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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2023 GeschäftszahlW261 2261697-1 Spruch, W261 2261697-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 29.09.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 29.09.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unregelmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 16.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am 17.11.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus XXXX stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe sechs Jahre lang die Schule besucht und habe zuletzt als Bodenleger gearbeitet. Seine Eltern, ein Bruder, vier Schwestern, seine Ehefrau und drei Söhne würden noch in Syrien leben. Ein Bruder lebe in Kanada und ein Bruder in den Niederlanden.
  3. Am 17.11.2021 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus römisch 40 stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe sechs Jahre lang die Schule besucht und habe zuletzt als Bodenleger gearbeitet. Seine Eltern, ein Bruder, vier Schwestern, seine Ehefrau und drei Söhne würden noch in Syrien leben. Ein Bruder lebe in Kanada und ein Bruder in den Niederlanden. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er vor dem Krieg in Syrien geflüchtet sei. Es sei alles zerstört und gebe keine Sicherheit mehr in Syrien. Er habe 2014 Syrien verlassen und sei wegen der Arbeit nach Algerien gegangen.
  4. Am 20.04.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde). Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen zusammengefasst an, dass er gesund sei, keine Medikamente nehme und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er sei sunnitischer Muslim, gehöre der Volksgruppe der Araber an und seine Muttersprache sei Arabisch. Er sei in XXXX geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt. Er habe sechs Jahre lang die Schule besucht, zehn Jahre als Landwirt gearbeitet und habe in weiterer Folge in verschiedenen Ländern als Bodenleger gearbeitet. Zwischen 1999 und 2002 sei der Beschwerdeführer in XXXX gewesen und habe seinen Grundwehrdienst abgeleistet. Er sei verheiratet und habe drei Söhne. Außer seiner Frau und seinen Söhnen würden noch sein Vater, seine Mutter, ein Bruder sowie zwei Schwestern in Syrien, XXXX leben. Ein Bruder sei in Holland, ein Bruder in Kanada und ein Cousin des Beschwerdeführers sei in Österreich. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen syrischen Reisepass, ausgestellt am 12.03.2018 in Algerien, vor.
  5. Am 20.04.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde). Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen zusammengefasst an, dass er gesund sei, keine Medikamente nehme und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er sei sunnitischer Muslim, gehöre der Volksgruppe der Araber an und seine Muttersprache sei Arabisch. Er sei in römisch 40 geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt. Er habe sechs Jahre lang die Schule besucht, zehn Jahre als Landwirt gearbeitet und habe in weiterer Folge in verschiedenen Ländern als Bodenleger gearbeitet. Zwischen 1999 und 2002 sei der Beschwerdeführer in römisch 40 gewesen und habe seinen Grundwehrdienst abgeleistet. Er sei verheiratet und habe drei Söhne. Außer seiner Frau und seinen Söhnen würden noch sein Vater, seine Mutter, ein Bruder sowie zwei Schwestern in Syrien, römisch 40 leben. Ein Bruder sei in Holland, ein Bruder in Kanada und ein Cousin des Beschwerdeführers sei in Österreich. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen syrischen Reisepass, ausgestellt am 12.03.2018 in Algerien, vor. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2014 ein Geschäft in der Stadt XXXX gehabt habe und dort Frauenkleidung verkauft habe. Es seien zwei Personen vom IS zu ihm gekommen und hätten ihm gesagt, er dürfe keine Frauenkleider verkaufen, da er ein Mann sei. Sie hätten gesagt der Beschwerdeführer sei ein Ungläubiger und sei zu bestrafen. Sie hätten seinen Personalausweis weggenommen und von ihm verlangt, dass er innerhalb von zwei Tagen vor dem Gericht in XXXX erscheine. Der Beschwerdeführer sei von Freunden gewarnt worden, dass er von diesem Gericht zur Todesstrafe verurteilt werde. Daraufhin sei er geflohen und habe später durch einen Mittelmann eine Anfrage über sich gestellt, wo er herausgefunden habe, dass nach ihm gefahndet werde. Als weiteren Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er einen 17-jährigen Sohn habe, der bald ins wehrpflichtige Alter käme und entweder von der Regierung oder den Kurden rekrutiert werde. Ihm sei es wichtig, dies zu verhindern und seinen Sohn zu retten. Außerdem sei sein Haus bombardiert und seine Frau verletzt worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer bestraft zu werden, wenn er von der Regierung erwischt werde.Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2014 ein Geschäft in der Stadt römisch 40 gehabt habe und dort Frauenkleidung verkauft habe. Es seien zwei Personen vom IS zu ihm gekommen und hätten ihm gesagt, er dürfe keine Frauenkleider verkaufen, da er ein Mann sei. Sie hätten gesagt der Beschwerdeführer sei ein Ungläubiger und sei zu bestrafen. Sie hätten seinen Personalausweis weggenommen und von ihm verlangt, dass er innerhalb von zwei Tagen vor dem Gericht in römisch 40 erscheine. Der Beschwerdeführer sei von Freunden gewarnt worden, dass er von diesem Gericht zur Todesstrafe verurteilt werde. Daraufhin sei er geflohen und habe später durch einen Mittelmann eine Anfrage über sich gestellt, wo er herausgefunden habe, dass nach ihm gefahndet werde. Als weiteren Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er einen 17-jährigen Sohn habe, der bald ins wehrpflichtige Alter käme und entweder von der Regierung oder den Kurden rekrutiert werde. Ihm sei es wichtig, dies zu verhindern und seinen Sohn zu retten. Außerdem sei sein Haus bombardiert und seine Frau verletzt worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer bestraft zu werden, wenn er von der Regierung erwischt werde.
  6. Am 11.07.2022 übermittelte die Landespolizeidirektion Oberösterreich der belangten Behörde einen Überprüfungsbericht, aus dem hervorgeht, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten syrischen Reisepass, nach derzeitigem Wissenstand, um ein Originaldokument handle. Es seien keine Manipulationen festgestellt worden.
  7. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 29.09.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
  8. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 29.09.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Syrien keiner persönlichen Bedrohung oder Verfolgung durch die syrischen Behörden oder die Gruppierung des IS unterliege. Er sei in seinem Heimatstaat nicht politisch tätig gewesen und kein Mitglied einer Partei. Der Beschwerdeführer habe weder wegen seiner Volksgruppenzughörigkeit noch wegen seiner Religion mit den Behörden in Syrien Probleme. Auch habe aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er in Syrien in einem Bekleidungsgeschäft für Frauen gearbeitet habe und durch Angehörige des IS bedroht worden sei. Der IS habe spätestens mit September 2016 die Herrschaft über XXXX verloren und befinde sich dieses Gebiet unter Kontrolle der kurdisch geführten SDF. Er habe Syrien wegen der allgemeinen Kriegslage, aus wirtschaftlichen Gründen und aus Sorge um den 17-jährigen Sohn verlassen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Syrien keiner persönlichen Bedrohung oder Verfolgung durch die syrischen Behörden oder die Gruppierung des IS unterliege. Er sei in seinem Heimatstaat nicht politisch tätig gewesen und kein Mitglied einer Partei. Der Beschwerdeführer habe weder wegen seiner Volksgruppenzughörigkeit noch wegen seiner Religion mit den Behörden in Syrien Probleme. Auch habe aus den sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er in Syrien in einem Bekleidungsgeschäft für Frauen gearbeitet habe und durch Angehörige des IS bedroht worden sei. Der IS habe spätestens mit September 2016 die Herrschaft über römisch 40 verloren und befinde sich dieses Gebiet unter Kontrolle der kurdisch geführten SDF. Er habe Syrien wegen der allgemeinen Kriegslage, aus wirtschaftlichen Gründen und aus Sorge um den 17-jährigen Sohn verlassen. Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den Beschwerdeführer eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
  9. Mit Eingabe vom 28.10.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, fristgerecht Beschwerde. Dazu wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen und führte ergänzend aus, dass er ein 42 Jahre alter syrischer Mann sei, der seine Grundausbildung beim syrischen Regime absolviert habe und somit erfülle er das Risikoprofil eines Reservisten. Es werde daher ergänzend auf Länderberichte zum Schutzbedarf von Personen, die aus Syrien fliehen und Reservisten verwiesen. Es sei überdies bekannt, dass das syrische Regime, insbesondere im Zusammenhang mit der Einziehung zum Reservedienst, mit großer Willkür handle. Weiters gebe es für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit, legal und sicher in XXXX einzureisen. Er müsste über den Flughafen Damaskus einreisen, welcher unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehe. Selbiges gelte für den Flughafen Qamischli, wo er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgegriffen und kontrolliert würde. Die belangte Behörde habe den gegenständlichen Antrag abgewiesen, weil sie den Beschwerdeführer als unglaubwürdig erachtet habe. Dies basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsdarstellung. Die belangte Behörde dürfe ihre Entscheidung nicht auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und der Einvernahme stützen. Der Beschwerdeführer habe ein im Kern stimmiges und widerspruchfreies Vorbringen erstattet und sei zu wesentlichen Punkten nicht befragt worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.
