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{'item': 'W247 2202156-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2023 GeschäftszahlW247 2202156-1 Spruch, W247 2202156-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2018, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2018, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2022, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführerin (BF) ist russische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin (BF) reiste unrechtmäßig am 15.03.2017 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz zu welchem sie am 15.03.2017 vor der Landespolizeidirektion XXXX erstbefragt, sowie am 23.08.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), XXXX , und am 28.06.2018 vor dem BFA, RD XXXX ., jeweils im Beisein eines den Beschwerdeführern einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen wurden.1.
  2. Die Beschwerdeführerin (BF) reiste unrechtmäßig am 15.03.2017 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz zu welchem sie am 15.03.2017 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 erstbefragt, sowie am 23.08.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), römisch 40 , und am 28.06.2018 vor dem BFA, RD römisch 40 ., jeweils im Beisein eines den Beschwerdeführern einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen wurden. 1.
  3. Am 15.03.2017 wurde die BF vor der Landespolizeidirektion XXXX , im Beisein eines der BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, erstbefragt. Die BF brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung am 15.03.2017 vor, dass sie verwitwet sei, muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch zu sprechen. Sie sei Muslima, habe vom 01.01.1965 bis 01.01.1968 die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung abgeschlossen und bis 01.01.2007 als Malerin gearbeitet. Im Herkunftsstaat verfüge Sie über 3 Schwestern und zwei Brüder. In Österreich befänden sich ihre Tochter und ihr Schwiegersohn, sowie 2 Enkel. Ihren Reisepass habe sie verloren. Zu ihrer Person liegt eine EURODAC-Treffermeldung nach Asylantragstellung in Polen vom 28.05.2016 und eine nach Asylantragstellung in Deutschland am 30.05.2016 vor. Befragt nach ihren Fluchtgründen, gab die BF an, ihre Tochter und ihr Schwiegersohn hätten zu Hause Probleme gehabt und hätten ausreisen wollen. Die BF habe Angst gehabt alleine zu Hause zu bleiben, deshalb sei mit ihrer Tochter mit geflüchtet. Die BF sei persönlich im Herkunftsstaat nicht bedroht, geschlagen oder von jemandem aufgesucht worden. Bei Rückkehr habe die BF Angst unschuldig getötet zu werden. Hinweise darauf, dass der BF bei Rückkehr eine unmenschliche Behandlung, eine unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden bzw., dass die BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, wurden beschwerdeseitig verneint. 1.
  4. Am 15.03.2017 wurde die BF vor der Landespolizeidirektion römisch 40 , im Beisein eines der BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH, erstbefragt. Die BF brachte im Rahmen ihrer Erstbefragung am 15.03.2017 vor, dass sie verwitwet sei, muttersprachlich Tschetschenisch und gut Russisch zu sprechen. Sie sei Muslima, habe vom 01.01.1965 bis 01.01.1968 die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung abgeschlossen und bis 01.01.2007 als Malerin gearbeitet. Im Herkunftsstaat verfüge Sie über 3 Schwestern und zwei Brüder. In Österreich befänden sich ihre Tochter und ihr Schwiegersohn, sowie 2 Enkel. Ihren Reisepass habe sie verloren. Zu ihrer Person liegt eine EURODAC-Treffermeldung nach Asylantragstellung in Polen vom 28.05.2016 und eine nach Asylantragstellung in Deutschland am 30.05.2016 vor. Befragt nach ihren Fluchtgründen, gab die BF an, ihre Tochter und ihr Schwiegersohn hätten zu Hause Probleme gehabt und hätten ausreisen wollen. Die BF habe Angst gehabt alleine zu Hause zu bleiben, deshalb sei mit ihrer Tochter mit geflüchtet. Die BF sei persönlich im Herkunftsstaat nicht bedroht, geschlagen oder von jemandem aufgesucht worden. Bei Rückkehr habe die BF Angst unschuldig getötet zu werden. Hinweise darauf, dass der BF bei Rückkehr eine unmenschliche Behandlung, eine unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden bzw., dass die BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, wurden beschwerdeseitig verneint. 1.
  5. Am 04.05.2017, eingelangt am Folgetag, stellte die BF den Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe. Diesem Antrag wurde mit Schreiben vom 17.05.2017 Folge gegeben und später von der BF wieder zurückgezogen (E-Mail des BFA vom 14.06.2017). 1.
  6. Die BF wurde am 23.08.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) zur Klärung der Frage der Zuständigkeit für das Verfahren auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme wurde der BF zunächst vorgehalten, dass hinsichtlich ihrer Tochter und ihrer Familie eine Zustimmung Deutschlands zur Übernahme erteilt worden sei. Auf die Frage, ob es in ihrem Interesse liegen würde, für den Fall der Überstellung ihrer Tochter samt Familie nach Deutschland mit der Tochter mit zu gehen, antwortete sie, sie wolle natürlich mit ihrer Tochter nach Deutschland gehen. Außer der Tochter und ihrer Familie habe sie keine sonstigen Verwandten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, zu ihrer Tochter würde kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Über Vorhalt einer bereits erfolgten Antragstellung in Polen gab sie an, sie könne sich daran nicht mehr erinnern, sie bekomme eine Chemotherapie und sei vergesslich. Es gehe ihr sehr schlecht, sie habe Brustkrebs und sei noch nicht operiert worden. Es werde zuerst eine Chemotherapie gemacht und sie nehme Medikamente. Den Krebs habe sie seit 2016, bevor sie aus dem Heimatland ausgereist sei. Über Vorhalt der Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme gab sie an: Sie mache natürlich das, was ihr gesagt werde, aber sie wolle gern bei ihrer Tochter bleiben. Zu den Länderfeststellungen zu Polen wolle sie keine Stellungnahme abgeben. Im Akt befindet sich eine vorbereitete Zustimmungserklärung gemäß Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO vom 23.08.1017, in der die Beschwerdeführerin ihre ausdrückliche Zustimmung erklärt, dass sie ein gemeinsames Leben mit ihrer Tochter in Deutschland wünsche. Diese Zustimmungserklärung wurde allerdings von der Beschwerdeführerin nicht unterfertigt, vielmehr wurde die Übernahme des Schriftstücks verweigert. 1.
  7. Die BF wurde am 23.08.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) zur Klärung der Frage der Zuständigkeit für das Verfahren auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme wurde der BF zunächst vorgehalten, dass hinsichtlich ihrer Tochter und ihrer Familie eine Zustimmung Deutschlands zur Übernahme erteilt worden sei. Auf die Frage, ob es in ihrem Interesse liegen würde, für den Fall der Überstellung ihrer Tochter samt Familie nach Deutschland mit der Tochter mit zu gehen, antwortete sie, sie wolle natürlich mit ihrer Tochter nach Deutschland gehen. Außer der Tochter und ihrer Familie habe sie keine sonstigen Verwandten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, zu ihrer Tochter würde kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Über Vorhalt einer bereits erfolgten Antragstellung in Polen gab sie an, sie könne sich daran nicht mehr erinnern, sie bekomme eine Chemotherapie und sei vergesslich. Es gehe ihr sehr schlecht, sie habe Brustkrebs und sei noch nicht operiert worden. Es werde zuerst eine Chemotherapie gemacht und sie nehme Medikamente. Den Krebs habe sie seit 2016, bevor sie aus dem Heimatland ausgereist sei. Über Vorhalt der Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme gab sie an: Sie mache natürlich das, was ihr gesagt werde, aber sie wolle gern bei ihrer Tochter bleiben. Zu den Länderfeststellungen zu Polen wolle sie keine Stellungnahme abgeben. Im Akt befindet sich eine vorbereitete Zustimmungserklärung gemäß Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO vom 23.08.1017, in der die Beschwerdeführerin ihre ausdrückliche Zustimmung erklärt, dass sie ein gemeinsames Leben mit ihrer Tochter in Deutschland wünsche. Diese Zustimmungserklärung wurde allerdings von der Beschwerdeführerin nicht unterfertigt, vielmehr wurde die Übernahme des Schriftstücks verweigert. Im Zuge der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin Patientenaufklärungen betreffend eine zytostatische Chemotherapie sowie Verhaltenshinweise für diese Therapie vor. Weiters wurde von der Betreuerin der Beschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vorgelegt, der zeitlich jüngste Befund ist eine Bestätigung eines österreichischen Krankenhauses, klinische Abteilung für Onkologie, vom 11.07.2017, aus dem folgende Diagnosen hervorgehen: „Hauptdiagnose: Mammakarzinom links, (06/17) C 50.9; Nebendiagnose: arterielle Hypertonie I10“, als Therapien sind angeführt: „neoadj. PTC mit EC ab (06/17); 1 Zyklus mit GCSF“, dem Schreiben ist zu entnehmen, dass eine Fortführung der Chemotherapie auf näher bezeichnete Weise vorgeschlagen werde. 1.
