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{'item': 'W257 2247520-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2023 GeschäftszahlW257 2247520-1 Spruch, W257 2247520-1/38E Schriftliche Ausfertigung des am 15.09.2022 mündlich verkündeten Beschlusses BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht als Dienstgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Vorsitzenden und der beisitzenden Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT sowie den beisitzenden Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. über die Verständigung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20.10.2021 betreffend die Amtsenthebung des Richters XXXX , gemäß § 15 Abs. 4 Z 1 Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz LGBl. Nr. 84/2012, in der Fassung LGBl. Nr. 7/2022, vertreten durch Dr. Anton EHM und Mag. Thomas MÖDLAGL, Rechtsanwälte in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 42/6, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 16.08.2022, am 12.09.2022 und am 15.09.2022: Das Bundesverwaltungsgericht als Dienstgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Vorsitzenden und der beisitzenden Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT sowie den beisitzenden Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. über die Verständigung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 20.10.2021 betreffend die Amtsenthebung des Richters römisch 40 , gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2012,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2022,, vertreten durch Dr. Anton EHM und Mag. Thomas MÖDLAGL, Rechtsanwälte in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 42/6, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 16.08.2022, am 12.09.2022 und am 15.09.2022: A) Das Verfahren wird eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 20.10.2021 verständigte der Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien das Bundesverwaltungsgericht als Dienstgericht über diese beiden aufeinanderfolgenden negativen Beurteilungen des Richters XXXX (in der Folge auch „Betroffener“ genannt). Es wurde darin angeführt, dass der Betroffene sowohl für den Beurteilungszeitraum 01.

  1. XXXX bis 31.
  2. XXXX , als auch für den Beurteilungszeitraum 01.
  3. XXXX bis 31.
  4. XXXX seitens des Personalsenates mit „nicht entsprochen“ beurteilt worden sei und das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz in dem Fall vorsehe, dass die Amtsenthebung erfolgen müsse. Mit Schriftsatz vom 20.10.2021 verständigte der Präsidenten des Verwaltungsgerichts Wien das Bundesverwaltungsgericht als Dienstgericht über diese beiden aufeinanderfolgenden negativen Beurteilungen des Richters römisch 40 (in der Folge auch „Betroffener“ genannt). Es wurde darin angeführt, dass der Betroffene sowohl für den Beurteilungszeitraum 01.
  5. römisch 40 bis 31.
  6. römisch 40 , als auch für den Beurteilungszeitraum 01.
  7. römisch 40 bis 31.
  8. römisch 40 seitens des Personalsenates mit „nicht entsprochen“ beurteilt worden sei und das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz in dem Fall vorsehe, dass die Amtsenthebung erfolgen müsse. Am 16.08.2022, am 12.09.2022 und am 15.09.2022 wurden mündliche Verhandlungen beim Bundesverwaltungsgericht als Dienstgericht durchgeführt. Am 15.09.2022 erfolgte der mündliche Beschluss. Mit Schriftsatz vom 20.09.2022 beantragte der Betroffene die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses. I. Feststellungen: römisch eins. Feststellungen: Der Betroffene wurde mit Wirksamkeit 01.
  9. XXXX zum Richter des Verwaltungsgerichts Wien ernannt.Der Betroffene wurde mit Wirksamkeit 01.
  10. römisch 40 zum Richter des Verwaltungsgerichts Wien ernannt. Für den Beurteilungszeitraum vom 01.
  11. XXXX bis 31.
  12. XXXX , wurde der Betroffene vom Personalausschuss des Verwaltungsgerichts Wien am 22.06.2020, GZ XXXX mit dem Kalkül „nicht entsprechend“ beurteilt. Dagegen erhob der Betroffene eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 07.12.2021, Ra 2020/09/0049 wurde die außerordentliche Revision vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen das Erkenntnis des Personalausschuss des Verwaltungsgerichts Wien mit Erkenntnis vom 22.06.2020, GZ XXXX wurde vom Betroffenen keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben.Für den Beurteilungszeitraum vom 01.
  13. römisch 40 bis 31.
  14. römisch 40 , wurde der Betroffene vom Personalausschuss des Verwaltungsgerichts Wien am 22.06.2020, GZ römisch 40 mit dem Kalkül „nicht entsprechend“ beurteilt. Dagegen erhob der Betroffene eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 07.12.2021, Ra 2020/09/0049 wurde die außerordentliche Revision vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen das Erkenntnis des Personalausschuss des Verwaltungsgerichts Wien mit Erkenntnis vom 22.06.2020, GZ römisch 40 wurde vom Betroffenen keine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben. Auch für den darauffolgenden einjährigen Beurteilungszeitraum, nämlich vom 01.
  15. XXXX bis 31.
  16. XXXX , entschied der Personalausschuss des Verwaltungsgerichts Wien mit Erkenntnis vom 11.10.2021, GZ XXXX , dass die Dienstbeurteilung auf „nicht entsprechend“ zu lauten hat. Auch gegen dieses Erkenntnis wurde eine außerordentliche Revision eingebracht, welche beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist. Zugleich wurde ein Antrag auf aufschiebende Wirkung beim Personalausschuss des Verwaltungsgerichts Wien eingebracht, welche mit Beschluss vom 13.12.2021, GZ XXXX abgewiesen wurde. Auch für den darauffolgenden einjährigen Beurteilungszeitraum, nämlich vom 01.
  17. römisch 40 bis 31.
