungsbericht, OZ 5).
  10. Am römisch 40 11.2022 fand im Bundesgebiet vor dem Standesamt römisch 40 die Trauung zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 statt (siehe Heiratsurkunde, OZ 4). Der Beschwerdeführer wurde am 24.11.2022 auf dem Luftweg nach Bulgarien überstellt (siehe Überstellungsbericht, OZ 5). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 25.04.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor war er aus einem Drittstaat (Türkei) kommend illegal in Bulgarien eingereist und hatte dort am 08.04.2022 um internationalen Schutz angesucht. Der Beschwerdeführer hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate verlassen. Das BFA richtete am 11.05.

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, welchem Bulgarien durch Verfristung zustimmte.Das BFA richtete am 11.05.

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien, welchem Bulgarien durch Verfristung zustimmte. Am 24.11.2022 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Bulgarien überstellt. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er leidet somit an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, die einer Überstellung nach Bulgarien entgegenstünden. Der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet eine Beziehung mit XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, die in Österreich asylberechtigt ist und hier mit ihrem Sohn aus erster Ehe lebt und arbeitet. Zuvor fand am XXXX 01.2022 in Afyun in der Türkei eine traditionelle Eheschließung nach islamischem Recht statt; zu diesem Anlass trafen sich die beiden erstmals persönlich. Erst seit der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich (bis zur Überstellung am 24.11.2022) besteht (bzw. bestand) ein gemeinsamer Haushalt; zuvor war dies nicht der Fall. Der Beschwerdeführer wird von XXXX insofern finanziell unterstützt, als ihm Essen und Unterkunft bereitgestellt werden. Er hilft im Gegenzug im Haushalt mit und kümmert sich auch um den Sohn. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit besteht nicht. Eine Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich hat nicht stattgefunden.Der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet eine Beziehung mit römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, die in Österreich asylberechtigt ist und hier mit ihrem Sohn aus erster Ehe lebt und arbeitet. Zuvor fand am römisch 40 01.2022 in Afyun in der Türkei eine traditionelle Eheschließung nach islamischem Recht statt; zu diesem Anlass trafen sich die beiden erstmals persönlich. Erst seit der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich (bis zur Überstellung am 24.11.2022) besteht (bzw. bestand) ein gemeinsamer Haushalt; zuvor war dies nicht der Fall. Der Beschwerdeführer wird von römisch 40 insofern finanziell unterstützt, als ihm Essen und Unterkunft bereitgestellt werden. Er hilft im Gegenzug im Haushalt mit und kümmert sich auch um den Sohn. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit besteht nicht. Eine Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich hat nicht stattgefunden. Am XXXX 11.2022 fand im Bundesgebiet vor dem Standesamt XXXX die Trauung zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX statt. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz mit seiner nunmehrigen Ehefrau verheiratet war.Am römisch 40 11.2022 fand im Bundesgebiet vor dem Standesamt römisch 40 die Trauung zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 statt. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz mit seiner nunmehrigen Ehefrau verheiratet war.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur illegalen Einreise von der Türkei kommend über Bulgarien und der dortigen Antragstellung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute in Zusammenschau mit dem vorliegenden EURODAC-Treffer zu Bulgarien vom 08.04.
