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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.01.2023 GeschäftszahlW295 2168754-2 Spruch, W295 2168754-2/10Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin D

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 14.12.2022 zur Zl. W295 2168754-2/8E wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am 09.01.2023 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses erlassen.
  2. Mit Schreiben vom 18.01.2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Berichtigung seines Mittelnamens von „ XXXX “ auf „ XXXX “ im Kopf und Spruch des Erkenntnisses.
  3. Mit Schreiben vom 18.01.2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Berichtigung seines Mittelnamens von „ römisch 40 “ auf „ römisch 40 “ im Kopf und Spruch des Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt und erwogen:
  4. Feststellungen:
  5. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 14.12.2022 zur Zl. W295 2168754-2/8E wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am 09.01.2023 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses erlassen.
  6. Mit Schreiben vom 18.01.2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Berichtigung seines Mittelnamens im Kopf und Spruch des Erkenntnisses. Aufgrund eines Versehens wurde im Kopf und Spruch des Erkenntnisses vom 14.12.2022 der Mittelname des Beschwerdeführers mit „ XXXX “ angeführt. Der Mittelname des Beschwerdeführers lautet richtigerweise „ XXXX “.Aufgrund eines Versehens wurde im Kopf und Spruch des Erkenntnisses vom 14.12.2022 der Mittelname des Beschwerdeführers mit „ römisch 40 “ angeführt. Der Mittelname des Beschwerdeführers lautet richtigerweise „ römisch 40 “.
  7. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt sowie der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Der richtige Mittelname des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der unrichtige Name wurde aufgrund eines offenkundigen Übertragungsfehlers in den Spruchkopf sowie den Spruch übernommen.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Unter Hinweis auf § 17 VwGVG, wonach vom Verwaltungsgericht die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, ist § 62 Abs. 4 AVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden.Unter Hinweis auf Paragraph 17, VwGVG, wonach vom Verwaltungsgericht die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, ist Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Bescheid (im Falle des Verwaltungsgerichts durch Beschluss) zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG hat durch Bescheid (im Falle des Verwaltungsgerichts durch Beschluss) zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig i.S.d. § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung i.S.d. § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt (vgl. VwGH 25.9.2014, 2011/07/0177); insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides (vgl. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0006, m.w.N.).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig i.S.d. Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung i.S.d. Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt vergleiche VwGH 25.9.2014, 2011/07/0177); insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides vergleiche VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0006, m.w.N.). Im gegenständlichen Fall wurde durch einen auf einem Versehen beruhenden Übertragungsfehler ein unrichtiger Mittelname des Beschwerdeführers in den Spruchkopf übernommen. Diese Unrichtigkeit ist offenkundig. Die Berichtigung bewirkt keine inhaltliche Änderung des Spruchs. Somit war das Erkenntnis vom 14.12.2022 gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend zu berichtigen.Im gegenständlichen Fall wurde durch einen auf einem Versehen beruhenden Übertragungsfehler ein unrichtiger Mittelname des Beschwerdeführers in den Spruchkopf übernommen. Diese Unrichtigkeit ist offenkundig. Die Berichtigung bewirkt keine inhaltliche Änderung des Spruchs. Somit war das Erkenntnis vom 14.12.2022 gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG dahingehend zu berichtigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W295.2168754.2.01

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