  10. Mit Eingabe vom 28.10.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, fristgerecht Beschwerde. Dazu wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen und führte ergänzend aus, dass er ein 42 Jahre alter syrischer Mann sei, der seine Grundausbildung beim syrischen Regime absolviert habe und somit erfülle er das Risikoprofil eines Reservisten. Es werde daher ergänzend auf Länderberichte zum Schutzbedarf von Personen, die aus Syrien fliehen und Reservisten verwiesen. Es sei überdies bekannt, dass das syrische Regime, insbesondere im Zusammenhang mit der Einziehung zum Reservedienst, mit großer Willkür handle. Weiters gebe es für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit, legal und sicher in römisch 40 einzureisen. Er müsste über den Flughafen Damaskus einreisen, welcher unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehe. Selbiges gelte für den Flughafen Qamischli, wo er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgegriffen und kontrolliert würde. Die belangte Behörde habe den gegenständlichen Antrag abgewiesen, weil sie den Beschwerdeführer als unglaubwürdig erachtet habe. Dies basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsdarstellung. Die belangte Behörde dürfe ihre Entscheidung nicht auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und der Einvernahme stützen. Der Beschwerdeführer habe ein im Kern stimmiges und widerspruchfreies Vorbringen erstattet und sei zu wesentlichen Punkten nicht befragt worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.
  11. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 31.10.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 02.11.2022 einlangte.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.11.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte einen Auszug aus dem Familienbuch in arabischer Sprache vor. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben.
  13. Mit Schreiben vom 02.12.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien die ACCORD-Anfragebeantwortung Syrien: Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordsyrien (etc.) vom 06.05.2022 als ergänzende Länderinformation und räumte ihnen die Möglichkeit ein, sich bis längstens 15.12.2022 zu dieser zu äußern.
  14. Mit Eingabe vom 15.12.2022 erstatte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass eine Wiedereinreise nach Syrien faktisch und rechtlich ausgeschlossen sei. Es gebe keinen Flugverkehr in die von den SDF kontrollierten Gebiete und eine legale Einreise aus der Türkei sei nicht möglich, da die Türkei alle Grenzübergänge mit dem Nordosten Syriens seit 2014 geschlossen habe. Laut den Länderberichten sei der Grenzübergang Semelka – Faysh Kanur der einzige derzeit zumindest zeitweise geöffnete Grenzübergang zwischen Syrien und dem Irak. Der Grenzübergang sei jedoch häufig geschlossen und seine betrieblichen Regeln sowie Vorschriften würden sich häufig ändern. Die Öffnung der Grenze habe vorwiegend den Transitverkehr betroffen und es sei nicht wahrscheinlich, dass die Grenze für den Personenverkehr geöffnet bleibt. Eine legale Einreise aus dem Irak setze zudem, neben anderen Voraussetzungen, die Erteilung eines irakischen Visums voraus. Der Beschwerdeführer könne daher ausschließlich über die von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergänge einreisen. Bei einer Abschiebung über den Flughafen Damaskus müsse der Beschwerdeführer einen Sicherheitscheck durchlaufen und käme dadurch jedenfalls mit den syrischen Behörden in Kontakt. Eine Rückkehr nach XXXX sei dem Beschwerdeführer an sonstigen, nicht vom Regime kontrollierten Grenzübergängen nicht auf sicherem und legalem Wege möglich. Es werde auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.08.2019, Ra 2018/18/0548 verwiesen, wonach es für die Frage eines möglichen Asylanspruchs entscheidend sei, ob dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst drohe und inwiefern ihm sowie seinen Angehörigen in diesem Zusammenhang eine asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behörden drohe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme aufgrund der Gewährung des subsidiären Schutzes nicht in Betracht.
  15. Mit Eingabe vom 15.12.2022 erstatte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass eine Wiedereinreise nach Syrien faktisch und rechtlich ausgeschlossen sei. Es gebe keinen Flugverkehr in die von den SDF kontrollierten Gebiete und eine legale Einreise aus der Türkei sei nicht möglich, da die Türkei alle Grenzübergänge mit dem Nordosten Syriens seit 2014 geschlossen habe. Laut den Länderberichten sei der Grenzübergang Semelka – Faysh Kanur der einzige derzeit zumindest zeitweise geöffnete Grenzübergang zwischen Syrien und dem Irak. Der Grenzübergang sei jedoch häufig geschlossen und seine betrieblichen Regeln sowie Vorschriften würden sich häufig ändern. Die Öffnung der Grenze habe vorwiegend den Transitverkehr betroffen und es sei nicht wahrscheinlich, dass die Grenze für den Personenverkehr geöffnet bleibt. Eine legale Einreise aus dem Irak setze zudem, neben anderen Voraussetzungen, die Erteilung eines irakischen Visums voraus. Der Beschwerdeführer könne daher ausschließlich über die von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergänge einreisen. Bei einer Abschiebung über den Flughafen Damaskus müsse der Beschwerdeführer einen Sicherheitscheck durchlaufen und käme dadurch jedenfalls mit den syrischen Behörden in Kontakt. Eine Rückkehr nach römisch 40 sei dem Beschwerdeführer an sonstigen, nicht vom Regime kontrollierten Grenzübergängen nicht auf sicherem und legalem Wege möglich. Es werde auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.08.2019, Ra 2018/18/0548 verwiesen, wonach es für die Frage eines möglichen Asylanspruchs entscheidend sei, ob dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst drohe und inwiefern ihm sowie seinen Angehörigen in diesem Zusammenhang eine asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behörden drohe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme aufgrund der Gewährung des subsidiären Schutzes nicht in Betracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen 1.
  17. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX . Der Beschwerdeführer ist am XXXX , im Gouvernement Aleppo in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 , im Gouvernement Aleppo in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, seine Ehefrau heißt XXXX , sie ist 1985 geboren. Der Ehe entstammen 3 Söhne, ein Sohn heißt XXXX und ist 2005 geboren. Sein Vater heißt XXXX (geboren 1953), seine Mutter heißt XXXX (geboren 1960). Der Beschwerdeführer hat vier Schwestern sowie drei Brüder. Zwei seiner Schwestern leben in Jordanien, ein Bruder in Kanada und ein Bruder in den Niederlanden, dieser heißt XXXX (geboren 1976). Der Rest der Familie lebt in Syrien. Er hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie.Der Beschwerdeführer ist verheiratet, seine Ehefrau heißt römisch 40 , sie ist 1985 geboren. Der Ehe entstammen 3 Söhne, ein Sohn heißt römisch 40 und ist 2005 geboren. Sein Vater heißt römisch 40 (geboren 1953), seine Mutter heißt römisch 40 (geboren 1960). Der Beschwerdeführer hat vier Schwestern sowie drei Brüder. Zwei seiner Schwestern leben in Jordanien, ein Bruder in Kanada und ein Bruder in den Niederlanden, dieser heißt römisch 40 (geboren 1976). Der Rest der Familie lebt in Syrien. Er hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien mit seiner Familie in der Stadt XXXX , in der Nähe von XXXX . Er besuchte in Syrien sechs Jahre lang die Schule und arbeitete zehn Jahre lang als Landwirt. In weiterer Folge arbeitete der Beschwerdeführer in Syrien, Algerien und der Türkei als Bodenleger. Er absolvierte von Ende 1999 bis Anfang 2002 den Grundwehrdienst in Syrien.Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien mit seiner Familie in der Stadt römisch 40 , in der Nähe von römisch 40 . Er besuchte in Syrien sechs Jahre lang die Schule und arbeitete zehn Jahre lang als Landwirt. In weiterer Folge arbeitete der Beschwerdeführer in Syrien, Algerien und der Türkei als Bodenleger. Er absolvierte von Ende 1999 bis Anfang 2002 den Grundwehrdienst in Syrien. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, im Gouvernement Aleppo, südwestlich des Zusammenflusses des Sadschur und Euphrat, befindet sich unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF). Der Beschwerdeführer verließ Syrien im Jahr
  18. Er lebte vier Jahre lang in Algerien und reiste 2018, über Erbil im Irak, für eineinhalb Monate zurück nach Syrien. Anschließend reiste er in die Türkei und hielt sich dort bis Oktober 2021 auf, ehe er über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich reiste, wo er am 16.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  19. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  20. Der gesunde, 42-jährige Beschwerdeführer leistete den Wehrdienst in der syrischen Armee ca. zwei Jahre lang ab. Er diente als einfacher Soldat (Rekrut) und besitzt keine besonderen militärischen Kenntnisse oder Qualifikationen, welche von besonderem Interesse für die syrischen Streitkräfte wären. Dem Beschwerdeführer droht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Einzug als Reservist zum syrischen Militär in dem vom Regime kontrollierten Bereich in Syrien noch in dem unter kurdischer Kontrolle stehenden Gebiet. 1.2.
  21. Der Beschwerdeführer hat keinen Einberufungsbefehl zum Reservedienst erhalten und es wird in Syrien nicht nach ihm gefahndet, weil er den Reservedienst verweigert. Er wurde in Syrien weder von der syrischen Regierung noch von anderen Streitkräften jemals konkret aufgefordert, als Reservist zu dienen. 1.2.43 Der Beschwerdeführer ist, im Falle seiner Rückkehr, keiner Bedrohung durch die Angehörigen des Islamischen Staates (IS) ausgesetzt. 1.2.
  22. Der Beschwerdeführer hat sich weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch betätigt und etwa an Demonstrationen teilgenommen. Nach ihm wird auch nicht aus diesem Grund in Syrien gefahndet. 1.2.
  23. Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.
  24. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 8, veröffentlicht am 29.12.2022 (LIB) - UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  25. aktualisierte Version, März 2021 (UNHCR) - EUAA, Country of Origin Information Report „Syria: Targeting of Individuals”, September 2022 (EUAA 1) 1.3.