  2. Es handelt sich hierbei um einen Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung), sodass - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe dort nicht um internationalen Schutz angesucht - zweifelsfrei von einer Asylantragstellung in Bulgarien auszugehen ist. Dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit seiner Einreise über Bulgarien nicht für mindestens drei Monate wieder verlassen hat, lässt sich seinen eigenen Aussagen entnehmen. Er gab zur Reiseroute an, nach seinem Aufenthalt in Bulgarien direkt über Serbien nach Österreich gelangt zu sein (Durchreise; AS 31ff, AS 159). Die Feststellungen hinsichtlich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Bulgariens gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO basiert auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der bulgarischen Dublin-Behörde; der Schriftverkehr ist Teil des Verwaltungsaktes.Die Feststellungen hinsichtlich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Bulgariens gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO basiert auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der bulgarischen Dublin-Behörde; der Schriftverkehr ist Teil des Verwaltungsaktes. Die am 24.11.2022 erfolgte Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien ergibt sich aus dem Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom selben Tag (OZ 5). Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Bulgarien resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen. Die Länderinformationen gehen auf alle entscheidungsrelevanten Fragen ein: Neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien beinhalten die Berichte auch Informationen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg. Die Staatendokumentation, welche sich für die Zusammenstellung der Länderinformationen verantwortlich zeigt, ist zur Objektivität verpflichtet, und es sind die Länderberichte ausreichend aktuell (Stand: 13.06.2022). Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das bulgarische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Bulgarien den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, man habe ihn in Bulgarien dazu gezwungen, seine Fingerabdrücke abzugeben, ist festzuhalten, dass die Behörden der Mitgliedstaaten grundsätzlich dazu gehalten sind, bei schutzsuchenden Personen auf eine rasche Antragstellung hinzuwirken. Ein derartiges Behördenverhalten ist nicht zu beanstanden und würde dem Beschwerdeführer auch in anderen Mitgliedstaaten widerfahren. Der vorgebrachten Schilderung, dass der Beschwerdeführer einmal von Bulgarien nach Serbien zurückgeschoben worden sei (AS 160), sowie, dass die rumänische Polizei ihn eingesperrt und geschlagen habe (AS 158), ist entgegenzuhalten, dass einzelne Übergriffe von staatlichen Organen auch in anderen Mitgliedstaaten nie lückenlos auszuschließen sind und in Bulgarien jedenfalls von einer funktionierenden Staatsgewalt auszugehen ist. Zudem läuft der Beschwerdeführer keine Gefahr, erneut in eine derartige Situation zu kommen, zumal Bulgarien seiner Wiederaufnahme nunmehr zugestimmt hat und im Rahmen der Überstellung eine geordnete Übergabe des Beschwerdeführers an die bulgarischen Behörden stattfinden wird. Dem Vorbringen, wonach das Unterbringungs- und Versorgungssystem in Bulgarien mangelhaft sei, sind die Länderberichte entgegenzuhalten, aus denen sich klar ergibt, dass der Beschwerdeführer - da er in Bulgarien über einen anhängigen Asylantrag verfügt - in ein SAR-Aufnahmezentrum überstellt wird. Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren wieder eröffnet werden kann - dazu zählt auch der Beschwerdeführer - haben auf Antrag Zugang zu Versorgung, sofern im Aufnahmesystem Kapazitäten vorhanden sind (AIDA 2.2022). Von drohender Obdachlosigkeit ist somit nicht auszugehen. Dass der Standard der bulgarischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Zur Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern generell und auch konkret zu Dublin-Rückkehrern wurde im angefochtenen Bescheid auch die kritische Berichtslage (konkret etwa Amnesty International, UNHCR, OECD etc.) berücksichtigt. Es wird nicht verkannt, dass die Situation für Asylsuchende in Österreich vergleichsweise besser ist, doch liegen angesichts der Umstände keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückverbringung nach Bulgarien im Hinblick auf seine Unterbringung und Existenzsicherung in eine ausweglose Lage im Sinne des Art. 3 EMRK kommen würde.Dem Vorbringen, wonach das Unterbringungs- und Versorgungssystem in Bulgarien mangelhaft sei, sind die Länderberichte entgegenzuhalten, aus denen sich klar ergibt, dass der Beschwerdeführer - da er in Bulgarien über einen anhängigen Asylantrag verfügt - in ein SAR-Aufnahmezentrum überstellt wird. Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren wieder eröffnet werden kann - dazu zählt auch der Beschwerdeführer - haben auf Antrag Zugang zu Versorgung, sofern im Aufnahmesystem Kapazitäten vorhanden sind (AIDA 2.2022). Von drohender Obdachlosigkeit ist somit nicht auszugehen. Dass der Standard der bulgarischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Zur Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern generell und auch konkret zu Dublin-Rückkehrern wurde im angefochtenen Bescheid auch die kritische Berichtslage (konkret etwa Amnesty International, UNHCR, OECD etc.) berücksichtigt. Es wird nicht verkannt, dass die Situation für Asylsuchende in Österreich vergleichsweise besser ist, doch liegen angesichts der Umstände keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückverbringung nach Bulgarien im Hinblick auf seine Unterbringung und Existenzsicherung in eine ausweglose Lage im Sinne des Artikel 3, EMRK kommen würde. Der Beschwerdeführer hat zudem nur eine kurze Zeit in Bulgarien verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass er überhaupt kein Interesse daran gehabt hat, sein dortiges Asylverfahren abzuwarten oder jene Unterstützungsleistungen, die Asylwerbern in Bulgarien zustehen, in Anspruch zu nehmen. Es wird auch nicht übersehen, dass im bulgarischen Asylwesen nach wie vor Verbesserungsbedarf besteht. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer keinen Zugang zum Asylverfahren und zu den für Asylwerber vorgesehenen Versorgungsleistungen hätte, sind jedoch nach dem oben Gesagten nicht vorhanden. Auch kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer besonders vulnerabel wäre; es handelt sich bei ihm um einen völlig gesunden jungen Mann. Der in den Länderfeststellungen genannte Umstand, dass Folgeantragsteller in Bulgarien keine Registrierungskarte erhalten und auch kein Recht auf materielle Versorgung haben (AIDA 2.2022), trifft den Beschwerdeführer nicht; er ist keine Folgeantragsteller, da in seinem zuvor in Bulgarien geführten Verfahren bisher noch keine inhaltliche Entscheidung ergangen ist. Auch eine etwaige Anspannung der Unterbringungs- und Versorgungssituation in Bulgarien aufgrund der COVID-19-Pandemie, zeigt noch keinen systemischen Mangel im bulgarischen Aufnahmesystem auf. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern entsprechende Maßnahmen gesetzt, die die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Die Mitgliedstaaten stehen aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander, ebenso mit der Europäischen Kommission. Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen dann durchgeführt werden, wenn sich die einzelnen Mitgliedstaaten dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen sog. Dublin-Rückkehrer potentiell auch (medizinisch) zu versorgen. Aus den herangezogen Länderberichten ist ersichtlich, dass Bulgarien im März 2020 als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie ein Notstandsgesetz eingeführt hatte, dessen Gültigkeitsdauer in der Folge mehrfach verlängert wurde (BTI 23.2.2022). Der epidemische Notstand blieb auch während des gesamten Jahres 2021 in Kraft und gewährte der Regierung weitreichende Befugnisse (AI 29.3.2022). Insgesamt führte die Pandemie nicht zu einer Unterbrechung der wesentlichen staatlichen Gesundheitsangebote, verschärfte aber die bestehenden Ungleichheiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, insbesondere im ambulanten Bereich (BTI 23.2.2022). Flüchtlinge und Asylsuchende, die in den Aufnahmezentren der staatlichen Flüchtlingsagentur (SAR) untergebracht sind, sind in den nationalen COVID-19-Impfplan aufgenommen. Die Impfkampagne läuft seit Mai 2021 (UNHCR 2.2022). Auch von daher ist somit keine Gefährdung des Beschwerdeführers in Bulgarien ersichtlich. Seitens des Beschwerdeführers wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Seitens des Beschwerdeführers wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf seine eigenen Angaben, wonach er gesund ist (AS 29, AS 151). Dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Beziehung mit XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, führt, die in Österreich asylberechtigt ist und hier mit ihrem Sohn aus erster Ehe lebt und arbeitet, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den übereinstimmenden Aussagen in der Zeugeneinvernahme. Der Beschwerdeführer gab explizit an, erst seit seiner Einreise in Österreich mit ihr im gemeinsamen Haushalt zu leben, was im Einklang mit