  18. römisch 40 , entschied der Personalausschuss des Verwaltungsgerichts Wien mit Erkenntnis vom 11.10.2021, GZ römisch 40 , dass die Dienstbeurteilung auf „nicht entsprechend“ zu lauten hat. Auch gegen dieses Erkenntnis wurde eine außerordentliche Revision eingebracht, welche beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist. Zugleich wurde ein Antrag auf aufschiebende Wirkung beim Personalausschuss des Verwaltungsgerichts Wien eingebracht, welche mit Beschluss vom 13.12.2021, GZ römisch 40 abgewiesen wurde. Mit Schriftsatz vom 20.10.2021, GZ XXXX verständigte der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien das Bundesverwaltungsgericht als Dienstgericht über diese beiden aufeinanderfolgenden negativen Beurteilungen.Mit Schriftsatz vom 20.10.2021, GZ römisch 40 verständigte der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien das Bundesverwaltungsgericht als Dienstgericht über diese beiden aufeinanderfolgenden negativen Beurteilungen. Mit Schreiben vom 04.05.2022 (eingelangt am 09.05.2022) stellte der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien einen Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm § 38 VwGG. Mit Schreiben vom 04.05.2022 (eingelangt am 09.05.2022) stellte der Präsident des Verwaltungsgerichts Wien einen Fristsetzungsantrag gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.06.2022, Fr 2022/12/0025-3, eingelangt am 23.06.2022, wurde dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, binnen drei Monaten – sohin bis spätestens 23.09.2022 – eine Entscheidung zu erlassen. Mit Schreiben vom 12.08.2022 beantragte der Betroffene beim Personalausschuss des Verwaltungsgerichts Wien die Wiederaufnahme der Beurteilungsverfahren XXXX und XXXX . Mit Schreiben vom 12.08.2022 beantragte der Betroffene beim Personalausschuss des Verwaltungsgerichts Wien die Wiederaufnahme der Beurteilungsverfahren römisch 40 und römisch 40 . Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.09.2022, Ra 2021/09/0263-3 wurde die aufschiebende Wirkung gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.10.2021, Gz XXXX auf Antrag des Betroffenen zuerkannt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.09.2022, Ra 2021/09/0263-3 wurde die aufschiebende Wirkung gegen das Erkenntnis des Personalausschusses des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.10.2021, Gz römisch 40 auf Antrag des Betroffenen zuerkannt. In der mündlichen Verhandlung am 15.09.2022 wurde mit mündlich verkündeten Beschluss das Verfahren eingestellt. Der Betroffene stellte am 21.09.2022 einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Beschlusses. Dies wird hiermit vorgenommen. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Verfahrensparteien und der Zeugen und sind unstrittig.
  20. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Verfahrensparteien und der Zeugen und sind unstrittig.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Dienstgericht: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in § 15 Abs. 4a Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 82/2012 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 7/2022 (VGW-DRG), getroffen. Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 5 Abs. 5 der Allgemeinen Bestimmungen zur Geschäftsverteilung des BVwG für das Geschäftsverteilungsjahr 2021 und dessen Anlage 3 I. betreffend die Gerichtsabteilung W257.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in Paragraph 15, Absatz 4 a, Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 82 aus 2012, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 7 aus 2022, (VGW-DRG), getroffen. Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus Paragraph 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, der Allgemeinen Bestimmungen zur Geschäftsverteilung des BVwG für das Geschäftsverteilungsjahr 2021 und dessen Anlage 3 römisch eins. betreffend die Gerichtsabteilung W
  22. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß auch im Falle einer Amtsrevison (vgl. zB VwGH 9.4.2018, Ra 2017/17/0928, sowie 9.9.2015, Ro 2015/03/0028).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche VwGH 16.10.2019, Ra 2019/03/0116). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß auch im Falle einer Amtsrevison vergleiche zB VwGH 9.4.2018, Ra 2017/17/0928, sowie 9.9.2015, Ro 2015/03/0028). Da es gegenständlich an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Verfahren, in dem kein rechtliches Interesse mehr besteht, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der soeben dargelegten Überlegungen in Anlehnung an § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) einzustellen: Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Überlegungen auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).Da es gegenständlich an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Verfahren, in dem kein rechtliches Interesse mehr besteht, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der soeben dargelegten Überlegungen in Anlehnung an Paragraph 33, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) einzustellen: Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Überlegungen auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden können (VwGH 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Verfahrensgegenständlich bedeutet das, dass durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.09.2022, Zl. Ra 2021/09/0263-3 die Vollziehbarkeit des Erkenntnisses des Personalausschusses des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.10.2021 weggefallen ist und nicht mehr vollstreckbar ist. Damit ist die materielle Rechtswirkung der Dienstbeurteilung, im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.10.2021, GZ XXXX weggefallen. Da die Prozessvoraussetzungen im Laufe des Verfahrens weggefallen sind, besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Verfahrens mehr. Verfahrensgegenständlich bedeutet das, dass durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.09.2022, Zl. Ra 2021/09/0263-3 die Vollziehbarkeit des Erkenntnisses des Personalausschusses des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.10.2021 weggefallen ist und nicht mehr vollstreckbar ist. Damit ist die materielle Rechtswirkung der Dienstbeurteilung, im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11.10.2021, GZ römisch 40 weggefallen. Da die Prozessvoraussetzungen im Laufe des Verfahrens weggefallen sind, besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Verfahrens mehr. Das Verfahren war daher einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W257.2247520.1.00

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