Vm § 41 Abs. 1 BFA-VG idgF, § 40 Abs. 4 2. Satz BFA-VG idgF stattgegeben, und es wird festgestellt, dass die Festnahme am 27.10.2021, die Anhaltung in Administrativhaft vom 27.10.2021, 21:30 Uhr – 28.10.2021, 19:00 Uhr und die Anhaltung in Schubhaft vom 28.10.2021, 19:00 Uhr – 23.02.2022 rechtswidrig war.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG idgF, Paragraph 40, Absatz 4, 2. Satz BFA-VG idgF stattgegeben, und es wird festgestellt, dass die Festnahme am 27.10.2021, die Anhaltung in Administrativhaft vom 27.10.2021, 21:30 Uhr – 28.10.2021, 19:00 Uhr und die Anhaltung in Schubhaft vom 28.10.2021, 19:00 Uhr – 23.02.2022 rechtswidrig war. II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung vom 23.02.2022 – 21.07.2022 wird
1 Z. 2 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft vom 23.02.2022 – 21.07.2022 rechtmäßig war.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung vom 23.02.2022 – 21.07.2022 wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft vom 23.02.2022 – 21.07.2022 rechtmäßig war. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs.4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
2 Z. 2 FPG angeordnet worden war, kam der BF am 28.10.2021, 19:00 Uhr, in Schubhaft. Nachdem mit Bescheid des BFA vom 28.10.2021 über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordnet worden war, kam der BF am 28.10.2021, 19:00 Uhr, in Schubhaft. 2.1. Der BF stellte am 08.05.2022 aus dem Stand der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 31.05.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Marokko zulässig ist. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.07.2022, Zl. I416 2256531-1, rechtskräftig geworden mit 05.07.2022, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt wird. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.07.2022, Zl. I416 2256531-1, rechtskräftig geworden mit 05.07.2022, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird. Festgestellt wurde, dass der BF nicht aus asylrelevanten Gründen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen aus seinem Heimatland ausgereist ist. 2.
2 Z. 2 FPG angeordnet worden war, kam der BF am 28.10.2021, 19:00 Uhr, in Schubhaft, ohne dass der BF davor über die Gründe dafür informiert worden wäre. Der BF wurde bis 16.08.2022 um 13:45 Uhr in Schubhaft angehalten. Nachdem mit Bescheid des BFA vom 28.10.2021 über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordnet worden war, kam der BF am 28.10.2021, 19:00 Uhr, in Schubhaft, ohne dass der BF davor über die Gründe dafür informiert worden wäre. Der BF wurde bis 16.08.2022 um 13:45 Uhr in Schubhaft angehalten. 2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang bzw. die unter II. getroffenen Feststellungen ergaben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und aus dem entsprechenden elektronischen Akteninhalt im BVwG-internen Computerprogramm eVa+ ersichtlich. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang bzw. die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen ergaben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und aus dem entsprechenden elektronischen Akteninhalt im BVwG-internen Computerprogramm eVa+ ersichtlich. In der Beschwerde wurde vorgebracht: „Gegen die Festnahme am 27.10.2021 und die Anhaltung in Administrativ- und Schubhaft vom 27.10.2021 bis zum 16.08.2022 (ausgenommen der Tage: 23.02.2022, 23.03.2022, 14.04.2022, 06.05.2022, 03.06.2022, 29.06.2022) erhebt der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde
F an das Bundesverwaltungsgericht.„Gegen die Festnahme am 27.10.2021 und die Anhaltung in Administrativ- und Schubhaft vom 27.10.2021 bis zum 16.08.2022 (ausgenommen der Tage: 23.02.2022, 23.03.2022, 14.04.2022, 06.05.2022, 03.06.2022, 29.06.2022) erhebt der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde
Paragraph 22 a, BFA-VG idgF an das Bundesverwaltungsgericht. (…) Sollte das erkennende Gericht wider Erwarten von der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF ab dem 28.10.2021 ausgehen, so wird zumindest festzustellen sein, dass sich die Zulässigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft
4 Z. 2 FPG auf 18 Monate und somit die Anhaltung in Schubhaft nach dem 28.04.2022 als nicht verhältnismäßig erweist. Wie oben dargelegt bestand ab dem 28.04.2022 keine Rechtsgrundlage mehr für die Anhaltung des BF in Schubhaft. Zudem war die Anhaltung spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verhältnismäßig, da es trotz Vorlage des Fotos des Reisepasses nicht gelang, innerhalb von 6 Monaten ein HRZ für den BF zu erlangen. Sollte das erkennende Gericht wider Erwarten von der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF ab dem 28.10.2021 ausgehen, so wird zumindest festzustellen sein, dass sich die Zulässigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG auf 18 Monate und somit die Anhaltung in Schubhaft nach dem 28.04.2022 als nicht verhältnismäßig erweist. Wie oben dargelegt bestand ab dem 28.04.2022 keine Rechtsgrundlage mehr für die Anhaltung des BF in Schubhaft. Zudem war die Anhaltung spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verhältnismäßig, da es trotz Vorlage des Fotos des Reisepasses nicht gelang, innerhalb von 6 Monaten ein HRZ für den BF zu erlangen. (…) Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge ● aussprechen, dass die Festnahme am 27.10.2021 und die Anhaltung in Administrativ- und Schubhaft vom 27.10.2021 bis zum 16.08.2022 (ausgenommen der Tage: 23.02.2022, 23.03.2022, 14.04.2022, 06.05.2022, 03.06.2022, 29.06.2022) in rechtswidriger Weise erfolgte; ● in eventu aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft in den Zeiträumen 28.04.2022 bis zum 16.08.2022 (ausgenommen der Tage: 03.06.2022, 29.06.2022) in rechtswidriger Weise erfolgte; ● in eventu aussprechen, dass die Anhaltung in dem Zeitraum vom 21.07.2022 bis zum 15.08.2022 in rechtswidriger Weise erfolgte; ● in eventu die Entscheidung über die Anhaltung in dem Zeitraum vom 21.07.2022 bis zum 15.08.2022 bis zur Entscheidung des VwGH aussetzen; ● der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem. VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.“ Bezüglich dieses Beschwerdevorbringens wird zunächst darauf hingewiesen, dass der BF ab 28.10.2021 bis 28.04.2022 sechs Monate in Schubhaft war und am 28.04.2022 nicht die gesetzliche Höchstdauer der Schubhaft von 18 Monaten abgelaufen war. Der BF ersuchte in seiner Beschwerde über seine Rechtsvertreterin, die Festnahme am 27.10.2021, die darauffolgende Administrativhaft und die Schubhaft bis 16.08.2022 ausgenommen der Tage „23.02.2022, 23.03.2022, 14.04.2022, 06.05.2022, 03.06.2022, 29.06.2022“, für rechtswidrig zu erklären. Bezüglich der erwähnten Tage wird darauf hingewiesen, dass am „23.02.2022, 23.03.2022, 14.04.2022, 06.05.2022, 03.06.2022, 29.06.2022“ seitens des BVwG
4 BFA-VG jeweils festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Bezüglich der erwähnten Tage wird darauf hingewiesen, dass am „23.02.2022, 23.03.2022, 14.04.2022, 06.05.2022, 03.06.2022, 29.06.2022“ seitens des BVwG
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG jeweils festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Da die jeweils rechtskräftig gewordene Feststellung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft durch das BVwG an den in der Beschwerde erwähnten einzelnen Tage „23.02.2022, 23.03.2022, 14.04.2022, 06.05.2022, 03.06.2022, 29.06.2022“ die rechtliche Basis für die jeweilige Fortsetzung der Schubhaft war, war im gegenständlichen Fall die Anhaltung des BF in Schubhaft während des Zeitraums ab 23.02.2022 bis zu der der Entscheidung vom 29.06.2022 nachfolgenden Entscheidung des BVwG mit mündlicher Verkündung vom 21.07.2022 auf jeden Fall rechtmäßig. In der Beschwerde wurde zudem ersucht, in eventuauszusprechen, dass die Anhaltung in dem Zeitraum vom 21.07.2022 bis zum 15.08.2022 in rechtswidriger Weise erfolgte, in eventu die Entscheidung über die Anhaltung in dem Zeitraum vom 21.07.2022 bis zum 15.08.2022 bis zur Entscheidung des VwGH auszusetzen. In der Beschwerde wurde zudem ersucht, in eventu, auszusprechen, dass die Anhaltung in dem Zeitraum vom 21.07.2022 bis zum 15.08.2022 in rechtswidriger Weise erfolgte, in eventu die Entscheidung über die Anhaltung in dem Zeitraum vom 21.07.2022 bis zum 15.08.2022 bis zur Entscheidung des VwGH auszusetzen. Da die am 21.07.2022 seitens des BVwG getroffene Feststellung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft in Revision gezogen wurde und das diesbezügliche Revisionsverfahren vor dem VwGH anhängig ist, wird der Zeitraum vom 21.07.2022 bis zur Schubhaftentlassung am 16.08.2022 (um 13:45 Uhr) als vom Beschwerdeumfang ausgenommen angesehen, wird doch über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 21.07.2022, worauf die darauf folgende Schubhaft bis zur Schubhaftentlassung am 16.08.2022 (um 13:45 Uhr) basiert, noch vom VwGH abgesprochen werden. Der Beschwerdeumfang umfasst somit nur den Zeitraum ab Festnahme am 27.10.2021 bis zur Entscheidung des BVwG über die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 21.07.2022, G307 2251792-7/6Z. Im Folgenden wird auszugsweise die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, am 17.11.2022 wiedergegeben: „Vorhalt der RV: In der ersten Aktenvorlage vom 17.07.2022 ist auf Seite fett gedruckt angeführt „Im Zuge der Einvernahme der Fremdenpolizei konnte ein Lichtbild des marokkanischen Reisepasses vom Handy des BF angefertigt werden und aufgrund der einwandfreien Kopie des Reisepasses ist eine HRZ Ausstellung als sehr wahrscheinlich anzusehen.