den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) steht. Hinsichtlich der in Afyun in der Türkei erfolgten traditionellen Eheschließung wurde gleichlautend vorgebracht, dass sich die beiden zu diesem Anlass erstmals persönlich getroffen hatten; vorgelegt wurden auch Fotos, die ein Brautpaar zeigen, die jedoch keinerlei Rückschlüsse auf den Ort oder den Zeitpunkt der Aufnahme zulassen, sowie eine türkische Heiratsurkunde und Buchungsbestätigungen und ein türkisches Visum. Dadurch, dass die Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin gleichlautend waren, wird die traditionelle Eheschließung festgestellt; im Übrigen war bereits das BFA in seinen Feststellungen von der traditionellen Eheschließung ausgegangen (Bescheid S. 29).Dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Beziehung mit römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, führt, die in Österreich asylberechtigt ist und hier mit ihrem Sohn aus erster Ehe lebt und arbeitet, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den übereinstimmenden Aussagen in der Zeugeneinvernahme. Der Beschwerdeführer gab explizit an, erst seit seiner Einreise in Österreich mit ihr im gemeinsamen Haushalt zu leben, was im Einklang mit den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) steht. Hinsichtlich der in Afyun in der Türkei erfolgten traditionellen Eheschließung wurde gleichlautend vorgebracht, dass sich die beiden zu diesem Anlass erstmals persönlich getroffen hatten; vorgelegt wurden auch Fotos, die ein Brautpaar zeigen, die jedoch keinerlei Rückschlüsse auf den Ort oder den Zeitpunkt der Aufnahme zulassen, sowie eine türkische Heiratsurkunde und Buchungsbestätigungen und ein türkisches Visum. Dadurch, dass die Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin gleichlautend waren, wird die traditionelle Eheschließung festgestellt; im Übrigen war bereits das BFA in seinen Feststellungen von der traditionellen Eheschließung ausgegangen (Bescheid S. 29). Hinsichtlich der Lebensumstände in Österreich führte die Beschwerdeführer vor dem BFA glaubhaft aus, mit seiner damaligen Lebensgefährtin und nunmehrigen Ehefrau (vgl. die nunmehr rechtsgültige Eheschließung am XXXX 11.2022, OZ 4) und deren Sohn aus erster Ehe im gemeinsamen Haushalt zu wohnen und von ihr insofern unterstützt zu werden, als er kostenlos Essen und Unterkunft erhalte und sie für alle finanzielle Belange aufkomme. Im Gegenzug kümmert sich der Beschwerdeführer um den Haushalt und auch um den Sohn, wie von beiden gleichlautend geschildert wurde. Dazu ist einerseits festzuhalten, dass die Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers auch durch staatliche Leistungen im Rahmen der Grundversorgung gedeckt werden könnten und insofern keine finanzielle Abhängigkeit vorliegt, andererseits ist aber auch keine sonstige Abhängigkeit (etwa in Form einer Pflegebedürftigkeit aufgrund einer Erkrankung oä.) im Verfahren hervorgekommen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die nunmehrige Ehefrau im Frühstadium einer Schwangerschaft ihr Kind verloren hatte und diesbezüglich in ärztlicher Behandlung stand; den vorgelegten medizinischen Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass damit etwa eine dauerhafte Pflegebedürftigkeit ihrer Person einhergehe. Auch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sohn besteht keine Abhängigkeit; der Sohn wurde zuvor Zeit seines Lebens von der Kindesmutter versorgt. Es wird nicht verkannt, dass für sie eine Unterstützung durch den Beschwerdeführer wünschenswert ist, doch lässt sich der Aktenlage keineswegs entnehmen, dass sie etwa ihren Alltag nicht alleine bewerkstelligen könnte oder notwendigerweise gerade auf den Beschwerdeführer angewiesen wäre. Diesbezüglich muss auch in Betracht gezogen werden, dass sie den Alltag mit ihrem Sohn aus erster Ehe auch bisher alleine meistern konnte und ihr das wieder möglich sein wird.Hinsichtlich der Lebensumstände in Österreich führte die Beschwerdeführer vor dem BFA glaubhaft aus, mit seiner damaligen Lebensgefährtin und nunmehrigen Ehefrau vergleiche die nunmehr rechtsgültige Eheschließung am römisch 40 11.2022, OZ 4) und deren Sohn aus erster Ehe im gemeinsamen Haushalt zu wohnen und von ihr insofern unterstützt zu werden, als er kostenlos Essen und Unterkunft erhalte und sie für alle finanzielle Belange aufkomme. Im Gegenzug kümmert sich der Beschwerdeführer um den Haushalt und auch um den Sohn, wie von beiden gleichlautend geschildert wurde. Dazu ist einerseits festzuhalten, dass die Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers auch durch staatliche Leistungen im Rahmen der Grundversorgung gedeckt