  26. Politische Lage – Letzte Änderung: 29.12.2022 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position. Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten. Obwohl das Regime oft als alawitisch und als Beschützer anderer religiöser Minderheiten bezeichnet wird, stellt die Regierung kein wirkliches Instrument für die politischen Interessen der Minderheiten dar (LIB). Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Baʿath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen („Shabiha“). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen. Ein Ende der Kampfhandlungen in Syrien ist nicht in Sicht. Der Konflikt ist eingefroren, das Land ist geteilt. Dank russischer Unterstützung hat Machthaber Bashar al-Assad seine Macht wieder gefestigt, auch wenn seine Truppen nur einen Teil des Landes – die Rede ist von rund zwei Dritteln – kontrollieren (LIB). Die syrische Verfassung sieht die Baʿath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungsgremien und Vereinigungen der Bevölkerung wie Arbeiter- und Frauenorganisationen hat. Die Verfassungsreform von 2012 lockerte die Regelungen bezüglich der politischen Partizipation anderer Parteien. In der Praxis unterhält die Regierung jedoch noch immer einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat zur Überwachung von Oppositionsbewegungen, die sich zu ernst zu nehmenden Konkurrenten der Regierung Assads entwickeln könnten. Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch Verfassung und bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich. Durch diese Entwicklungen der letzten Jahre sind die Schutzmöglichkeiten des Individuums vor staatlicher Gewalt und Willkür – welche immer schon begrenzt waren – weiterhin deutlich verringert worden (LIB). Ausländische Akteure wie Russland, der Iran und die libanesische schiitische Miliz Hizbullah üben aufgrund ihrer Beteiligung am Krieg und ihrer materiellen Unterstützung für die Regierung ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den vom Regime kontrollierten Gebieten aus (LIB). Gebietskontrolle Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Die Anzahl der Kampfhandlungen ist nach Rückeroberung weiter Landesteile zurückgegangen, jedoch besteht die Absicht des syrischen Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückerobern und „terroristische“ Kräfte vernichten zu wollen, unverändert fort. Trotz der großen Gebietsgewinne durch das Regime besteht die Fragmentierung des Landes in Gebiete, in denen die territoriale Kontrolle von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt wird, fort. Dies gilt insbesondere für den Nordwesten und Nordosten des Landes (LIB). Am Syrienkonflikt ist eine Vielzahl von Akteuren beteiligt. Die Präsenz ausländischer Streitkräfte, die ihren politischen Willen geltend machen, untergräbt weiterhin die staatliche Souveränität, und Zusammenstöße zwischen bewaffneten regimefreundlichen Gruppen deuten darauf hin, dass die Regierung nicht in der Lage ist, die Akteure vor Ort zu kontrollieren. Darüber hinaus hat eine aufstrebende Klasse wohlhabender Kriegsprofiteure begonnen, ihren wirtschaftlichen Einfluss und den Einfluss von ihnen finanzierter Milizen zu nutzen, und innerhalb der staatlichen Strukturen nach legitimen Positionen zu streben. Das Regime hat zwei Lehren aus dem Konflikt gezogen: Widerspruch mit allen Mitteln niederzuschlagen und verschiedene Akteure gegeneinander auszuspielen, um an der Macht zu bleiben. Aber diese Taktik bringt nicht wirkliche Stabilität oder Sicherheit. Ein permanenter Kampf um ein Minimum an Kontrolle inmitten eines sich verschlechternden sozioökonomischen Umfelds, in dem seine Souveränität von internen und externen Akteuren infrage gestellt wird, ist die Folge (LIB). Der sogenannte Islamische Staat (IS) wurde im März 2019 aus seinem Gebiet in Syrien zurückgedrängt, nachdem kurdische Kräfte seine letzte Hochburg erobert hatten. Im Nordosten, aber auch in anderen Teilen des Landes, verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (LIB). 1.3.1.
  27. Nordost-Syrien – Letzte Änderung: 29.12.2022 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der PKK, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten, gekommen sein. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine „zweite Front“ in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Baʿath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrin, Ain al-Arab (Kobane) und die Jazira von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre. Im März 2016 wurde in dem Gebiet, das zuvor unter dem Namen „Rojava“ bekannt war, die Democratic Federation of Northern Syria ausgerufen, die sich über Teile der Provinzen Hassakah, Raqqa und Aleppo und auch über Afrin erstreckte. 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrin mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (LIB). Der militärische Arm der PYD, die YPG, ist die dominierende Kraft innerhalb des Militärbündnisses Syrian Democratic Forces (SDF). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet „belohnt“ zu werden, ist bisher ausgeblieben. Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an. Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung (Syrian Democratic Council; politischer Arm der SDF) und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren. Die Zusammenarbeit auf technischer Ebene resp. der Güteraustausch (Raffinierung/Kauf von Erdöl; Aufkauf von Weizen) hat sich auch verkompliziert. Im Juni 2022 erklärte Präsident Erdoğan, dass eine neue türkische Militäroperation geplant sei, die sich gegen Gebiete an der syrisch-türkischen Grenze wie Kobane ('Ayn al-'Arab), Tal Rifa'at und Manbij richten würde, die von den kurdischen SDF kontrolliert werden (LIB). Das syrische Regime, die HTS und andere bewaffnete Gruppen in Idlib sowie die PYD in ihren Regionen haben autoritäre Systeme beibehalten oder aufgebaut. Dabei setzt das Regime am meisten und die PYD am wenigsten auf gewaltsame Unterdrückung zur Machterhaltung. Doch selbst im günstigsten Fall sind die Möglichkeiten der Bürger, ihren Interessen Gehör zu verschaffen, stark eingeschränkt. Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen, in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär. Die kurdischen Führungskräfte der YPG erklären, ihr Ziel sei die regionale Autonomie innerhalb eines dezentralisierten Syriens, nicht die Unabhängigkeit. Die PYD ist weniger gewalttätig in ihrer Repression, übt aber eine strikte Kontrolle in ihrem Einflussbereich aus. Während die kurdische Verfassung demokratisch ist, trägt die Herrschaft der PYD starke autoritäre Züge; der politische Wettbewerb ist nicht offen, sondern wird sorgfältig kontrolliert. Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP (Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak) nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der Democratic Union Party (PYD), welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht. Die Türkei betrachtet die YPG als syrischen Ableger der PKK. Obwohl die USA und die EU die PKK als Terrororganisation betrachten, betrachten sie die YPG als eine eigenständige Organisation und führen sie nicht auf ihren Terrorlisten (LIB).Das syrische Regime, die HTS und andere bewaffnete Gruppen in Idlib sowie die PYD in ihren Regionen haben autoritäre Systeme beibehalten oder aufgebaut. Dabei setzt das Regime am meisten und die PYD am wenigsten auf gewaltsame Unterdrückung zur Machterhaltung. Doch selbst im günstigsten Fall sind die Möglichkeiten der Bürger, ihren Interessen Gehör zu verschaffen, stark eingeschränkt. Die syrischen Kurden unter Führung der PYD beanspruchen, in den Selbstverwaltungskantonen ein Gesellschaftsprojekt aufzubauen, das von basisdemokratischen Ideen, von Geschlechtergerechtigkeit, Ökologie und Inklusion von Minderheiten geleitet ist. Während Befürworter das syrisch-kurdische Gesellschaftsprojekt als Chance für eine künftige demokratische Struktur Syriens sehen, betrachten Kritiker es als realitätsfremd und autoritär. Die kurdischen Führungskräfte der YPG erklären, ihr Ziel sei die regionale Autonomie innerhalb eines dezentralisierten Syriens, nicht die Unabhängigkeit. Die PYD ist weniger gewalttätig in ihrer Repression, übt aber eine strikte Kontrolle in ihrem Einflussbereich aus. Während die kurdische Verfassung demokratisch ist, trägt die Herrschaft der PYD starke autoritäre Züge; der politische Wettbewerb ist nicht offen, sondern wird sorgfältig kontrolliert. Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP Anmerkung, Kurdistan Democratic Party - Irak) nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der Democratic Union Party (PYD), welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht. Die Türkei betrachtet die YPG als syrischen Ableger der PKK. Obwohl die USA und die EU die PKK als Terrororganisation betrachten, betrachten sie die YPG als eine eigenständige Organisation und führen sie nicht auf ihren Terrorlisten (LIB). 1.3.