  8. Mit Bescheid vom 25.09.2017, Zl. XXXX wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne ihn die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. C Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).1.
  9. Mit Bescheid vom 25.09.2017, Zl. römisch 40 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne ihn die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 18, Absatz eins, lit. C Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). 1.
  10. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde an das BVwG erhoben. 1.
  11. Mit Beschluss des BVwG vom GZ: W205 2173524-1/7E wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend führte das BVwG aus, die Behörde habe sich mit dem aktuellen Gesundheitszustand der BF nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die Entscheidung wurde dem BFA und der BF am 20.12.2017 zugestellt und wurde rechtskräftig.1.
  12. Mit Beschluss des BVwG vom GZ: W205 2173524-1/7E wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend führte das BVwG aus, die Behörde habe sich mit dem aktuellen Gesundheitszustand der BF nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die Entscheidung wurde dem BFA und der BF am 20.12.2017 zugestellt und wurde rechtskräftig. 1.
  13. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 28.06.2018 gab die BF zusammenfassend an, dass sie mit der Tochter und ihrer Familie nach Ö gekommen sei und diese nach Deutschland weitergezogen seien. Die BF sei alleine im Bundesgebiet. Sie verfüge über einen russischen Inlands- und Auslandsreisepass. Sie lebe in Grundversorgung, sei in Kasachstan geboren und im 1958 nach Tschetschenien gezogen, als sie ein Jahr alt war. Im Herkunftsstaat verfüge sie über 3 Schwestern und zwei Brüder mit denen sie über ihr Handy in Kontakt stehe. Sie habe im Herkunftsstaat 5 Jahre die Schule besucht und zuletzt an Baustellen tapeziert, verputzt und als Malerin gearbeitet, wobei sie schwarz gearbeitet habe. Die BF sei verwitwet, habe eine Tochter und drei Enkel, welche mit dem Schwiegersohn in Deutschland leben würden. Sie haben Kontakt zu Ihrer Tochter, wolle aber nicht zu ihrer Tochter nach Deutschland. Zu ihren Fluchtgründen gab die BF im Wesentlichen an, sie habe nicht alleine zu Hause bleiben wollen und habe niemanden als ihre Tochter. Deshalb sei sie mit ihrer Tochter mitgegangen. Die BF sei in der Russischen Föderation nicht bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr hätte die BF auch nichts zu befürchten. Befragt nach ihrer Gesundheit gab sie an, dass es ihr sehr schlecht ginge und ihr die Ärzte gesagt hätten, dass sie einen Tumor in der Brust in Achselhöhe habe auch in der linken Brust etwas habe, sowie operiert werden müsse. Auf Vorhalt, dass des Befundes vom 23.05.2018 wonach es beidseitig unauffällig wäre, bestätigte dies die BF und gab an nur mehr Kontrolltermine zu haben. Sie wissen nicht welche Medikamente sie einnehme. Bereits in Tschetschenien habe sie beim Abtasten einen Knoten entdeckt, sie aber nicht zum Arzt gegangen und sei der Knoten in Österreich bereits gewachsen. 1.
  14. Die Beschwerdeführerin brachte erstinstanzlich folgende Dokumente/Unterlage in Vorlage: ● Ein Patientenaufklärungsformular vom Krankenhaus Vöcklabruck; ● Ein Arztbrief der klinischen Abteilung für Onkologie des Landeskrankenhauses – Universitätsklinikum Graz vom 13.07.2017 und 08.02.2018; ● Ein Verlegensvermerk vom Salzkammergut-Klinikum vom 19.06.2017; ● Allgemein Chirurgie Befund vom 24.12.2017; ● Mamma-Ambulanz Befunde vom 22.12.2017, 02.02.2018, 23.05.2018; ● Ein ärztlicher Entlassungsbrief vom 29.12.2017; 1.10.
  15. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2018 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Monaten ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).1.10.
  16. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2018 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Monaten ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.10.
  17. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF, insbesondere zu ihrer Behandlung im Bundesgebiet, zur Lage in ihrem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es hätte keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Medizinische Gründe würden die Gewährung von Asyl nicht rechtfertigen und seien Behandlungsmöglichkeiten hinsichtlich des Gesundheitszustands der BF in der gesamten Russischen Föderation verfügbar, weshalb auch die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht möglich sei. Die BF verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und sei vor ihrer Ausreise in der Lage gewesen ihre primären Lebensbedürfnisse zu decken, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine extreme Notlage geraten würde. 1.10.
  18. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat gewährleistet sei. 1.10.
  19. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die BF keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätte. Es ergebe sich auch keine Gefährdungslage nach § 8 AsylG und erscheine eine Rückkehr in die Russische Föderation auch unter Berücksichtigung ihrer Erkrankungen zumutbar. 1.10.
  20. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass die BF keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätte. Es ergebe sich auch keine Gefährdungslage nach Paragraph 8, AsylG und erscheine eine Rückkehr in die Russische Föderation auch unter Berücksichtigung ihrer Erkrankungen zumutbar. 1.10.
  21. Demnach – so die belangte Behörde – könnte der von der BF behauptete Fluchtgrund nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus führen. Aus ihrem Vorbringen sei nichts ersichtlich, das im Falle ihrer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder existenzbedrohende Notlage erkennen lassen würde. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte einer besonderen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich hervorgekommen, zumal lediglich ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Asylverfahrens bestanden habe. Die BF verfüge über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. 1.
  22. Mit Verfahrensanordnung vom 28.06.2018 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.1.
  23. Mit Verfahrensanordnung vom 28.06.2018 wurde der BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 1.12.
  24. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 25.07.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 25.07.2018, wurde für die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 28.06.2018, in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung, sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig zunächst der Verfahrensgang neuerlich dargestellt und in der Folge ausgeführt, dass die Beschwerde aufgrund von Verfahrensmängeln, Feststellungsmängeln, unschlüssiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erfolge. Geltend gemacht würden Feststellungs- und Begründungsmängel, das Ignorieren des Parteienvorbringens, die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung, das Verkennen der Sachlage und unrichtige rechtliche Beurteilung. 1.12.
  25. Im Falle einer Rückkehr in andere Teile der Russischen Föderation ist darauf hinzuweisen, dass das Verfolgungsrisiko bzw. das Risiko, Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, von staatlichen Behörden ausgehe. Die BF könne sich daher nicht auf einen wirklich effektiven und dauerhaften Schutz in anderen Teilen der Russischen Föderation als ihrer Herkunftsregion verlassen. Darüber hinaus bestehe aufgrund der instabilen Sicherheitslage im gesamten Nordkaukasus ein hohes Sicherheitsrisiko. Beschwerdeseitig wurde zahlreiche Länderinformationen zitiert. Die Behörde hätte daher zur Feststellung gelangen müssen, dass der BF aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage jedenfalls eine Verletzung in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK droht. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und feststellen, dass dem BF der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist; 2.) Den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen; 3.) für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gem. § 8 As. 1 Z 1 AsylG feststellen, dass der BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zukommt; 4.) feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem. § 55 AsylG vorliegen und der BF daher gem. § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist; 5.) in evenu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG vorliegen und der BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen ist; 6.) jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.1.12.
  26. Im Falle einer Rückkehr in andere Teile der Russischen Föderation ist darauf hinzuweisen, dass das Verfolgungsrisiko bzw. das Risiko, Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, von staatlichen Behörden ausgehe. Die BF könne sich daher nicht auf einen wirklich effektiven und dauerhaften Schutz in anderen Teilen der Russischen Föderation als ihrer Herkunftsregion verlassen. Darüber hinaus bestehe aufgrund der instabilen Sicherheitslage im gesamten Nordkaukasus ein hohes Sicherheitsrisiko. Beschwerdeseitig wurde zahlreiche Länderinformationen zitiert. Die Behörde hätte daher zur Feststellung gelangen müssen, dass der BF aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage jedenfalls eine Verletzung in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK droht. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und feststellen, dass dem BF der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist; 2.) Den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen; 3.) für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gem. Paragraph 8, As. 1 Ziffer eins, AsylG feststellen, dass der BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zukommt; 4.) feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gem. Paragraph 55, AsylG vorliegen und der BF daher gem. Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist; 5.) in evenu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG vorliegen und der BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, Absatz eins, AsylG von Amts wegen zu erteilen ist; 6.) jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen. 1.
  27. Die Beschwerdevorlage vom 26.07.2018 und der Verwaltungsakt langten am 30.08.2018 beim BVwG ein. 1.
  28. Am 05.09.2018 wurden beschwerdeseitig medizinische Unterlagen, die BF betreffen, datiert vom 04.09.2018, nachgereicht 1.