werden könnten und insofern keine finanzielle Abhängigkeit vorliegt, andererseits ist aber auch keine sonstige Abhängigkeit (etwa in Form einer Pflegebedürftigkeit aufgrund einer Erkrankung oä.) im Verfahren hervorgekommen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die nunmehrige Ehefrau im Frühstadium einer Schwangerschaft ihr Kind verloren hatte und diesbezüglich in ärztlicher Behandlung stand; den vorgelegten medizinischen Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass damit etwa eine dauerhafte Pflegebedürftigkeit ihrer Person einhergehe. Auch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sohn besteht keine Abhängigkeit; der Sohn wurde zuvor Zeit seines Lebens von der Kindesmutter versorgt. Es wird nicht verkannt, dass für sie eine Unterstützung durch den Beschwerdeführer wünschenswert ist, doch lässt sich der Aktenlage keineswegs entnehmen, dass sie etwa ihren Alltag nicht alleine bewerkstelligen könnte oder notwendigerweise gerade auf den Beschwerdeführer angewiesen wäre. Diesbezüglich muss auch in Betracht gezogen werden, dass sie den Alltag mit ihrem Sohn aus erster Ehe auch bisher alleine meistern konnte und ihr das wieder möglich sein wird. Konkrete Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich haben sich im Verfahren ebenso wenig ergeben und waren solche angesichts der bisher kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auch nicht zu erwarten; der Beschwerdeführer hielt sich ab Antragstellung im April 2022 bis zu seiner ersten Überstellung nach Bulgarien im November 2022 gerade einmal sieben Monate im Bundesgebiet auf. Die vorgebrachten Umstände der gemeinsamen Freizeitgestaltung mit der Familie (Spaziergänge, Fußballspielen, Besuche der Nachbarn) können eine verfestigte Integration nicht aufzeigen. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 08.04.2022 mit seiner nunmehrigen Ehefrau noch nicht verheiratet war, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Ehefrau machten im Verfahren hinsichtlich der traditionellen Eheschließung durchgehend gleichlautende Angaben, sodass festzustellen war, dass diese am XXXX 01.2022 in Afyun in der Türkei erfolgte. Dass es sich hierbei um eine staatlich anerkannte Eheschließung handelte, wurde im Verfahren weder substantiiert behauptet, noch belegt. Dafür, dass die nach traditionellem islamischem Recht geschlossenen Ehe keine staatsrechtliche Gültigkeit erlangt hatte, spricht auch der Umstand der am XXXX 11.2022 erfolgten standesamtlichen Trauung des Beschwerdeführers und XXXX im Bundesgebiet (vgl. OZ 4), im Zuge deren beide belegen mussten, (staatsrechtlich) unverheiratet zu sein. Erst seit dem Zeitpunkt der standesamtlichen Trauung im Bundesgebiet sind die beiden miteinander rechtgültig verheiratet und als Ehegatten anzusehen. Dass der XXXX 11.2022 datumsmäßig hinter dem 08.04.2022 liegt, ist unbestritten.Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 08.04.2022 mit seiner nunmehrigen Ehefrau noch nicht verheiratet war, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Ehefrau machten im Verfahren hinsichtlich der traditionellen Eheschließung durchgehend gleichlautende Angaben, sodass festzustellen war, dass diese am römisch 40 01.2022 in Afyun in der Türkei erfolgte. Dass es sich hierbei um eine staatlich anerkannte Eheschließung handelte, wurde im Verfahren weder substantiiert behauptet, noch belegt. Dafür, dass die nach traditionellem islamischem Recht geschlossenen Ehe keine staatsrechtliche Gültigkeit erlangt hatte, spricht auch der Umstand der am römisch 40 11.2022 erfolgten standesamtlichen Trauung des Beschwerdeführers und römisch 40 im Bundesgebiet vergleiche OZ 4), im Zuge deren beide belegen mussten, (staatsrechtlich) unverheiratet zu sein. Erst seit dem Zeitpunkt der standesamtlichen Trauung im Bundesgebiet sind die beiden miteinander rechtgültig verheiratet und als Ehegatten anzusehen. Dass der römisch 40 11.2022 datumsmäßig hinter dem 08.04.2022 liegt, ist unbestritten.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet: „§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet: „§ 9
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:„§ 9
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: „Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 [Anm.: gemeint wohl 16] genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 9 Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen — ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat —, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 19 Übertragung der Zuständigkeit