  28. Sicherheitslage – Letzte Änderung: 29.12.2022 Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Dynamiken, wie durch die letzte türkischen Offensive im Nordosten ausgelöst, verlässliche grundsätzliche Aussagen respektive die Einschätzung von Trends schwierig machen. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (LIB). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden. Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der „wichtigsten“ Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt. Militärisch kontrolliert das syrische Regime den Großteil des Landes mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. Ein wesentlicher Grund hierfür ist die andauernde und massive militärische Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten des Irans bzw. durch Iran unterstützte Milizen einschließlich Hisbollah, der bewaffnete oppositionelle Kräfte wenig entgegensetzen können. Die Streitkräfte des Regimes selbst sind mit Ausnahme einiger Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben. Das Kampfgeschehen konzentriert sich insbesondere auf den Nordwesten (Gouvernements Idlib sowie Teile von Lattakia, Hama und Aleppo) sowie im Berichtszeitraum auch auf den Südwesten des Landes (Gouvernement Dara’a). Das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr der Gewalt in den letzten Monaten geben laut UNHRC (UN Human Rights Council) jedoch Anlass zur Sorge. Kämpfe und Gewalt nahmen sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu. Der Sondergesandte des Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen hat am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat vor den besorgniserregenden und gefährlichen Entwicklungen in Syrien gewarnt. Dabei wies er insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde – wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (LIB). Die Unabhängige Internationale Untersuchungskommission der Vereinten Nationen für die Arabische Republik Syrien stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte – darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind. Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze. Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien, die sie als "Operation Claw-Sword" bezeichnet und die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielt, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße getroffen hat. Die Türkei hat seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien gestartet. Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (LIB). Mittlerweile leben 66 % der Bevölkerung wieder in den von der Regierung kontrollierten Territorien. Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und ihr nahestehender bewaffneter Gruppierungen, in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF), punktuell auch des syrischen Regimes. Auch in formal vom Regime kontrollierten Gebieten sind die Machtverhältnisse mitunter komplex, die tatsächliche Kontrolle liegt häufig bei lokalen bewaffneten Akteuren (LIB). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“. Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Milllionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen des Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten. Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (LIB). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak. Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert. Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet. Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt. Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi. Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde. Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger. Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u. a. Autobomben, Überfälle, und Attentate. Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. IS-Anschläge blieben im Jahr 2021 auf konstant hohem Niveau. Der Schwerpunkt der Aktivitäten liegt weiterhin im Nordosten des Landes. Seit Anfang 2020 hat der IS Anschläge in fast allen Landesteilen durchgeführt und ist weiterhin grundsätzlich in der Lage, dies landesweit zu tun. Es sind zudem Berichte über zunehmende Anschläge in Regimegebieten, insbesondere der zentralsyrischen Wüsten- und Bergregion, in Hama und Homs, bekannt geworden. Mehrere Tausend IS-Kämpfer sowie deren Angehörige befinden sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF (LIB). Der IS verfügt weiter über Rückzugsgebiete im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien, bleibt damit als asymmetrischer Akteur präsent, baut Untergrundstrukturen aus und erreicht damit sogar erneut temporäre und punktuelle Gebietskontrolle. Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen. Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich 10 bis 15 Angriffe auf die Streitkräfte der Regierung von Syrien pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort. Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF. Der UN-Sicherheitsrat schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (LIB). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden. Der IS profitierte von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (LIB). 1.3.2.
  29. Nordost-Syrien – Letzte Änderung: 29.12.2022 Mit Stand Dezember 2022 befanden sich die Gouvernorate al-Hassakah und ar-Raqqa sowie Teile von Deir Ez-Zour nördlich des Flusses Euphrat und Teile des Gouvernements Aleppo um Manbij und Kobanê sowie das Gebiet um Tal Rifa’at unter der Kontrolle der kurdisch geführten SDF [Anm.: Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratische Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria - AANES] (LIB). Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) zu schaffen. Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern. Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent. Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent. Am 04.09.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt. Die kurdischen, sogenannten „Selbstverteidigungseinheiten“ (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation sog. Islamischer Staat (IS) in Syrien vorgehen. Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der YPG als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (LIB). Nach wie vor kommt es trotz der am 22.10.2019 in Sotschi zwischen Russland und der Türkei vereinbarten Waffenruhe immer wieder zu lokalen Auseinandersetzungen und Kampfhandlungen am Rande der türkisch kontrollierten Zone zwischen pro-türkischen Milizen und Einheiten der SDF, insbesondere an den Rändern der türkisch kontrollierten Zone im Raum um Tal Tamar rund 30 km südlich von Ra’s al-’Ayn sowie südlich von Tal Abyad. Die "Deeskalationszone", die sich von den nordöstlichen Bergen von Latakia bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft, wurde nach einem Treffen zwischen dem russischen Präsidenten Wladimir Putin und seinem türkischen Amtskollegen Recep Tayyip Erdoğan am 05.03.2020 mit einer Waffenruhe belegt. In der Region ist es jedoch zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen, einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben. (LIB). Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der "Syrian National Army" (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an. Seit Mai 2022 droht der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan mit einer zusätzlichen militärischen Bodenoperation im Nordosten Syriens, welche die Städte Tel Rifa'at und Manbij im Gouvernement Aleppo zum Ziel hat. Dieser geplante Einmarsch wäre ein weiterer in einer Serie seit
  30. Die von Präsident Erdoğan ankündigte Militäroffensive der Türkei in Nordsyrien gegen das Selbstverwaltungsgebiet (auch Rojava) ist laut Einschätzung des IFK (Institut für Friedenssicherung und Konfliktmanagement) "weiterhin möglich": "Im Gegensatz zu früheren Operationen (z. B. Afrin 2018) dürfte dieses Mal aber die Existenz „Rojavas“ auf dem Spiel stehen". Auch das Risiko terroristischer Anschläge, insbesondere, aber nicht ausschließlich durch Untergrundgruppen des IS, bleibt in Nordostsyrien sehr hoch (LIB). ACLED registrierte im dritten Quartal 2022 270 Konfliktfälle zwischen verschiedenen kurdischen bewaffneten Gruppen und türkischen Streitkräften oder von der Türkei unterstützten Oppositionsgruppen. Dies ist ein Rückgang um 30 % im Vergleich zum letzten Quartal. Der Rückgang erfolgte trotz der Rhetorik und der Besorgnis über einen neuen türkischen Einmarsch in Nordsyrien. Die Zahl der türkischen Drohnenangriffe ist weitgehend gleich geblieben (28 Ereignisse im zweiten Quartal und 29 im dritten Quartal). Die Angriffe beschränkten sich jedoch nicht mehr auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfinden; im Juli und August 2022 schlugen türkische Drohnen auf Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobani, Tell Abyad, Ar-Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und al-Hassakah (LIB). SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen. Spannungen zwischen Arabern und Kurden, mit der Türkei sowie Angriffe des IS stellen im Nordosten weiterhin ein großes Sicherheitsrisiko dar. Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des Islamischen Staats (IS) in Syrien stand. Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS, und die Region gilt als „Hauptschauplatz für den Aufstand des IS“. Die Entwicklungen im Nordosten haben bis dato noch nicht zu dem befürchteten, großflächigen Wiedererstarken des IS geführt, allerdings führt der IS weiterhin militärische Operationen und Gegenangriffe durch und IS-Zellen sind nach wie vor in der Lage, ein Sicherheitsvakuum zu nutzen und Attentate zu verüben (LIB). Die SDF leiteten mit Unterstützung der internationalen Koalition gegen den IS regelmäßige Sicherheitskampagnen ein, die sich gegen IS-Zellen und Personen richteten, die beschuldigt wurden, „mit diesen Zellen zu verkehren“. Im Nordosten, aber auch in anderen Teilen des Landes, verlegt sich der IS verstärkt auf Methoden der asymmetrischen Kriegsführung. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee und Einrichtungen der Selbstverwaltung. Es wurde auch von Angriffen auf Mitarbeiter der Ölfelder in Deir ez-Zour berichtet. SOHR hat seit Anfang 2022 181 Operationen des IS, darunter bewaffnete Angriffe und Explosionen, in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung dokumentiert. Laut Statistiken des SOHR wurden bei diesen Operationen 135 Menschen getötet, darunter 52 Zivilisten und 82 Angehörige der SDF, der Inneren Sicherheitskräfte und anderer militärischer Formationen, die in Gebieten unter der Kontrolle der Autonomieverwaltung operierten. Bei diesen Angriffen wurde der Angriff auf das Sina'a-Gefängnis in al-Hassakah nicht berücksichtigt, bei dem es zu schweren Verlusten kam (LIB). Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens. Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem wurde gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF sowie steigende Treibstoffpreise protestiert. In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish in die Proteste eingriffen. Angesichts der IS-Befreiungsaktion in al-Hassakah übten die USA Druck auf die Autonomieregion Kurdistan im Irak aus, die Grenze wieder zu öffnen (LIB). 1.3.