“ Der gleiche Satz findet sich in der folgenden Stellungnahme vom 15.03.2022 und auch in den anderen Stellungnahmen. Es wurde hier jedoch kein Konnex zum Erfordernis zur freiwilligen Vorführung gezogen. Aufgrund Ihrer Erfahrungen, wie schnell werden HRZ ohne freiwillige Vorführung ausgestellt? Aber bei Vorliegen einer Kopie des Reisepasses. „Vorhalt der Regierungsvorlage, In der ersten Aktenvorlage vom 17.07.2022 ist auf Seite fett gedruckt angeführt „Im Zuge der Einvernahme der Fremdenpolizei konnte ein Lichtbild des marokkanischen Reisepasses vom Handy des BF angefertigt werden und aufgrund der einwandfreien Kopie des Reisepasses ist eine HRZ Ausstellung als sehr wahrscheinlich anzusehen.“ Der gleiche Satz findet sich in der folgenden Stellungnahme vom 15.03.2022 und auch in den anderen Stellungnahmen. Es wurde hier jedoch kein Konnex zum Erfordernis zur freiwilligen Vorführung gezogen. Aufgrund Ihrer Erfahrungen, wie schnell werden HRZ ohne freiwillige Vorführung ausgestellt? Aber bei Vorliegen einer Kopie des Reisepasses. BehV: Wir sind ohne freiwillige Vorführung fremdbestimmt. Jedenfalls findet die Ausstellung in der höchstzulässigen Schubhaftdauer von 18 Monaten statt. Mit einer Vorführung ist es höchstwahrscheinlich, dass ein HRZ binnen 6 Wochen ab der Vorführung ausgestellt wird. Eine Vorführung findet normalerweise binnen 2 Wochen ab Bereitschaft des BF statt. RV: Wie lange war der Luftraum Marokkos gesperrt?Regierungsvorlage, Wie lange war der Luftraum Marokkos gesperrt? BehV: Die Sperre des Luftraums ist mit 07.02.2022 laut Auskunft des Außenministeriums aufgehoben worden. RV: Zusammengefasst kann gesagt werden, dass der BF mit 27.10.2021 inhaftiert wurde aber erst Monate später der Luftraum freigegeben wurde. Regierungsvorlage, Zusammengefasst kann gesagt werden, dass der BF mit 27.10.2021 inhaftiert wurde aber erst Monate später der Luftraum freigegeben wurde. BehV: Ja, aber wir sind davon ausgegangen, dass innerhalb der gesetzlichen Fristen eine Abschiebung erfolgen kann. Gesetzliche Höchstfrist sind 18 Monate.“ (VH-Niederschrift, S. 5, 6) Aus dem (elektronischen) Akteninhalt war Folgendes herauslesbar: Mit Bericht der zuständigen FGA wurde mitgeteilt, der BF, ein marokkanischer Staatsangehöriger, sei am 27.10.2021 um 21:30 Uhr, illegal in Österreich aufhältig, festgenommen und über seine Rechte als Festgenommener belehrt worden. Nachdem über Telefon eine Arabisch-Dolmetscherin für die Einvernahme des BF beigezogen worden war, wurde der BF von der FGP einvernommen. Der BF gab an, er sei vor zwei Tagen ohne Schlepper nach Österreich gekommen und habe seither die Zeit auf der Straße verbracht bzw. geschlafen, bis ihm ein Passant auf der Straße, den er angesprochen habe, geholfen habe, zur nächstmöglichen Polizeiinspektion zu kommen. Dieses Vorbringen wurde, wie im Bericht der FGP vom 28.10.2021 festgehalten, als glaubwürdig erachtet. Wie weiter im Bericht festgehalten, brachte der BF zudem vor, nicht von irgendjemandem oder irgendetwas bedroht bzw. verfolgt worden zu sein und keinen Asylantrag stellen zu wollen, wolle er doch erst seine Möglichkeiten ausloten und nur wenige Tage in Österreich verbringen, um sich auszuruhen bzw. irgendwo unterzukommen. Wie dann im Bericht der FGP vom 28.10.2021 angeführt, wurde (nach Festnahme des BF am 27.10.2021 um 21:30 Uhr) am 27.10.2021 gegen 23:45 Uhr der zuständige Journaldienst der LPD vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt; dieser bestätigte die von der FGP bereits ausgesprochene Festnahme, ordnete überdies noch die Abgabe in ein bestimmtes PAZ an, und gab an, über die FGA wahrscheinlich eine andere FGP mit den weiteren Amtshandlungen zu betrauen, sei die betroffene FGP doch stark belastet und seien die Erstmaßnahmen bereits abgeschlossen worden. Wie des Weiteren im Bericht festgehalten, wurde der BF am 28.10.2021 gegen 01:00 Uhr in das betreffende PAZ gebracht. Die niederschriftliche fremdenpolizeiliche Einvernahme des BF am 28.10.2021 begann um 09:55 Uhr und fand auszugsweise wie folgt statt: „(…) Sind Sie legal oder illegal aus Ihrer/m Heimat/Herkunftsland ausgereist? Antwort: Ich bin legal mit dem Reisepass ausgereist. Reisten Sie mit einem Reisedokument aus? (wenn ja, von wem ausgestellt?) Antwort: Ja, er wurde vom Innenministerium in Marokko ausgestellt. Wo befindet sich der Reisepass? Antwort: in der Türkei. Ich habe ihn dort gelassen und bin weitergereist, ich hatte Angst, ihn zu verlieren. Wie lange dauerte die Reise?Antwort: Etwa 3 Monate.Wie lange dauerte die Reise?, Antwort: Etwa 3 Monate. (…) 6. Warum sind Sie in Österreich zur Polizei gegangen, wenn Sie nicht hierbleiben wollen? Antwort: Ich wollte, dass mir die Polizei hilft, ins Flüchtlingslager zu kommen. Dort würde ich etwas zu essen bekommen. (…) 8. Beweismittel, die den Reiseweg des Antragstellers oder dessen Voraufenthalt in einem Drittland dokumentieren, sowie eine allfällige Eurodac-Treffermeldung liegen in Ablichtung bei Reisepass: Mobiltelefon, Sonstige: Lichtbild auf Mobiltelefon Marke DOOGEE Lagerkarte bzw. NGO Karte Serbien (…).