  29. Mit Schriftsatz vom 09.11.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF aktuelle Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation, insbesondere Länderinformationsblatt, Version 10, letzte Änderung: 09.11.2022) und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 04.11.2022 wurde der BF die Ladung für die mündliche Verhandlung am 18.11.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. 1.
  30. Am 18.11.2022 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt: Die Niederschrift lautet auszugsweise: „Beginn der Befragung der BF: RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Russischen Föderation an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: Mein Name ist XXXX , ich bin 1958 geboren am 10.
  31. in XXXX , so genau weiß ich das nicht. XXXX ist die Stadt. Meine letzte Wohnadresse ist im Gebiet XXXX im Dorf XXXX . Ich bin russische Staatsbürgerin. BF: Mein Name ist römisch 40 , ich bin 1958 geboren am 10.
  32. in römisch 40 , so genau weiß ich das nicht. römisch 40 ist die Stadt. Meine letzte Wohnadresse ist im Gebiet römisch 40 im Dorf römisch 40 . Ich bin russische Staatsbürgerin. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen Ihrer Ersteinvernahme am 15.03.2017 auf Seite 1 des Protokolls angegeben, dass Sie in XXXX in der Russischen Föderation geboren sind. Gleiches haben Sie auch vor dem BFA am 23.08.2017 behauptet. Vor dem BFA am 28.06.2018 haben Sie auf Seite 5 plötzlich zugegeben in XXXX geboren zu sein und erst später nach Tschetschenien übersiedelt zu sein. Wieso vermochten Sie zu Ihrem Geburtsort im bisherigen Verfahren keine durchgehend gleichen Angaben zu tätigen? RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen Ihrer Ersteinvernahme am 15.03.2017 auf Seite 1 des Protokolls angegeben, dass Sie in römisch 40 in der Russischen Föderation geboren sind. Gleiches haben Sie auch vor dem BFA am 23.08.2017 behauptet. Vor dem BFA am 28.06.2018 haben Sie auf Seite 5 plötzlich zugegeben in römisch 40 geboren zu sein und erst später nach Tschetschenien übersiedelt zu sein. Wieso vermochten Sie zu Ihrem Geburtsort im bisherigen Verfahren keine durchgehend gleichen Angaben zu tätigen? BF: Das würde nicht gehen, dass ich in der Zeit von 1958 in Tschetschenien geboren bin, weil jeder Tschetschene war damals in XXXX . BF: Das würde nicht gehen, dass ich in der Zeit von 1958 in Tschetschenien geboren bin, weil jeder Tschetschene war damals in römisch 40 . RI: Im Ersteinvernahmeprotokoll steht XXXX als Geburtsort, wieso steht das da? RI: Im Ersteinvernahmeprotokoll steht römisch 40 als Geburtsort, wieso steht das da? BF: So habe ich das nie gesagt. Konnte ich nicht so sagen. RI: Wann sind Sie nach Tschetschenien übersiedelt? BF: Ich glaube 1958 sind wir nach Tschetschenien übersiedelt. Ich habe noch eine Schwester die 1959 geboren ist, sie ist schon in Tschetschenien geboren. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin Tschetschenin. Ich spreche tschetschenisch. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Islam. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Ihre Identität beweisen? BF: Nein. Ich habe die weiße Karte, sonst nichts. RI: VORHALTUNG: Sie haben im erstbehördlichen Verfahren eines russischen Inlandes und einen russischen Auslandpass hingelegt. Wo befinden sich diese jetzt? Leben Sie bitte Ihren Inlands- und Auslandsreisepass vor. BF: Die wurden mir abgenommen, ich weiß nicht wo sie sind. RI: Das heißt, Sie hatten Unterlagen aus der RF die Ihre Identität bestätigen? BF: Ja, einen russischen Inlands und Auslandspass habe ich gehabt. RV: Die Reisepässe müssten noch bei dem BFA aufliegen. Regierungsvorlage, Die Reisepässe müssten noch bei dem BFA aufliegen. RI: VORHALTUNG: Sie haben bei Ersteinvernahme am 15.03.2017 auf Seite 3 des Protokolls angegeben Ihren Reisepass irgendwo unterwegs verloren zu haben. Vor dem BFA am 28.06.2018 haben Sie aber sowohl Ihren Inlands- als auch Ihren Auslandsreisepass vorlegen können. Wieso konnten Sie im bisherigen Verfahren keine kohärenten Aussagen dazu treffen, wo sich Ihr russischer Inlands- und Auslandsreisepass befindet? BF: Wissen Sie, wie das war? Einmal wurden sie abgenommen, dann wurden sie zurückgegeben und dann wieder abgenommen. Aber ich kann mich nicht erinnern, wo das war. Nachgefragt: Wo die Pässe abgenommen wurden. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Ich ersuche um eine chronologische Auflistung Ihrer bisherigen Berufstätigkeit? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet. BF: Ich habe die Schule nicht besucht, mein Vater ist früh gestorben. Ich habe zuhause immer meiner Mutter geholfen und nicht die Schule besucht. RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen Ihrer Ersteinvernahme am 15.03.2017 auf Seite 1 des Prot. angegeben 4 Jahre die Grundschule, nämlich von 01.01.1965 bis 01.01.1968, besucht zu haben. Vor dem BFA am 28.06.2018 haben Sie hingegen auf Seite 6 angegeben 5 Jahre die Schule besucht zu haben. Heute geben Sie an, überhaupt nicht in der Schule gewesen zu sein. Was stimmt jetzt? BF: Ich habe bei der Ersteinvernahme gesagt, ich habe nicht einmal 2-3 Jahre die Schule besucht. Ich kann nicht lesen, nicht schreiben aber meinen Namen kann ich schreiben. Auf die Fragen, werde ich so richtig antworten wie ich kann, aber was es nicht gab, werde ich nicht sagen. Ich werde nur die Wahrheit sagen aber die Schule habe ich nicht besucht. RI: Es sind in Ihren Einvernahme Protokolle bei der Ersteinvernahme und vor dem BFA schon rückübersetzt worden? BF: Es wurde mir rückübersetzt aber ich kann mich nicht erinnern, was gesagt worden ist. RV: Ich möchte darauf hinweisen, dass laut psychologischer Stellungnahme von XXXX an demenziellen Symptomen leidet und laut verschiedenen Testverfahren mindestens leichte kognitive Einschränkungen nachweisbar waren. Die BF macht des Öfteren einen sehr verwirrten Eindruck, kann auf Fragen auch in ihrer Muttersprache nicht adäquat antworten und leidet an Konzentrationsschwierigkeiten und Gedächtnisstörungen. Regierungsvorlage, Ich möchte darauf hinweisen, dass laut psychologischer Stellungnahme von römisch 40 an demenziellen Symptomen leidet und laut verschiedenen Testverfahren mindestens leichte kognitive Einschränkungen nachweisbar waren. Die BF macht des Öfteren einen sehr verwirrten Eindruck, kann auf Fragen auch in ihrer Muttersprache nicht adäquat antworten und leidet an Konzentrationsschwierigkeiten und Gedächtnisstörungen. RI: Seit wann haben Sie Probleme mit Ihrem Gedächtnis und Ihrem Erinnerungsvermögen? BF: Ich glaube seit letztem Jahr. Also ein Jahr. RV legt vor eine Stellungnahme von dem 13.10.2022 und 15.07.2022 von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Des Weiteren einen psychiatrischen Befund vom 14.10.
  33. Eine Medikamentenverschreibung 25.07.2022 sowie eine psychologische Stellungnahme vom 12.05.
  34. Die Unterlagen werden in Kopie zum Akt genommen. Regierungsvorlage legt vor eine Stellungnahme von dem 13.10.2022 und 15.07.2022 von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Des Weiteren einen psychiatrischen Befund vom 14.10.