  31. Rechtsschutz/Justizwesen 1.3.3.
  32. Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes – Letzte Änderung: 29.12.2022 Die syrische Verfassung sieht Demokratie (Art. 1, 8, 10, 12), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Art. 33-49), Rechtsstaatlichkeit (Art. 50-53), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Art. 57) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Baath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti-Terror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates (LIB).Die syrische Verfassung sieht Demokratie (Artikel eins, 8, 10, 12,), Achtung der Grund- und Bürgerrechte (Artikel 33 -, 49,), Rechtsstaatlichkeit (Artikel 50 -, 53,), Gewaltenteilung sowie freie, allgemeine und geheime Wahlen zum Parlament (Artikel 57,) vor. Faktisch haben diese Prinzipien in Syrien jedoch nie ihre Wirkung entfaltet, da die Baath-Partei durch einen von 1963 bis 2011 geltenden, extensiv angewandten Ausnahmezustand wichtige Verfassungsregeln außer Kraft setzte. Zwar wurde der Ausnahmezustand 2011 beendet, aber mit Ausbruch des bewaffneten Konflikts in Syrien umgehend im Jahr 2012 durch eine genauso umfassende und einschneidende „Anti-Terror-Gesetzgebung“ ersetzt. Sie führte zu einem Machtzuwachs der Sicherheitsdienste und massiver Repression, mit der das Regime auf die anfänglichen Demonstrationen und Proteste sowie den späteren bewaffneten Aufstand großer Teile der Bevölkerung antwortete. Justiz und Gerichtswesen sind von grassierender Korruption und Politisierung durch das Regime geprägt. Laut geltender Verfassung ist der Präsident auch Vorsitzender des Obersten Justizrates (LIB). Das Justizsystem Syriens besteht aus Zivil-, Straf-, Militär-, Sicherheits- und religiösen Gerichten sowie einem Kassationsgericht. Gerichte für Personenstandsangelegenheiten regeln das Familienrecht. Die Unabhängigkeit syrischer Straf-, Zivil- oder Verwaltungsgerichte ist unverändert nicht gewährleistet, diese werden regelmäßig vom Regime für politische Zwecke missbraucht. Zudem ist Korruption weit verbreitet. Vor allem vor Strafgerichten ist eine effektive Verteidigung in Fällen mit politischem Hintergrund praktisch nicht möglich. Immer wieder werden falsche Geständnisse durch Folter und Drohungen durch die Anklage erpresst und seitens der Gerichte weitestgehend vorbehaltlos akzeptiert. Die CoI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) kommt vor diesem Hintergrund in ihrem Bericht vom März 2021 zu der Einschätzung, dass ein Recht auf ein ordentliches und faires Verfahren vor syrischen nationalen Gerichten nicht gewährleistet ist und diese daher kein effektives Mittel zur Gewährleistung von Recht und Gerechtigkeit sind. In Syrien vorherrschend und von langer Tradition ist die Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der Implementierung der Gesetze in der Praxis. Die in den letzten Jahren noch zugenommene und weit verbreitete Korruption hat diese Diskrepanz noch zusätzlich verstärkt. Die Rechtsstaatlichkeit ist schwach ausgeprägt, wenn nicht mittlerweile gänzlich durch eine Situation der Straffreiheit untergraben, in der Angehörige von Sicherheitsdiensten ohne strafrechtliche Konsequenzen und ohne jegliche zivile Kontrolle operieren können. Richter und Staatsanwälte müssen im Grunde genommen der Ba’ath-Partei angehören und sind in der Praxis der politischen Führung verpflichtet (LIB). Tausende von Gefangenen wurden monatelang oder jahrelang ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) festgehalten, bevor sie ohne Anklage oder Gerichtsverfahren freigelassen wurden, während viele andere im Gefängnis starben (LIB). Im April 2022 aktualisierte das syrische Regime sein Cyberkriminalität-Gesetz, welches nun alle online getätigten Äußerungen unter Strafe stellt, die angeblich die Staatsgewalt oder das Ansehen des Staates untergraben. Es bleibt zwar vage, welche Tatbestände genau unter das Gesetz fallen, doch die möglichen Strafen wurden drastisch erhöht: Nach Angaben der staatlich-syrischen Nachrichtenagentur Sana können Gefängnisstrafen von bis zu 15 Jahren oder Geldstrafen von bis zu 15 Millionen syrischen Pfund verhängt werden. Menschenrechtsgruppen vermuten, dass der einzige Zweck dieses Gesetzes darin besteht, abweichende Meinungen zu verbieten (LIB). 1.3.3.
  33. Nordost-Syrien – Letzte Änderung: 29.12.2022 In Gebieten unter Kontrolle der sogenannten „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ übernimmt diese quasi-staatliche Aufgaben wie Verwaltung und Personenstandswesen. In den Gebieten unter der Kontrolle der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (engl. Abk.: AANES) - auch kurd. „Rojava“ genannt, setzten die Behörden einen Rechtskodex basierend auf einem „Gesellschaftsvertrag“ („social contract“) durch. Diese besteht aus einer Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht und Gesetzen, die sich in Bezug auf Scheidung, Eheschließung, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung an EU-Recht orientieren. Allerdings fehlen gewisse europäische Standards für faire Verfahren, wie das Verbot willkürlicher Festnahmen, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf einen Anwalt. Verfahren gegen politische Gefangene werden in der Regel vor Strafgerichten oder vor einem Gericht für Terrorismusbekämpfung verhandelt. In Ersteren können Inhaftierte einen Anwalt beauftragen, in zweiteren laut International Center for Transitional Justice (ICTJ) nicht (LIB). Das Justizsystem in den kurdisch kontrollierten Gebieten besteht aus Gerichten, Rechtskomitees und Ermittlungsbehörden. Es wurde eine von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) geführte Verwaltung geschaffen, die neben diesen Rechtsinstitutionen auch eine eigene Polizei, Gefängnisse und Ministerien umfasst. Juristen, welche unter diesem Justizsystem agieren, werden von der syrischen Regierung beschuldigt, eine illegale Justiz geschaffen zu haben. Richter und Justizmitarbeiter sehen sich mit Haftbefehlen der syrischen Regierung konfrontiert, verfügen über keine Pässe und sind häufig Morddrohungen ausgesetzt (LIB). Im März 2021 einigten sich Repräsentanten von kurdischen, jesidischen, arabischen und assyrischen Stämmen im Nordosten Syriens auf die Einrichtung eines Stammesgerichtssystems, bekannt als „Madbata“, für die Klärung von intertribalen Streitigkeiten, Raubüberfällen, Rache und Plünderungen in der Jazira-Region in der Provinz Hassakah. Es besteht aus einer Reihe von Gesetzen und Bräuchen, die als Verfassung dienen, welche die Stammesbeziehungen regeln und die Anwendung dieser Gesetze überwachen, auf die sich eine Gruppe von Stammesältesten geeinigt hat. Aufgrund von schlechten Sicherheitsbedingungen und dem Fehlen einer effektiven und unparteiischen Justiz wurde wieder auf dieses traditionelle Rechtssystem zurückgegriffen (LIB). 1.3.
  34. Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen – Letzte Änderung: 05.08.2022 Die Regierung hat zwar die effektive Kontrolle über die uniformierten Polizei-, Militär- und Staatssicherheitskräfte, jedoch nur beschränkten Einfluss auf ausländische militärische oder paramilitärische Einheiten, z. B. russische Streitkräfte, die mit dem Iran verbündete Hizbullah und die iranischen Islamischen Revolutionsgarden. Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie die militärischen und zivilen Geheimdienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen (LIB). Straflosigkeit unter den Sicherheitsbehörden bleibt ein weitverbreitetes Problem bei Sicherheitskräften und NachrichtendienstmitarbeiterInnen und auch sonst im Regime. In der Praxis sind keine Fälle von Strafverfolgung oder Verurteilung von Polizei- und Sicherheitskräften hinsichtlich Misshandlung bekannt. Es gibt auch keine Berichte von Maßnahmen der Regierung, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu verbessern. Dekrete fungieren de facto als gesetzlicher Schutzmechanismus für Mitglieder des Sicherheitsapparats vor eventueller Strafverfolgung bei Verbrechen während der Dienstausübung. Die Sicherheitskräfte operieren unabhängig und im Allgemeinen außerhalb der Kontrolle des Justizwesens. In keinem Teil des Landes besteht ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen (LIB). Russland, Iran, die libanesische Hizbullah und Einheiten mit irakischen Kämpfern unterstützen die syrische Regierung, unter anderem mit Einsätzen an der Seite der syrischen Streitkräfte (LIB). Es ist schwierig, Informationen über die Aktivitäten von spezifischen Regierungs- oder regierungstreuen Einheiten zu spezifischen Zeiten oder an spezifischen Orten zu finden, weil die Einheiten seit dem Beginn des Bürgerkrieges oft nach Einsätzen organisiert („task-organized“) sind, bzw. aufgeteilt oder für spezielle Einsätze mit anderen Einheiten zusammengelegt werden. Berichte sprechen oft von einer speziellen Militäreinheit an einem bestimmten Einsatzort (z. B. einer Brigade), wobei die genannte Einheit aus Teilen mehrerer verschiedener Einheiten nur für diesen speziellen Einsatz oder eine gewisse Zeit zusammengestellt wurde (LIB). Kämpfe um die lokale Vorherrschaft unter den verschiedenen Sicherheitsakteuren (Offiziere, Soldaten, Miliz-Kämpfer und lokale Polizei) des Regimes sind eskaliert und haben zu gegenseitigen Verhaftungen von Personal, offenen Zusammenstößen und Gewalt geführt (LIB). 1.3.4.
  35. Streitkräfte – Letzte Änderung: 29.12.2022 Die syrischen Streitkräfte bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Die syrischen Streitkräfte bestehen aus dem Heer, der Marine, der Luftwaffe, den Luftabwehrkräften und den National Defense Forces (NDF, regierungstreue Milizen und Hilfstruppen). Aktuelle Daten zur Anzahl der Soldaten in der syrischen Armee existieren nicht. Vor dem Konflikt sollen die Truppen eine Mannstärke von geschätzt 300.000 Personen gehabt haben. Zu Jahresbeginn 2013 war etwa ein Viertel bis ein Drittel aller Soldaten, Reservisten und Wehrpflichtigen desertiert bzw. zur Opposition übergelaufen (zwischen 60.000-100.000 Mann). Weitere rd. 50.000 Soldaten fielen durch Verwundung, Invalidität, Haft oder Tod aus. Letztlich konnte das Regime 2014 nur mehr über rd. 70.000-100.000 loyale und mittlerweile auch kampferprobte Soldaten zurückgreifen. 2014 hat die syrische Armee mit Restrukturierungsmaßnahmen begonnen und seit 2016 werden irreguläre Milizen im begrenzten Ausmaß in die regulären Streitkräfte integriert. Mit Stand Dezember 2022 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (LIB). Die syrische Armee war der zentrale Faktor für das Überleben des Regimes während des Bürgerkriegs. Im Laufe des Krieges hat ihre Kampffähigkeit jedoch deutlich abgenommen und mit Stand September 2022 war die syrische Armee in jeglicher Hinsicht grundsätzlich auf die Unterstützung Russlands, Irans bzw. sympathisierender, vornehmlich schiitischer Milizen, angewiesen – d. h. ein eigenständiges Handeln, Durchführung von Militäroperationen usw. sind nicht oder nur in äußerst eingeschränktem Rahmen möglich (LIB). Im Zuge des Konfliktes hat das Regime loyale Einheiten in größere Einheiten der Streitkräfte eingegliedert, um eine bessere Kontrolle ausüben und ihre Effektivität im Kampf verbessern zu können. Der Aufbau basiert auf dem sogenannten Qutaʿa-System [arab. Sektor, Landstück]. Hierbei wird jeder Division (firqa) ein bestimmtes Gebiet (qutaʿa) zugeteilt. Mit diesem System wurde in der Vergangenheit verhindert, dass Offiziere überlaufen. Gleichzeitig hatte der Divisionskommandeur für den Fall eines Zusammenbruchs der Kommunikation oder für Notfälle freie Hand über dieses Gebiet. Dadurch kann der Präsident auch den Einfluss einzelner Divisionskommandeure einschränken, indem er sie gegeneinander ausspielt (LIB). Das syrische Regime und damit auch die militärische Führung unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“. Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per Definition zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen „schmutzigen“ Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird. Soldaten können in Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verwickelt sein, weil das Militär in Syrien auf persönlichen Vertrauensbeziehungen, manchmal auch auf familiären Netzwerken innerhalb des Militärs beruht. Diejenigen, die Verbrechen begehen, handeln innerhalb eines vertrauten Netzwerks von Soldaten, Offizieren, Personen mit Verträgen mit der Armee, Zivilisten, die mit ihnen als nationale Verteidigungskräfte oder lokale Gruppen zusammenarbeiten (LIB). 1.3.