“ Mit E-Mail der FGA der LPD vom 28.10.2021, 13:16 Uhr, wurde an das betreffende PAZ und den zuständigen Journaldienst der LPD Folgendes mitgeteilt: „Sehr geehrte Damen und Herren ! ! Sachverhalt: Am 27.10.2021, gegen 21:00 Uhr, stellte sich der mar. StA selbst bei der PI (…). Nach ersten Maßnahmen (Search Only) durch die FGP (…) wurde der Fremde ins PAZ (…) verbracht und am 28.10.2021 mit Dolmetsch von der FGP Paulustor niederschriftlich befragt. Der Fremde suchte ausdrücklich nicht um Asyl an, sondern möchte weiter nach ltalien oder Frankreich reisen, um dort zu arbeiten. Der Fremde gab niederschriftlich an, dass er im August 2021 mit dem Flugzeug in die Türkei gereist sei und von hier zu Fuß ohne Schlepper aber Griechenland, Nordmazedonien, Serbien und Ungarn am 26.10.2021, in den Morgenstunden, aber unbekannt, in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Der Fremde gab weiters an, dass er sich für ca 14 Tage in Ungarn aufhielt. Weder wurden Beweise für einen Aufenthalt in Ungarn noch konnte ein Grenzübertrittsort von Serbien nach Ungarn oder von Ungarn nach Österreich eruiert werden Nach tel. Rücksprache mit der LPDB FGAF B 2 ist eine Zurückschiebung nach Ungarn mit diesen Angaben und ohne jegliches Beweismittel nicht durchführbar bzw erfährt von den ungarischen Behörden keine Zustimmung. Somit ändert sich der Haftgrund am 28.10.2021, 13:00 Uhr, von § 39 FGP (versehentlich statt § 39 FPG) auf § 40 BFA-VG.Somit ändert sich der Haftgrund am 28.10.2021, 13:00 Uhr, von Paragraph 39, FGP (versehentlich statt Paragraph 39, FPG) auf Paragraph 40, BFA-VG. (…).“ Folglich wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 28.10.2021 über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Es ist am 28.10.2021 zudem folgende an den BF gerichtete „Information – Rechtsberatung
1 BFA-VG“ ergangen:Es ist am 28.10.2021 zudem folgende an den BF gerichtete „Information – Rechtsberatung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG“ ergangen: Für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem BVwG wird Ihnen die untenstehende Organisation als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Sie haben zudem die Möglichkeit, sich durch den Rechtsberater im Beschwerdeverfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Für eine allfällige Beschwerdeerhebung (gegen alle oder einzelne Spruchpunkte, in denen Sie nicht Recht bekommen haben) setzen Sie sich bitte aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit Ihrem Rechtsberater in Verbindung. Ein Ersuchen auf Vertretung ist ebenfalls an den Rechtsberater zu richten.“ Wie aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt hervorgehend wurde der BF am 28.10.2021 in Schubhaft genommen, ohne dass er davor über den Grund dafür aufgeklärt worden wäre. Mit E-Mail des PAZ an das BFA vom 28.10.2021, 19:20 Uhr, wurde dem BFA die „Übernahmebestätigung“ bezüglich der Übernahme des Schubhaftbescheides durch den BF übermittelt. Auf dieser „Übernahmebestätigung“ ist lesbar „28.10.2021“ als Datum der Übernahme, „PAZ (…)“ als „Ort der Übernahme“ festgehalten und scheint die Unterschrift des ausfolgenden Organs und unter dem Punkt „Im Falle einer Annahmeverweigerung“ „Übernahme verweigert am 28/10/2021 um 19:00 Uhr“ und unter „Zeuge der Annahmeverweigerung“ zwei Namen bzw. Unterschriften auf. Im Schubhaftbescheid vom 28.10.2021 wurde unter anderem begründend ausgeführt, dass aufgrund der vorhandenen Reisepasskopie eine mögliche Abschiebung nach Abschluss des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme relativ rasch möglich sei. Im Zuge eines von der belangten Behörde erstellten Aktenvermerks vom 24.11.2021 wurde dann Folgendes festgehalten: „(…) Der Fremde hat ● ist in die Illegalität abgetaucht ● nicht oder mangelhaft bei der Identitätsprüfung mitgewirkt ● nicht oder mangelhaft bei der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes mitgewirkt ● keine gesicherte Unterkunft ● kein gesichertes Einkommen Mit Bescheid vom 29.10.2021 wurde gegen die VP eine Rückkehrentscheidung iVm. einem 2-jährigen Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung ist derzeit in Rechtsmittelfrist bis 27.11.