  35. Eine Medikamentenverschreibung 25.07.2022 sowie eine psychologische Stellungnahme vom 12.05.
  36. Die Unterlagen werden in Kopie zum Akt genommen. RI an RV: Aus der jüngsten Stellungnahme vom 13.10.2022 geht allerdings hervor, dass die BF bewusstseinsklar ist, in jeder Hinsicht orientiert sei und das Denken inhaltlich und formal unauffällig sei. Wie passt das mit der psychologischen Stellungnahme von XXXX überein? RI an Regierungsvorlage, Aus der jüngsten Stellungnahme vom 13.10.2022 geht allerdings hervor, dass die BF bewusstseinsklar ist, in jeder Hinsicht orientiert sei und das Denken inhaltlich und formal unauffällig sei. Wie passt das mit der psychologischen Stellungnahme von römisch 40 überein? RV: Ich kenne den Gesundheitszustand der BF natürlich nicht aber wie sich aus dem Befund vom 13.10.2022 auch ergibt, leidet die BF unter Traumafolgenschäden und einer Depressivstörung, zudem wird zum psychiatrischen Status ausgeführt, dass die Stimmung Depressiv und der Schlaf der BF gestört ist. Regierungsvorlage, Ich kenne den Gesundheitszustand der BF natürlich nicht aber wie sich aus dem Befund vom 13.10.2022 auch ergibt, leidet die BF unter Traumafolgenschäden und einer Depressivstörung, zudem wird zum psychiatrischen Status ausgeführt, dass die Stimmung Depressiv und der Schlaf der BF gestört ist. RI: Was haben Sie im Herkunftsstaat gearbeitet? BF: Ich bereue es, dass ich die Schule nicht besucht habe aber ich wollte meiner Mutter helfen, weil es war eine schwierige Situation für uns alle. RI wiederholt die Frage. BF: Ich habe verschiedene Arbeiten gemacht, wie in der Landwirtschaft, auf der Baustelle habe ich gespachtelt, ich habe Tapeten geklebt. RI: Was haben Sie zuletzt gearbeitet und wann war Ihr letzter Arbeitstag? BF: Ich habe privat gespachtelt. Ich habe auch einen angemeldeten Job bei einer Baustelle. RI: Wann waren Sie das letzte Mal gemeldet berufstätig? BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern, wann das war. Ich konnte das nicht weitermachen und dann habe ich aufgehört. RI: Haben Sie mit Ihrer Arbeit auf der Baustelle bereits aufgehört als Sie noch in Ihrem Herkunftsstaat gelebt haben? BF: Ja. RI: Wovon haben Sie vor Ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation Ihren Lebensunterhalt bestritten? BF: Ich wurde von meinem Bruder finanziell unterstützt. Davon habe ich gelebt. RI: Wie lange haben Sie von Ihrem Bruder gelebt? BF: Ich habe immer bei meinen Brüdern gelebt. Ich wurde unterstützt von meinen zwei Brüdern. Ich habe aber beim älteren Bruder gelebt, der jüngere Bruder hat weiter weg gelebt. RI: Haben Sie im Herkunftsstaat Pension bezogen? BF: Nein, habe ich nicht bezogen. Sie wurde mir entzogen. Ich habe einmal bezogen und dann nicht mehr. RI: Wieso ist Ihre Pension dann nicht mehr ausbezahlt worden? BF: Weil ich nicht mehr im Herkunftsstaat lebe. RI: Das heißt, solange Sie im Herkunftsstaat gelebt haben, haben Sie Pension erhalten? BF: Ja, solange ich dort gelebt habe, habe ich Pension bezogen aber es war nicht viel Geld, das waren 4.000 Rubel. RI: Wie ging es Ihnen finanziell im Herkunftsstaat? BF: Schlecht. RI: Wann sind Sie in das österreichische Bundesgebiet erstmalig eingereist? BF: Daran kann ich mich leider nicht erinnern. RI: Wer ist mit Ihnen gemeinsam nach Österreich gekommen? BF: Meine Tochter und mein Schwiegersohn. RI: Sind Sie seit Ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet durchgehend in Österreich aufhältig? BF: Ja. RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat über Vermögenswerte (Haus, Grundstück, Fahrzeug,..)? BF: Nein. Ich habe nichts. RI: VORHALTUNG: Sie haben vor dem BFA am 28.06.2018 auf Seite 7 angegeben die letzten 2-3 Jahre im Herkunftsstaat in einem Haus alleine gelebt zu haben. Dieses sei jedoch abgebrannt. Warum ist das Haus abgebrannt? BF: Das Gas ist explodiert. RI: Was ist mit dem Grundstück passiert auf dem jenes Haus gestanden hat? Ist dieses noch in Ihrem Eigentum? BF: Nein, dieses Grundstück hat nicht mir gehört. RI: Wem hat es denn gehört? BF: Wir wurden einfach in diesem Haus gelassen zum Wohnen. RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der Russischen Föderation und in welcher Stadt? BF: Meine ältere Schwester, XXXX , lebt in XXXX . Die jüngere Schwester, XXXX wohnt in XXXX . Mein Bruder XXXX ist verstorben. Mein anderer Bruder XXXX lebt in XXXX . Meine Schwester XXXX lebt in XXXX . BF: Meine ältere Schwester, römisch 40 , lebt in römisch 40 . Die jüngere Schwester, römisch 40 wohnt in römisch 40 . Mein Bruder römisch 40 ist verstorben. Mein anderer Bruder römisch 40 lebt in römisch 40 . Meine Schwester römisch 40 lebt in römisch 40 . RI: Haben Sie sonst noch Verwandte in der RF? Also Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen. BF: Nein. Mein Onkel ist verstorben seitdem ich abgereist bin und Tanten habe ich nicht. RI: Also keine Onkel und keine Tanten? BF: Nein. Zwei Tanten ms sind verstorben seit ich hier bin. Ich habe keine weiteren Tanten oder Onkel. RI: Haben Sie noch Kontakt mit Ihren in der RF lebenden Verwandten? Und wenn ja, wie oft? BF: Ich bin mit meinen Schwestern in Kontakt. Sie rufen mich an, fragen mich, wie es mir geht. RI: Wie oft? BF: Das ist unterschiedlich, dass kann einmal in der Woche sein, oder einmal in zwei Wochen. RI: Haben Sie mit Ihrem Bruder auch Kontakt und wenn ja wie oft? BF: Ja, mit dem Bruder bin ich auch im Kontakt aber sie sind böse auf mich. Sie fragen mich, wieso ich nicht öfter Kontakt zu ihnen habe. RI: Wie kommunizieren Sie mit Ihren in der RF lebenden Verwandten? BF: Per Whatsapp. RI: Wovon leben Ihre in der RF aufhältigen Verwandten? BF: Manche leben von der Pension. Die Geschwister sind schon älter aber die Kinder machen Studium. Alle meine Geschwister sind schon in Pension. RI: Verfügen Ihre im Herkunftsstaat lebenden Verwandten über Vermögenswerte (Haus, Eigentumswohnung, Grundstück, Fahrzeuge...)? BF: Jeder hat ein eigenes Haus, jeder lebt mit eigener Familie. RI: Verfügen Sie über Freunde und Bekannten in der Russischen Föderation zu denen Sie noch Kontakt haben? BF: Ich bin im Kontakt mit den Kindern von meinen Schwestern. Wenn jemand in der Verwandtschaft stirbt, dann muss ich mein Beileid sagen. Ich werde darüber informiert. RI wiederholt die Frage. BF: Ich bin nicht ständig im Kontakt mit Freunden oder Bekannten. RI wiederholt die Frage nochmals. BF: Ich kann nicht sagen, dass ich so im Kontakt bin. Es gibt Leute die ich frage wie es ihnen geht, sie fragen mich, ob es mir gut geht. RI: Aber Sie haben Kontakt zu Leuten in der RF die nicht Ihrer Verwandtschaft angehören? BF: Ja. Wie ich gesagt habe, ich bin nicht so ein Mensch, dass ich viel mit anderen Menschen rede. RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb der RF leben? Bitte zählen Sie alle mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort auf. BF: In Belgien lebt ein Neffe, der Sohn meiner Schwester, er ist der Sohn von XXXX , er heißt XXXX . Sonst keine mehr. BF: In Belgien lebt ein Neffe, der Sohn meiner Schwester, er ist der Sohn von römisch 40 , er heißt römisch 40 . Sonst keine mehr. RI: Was ist mit Ihrer Tochter, Ihrem Schwiegersohn und Ihren Enkeln? BF: Achja, sie leben in Frankreich. RI: Wo in Frankreich? BF: Das weiß ich nicht. RI: Gehen wir es mal kurz durch: Ihre Tochter heißt XXXX , geboren am XXXX , ihr Schwiegersohn heißt XXXX , geboren am XXXX . RI: Gehen wir es mal kurz durch: Ihre Tochter heißt römisch 40 , geboren am römisch 40 , ihr Schwiegersohn heißt römisch 40 , geboren am römisch 40 . BF: Ja. RI: Wie viele Enkelkinder haben Sie? BF: Ich habe vier Enkelkinder. RI: Können Sie diese mit Namen und Geburtsdatum aufzählen? BF: XXXX , der zweite ist ein Bub der heißt XXXX , der nächste Enkelsohn heißt XXXX und die Enkeltochter heißt XXXX . Geburtsdaten weiß ich nicht. BF: römisch 40 , der zweite ist ein Bub der heißt römisch 40 , der nächste Enkelsohn heißt römisch 40 und die Enkeltochter heißt römisch 40 . Geburtsdaten weiß ich nicht. RI: Haben Sie Kontakt zu diesen Verwandten? Wie und wie oft? BF: Ja, mit der Tochter bin ich in Kontakt, ich bin öfters mit ihr im Kontakt. RI: Wie oft? BF: Täglich rufen sie an, manchmal rufen sie zwei Mal an. Die Kinder gehen in die Schule und sie haben viel zu tun. RI: Seit wann sind Ihre Tochter und deren Familie in Frankreich? BF: Genau kann ich das nicht sagen. Ich glaube drei oder vier Jahre. RI: Wie ist der Aufenthaltsstatus dieser Verwandten in Frankreich? BF: Das weiß ich leider nicht, ich kenne mich nicht aus. RI: Aus dem Akt geht hervor, dass Ihre Tochter und deren Familie von Österreich nach Deutschland gegangen sind. Wann ist das passiert? BF: Ja. Sie waren erstmal in Deutschland, dann sind wir nach Österreich gekommen und dann haben sie keinen guten Bescheid bekommen, dann sind sie wieder zurück nach Deutschland gereist. RI: Aber Sie wissen nicht wann das war? BF: Nein, das weiß ich nicht. RI: Welche Verwandte von Ihnen leben zur Zeit in Österreich? Bitte zählen Sie alle mit Namen, Geburtsdatum und Wohnort auf? BF: Verwandte habe ich nicht in Österreich. RI: Wie ist Ihr Familienstand? BF: Ich bin allein. RI: Sind Sie verwitwet? BF: Ja. RI: Brauchen Sie eine kurze Pause? BF: Ja. RI unterbricht die Verhandlung um 10:
  37. Die Verhandlung wird um 10:35 fortgesetzt. RI: Sind Sie im Bundesgebiet in einer Partnerschaft oder Beziehung? BF: Nein. RI: Wann haben Sie Ihren verstorbenen Ehemann kennengelernt und wann haben Sie geheiratet? BF: Das habe ich nicht im Kopf gerade. RI: Wie hieß Ihr verstorbener Ehemann, wann ist dieser geboren und wann verstorben? BF: Er hieß XXXX , an den Familiennamen kann ich mich nicht erinnern. Es ist lang her, vor 36 Jahren ist er gestorben. BF: Er hieß römisch 40 , an den Familiennamen kann ich mich nicht erinnern. Es ist lang her, vor 36 Jahren ist er gestorben. RI: Wie lange waren Sie verheiratet? BF: Ein Jahr haben wir zusammengelebt. RI: Was war der Grund für den Tod Ihres Ehemannes? Steht dieser mit den Tschetschenienkriegen in Zusammenhang? BF: Ja, das war im Zusammenhang mit dem Ende des zweiten Tschetschenienkrieges. Seine Biografie weiß ich nicht, ich habe nur ein Jahr mit ihm zusammengelebt. RI wiederholt die Frage. BF: Er ist nur umgefallen bei einem Raketenschlag. RI: War das im Rahmen der Tschetscheninenkriege? BF: Ja. RI: Wie finanzieren Sie sich Ihren Lebensunterhalt in Österreich? BF: Ich bekomme Geld zum Essen. Ich bekomme Medikamente und Untersuchungen im Spital, wenn ich welche machen muss. RI: Stehen Sie mit irgendjemanden in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis? BF: Nein. RI: Wieviel Geld steht Ihnen im Monat zur Verfügung um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten? BF: 150€ RI: Können Sie die Tätigkeiten des Alltags selbstständig bestreiten oder brauchen Sie Hilfe? BF: Ich mache es alleine, ich brauch keine Hilfe. RI: Haben Sie Schulden im Bundesgebiet? Wenn ja, wie hoch? BF: Zum Glück nicht, Gott sei Dank. RI: Werden Sie in Ihrem Leben im Bundesgebiet zusätzlich auch finanziell von Ihrer Tochter unterstützt oder von Verwandten aus der RF? BF: Nein. RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat erstmals verlassen, und wo haben Sie bisher Asylanträge gestellt? BF: In Deutschland und in Österreich habe ich Asylanträge gestellt. RI: Und wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? BF: Das kann ich nicht sagen, ich muss in meinen Unterlagen nachschauen. RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus der RF im März 2016 wiedermal in der RF gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Nein. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Der Grund wieso ich aus Tschetschenien ausgereist bin, ist weil die Tochter mit ihrer Familie wegwollte und ich von ihr abhängig war. Ich konnte nicht alleine zurückbleiben und deshalb bin ich mit ihnen zusammen weggereist. RI: VORHALTUNG: Sie haben bei Ersteinvernahme am 15.03.2017 auf Seite 5 des Prot. angegeben, dass Ihre Tochter und Ihr Schwiegersohn im Herkunftsstaat Probleme gehabt hätten und ausgereist wären. Sie hingegen seien nur mitgereist, da Sie Angst gehabt hätten alleine zuhause zu sein. Sie seien persönlich nie bedroht, geschlagen oder von jemanden aufgesucht worden. Auch vor dem BFA am 28.06.2018 haben Sie befragt nach Ihre Fluchtgründe auf Seite 10 angegeben, dass Sie nicht alleine zu Hause bleiben wollten, da niemanden als Ihre Tochter hätten und daher hierhergekommen sind. Nachgefragt haben Sie auf Seite 10 angegeben, nicht persönlich bedroht worden zu sein und im Falle einer Rückkehr nichts zu befürchten zu haben. Warum haben Sie, wenn Sie keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat fürchten mussten, sowohl in Polen, als auch in Deutschland als auch im Bundesgebiet dann einen Asylantrag gestellt? BF: Ich habe nur die eine Tochter, ich bin nicht gesund. Ich kann nicht ohne meine Tochter alleine bleiben. Das war der Grund wieso ich gemeinsam mit ihnen mitgereist bin. RI: Sie haben am 04.05.2017 im Bundesgebiet einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückreise gestellt. Warum sind Sie dann nicht freiwillig ausgereist? BF: Ich habe diesen Antrag nicht gestellt. Ich kann mich nicht daran erinnern was länger her ist, nur an das was vor kurzem passiert ist. Aber eine freiwillige Rückreise habe ich nicht gestellt. RI: Sie haben im erstbehördlichen Verfahren von Problemen Ihres Schwiegersohnes und Ihrer Tochter in der Russischen Föderation berichtet. Welche Probleme waren dies genau und wann haben diese begonnen? BF: Sie haben Probleme, sie haben Probleme gehabt. Sie sind ausgereist, zwei Brüder des Schwiegersohns sind in Deutschland und einer der zuhause geblieben war in der RF, der wurde entführt. Er hat 11 Tage in einem Keller verbracht, wo weiß man nicht. Und dann ist er zurückgekommen. RI: Was waren die Probleme Ihres Schwiegersohns und Ihrer Tochter? BF: Das war bei allen das gleiche Problem. RI wiederholt die Frage. BF: Ich weiß nur, dass der Schwiegersohn und Tochter gequält worden sind, aber wann und wie das war, daran kann ich mich nicht erinnern. RI: Was war das fluchtauslösende Ereignis für Sie alle? BF: Ich kann mich in meinem Kopf nicht erinnern aber ich weiß, dass sie nicht dorthin im Herkunftsstaat frei leben konnten. RI: Wenn Sie, wie Sie im bisherigen Verfahren angegeben haben, nur nach Österreich gekommen sind, weil Sie nicht alleine in der Russischen Föderation leben wollten und Sie bei Ihrer Tochter bleiben wollten, warum sind Sie dann nicht mit Ihrer Tochter und den Enkeln nach Deutschland und dann nach Frankreich übersiedelt? BF: Als ich zuhause im Herkunftsstaat war, wurde in der linken Brust eine verhärtete Stelle festgestellt. Die Leute haben mir gesagt, das wäre eine Verkühlung bei der Arbeit an der Baustelle. Dann ist diese Stelle gewachsen und in Österreich, in Graz war ich zur Untersuchung. Die Ärzte meinten, die Stelle muss operiert werden. Aber zu dieser Zeit hat die Familie meiner Tochter einen negativen Bescheid bekommen und sie konnten da nicht bleiben, deshalb sind sie weggereist nach Deutschland. RI: Und Sie sind wegen Ihrer Brustkrebserkrankung in Österreich geblieben? BF: Ja, weil ich hier in Österreich operiert werden musste, bin ich hiergeblieben. Dann wurde ich hier operiert, die OP ist sehr gut verlaufen. Die Ärzte haben alles getan, das alles gut läuft und ich bin hier sehr gut aufgehoben in Österreich. Ich bin sehr dankbar. RI: Gelten Sie als vom Brustkrebs geheilt? BF: Operiert wurde ich, aber ich muss öfters wieder untersucht werden und zur Kontrolle gehen. RI: Ist der Krebs wiederaufgetaucht? BF: Das weiß ich nicht genau, ich fürchte mich davor die Ärzte genau zu fragen ob der Krebs wieder da ist. RI an RV: Haben Sie dazu Unterlagen? RI an Regierungsvorlage, Haben Sie dazu Unterlagen? RV legt vor einen Befundbericht vom 28.09.2022 und vom 04.11.2021, sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen aus den Jahren 2018 sowie
  38. Diese werden alle zum Akt genommen. Regierungsvorlage legt vor einen Befundbericht vom 28.09.2022 und vom 04.11.2021, sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen aus den Jahren 2018 sowie
