Vm § 17 VwGVG wird XXXX , vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, XXXX
Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird römisch 40 , vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40
Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: Zum Verfahren und zur Gebührenentstehung: Mit per E-Mail vom 14.07.2020 an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) gerichteter Beschwerde machten zunächst XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin, 1.BF), XXXX (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer, 3.BF), XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin, 2.BF) und XXXX (im Folgenden: Fünftbeschwerdeführerin, 5.BF) die Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung
1 DSG dadurch geltend, dass bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen die Grundsätze für die Verarbeitung
Die 1.- und die 5.BF seien Miteigentümer der Liegenschaft XXXX , sie hätten am 13.07.2020 aufgrund eines roten Blinkens eine Kamera entdeckt, die vermutlich einen Teil des eigenen Kellers der genannten Liegenschaft überwache. Die Kamera befinde sich im Kellerabteil W3, deren Eigentümer der Verantwortliche XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter, MB) sei. Die Wände des Kellerabteils bestünden aus Holzlatten, die zueinander einen Abstand von ca. 6 cm aufwiesen. Durch diesen Luftraum sei das Blinken der Kamera sichtbar gewesen. Weiters sei durch die Antragsteller eine weitere Kamera im 2. OG des Hauses ( XXXX ) im Portalbereich festgestellt worden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass im Stiegenhaus- und im Hofbereich des Hauses durch den MB weitere Kameras zur Überwachung installiert worden seien. Die 2.BF und der 3.BF hätten eine Tochter, die regelmäßig aus dem Keller ihr Fahrrad ins Freie führe und durch die Kamera im Keller beobachtet werde. Dies betreffe auch die anderen Bereiche. Zusätzlich seien neben den übrigen Bewohnern auch die Kinder der 5.BF (9, 11 und 13 Jahre alt) betroffen, wenn sie zu Besuch kämen. Der MB habe vor Kurzem angekündigt, eine Videoüberwachung wegen angeblicher Vandalenschäden installieren zu wollen. Eine Zustimmung dazu gäbe es nicht.Mit per E-Mail vom 14.07.2020 an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) gerichteter Beschwerde machten zunächst römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin, 1.BF), römisch 40 (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer, 3.BF), römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin, 2.BF) und römisch 40 (im Folgenden: Fünftbeschwerdeführerin, 5.BF) die Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG dadurch geltend, dass bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen die Grundsätze für die Verarbeitung
Die 1.- und die 5.BF seien Miteigentümer der Liegenschaft römisch 40 , sie hätten am 13.07.2020 aufgrund eines roten Blinkens eine Kamera entdeckt, die vermutlich einen Teil des eigenen Kellers der genannten Liegenschaft überwache. Die Kamera befinde sich im Kellerabteil W3, deren Eigentümer der Verantwortliche römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligter, MB) sei. Die Wände des Kellerabteils bestünden aus Holzlatten, die zueinander einen Abstand von ca. 6 cm aufwiesen. Durch diesen Luftraum sei das Blinken der Kamera sichtbar gewesen. Weiters sei durch die Antragsteller eine weitere Kamera im 2. OG des Hauses ( römisch 40 ) im Portalbereich festgestellt worden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass im Stiegenhaus- und im Hofbereich des Hauses durch den MB weitere Kameras zur Überwachung installiert worden seien. Die 2.BF und der 3.BF hätten eine Tochter, die regelmäßig aus dem Keller ihr Fahrrad ins Freie führe und durch die Kamera im Keller beobachtet werde. Dies betreffe auch die anderen Bereiche. Zusätzlich seien neben den übrigen Bewohnern auch die Kinder der 5.BF (9, 11 und 13 Jahre alt) betroffen, wenn sie zu Besuch kämen. Der MB habe vor Kurzem angekündigt, eine Videoüberwachung wegen angeblicher Vandalenschäden installieren zu wollen. Eine Zustimmung dazu gäbe es nicht. Nach einem Mängelbehebungsauftrag vom 25.08.2020 stellten die Einschreiter klar, dass auch die mj. 4.- sowie 6.- bis 8.BF als Beschwerdeführer auftreten, diese jeweils vertreten durch die 2.- und 5.BF als gesetzliche Vertreter. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde ab. Gegen diesen Bescheid richtete sich die - anwaltlich erhobene - Beschwerde der BF. Im Wesentlichen monierten die BF sowohl unter dem Anfechtungspunkt des Verfahrensmangels als auch einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit die Unterlassung weiterer Ermittlungen, insbesondere der Vornahme eines Lokalaugenscheines, zumal die belangte Behörde nie erhoben habe, ob die von den BF bemerkten Kameras tatsächlich mit jenen ident seien, deren Produktblatt der MB übermittelt habe. Es sei auch explizit aufgezeigt worden, dass die Stellungnahme des MB nicht auf die im Antrag konkretisierten Vorwürfe eingehe. Nach Mitteilung über eine beabsichtigte Sachverständigenbestellung vom 01.03.2021 an die Parteien wurde mit Beschluss vom 19.05.2021 der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Alarmanlagen und Videoanlagen, XXXX , zum Sachverständigen bestellt und diesem die Beantwortung von drei gestellten Fragen aufgetragen. Nach Mitteilung über eine beabsichtigte Sachverständigenbestellung vom 01.03.2021 an die Parteien wurde mit Beschluss vom 19.05.2021 der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Alarmanlagen und Videoanlagen, römisch 40 , zum Sachverständigen bestellt und diesem die Beantwortung von drei gestellten Fragen aufgetragen. Mit Schreiben vom 29.10.2021, hg. eingelangt am 3.11.2021, legte der Sachverständige das Gutachten samt Gebührennote iHv EUR 832,00 vor. Diese wurden den Parteien zur allfälligen Äußerung mit Beschluss vom 08.11.2021 zugestellt. Keine der Parteien erstattete fristgemäß eine Äußerung. Mit Beschluss vom 20.07.2022, W274 2239029-1/9Z, wurden die Gebühren des Sachverständigen mit EUR 817,00 bestimmt. Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel erhoben. Die Gebühren der Sachverständigen wurden in der genannten Höhe im Amtsweg vom Bundesverwaltungsgericht zur Anweisung gebracht. Dem Bundesverwaltungsgericht sind daher Barauslagen in Höhe von Euro 817,00 auch tatsächlich erwachsen. Zur endgültigen Gebührentragung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei der Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (sog. Verursachungsprinzip).
Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei der Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (sog. Verursachungsprinzip). Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrages bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlungen, die Barauslagen verursachen. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen zustehen. Die BF haben den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt. Im Verfahren hat sich keine Verursachung der Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt. Daher waren die Gebühren des Sachverständigen
Hv je Euro 102,13 (Euro 817,00 geteilt durch 8 samt Aufrundung) aufzuerlegen. Die BF haben den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt. Im Verfahren hat sich keine Verursachung der Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten im Sinne von Paragraph 76, Absatz 2, AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt. Daher waren die Gebühren des Sachverständigen
Paragraph 76, Absatz eins, AVG den BF als antragstellende Partei anteilig, sohin iHv je Euro 102,13 (Euro 817,00 geteilt durch 8 samt Aufrundung) aufzuerlegen. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ua VwGH 25.11.2015, 2013/10/0102; VwGH 20.09.2012, 2010/06/0108; VwGH 03.07.2012, 2011/10/0118) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ua VwGH 25.11.2015, 2013/10/0102; VwGH 20.09.2012, 2010/06/0108; VwGH 03.07.2012, 2011/10/0118) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W274.2239029.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.