(1)Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Artikel 23 Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3)Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4)Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“ In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat (der Türkei) kommend die Landesgrenze Bulgariens illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ist in Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO begründet, da der Beschwerdeführer während der Prüfung seines Antrags in Bulgarien in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag stellte. Bulgarien hat der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Verfristung zugestimmt.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat (der Türkei) kommend die Landesgrenze Bulgariens illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ist in Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO begründet, da der Beschwerdeführer während der Prüfung seines Antrags in Bulgarien in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen (weiteren) Asylantrag stellte. Bulgarien hat der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Verfristung zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Bulgariens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Insbesondere ist die Zuständigkeit nicht nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO erloschen, da der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate verlassen hat, sondern seinen Aussagen nach zwischenzeitlich nur auf der Durchreise in Serbien war, sich dort aber nicht für einen längeren Zeitraum aufgehalten hat.Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Bulgariens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Insbesondere ist die Zuständigkeit nicht nach Artikel 19, Absatz 2, Dublin-III-VO erloschen, da der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate verlassen hat, sondern seinen Aussagen nach zwischenzeitlich nur auf der Durchreise in Serbien war, sich dort aber nicht für einen längeren Zeitraum aufgehalten hat. Gegenständlich kann Art. 9 Dublin-III-VO - entgegen der Andeutung in der Beschwerde - keine Zuständigkeit Österreichs begründen: Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung am 08.04.2022 keinen Familienangehörigen, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in Österreich aufenthaltsberechtigt war (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 1 und K 2 zu Art. 9). Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz mit seiner Lebensgefährtin bzw. nunmehrigen Ehefrau, welche in Österreich asylberechtigt ist, noch nicht verheiratet. Eine (staatsrechtlich) rechtsgültige Eheschließung erfolgte erst im Bundesgebiet am XXXX 11.2022 (vgl. dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.).Gegenständlich kann Artikel 9, Dublin-III-VO - entgegen der Andeutung in der Beschwerde - keine Zuständigkeit Österreichs begründen: Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung am 08.04.2022 keinen Familienangehörigen, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in Österreich aufenthaltsberechtigt war vergleiche dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 1 und K 2 zu Artikel 9,). Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz mit seiner Lebensgefährtin bzw. nunmehrigen Ehefrau, welche in Österreich asylberechtigt ist, noch nicht verheiratet. Eine (staatsrechtlich) rechtsgültige Eheschließung erfolgte erst im Bundesgebiet am römisch 40 11.2022 vergleiche dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.). Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte und mangels Vulnerabilität keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte und mangels Vulnerabilität keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers. Dem Verweis auf Art. 16 Dublin-III-VO in der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass gegenständlich keines der dort taxativ aufgezählten Familienverhältnisse vorliegt. Die taxative Aufzählung des Art. 6 Dublin-III-VO umfasst eben gerade nicht Ehegatten (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 1 zu Art. 16).Dem Verweis auf Artikel 16, Dublin-III-VO in der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass gegenständlich keines der dort taxativ aufgezählten Familienverhältnisse vorliegt. Die taxative Aufzählung des Artikel 6, Dublin-III-VO umfasst eben gerade nicht Ehegatten vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 1 zu Artikel 16,). Nach der Rechtsprechung des VfGH (z.B. 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (z.B. 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene, Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum d

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