  36. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen 1.3.5.
  37. Syrische Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst – Letzte Änderung: 29.12.2022 Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit. b gilt dies vom
  38. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  39. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (LIB). Reservedienst Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des
  40. Lebensjahres die Armee nicht verlassen. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht. Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (LIB). Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen. Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt, und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches „Hochfahren“ dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.09.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (LIB). Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit, nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte. Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte, und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (LIB). Im November 2020 erließ die Armeeführung der syrischen Regierung zwei Verwaltungserlässe, mit denen der Militärdienst für bestimmte Kategorien von Offizieren und Ärzten, die bis Januar 2021 zwei, bzw. siebeneinhalb Jahre als Reservisten gedient haben, faktisch beendet wird. Ende März 2020 beendeten zwei Erlässe mit
  41. April 2020 den Militärdienst für bestimmte Kategorien von ehemals Wehrpflichtigen, welche nach dem Wehrdienst nicht abgerüstet worden waren, sowie von einberufenen Reservisten. Zwei weitere Erlässe – Berichten zufolge im November 2020 – beendeten den Einsatz und die Einberufung bestimmter Profile von Reservisten. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab. Gleichzeitig werden Berichten aus dem Jahr 2021 zufolge weiterhin neue Rekruten und Reservisten eingezogen, und Rekrutierungskampagnen werden aus allen Gebieten unter Regimekontrolle gemeldet, besonders auch aus wiedereroberten Gebieten (LIB). Grundsätzlich vermeidet es die syrische Armee, neu ausgebildete Rekruten zu Kampfeinsätzen heranzuziehen, jedoch können diese aufgrund der asymmetrischen Art der Kriegsführung mit seinen Hinterhalten und Anschlägen, wie zuletzt beispielsweise in Dara'a, trotzdem in Kampfhandlungen verwickelt werden. Alle Eingezogenen können dagegen laut EASO [nunmehr EUAA] potenziell an die Front abkommandiert werden. Ihr Einsatz hängt vom Bedarf der Armee für Truppen sowie von den individuellen Qualifikationen der Eingezogenen und ihrem Hintergrund oder ihrer Kampferfahrung ab. Eingezogene Männer aus „versöhnten“ Gebieten werden disproportional oft kurz nach ihrer Einberufung mit minimaler Kampfausbildung als Bestrafung für ihre Illoyalität gegenüber dem Regime an die Front geschickt. Reservisten werden in (vergleichsweise) kleinerer Zahl an die Front geschickt (LIB). 1.3.5.
  42. Nordost-Syrien – Letzte Änderung: 29.12.2022 Wehrpflichtsgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ Mit Stand Juni 2022 ist das Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 weiterhin in Kraft, welches Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ verpflichtet. Das Alter ist nun in allen betreffenden Gebieten dasselbe, während es zuvor je nach Gebiet variierte. Vor dem Dekret Nr. 3 war auch das Alterslimit höher – bis 40 Jahre. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (LIB). Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst Die Absolvierung des „Wehrdiensts“ gemäß der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Die syrische Regierung verfügt über mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung „Sicherheitsquadrate“ (Al-Morabat Al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Am 14.04.2022 besetzten die SDF und die Asayish für einen Tag die Verwaltungseinrichtungen, was Berichten zufolge eine Reaktion auf die Belagerung des kurdischen Stadtteils Sheikh Maqsoud in Aleppo durch das Regime war (LIB). Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven auseinander – auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven. Ein befragter Rechtsexperte der ÖB Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Autonomous Administration of North and East Syria (AANES) in der Lage ist, zu rekrutieren, jedoch nicht in allen Gebieten. Die syrische Regierung ist nach wie vor in einigen von der AANES kontrollierten Gebieten präsent und kann dort rekrutieren, wo sie über eine Präsenz im Sicherheitsdistrikt oder muraba'a amni im Zentrum der Gouvernorate verfügt, wie in Qamishli oder in Deir ez-Zor. In einigen Gebieten wie Afrin hat die syrische Regierung jedoch keine Kontrolle und kann dort keine Personen einberufen. Nach dem Abkommen zwischen den Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung Mitte Oktober 2019, das die Stationierung von Truppen der syrischen Regierung in zuvor kurdisch kontrollierten Gebieten vorsah, wurde berichtet, dass syrische Kurden aus dem Gebiet in den Irak geflohen sind, weil sie Angst hatten, in die Syrische Arabische Armee eingezogen zu werden. Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren (LIB).
  43. Beweiswürdigung 2.
  44. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend (abgesehen von transkriptionsbedingt unterschiedlichen Schreibweisen) übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schulbildung und seiner Arbeitserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und seinen eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Niederschrift vom 29.11.2022, S. 5).Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und seinen eigenen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Niederschrift vom 29.11.2022, S. 5). Der Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien und die Aufenthalte in anderen Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (vgl. AS 9) und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Niederschrift vom 29.11.2022, S. 7-8). Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Der Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien und die Aufenthalte in anderen Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung vergleiche AS 9) und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Niederschrift vom 29.11.2022, S. 7-8). Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Niederschrift vom 29.11.2022, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Niederschrift vom 29.11.2022, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
  45. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.
  46. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 2.2.
  47. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt vergleiche VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.2.
  48. Dass der Beschwerdeführer den verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee bereits abgeleistet hat, ergibt sich aus seinem Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Niederschrift vom 29.11.2022, S. 8). Ebenso die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keine besonderen militärischen Kenntnisse oder Qualifikationen verfügt. Er gab an, dass er „ganz normaler Rekrut“ gewesen sei, keine besondere Ausbildung genossen habe und nur im Bereich Brandschutz tätig gewesen sei. Er sei nur an dem „ganz normalen Sturmgewehr“ ausgebildet worden und habe an keinen Kampfhandlungen oder Militäroperationen teilgenommen (vgl. Niederschrift vom 29.11.2022, S. 12).2.2.
  49. Dass der Beschwerdeführer den verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee bereits abgeleistet hat, ergibt sich aus seinem Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Niederschrift vom 29.11.2022, S. 8). Ebenso die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keine besonderen militärischen Kenntnisse oder Qualifikationen verfügt. Er gab an, dass er „ganz normaler Rekrut“ gewesen sei, keine besondere Ausbildung genossen habe und nur im Bereich Brandschutz tätig gewesen sei. Er sei nur an dem „ganz normalen Sturmgewehr“ ausgebildet worden und habe an keinen Kampfhandlungen oder Militäroperationen teilgenommen vergleiche Niederschrift vom 29.11.2022, S. 12). Im Rahmen einer zukunftsbezogenen Prognose, erscheint es im Falle des Beschwerdeführers nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass er im Falle einer Rückkehr zum Reservedienst in der syrischen Armee einberufen und eingezogen werden würde. Er ist bereits 42 Jahre alt und hat damit die Altersgrenze von 27 Jahren weit überschritten, wonach vornehmlich Männer bis zu diesem Alter als Reservisten eingezogen werden, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Das Gericht verkennt nicht, dass Reservisten grundsätzlich bis zum Alter von 42 Jahren eingezogen werden können und fallweise auch Männer bis zum Alter von 55 oder sogar 62 Jahren eingezogen werden. Allerdings trifft dies – laut Länderberichten – vorwiegend Personen mit besonderen Qualifikationen (z.B. Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung) und ist abhängig vom Rang. Manche Quellen berichten von keinen Rekrutierungen über 42-jähriger nach 2016 bzw.