2 Z. 2 FPG angeordnet wurde, wurde im Zuge der Begründung angeführt, dass der BF illegal nach Österreich gereist sei und kein gültiges Reisedokument besitze, aufgrund seiner Angaben in der Einvernahme am 28.10.2021 der begründete Verdacht bestehe, dass der BF wie von ihm angegeben nach Frankreich oder Italien weiterreisen werde, und sich der BF aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und davon auszugehen sei, dass der BF auch hinkünftig nicht gewillt sei die Rechtsvorschriften einzuhalten. Des Weiteren wurde im Zuge der Begründung des Mandatsbescheides Folgendes festgehalten:Im Mandatsbescheid vom 28.10.2021, mit welchem über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordnet wurde, wurde im Zuge der Begründung angeführt, dass der BF illegal nach Österreich gereist sei und kein gültiges Reisedokument besitze, aufgrund seiner Angaben in der Einvernahme am 28.10.2021 der begründete Verdacht bestehe, dass der BF wie von ihm angegeben nach Frankreich oder Italien weiterreisen werde, und sich der BF aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe und davon auszugehen sei, dass der BF auch hinkünftig nicht gewillt sei die Rechtsvorschriften einzuhalten. Des Weiteren wurde im Zuge der Begründung des Mandatsbescheides Folgendes festgehalten: „Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.“ Die belangte Behörde hat somit begründend ausgeführt, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des BF nicht in Betracht kommt, sich jedoch nicht näher mit der Frage auseinandergesetzt, ob nicht auch mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und mit einer dem BF auferlegten periodischen Meldeverpflichtung das Auslangen gefunden werden können hätte, zumal der BF bei seiner Einvernahme nicht kundtat, sich behördlichen Anordnungen widersetzen zu wollen, sondern in seiner Einvernahme am 28.10.2021 nur auf die Frage, ob er in Österreich bleiben wolle, antwortete, nicht in Österreich bleiben, sondern nach Frankreich oder Italien reisen zu wollen (Niederschrift über Einvernahme des BF am 28.10.2021, S. 4). Wie aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt hervorgehend, hat der BF nach seiner illegalen Einreise in Österreich einen Passanten nach der nächsten Polizeidienststelle gefragt und mithilfe dieses Passanten zur FGP gefunden. Er hat sich von selbst an die Polizei gewandt, um in Österreich in ein Camp zu kommen und in diesem Essen zu erhalten und sich ausruhen zu können. Dass der BF nach seiner Abmeldung vom PAZ, in welchem er nach seiner Schubhaftentlassung am 16.08.2022 sieben Tage lang bis 23.08.2022 zur Verbüßung einer Verwaltungsstrafhaft angehalten wurde, keine behördliche Meldung im österreichischen Bundesgebiet mehr aufweist, ergab sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der derzeitige Aufenthaltsort des BF ist nicht bekannt bzw. wurde von ihm nicht bekannt gegeben. Im Folgenden wird diesbezüglich ein Auszug aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, am 17.11.2022 wiedergegeben: „(…) BehV: Seit der letzten Entscheidung am 16.08.2022 (gek. Ausfertigung am 05.09.2022) haben sich neue Erkenntnisses ergeben und zwar: es liegt eine Zustimmung der marokkanischen Botschaft vom 25.08.2022 vor und der BF ist untergetaucht. Jetzt wissen wir aber, dass er ausgereist oder untergetaucht ist, weil dies die RV rückgemeldet hat. BehV: Seit der letzten Entscheidung am 16.08.2022 (gek. Ausfertigung am 05.09.2022) haben sich neue Erkenntnisses ergeben und zwar: es liegt eine Zustimmung der marokkanischen Botschaft vom 25.08.2022 vor und der BF ist untergetaucht. Jetzt wissen wir aber, dass er ausgereist oder untergetaucht ist, weil dies die Regierungsvorlage rückgemeldet hat. VR: Was meinen Sie mit „untergetaucht“? BehV: Der BF ist seit 23.
Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden (…) 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; (…)
2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu Spruchpunkt I. (Festnahme und Anhaltung in Administrativ- und Schubhaft bis 23.02.2022):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Festnahme und Anhaltung in Administrativ- und Schubhaft bis 23.02.2022): Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet in Abs. 1 wie folgt:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet in Absatz eins, wie folgt: „§ 22a.
dem
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder,
5 FPG oder in Schubhaft
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen., (…).“ Der mit „Rechte des Festgenommenen“ betitelte § 41 BFA-VG lautet in Abs. 1 wie folgt:Der mit „Rechte des Festgenommenen“ betitelte Paragraph 41, BFA-VG lautet in Absatz eins, wie folgt: „§ 41.