  39. Diese werden alle zum Akt genommen. RI: Was hindert Sie heute daran zu Ihrer Tochter und den Enkeln nach Frankreich zu ziehen? BF: Ich bin schon da in Österreich gewöhnt. Ich finde hier ist es besser für mich. RI: Wissen Sie, wie Ihre Asylverfahren in Polen und Deutschland ausgegangen sind? BF: Ich weiß es nicht, ich kann mich daran kaum erinnern, wie wir dort waren und was dort passiert ist. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe, als die von Ihnen Geschilderten? BF: Nur das, was ich gesagt habe. RI: Hatten Sie – abgesehen von dem eben Geschilderten - in der RF jemals Probleme aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung? Hatten Sie sonst Probleme mit den Behörden in Ihrem Heimatland, abgesehen von den eben Geschilderten? BF: Nein, ich persönlich nicht. Wegen dem Krieg hatten wir es schwer. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die RF? BF: Ich finde, dort ist es jetzt sehr gefährlich wegen dem, was jetzt dort passiert. Es ist gefährlich für jeden, ob man alt oder jung ist. RI: Könnten Sie in einem anderen Teil der Russischen Föderation leben? BF: Nein, könnte ich nicht. RI: Sind Sie jemals persönlich bedroht, misshandelt oder verfolgt worden im Herkunftsstaat? BF: Während des Tschetschenienkriegs, ja, weil die Soldaten ins Haus gekommen sind und alles durchsucht haben. Damals hatte ich Schwierigkeiten. RI: Hätten Sie bei Rückkehr in die RF, hätten Sie da irgendeine Art von Verfolgung zu befürchten? BF: Ja. RI: Welcher Art? BF: Wegen meines Schwiegersohns, meiner Tochter und ihrer Familie. RI: Waren Sie in der Russischen Föderation jemals straffällig? BF: Nein. Im Krieg wurden meine zwei Brüder entführt, aber sonst bin ich nicht straffällig geworden. RI: Waren Sie oder Ihre Familie jemals in der Russischen Föderation politisch aktiv? BF: Nein. RI: Waren Sie nach Ihrer Ausreise aus der RF jemals politisch aktiv? BF: Nein. Das würde ich mich gar nicht trauen. RI: Wieviel hat Ihre Ausreise nach Österreich gekosten? BF: Ich kann mich daran nicht erinnern. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich? BF: Nein. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Ich kann mich nicht gut mit ihnen Unterhalten wegen der Sprache. Aber wenn ich gut sprechen könnte, würde ich gerne befreundet sein. RI: Haben Sie in Österreich Sprachkurse besucht? BF: Ich habe keinen Kurs besucht, aufgrund, dass ich mich nicht konzentrieren kann. Ich habe Gedächtnisstörungen, ich kann nicht lernen. Ich lerne die Wörter alleine zuhause, aber einen Deutschkurs besuchen fällt mir schwer wegen meiner Konzentrationsschwäche. RI: Sprechen Sie Deutsch? Wenn ja, welches Niveau? Haben Sie darüber ein Sprachzertifikat? BF: Eine Prüfung habe ich nicht absolviert. Ich spreche nur so Wörter. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF (ohne Übersetzung): (antwortet auf Russisch) R wiederholt die Frage. BF schüttelt den Kopf. RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF (ohne Übersetzung): (antwortet auf Russisch) RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht? BF (ohne Übersetzung): (antwortet auf Russisch) RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF: Ich stell mir vor in Zukunft, dass alles gut wird. RI: Haben Sie vor in Österreich etwas zu arbeiten? BF: Um zu arbeiten geht es mir gesundheitlich nicht gut. Wenn ich an einem Tag arbeiten gehe, bin ich die nächsten drei Tage wahrscheinlich krank. RI: Haben Sie im Bundesgebiet bereits entgeltlich gearbeitet? BF: Ja, als ich Heim in der Unterkunft gelebt habe, habe ich im Büro geputzt und im Kinderraum die Spielzeuge. RI: Sind Sie im Bundesgebiet bisher einer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen? BF: Nein. RI: Sind Sie im Bundesgebiet sonst einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen? BF: Nein. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? Bzw. welche Beschwerden haben Sie? BF: Gesundheitlich geht es mir nicht so gut. Der linke Arm funktioniert kaum, ich kann ihn kaum bewegen und muss mit der anderen Hand meinen Arm bewegen und meine Knie schmerzen. Wenn ich meine Hände belaste, werden diese gefühllos und sind wie eingeschlafen. RI: Aus Ihrem Akt geht auch hervor, dass Sie auch unter arterieller Hypertonie und Diabetes leiden. BF: Ja. RI: Nehmen Sie dagegen Medikamente? BF: Ja, alles was ich bekomme. RI: Nehmen Sie zur Zeit Medikamente? Wenn ja, welche? RV verweist auf die Medikamentenliste, welche bereits vorgelegt geworden ist. Regierungsvorlage verweist auf die Medikamentenliste, welche bereits vorgelegt geworden ist. RI: Für welche Beschwerden sind diese Medikamente. RV: Für Bluthochdruck, für Diabetes und Psychopharmaka. Regierungsvorlage, Für Bluthochdruck, für Diabetes und Psychopharmaka. RI: Für welche Symptome? RV verweist auf die psychologische Stellungnahme. Es geht um Depression, Angstzustände und Schlaflosigkeit.Regierungsvorlage verweist auf die psychologische Stellungnahme. Es geht um Depression, Angstzustände und Schlaflosigkeit. RI an BF: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Ja. Gestern habe ich zwei Termine gehabt (Mammografie und wegen der Zahnprothese). RV: Der Befund der Mammografie wird vorgelegt sobald er uns vorliegt. Regierungsvorlage, Der Befund der Mammografie wird vorgelegt sobald er uns vorliegt. RI an RV: Halten Sie die Beschwerde im vollen Umfang aufrecht? RI an Regierungsvorlage, Halten Sie die Beschwerde im vollen Umfang aufrecht? RV: Ja. Regierungsvorlage, Ja. RI an RV: Haben Sie Fragen an die BF? RI an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an die BF? RV: Wer unterstützt Sie in Ihrer Unterkunft? Regierungsvorlage, Wer unterstützt Sie in Ihrer Unterkunft? BF: Die Leute vom Büro, sie schauen auf alle meine Anliegen. RV: Gibt es noch jemanden der Ihnen hilft im Alltag? Regierungsvorlage, Gibt es noch jemanden der Ihnen hilft im Alltag? BF: Nur die Mitarbeiter dort, sonst nicht. RV: Bei welchen Tätigkeiten helfen die Ihnen? Regierungsvorlage, Bei welchen Tätigkeiten helfen die Ihnen? BF: Sie schauen was ich brauche, welche Medikamente ich brauche. Sie kommen öfters rein und fragen was ich brauche. RV: Können Sie alleine zum Arzt gehen? Regierungsvorlage, Können Sie alleine zum Arzt gehen? BF: Mit mir kommt eine tschetschenische Dolmetscherin, da ich die Sprache nicht kann. RV: Sprechen Sie regelmäßig mit einer Psychologin? Regierungsvorlage, Sprechen Sie regelmäßig mit einer Psychologin? BF: Ja. RV: Seit wann sind Sie schon in Behandlung? Regierungsvorlage, Seit wann sind Sie schon in Behandlung? BF: Leider weiß ich nicht seit wann, aber sie sagen mir wann sie kommen werden, also die Psychologin. RV: Könnten Sie im Fall einer Rückkehr nach Russland von Ihren Geschwistern unterstützt werden? Regierungsvorlage, Könnten Sie im Fall einer Rückkehr nach Russland von Ihren Geschwistern unterstützt werden? BF: Leider haben sie auch keine Möglichkeit. Sie sind auch nicht mehr jung und nicht mehr gesund. RV: Keine weiteren Fragen aber eine Anmerkung. Ich beziehe mich auf die Medikamentenliste: Gabapentin, das ist ein Schlafmittel. Dann Trittico und Escitalopram sind für die psychische Situation und Beinunruhe (Restless-Leg-Syndrom). Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen aber eine Anmerkung. Ich beziehe mich auf die Medikamentenliste: Gabapentin, das ist ein Schlafmittel. Dann Trittico und Escitalopram sind für die psychische Situation und Beinunruhe (Restless-Leg-Syndrom). RI erteilt der RV eine Stellungnahme-Frist von 10 Tagen ab heute. RI erteilt der Regierungsvorlage eine Stellungnahme-Frist von 10 Tagen ab heute. RI: Welche Kinder von Ihren Geschwistern leben in der RF? BF: Sie leben alle in ihrem Zuhause. Nachgefragt: Meine jüngere Schwester hat eine Tochter. Die ältere Schwester hat vier Kinder. Die dritte Schwester hat sieben Kinder. RI: Sind das alles Erwachsene? BF: Ja, sind alle erwachsen und haben eigene Familien. RI: Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt.“ In der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2022 legte die BF folgende Urkunden/Dokumente vor: ● Stellungahmen von einem Facharzt der Neurologie und Psychiatrie vom 13.10.2022 und 15.07.2022; ● Psychiatrischen Befund vom 14.01.2022; ● Medikamentenverschreibung vom 25.07.2022; ● Psychologische Stellungnahme vom 12.05.2022; ● Befundberichte vom 28.09.2022 und 04.11.2021; ● Befunde vom 16.08.2018, 23.05.2018 des Universitätsklinikums XXXX ; Befunde vom 16.08.2018, 23.05.2018 des Universitätsklinikums römisch 40 ; ● Ambulanzbefund des LKH Mürzzuschlag vom 28.07.2020; 1.