  50. Andere Quellen jedoch von Einberufungen von über 42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte. Der Beschwerdeführer hat die gesetzliche Altersgrenze von 42 Jahren zwar gerade erst erreicht, allerdings verfügt er über keinerlei besondere Qualifikationen, Ausbildungen oder Spezialtrainings, welche ihn aus strategisch-militärischen Gesichtspunkten für einen Reservedienst in seinem Alter als besonders interessant erscheinen lassen würden. Auch wenn eine Einziehung des Beschwerdeführers zum Reservedienst in der syrischen Armee aufgrund des Maßes an Willkür der syrischen Behörden nicht zur Gänze ausgeschlossen werden kann und der Personalbedarf des syrischen Militärs unverändert hoch bleibt, ergibt sich hierfür in einer Zusammenschau des persönlichen Profils des Beschwerdeführers und der allgemeinen Berichtslage keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die syrischen Behörden in den Kurdengebieten, aus welchen der Beschwerdeführer stammt, nach den Länderberichten keine Rekrutierungen durchführen können, weshalb eine Einberufung als Reservist nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Dass eine andere Gruppierung an ihn herangetreten wäre, hat der Beschwerdeführer nie vorgebracht bzw. explizit in der mündlichen Beschwerdeverhandlung verneint (vgl. Niederschrift vom 29.11.2022, S. 12).Darüber hinaus ist anzumerken, dass die syrischen Behörden in den Kurdengebieten, aus welchen der Beschwerdeführer stammt, nach den Länderberichten keine Rekrutierungen durchführen können, weshalb eine Einberufung als Reservist nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Dass eine andere Gruppierung an ihn herangetreten wäre, hat der Beschwerdeführer nie vorgebracht bzw. explizit in der mündlichen Beschwerdeverhandlung verneint vergleiche Niederschrift vom 29.11.2022, S. 12). 2.2.
  51. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, einen Einberufungsbefehl zum Reservedienst erhalten zu haben oder, dass nach ihm aufgrund der Dienstverweigerung zum Reservedienst gefahndet wird. In seiner Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vor dem Krieg aus Syrien geflohen sei. Es sei alles zerstört und gäbe keine Sicherheit mehr in Syrien. Dies seien alle seine Gründe (vgl. AS 11). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).2.2.
  52. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, einen Einberufungsbefehl zum Reservedienst erhalten zu haben oder, dass nach ihm aufgrund der Dienstverweigerung zum Reservedienst gefahndet wird. In seiner Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vor dem Krieg aus Syrien geflohen sei. Es sei alles zerstört und gäbe keine Sicherheit mehr in Syrien. Dies seien alle seine Gründe vergleiche AS 11). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Bei der belangten Behörde führte er aus, dass er von einem Mittelsmann erfahren habe, dass nach ihm gefahndet werde, die Begründung sei ihm unbekannt (vgl. AS 48-49). Erstmals und damit zum spätmöglichsten Zeitpunkt brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, er habe von Bekannten erfahren, dass er vom Regime, aufgrund der Dienstverweigerung zum Reservedienst gesucht werde. Nach dem Hinweis, dass er im bisherigen Verfahren noch nie erwähnt habe, dass er zum Reservedienst eingezogen werden solle, relativierte er seine Aussage dahingehend, dass er sich nicht sicher sei, warum er gesucht werde (vgl. Niederschrift vom 29.11.2022, S. 9-10). Ebenfalls erstmals und damit inhaltlich gesteigert, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, 2005 einen Einberufungsbefehl zum Reservedienst erhalten zu haben (vgl. Niederschrift vom 29.11.2022, S. 14). Bei der belangten Behörde führte er aus, dass er von einem Mittelsmann erfahren habe, dass nach ihm gefahndet werde, die Begründung sei ihm unbekannt vergleiche AS 48-49). Erstmals und damit zum spätmöglichsten Zeitpunkt brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, er habe von Bekannten erfahren, dass er vom Regime, aufgrund der Dienstverweigerung zum Reservedienst gesucht werde. Nach dem Hinweis, dass er im bisherigen Verfahren noch nie erwähnt habe, dass er zum Reservedienst eingezogen werden solle, relativierte er seine Aussage dahingehend, dass er sich nicht sicher sei, warum er gesucht werde vergleiche Niederschrift vom 29.11.2022, S. 9-10). Ebenfalls erstmals und damit inhaltlich gesteigert, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, 2005 einen Einberufungsbefehl zum Reservedienst erhalten zu haben vergleiche Niederschrift vom 29.11.2022, S. 14). Angesichts des späten Vorbringens bezüglich des Einberufungsbefehles, welches er in vorangegangen Einvernahmen gänzlich unberücksichtigt ließ sowie den widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Reservedienst und der damit zusammenhängenden Fahndung, erscheint sein Vorbringen dahingehend nicht glaubhaft. Bis zur mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer nie vor, von der syrischen Regierung aufgefordert worden zu sein, als Reservist in den syrischen Streitkräften zu dienen. Darüber hinaus hatte er 2018 Kontakt zu den syrischen Behörden, als er sich in der Botschaft in Algerien einen Reisepass ausstellen ließ. Der Beschwerdeführer erwähnte nie Schwierigkeiten bei der Ausstellung und daher spricht auch diese Tatsache gegen eine Fahndung durch die syrische Regierung wegen des Reservedienstes. 2.2.
  53. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer, im Falle seiner Rückkehr, keiner Bedrohung durch Angehörige des IS ausgesetzt ist, ergibt sich aus nachfolgenden Gründen: In seiner Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vor dem Krieg aus Syrien geflohen sei (vgl. AS 11). Wie in seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer auch bei der belangten Behörde an – bis 2014 in Syrien, bis 2018 in Algerien und bis 2021 in der Türkei – als Bodenleger gearbeitet zu haben (vgl. AS 46-47). In weiterer Folge begründete er seine Flucht erstmals damit, dass er 2014 ein Bekleidungsgeschäft für Frauen eröffnet habe und deshalb zwei Personen vom IS zu ihm gekommen seien. Diese hätten gesagt, der Beschwerdeführer dürfe als Mann keine Frauenkleider verkaufen, sei ein Ungläubiger und sei zu bestrafen. Sie hätten ihm seinen Personalausweis weggenommen und von ihm verlangt, dass er innerhalb von zwei Tagen vor dem Gericht erscheinen müsse. Nachdem der Beschwerdeführer gewarnt worden sei, dass es vorkommen könne, dass er von diesem Gericht zum Tode verurteilt werde, sei er ins Nachbardorf zu einem Freund geflüchtet. Er habe in weiterer Folge herausgefunden, dass nach ihm gefahndet werde und Angehörige des IS hätten zweimal bei seiner Familie nach ihm gefragt (vgl. AS 49-50). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergänzte der Beschwerdeführer diesen Fluchtgrund inhaltlich gesteigert dergestalt, dass ihm vorgeworfen worden sei, die Leute gegen den IS aufzuhetzen und ein Ketzer zu sein. Er habe gleich gewusst, dass er nicht mehr lebend zurückkommen würde, wenn er seinen Ausweis vom Gericht abholen würde. Er habe ein paar Tage zuvor einen Vorfall beobachtet, bei dem einem Mann die Kehle durchtrennt worden sei und er von IS-Anhängern durch die Gegend getragen hätten, als er dabei gewesen sei zu verbluten. Dabei hätten sie geschrien, dass der Mann ein ungläubiger Ketzer sei und der Beschwerdeführer habe dann gewusst, dass sie genau das auch mit ihm machen würden (vgl. Niederschrift vom 29.11.2022, S. 9).In seiner Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vor dem Krieg aus Syrien geflohen sei vergleiche AS 11). Wie in seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer auch bei der belangten Behörde an – bis 2014 in Syrien, bis 2018 in Algerien und bis 2021 in der Türkei – als Bodenleger gearbeitet zu haben vergleiche AS 46-47). In weiterer Folge begründete er seine Flucht erstmals damit, dass er 2014 ein Bekleidungsgeschäft für Frauen eröffnet habe und deshalb zwei Personen vom IS zu ihm gekommen seien. Diese hätten gesagt, der Beschwerdeführer dürfe als Mann keine Frauenkleider verkaufen, sei ein Ungläubiger und sei zu bestrafen. Sie hätten ihm seinen Personalausweis weggenommen und von ihm verlangt, dass er innerhalb von zwei Tagen vor dem Gericht erscheinen müsse. Nachdem der Beschwerdeführer gewarnt worden sei, dass es vorkommen könne, dass er von diesem Gericht zum Tode verurteilt werde, sei er ins Nachbardorf zu einem Freund geflüchtet. Er habe in weiterer Folge herausgefunden, dass nach ihm gefahndet werde und Angehörige des IS hätten zweimal bei seiner Familie nach ihm gefragt vergleiche AS 49-50). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergänzte der Beschwerdeführer diesen Fluchtgrund inhaltlich gesteigert dergestalt, dass ihm vorgeworfen worden sei, die Leute gegen den IS aufzuhetzen und ein Ketzer zu sein. Er habe gleich gewusst, dass er nicht mehr lebend zurückkommen würde, wenn er seinen Ausweis vom Gericht abholen würde. Er habe ein paar Tage zuvor einen Vorfall beobachtet, bei dem einem Mann die Kehle durchtrennt worden sei und er von IS-Anhängern durch die Gegend getragen hätten, als er dabei gewesen sei zu verbluten. Dabei hätten sie geschrien, dass der Mann ein ungläubiger Ketzer sei und der Beschwerdeführer habe dann gewusst, dass sie genau das auch mit ihm machen würden vergleiche Niederschrift vom 29.11.2022, S. 9). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Vor diesem Hintergrund bestehen bereits im Hinblick auf die Steigerung des Vorbringens massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass selbst bei Wahrannahme dieses Vorbringens, das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers vom IS befreit wurde und aktuell von der kurdisch dominierten SDF kontrolliert wird. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr, keiner Bedrohung durch Angehörige des IS ausgesetzt ist und dies auch nicht befürchtet, gründet auch auf seinen eigenen Angaben. So brachte er bei der belangten Behörde vor, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien befürchte bestraft zu werden, wenn er von der Regierung erwischt werde (vgl. AS 52). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.11.2022 gab er dazu an, nicht mehr in sein Heimatdorf zurückkehren zu können, weil die Regimetruppen nah seien und nach ihm gefahndet werde (vgl. Niederschrift vom 29.11.2022, S. 10). Sohin war die entsprechende Feststellung zu treffen.Darüber hinaus ist festzuhalten, dass selbst bei Wahrannahme dieses Vorbringens, das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers vom IS befreit wurde und aktuell von der kurdisch dominierten SDF kontrolliert wird. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr, keiner Bedrohung durch Angehörige des IS ausgesetzt ist und dies auch nicht befürchtet, gründet auch auf seinen eigenen Angaben. So brachte er bei der belangten Behörde vor, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien befürchte bestraft zu werden, wenn er von der Regierung erwischt werde vergleiche AS 52). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.11.2022 gab er dazu an, nicht mehr in sein Heimatdorf zurückkehren zu können, weil die Regimetruppen nah seien und nach ihm gefahndet werde vergleiche Niederschrift vom 29.11.2022, S. 10). Sohin war die entsprechende Feststellung zu treffen. 2.2.