Paragraph 40, Absatz eins und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.“ Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Art 5 Abs 2 EMRK und Art 4 Abs. 6 PersFrBVGNach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Artikel 5, Absatz 2, EMRK und Artikel 4, Absatz 6, PersFrBVG „ist es Zweck des Informationsrechtes, den Festgenommenen in die Lage zu versetzen, die Rechtmäßigkeit der Festnahme zu beurteilen und gegebenenfalls von seinem Recht auf Haftkontrolle Gebrauch zu machen (Frowein/Peukert, RZ 102 zu Art5 Abs2 EMRK)“. In diesem Sinne hatte er bereits im Erkenntnis vom 10.10.1994, B46/94, B85/94 in Bezug auf die Festnahme eines sich illegal in Österreich aufhältigen (iranischen) Ehepaares, dem lediglich ein Informationsblatt in deutscher Sprache übergeben wurde - der Inhalt der iranischen Übersetzung war nicht einmal Gegenstand der Prüfung - die Verletzung des verfassungsgesetzlich normierten Rechtes, die Information "die Gründe ihrer Festnahme" betreffend, festgestellt. Darauf hingewiesen wird zudem, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.04.2005, Zl. 2003/01/0490, zur Parallelnorm des Verwaltungsstrafverfahrens, des § 36 Abs. 1
GH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.Die Anhaltung eines Fremden (infolge eines Festnahmeauftrages) ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer eins,
Paragraph 40, Absatz 4, S. 2 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Selbst wenn für die Erlassung des die Schubhaft anordnenden Bescheides keine Erhebungen erforderlich gewesen sein sollten, macht dies die Anhaltung eines Fremden jedenfalls nicht bereits unmittelbar mit seiner Vorführung vor den zuständigen Organwalter der Fremdenpolizeibehörde rechtswidrig. Es ist nämlich jedenfalls eine angemessene Frist für die Vorbereitung und Erlassung des Bescheides durch den zuständigen Sachbearbeiter einzuräumen. Um das Überschreiten eines hiefür angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, wäre aber das Vorliegen ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig (VwGH 02.10.2012, 2011/21/0214 mwNw). Laut ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dürfen die Anforderungen an die Zumutbarkeit der organisatorischen Einrichtungen an die Behörde nicht überspannt werden (vgl. etwa VfGH 17.06.1987, Zl. B 491/86, VfGH 27.09.1988, Zl. B 1321/87). So erkannte der Verfassungsgerichtshof in einem Fall eines Beschwerdeführers der um ca. 17.45 Uhr von einem Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien gem. § 35 lit. c VStG festgenommen und anschließend bis ca. 20.30 Uhr in einem Bezirkspolizeikommissariat in Haft angehalten wurde, mit Rücksicht auf die Überstellung und die routinemäßige Priorierung nicht, dass die Anhaltung zu lang gewesen wäre (VfGH 27.09.1988, Zl. B1292/86). Auch bei einer Festnahme nach § 35 lit. c VStG um ca. 17.30 Uhr und einer nachfolgenden Anhaltung bis 21.30 Uhr konnte der VfGH keine ungebührlich lange Anhaltedauer feststellen (VfGH 30.11.1992, Zl. B1310/90). Zum gleichen Ergebnis gelangte er bei einer Festnahme nach § 35 lit. c VStG um ca. 18.20 Uhr, wobei die Anhaltung nach einer Einvernahme durch einen rechtskundigen Beamten der Bundespolizeidirektion Wien um 22.15 Uhr endete (VfGH 25.02.1992, Zl. B1409/90). Auch eine - etwa fünfstündige - Anhaltung bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides wurde vom VfGH unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführer, türkische Staatsangehörige, von Gries am Brenner zur BH Innsbruck überstellt werden mussten, als nicht übermäßig lange (VfGH 03.10.1988, Zl. B1276/87). Der Verwaltungsgerichtshof kam hinsichtlich einer strafprozessualen Festnahme zum Ergebnis, dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe (VwGH 29.06.2000, Zl 96/01/1071, aber auch VwGH 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204). Der Verwaltungsgerichtshof anerkennt, dass es in Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, ausnahmsweise zu einer längeren Anhaltung kommen kann, wobei die Kontaktaufnahme mit einem Dolmetscher bereits kurz nach der Festnahme geboten und ein Zuwarten von drei Stunden nicht nachvollziehbar sei (vgl. VwGH 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204).Laut ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dürfen die Anforderungen an die Zumutbarkeit der organisatorischen Einrichtungen an die Behörde nicht überspannt werden vergleiche etwa VfGH 17.06.1987, Zl. B 491/86, VfGH 27.09.1988, Zl. B 1321/87). So erkannte der Verfassungsgerichtshof in einem Fall eines Beschwerdeführers der um ca. 17.45 Uhr von einem Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien gem. Paragraph 35, Litera c, VStG festgenommen und anschließend bis ca. 20.30 Uhr in einem Bezirkspolizeikommissariat in Haft angehalten wurde, mit Rücksicht auf die Überstellung und die routinemäßige Priorierung nicht, dass die Anhaltung zu lang gewesen wäre (VfGH 27.09.1988, Zl. B1292/86). Auch bei einer Festnahme nach Paragraph 35, Litera c, VStG um ca. 17.30 Uhr und einer nachfolgenden Anhaltung bis 21.30 Uhr konnte der VfGH keine ungebührlich lange