  40. Mit beschwerdeseitigem Schreiben vom 28.11.2022 wurde im Wesentlichen zu den aktuellen Länderinformationen Stellung genommen und angeführt, dass der BF aufgrund einer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie, aufgrund der Probleme Ihres Schwiegersohnes, sowie aufgrund ihrer (unterstellten) politischen Gesinnung asylrelevante Verfolgung in Russland drohen würde, da sie nach längerem Auslandsaufenthalt akut gefährdet wäre. Des Weiteren wurden zur Darlegung der Gefahr für Rückkehrende Länderinformationen aus Mai 2016 und eine ACCORD- Anfragenbeantwortung vom Jänner 2022 zitiert. Weiters wurde auf die gesundheitliche Situation der BF verwiesen und ein akuter medizinischer Betreuungs- und Behandlungsbedarf vorgebracht, welche bei Rückkehr der BF in die RF nicht garantiert werden könne. Unter Verweis auf das LIB und auf Medienberichte wurde die mangelnde Verfügbarkeit und Qualität der Gesundheitsversorgung für ältere Menschen in Russland eingewandt. Zudem könne die BF nicht auf die finanzielle Unterstützung ihrer Familienangehörigen in Russland bzw. auf Unterkunft hoffen und käme sie bei Rückkehr in eine existenzbedrohliche Lage. Es wäre ihr daher in eventu subsidiärer Schutz zu erteilen bzw. wäre eine Rückkehrentscheidung auf dauerhaft für unzulässig zu erklären und der BF ein Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  41. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags der BF auf internationalen Schutz vom 15.03.2017, der polizeilichen Erstbefragung der BF am 15.03.2017, der niederschriftlichen Eivernahmen am 23.08.2017 und am 28.06.2018 vor dem BFA, der für die Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde vom 25.07.2018, eingelangt am 25.07.2018, gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2018 und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich und des AJ-Web, sowie nach mündlicher Verhandlung am 18.11.2022, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  42. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die BF ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben zugehörig. Sie spricht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau und gut Russisch. Die BF reiste am 15.03.2017, gemeinsam mit ihrer Tochter, XXXX , geb. XXXX , ihren Schwiegersohn, XXXX , geb. XXXX , und zwei Enkelkinder, XXXX und XXXX , unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihre Identität steht fest. Die BF ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Tschetschenen und dem muslimischen Glauben zugehörig. Sie spricht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau und gut Russisch. Die BF reiste am 15.03.2017, gemeinsam mit ihrer Tochter, römisch 40 , geb. römisch 40 , ihren Schwiegersohn, römisch 40 , geb. römisch 40 , und zwei Enkelkinder, römisch 40 und römisch 40 , unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin wurde in Kasachstan geboren. Die Beschwerdeführerin besuchte in ihrem Herkunftsstaat die Grundschule. Die Beschwerdeführerin war im Herkunftsstaat erwerbstätig unter anderem auf Baustellen und in der Landwirtschaft, wurde von ihren beiden Brüdern stets finanziell und unterkunftsmäßig unterstützt. Die BF ist verwitwet. Ihr Ehemann, mit dem sie nur 1 Jahr zusammengelebt hatte, ist am Ende des zweiten Tschetschenienkrieges bei einem Raketeneinschlag verstorben. Im österreichischen Bundesgebiet halten sich keine Familienangehörigen der BF auf. Ihre Tochter, ihr Schwiegersohn und vier Enkelkinder ( XXXX ) wohnen derzeit in Frankreich, nachdem sie bereits vor Jahren aus dem Bundesgebiet Richtung Deutschland ausgereist sind. Die Beschwerdeführerin steht mit ihrer Tochter und Enkelkindern in Kontakt. Mit der Tochter telefoniert die BF 1-2 Mal am Tag. Im österreichischen Bundesgebiet halten sich keine Familienangehörigen der BF auf. Ihre Tochter, ihr Schwiegersohn und vier Enkelkinder ( römisch 40 ) wohnen derzeit in Frankreich, nachdem sie bereits vor Jahren aus dem Bundesgebiet Richtung Deutschland ausgereist sind. Die Beschwerdeführerin steht mit ihrer Tochter und Enkelkindern in Kontakt. Mit der Tochter telefoniert die BF 1-2 Mal am Tag. Die Beschwerdeführerin kam im Herkunftsstaat auf ein leistungsfähiges familiäres Netzwerk zurückgreifen. So halten sich drei Schwestern ( XXXX , wohnhaft in XXXX , wohnhaft in XXXX , wohnhaft in XXXX ;) und ein Bruder ( XXXX , wohnhaft in XXXX ) im Herkunftsstaat auf. Der älteste Bruder der BF, namens XXXX , geb. XXXX , ist inzwischen verstorben. Die BF pflegt Kontakt mit den im Herkunftsstaat lebenden Verwandten. Die Geschwister der BF haben im Herkunftsstaat jeweils ein eigenes Haus und wohnen dort mit ihren Familien. Die Beschwerdeführerin kam im Herkunftsstaat auf ein leistungsfähiges familiäres Netzwerk zurückgreifen. So halten sich drei Schwestern ( römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 ;) und ein Bruder ( römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 ) im Herkunftsstaat auf. Der älteste Bruder der BF, namens römisch 40 , geb. römisch 40 , ist inzwischen verstorben. Die BF pflegt Kontakt mit den im Herkunftsstaat lebenden Verwandten. Die Geschwister der BF haben im Herkunftsstaat jeweils ein eigenes Haus und wohnen dort mit ihren Familien. Die BF hat in Österreich keinen Sprachkurs absolviert. Die BF konnte im Verfahren keine systematischen Deutschkenntnisse nachweisen. Sie spricht nur einzelne Wörter. Sonstige Aus-, Fort-, oder Weiterbildungen hat die BF in Österreich nicht absolviert. Die BF ist derzeit weder vereinsmäßig aktiv, noch ehrenamtlich tätig. Die BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätig nach und lebt von der Grundversorgung. Die BF hatte Brustkrebs, wurde dbzgl. im Bundesgebiet operiert und steht dbzgl. unter medizinischer Kontrolle. Zudem leidet die BF unter arterieller Hypertonie, Diabetes, ist depressiv und hat eine Traumafolgestörung (PTSD), sowie ein restless leg-Syndrom. Die BF ist nicht arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, oder einer so schweren psychischen Störung, die bei einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. Die BF nimmt regelmäßig Medikamente namentlich Pantoprazol, Candam Hartkps, Anastrozol, Trajenta FTBL, Nomexor TBL. Restex, Gabapentin Arc Hartkps, Trittico Ret, Escitalopram. Die Beschwerdeführer stellte am 04.05.2017 einen Antrag für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe. Dieser Antrag wurde am 14.06.2017 zurückgezogen. Die BF gibt an wegen ihrer Brustkrebshandlung weiter in Österreich verblieben zu sein und möchte auch nicht zur ihrer Tochter nach Frankreich ziehen. Die BF ist strafrechtlich unbescholten. Die BF war weder im Herkunftsstaat, noch nach ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat jemals politisch aktiv. 1.