  54. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er sich politisch betätigt und an Demonstrationen teilgenommen hat, bzw. in Syrien deshalb nach ihm gefahndet wird. Dies gründet sich wiederrum auf sein widersprüchliches und übersteigertes Vorbringen. Der Beschwerdeführer erwähnte in seiner Erstbefragung weder, dass er in Syrien an Demonstrationen teilgenommen hat noch, dass deswegen nach ihm gefahndet wird. Vor der belangten Behörde gab er an, dass er nie politisch tätig gewesen sei und nie einer politischen Partei angehört habe (vgl. AS 48). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er Mitglied einer politischen Partei, einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung sei oder gewesen sei (vgl. Niederschrift vom 29.11.2022, S. 8). In weiterer Folge brachte er erstmals und damit inhaltlich gesteigert vor, im Jahr 2011 an einer Demonstration in Damaskus teilgenommen zu haben und er sich nicht sicher sei, ob deswegen nach ihm gefahndet werde (vgl. Niederschrift vom 29.11.2022, S. 10 und 12). Die Frage ob er in Österreich an Demonstrationen teilgenommen habe, verneinte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Niederschrift vom 29.11.2022, S. 12-13).Der Beschwerdeführer erwähnte in seiner Erstbefragung weder, dass er in Syrien an Demonstrationen teilgenommen hat noch, dass deswegen nach ihm gefahndet wird. Vor der belangten Behörde gab er an, dass er nie politisch tätig gewesen sei und nie einer politischen Partei angehört habe vergleiche AS 48). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er Mitglied einer politischen Partei, einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung sei oder gewesen sei vergleiche Niederschrift vom 29.11.2022, S. 8). In weiterer Folge brachte er erstmals und damit inhaltlich gesteigert vor, im Jahr 2011 an einer Demonstration in Damaskus teilgenommen zu haben und er sich nicht sicher sei, ob deswegen nach ihm gefahndet werde vergleiche Niederschrift vom 29.11.2022, S. 10 und 12). Die Frage ob er in Österreich an Demonstrationen teilgenommen habe, verneinte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Niederschrift vom 29.11.2022, S. 12-13). Um Wiederholungen zu vermeiden wird, zur Würdigung des übersteigerten Vorbringens und den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fahndung, auf die bereits ausgeführten Erwägungen verwiesen. Sohin und mangels weiterer Beweismittel erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers zur Teilnahme an der Demonstration in Damaskus nicht glaubhaft und ist es somit auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass nach ihm aus diesem Grund in Syrien gefahndet wird. Schließlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht unter Kontrolle der syrischen Regierung steht, sodass – auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens – nicht davon auszugehen ist, dass diese ihre dort eingeschränkten Zugriffsmöglichkeiten gerade dafür verwenden würde, den nicht politisch exponierten Beschwerdeführer ausfindig zu machen und zu verfolgen. 2.2.
  55. Der Beschwerdeführer gab als weitere Fluchtgründe an, dass er einen 17-jährigen Sohn habe, der bald ins Wehrdienstalter komme und entweder von der Regierung oder den Kurden rekrutiert werde. Ihm sei es wichtig, dies zu verhindern und seinen Sohn zu retten (vgl. AS 49). Außerdem sei sein Haus in Syrien bombardiert worden und seine Frau sei verletzt worden (vgl. AS 52).2.2.
  56. Der Beschwerdeführer gab als weitere Fluchtgründe an, dass er einen 17-jährigen Sohn habe, der bald ins Wehrdienstalter komme und entweder von der Regierung oder den Kurden rekrutiert werde. Ihm sei es wichtig, dies zu verhindern und seinen Sohn zu retten vergleiche AS 49). Außerdem sei sein Haus in Syrien bombardiert worden und seine Frau sei verletzt worden vergleiche AS 52). Der anstehende Wehrdienst des Sohnes könnte in einem etwaigen Asylverfahren des Sohnes eine Rolle spielen, jedoch ist dies für das Verfahren des Beschwerdeführers nicht von Relevanz. In Bezug auf das allgemeine Sicherheitsrisiko in Syrien wurde dem Beschwerdeführer bereits subsidiärer Schutz gewährt. 2.2.
  57. Insgesamt betrachtet ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, konkrete Erlebnisse glaubhaft zu machen, die eine besondere Gefährdung seiner Person tatsächlich nahelegen und er daher im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. 2.
  58. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Das Bundesverwaltungsgericht legt der gegenständlichen Entscheidung die erst nach der mündlichen Verhandlung veröffentliche Version 8 des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für Syrien vom 29.12.2022 zugrunde, ohne dass diese dem Beschwerdeführer erneut zur Stellungnahme übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung erklärten sich mit dieser Vorgangsweise in der Verhandlung ausdrücklich einverstanden (vgl. Niederschrift vom 29.11.2022, S. 14).Das Bundesverwaltungsgericht legt der gegenständlichen Entscheidung die erst nach der mündlichen Verhandlung veröffentliche Version 8 des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für Syrien vom 29.12.2022 zugrunde, ohne dass diese dem Beschwerdeführer erneut zur Stellungnahme übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung erklärten sich mit dieser Vorgangsweise in der Verhandlung ausdrücklich einverstanden vergleiche Niederschrift vom 29.11.2022, S. 14).
  59. Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
  60. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.
  61. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.
  62. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
  63. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
  3. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
  4. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
  5. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer in Syrien weder vonseiten der syrischen Regierung noch von anderen Streitkräften jemals konkret aufgefordert, einen Reservedienst abzuleisten. Er hat niemals einen Einberufungsbefehl erhalten und es wird in Syrien nicht nach ihm gefahndet. Auch unabhängig von konkreten Rekrutierungsversuchen besteht in seinem Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, zum Reservedienst der syrischen Armee oder von anderen Streitkräften eingezogen zu werden. 3.1.
  6. Der Beschwerdeführer ist wie festgestellt im Falle seiner Rückkehr, keiner Bedrohung durch Angehörige des IS ausgesetzt. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien droht ihm daher aus diesen Gründen individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität. 3.1.
  7. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er an einer Demonstration teilgenommen hat und deswegen nach ihm in Syrien gefahndet wird. Wie beweiswürdigend ausgeführt, droht dem Beschwerdeführer daher auch aus diesem Grund keine Gefahr der Verfolgung. 3.1.
  8. Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. 3.1.
  9. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung. 3.1.
  10. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15.12.2022 zusammenfassend vorbringt, dass diesem mangels sicherer und legaler Erreichbarkeit seines Heimatortes internationaler Schutz zu gewähren sei, berücksichtigt er nicht, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.05.2015, Ra 2015/18/0041, ausdrücklich feststellt, dass §§ 3 und 8 AsylG 2005 unterschiedlichen Zuerkennungsvoraussetzungen für den Status eines Asylberechtigten und jenen eines subsidiär Schutzberechtigten normieren. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der genannten Stellungnahme kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nämlich auf Feststellungen zur Sicherheitslage, Rückkehrsituation und Erreichbarkeit der Herkunftsregion der Beschwerdeführer für die Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus nicht an. Dies bestätigte der VwGH erst jüngst erneut in einem Beschluss vom 03.01.2023, Ra Ra 2022/01/0328-8, weswegen dieses Argument ins Leere geht. 3.1.
  11. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15.12.2022 zusammenfassend vorbringt, dass diesem mangels sicherer und legaler Erreichbarkeit seines Heimatortes internationaler Schutz zu gewähren sei, berücksichtigt er nicht, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.05.2015, Ra 2015/18/0041, ausdrücklich feststellt, dass Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 unterschiedlichen Zuerkennungsvoraussetzungen für den Status eines Asylberechtigten und jenen eines subsidiär Schutzberechtigten normieren. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der genannten Stellungnahme kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nämlich auf Feststellungen zur Sicherheitslage, Rückkehrsituation und Erreichbarkeit der Herkunftsregion der Beschwerdeführer für die Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus nicht an. Dies bestätigte der VwGH erst jüngst erneut in einem Beschluss vom 03.01.2023, Ra Ra 2022/01/0328-8, weswegen dieses Argument ins Leere geht. 3.1.
  12. Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt I. und somit – da sie sich ausdrücklich nur gegen diesen richtete – zur Gänze als unbegründet abzuweisen.3.1.
  13. Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt römisch eins. und somit – da sie sich ausdrückli

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