Anhaltedauer feststellen (VfGH 30.11.1992, Zl. B1310/90). Zum gleichen Ergebnis gelangte er bei einer Festnahme nach Paragraph 35, Litera c, VStG um ca. 18.20 Uhr, wobei die Anhaltung nach einer Einvernahme durch einen rechtskundigen Beamten der Bundespolizeidirektion Wien um 22.15 Uhr endete (VfGH 25.02.1992, Zl. B1409/90). Auch eine - etwa fünfstündige - Anhaltung bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides wurde vom VfGH unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführer, türkische Staatsangehörige, von Gries am Brenner zur BH Innsbruck überstellt werden mussten, als nicht übermäßig lange (VfGH 03.10.1988, Zl. B1276/87). Der Verwaltungsgerichtshof kam hinsichtlich einer strafprozessualen Festnahme zum Ergebnis, dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe (VwGH 29.06.2000, Zl 96/01/1071, aber auch VwGH 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204). Der Verwaltungsgerichtshof anerkennt, dass es in Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, ausnahmsweise zu einer längeren Anhaltung kommen kann, wobei die Kontaktaufnahme mit einem Dolmetscher bereits kurz nach der Festnahme geboten und ein Zuwarten von drei Stunden nicht nachvollziehbar sei vergleiche VwGH 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204). In der Beschwerde wurde angeführt, „dass die belangte Behörde bereits zur Tageszeit des 21:30 von der bevorstehenden Einlieferung des BF ins PAZ (…) Bescheid wusste. Dennoch kam es zu einer verzögerten Einvernahme erst knappe 12:30 Stunden später.“ Die Einvernahme des BF wäre jedenfalls in den Morgenstunden des 28.10.2021, spätestens ab dem Beginn der Tageszeit um 6:00 Uhr möglich gewesen. Ein derartiges Vorgehen ist vom VfGH – in Fällen einer Festnahme in der Nacht – in ständiger Rechtsprechung gefordert (VfGH 03.12.2014, 8930/85; VfSlg. 9208/1981, S. 70f; 9368/1982; S. 327 und VfSlg 1060/1985).Die Einvernahme des BF wäre jedenfalls in den Morgenstunden des 28.10.2021, spätestens ab dem Beginn der Tageszeit um 6:00 Uhr möglich gewesen. Ein derartiges Vorgehen ist vom VfGH – in Fällen einer Festnahme in der Nacht – in ständiger Rechtsprechung gefordert (VfGH 03.12.2014, 8930/85; VfSlg. 9208 aus 1981,, S. 70f; 9368 aus 1982,; S. 327 und VfSlg 1060 aus 1985,). Der Verwaltungsgerichtshof anerkennt, dass es in Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, ausnahmsweise zu einer längeren Anhaltung kommen kann, wobei die Kontaktaufnahme mit einem Dolmetscher bereits kurz nach der Festnahme geboten und ein Zuwarten von drei Stunden nicht nachvollziehbar sei (vgl. VwGH 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204).Der Verwaltungsgerichtshof anerkennt, dass es in Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, ausnahmsweise zu einer längeren Anhaltung kommen kann, wobei die Kontaktaufnahme mit einem Dolmetscher bereits kurz nach der Festnahme geboten und ein Zuwarten von drei Stunden nicht nachvollziehbar sei vergleiche VwGH 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204). Im Hinblick auf die VwGH-Judikatur, dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe (VwGH 29.06.2000, Zl 96/01/1071, aber auch VwGH 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204), erfolgte die Einvernahme des BF nach einer nächtlichen Anhaltung im Laufe des darauffolgenden Vormittags mit Beginn um 09:55 Uhr jedenfalls zu spät, zumal aus dem Akteninhalt auch keine sich aus der Beiziehung eines Dolmetschers ergebende Verzögerung, die eine solch späte Einvernahme des BF gerechtfertigt hätte, ergab. Auch nach seiner Einvernahme am 28.10.2021 wurde der BF nicht über die Gründe seiner Festnahme informiert. Es wurde mit Ungarn eine Konsultation bezüglich einer Übernahme des BF geführt, mangels eines Nachweises für seinen Aufenthalt dort jedoch vergeblich. Die Schubhaft des BF wurde folglich mit Mandatsbescheid vom 28.10.2021 fixiert. Mit diesem Bescheid wurde über den BF die Schubhaft zwecks Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF kam folglich, ohne davor über die Gründe der Schubhaft informiert worden zu sein, am 28.10.2021 um 19:00 Uhr in Schubhaft. Die Festnahme des BF am 27.10.2021 und die Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft vom 27.10.2021, 21:30 Uhr – 28.10.2021, 19:00 Uhr, sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft vom 28.10.2021, 19:00 Uhr, bis 23.02.2022, der Entscheidung des BVwG, dass die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig ist, war somit rechtswidrig, zumal seitens der belangten Behörde vor Inschubhaftnahme des BF auch nicht näher geprüft worden ist, ob im gegenständlichen Fall ein gelinderes Mittel zur Anwendung kommen kann. Dies wäre unter Bedachtnahme darauf, dass Schubhaft ultima ratio sein muss, jedoch unbedingt notwendig gewesen. Dass der BF zum Zweck der Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Schubhaft genommen wurde, ist vor dem Hintergrund, dass sich der BF von sich aus hilfesuchend an die Polizei gewandt hat und der BF bereits im Zuge der polizeilichen Einvernahme am 28.10.2021 ein auf dem Handy gespeichertes Lichtbild seines marokkanischen Reisepasses vorzeigen konnte, nicht nachvollziehbar. Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden, und der Beschwerde