  43. Zum Fluchtgrund der Beschwerdeführerin: Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Die BF wollte im Herkunftsstaat nicht alleine leben, deshalb ist sie mit ihrer Tochter mitgereist. Als die Tochter mit ihrer Familie zunächst nach Deutschland und später nach Frankreich zog, blieb die BF trotzdem weiter in Österreich wegen ihrer Krebsbehandlung und dem österreichischen Lebensstandard. 1.
  44. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat: Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.
  45. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation 1.4.
  46. Auszug aus dem Informationsblatt der Staatendokumentation aus dem COI-CMS vom 09.11.2022, Version 10; „[…]COVID-19-Situation Letzte Änderung: 01.09.2022 In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19- Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vgl. RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vgl. RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.a) und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCRTest und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022). In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19- Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vergleiche RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vergleiche RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vergleiche CWRR o.D.a) und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vergleiche ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCRTest und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022). Moskau: In der Hauptstadt Moskau sowie im Moskauer Gebiet wurden die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auf öffentlichen Plätzen sowie die Abstandsregelungen abgeschafft (Russland-Analysen 11.4.2022). Tschetschenien: In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (Ria.ru 11.3.2022). Dagestan: Das Tragen einer Maske wird empfohlen. An öffentlichen Orten gilt Maskenpflicht für Personen über 60 Jahren, chronisch Kranke und Ungeimpfte. Es wird empfohlen, die Teilnehmeranzahl bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auf 500 Personen zu beschränken (KK 13.8.2022). Die Verpflichtung zur Durchführung einer Desinfektion besteht weiterhin (KK 7.6.2022). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 1.576.793 Personen (50,19 % der Gesamtbevölkerung) geimpft (E-dag.ru 25.7.2022). […] Politische Lage Letzte Änderung: 06.10.2022 Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a). Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vergleiche Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vergleiche BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020). Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vgl. RusslandAnalysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue ’System-Opposition’ bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vergleiche SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vergleiche RusslandAnalysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue ’System-Opposition’ bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vergleiche Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.): • Einiges Russland (Edinaja Rossija): 325 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew) • Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow) • sozialistische Partei ’Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit’ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow) • Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij) • Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew) • 2 Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an (Duma o.D.). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei ’Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit’ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021). Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vergleiche KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei ’Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit’ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Art. 66 der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vgl. Tass 20.9.2021). Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Artikel 66, der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vergleiche Tass 20.9.2021). Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen ’Volksrepubliken’ Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja ’Referenden’ über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der ’Volksrepublik’ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der ’Volksrepublik’ Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die ’Referenden’ in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die ’Stimmabgaben’ erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die ’Referenden’ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die ’staatliche Souveränität’ und ’Unabhängigkeit’ der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der ’Volksrepubliken’ Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am
  47. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022).Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen ’Volksrepubliken’ Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja ’Referenden’ über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der ’Volksrepublik’ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der ’Volksrepublik’ Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die ’Referenden’ in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vergleiche Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die ’Stimmabgaben’ erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die ’Referenden’ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die ’staatliche Souveränität’ und ’Unabhängigkeit’ der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vergleiche RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der ’Volksrepubliken’ Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am
  48. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022). Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vergleiche HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). […] Tschetschenien Letzte Änderung: 29.08.2022 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.b). Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrov sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil dieser Personen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB 30.6.2021). Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vergleiche AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vergleiche SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RusslandAnalysen 1.10.2021c; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vgl. FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RusslandAnalysen 1.10.2021c; vergleiche Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vergleiche FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022). Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vgl. OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014).Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vergleiche AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vergleiche OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014). […] Sicherheitslage Letzte Änderung: 01.09.2022 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April
  49. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 5.8.2022). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Metro, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 4.5.2022). Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index

(2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 44. Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vgl. GCTF o.D.). Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index
(2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den
  1. Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vergleiche GCTF o.D.). Am 24.2.2022 begann Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Rat 16.8.2022). In russischen Regionen nahe der Ukraine kam es in letzter Zeit zu mehreren Vorfällen, darunter größere Brände in Belgorod und bei einem Öldepot in Brjansk im April 2022 (Gov.uk 25.8.2022). In fünf russischen Regionen nahe der Ukraine (Rostow, Krasnodar, Saratow, Woronesch und Wolgograd) wurde der Notstand ausgerufen (AA 5.8.2022). In der russischen Region Kursk, welche an die Ukraine grenzt, werden mehrere grenzüberschreitende Artilleriebeschüsse von ukrainischer und russischer Seite sowie Sabotageakte gegen Infrastruktureinrichtungen gemeldet. Die Situation in Kursk wird zunehmend volatil (ACLED 18.8.2022). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (MT 8.6.2022). Stattdessen spricht Russland von einer ’Spezialoperation’ in der Ukraine (Presse 11.8.2022). Die folgenden zwei Karten stellen sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands im Zeitraum 24.2.-12.8.2022 dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: Kampfhandlungen (schwarz) und Explosionen/Ferngewalt (rot). […] Nordkaukasus Letzte Änderung: 01.09.2022 Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vgl. Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat (ÖB 30.6.2021). Das Kaukasus-Emirat und außerdem der Kongress der Völker Itschkerijas und Dagestans gehören zu denjenigen Organisationen, welche von der Russischen Föderation als Terrororganisationen eingestuft werden (NAK o.D.a). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist(ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal ’Kaukasischer Knoten’ fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vgl. KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Terroranschläge ziehen staatlicherseits u.a. kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 12.4.2022). Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vergleiche Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat (ÖB 30.6.2021). Das Kaukasus-Emirat und außerdem der Kongress der Völker Itschkerijas und Dagestans gehören zu denjenigen Organisationen, welche von der Russischen Föderation als Terrororganisationen eingestuft werden (NAK o.D.a). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist(ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal ’Kaukasischer Knoten’ fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vergleiche KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Terroranschläge ziehen staatlicherseits u.a. kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 12.4.2022). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022) und gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen von sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik 16 Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Anti-Terror-Operationen durchgeführt (KK 10.7.2021). Tschetschenische Behörden wenden kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen regelmäßig an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 12.4.2022). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.c). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021). In Dagestan sind bei Verhaftungen von Verdächtigen im Zuge der Terrorbekämpfung mitunter auch Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der instabilen sozioökonomischen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB 30.6.2021). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KK 18.5.2022). Es gibt in Dagestan eine Anti-Terrorismus-Kommission, welche vom Republikoberhaupt Melikow geleitet wird (NAK o.D.b). […] Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 21.04.2022 Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2021). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020). Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2021). Die Personalkommission des Präsidenten und die Vorsitzenden des Gerichts kontrollieren die Ernennung und Wiederernennung der Richter des Landes, die eher aus dem Justizsystem befördert werden, als unabhängige Erfahrungen als Anwälte zu sammeln. Änderungen der Verfassung, die im Jahr 2020 verabschiedet wurden, geben dem Präsidenten die Befugnis, mit Unterstützung des Föderationsrates, Richter am Verfassungsgericht und am Obersten Gerichtshof zu entfernen, was die ohnehin mangelnde Unabhängigkeit der Justiz weiter schädigt (FH 3.3.2021). In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am
  2. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto ’Schuldvermutung’ im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter etc.). Anwälte im Menschenrechtsbereich beklagen ungleiche Spielregeln in Gerichtsverfahren und steigenden Druck gegen die Anwälte selbst (ÖB Moskau 6.2021). 2010 ratifizierte Russland das
  3. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  4. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021). 2010 ratifizierte Russland das
  5. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021). Wegen Russlands Einmarsch in die Ukraine im Februar 2022 hatte der Europarat Russlands Mitgliedschaft zunächst suspendiert. Russland gab kurz darauf seinen Austritt aus dem Europarat nach 26 Jahren Mitgliedschaft bekannt und kam damit einem Beschluss der übrigen Mitgliedsstaaten zuvor. Nach dem endgültigen Ausschluss Russlands aus dem Europarat hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) alle Verfahren gegen Russland vorerst ausgesetzt. Nach Angaben des Gerichts vom Jänner 2022 wurden 24 % der rund 70.000 beim EGMR anhängigen Verfahren von Russen und Russinnen angestrengt. Russland gehört nun nicht länger zu den Unterzeichnerstaaten der EMRK, und seine Bürger können sich nicht mehr an den EGMR wenden (ORF.at 17.3.2022). Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer nicht genehmigten friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.
  7. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020). Im Juli 2017 trat eine weitere neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der ’Absicht’ angenommen haben, die ’Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen’. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann. Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die vonseiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 2.2.2021). […] Tschetschenien und Dagestan Letzte Änderung: 02.03.2022 Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetschenien und Dagestan. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014). Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das

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