Vm § 41 Abs. 1 BFA-VG idgF, § 40 Abs. 4 2. Satz BFA-VG idgF stattzugeben, und festzustellen, dass die Festnahme am 27.10.2021, die Anhaltung in Administrativhaft vom 27.10.2021, 21:30 Uhr – 28.10.2021, 19:00 Uhr und die Anhaltung in Schubhaft vom 28.10.2021, 19:00 Uhr – 23.02.2022 rechtswidrig war.Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden, und der Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG idgF, Paragraph 40, Absatz 4, 2. Satz BFA-VG idgF stattzugeben, und festzustellen, dass die Festnahme am 27.10.2021, die Anhaltung in Administrativhaft vom 27.10.2021, 21:30 Uhr – 28.10.2021, 19:00 Uhr und die Anhaltung in Schubhaft vom 28.10.2021, 19:00 Uhr – 23.02.2022 rechtswidrig war. Zu Spruchpunkt II. (Anhaltung in Schubhaft vom 23.02.2022 bis 21.07.2022)Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Anhaltung in Schubhaft vom 23.02.2022 bis 21.07.2022) Bezüglich der in der Beschwerde erwähnten einzelnen Tage „23.02.2022, 23.03.2022, 14.04.2022, 06.05.2022, 03.06.2022, 29.06.2022“ wird darauf hingewiesen, dass an diesen Tagen seitens des BVwG
4 BFA-VG jeweils festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Bezüglich der in der Beschwerde erwähnten einzelnen Tage „23.02.2022, 23.03.2022, 14.04.2022, 06.05.2022, 03.06.2022, 29.06.2022“ wird darauf hingewiesen, dass an diesen Tagen seitens des BVwG
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG jeweils festgestellt wurde, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Da die jeweils rechtskräftig gewordene Feststellung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft durch das BVwG an den in der Beschwerde erwähnten einzelnen Tage „23.02.2022, 23.03.2022, 14.04.2022, 06.05.2022, 03.06.2022, 29.06.2022“ die rechtliche Basis für die jeweilige Fortsetzung der Schubhaft war, war im gegenständlichen Fall die Anhaltung des BF in Schubhaft während des Zeitraums ab 23.02.2022 bis zu der der Entscheidung vom 29.06.2022 nachfolgenden Entscheidung des BVwG mit mündlicher Verkündung vom 21.07.2022 rechtmäßig. Die Beschwerde gegen die Anhaltung vom 23.02.2022 – 21.07.2022 war daher
1 Z. 2 BFA-VG als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass die Anhaltung in Schubhaft vom 23.02.2022 – 21.07.2022 rechtmäßig war.Die Beschwerde gegen die Anhaltung vom 23.02.2022 – 21.07.2022 war daher
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass die Anhaltung in Schubhaft vom 23.02.2022 – 21.07.2022 rechtmäßig war. Zu Spruchpunkt III.Zu Spruchpunkt römisch drei. Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte § 35 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 35.
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:,
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Da § 35 VwGVG nur die analoge Anwendung der §§ 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des § 50 VwGG anordnete, ging § 35 VwGVG wie § 79a AVG aF (vgl. VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wurde, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des § 50 VwGG nicht stattfand (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vgl. auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209).Da Paragraph 35, VwGVG nur die analoge Anwendung der Paragraphen 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des Paragraph 50, VwGG anordnete, ging Paragraph 35, VwGVG wie Paragraph 79 a, AVG aF vergleiche VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wurde, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des Paragraph 50, VwGG nicht stattfand (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vergleiche auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209). Da der BF nur mit einem Teil der Beschwerde – betreffend die Festnahme am 27.10.2021, die Anhaltung in Administrativhaft vom 27.10.2021, 21:30 Uhr – 28.10.2021, 19:00 Uhr und die Anhaltung in Schubhaft vom 28.10.2021, 19:00 Uhr –23.02.2022 – durchdrang, war doch der nachfolgende Zeitraum der Anhaltung des BF in Schubhaft vom 23.02.2022 bis 21.07.2022 auf jeden Fall rechtmäßig, lag ein Fall des teilweisen Obsiegens vor. Die Anträge des BF und des BFA auf Kostenersatz waren sohin aufgrund des teilweisen Obsiegens abzuweisen (vgl. auch VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0228).Da der BF nur mit einem Teil der Beschwerde – betreffend die Festnahme am 27.10.2021, die Anhaltung in Administrativhaft vom 27.10.2021, 21:30 Uhr – 28.10.2021, 19:00 Uhr und die Anhaltung in Schubhaft vom 28.10.2021, 19:00 Uhr –23.02.2022 – durchdrang, war doch der nachfolgende Zeitraum der Anhaltung des BF in Schubhaft vom 23.02.2022 bis 21.07.2022 auf jeden Fall rechtmäßig, lag ein Fall des teilweisen Obsiegens vor. Die Anträge des BF und des BFA auf Kostenersatz waren sohin aufgrund des teilweisen Obsiegens abzuweisen vergleiche auch VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0228). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G304.2251792.9.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.